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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 9 A 696/98
Rechtsgebiete: GG, ErftVG, LWG NRW


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
ErftVG § 34
LWG NRW § 54
1. Eine wasserverbandsrechtliche Regelung, die wie § 34 Abs. 1 ErftVG i.d.F. vom 15.12.1992 eine Verteilung der Beitragslasten im Verhältnis der gewährten Vorteile und verursachten Kosten anordnet, gibt damit regelmäßig nur einen einzuhaltenden Rahmen ohne Festlegung auf ein bestimmtes, etwa das genossenschaftliche, Umlagesystem vor.

2. Es sind auch keine sonstigen Umstände gegeben, die unter Geltung des § 34 Abs. 1 ErftVG i.d.F. vom 15.12.1992 einen Zwang zur Anwendung eines genossenschaftlichen Umlagesystems begründet hätten; selbst die 1995 vorgenommene Neufassung des § 34 ErftVG führt keine zwingende Verpflichtung zur Anwendung eines genossenschaftlichen Umlagesystems ein, sondern stellt lediglich dessen Zulässigkeit fest.

3. Bei fehlender (gesetzlicher) Festlegung auf ein bestimmtes Umlagesystem ist dem Wasserverband bei der Konkretisierung der Verteilungsmaßstäbe in den Veranlagungsrichtlinien ein Bewertungsspielraum eröffnet, der durch die in der gesetzlichen Grundsatzregelung normierten Anforderungen sowie durch Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird.

4. Dieser Bewertungsspielraum wird grundsätzlich nicht überschritten, wenn der Wasserverband - schlagwortartig als "Spitzabrechnung" bezeichnet - eine Verteilung vornimmt, bei der die Verbandsmitglieder (nur) mit demjenigen Aufwand belastet werden, der für die ihr Abwasser behandelnden Anlgen entsteht und der daher typischerweise ihnen zuzurechnen ist.


Tatbestand:

Die klagende Gemeinde ist Mitglied des beklagten Wasserverbandes, der im Verbandsgebiet insbesondere die Abwasserbeseitigung durchführt. Für das Jahr 1993 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von ca. 1,7 Mio. DM heran. Hierin enthalten war ein Betrag von ca. 1,5 Mio. DM für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen. Dieser Betrag setzte sich im Wesentlichen zusammen aus dem Aufwand für die 4 Kläranlagen, in denen seinerzeit das auf dem Gebiet der Klägerin anfallende Abwasser gereinigt wurde, sowie aus einem Anteil der Klägerin an den Planungs- und Kapitalkosten für eine künftiges, von der Klägerin und anderen Gebietskörperschaften gemeinschaftlich zu nutzendes Gruppenklärwerk.

Gegen die Beitragsfestsetzung für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, das vom Beklagten praktizierte, so bezeichnete "Spitzabrechnungssystem", bei dem jedes Mitglied die Kosten der sein Abwasser behandelnden Anlagen zu tragen habe, sei unzulässig. Stattdessen hätte allein ein genossenschaftliches Umlagesystem, d.h. eine Verteilung des Aufwandes für sämtliche vom Verband betriebenen Anlagen auf alle Mitglieder nach einem mengenbezogenen Schlüssel, angewandt werden dürfen.

Die Klage und die zugelassene Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Gründe:

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu dem angegriffenen Teilbetrag sind §§ 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 und 3, 35 Abs. 1 ErftVG in der hier maßgeblichen früheren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Erftverband vom 15.12.1992, GV.NRW. S. 62 (ErftVG a.F.), in Verbindung mit den von der Delegiertenversammlung des Beklagten am 15.12.1992 beschlossenen Veranlagungsrichtlinien für das Haushaltsjahr 1993 (VR 1993).

Die vorgenannten Regelungen sind wirksam und rechtfertigen die streitige Beitragserhebung auch in der festgesetzten Höhe.

Es bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass die für die Verteilung des Aufwandes des Beklagten anzuwendenden Maßstäbe in § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. nur im Grundsatz geregelt sind und deren Konkretisierung im Einzelnen in den von der Delegiertenversammlung (vgl. § 23 Abs. 1 ErftVG a.F.) zu beschließenden Veranlagungsrichtlinien zu erfolgen hat. (wird ausgeführt)

Die der angefochtenen Beitragserhebung zugrunde gelegten Veranlagungsrichtlinien für das Jahr 1993, im hier maßgeblichen Bereich der Aufwandsverteilung für Abwasseranlagen Nrn. 4.8 ff. VR 1993, begegnen - soweit es vorliegend darauf ankommt - auch für sich genommen keinen grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken.

