Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 1 A 10036/03.OVG
Rechtsgebiete: LV, LWG, WHG, KomAbwVO


Vorschriften:

LV Art. 49 Abs. 3
LV Art. 49 Abs. 3 Satz 1
LV Art. 49 Abs. 3 Satz 2
LWG § 52 Abs. 1 Satz 1
LWG § 52 Abs. 1
LWG § 52 Abs. 5
LWG § 52 Abs. 5 Satz 1
LWG § 52 Abs. 5 Satz 2
LWG § 52 Abs. 5 Satz 4
WHG § 18 a Abs. 1
WHG § 18 a Abs. 1 Satz 1
WHG § 18 a Abs. 1 Satz 2
WHG § 18 a Abs. 1 Satz 3
WHG § 18 a Abs. 2
WHG § 18 a Abs. 2 Satz 1
KomAbwVO § 2
KomAbwVO § 2 Nr. 1
KomAbwVO § 2 Nr. 3
KomAbwVO § 4
KomAbwVO § 4 Abs. 1
KomAbwVO § 4 Abs. 2
1. Auflage i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG kann auch eine an die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde gerichtete Anordnung der oberen Wasserbehörde sein, eine im Abwasserbeseitigungskonzept nicht vorgesehene notwendige Abwasseranlage zu errichten. Sind insoweit die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LWG erfüllt, handelt es sich dabei um einen Akt zulässiger Rechtsaufsicht.

2. Einzelfall einer vor allem aus Gründen des Grundwasserschutzes erforderlichen Kanalisierung eines u.a. über 500 Wochenendhäuser umfassenden Naherholungsgebiets.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Wasserrechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther ehrenamtlicher Richter Angestellter Borth ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann de Temple

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. September 2002 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der oberen Wasserbehörde zur Abwasserbeseitigung in einem Naherholungsgebiet.

Das betreffende Naherholungsgebiet "B............." befindet sich im westlichen Teil der Gemarkung der Klägerin, einer im Verdichtungsraum Rhein-Neckar gelegenen verbandsfreien Gemeinde mit ca. 7.900 Einwohnern. Es umfasst eine beträchtliche Wasserfläche, die sich auf fünf stehende Gewässer verteilt, von denen drei (A................., J................ und B..........................) als offizielle Badegewässer ausgewiesen sind. Die Gewässer sind durch Abgrabung von Kies und Sand im Grundwasserbereich in den fünfziger Jahren entstanden. Nach dem Landesentwicklungsprogramm III liegt das Naherholungsgebiet in einem Wassersicherungsbereich, während in dem derzeit im Fortschreibungsverfahren befindlichen Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz aus dem Jahre 1989 die Flächen unmittelbar westlich, südlich und östlich des Naherholungsgebiets als Vorrangbereich für die Wasserversorgung dargestellt sind.

Zur nachträglichen Legalisierung und Steuerung bereits eingetretener baulicher Entwicklungen in dem Naherholungsgebiet erließ die Klägerin in den achtziger Jahren insgesamt fünf Bebauungspläne. In drei Plangebieten wurde eine Bebauung mit Wochenendhäusern, ansonsten die Aufstellung von Wohnwagen und Zelten zugelassen. In den Begründungen der Bebauungspläne wird teilweise darauf hingewiesen, dass mittelfristig eine leitungsgebundene Abwasserentsorgung zu installieren sei.

In dem Naherholungsgebiet befinden sich über 500 Wochenendhäuser. Außerdem sind dort mehrere hundert Wohnwagen ortsfest aufgestellt, die zum Dauercamping genutzt werden. Das anfallende Abwasser wird in insgesamt über 500 geschlossenen Gruben gesammelt, die durch Saugwagen entleert werden. Das Abwasser wird sodann der .................................... Kanalisation zugeführt. Begünstigt durch einen hohen Grundwasserstand wird in dem Naherholungsgebiet ferner aus ca. 800 bis 1000 Brunnen Grundwasser für den Eigenbedarf entnommen.

Nach einer Stellungnahme des Landesamtes für Wasserwirtschaft vom Dezember 1998 haben seit 1992 regelmäßig durchgeführte Untersuchungen ergeben, dass der A...................... durch die massenhafte Entwicklung von potentiell Toxin bildenden Cyanobakterien (Blaualgen) stark gefährdet ist, sodass sein Status als Badegewässer latent bedroht sei. Auch im J................................ seien regelmäßig Blaualgen, jedoch bislang in geringerem Ausmaß als im A..........................., festgestellt worden, sodass er im Blaualgenkataster als gefährdet geführt werde. Hauptbelastungsfaktor für die Gewässer sei die gemessen an der Frequentierung des Gebiets völlig unzureichende Abwasserentsorgung, von der erhebliche Beeinträchtigungen des oberen Grundwasserleiters und der anliegenden Stehgewässer ausgingen. Der abwasserbürtige Eintrag von Nährstoffen und organisch abbaubaren Stoffen belaste den Gewässerhaushalt erheblich.

Nach dem im April 1993 erstmals vorgelegten Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin sollte das Naherholungsgebiet "B............." auf ca. 70 ha Fläche einen Schmutzwasserkanal erhalten, der direkt an den Verbindungskanal nach L........................... angeschlossen werden sollte. Mit der Kanalisierung sollte 1994 begonnen werden; der Kostenaufwand wurde auf ca. 6.000.000,-- DM geschätzt. Zum Vollzug dieser Maßnahme kam es jedoch nicht; allerdings sah die erste Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts, die der oberen Wasserbehörde im Dezember 1998 vorgelegt wurde, die Kanalisierung der "B..................." wiederum vor, und zwar mit der Angabe "Baubeginn 1998-2002". Hierzu merkte die obere Wasserbehörde bei ihrer Einverständniserklärung an, dass die Erstellung der Schmutzwasserkanalisation für das Gebiet "B............." absolute Priorität genieße; sie sei zügig - möglichst vor 2002 - zum Abschluss zu bringen, anderenfalls müsse die Umsetzung mittels wasserbehördlicher Anordnung gefordert werden.

