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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 9 A 810/04
Rechtsgebiete: GebG NRW, AbfKlärV, AGT


Vorschriften:

GebG NRW § 1 Abs. 1 Nr. 1
AbfKlärV § 7 Abs. 1
AGT Tarifstelle 28.2.2.19
Im Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV erbringt die landwirtschaftliche Fachbehörde keine gebührenauslösende Amtshandlung nach Tarifstelle 28.2.2.19 AGT in der Fassung der 2. VO zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 11.6. 2002 (GV. NRW. S. 223).
Tatbestand:

Die Klägerin ist ein bundesweit im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme tätiges Unternehmen. Sie wird von Betreibern der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit der Verwertung kommunaler Klärschlämme beauftragt. Im Rahmen der Verwertung übernimmt sie u.a. auch die Abwicklung der Lieferscheinverfahren nach Maßgabe der Klärschlammverordnung (AbfKlärV). So übermittelte die Klägerin im Juli und August 2002 im Auftrag mehrerer abgebender Kläranlagenbetreiber die Voranmeldung nach § 7 AbfKlärV für insgesamt 11 näher bezeichnete Flächen an die Geschäftsführer der Kreisstellen des Beklagten in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Fachbehörde. Durch Bescheid vom 5.9.2002 zog der Beklagte die Klägerin für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeigen zu einer Gebühr von 50,-- € je Anzeige, insgesamt 550,-- € heran. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte durch Bescheid vom 18.2.2003 zurückwies.

Die gegen die Heranziehung erhobene Klage wies das VG ab. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Gründe:

Der Beklagte kann seinen Gebührenbescheid nicht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO und der Tarifstelle 28.2.2.19 AGT in der Fassung der 2. ÄndVO vom 11.6.2002 (GV. NRW. S. 223) stützen.

Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW werden Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für die in der Gebührenordnung benannte besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhoben. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt damit eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, die im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn damit als Zurechnungssubjekt für die gebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt.

Vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 16.6.1999 - 9 A 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 = KStZ 2000, 131 = GemH 2003, 284.

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Es mangelt an einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Tarifstelle 28.2.2.19 AGT besteht die gebührenpflichtige Amtshandlung in der "Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV". Nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach dem vorgegebenen Muster der Klärschlammverordnung an. Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen sowie die beauftragten Dritten treten bei der Klärschlammaufbringung durch das vorgeschriebene Anzeigeverfahren aber nur zu den zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden in eine rechtliche Sonderbeziehung, die die Erhebung von Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.2.19 AGT auslösen könnte. Nach §§ 34 und 35 LAbfG ist zur Erfüllung der sich aus der Verordnung der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Landesabfallgesetz und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, wie z.B. der Klärschlammverordnung, ergebenden notwendigen Anordnungen allein die Ordnungsbehörde zuständig. Im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV hat sie allein die Befugnis, auf Grund der Anzeigen gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen (§ 21 Abs. 1 KrW-/AbfG), die von einer Beanstandung der übersandten Unterlagen bis hin zur Untersagung der Klärschlammaufbringung z.B. wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 AbfKlärV reichen können.

Eine gebührenauslösende, konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung besteht demgegenüber nicht zwischen der landwirtschaftlichen Fachbehörde und dem Betreiber der Abwasseranlage und/oder einem beauftragten Dritten, der die beachsichtigte Aufbringung von Klärschlamm durch Übersenden des ausgefüllten Lieferscheines nach Vorgabe des § 7 Abs. 1 AbfKlärVO anzeigt. Vielmehr kommt die landwirtschaftliche Fachbehörde ihrer im Rahmen der Klärschlammverordnung obliegenden internen Prüfungspflicht nach. Dies wird dadurch deutlich, dass die landwirtschaftliche Fachbehörde dem Anzeigepflichtigen gegenüber keinerlei verbindliche Anordnung erlassen kann. So regeln die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung vom 27.4.1995 unter 3.6.1 (Voranzeige (zu § 7 Abs. 1)), dass die zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde unverzüglich anhand der Werte der Bodenuntersuchungen und des eingereichten Düngeplans prüft, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV erfüllt sind. Wenn dies nicht der Fall ist, teilt die Fachbehörde zwar nicht nur der zuständigen Behörde, sondern auch dem Betreiber oder dem beauftragten Dritten sofort schriftlich mit, dass eine Aufbringung des Klärschlamms nicht möglich ist. Ein rechtlich verbindliches und damit durchsetzbares Klärschlammaufbringungsverbot nach § 3 AbfKlärV kann aber nur die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde anordnen. Die Prüfung der landwirtschaftlichen Fachbehörde stellt sich mithin nach dem derzeitigen rechtlichen Regelungswerk als eine Vorstufe zu einer möglichen Entscheidung dar, ob Anordnungen im Sinne des § 21 KrW-/AbfG getroffen werden sollen, die aber allein der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde vorbehalten sind. Soweit die landwirtschaftliche Fachbehörde neben der zuständigen Ordnungsbehörde, z.B. durch die Annahme der Lieferscheine oder wegen schriftlicher Mitteilungen von Beanstandungen, gegenüber dem Anzeigepflichtigen nach Außen hin in Erscheinung tritt, wird damit das Anzeigeverfahren wegen der knappen zeitlichen Vorgaben von zwei Wochen lediglich beschleunigt und damit optimiert. Mit ihrer Einschaltung wird nur der dem Ressortprinzip folgenden Gliederung der Landesbehörden Rechnung getragen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2000 - 11 BN 3.00 -, NJW 2000, 3150.

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