Soweit die Klägerin geltend macht, die grundlegende Nr. 4.8 VR 1993 sei unwirksam, verfängt dieser Einwand nicht. Nach der genannten Regelung werden die Beiträge zu dem Einzelplan 8 (Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen) von den Mitgliedern, für die der Verband die Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrnimmt (1. Alternative), oder von den Nutzern der jeweiligen Anlagen (2. Alternative) aufgebracht. Das Argument der Klägerin, die 1. Alternative dieser Bestimmung sei bereits im Jahre 1993 nicht mehr gesetzeskonform gewesen und gehe ins Leere, weil nach der Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 14.3.1989 (GV.NRW. S. 194) der Beklagte die Abwasserbehandlung als eigene Aufgabe wahrnehme und insofern keine Aufgaben für die Mitglieder mehr durchführe, greift nicht durch. Nr. 4.8 1. Alternative VR 1993 spricht nicht von "den Mitgliedern kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben der Abwasserbeseitigung", sondern lediglich von den "Aufgaben der Abwasserbeseitigung". Dieser Begriff erfasst sämtliche Vorgänge vom Einsammeln der Schmutzwässer bis zur Abgabe des gereinigten Abwassers, für die wasserrechtlich jeweils unterschiedliche gesetzliche Zuständigkeiten bestehen. An jene verschiedenen gesetzlichen Zuständigkeiten knüpft Nr. 4.8 1. Alternative VR 1993 jedoch nicht an; die Bestimmung verlangt vielmehr allein die tatsächliche Wahrnehmung einer Aufgabe im Bereich der Abwasserbeseitigung durch den Beklagten. Die weitere Voraussetzung der Wahrnehmung einer solchen Aufgabe "für" das Mitglied liegt seinem Wortlaut nach bereits dann vor, wenn ohne die Tätigkeit des Beklagten das jeweilige Mitglied diese Aufgabe selbst durchführen müsste. Auch dieser Voraussetzung ist durch die Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG nicht in dem Sinne die Grundlage entzogen worden, dass sie seither nicht mehr erfüllt sein könnte. Auch nach der Neuregelung ist gemäß § 53 Abs. 1 LWG grundsätzlich die Gemeinde für die gesamte Abwasserbeseitigung zuständig geblieben, wobei nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG lediglich für den Fall des Vorhandenseins eines Abwasserverbandes der Teilkomplex "Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser" diesem übertragen worden ist. Damit einhergehend bestimmt § 54 Abs. 2 LWG, dass selbst bei einem schon existierenden Abwasserverband die Gemeinde die zuvor genannten Aufgaben so lange weiter zu erfüllen hat, bis der Verband sie übernimmt. Gäbe es den Beklagten als (Ab-)Wasserverband nicht bzw. wären die bezeichneten Aufgaben nicht von ihm übernommen worden, hätten sie folglich auch nach der Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG von den jeweiligen Gemeinden selbst durchgeführt werden müssen. Mithin nimmt der Beklagte ungeachtet der 1989 erfolgten Aufgabenverlagerung seither nach wie vor die Abwasserbeseitigung i.S.v. Nr. 4.8 1. Alternative VR 1993 "für" die jeweilige Gemeinde in deren Eigenschaft als Mitglied des Verbandes wahr.

Ebenso wenig trifft es zu, dass die Regelung der Nr. 4.8 2. Alternative VR 1993 unwirksam wäre, weil von einem Beitrag nicht mehr gesprochen werden könne, wenn die Nutzer einer Anlage die dort entstehenden Kosten alleine tragen müssten. In der genannten Bestimmung werden lediglich die weiteren Adressaten der Beitrags- bzw. Umlagepflicht für den zu verteilenden Aufwand im Bereich der Abwasseranlagen, nämlich die Nutzer der jeweiligen Anlagen, benannt. Nach welchen Kriterien im Einzelnen die Verteilung auf diese Nutzer zu erfolgen hat, regelt die Vorschrift nicht. Die Konkretisierung des Umlagesystems erfolgt erst in den nachstehenden Nrn. 4.8.1 ff. VR 1993. Schon von daher ist es nicht zutreffend, dass die Regelung der Nr. 4.8 2. Alternative VR 1993 dem Begriff des Beitrags widerspräche, weil sie eine Umlage im genossenschaftlichen Sinne ausschließen würde. Im Übrigen besagt - wie unten weiter dargelegt wird - der verwandte Begriff des Beitrags ohnehin nichts zur Zulässigkeit einzelner Veranlagungssysteme.

