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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 09.10.2009
Aktenzeichen: 9 A 77/09
Rechtsgebiete: SRS


Vorschriften:

SRS § 6
SRS § 6 Abs. 1
SRS § 6 Abs. 1 Satz 2
SRS § 6 Abs. 3
SRS § 6 Abs. 3 Satz 1
Sieht eine Gebührensatzung für die Straßenreinigung vor, dass ein an einem Wendeplatz gelegenes Grundstück entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten als nicht an die Straße angrenzend anzusehen ist, wird die Straße als in gerader Verlängerung durch den Wendeplatz führend gedacht.
Tatbestand:

Der Kläger wurde zu Straßenreinigungsgebühren für sein an einem Wendeplatz einer Straße gelegenes Grundstück herangezogen. § 6 Abs. 1 der maßgeblichen Straßenreinigungssatzung sieht den modifizierten Frontmetermaßstab mit der Maßgabe vor, dass die Wendeplätze für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht bleiben. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung werden bei Grundstücken, die weder an die erschließende Straße angrenzen noch eine ihr zugewandte Grundstücksseite haben, die Grundstücksseiten zugrundegelegt, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung dieser Straße nächstliegend zugewandt wären. Die Gebühr war nach der letzten Vorschrift ermittelt worden. Das VG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger legt nichts Durchgreifendes dafür dar, dass § 6 der (maßgeblichen) Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E. (SRS) unbestimmt wäre. Der Regelungsgehalt der Satzungsnorm lässt sich im Wege der Auslegung mit (noch) hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Dies betrifft zunächst die Annahme des Klägers, § 6 Abs. 1 Satz 2 SRS führe dazu, dass die an den Wendeplatz einer Straße angrenzenden Grundstücke nicht durch diese Straße erschlossen wären. Diese Aussage trifft § 6 Abs. 1 Satz 2 SRS jedoch nicht. Regelungsgehalt ist allein, dass die Wendeplätze für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten als Grundlage für die Berechnung der Gebühr außer Betracht bleiben.

Des Weiteren ist für die Veranlagung des Grundstücks des Klägers, wovon auch das VG zu Recht ausgegangen ist, die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SRS geltende Maßstabsregelung einschlägig. Für Grundstücke, die wie das klägerische ausschließlich im Bereich des Wendeplatzes an die Straße angrenzen oder ausschließlich in diesem Bereich eine der Straße zugewandte Seite haben, ist die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung dieser Straße nächstliegend zugewandt wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2009 - 9 A 1629/08 -, sowie bereits zur Vorläuferregelung des § 6 Abs. 3 SRS OVG NRW, Urteil vom 26.5.1989 - 9 A 255/87 -.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 SRS führt hiernach in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SRS gleichsam zu einer doppelten Fiktion: Zunächst wird das Grundstück entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten als nicht an die Straße angrenzend angesehen. Sodann wird die Straße als in gerader Verlängerung durch den Wendeplatz führend gedacht.

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