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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 9 A 712/03
Rechtsgebiete: AbwAG


Vorschriften:

AbwAG § 9 Abs. 5
Eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG setzt auch bei einem Wechsel des Abwassereinleiters im Laufe des Kalenderjahres voraus, dass die Voraussetzungen der Vorschrift während des ganzen Jahres erfüllt werden. Eine Abgabesatzermäßigung kann dem neuen Einleiter auch dann nicht für den Zeitraum seiner Abgabepflicht gewährt werden, wenn für diesen Teilzeitraum des Jahres die Voraussetzungen vorliegen.
Tatbestand:

Nach der Sanierung einer Kläranlage übernahm der Kläger diese vom Vorbetreiber zur Mitte des Kalenderjahres. Für den nach der Übernahme verbleibenden Teilzeitraum des Jahres wurde er zur Zahlung einer Abwasserabgabe herangezogen. Sein Antrag auf Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG wurde abgelehnt, weil in der ersten Jahreshälfte bis zur Übernahme die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorgelegen hatten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem VG blieb erfolglos. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab.

Gründe:

Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

(...)

Die Rüge des Klägers, entgegen der Ansicht des VG müsse ihm die Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG gewährt werden, weil dessen Voraussetzungen für den gesamten (Teil-)Zeitraum seiner - des Klägers - Einleitereigenschaft erfüllt seien, greift nicht durch. Zutreffend hat das VG hervorgehoben, dass eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG nur dann in Betracht kommt, wenn dessen Voraussetzungen im gesamten Jahr vorliegen.

Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. 10. 1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. 5. 1999 - 9 A 232/95 - und vom 20. 5. 1999 - 9 A 1743/94 - m.w.N.

Dementsprechend müssen nicht nur nach Nr. 2 der Norm - wie sich bereits aus deren Wortlaut ergibt - im Veranlagungszeitraum, das heißt nach § 11 Abs. 1 AbwAG dem Kalenderjahr, die Anforderungen nach § 7 a WHG tatsächlich eingehalten werden, sondern es muss auch nach Nr. 1 der Norm für das gesamte Jahr ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG vorliegen, der den Anforderungen nach § 7 a WHG entspricht. Dies folgt aus dem das gesamte Abwasserabgabenrecht beherrschenden Jährlichkeitsprinzip, wie es in zahlreichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes zum Ausdruck kommt (§ 11 Abs. 1: Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum, § 3 Abs. 1 Satz 2: Jahresmenge der Schadeinheiten, § 4 Abs. 1 Satz 2: Jahresschmutzwassermenge, § 9 Abs. 4 Satz 2: einheitlicher Abgabesatz pro Schadeinheit und Jahr, § 9 Abs. 5: Ermäßigung des - für das ganze Jahr geltenden - Abgabesatzes) und nur in Ausnahmefällen (§§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 6 AbwAG) durchbrochen wird.

Der Umstand, dass im Laufe des Kalenderjahres ein Einleiterwechsel stattgefunden hat und der Kläger Einleiter nur in dem Teilzeitraum vom 1. 6. bis 31. 12. 1998 war, in dem unstreitig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG erfüllt waren, ist für die Frage der Abgabesatzermäßigung unerheblich. Insbesondere kann der Kläger sich für seine gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 1 AbwAG berufen. Diese Norm regelt nur die Frage, wer abgabepflichtig ist, und führt wegen der Anknüpfung an die Einleitereigenschaft bei einem Einleiterwechsel dazu, dass die Abwasserabgabe auf die jeweils relevanten Einleitungszeiträume entsprechend der anteiligen Schmutzwassermenge aufgeteilt wird. Sie trifft demgegenüber keine Aussage dazu, wie und in welcher Höhe die Abwasserabgabe zu ermitteln ist. Dies ist allein in §§ 4, 6, 9 Abs. 4 und 5 AbwAG geregelt. Der Bezugspunkt dieser Bestimmungen ist nicht die Person des Einleiters, sondern vielmehr eine bestimmte Anlage und deren Einleitungen im Veranlagungsjahr.

Dass für die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG ein Wechsel des Einleiters keine Bedeutung haben kann, zeigt folgende Überlegung: Folgte man der Auffassung des Klägers, hinge die Ermäßigung von Zufällen bzw. von der im Belieben stehenden Wahl des Wechselzeitpunktes ab. So brauchte etwa nach einer Nichteinhaltung der erforderlichen Voraussetzungen bereits zu Jahresbeginn nur ein Betreiberwechsel vorgenommen zu werden, um trotzdem für den Rest des Jahres eine Abgabesatzreduzierung für die Einleitungen aus der Anlage zu ermöglichen. Dies wäre mit dem Jährlichkeitsprinzip und dem vom Privilegierungstatbestand in § 9 Abs. 5 AbwAG verfolgten Zweck der Anreizwirkung nicht vereinbar.

Schließlich lässt sich - entgegen der Aufassung des Klägers - auch aus dem Urteil des BVerwG vom 16. 3. 2005 (- 9 C 7.04 -) kein Grund für eine Abweichung vom Jährlichkeitsprinzip für die hier einschlägige Sachverhaltskonstellation herleiten. In seiner Entscheidung hat das BVerwG hervorgehoben, dass die Besonderheiten der Regelung in § 9 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AbwAG eine Abgabesatzermäßigung für einen Teilzeitraum nicht ausschlössen. Daneben hat es ausdrücklich betont, dass für die in § 9 Abs. 5 AbwAG unmittelbar geregelten Fälle des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG und der Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG naheliegend von der Geltung des Jährlichkeitsprinzips auszugehen ist (vgl. Seite 8 des amtl. Urteilsabdrucks), was im Übrigen der bis dahin geltenden oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG und des Senats entspricht.

(...)

Ende der Entscheidung

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