Die Bestimmungen der Nrn. 4.8 ff. VR 1993 sind ferner nicht deshalb unwirksam, weil sie einen Verstoß gegen ein zwingend anzuwendendes Prinzip genossenschaftlicher Umlegung des Aufwandes für Abwasseranlagen mit sich brächten. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass Nrn. 4.8 ff. VR 1993 im Ergebnis dazu führen, dass jedes Mitglied im Wesentlichen (nur) den Aufwand für die Anlagen zu tragen hat, die das auf seinem Gebiet anfallende Abwasser einer Behandlung zuführen. Dies ergibt sich zunächst aus Nr. 4.81 VR 1993, nach der sich die Beiträge aus dem für die einzelnen Gemeinden mit ihren Anlagen ausgewiesenen Zuschussbedarf und den dazu gehörigen Zuschlägen zusammensetzen. Entsprechendes folgt ferner aus den Nrn. 4.82 - 4.84 VR 1993, wonach der Aufwand für überörtliche Leistungen und die allgemeinen Verwaltungskosten ebenfalls auf die Gemeinden mit ihren Anlagen verteilt werden. Dabei geschieht die Berechnung dieses jeweils anteiligen, auf die spezifische Anlage entfallenden Aufwandes allerdings nicht durchgängig auf der Basis ermittelter, tatsächlich vor Ort entstehender Kosten; vielmehr wird etwa der Aufwand für die gesamten überörtlichen technischen Leistungen und die allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage von Veranlagungswertzahlen (Nr. 4.82, 4.83 VR 1993) bzw. gewogener Umsätze (Nr. 4.84 VR 1993) verteilt, mithin also nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zugewiesen. Dieses Veranlagungssystem, das schlagwortartig als "Spitzabrechnungssystem" bezeichnet werden kann, ist zulässig. Entgegen dem zentralen Vorbringen der Klägerin ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zwingend ein genossenschaftliches Umlagesystem, d.h. eine Verteilung der im Bereich "Abwasseranlagen" insgesamt angefallenen Verbandskosten auf alle Mitglieder nach einem mengenbezogenen Schlüssel, hätte anwenden müssen.

Ausgangspunkt der Überlegung, welches Veranlagungssystem im Einzelnen im hier maßgeblichen Haushaltsjahr 1993 zulässig war, muss zunächst § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. sein. Diese Vorschrift enthält die für das maßgebliche Beitragsjahr grundsätzliche gesetzgeberische Wertung zu der Frage, wie die Beiträge zu verteilen sind. Mit der darin angeordneten Verteilung der Beitragslast im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile einerseits und der Kosten des Verbandes andererseits ist die Festlegung eines bestimmten Umlagesystems nicht erfolgt; vielmehr hat der Gesetzgeber insofern erkennbar lediglich einen Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen das genaue Veranlagungssystem durch die nach § 34 Abs. 3 ErftVG a.F. von dem Beklagten zu erlassenden Veranlagungsrichtlinien zu konkretisieren war. Die durch § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. lediglich erfolgte Vorgabe eines einzuhaltenden Rahmens ohne Festlegung auf ein bestimmtes, etwa das genossenschaftliche, Umlagesystem wird insbesondere aus der bereits oben angesprochenen Neufassung des § 34 Abs. 1 ErftVG im Jahre 1995 deutlich. Durch Art. 5 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7.3.1995 ist § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. dahingehend ergänzt worden, dass für die Berechnung der Beitragslasten für die Durchführung der Verbandsaufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung die Kosten sämtlicher hierfür erforderlicher Unternehmen zusammengefasst werden können, wobei die Mitglieder für diesen Fall nach einem Maßstab zu veranlagen sind, der zur Menge und Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf. Nach der Begründung der Landesregierung sollte hiermit "ein fakultatives genossenschaftliches Beitragsbemessungsprinzip eingeführt" werden, indem dem Verband die Möglichkeit eröffnet werden sollte, nach Übergangsfristen die Kosten sämtlicher dem Verband obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung für die Berechnung der Beitragslast heranzuziehen und die Mitglieder nach einem einheitlichen Maßstab zu veranlagen.

Vgl. LT-Drucks. 11/7653, S. 4, 183, 204.

