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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 1 A 10230/07.OVG
Rechtsgebiete: LBauO


Vorschriften:

LBauO § 8
LBauO § 8 Abs. 9
LBauO § 8 Abs. 9 S. 1
LBauO § 69
LBauO § 69 Abs. 1
LBauO § 69 Abs. 1 S. 1
1. Die 18 m-Regelung in § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO hat nachbarschützende Funktion.

2. Auf diese nachbarschützende Funktion kann sich ein Nachbar auch berufen, wenn an dessen Grundstücksgrenze ein Vorhaben i.S.v. § 8 Abs. 9 LBauO zwar eine Länge von 12 m nicht überschreitet, aber damit insgesamt auf dem Baugrundstück eine Grenzbebauung von mehr als 18 m verwirklicht wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 10230/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baunachbarrechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider ehrenamtliche Richterin Dipl.-Betriebswirtin (FH) Rödel ehrenamtlicher Richter Bildungsreferent Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar 2007 wird die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Juli 2004 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W....., Flur ..., Parzelle .... Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich davon angrenzenden Anwesens M........... ... (Flur .., Parzelle ...). Beide Grundstücke befinden sich im Gebiet "Landgraben" der beklagten Stadt, welches bereits in mehreren Entscheidungen des erkennenden Senats als Außenbereich angesehen wurde.

Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich eine größere Anzahl von Baulichkeiten. Neben baulichen Anlagen an der Grenze zum Grundstück der Kläger stehen auf der gegenüberliegenden südlichen Grenze des Anwesens des Beigeladenen noch eine Garage, ein Vogelhaus sowie eine Vogelvoliere.

Anlässlich einer Beschwerde der Kläger wegen der Baulichkeiten des Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch, bei der festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen entlang der vorgenannten Grundstücksgrenze Gebäude und bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet worden waren.

Nach Aufforderung durch die Beklagte beantragte der Beigeladene sodann die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung von Stallungen und Unterständen entlang der in Rede stehenden Grundstücksgrenze. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Baupläne soll das Vorhaben des Beigeladenen entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Länge von 23,375 m aufweisen, einen Abstand hierzu von 50 cm einhalten und in einer Länge von 12 m über eine Überdachung verfügen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhoben die Kläger Einwendungen und wiesen insbesondere darauf hin, dass das Vorhaben gegen § 8 Abs. 9 Landesbauordnung - LBauO - verstoße, weil bereits an der südlichen Grenze des Anwesens des Beigeladenen Gebäude auf einer Länge von fast 27 m errichtet worden seien und somit gegen die vorgenannte Regelung verstoßen werde, wonach an allen Grundstücksgrenzen insgesamt nur eine Grenzbebauung von 18 m zulässig sei.

Mit Bauschein vom 9. Juni 2004 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften des § 8 LBauO die beantragte Baugenehmigung, wogegen die Kläger fristgerecht Widerspruch einlegten.

Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiter verfolgt und insbesondere geltend gemacht haben:

Die Vorschrift des § 8 Abs. 9 LBauO sei nachbarschützend und gegen diese werde vorliegend schon bereits durch die Länge der Bebauung entlang der gemeinsamen Grenze verstoßen. Aber auch die für die Gesamtgrenzbebauung geltende 18 m-Regelung werde vorliegend verletzt, da an der Südgrenze des Grundstücks des Beigeladenen Baulichkeiten von fast 27 m Länge stünden. Darüber hinaus verstoße der Rückbau der Überdachung und die Belassung der Mauern gegen die Bestimmungen des Landespflegegesetzes und des Nachbarrechtsgesetzes.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 23. Januar 2007 die Klage abgewiesen und insbesondere ausgeführt:

Die angefochtene Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten. Es könne offen bleiben, ob das Vorhaben im Außenbereich objektiv-rechtlich zugelassen werden könne, jedenfalls verstoße das Vorhaben weder in planungsrechtlicher Hinsicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme noch gegen die drittschützende bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 LBauO. Zwar stünden die überdachten Unterstände und die Blechgarage nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO in Einklang; gleichwohl könnten die Kläger diesen Verstoß nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Beklagte insoweit eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO gewährt habe, die ihrerseits die schutzwürdigen nachbarlichen Belange der Kläger verletze. Allerdings bestünden Zweifel daran, ob vorliegend die tatbestandliche Voraussetzung "unter Berücksichtigung des Zweckes der gesetzlichen Anforderung" gegeben sei. Dies könne aber nur dann zugunsten der Kläger durchschlagen, wenn die gewährte Abweichung mit den nachbarlichen Belangen nicht mehr vereinbar sei. Eine Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift komme nämlich nur dann in Betracht, wenn der Nachbar aufgrund besonderer Umstände nicht schutzwürdig sei oder die für die Abweichung sprechenden Gründe derart gewichtig seien, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssten. Nach dem Vorgesagten halte die Kammer die erteilte Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO mit nachbarlichen Belangen für vereinbar. Die Vorschrift des § 8 LBauO schütze die Interessen der jeweiligen Nachbarn, an deren Grundstücksgrenzen die Abstandsflächen einzuhalten seien. Wenn Ausnahmen von den grundsätzlichen Abstandsregeln dieser Vorschrift gewährt würden und diese Ausnahmen ihrerseits eine Höchstgrenze enthielten, so diene auch diese Beschränkung der Ausnahmen dem jeweiligen Nachbarn. Allerdings gelte bei § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO die Besonderheit, dass diese Bestimmung zwei Höchstgrenzen enthalte, von denen sich jedoch nur die Längenbegrenzung auf 12 m unmittelbar auf das nachbarliche Austauschverhältnis auswirke. Von daher sei vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des Abstandsflächenrechts und seiner in § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO erfolgten Beschränkung eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nur insoweit anzunehmen, als die eigenen Grundstücksgrenzen des Nachbarn zum Grundstück des Bauherrn betroffen seien. Dies bedeute, dass der Nachbar jedenfalls im Rahmen einer Abweichung nicht in seinen nachbarlichen Belangen berührt sei, wenn das Längenhöchstmaß von 12m zu seinem Grundstück hin eingehalten sei. Für eine solche Handhabung spreche auch die Überlegung, dass bei strikter Anwendung der zuletzt genannten Norm im Rahmen einer Abweichung die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO insoweit leer laufen würde. Auch aus den weiteren Einwendungen der Kläger ergebe sich im Hinblick auf das Landespflegerecht und das Nachbarschaftsgesetz keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, auf die sie sich berufen könnten.

Hiergegen haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend machen:

Das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung nicht darauf eingegangen, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Abweichung als erforderlich angesehen habe und dass jegliche Ermessensabwägungen der Behörde fehlten. Die Erforderlichkeit der Abweichung sei jedoch weder ersichtlich noch in dem angefochtenen Bescheid und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt worden. Auch fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass ein Ermessen ausgeübt worden sei und die Beklagte die Belange der beiden Nachbarn gegeneinander sowie mit den öffentlichen Belangen abgewogen habe. Zudem halte das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO, wonach nicht mehr als insgesamt 18 m an allen Grundstückgrenzen bebaut sein dürften, vorliegend für unbeachtlich, weil an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger die Bebauung eine Länge von 12 m nicht überschreite und damit eine Betroffenheit der Nachbarn nicht bestehe. Damit werde die grundlegende Regelung des § 8 LBauO ohne Rücksicht auf die Nachbarbelange missachtet. Ferner sei auch eine Abweichung nicht zuzulassen. Dagegen spreche zum einen der Umstand, dass das Vorhaben in einem Außenbereichsgebiet liege, in welchem die Beklagte seit Jahren konsequent unter Anwendung eines Eingriffs- und Sanierungskonzepts gegen Schwarzbauten vorgehe. Zum anderen sei nicht zu erkennen, warum der Beigeladene bei seinem ca. 2.460 qm großen Grundstück auf die Abweichung von § 8 Abs. 9 LBauO angewiesen sei.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar 2007 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt insbesondere vor:

Bei der Prüfung des Antrags auf Abweichung sei zu berücksichtigen gewesen, dass es hierbei um die nachträgliche Genehmigung bereits errichteter Gebäude gegangen sei, welche sich bereits seit vielen Jahren grenznah zum Grundstück der Kläger befunden hätten, ohne dass dies Anlass zum Vorstelligwerden bei der Behörde gewesen wäre. Die Bauaufsichtsbehörde sei bei der Abwägung der Belange der Beteiligten zu der Auffassung gelangt, dass bei einer grenznahen Belassung der Gebäude auf einer Länge von 12 m und im Übrigen einem Rückbau der Gebäude auf einen Grenzabstand von 3 m die nachbarlichen Belange auch im Verhältnis zu dem zuvor von ihnen geduldeten Zustand in adäquater Weise gewahrt seien, zumal es sich bei dem Grundstück der Kläger um ein aufgrund der Außenbereichslage in der Nutzbarkeit eingeschränktes Areal handele.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte sowie aus den beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten der Beklagten (3 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Nachbarklage stattgeben müssen, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Bestimmungen verstößt und damit die Kläger als Nachbarn in eigenen Rechten verletzt.