Indessen beschloss der Gemeinderat der Klägerin am 28. Januar 2000, dass er den Bau der Kanalisation im Naherholungsgebiet mit Anschluss an die Abwasserleitung A............................ ablehne. Hieran hielt er mit Beschlüssen vom 7. April und 22. September 2000 fest. Außerdem beschloss er am 7. April 2000, das Abwasserbeseitigungskonzept auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 28. Januar 2000 abzuändern und dahingehend fortzuschreiben, dass im Naherholungsgebiet "B............." die Abwasserbeseitigung durch ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben erfolge. Zur Begründung gab der Gemeinderat an, die Errichtung von geschlossenen Gruben im Naherholungsgebiet entspreche den anerkannten Regeln der Technik und auch den wasserrechtlichen Bestimmungen. Sie genügen zu lassen, halte sich im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde. Einem entsprechenden Antrag auf Abänderung des Abwasserbeseitigungskonzepts vom 5. Juli 2000 verweigerte die obere Wasserbehörde durch Schreiben vom 14. Juli 2000 ihre Zustimmung.

Unter dem 28. September 2000 erließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd gegenüber der Klägerin eine auf § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG gestützte wasserbehördliche Anordnung, wonach die Klägerin das Naherholungsgebiet "B............." gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept vom 16. April 1993 in der 1998 fortgeschriebenen Fassung an eine leitungsgebundene Abwasserentsorgung anzuschließen und mit dieser Maßnahme unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheids zu beginnen habe. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Kanalisierung gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 und 4 LWG notwendig sei, weil die vorhandenen Abwassergruben nicht dem Wohl der Allgemeinheit entsprächen. Dies folge zum einen daraus, dass unter Berücksichtigung der Größe des Naherholungsgebiets und seiner Besiedelungsdichte wie auch der Beschaffenheit, Bauweise und behördlichen Überwachungsmöglichkeit der Abwassergruben eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht nur nicht auszuschließen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit zu besorgen sei. Aus langjährigen Erfahrungen mit vergleichbaren Gebieten sei bekannt, dass eine effektive Kontrolle der Dichtheit und der regelgerechten Nutzung privater Abwassergruben faktisch nicht durchführbar sei. Die negative Entwicklung der Wasserqualität im A................- und im J....................... begründe den Verdacht, dass bereits erhebliche Abwassermengen in das Grundwasser und von dort in die Seen gelangt seien. Ferner sei wegen des Nebeneinanders von Abwassergruben und Brunnen das Schutzgut Gesundheit bedroht. Bei einzelnen Untersuchungen sei eine beträchtliche Keimbelastung festgestellt worden. Außerdem sei zu besorgen, dass die vorhandene wertvolle Trinkwasserreserve, die zur Ausweisung des Bereichs als Wasservorranggebiet im regionalen Raumordnungsplan geführt habe, durch Abwasserversickerung entwertet werde.

Gegen diese Anordnung legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 zurückwies.

Der daraufhin rechtzeitig erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. September 2002 im Wesentlichen mit folgender Begründung statt:

Die angefochtene wasserbehördliche Anordnung sei rechtswidrig. Sie verletze die Klägerin in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Die in § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG vorgesehene Befugnis der oberen Wasserbehörde zur Erteilung von Auflagen umfasse nicht das Recht, eine abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zur Durchführung eines von ihr abgelehnten Abwasserbeseitigungskonzepts zu verpflichten. Es könnten nur das bestehende Konzept ergänzende, nicht jedoch dieses ersetzende Regelungen getroffen werden. Die angefochtene Anordnung komme einer solchen i.S. von § 122 GemO gleich. Die obere Wasserbehörde dürfe jedoch keine Maßnahmen treffen, die mit kommunalrechtlichen Aufsichtsmitteln vergleichbar seien. Dies folge aus § 127 Abs. 1 GemO und daraus, dass das Landeswassergesetz keine derartigen Aufsichtsmittel vorsehe.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt:

Entgegen dem angegriffenen Urteil könne die angefochtene Anordnung auf § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 LWG gestützt werden. Diese Regelung räume der oberen Wasserbehörde auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung eine inhaltliche Prüfungskompetenz ein, die sie durch den Erlass belastender Verwaltungsakte unmittelbar gegenüber der Gemeinde umsetzen könne. Danach könne die auf technisch-konzeptioneller Ebene als Aufsichtsbehörde eingesetzte obere Wasserbehörde die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigung überprüfen, ohne auf ein Einschreiten der Kommunalaufsicht angewiesen oder an deren Auffassung gebunden zu sein. Weigere sich eine Gemeinde, notwendige Errichtungs-, Erweiterungs- oder Anpassungsmaßnahmen zu planen, so seien Zwangsmaßnahmen der oberen Wasserbehörde zulässig. Der Begriff der Auflage sei hier nicht im Sinne einer Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt zu verstehen.

Die Abkehr der Klägerin von dem ursprünglichen Abwasserbeseitigungskonzept könne nicht hingenommen werden. Die stattdessen neuerdings wieder ins Spiel gebrachte sog. Grubenlösung sei nur dem Namen nach ein Abwasserbeseitigungskonzept; inhaltlich könne sie nicht als ein solches angesehen werden. Die Klägerin versuche sich damit ihrer Pflicht zu entziehen, eine kommunale Abwasseranlage zu errichten bzw. zu erweitern. Die Kanalisierung des Naherholungsgebiets "B............." sei erforderlich i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 1 und 4 LWG. Für dieses Gebiet sei eine Entwässerung über geschlossene Gruben nicht mit dem Wohl der Allgemeinheit zu vereinbaren. Etwas anderes sei insbesondere nicht aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG herzuleiten.