Auf Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz ist sodann die im Gesetzesentwurf zunächst vorgesehene Übergangsfrist von 10 Jahren nach Übernahme von Anlagen, in der die neu eingeführte Ergänzung nicht gelten sollte, mit der Begründung gestrichen worden, die Streichung solle dem Beklagten eine größere Flexibilität ermöglichen.

Vgl. LT-Drucks. 11/8440, S. 237.

Aus dem Wortlaut wie auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung der vorbezeichneten Neufassung im Jahre 1995 ergibt sich, dass selbst hierdurch keine Verbindlichkeit eines genossenschaftlichen Umlagesystems angeordnet worden ist, sondern dem Beklagten vielmehr - und zwar sowohl für vorhandene wie auch für künftig zu übernehmende Anlagen - lediglich die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Umlagesystems eingeräumt werden sollte. Ob es sich insofern um die erstmalige Einräumung der Möglichkeit zur Anwendung eines genossenschaftlichen Umlagesystems gehandelt hat oder ob eine genossenschaftliche Veranlagung bereits nach der hier maßgeblichen Fassung des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. zulässig war und die Neufassung von daher lediglich aus Gründen einer deklaratorischen Darstellung erfolgt ist, mag dahinstehen. Jedenfalls sollte die Neufassung der Stärkung des genossenschaftlichen Handelns dienen, vgl. LT-Drucks. 11/7653 S. 183, mithin also einen Fortschritt in diese Richtung bewirken. Angesichts dessen ist die Annahme ausgeschlossen, bereits in dem vorliegend einschlägigen § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. sei ein Zwang zur Anwendung einer genossenschaftlichen Umlegung angelegt gewesen. Denn ansonsten hätte die Neuregelung mit der ausdrücklichen Eröffnung der bloßen Möglichkeit, eine genossenschaftliche Umlageform zu wählen, keinen Fort-, sondern stattdessen einen Rückschritt gegenüber der vorherigen Rechtslage mit sich gebracht und verlöre jeglichen, ihr vom Gesetzgeber beigelegten Sinn des oben bezeichneten Inhalts.

Der Annahme eines durch § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. lediglich vorgegebenen Rahmens, innerhalb dessen der Beklagte zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Umlagesystemen wählen durfte, steht auch nicht etwa - wie die Klägerin meint - die ebenfalls bereits oben angesprochene Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG im Jahre 1989 entgegen. Mit der seinerzeit erfolgten Verlagerung der Zuständigkeit für die Abwasserbeseitigung auf vorhandene Abwasserverbände ist keine Einengung dahingehend erfolgt, dass seither nur noch ein genossenschaftliches Umlagesystem im Bereich des Beklagten zulässig gewesen wäre. Hierfür liefern weder die Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG selbst noch das hierzu ergangene Urteil des VerfGH NRW vom 17.12.1990, vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -, NWVBl. 1991, 187 ff., begründete Anhaltspunkte (... wird weiter ausgeführt).

Der Gesetzgeber hat die Neuregelung des § 54 Abs. 1 LWG und die sie rechtfertigenden Aspekte des Gemeinwohls gerade nicht zum Anlass genommen, ein genossenschaftliches Umlagesystem in § 34 ErftVG a.F. bzw. in dessen ergänzender Neufassung aus dem Jahre 1995 vorzuschreiben; vielmehr hat er selbst in der 1995 erfolgten Neufassung der Vorschrift eine genossenschaftliche Veranlagungsform lediglich als ein mögliches Umlagesystem erwähnt. Insoweit kann auf die entsprechenden obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Angesichts dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens verbietet sich eine Auslegung dahingehend, nach der Übertragung der Aufgabenzuständigkeit auf die Verbände im Jahre 1989 habe § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. allein noch ein genossenschaftliches Umlagesystem erlaubt.

Hiermit ist zugleich beantwortet, dass auch das für Wasserverbände gegebenenfalls zu berücksichtigende Solidaritätsprinzip keine zwingende Verpflichtung des Beklagten zur Einführung einer genossenschaftlichen Veranlagung herbeigeführt haben kann. Denn jener Grundsatz ist im Unterschied etwa zur Bestimmung über die anteilige Haftung für nicht einziehbare Beiträge nach § 35 Abs. 5 Satz 2 ErftVG a.F. in der maßgeblichen Verteilungsregelung des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. gerade nicht im Sinne einer ausschließlich zulässigen genossenschaftlichen Umlage konkretisiert worden.