Vorliegend ist zunächst mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen unstreitig gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 6 Landesbauordnung - LBauO - verstößt, weil es mit seinen Nebengebäuden in einer Länge von 12 m nicht die in diesen Regelungen geforderte Mindestabstandsfläche von 3 m zu der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger einhält. Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht aus der in § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO enthaltenen Ausnahme von dem grundsätzlichen Gebot der Beachtung von Abstandsflächen. Danach dürfen u.a. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten an der Grenze unter Nichtbeachtung des vorgenannten Gebots errichtet werden, wenn sie entlang der Grundstücksgrenzen eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten. Allerdings wird an der nördlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen die Länge von 12 m eingehalten. Insgesamt überschreiten aber die Gebäude an den Grenzen des Grundstücks des Beigeladenen das Höchstmaß von 18 m, da sich an der südlichen Grundstücksgrenze bereits Nebengebäude (Garage und Vogelhaus) mit zusammen mehr als 13 m befinden.

Dieses Höchstmaß von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen hat ebenfalls nachbarschützenden Charakter, auch wenn die Gebäude nicht alle an der Grenze zu demjenigen Nachbarn stehen, der sich gegen die Bebauung wendet. Denn dies ergibt sich aus dem vorstehend aufgezeigten Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Regelbestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 7 LBauO und den Ausnahmevorschriften der Abs. 7 bis 12 des § 8 LBauO. Daher kann nach der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 17. September 2004 - 8 B 11477/04.OVG -) ein Nachbar, an dessen Grundstücksgrenze eine Anlage i.S. von § 8 Abs. 9 LBauO errichtet wird, sich auch dann gegen ein solches Gebäudevorhaben wehren, wenn dieses zwar alleine oder mit anderen Gebäuden an seiner Grenze eine Länge von 12 m nicht überschreitet, aber insgesamt auf dem Baugrundstück eine Grenzbebauung von mehr als 18 m verwirklicht wird. Auch der erkennende Senat hat bereits in einem Beschluss vom 25. April 1990 - 1 B 10258/90.OVG - eine nachbarschützende Funktion dieser Regelung für vertretbar gehalten, weil die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (s. LT-Drucks. 10/1344, S. 77) darauf hindeute, dass die Festschreibung einer Gesamtlänge der Garagen und Nebengebäude entlang aller Nachbargrenzen des Grundstücks die Nachbarn vor unzumutbaren Belastungen bewahren solle. In der Folgezeit bedurfte die Frage jedoch noch keiner abschließenden Klärung durch den 1. Senat, obwohl zwischenzeitlich der 8. Senat seit seinem Beschluss vom 9. September 2003 - 8 A 11284/03.OVG - in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten hat, dass ein Nachbar, an dessen Grenze eine Anlage nach § 8 Abs. 9 LBauO errichtet werden soll, sich wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 LBauO auch dann gegen ein solches Vorhaben wenden kann, wenn dieses zusammen mit an anderen Grenzen des Baugrundstücks stehenden Nebengebäuden die Gesamtlänge von 18 m überschreitet. Dieser Rechtsansicht schließt sich der erkennende Senat nunmehr ausdrücklich an.

Für den nachbarschützenden Charakter der 18 m-Regelung spricht insbesondere die vorgenannte Einschätzung des Gesetzgebers, der zu erkennen gegeben hat, dass er dadurch die Nachbarn vor unzumutbaren Belastungen bewahren wollte. Sind aber nach Einschätzung des Gesetzgebers die Nachbarn in ihrer Gesamtheit Schutzobjekt der Vorschrift, dann kann es für die Schutzwürdigkeit des einzelnen Nachbarn keinen Unterschied machen, ob die Längenbegrenzung von 18 m gerade an der ihnen zugewandten Grundstücksgrenze überschritten wird, oder ob dieser Tatbestand sich erst aufgrund der Einbeziehung von Grenzbauten an den anderen Grundstücksgrenzen ergibt. Einem Nachbarn soll nämlich die Abweichung von dem Grundsatz, dass ein Bauwerk einen Grenzabstand einzuhalten hat (§ 8 Abs. 1 LBauO), nur zugemutet werden, wenn alle Voraussetzungen des § 8 Abs. 9 LBauO, also auch die 18 m-Regelung, eingehalten sind. Ist das nicht der Fall, kann er somit unter Berufung auf § 8 Abs. 1 LBauO die Einhaltung des Grenzabstandes verlangen. Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich der Senat im Übrigen im Einklang mit einer weit verbreiteten Meinung in der Rechtsprechung bezüglich des nachbarschützenden Charakters ähnlicher Höchstgrenzen in anderen Bauordnungen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1985, BRS 44 Nr. 171; BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 1986, BRS 46 Nr. 133).