Das folge aus der dichten Besiedelung und intensiven Nutzung des Gebiets vor allem in den Sommermonaten. Außerdem würden mindestens 80 der über 500 Wochenendhäuser zum Dauerwohnen genutzt. Hinzu komme, dass viele Anwesen in dem Naherholungsgebiet über Brunnen verfügten, deren Wasser als Brauch- und Trinkwasser verwendet werde. Wie von der Klägerin veranlasste Überprüfungen in jüngster Zeit bestätigt hätten, sei eine erhebliche Anzahl der vorhandenen Abwassergruben undicht. Auf die daraus resultierende Grundwasserverunreinigung sei es zurückzuführen, dass sich die Badewasserqualität der vorhandenen Gewässer über die Jahre hin verschlechtert habe. Ferner rufe das Nebeneinander von Abwassergruben und Brunnen eine Gesundheitsgefährdung hervor. Auch zur Sicherung des bestehenden Trinkwasserreservoirs sei die getroffene Anordnung geboten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass die angefochtene wasserbehördliche Anordnung rechtswidrig sei und sie in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletze. Die Abwasserbeseitigung sei eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die die Gemeinden in eigener Verantwortung zu erledigen hätten. Hierbei seien sie an Weisungen staatlicher Behörden nicht gebunden, sondern unterlägen nur der Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht) durch die zuständigen staatlichen Stellen. Die zulässigen Mittel der Kommunalaufsicht seien jedoch in der Gemeindeordnung abschließend aufgeführt; die angefochtene wasserbehördliche Anordnung zähle nicht dazu. Außerdem seien die Gemeinden in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt, wenn sich die Rechtsaufsicht, wie hier, zu einer "Einmischungsaufsicht" entwickle oder zu einer Fachaufsicht verdichte.

Bei verfassungskonformer Auslegung dürfe der in § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG gebrauchte Begriff der Auflage nicht so verstanden werden, dass der Beklagte das Abwasserbeseitigungskonzept einer Gemeinde durch ein anderes ersetzen oder die Gemeinde zum Erlass eines anderen Konzepts verpflichten könne. Sie verfolge indessen seit dem Jahre 2000 ein neues Abwasserbeseitigungskonzept. Dieses inhaltlich rechtmäßige Konzept habe der Beklagte bis zum Erlass der angefochtenen Anordnung nicht beanstandet. Nach Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1998 (MinBl. S. 512) habe sie daher davon ausgehen dürfen, dass die obere Wasserbehörde die Umsetzung dieses Konzepts als ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht ansehe.

Ihrer Abwasserbeseitigungspflicht genüge sie dadurch, dass sie das in den Gruben gesammelte Abwasser abfahren lasse und in das L.......................... Kanalnetz einleite. In Anbetracht dessen sei eine Kanalisation des Naherholungsgebiets nicht erforderlich. Sie könne sich frei entscheiden, ob sie das Abwasser mit Hilfe von Gruben einsammle oder über einen Kanal ableite. Der Beklagte habe bislang keinen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass eine Abwasserbeseitigung vermittels geschlossener Gruben in dem Naherholungsgebiet dem Wohl der Allgemeinheit widerspreche. Insoweit fehle es an ausreichenden Gefahrerforschungsmaßnahmen. Auch sei das durch die EU-Badegewässerrichtlinie vorgeschriebene Prüfverfahren nicht eingehalten worden. Im Übrigen sei die angefochtene Maßnahme dadurch hinfällig geworden, dass inzwischen das Hotel D............. und das benachbarte vereinseigene Campinggelände über das Gewerbegebiet an die Ortskanalisation angeschlossen worden seien.

Im Berufungsverfahren hat sich der Vertreter des öffentlichen Interesses zur Auslegung der Bestimmung des § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und auf die Verwaltungsakten des Beklagten (4 Ordner und 2 Hefte mit den Abwasserbeseitigungskonzepten der Klägerin aus den Jahren 1993 und 1998) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die angefochtene wasserbehördliche Anordnung des Beklagten vom 28. September 2000 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Mit ihr verlangt die obere Wasserbehörde von der Klägerin zu Recht, für das Naherholungsgebiet "B............." entsprechend der ursprünglichen Abwasserbeseitigungskonzeption der Gemeinde eine leitungsgebundene Abwasserentsorgungsanlage herzustellen und das Naherholungsgebiet an dieselbe anzuschließen. Diese Anordnung kann sich auf § 52 Abs. 5 Satz 4 des Landeswassergesetzes (LWG) i.d.F. vom 14. Dezember 1990 (GVBl 1991, S. 11) stützen.

Nach dieser Bestimmung kann die obere Wasserbehörde zu der Durchführung von nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG erforderlichen Maßnahmen Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der Abwasserbeseitigungspflichtige ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert. Diese gesetzliche Regelung trägt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die angefochtene Anordnung des Beklagten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die erste oder die dritte Alternative des § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG eingreift. Letzteres ist Fall, wenn das 1998 fortgeschriebene (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 3 LWG) Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin vom 16. April 1993 weiterhin das i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG maßgebliche Abwasserbeseitigungskonzept bildet; hingegen ist die erste Alternative dieser Bestimmung heranzuziehen, wenn von einem im Jahre 2000 beschlossenen veränderten Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin auszugehen ist, welches eine Kanalisierung des Naherholungsgebiets "B............." nicht (mehr) vorsieht. In dem ersten Fall liegt eine Verzögerung der Durchführung einer im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahme ohne zwingenden Grund vor, während in dem zweiten Fall eine nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG erforderliche Maßnahme im Abwasserbeseitigungskonzept nicht vorgesehen ist.