Eine zwingende Verpflichtung zur Einführung eines genossenschaftlichen Umlagesystems folgt ebenso wenig aus dem Äquivalenzprinzip. Hiergegen wird erst dann verstoßen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein krasses Missverhältnis besteht. Dass ein solcher Fall bei allen anderen Veranlagungssystemen als der genossenschaftlichen Umlegung gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. Dafür trägt die Klägerin auch nichts vor.

Ferner bedeutet der in § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. verwandte Begriff des Beitrags keine zwingende Verpflichtung zur Einführung einer streng genossenschaftlich ausgerichteten Veranlagung. Ein Beitrag liegt nach gefestigter Rechtsprechung dann vor, wenn der erhobene Geldbetrag zur Verringerung oder zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung, etwa eines Wasserverbandes, von denjenigen gefordert wird, denen er besondere Vorteile gewährt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 (216).

Diese Voraussetzung wird auch bei dem vom Beklagten gewählten Veranlagungsprinzip ohne Zweifel erfüllt. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen im Hinblick auf eine bestimmte Art und Weise der Veranlagung sind an das Vorliegen eines Beitrages nicht zu stellen. Hierzu verhält sich die Rechtskategorie "Beitrag" nicht.

Nach alledem ist festzuhalten, dass auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. für den Beklagten keine Vorgabe zur Anwendung einer bestimmten, insbesondere streng genossenschaftlich ausgerichteten, Umlageform bestand. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist vielmehr daran festzuhalten, dass dem Beklagten bei der Aufstellung der Veranlagungsrichtlinien nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. ein Bewertungsspielraum eröffnet war, innerhalb dessen er zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden Umlageverfahren wählen durfte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.5.1988 - 9 A 2841/86 - zur Vorläuferregelung des § 38 ErftVG in seiner früheren, vor 1993 geltenden Fassung.

Dass der Beklagte mit den von ihm aufgestellten Nrn. 4.8 ff. VR 1993 seinen Bewertungsspielraum in unzulässiger Weise überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.

Die in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 geregelte Veranlagung verstößt nicht gegen die in § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. vorgeschriebene Aufteilung der Beitragslast nach dem Verhältnis der Vorteile (der Mitglieder) und der Kosten (des Verbandes). Dabei kann dahinstehen, ob die besagte Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut auch eine Verteilung nur nach den Kosten des Beklagten zulässt, in diesem Sinne zur Vorläuferregelung des § 38 ErftVG in seiner früheren, vor 1993 geltenden Fassung OVG NRW, Urteil vom 18.5.1988 - 9 A 2841/86 -, oder ob die die Verteilung konkretisierenden Veranlagungsrichtlinien im Sinne kumulativer Voraussetzungen sowohl an die gewährten Vorteile als auch an die dem Beklagten entstandenen Kosten anknüpfen müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, bestehen gegen Nrn. 4.8 ff. VR 1993 keine rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass der dem Beklagten im Bereich der Abwasseranlagen entstehende Aufwand nach Nr. 4.8 ff. VR 1993 in einzelne, auf die jeweiligen Anlagen entfallende Kostenmassen aufzuteilen ist und sodann den jeweils diese Anlage nutzenden Mitgliedergemeinden zugewiesen wird, bedeutet keineswegs, dass hiermit eine nur an die Kosten des Beklagten anknüpfende Verteilung vorgenommen würde. Der Vorteilsbegriff im wasserverbandsrechtlichen Kontext, so auch hier mit Blick auf § 34 Abs. 1 ErftVG a.F., ist als wirtschaftlicher Vorteil im Sinne einer Besserstellung gegenüber einer ansonsten bestehenden Lage zu verstehen.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 28.6.1991 - 2 A 1233/90 - und Rapsch, Wasserverbandsrecht, Praxis des Verwaltungsrechts, Heft 7, 1993, Rdnrn. 263, 264.