Verstößt mithin das Vorhaben gegen § 8 Abs. 1, 6 i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO und können sich die Kläger - wie oben ausgeführt - auch auf die Überschreitung des dort geregelten Höchstmaßes von 18 m berufen, so ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben unter Gewährung einer Abweichung von dieser nachbarschützenden Bestimmung gemäß § 69 LBauO erteilt hat. Denn eine unter Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift ergangene Baugenehmigung ist auf die Klage des Nachbarn hin aufzuheben, wenn die Abweichung objektiv rechtswidrig erteilt wurde. Eine solche objektive rechtswidrige Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften verletzt nämlich den Nachbarn stets in seinen Rechten (so bereits der Senat im Beschluss vom 13. September 1994 - 1 B 12191/94.OVG - zu der früheren, ähnlich lautenden Befreiungsvorschrift des § 67 Abs. 3 LBauO 1986; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - ZfBR 1999, 54 zu einer objektiv rechtswidrigen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB). Eine solche objektiv rechtswidrige Abweichung ist jedoch vorliegend erteilt worden.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von der Vorschrift des § 8 LBauO nur zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind restriktiv zu handhaben, zumal durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung nicht gestattet (s. OVG RP, Urteil vom 3. November 1999 - 8 A 10951/99.OVG -, AS 28, 65). Angesichts dessen lässt das Tatbestandsmerkmal der "Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderungen" eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterscheidung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist (s. OVG RP, Urteil vom 3. November 1999, a.a.O.).

Soll überdies - wie hier - von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, so kommt zudem eine Abweichung nur in Betracht, wenn ausnahmsweise der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn zurücktreten müssen (OVG RP, a.a.O.). Eine solche besondere Situation, in denen die nachbarlichen Interessen zurücktreten müssten, ist vorliegend aber nicht gegeben.

Zum einen ist kein plausibler Grund dafür zu erkennen, dass der Beigeladene auf seinem ca. 2.500 qm großen Grundstück die erforderlichen Nebengebäude nicht ohne Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht des § 8 LBauO errichten könnte.

Allein der Umstand, dass er die Bauwerke entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger bereits als Schwarzbauten verwirklicht hat, kann keine Abweichung gemäß § 69 LBauO rechtfertigen. Vielmehr muss es auch hier grundsätzlich bei der Regel verbleiben, dass Gebäude den gesetzlich vorgeschrieben Grenzabstand einhalten müssen, sofern nicht die Voraussetzungen einer der in § 8 LBauO geregelten Ausnahmen erfüllt sind. Insbesondere wäre es dem Beigeladenen angesichts der Grundstücksgröße durchaus zumutbar gewesen, seine Standorte für die Nebengebäude so zu wählen, dass das Höchstmaß von 18 m an allen Grenzen nicht überschritten wird. Zum anderen können die mithin keinesfalls gewichtigen Interessen des beigeladenen Bauherrn nicht ausnahmsweise deshalb eine Abweichung rechtfertigen, weil - wie die Beklagte anklingen lässt - die Interessen der klagenden Nachbarn als nicht schutzwürdig anzusehen sein sollen. Allerdings ist einzuräumen, dass angesichts der Lage der Grundstücke im Außenbereich sich eine besondere Schutzwürdigkeit der Kläger nicht aufdrängt. Dennoch kann es nicht angehen, aus diesem Grunde die Einhaltung der Abstandsvorschrift des § 8 LBauO im Außenbereich generell zur Disposition des jeweiligen Bauherrn zu stellen. Denn auch im Außenbereich ist ein schutzwürdiges Interesse der Grundstücksbesitzer an einer Freihaltung der Grenzen gegeben (z.B. wegen der denkbaren Verschattung von Nutzflächen). Dieses Interesse muss auch nicht deshalb zurückstehen, weil sich die Kläger gegen den ungenehmigten Baubestand bisher nicht gewehrt hatten. Durch die angegriffene Baugenehmigung wird nämlich dieser Bestand rechtlich verfestigt, sodass von daher auf Seiten der Kläger ein Interesse anzuerkennen ist, eine solche, durch eine Baugenehmigung erfolgende Verfestigung zu verhindern.

Verletzt nach alledem die erteilte Baugenehmigung bereits aus den vorgenannten Gründen die Kläger in eigenen Rechten, so ist diese aufzuheben, ohne dass es noch weiterer Prüfung der von den Klägern im Übrigen gerügten Gesichtspunkte bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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