In beiden Fällen ist Ziel der angefochtenen Anordnung die Durchführung einer nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG erforderlichen Maßnahme, wie dies von § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG vorausgesetzt wird. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG haben die nach § 52 Abs. 1 LWG Verpflichteten, soweit dies noch erforderlich ist, die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen unter Umsetzung des § 2 Abs. 2 LWG zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen und Zielsetzungen des § 18 b WHG und des § 56 LWG anzupassen. Im Rahmen der Bestimmung des § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG zählt die Klägerin als verbandsfreie Gemeinde zu den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, die gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen haben, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen haben die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben (§ 52 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LWG). Erforderlichkeit i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG ist mithin in einem zweifachen Sinn zu verstehen: Es muss sich um die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung einer notwendigen Abwasseranlage handeln, soweit diese noch erforderlich ist. Notwendige Abwasseranlagen gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG sind dabei diejenigen Einrichtungen und Anlagen i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LWG, die erforderlich sind, um das Abwasser im Einklang mit § 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sind solche Abwasseranlagen noch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang oder Zustand vorhanden, um den Anforderungen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG zu genügen, so ist ihre Errichtung, Erweiterung oder Anpassung i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG "noch erforderlich", sodass die obere Wasserbehörde zur Durchführung entsprechender Maßnahmen unter den weiteren Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen kann.

Wird mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass die Kanalisierung der "B............................" in dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin nicht vorgesehen ist, so liegt in der angefochtenen Anordnung die Erteilung einer Auflage zur Durchführung einer nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG erforderlichen Maßnahme. Zwar handelt es sich nicht um eine Auflage in dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn einer Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Insbesondere kann das gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 und 3 LWG vorgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept nicht als Verwaltungsakt angesehen werden (so auch Jeromin/Prinz, LWG und WHG, § 52 LWG/§ 18 a Abs. 1 und 2 WHG, Rdnr. 69). Auch für die Ausdeutung einer Zustimmung der oberen Wasserbehörde zu dem Abwasserbeseitigungskonzept als Verwaltungsakt, der mit Auflagen i.S. des § 36 VwVfG versehen werden könnte, ist kein Raum; eine solche Zustimmung ist im Landeswassergesetz nicht vorgesehen und von ihr ist auch in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte und die Form ihrer Darstellung vom 29. September 1998 (MinBl. S. 512) nicht die Rede. Vielmehr ist eine Auflage i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG als selbständiger Verwaltungsakt zu verstehen, durch den dem Abwasserbeseitigungsverpflichteten - ganz i.S. von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG - ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. auch Jeromin/Prinz, a.a.O., Rdnr. 70; Beile, LWG, in: Praxis der Kommunalverwaltung, L 11 Rh-Pf, § 52 Anm. 7 Abs. 4). Die gesetzliche Regelung belässt es ersichtlich nicht bei einer unverbindlichen Aufforderung der oberen Wasserbehörde an die abwasserbeseitigungsverpflichtete Körperschaft, bestimmte Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung durchzuführen, sondern ermöglicht es der Behörde, insoweit eine verpflichtende Regelung herbeizuführen. Dabei ist Zielobjekt des § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG nicht die bloße Ausgestaltung (Vervollständigung) des Abwasserbeseitigungskonzepts, sondern die Umsetzung der dort vorgesehenen (Alternativen 2 und 3) oder nicht vorgesehenen (Alternative 1) erforderlichen Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung selbst.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dieses Verständnis des § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG, das allein der Bestimmung einen sinnvollen Anwendungsbereich sichert und sie nicht ganz oder teilweise leer laufen lässt, mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 49 Abs. 1 und 3 der Landesverfassung (LV) vereinbar. Wenn dies auch in Art. 49 LV nicht ausdrücklich geregelt ist (anders in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), wird dort doch die prinzipielle Zulässigkeit von Eingriffen in das kommunale Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der Gesetze vorausgesetzt (vgl. Schröder, in: Grimm/Cäsar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 49, Rdnr. 12; s. auch § 1 Abs. 2 Satz 2 GemO und VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 28. März 2000, NVwZ 2000, 801, 802). Allerdings ist den Gemeinden - auch für die Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung - die eigenverantwortliche Erledigung ihrer örtlichen öffentlichen Verwaltung von Verfassungs wegen garantiert, wobei sich die Aufsicht des Staates gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LV darauf beschränkt, dass die Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird (Rechtsaufsicht). Eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Staatsaufsicht ist in diesem Bereich nicht statthaft (vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl. 1997, Rdnrn. 75 und 235; Schwarz, NVwZ 1997, 237, 238, bei Fn. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Indessen bildet die in § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG ausgesprochene Ermächtigung der oberen Wasserbehörde bei zutreffendem Verständnis eine Form von zulässiger Rechtsaufsicht, die nicht von vornherein darauf angelegt ist, den durch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LV vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Der Inbezugnahme von § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG in § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Anordnungsmöglichkeiten nach der zuletzt genannten Vorschrift von vornherein auf erforderliche Fälle der Errichtung, Erweiterung oder Anpassung notwendiger Abwasseranlagen beschränken, die gemeindlicherseits nicht vorgesehen sind, unangemessen lange hinausgeschoben oder ohne zwingenden Grund verzögert werden. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG und § 18 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 WHG besteht jedoch eine Rechtspflicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften zur ordnungsgemäßen, das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigenden Abwasserbeseitigung und zur Vorhaltung der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, deren Nichteinhaltung grundsätzlich einen im Wege der Rechtsaufsicht verfolgbaren Rechtsverstoß bedeutet. Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG hält ein Mittel bereit, das bei der Wahrnehmung dieser Rechtsaufsicht eingesetzt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass die allgemeine Staatsaufsicht (Rechtsaufsicht) über die Gemeinden in §§ 117 ff. GemO geregelt ist. Dies schließt es nicht aus, für spezielle Sachmaterien Befugnisse der Rechtsaufsicht durch Landesgesetz auf andere als die in § 118 GemO genannten Aufsichtsbehörden zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1986 - 2 BvR 689/86 - DÖV 1987, 344 - zu einer Regelung des hessischen Landesrechts -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 1982, DÖV 1983, 251, 252 f.: sondergesetzlich geregelte Aufsicht; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Art. 108 GO, Erl. 2, Abs. 4: Sonderaufsicht; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 4). Die Verfassung schreibt zwar vor, dass die Gemeinden im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung nur einer staatlichen Rechtsaufsicht unterliegen, nicht aber, dass diese ausschließlich nach dem System der §§ 118 ff. GemO zu erfolgen hätte. Etwas anderes ist insbesondere nicht aus § 127 Abs. 1 GemO herzuleiten. Dort ist lediglich geregelt, dass die kommunalrechtlichen Aufsichtsmittel der §§ 121 bis 125 GemO von anderen Behörden und Stellen als den Aufsichtsbehörden des § 118 GemO nicht eingesetzt werden dürfen. Diese Regelung erstreckt sich indessen ersichtlich nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG, dessen Anwendung ausdrücklich der oberen Wasserbehörde zugewiesen ist und nicht mit einem Gebrauchmachen von § 122 GemO gleichgesetzt werden kann.