Dem folgend ist ein Vorteil u.a. dann gegeben, wenn durch die Verbandstätigkeit dem jeweiligen Mitglied Ersparnisse dadurch entstehen, dass es ansonsten - ohne den Verband - die von diesem wahrgenommenen Aufgaben selbst erfüllen müsste. Das ist hier der Fall. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, liefe die Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG ins Leere, wenn es den Beklagten nicht gäbe bzw. er die Tätigkeiten im Bereich der Abwasserbeseitigung nicht übernommen hätte. Für diesen Fall hätte die Klägerin selbst entweder nach der Grundsatzbestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG oder - bei unterbliebener Übernahme - gemäß § 54 Abs. 2 LWG das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen betreiben müssen. Die insofern erzielte Ersparnis eigener Aufwendungen der Klägerin durch die Tätigkeit des Beklagten auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung stellt nach dem Vorstehenden einen relevanten Vorteil für die Klägerin dar. Infolgedessen kann kein Rede davon sein, die vom Beklagten im Haushaltsjahr 1993 praktizierte Veranlagung nach Nrn. 4.8 ff. VR 1993 sei vorteilsunabhängig erfolgt und verstoße schon von daher gegen § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. Eine andere, hiervon losgelöste Frage ist, ob die nach Nrn. 4.8 ff. VR 1993 vorgenommene "Spitzabrechnung" die relevanten Vorteile und Kosten insbesondere im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern in einer den Anforderungen des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des GG genügenden Weise erfasst und bewertet hat.

Auch dies ist jedoch der Fall.

Wie bereits dargelegt, ist dem Beklagten bei der genauen Verteilung der Beitragslast auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. ein Bewertungsspielraum eröffnet. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass dieser Spielraum - was hier allein zur Überprüfung ansteht - noch nicht überschritten ist, wenn sich der Verband aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung darauf beschränkt, nur diejenigen Mitglieder mit Kosten einer bestimmten Verbandsmaßnahme zu belasten, denen der Aufwand unter Beachtung der grundsätzlichen Verteilungsregelung typischerweise zuzuordnen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.5.1988 - 9 A 2841/86 - zur Vorläuferregelung des § 38 ErftVG in der vor 1993 geltenden Fassung.

Hiervon ausgehend stellt es sich grundsätzlich nicht als willkürlich dar, den einzelnen Mitgliedern (bzw. Nutzern der Anlagen), wie in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 vorgesehen, jeweils die Kosten für die Anlagen zuzuweisen, die das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser behandeln und die von daher typischerweise ihnen zuzuordnen sind. Eine solche Verteilungsregelung berücksichtigt zum Einen, was auf der Hand liegt, die Kosten, die der Beklagte zur Vermeidung, Verhinderung, Beseitigung oder Ausgleichung gerade der durch das jeweilige einzelne Mitglied herbeigeführten oder zu erwartenden nachteiligen Veränderungen auf sich nimmt. Sie stellt zum Anderen aber in ebenso unbedenklicher Weise auf den dem jeweiligen Mitglied unmittelbar zufließenden Vorteil ab. Bei Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach der Vorteil in der hier betroffenen Fallgestaltung letztlich in der Ersparnis eigener Aufwendungen der Mitgliedsgemeinde besteht, ist nämlich davon auszugehen, dass sich diese Ersparnis regelmäßig in einer solchen Größenordnung bewegen wird, die dem Beklagten als Aufwand bei dem Betrieb der jeweiligen Anlage entsteht. Nimmt damit die vom Beklagten praktizierte Verteilungsregelung in nicht zu beanstandender Weise die Vorgaben aus § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. auf, so wird damit zugleich das wechselseitige Verhältnis der Vorteile und Kosten der Mitglieder untereinander nach sachgerechten Kriterien konkretisiert. Die unterschiedlichen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der jeweiligen Anlage, was etwa deren Effizienz, den Verschmutzungsgrad der vor Ort anfallenden Abwässer sowie die Leistungsfähigkeit des Vorfluters an der Einleitungsstelle usw. anbelangt, bilden mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG den sachlichen Grund dafür, hinsichtlich jeder Anlage deren spezifische Vorteile und Kosten allein der sie nutzenden Mitgliedsgemeinde zuweisen zu dürfen. Ob die besagten Unterschiede, soweit sie etwa höhere Kosten verursachen, von der jeweiligen Gemeinde "verschuldet" oder eher zufälliger Natur sind, ist insofern unerheblich. Für die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ist allein von Bedeutung, dass derartige Unterscheidungsmerkmale vorliegen, die dann die Zuweisung einer unterschiedlichen Kostenlast erlauben.

Dass die Verteilung nach den spezifischen Kosten und Vorteilen zu anderen Ergebnissen führt als etwa ein - die individuellen Bedingungen letztlich außer Betracht lassendes - streng genossenschaftliches Umlagesystem liegt in der Natur der Sache; der Verteilung eines bestimmten Kostenaufwandes auf eine Mehrheit von Beitragsschuldnern ist systemimmanent, dass die verschiedenen in Betracht kommende Umlagemethoden jeweils unterschiedliche Beitragslasten für den einzelnen Schuldner bewirken und für ihn in dem einen Fall eine Besserstellung, in dem anderen Fall eine Schlechterstellung mit sich bringen. Dieser Befund ist jedoch im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot ohne Aussagekraft. Insofern ist allein maßgeblich, ob das verwandte Umlagesystem für sich genommen von sachgerechten Erwägungen getragen wird. Das ist nach dem oben Gesagten für die vom Beklagten im Jahre 1993 praktizierte Verteilung grundsätzlich zu bejahen.

