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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 9 A 947/07
Rechtsgebiete: GTK NRW
Vorschriften:
GTK NRW § 1 | |
GTK NRW § 10 Abs. 5 | |
GTK NRW § 17 Abs. 3 |
Gründe:
Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Antragsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ohne Erfolg rügen die Kläger, die Nichtgewährung eines "Geschwisterrabatts" stelle in den Fällen eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, in denen ein Kind der Familie den Kindergarten und das andere Kind die offene Ganztagsgrundschule besuche. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich in diesem Zusammenhang, wie erforderlich (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), mit der Argumentation des VG auseinandersetzen. Dieses hat angenommen, es handele sich um einen anderen Sachverhalt, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Die offene Ganztagsschule und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 GTK unterschieden sich, so dass die eingangs genannten Gegebenheiten nicht mit dem Fall gleichzusetzen seien, in dem mehrere Kinder einer Familie zeitgleich die offene Ganztagsschule bzw. eine Kindertagesstätte im Sinne von § 1 Abs. 1 GTK besuchten. Diese Erwägungen greifen die Kläger nicht ausdrücklich auf.
Jedenfalls spricht nichts dafür, dass der geltend gemachte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in der Sache vorliegt. Prüfungsmaßstab ist mit Blick auf familienbezogene Differenzierungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen. Aufgrund der gesetzlichen Berücksichtigung der Zahl unterhaltsberechtigter Kinder in anderen Regelungsbereichen - z. B. Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag, Kindergeld, Ausbildungsförderung - ist es aus Sicht der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn ein Landesgesetz die Möglichkeit eines ermäßigten Entgelts nur dann vorsieht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung im Sinne des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder besuchen. Das gilt um so mehr, weil dieses Gesetz nicht unmittelbar dem Familienlastenausgleich dient; etwaige Defizite in diesem Bereich sind in erster Linie durch die zuvor genannten Steuer- und Leistungsgesetze auszugleichen. Im Übrigen ist mit Blick auf die Verwaltungspraktikabilität nicht erkennbar, dass es willkürlich sein sollte, unterhaltsberechtigte Kinder bei der Bemessung der streitgegenständlichen Gebühr unberücksichtigt zu lassen, die eine andersartige Einrichtung - zudem im Bereich eines anderen Hoheitsträgers - besuchen.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Urteile vom 11.9.2001 - 16 A 1260/99 -, juris, und vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191.
Schließlich ist der Schulträger oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule selbst heute gemäß § 10 Abs. 5 Sätze 5 und 6 GTK (in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.6.2006, GV. NRW. S. 278) lediglich ermächtigt, Beiträge auch für Kinder zu ermäßigen, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen. Vergleichbares gilt nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GTK n. F. in Bezug auf Elternbeiträge. Der Gesetzgeber hat es - zu Recht - nicht als verfassungsrechtlich verpflichtend angesehen, sämtliche Fälle des Besuchs außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule bzw. von Tageseinrichtungen durch Geschwisterkinder beitragsrechtlich strikt gleich zu behandeln.
Ende der Entscheidung
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