Die Zuerkennung einer speziellen Rechtsaufsichtsbefugnis an die obere Wasserbehörde im Bereich der Abwasserbeseitigungspflicht verletzt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nicht. Sie erscheint sachangemessen und steht in einem engen Zusammenhang mit dem Abwasserbeseitigungskonzept, das eine bessere Transparenz sowie Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sicherstellen soll und das gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 LWG gleichfalls der oberen Wasserbehörde vorzulegen ist. Deren Betrauung mit der in § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG geregelten Art von Rechtsaufsicht trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Einschreiten der allgemeinen Kommunalaufsicht wegen Defiziten bei der Erfüllung der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht durch eine Gemeinde ohnehin eine Beratung und Abstimmung mit der oberen Wasserbehörde voraussetzen würde. Mithin bezweckt die Übertragung der Aufsichtsbefugnis auf die obere Wasserbehörde die Vereinfachung und Effektivierung der Rechtsaufsicht im Bereich der Abwasserbeseitigungspflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung ein hochrangiges öffentliches Interesse bildet. Für die den Gemeinden garantierte eigenverantwortliche Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist damit keine nennenswerte Einschränkung verbunden, zumal sich am Charakter der Aufsicht als Rechtsaufsicht nichts ändert.

Die im vorliegenden Fall angefochtene Anordnung betrifft die erstmalige Herstellung einer notwendigen Abwasseranlage, die noch erforderlich ist und damit die Durchführung einer nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG erforderlichen Maßnahme i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG. Dies beruht darauf, dass das in dem Naherholungsgebiet "B............." anfallende Abwasser nur mit Hilfe einer leitungsgebundenen Abwasseranlage beseitigt werden kann, ohne dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist. Der Auffassung der Klägerin, dass sie sich für den in Rede stehenden Bereich auf das Sammeln und Abfahren des in geschlossenen Gruben aufgefangenen Abwassers beschränken dürfe, kann nicht gefolgt werden. Dies ist nicht mit § 52 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LWG zu vereinbaren, wonach die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden die für eine ordnungsgemäße Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben haben. Ferner besteht ein Widerspruch zu § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) vom 27. November 1997 (GVBl S. 441). Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass das Vorhalten geschlossener Gruben und das zeitweilige Auffangen von Abwasser in denselben nicht dem Begriff der Abwasserbeseitigung i.S. von § 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG unterfällt; vielmehr zählt hierzu erst das Einsammeln und Abfahren des Abwassers, das die Klägerin als solches durchaus auf eine das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigende Weise vornehmen oder vornehmen lassen kann. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Klägerin von Rechts wegen verpflichtet ist, eine Kanalisation für das Naherholungsgebiet "B............." zu errichten.

Dies gilt unbeschadet der Frage, ob die Klägerin noch an das 1998 fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept vom 16. April 1993 gebunden ist, in dem sie ihre Absicht erklärt hat, eine solche Abwasseranlage herzustellen. Das Abwasserbeseitigungskonzept i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 2 LWG wird zwar teilweise als ein Akt der Selbstbindung der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde verstanden (vgl. Jeromin/Prinz, a.a.O., Rdnr. 69; Beile, a.a.O., Anm. 7 Abs. 1), von dem "nur nach vorheriger der oberen Wasserbehörde unterbreiteter Änderung" abgewichen werden dürfe (so Beile, a.a.O., Abs. 4). Es erscheint aber sehr zweifelhaft, woraus sich unter der derzeit geltenden rechtlichen Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht eine rechtliche Bindung zulasten der Gemeinde an ein einmal gefasstes Abwasserbeseitigungskonzept ergeben sollte, wenn sie dieses später nicht mehr umsetzen möchte. Die damit verbundenen Fragen können indessen auf sich beruhen, da die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG gegenüber den abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden unmittelbar gilt (vgl. Jeromin/Prinz, a.a.O., Rdnrn. 66 f.) und im Falle der rechtswidrigen Nichterfüllung gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG (1. Alternative) durchgesetzt werden kann. Sollte die Klägerin hingegen noch an das Abwasserbeseitigungskonzept von 1993 gebunden sein, wäre die angefochtene Anordnung zwanglos als Aufforderung i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 4, 3. Alternative LWG zu verstehen.