Die in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 vorgenommene Zuweisung des Aufwandes für die einzelnen Abwasseranlagen auf jene Kommunen, deren Abwässer jeweils dort gereinigt werden, verstößt des Weiteren nicht deshalb gegen § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil damit erhebliche Vorteile unberücksichtigt blieben, die den so genannten Unterliegern durch die Anlagen der so genannten Oberlieger gewährt würden. Durch die Maßnahmen des Beklagten zur Abwasserbeseitigung in den Anlagen für die Oberlieger können zwar mittelbar auch andere Verbandsmitglieder, nämlich insbesondere die Unterlieger, in ihrem Angewiesensein auf ein möglichst sauberes Wasser begünstigt werden. Dies gilt zum Einen mit Blick auf die von den Unterliegern in ihrem Gebiet vorzunehmende Abwasserreinigung, da für die insoweit notwendige Reinigungsleistung ihrer Kläranlagen die Leistungsfähigkeit des Vorfluters, mithin u.a. dessen (Vor-) Verschmutzung durch oberhalb gelegene Einleiter, von Bedeutung sein kann. Im entfernteren Sinne günstige Auswirkungen sind zum Anderen auch in sonstigen Bereichen, etwa dem der Trinkwasserversorgung mit Hilfe des Vorfluters, nicht ausgeschlossen. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, derartige mittelbar vorteilhafte Auswirkungen müssten zwingend festgestellt und bei der Vorteilsbemessung mit eingestellt werden.

Es spricht bereits alles dafür, dass mittelbare Begünstigungen der genannten Art nach dem gesetzgeberischen Konzept des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. nicht berücksichtigungsfähig sind (... wird weiter ausgeführt).

Selbst wenn die in § 34 Abs. 1 Satz 3 ErftVG a.F. zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung vorliegend nicht herangezogen werden könnte, gilt nichts Abweichendes. Auch für diesen Fall unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass die beschriebenen mittelbar günstigen Auswirkungen der Abwasserreinigung im Gebiet der Oberlieger für die Unterlieger nicht in die angegriffene Verteilungsregelung mit eingeflossen sind. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung derartiger Auswirkungen käme nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um so erhebliche mittelbare Vorteile gehandelt hätte, dass ihr Ausblenden bei der Beitragsverteilung auch unter Berücksichtigung einer verwaltungspraktikablen Veranlagungsmethode gegen das Willkürverbot verstieße. Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben.

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Haushaltsjahr 1993 eine Situation vorgelegen hätte, in der die Kläranlagen der Oberlieger in beitragsrechtlich relevanter Weise "Vorleistungen" für die Unterlieger hätten erbringen müssen, die deshalb den Unterliegern als Vorteile hätten angerechnet werden müssen. Die von den jeweiligen Kläranlagen im Gebiet des Beklagten (mindestens) zu erbringenden Reinigungsleistungen sind im Jahre 1993, und zwar unabhängig von dem Standort der Anlage, im Wesentlichen durch die Vorgaben des Anhangs 1 der seinerzeit geltenden Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 25.11.1992, GMBl. 1994, 498, sowie durch die Anforderungen des § 7 a Abs. 1 des WHG bestimmt worden. Für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen war für die jeweilige Kläranlage ohne Bedeutung, wo sie stand und welche weiteren Kläranlagen mit welchen Reinigungsleistungen im Einzugsgebiet der Erft von dem Beklagten betrieben wurden. Daneben trat, wie vom Beklagten im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, als weiterer bestimmender Faktor für die Festsetzung der konkreten Überwachungswerte, mithin also die verlangte Reinigungsleistung der jeweiligen Anlage, die Leistungsfähigkeit des Gewässers an der Einleitungsstelle. Auch hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen Umstand, der mit Blick auf die an die Kläranlage des Oberliegers gestellten Anforderungen nicht maßgeblich durch das Vorhandensein weiterer Unterlieger beeinflusst worden ist. Die Leistungsfähigkeit der Gewässer, in die die Kläranlagen der Oberlieger einleiteten, hing im Wesentlichen von der Abflusskapazität und der im Bereich des Oberliegers bereits gegebenen Schadstoffbelastung des Gewässers an seiner Einleitungsstelle ab. Bei Berücksichtigung der vorbezeichneten Aspekte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verlangten Reinigungsleistungen der Abwasserbehandlungsanlagen im Gebiet der Oberlieger in nennenswerter Weise durch das Vorhandensein von Unterliegern mitbestimmt worden wären und sie in diesem Sinne "Vorleistungen" für die Letztgenannten hätten erbringen müssen. Nach der Stellungnahme des Beklagten, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hätten die im Bereich der Oberlieger betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen die gleichen für sie festgesetzten Reinigungsanforderungen auch dann erfüllen müssen, wenn es unterhalb ihrer jeweiligen Einleitungsstelle zu keinen weiteren Einleitungen gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, ein bestimmter oder doch bestimmbarer Umfang der Reinigungsleistung in den Kläranlagen der Oberlieger sei allein durch das Vorhandensein der Unterlieger veranlasst gewesen und in diesem Umfang den Unterliegern als zielgerichteter mittelbarer Vorteil zugeflossen.

