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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 9 A 608/04
Rechtsgebiete: GG, FlHG, BSE-VO
Vorschriften:
GG Art. 80 Abs. 1 | |
FlHG § 22d NR. 4 | |
BSE-VO § 2 | |
BSE-VO § 3 |
Tatbestand:
Der Beklagte ließ im Zeitraum Mai bis Juli 2002 BSE-Tests an Rindern durchführen, die der Kläger in seinem Betrieb geschlachtet hatte. Hierfür zog der Beklagte den Kläger auf satzungsrechtlicher Grundlage zu Gebühren heran.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das VG ab. Der nachfolgende Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls erfolglos.
Gründe:
Das Zulassungsvorbringen legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dar. Eine derartige Bedeutung ist gegeben, wenn die Rechtssache eine bislang noch offene Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, zu deren Klärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich ist bzw. geboten erscheint. Diesen Darlegungserfordernissen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Der Kläger benennt in seinen Ausführungen zum vorbezeichneten Zulassungsgrund schon keine einzige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich vorliegend stellen und den genannten Anforderungen genügen soll. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich vielmehr zunächst in einer Wiederholung von erstinstanzlichen Einwänden (fehlende Satzungsbefugnis des Beklagten, Verstoß der angefochtenen Kostenerhebung gegen das Sozial- und Rechtsstaatsprinzip sowie gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit) und in der Behauptung, diese Einwände seien vom VG nicht oder nur zu unzureichend abgehandelt worden.
Ähnliches gilt für die Rüge des Klägers, die vom VG breit erörterte Frage eines Verstoßes der BSE-Verordnung gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 GG bedürfe einer Überprüfung im Berufungsverfahren und die Missachtung des Gebots führe jedenfalls zur Nichtigkeit der BSE-Verordnung. Eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht benannt. Selbst wenn bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen wird, der Rüge ließe sich auch ohne ausdrückliche Formulierung noch deutlich genug die sinngemäße Fragestellung entnehmen, ob die BSE-Verordnung wegen des vom VG festgestellten Fehlers im Zusammenhang mit der Zitierung der Ermächtigungsvorschriften als nichtig zu bewerten sei, führte dies nicht auf eine ausreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der vom VG festgestellte Fehler bei der Zitierung der gesetzlichen Verordnungsermächtigungen ist in der Ursprungsfassung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (im Folgenden: BSE-VO) vom 1. 12. 2000 (BGBl. I S. 1659) aufgetreten. Denn in dieser Fassung ist in der Eingangspräambel an Stelle des - zum Erlass der Vorschriften über das Probenahmeverfahren ermächtigenden - § 22d Nr. 4 FlHG ein nicht existenter § 20d Nr. 4 FlHG genannt worden. Jener Zitiermangel ist jedenfalls spätestens durch die gemäß Art. 7 der ersten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien vom 13. 12. 2001 (BGBl. I S. 3631) bewirkte Modifizierung der BSE-VO geheilt worden. Denn in der Präambel zu dieser Verordnung ist mit Blick auf die durch Art. 7 u.a. erfolgte Neufassung der Bestimmungen über die Probenahme in §§ 2, 3 BSE-VO der hierzu ermächtigende § 22d Nr. 4 FlHG korrekt benannt worden. Eine solche in einer Änderungsfassung vorgenommene Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlage führt regelmäßig zur Heilung des ursprünglichen Mangels.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. 1. 2000 - 3 S 1438/99 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 5, B 4.
Folglich lag schon deshalb in den während des hier maßgeblichen Zeitraums vom 7.5. bis 24.7.2002 geltenden späteren Fassungen der BSE-VO (vom 14.3.2002, BGBl. I S. 1081 und vom 17.7.2002, BGBl. I S. 2698) ein beachtlicher Zitierfehler der vom Zulassungsantrag angesprochenen Art nicht (mehr) vor; angesichts dessen kann sich die oben bezeichnete Frage zu den Rechtsfolgen eines solchen Fehlers im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich stellen und dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung nicht vermitteln.
Ende der Entscheidung
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