Die gesetzliche Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes geht von einem Vorrang zentraler Abwasseranlagen aus (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999, ZfW 2000, 69, 70). Nur solche Anlagen ermöglichen eine umfassende Aufgabenwahrnehmung i.S. von § 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG. Durch zentrale Anlagen wird das an verschiedenen Stellen anfallende Abwasser zusammengeführt (gesammelt), fortgeleitet, behandelt und dem Stoffkreislauf wieder zugeführt. Entsprechend dem Vorrang zentraler Anlagen und Einrichtungen verpflichtet § 4 Abs. 1 KomAbwVO in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135/40) die Abwasserbeseitigungspflichtigen, gemeindliche Gebiete bestimmter Größenordnungen mit einer Kanalisation auszustatten. Das entspricht dem generellen Konzept des Wasserhaushaltsgesetzes, zum einem die Zahl der Direkteinleiter von Abwasser zu reduzieren (vgl. Czychowski, WHG, 7. Aufl. 1998, § 18 a Rdnr. 12) und zum anderen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in öffentlich-rechtlicher Verantwortung durchführen zu lassen. § 18 a WHG stellt als Gewässergüteregelung bereits im Vorfeld der Abwassereinleitung Anforderungen und trägt durch die Konzentration der Abwasserbeseitigung auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wesentlich zur Kanalisierung der Siedlungsgebiete und zur Verdrängung von Gewässerbenutzungen durch einzelne Direkteinleiter bei (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Band 1, § 18 a WHG Rdnr. 3).

Zwar bestimmt der durch das 6. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 eingeführte § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG klarstellend (vgl. dazu Dahme, in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 18 a Rdnr. 1 a), dass auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen kann. Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht herzuleiten, dass für das Naherholungsgebiet "B............." auf die Herstellung einer Kanalisation verzichtet werden kann. Die Bestimmung des § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG ändert nichts daran, dass gemeindliche Gebiete (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 KomAbwVO) grundsätzlich mit einer Kanalisation auszustatten sind. Nur wenn eine Kanalisation keinen Nutzen für die Umwelt bringt oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 KomAbwVO individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau wie eine Kanalisation gewährleisten. Auf diese Weise wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, für solche gemeindlichen Gebiete, in denen die Besiedelung oder die wirtschaftlichen Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle nicht ausreichend konzentriert sind (vgl. § 2 Nr. 3 KomAbwVO), auf eine Kanalisation zu verzichten und sie durch andere geeignete Maßnahmen zu ersetzen (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., S. 70 f.). Das wird in aller Regel den relativ dünn besiedelten ländlichen Raum betreffen oder aber weitab von einer Kanalisation gelegene einzelne Grundstücke (vgl. z.B. Ziff. 2.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum vom 21. November 1997, GABl. 1998 S. 36; ferner Dahme, a.a.O., Rdnr. 17). Derartige Verhältnisse, unter denen keine Verpflichtung besteht, der Abwasserbeseitigungspflicht in Form der Errichtung zentraler Abwasseranlagen nachzukommen, es vielmehr vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht der jeweiligen Gemeinde gedeckt sein kann, sich für eine Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen oder über geschlossene Gruben zu entscheiden, sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

Bei dem fraglichen Naherholungsgebiet handelt es sich zwar nicht um einen dem (Dauer-) Wohnen dienenden Bereich, weil nach den dort geltenden Bebauungsplänen nur Wochenendhäuser und die ortsfeste Aufstellung von Wohnwagen zugelassen sind. Gleichwohl dient das Naherholungsgebiet "B............." in einem solchen Ausmaß menschlichen Aufenthaltszwecken, dass es als ein gemeindliches Gebiet i.S. von § 2 Nr. 3 KomAbwVO einzustufen ist, in dem kommunales Abwasser i.S. von § 2 Nr. 1 KomAbwVO anfällt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der durch die einschlägigen Bebauungspläne zugelassene Nutzung nicht um eine Dauerwohnnutzung handelt. Wenn häusliches Abwasser als Bestandteil des kommunalen Abwassers in § 2 Nr. 1 KomAbwVO als Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen definiert wird, so ist darunter auch das Abwasser zu fassen, das Wochenendhaus- und Campinggebieten zuzurechnen ist. Von Sinn und Zweck der Richtlinie 91/271/EWG und der KomAbwVO her betrachtet sind diese als Gebiete anzusehen, die Abwasser nach der gerade wiedergegebenen Definition hervorbringen. Der Leitgedanke der eben genannten Vorschriften, eine Schädigung der Umwelt durch die Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser zu verhindern, greift nämlich auch gegenüber dem Abwasser aus Wochenendhaus- oder Campinggebieten.

Die in diesem Sinne auch als Besiedelung zu verstehenden menschlichen Aktivitäten weisen in dem Naherholungsgebiet "B............." eine ausreichende Konzentration i.S. von § 2 Nr. 3 KomAbwVO auf. Dem Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin aus dem Jahre 1993 und seiner Fortschreibung aus dem Jahre 1998 ist zu entnehmen, dass dort eine Abwasserbelastung in Höhe von bis zu 11.500 Einwohnergleichwerten zu verzeichnen ist (vgl. dazu § 2 Nr. 5 KomAbwVO). Demnach wäre der fragliche Bereich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KomAbwVO bis zum 31. Dezember 1998 mit einer Kanalisation auszustatten gewesen. Die relativ hohe Belastung des Gebiets mit Abwasser folgt aus der Vielzahl an Wochenendhäusern (über 500, davon über 80 zum Dauerwohnen genutzt) und ortsfest abgestellten Wohnwagen, aber auch aus Campingeinrichtungen, öffentlichem Badestrand und dem dort vorhandenen Hotel. Diese Verhältnisse sind in keiner Weise mit Sachverhalten vergleichbar, die entsprechend der oben beschriebenen Systematik des § 18 a Abs. 1 WHG sachgerechterweise einen Verzicht auf zentrale Abwassereinrichtungen und eine Abwasserbeseitigung mit Hilfe dezentraler Abwasseranlagen oder geschlossener Gruben nahe legen könnten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Klägerin nicht um eine Gemeinde des ländlichen Raums handelt. Sie gehört vielmehr dem Verdichtungsraum Rhein-Neckar an und grenzt unmittelbar an das Gebiet der Großstadt L....................., an deren Abwassersystem die bestehende Kanalisation der Klägerin angeschlossen ist und die neu zu errichtende Kanalisation angeschlossen werden kann. Aber auch in dem Naherholungsgebiet selbst liegen die an die Kanalisation anzuschließenden Nutzungen nicht in einem Maße verstreut, dass von einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Kanalisierung die Rede sein könnte.