Eine beitragsrechtlich relevante Vorteilsgewährung durch die Abwasserbehandlungsanlagen der Oberlieger für die Unterlieger kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Abwasserreinigung im Gebiet der Oberlieger den Unterliegern jedenfalls ganz allgemein zu Gute gekommen ist, indem sie letztlich zu einer Reduzierung der Vorbelastung des Gewässers geführt hat, auf das auch die Unterlieger, etwa im Bereich der Trinkwasserversorgung oder als Vorfluter für ihre Abwassereinleitungen, angewiesen gewesen sind. Derartige, reflexartig günstige Auswirkungen sind in ihrer Gesamtheit praktisch kaum, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand, konkret zu erfassen und damit einer Bewertung für die anteilige Verteilung nicht zugänglich. Überdies tritt hinzu, dass solchen im weitesten Sinne mittelbar positiven Auswirkungen der Abwasserbehandlungsanlagen im Gebiet der Oberlieger zugleich jene Folgewirkungen der Kläranlagen im Bereich der Unterlieger gegenübergestellt werden müssten, die umgekehrt den Oberliegern zu Gute gekommen sein könnten. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass etwa für drei der Kläranlagen im Gebiet der Klägerin deren vorläufiger Weiterbetrieb in der bisherigen Form anstelle einer sofortigen Sanierung oder Außerbetriebnahme letztlich dadurch ermöglicht worden ist, dass bezogen auf das gesamte Verbandsgebiet die anzustrebenden Schadstoffreduzierungen erreicht worden sind. Daraus ist herzuleiten, dass sich solche Kläranlagen der Unterlieger, die eine besonders intensive und erfolgreiche Abwasserreinigung durchführen, durchaus auch günstig für Anlagen der Oberlieger, etwa jene der Klägerin, auswirken können. Dass der Beklagte diesen komplexen Fragen wechselseitig bestehender, mittelbar günstiger Auswirkungen der von ihm betriebenen Kläranlagen, die sich noch dazu gegebenenfalls aufheben können, in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 nicht weiter nachgegangen ist, sondern (nur) auf den im Vordergrund stehenden und besonders gewichtigen Aspekt des der einzelnen Anlage typischerweise zuzuordnenden Aufwandes abgestellt hat, erscheint unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verursacherhaftung und der Verwaltungsvereinfachung als sachgerecht und jedenfalls nicht willkürlich. Letzteres gilt umso mehr, als auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass eine weitere Differenzierung nach den bezeichneten entfernt mittelbaren wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Anlagen zu einer spürbaren Verschiebung der Beitragslasten geführt hätte.

Ferner stellen sich auch die in Nrn. 4.82 und 4.83 VR 1993 niedergelegten Kriterien für die Verteilung des Aufwandes im Bereich der technischen überörtlichen Leistungen nicht als willkürlich dar (... wird weiter ausgeführt).

Schließlich begründet auch die unter Nr. 4.84 VR 1993 angeordnete Verteilung der allgemeinen Verwaltungskosten (Gemeinkosten) des Beklagten nach Maßgabe der gewogenen Umsätze unter sechsfacher Gewichtung der Personalkosten keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Hierzu hat das VG das Erforderliche ausgeführt (S. 17, 18 der Urteilsabschrift). Dem ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiter entgegengetreten.

Ende der Entscheidung

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