Erwächst somit bereits aus § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG und aus den Regelungen der KomAbwVO für die Klägerin die Rechtspflicht, für das Naherholungsgebiet "B............." eine Kanalisation herzustellen, so wird diese Verpflichtung noch dadurch verstärkt, dass es sich dabei um einen Bereich handelt, für den die Vermeidung einer schädlichen Verunreinigung oder sonstigen nachteiligen Veränderung des Grundwassers von gesteigerter Bedeutung ist. Grundwasser ist ohnehin in besonderem Maße schutzwürdig und schutzbedürftig, sodass dem Grundwasserschutz ein sehr hoher Rang zukommt (vgl. z.B. Czychowski, a.a.O., § 34 Rdnr. 2). In dem Naherholungsgebiet "B............." herrschen im Hinblick auf das Grundwasser und seinen Schutz indessen besondere Verhältnisse, die einen Verzicht auf die vorgeschriebene Kanalisation erst recht nicht vertretbar erscheinen lassen. Es steht außer Frage, dass die über 500 dort vorhandenen geschlossenen Abwassergruben ein hohes Risiko für das Grundwasser in sich bergen. Bei der kürzlich durch die Klägerin eingeleiteten Überprüfung hat sich denn auch ergeben, dass etwa ein Drittel der Gruben keinen ordnungsgemäßen Zustand aufgewiesen hat. Die Gefahr, dass infolge undichter Abwassergruben eine Verunreinigung des Grundwassers eintritt, ist in dem Naherholungsgebiet "B............." nicht von der Hand zu weisen. Die Herstellung einer Kanalisation würde insoweit das Risiko zwar nicht ganz ausschalten, aber doch erheblich verringern. Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, dass nunmehr zunächst einmal alle vorhandenen Abwassergruben in Ordnung gebracht würden. Dies schließt es nicht aus, dass auch in Zukunft - im Übrigen unter einer erheblichen Überwachungsproblematik - wieder Fälle (bau-) technischer Unzulänglichkeiten und menschlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit dem Betreiben der Abwassergruben auftreten. Dies muss in dem in Rede stehenden Bereich umso weniger hingenommen werden, als dort wegen des hohen Grundwasserstandes, der unmittelbaren Verbindung des Grundwassers mit den teilweise offiziell als Badegewässer ausgewiesenen Kiesbaggerseen und der unmittelbaren Nachbarschaft zahlreicher Abwassergruben und Brunnen eine erhöhte Anfälligkeit gegenüber der von den Abwassergruben ausgehenden Gefahr einer Grundwasserverunreinigung besteht.

Hinzu kommt, dass das Naherholungsgebiet "B............." gemäß den Darstellungen des Landesentwicklungsprogramms III aus dem Jahre 1995 (LVO vom 27. Juni 1995, GVBl S. 225) einem Wassersicherungsbereich angehört, der - als Ziel der Raumordnung - gegen alle abträglichen Nutzungen und Einwirkungen zu sichern ist (Karte 18 und S. 135 des Landesentwicklungsprogramms III). Nach der Begründung hierzu (S. 138) handelt es sich um noch nicht genutzte Grundwasservorkommen von guter Qualität, die auf regionaler Ebene als Vorranggebiete für Wasserwirtschaft ausgewiesen werden müssen; Wassersicherungsbereiche dienen der vorsorglichen Sicherung der Deckung des mittelfristig absehbaren Trinkwasserbedarfs und bedürfen eines weitgehenden Schutzes gegen solche anthropogenen Einflüsse, die die Wassergüte oder -menge beeinträchtigen oder schmälern können. Dementsprechend müsste bei der laufenden Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz aus dem Jahre 1989 der Kernbereich des Naherholungsgebiets "B.............", der dort im Gegensatz zu der unmittelbaren Umgebung noch von der Darstellung als Vorrangbereich für die Wasserversorgung ausgenommen ist, als ein solcher ausgewiesen werden.

Nach alldem kann dem Einwand der Klägerin nicht gefolgt werden, dass keine ausreichenden Gefahrerforschungsmaßnahmen ergriffen worden seien, um die angefochtene Anordnung erlassen zu können. Die Klägerin lässt damit außer Acht, dass die Durchsetzung der Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG und § 4 Abs. 1 KomAbwVO nicht von der konkreten Gefahr der Schädigung eines Gewässers im Sinne von § 1 Abs. 1 WHG abhängt, die ohne die zu errichtenden Einrichtungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung eintreten müsste. Im Übrigen ist im Rahmen von § 34 Abs. 2 WHG, der sich auch auf das "Zwischenlagern" von Abwasser in geschlossen Gruben bezieht, maßgeblich, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; eine solche Besorgnis kann aber bereits dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. dazu Gößl, in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 34 Rdnr. 11 und Czychowski, a.a.O., § 34 Rdnr. 17, jeweils m.w.N.). Das ist hier indessen der Fall. Gründe, die eine Besorgnis im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG auslösen, sind den Verfahrensunterlagen des vorliegenden Gerichtsverfahrens und den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsunterlagen des Beklagten in hinreichendem Umfang zu entnehmen. Neben den oben bereits genannten Umständen sind sie insbesondere aus den Stellungnahmen des Landesamtes für Wasserwirtschaft zur Wasserqualität der Seen im Naherholungsgebiet "B............." vom 10. Dezember 1998, zur Vertiefung der Baggerseen und einer Sanierung des Badegewässers A........................................... vom 6. September 2000 und zur Wasserqualität der Seen im Bereich des Naherholungsgebiets "B............." vom 28. Februar 2001 abzuleiten. Diesen Stellungnahmen gemeinsam ist die Feststellung einer nur durch die Zufuhr von erheblichen Mengen organischer abbaubarer Stoffe und von Nährstoffen, vor allem Stickstoffverbindungen und Phosphat zu erreichenden abnormen Wasserbeschaffenheit des Adriaweihers, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Eintrag häuslichen Abwassers beruht.

Der angefochtenen wasserbehördlichen Anordnung kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Regelung gemäß Ziffer 1.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 29. September 1998 (MinBl S. 512) entgegenhalten. Erfolgt innerhalb von sechs Monaten keine Beanstandung, so kann der Träger der Abwasserbeseitigung nach dieser Bestimmung davon ausgehen, dass die obere Wasserbehörde die Realisierung des Konzeptes in dem dafür vorgesehenen zeitlichen Rahmen als ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht ansieht. Vorliegend konnte die Klägerin aufgrund der besonderen Umstände des Falles, wie sie den Verwaltungsunterlagen der oberen Wasserbehörde zu entnehmen sind, indessen zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass Letztere mit einem Verzicht auf die 1993 und 1998 in das Abwasserbeseitigungskonzept aufgenommene Kanalisierung des Naherholungsgebiets "B............." einverstanden sein würde. Im Übrigen hat der Gemeinderat der Klägerin, wie aus dem bei den Verwaltungsunterlagen des Beklagten befindlichen Auszug aus der Niederschrift über seine Sitzung vom 7. April 2000 hervorgeht, erst dort beschlossen, das Abwasserbeseitigungskonzept auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 28. Januar 2000 abzuändern und so fortzuschreiben, dass im Naherholungsgebiet die Abwasserbeseitigung vermittels Abwassergruben erfolgen solle. Sofern daraufhin ein geändertes Abwasserbeseitigungskonzept erstellt worden sein sollte, kann dies der oberen Wasserbehörde unmöglich bereits vor dem 7. April 2000 zugegangen sein. Nach den Verwaltungsakten des Beklagten hat die obere Wasserbehörde jedoch einer ihr unter dem 5. Juli 2000 unterbreiteten Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts mit Schreiben vom 14. Juli 2000 ausdrücklich nicht zugestimmt. Ferner ist in einer Besprechung vom 7. August 2000, an der u.a. auch der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete der Klägerin teilgenommen haben, das Verlangen der oberen Wasserbehörde, für das Naherholungsgebiet eine Kanalisation zu errichten, nochmals klar zum Ausdruck gebracht worden. Bezogen auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Vorliegens eines geänderten Abwasserbeseitigungskonzepts der Klägerin (7. April 2000) liegt aber auch das Datum des Zugangs der angefochtenen Anordnung vom 28. September 2000 (4. Oktober 2000) noch innerhalb der Frist gemäß Ziffer 1.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1998.

Die der Klägerin abverlangte Herstellung einer Kanalisation des Naherholungsgebiets mit Anschluss an die nach L.............................. führende Abwasserleitung ist schließlich auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass das östlich des A............................. befindliche Hotel im Laufe des Jahres 2002 samt dem benachbarten vereinseigenen Campinggelände an die Ortskanalisation der Klägerin angeschlossen worden ist. Denn zum einen sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserbehördlichen Anordnung die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Juni 2001 maßgeblich. Zum anderen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, anlässlich des Anschlusses des Hotels und des Campinggeländes an die bestehende Ortskanalisation auf Verlangen des Beklagten einem Vorbehalt zugestimmt zu haben, wonach das betreffende Abwasser umzuleiten ist, wenn es für den reibungslosen Betrieb der zu errichtenden Kanalisation des Naherholungsgebiets benötigt werden sollte.

Weitere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserbehördlichen Anordnung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der der Klägerin bei der Ausführung des Kanalbaus zustehende Gestaltungsspielraum zu stark eingeengt worden sein könnte. Insoweit bleibt zu sehen, dass das in der Anordnung in Bezug genommene Abwasserbeseitigungskonzept vom 16. April 1993 in der 1998 fortgeschriebenen Fassung nicht bereits alle Einzelheiten der Kanalisierung festlegt, sondern der Klägerin insoweit durchaus noch gewisse Spielräume belässt. Sollte der Klägerin aus sachlichen Gründen in Einzelheiten eine Abweichung von der Konzeptplanung angezeigt erscheinen, so bleibt es ihr im Übrigen unbenommen, mit entsprechenden Vorschlägen an die obere Wasserbehörde heranzutreten.

Die Vollstreckung einer wasserbehördlichen Anordnung gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG ist wegen § 7 VwVG ggf. mit Hilfe der Kommunalaufsicht im Wege der §§ 122 f. GemO vorzunehmen (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002, NVwZ 2003, 346, 347; Beschluss des Senats vom 4. Oktober 1995 - 1 B 12573/95.OVG -, Umdruck S. 4; Jeromin/Prinz, a.a.O., Rdnr. 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück