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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 1 A 10481/09.OVG
Rechtsgebiete: GG, GemO, BGB


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
GemO § 14
GemO § 14 Abs. 2
BGB § 917 Abs. 1
BGB § 917 Abs. 1 Satz 2
Der Eigentümer oder Besitzer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks hat zum Zweck der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines dort zugelassenen Rohstoffabbaubetriebes und zur -zugelassenen - Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen - anders als der bloße Nutzungsinteressent - eine aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete subjektive Rechtstellung auf eine notwegeähnliche Benutzung des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes, sofern das zugelassene Vorhaben nur hierüber an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden kann. Die Erteilung einer Abbau-, Verfüll- und Rekultivierungsgenehmigung hat damit zu Lasten der betroffenen Gemeinde eine Eigentumsinhaltsbeschränkung öffentlich-rechtlicher Qualität zur Folge. Die Gemeinde kann hiergegen einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch aus Eigentum im Wege des Widerspruchs und der Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen (s. Urteil des Senates vom 3. April 1986 - 1 A 142/84 -).

Ist der benötigte Wirtschaftsweg - noch - nicht hinreichend tragfähig ausgebaut, um den von einem solchen Vorhaben ausgelösten Schwerlastverkehr aufnehmen zu können, so obliegt die entsprechende Befestigung des Wegekörpers dem Nutzungsberechtigten. Dazu ist von diesem der betroffenen Gemeinde ein zumutbares Angebot zu machen, das, sofern die Gemeinde dies fordert, auch die Beseitigung der Wegebefestigung nach der Beendigung des Rohstoffabbaus und der Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen zum Gegenstand haben muss.

Die Festlegung der Notwegeverbindung erfolgt in Anlehnung an den Grundgedanken des § 917 Abs. 1 S. 2 BGB gegebenenfalls durch das Gericht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 10481/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Nutzung von Wirtschaftswegen

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider ehrenamtliche Richterin wissenschaftliche Mitarbeiterin Henne ehrenamtlicher Richter Diplom-Ingenieur (FH) Hoffmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. September 2008 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 28. Juli 2008 wird

a) die Beklagte verurteilt, zwecks Kies- und Sandabbau und Rekultivierung auf den Grundstücken Flur 5 Parzellen Nrn. 122 bis 132 in der Gemarkung Bingen-Dromersheim den Ausbau entsprechend dem von der Klägerin vorgeschlagenen Nutzungsvertrag und das Befahren der Wirtschaftswege Flur 5 Parzelle Nr. 133, Flur 6 Parzellen Nrn. 225, 226, 227/2, 228 und 249/1 jeweils in der Gemarkung Bingen-Dromersheim mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen zu erlauben,

b) festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, zwecks beantragtem Sand- und Kiesabbau und Rekultivierung auf den Grundstücken Flur 6 Parzellen Nrn. 10 bis 29 in der Gemarkung Bingen-Dromersheim und Flur 18 Parzellen 22/1, 22/2, 22/3 in der Gemarkung Gau-Algesheim die vorgenannten Wirtschaftswege entsprechend dem von der Klägerin vorgeschlagenen Nutzungsvertrag auszubauen und mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen zu befahren,

c) die Beklagte verurteilt, zwecks Rekultivierung auf den Grundstücken Flur 6 Parzellen Nrn. 3 bis 9 in der Gemarkung Bingen-Dromersheim den Ausbau der oben genannten Wirtschaftswege entsprechend dem von der Klägerin vorgeschlagenen Nutzungsvertrag und das Befahren der oben genannten Wirtschaftswege mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen zu erlauben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist bezüglich der Erlaubnis, die vorgenannten Wirtschaftswege auszubauen und mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen zu befahren, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,-- € und wegen der Feststellung der Berechtigung zum Wegeausbau sowie zum Befahren der Wege und wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,-- € zuzüglich der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Laurenziberg in den Gemarkungen Bingen-Dromersheim und Gau-Algesheim Sand- und Kies abzubauen sowie bereits abgebaute Flächen zu rekultivieren. Diese Flächen sind im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004 als Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung für Kiese und Sande ausgewiesen.

Für ihr Vorhaben möchte die Klägerin mit bis zu 40 t schweren Baufahrzeugen über Wirtschaftswege der Beklagten fahren, nachdem diese von ihr zunächst auf eigene Kosten entsprechend ausgebaut worden sind. Eine solche Nutzung ihrer Wirtschaftswege lehnt die Beklagte ab. Die Klägerin macht geltend, aufgrund verschiedener von der zuständigen Behörde Dritten erteilter und auf sie übergegangener Genehmigungen zum Sand- und Kiesabbau sowie zur Rekultivierung der Abbauflächen berechtigt zu sein und diese Genehmigungen nur dann ausnutzen zu können, wenn sie die streitgegenständlichen Wirtschaftswege befahren kann. Darüber hinaus begehrt sie die Klärung eines entsprechenden Nutzungsrechtes bezüglich der Wege hinsichtlich der von ihr beantragten bergrechtlichen Zulassung des Kies- und Sandabbaus weiterer Flächen in den genannten Gemarkungen. Mit ihrer Klage will die Klägerin das Recht zur Benutzung der Wege erstreiten.

Dieser Rechtsstreit hat folgende Vorgeschichte:

Die Prüfungen der zuständigen Wasserbehörden, ob auf dem Laurenziberg in der Gemarkung Bingen-Dromersheim Kies- oder Sandabbau möglich ist, ohne das Grundwasser zu gefährden, reichen nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen bis in die frühen siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zurück. So teilte das Wasserwirtschaftsamt Mainz mit Schreiben vom 29. August 1973 einem Abbauinteressenten mit, aufgrund der Ergebnisse dort niedergebrachter Bohrungen und nach Rücksprache mit dem Geologischen Landesamt einverstanden zu sein, dass auf den seinerzeit in Rede stehenden Grundstücken in der Gemarkung Bingen-Dromersheim Flur 5 Kies abgebaut werde, und stellte anheim, einen entsprechenden Antrag einzureichen. Mit Schreiben vom 4. September 1973 wandte sich die Firma S., von der die dieser später erteilte Genehmigungen nach Auffassung der Klägerin auf sie übergegangen sind, an das damalige Landratsamt in Mainz wegen der Absicht, in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim Dammschüttmassen abzubauen, und teilte in dem genannten Schreiben unter Beifügung eines entsprechenden Lageplanes gleichzeitig mit, dass der Abfuhrweg von der Stadtverwaltung Bingen bereits genehmigt sei. Das deswegen erneut mit dem Abbau auf dem Laurenziberg befasste Wasserwirtschaftsamt Mainz teilte unter dem 17. Oktober 1973 mit, gegen den Abbau keine Bedenken zu haben.

Nachdem die Firma S. mit Schreiben vom 28. Februar 1975 und 30. Dezember 1975 ihren Genehmigungsantrag bezüglich weiterer Grundstücke in diesem Bereich erweitert hatte, wurde durch die untere Landespflegebehörde mit Schreiben vom 16. Januar 1976 die untere Wasserbehörde erneut förmlich am Genehmigungsverfahren beteiligt, die ihrerseits mit Schreiben vom 10. Mai 1976 mitteilte, dass aus wasserrechtlicher Sicht unter Beachtung der sachlichen Gesamtkonzeption der Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes die geplante Maßnahme keinen Gewässerausbau darstelle. Die Erteilung einer Genehmigung nach dem Landespflegegesetz sei als ausreichend anzusehen. Daraufhin wurde unter dem 8. Juli 1976 der Firma S. aufgrund von § 4 Abs. 3 LPflG die Abbaugenehmigung für die Parzellen Nrn. 111/1 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Dromersheim und für die Parzellen Nrn. 3 bis 5 und 10 bis 29 in der Flur 6 der Gemarkung Dromersheim erteilt. Diese zunächst befristete Genehmigung wurde durch die Nachtragsgenehmigung vom 5. Dezember 1978 unbefristet erteilt, wobei gleichzeitig die Genehmigung zur Wiederverfüllung der ausgebauten Flächen erteilt wurde. Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Sachvortrag der Klägerin stehen die Parzellen Nrn. 122 bis 132, für die u.a. durch die vorgenannten Genehmigung der Abbau und die Verfüllung zugelassen worden ist, seit jeher in ihrem Eigentum.

Bezüglich der An- und Abfuhr zu und von den Abbauflächen schloss die Beklagte später - am 10.03./22.05 1989 - einen Vertrag über die Sondernutzung von Wirtschaftswegen, indem in § 1 ausdrücklich auf die Genehmigungen vom 8. Juli 1976 und vom 5. Dezember 1978 Bezug genommen worden ist und die Abbauflächen unter Nennung der Parzellennummern bezeichnet sind.

Bereits zuvor hatte die Firma K. unter dem 24. September 1974 die Abbaugenehmigung bezüglich der Parzellen Nrn. 107 bis 110 in Flur 5 der Gemarkung Dromersheim erhalten. Zu einem nach dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt hatte die genannte Firma darüber hinaus auch eine Abbaugenehmigung bezüglich der Parzellen Nrn. 6 bis 9 in Flur 6 der Gemarkung Dromersheim erhalten. Bezüglich des Abbaus dieser Flächen schloss die genannte Firma mit der Beklagten am 09.08.1978 einen Gestattungsvertrag über die Benutzung bestimmter Wirtschaftswege. Die Rechte hieraus trat die Firma K. ebenso wie ihre Abbaurechte durch Pachtvertrag vom 16. August 1983 an die Klägerin ab. In § II.3. war in diesem Pachtvertrag vereinbart worden, dass sich der Pächter (zusätzlich) um die Abbaurechte bei den zuständigen Stellen bemühen sollte. In der Folge dessen wurde der Klägerin seitens der Kreisverwaltung Mainz-Bingen unter dem 7. November 1983 die Genehmigung zum Sandabbau sowie zur Verfüllung mit neutralen Erdmassen bezüglich der Parzellen Nrn. 3 bis 9 in Flur 6 der Gemarkung Bingen-Dromersheim erteilt. Hierdurch sollte, wie in einem Vermerk der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 10. Februar 1984 festgehalten worden ist, die der Firma K. erteilte Genehmigung zum Sandabbau bezüglich der Parzellen Nrn. 6 bis 9 auf die Firma G. übertragen und darüber hinaus bezüglich der Parzellen Nrn. 3 bis 5 eine Sandabbaugenehmigung erteilt werden. Diese Intention des Bescheides vom 7. November 1983 ist des Weiteren in einem verwaltungsinternen Schreiben der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 21. Mai 1985 festgehalten worden. Schließlich ist dies noch einmal in einem Schreiben der Kreisverwaltung Mainz vom 16.10.1984 ausgeführt worden. In dem Bereich der Parzellen Nrn. 3 bis 9 ist der Sandabbau inzwischen abgeschlossen. Die durch die Genehmigung vom 7. November 1983 ebenfalls gestattete Auffüllung mit neutralen Erdmassen ist dort bislang noch nicht erfolgt.

Die in der vorgenannten Genehmigung enthaltenen Auflagen hinsichtlich der Rekultivierung wurden mit Änderungsbescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 7. Februar 2006 hinsichtlich der Art des zu verfüllenden Materials abgeändert. Hiergegen legte die Klägerin jedoch Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

Im September 1983 übertrug die Firma S. durch Pachtvertrag ihre Ausbeuterechte auf die RKS ... E. GmbH & Co. KG, an der sie beteiligt war. Nachdem der Pachtvertrag bezüglich der Parzellen Nrn. 122 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim im September 1998 auslief, beantragt die Klägerin im Januar 1999 die Übertragung der auf die Firma S. in den siebziger Jahren bezüglich dieser Grundstücke erteilten Genehmigung auf sich als Eigentümerin der Grundstücke. In einer daraufhin durchgeführten Besprechung vom 16. Februar 1999 wurde vereinbart, dass die Abbau- und Verfüllungsgenehmigung für die genannten Grundstücke auf die Klägerin übergehen sollte. An dieser Besprechung nahm auch die untere Wasserbehörde teil. Die Anwesenden waren sich darüber einig, dass für diesen Übergang der Abbau- und Verfüllungsgenehmigung auf die Klägerin eine neue wasserrechtliche Genehmigung nicht ausgesprochen werden müsse. Dieses Ergebnis der Besprechung vom 16. Februar 1999 wurde der Klägerin durch Schreiben der Kreisverwaltung Mainz-Bingen - untere Landespflegebehörde - vom 30. März 1999 mitgeteilt.

Bis Anfang der neunziger Jahre erfolgte seitens der Firma S., der Firma RKS ... E. GmbH & Co. KG und durch die Klägerin auf der Grundlage der in den siebziger Jahren den Firmen S. und K. und der 1983 der Klägerin erteilten Genehmigungen in den Fluren 5 und 6 der Gemarkung Bingen-Dromersheim Sandabbau und auch die Verfüllung von Abbauflächen. Seinerzeit noch nicht abgebaut wurde Sand auf den streitgegenständlichen Flächen. Anfang der neunziger Jahre wurde der Sandabbau dann aufgrund eines Moratoriums zwischen der Klägerin und den beteiligten Behörden nicht weiter fortgetrieben. Ziel des Moratoriums war es, eine Lösung bezüglich einer Umgehung des durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu den Tagebauflächen stark belasteten Ortsteils Laurenziberg der Stadt Gau-Algesheim zu finden. Diese Bemühungen führten allerdings zu keinem Ergebnis.

Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund der auf sie übergegangenen - der Firma S. erteilten - Abbaugenehmigung aus dem Jahre 1976 i.d.F. der Nachtragsgenehmigung vom Dezember 1978 auf den Parzellen Nrn. 122 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim mit dem Sandabbau beginnen wolle. Zwecks der erforderlichen Benutzung des Wirtschaftsweges Parzelle Nr. 140 übersandte sie gleichzeitig einen entsprechenden Vertragsentwurf mit der Bitte um Gegenzeichnung, was die Beklagte indessen ablehnt. Diese legte nun gegen die landespflegerischen Genehmigungen von 1976 und 1978 sowie das Schreiben vom 30. März 1999 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Mainz-Bingen vom 9. April 2008 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat die Beklagte Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zustimmung zur Nutzung der Wegeparzellen Flur 5 Parzellen 133 und 140 Flur 6 Parzellen Nrn. 225, 226, 227/1, 228 und 249/1 jeweils in der Gemarkung Bingen-Dromersheim. Sie führte aus, die Benutzung der Wegeparzellen sei erforderlich, um die Parzellen Nrn. 3 bis 9 in Flur 6 der Gemarkung Bingen-Dromersheim entsprechend der Genehmigung vom 7. November 1983 rekultivieren und die Parzellen Nrn. 122 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim entsprechend der ihr übertragenen Genehmigungen der Firma S. abbauen und rekultivieren zu können. Mit Schreiben vom 13. März 2008 erstreckte die Klägerin ihren Antrag zusätzlich auf die Abbaugrundstücke Flur 6 Parzellen Nrn. 10 bis 29 in der Gemarkung Bingen-Dromersheim und Flur 18 Parzellen Nrn. 22/1, 22/2 und 22/3 in der Gemarkung Gau-Algesheim. Bezüglich der in dem Schreiben vom 13. März 2008 aufgeführten Parzellen ist ein Abbau- und Verfüllantrag beim Landesamt für Geologie und Bergbau anhängig, nachdem ein bezüglich dieser Flächen von der Klägerin zunächst gestellter Antrag bei der unteren Wasserbehörde auf das Landesamt für Geologie und Bergbau übergegangen ist, weil eine von dem Landesamt für Geologie und Bergbau durchgeführte Untersuchung (Untersuchungsbericht vom 7. April 2008) zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei dem Sand, den die Klägerin dort abzubauen beabsichtigt, um einen grundeigenen Bodenschatz i.S. von § 3 Abs. 4 BBergG handelt.

Mit Bescheid vom 9. April 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zustimmung zur Nutzung der Wirtschaftswege ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe keine rechtswirksame Genehmigung zum Sandabbau bzw. zur Rekultivierung. Außerdem seien die Wege aufgrund ihres Ausbauzustandes nicht geeignet, Schwerlastverkehr aufzunehmen. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 29. Juli 2008 zurückgewiesen.

Bereits am 17. Juli 2007 hatte die Klägerin Klage erhoben, und zwar zunächst eine Feststellungsklage, bezogen auf die Abbaugrundstücke Flur 5 Parzellen Nrn. 122 bis 132 in der Gemarkung Bingen-Dromersheim. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 hat sie die Klage auf eine Verpflichtungsklage umgestellt und zusätzlich auf die Grundstücke Parzelle Nrn. 3 bis 9 Flur 6 der Gemarkung Bingen-Dromersheim abgestellt. Mit Schriftsatz vom 15. August 2008 hat sie des Weiteren noch die Grundstücke Parzellen Nrn. 10 bis 29 in Flur 6 der Gemarkung Bingen-Dromersheim und Parzellen Nrn. 22/1, 22/2 und 22/3 Flur 18 der Gemarkung Gau-Algesheim in ihre Klage einbezogen. Zur Begründung ihres Begehrens, die Wirtschaftswege nutzen zu dürfen, hat die Klägerin vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beklagte verpflichtet, bei einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich, wie es der Sandabbau und die Verfüllung der Abbauflächen darstelle, einem angebotenen zumutbaren Erschließungsvertrag zuzustimmen. Über die mangelnde Zustimmung zu einem solchen Vertrag könne die Beklagte einem privilegierten Bereich nicht die erforderliche Zufahrt nehmen. Eine andere Erschließung der Abbaugrundstücke sei nicht möglich. Die bisher vorliegenden Genehmigungen seien auch weiterhin gültig. Was die Abbaugrundstücke, die Gegenstand des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien, betreffen, so habe sie ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Erschließung.

Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Nutzung der Wirtschaftwege. Das offenbar ins Auge gefasste Notwegerecht stehe ihr schon deshalb nicht, weil sie nicht über eine wirksame Abbaugenehmigung verfüge. Die Genehmigung aus dem Jahre 1976 sei auf der Grundlage des Landespflegegesetzes erteilt worden, was jedoch nicht ausreichend sei. Vielmehr sei eine wasserrechtliche Erlaubnis auch für den sog. Trockenabbau erforderlich gewesen, weil dieser i.S. des Wasserhaushaltsgesetzes eine Gewässerbenutzung darstelle. Seit dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 bestehe eine Erlaubnispflicht für die sog. Trockenauskiesung nach diesem Gesetz. Das Schreiben der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 30. März 1999 halte lediglich ein Besprechungsergebnis fest. Eine erneute Freigabe des Vorhabens unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten sei darin nicht zu erblicken. Schließlich dränge sich die Frage auf, ob die bereits vor über 30 Jahren erteilte und seit mindestens 10 Jahren nicht mehr ausgenutzte Genehmigung überhaupt noch wirksam oder ob sie nicht aufgrund der langen Nutzungsunterbrechung erloschen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. September 2008 als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Ein solches könne nur dann bejaht werden, wenn die Klägerin zum Sand-und Kiesabbau bzw. zur Rekultivierung der Abbauflächen öffentlich-rechtlich befugt sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin verfüge nämlich über keine Genehmigung, die sie berechtige, auf den betreffenden Grundstücken Sand- und Kiesabbau zu betreiben bzw. bereits abgebaute Flächen zu rekultivieren. Eine derartige Berechtigung der Klägerin ergebe sich nicht aus den Genehmigungen vom 8. Juli 1976 und vom 5. November 1978, die der Firma S. erteilt worden seien. Gleiches gelte für die Genehmigung vom 7. November 1983. Abgesehen von der Frage, ob die Genehmigungen vom 8. Juli 1976 und vom 5. Dezember 1978 überhaupt wirksam auf die Klägerin übergegangen seien, stellten diese Genehmigungen keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen für das Vorhaben der Klägerin dar. Rechtlich erforderlich gewesen seien vielmehr von Anfang an wasserrechtliche Genehmigungen, über die die Klägerin jedoch nicht verfüge. Die Genehmigungen, auf die sich die Klägerin berufe, beruhten lediglich auf dem Landespflegegesetz. Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 LPflG sei eine landespflegerische Genehmigung aber nur dann in Betracht gekommen, wenn für einen Eingriff in die Landschaft nicht nach anderen Vorschriften eine behördliche Zulassung erforderlich gewesen sei. Hier sei jedoch immer eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig gewesen. Das ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG. In § 3 WHG werde definiert, was eine genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung sei. Einschlägig sei hier § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG, der damals bereits in seiner heutigen Fassung gegolten habe. Nach dieser Vorschrift gälten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet seien, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Nach einhelliger Rechtsprechung und der Kommentarliteratur falle darunter auch der Sand- und Kiesabbau im Trockenabbau, weil dadurch die Bodendeckschichten abgehoben oder verringert würden und das Grundwasser gefährdet werde. Vor diesem Hintergrund stelle die spätere landesrechtliche Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 2 LWG 1983, wonach die Bestimmung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes über die Benutzung der Gewässer auch für das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien Geltung hätten, lediglich eine Konkretisierung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Hiernach habe erst recht im November 1983, als das neue Landeswassergesetz 1983 bereits in Kraft gewesen sei, eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden müssen. Die erteilten landespflegerischen Genehmigungen könnten nicht in wasserrechtliche Genehmigungen umgedeutet werden. Die landespflegerechtliche Genehmigung vom November 1983 könne auch nicht hinsichtlich der Rekultivierung als ausreichende Genehmigung angesehen werden. Die Rekultivierung könne nämlich nicht isoliert betrachtet werden. Die Rekultivierung sei mit dem Sand- und Kiesabbau untrennbar verbunden und in einem einheitlichen wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen und zusammen mit dem Abbau zu genehmigen.

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die von der Klägerin begehrte Erlaubnis zur Benutzung der Wirtschaftswege eine Zulassungsvoraussetzung in dem von ihr angestrengten bergrechtlichen Verfahren sei. Dies sei nämlich nicht der Fall. Zwar habe die Bergbehörde auch die Frage der Erschließung zu prüfen, wie sich aus § 35 Abs. 1 BauGB ergebe, über den die Bergbehörde bei der Entscheidung über die Zulassung des Verfahrens mit zu entscheiden habe. Die Frage, ob die Erschließung eines Vorhabens gesichert sei, hänge jedoch nicht von der begehrten Erlaubnis der Beklagten ab. Die Bergbehörde könne die bergrechtliche Zulassung nicht daran scheitern lassen, dass es an der (Vorab-) Zustimmung der Beklagten zur Benutzung ihrer Wirtschaftswege fehle. Entscheidend sei vielmehr, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Nutzung der Wirtschaftswege der Beklagten habe und weiterhin - soweit erforderlich -, ob sie einen Anspruch darauf habe, dass die Gemeinde ihr Ausbauangebot annehme. Dies im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB zu prüfen, sei alleinige Aufgabe der Bergbehörde. Diese Frage der Erschließung könne nicht aus dem bergrechtlichen Verfahren herausgelöst und in ein Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten verschoben werden. Die bergrechtliche Zulassung sei vielmehr Voraussetzung und Grundlage für einen Anspruch auf die Nutzungserlaubnis der Gemeinde, soweit man diese denn für erforderlich halte.

Zur Begründung ihrer durch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2009 zugelassenen Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es ihr nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage. Sie sei nämlich zum Abbau und zur Verfüllung von Flächen in den Fluren 5 und 6 der Gemarkung Bingen-Dromersheim berechtigt und habe auch ein berechtigtes Interesse daran, die Frage der Erschließung von Tagebauflächen im Voraus zu klären, die Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien. Bezüglich der Parzellen Nrn. 122 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim sei sie aufgrund der der Firma S. in den Jahren 1976 und 1978 erteilten Genehmigungen zum Sandabbau und zur nachfolgenden Verfüllung der Flächen berechtigt. Die seinerzeit erteilten landespflegerechtlichen Genehmigungen seien ausreichend, weil § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG im vorliegenden Fall nicht einschlägig gewesen sei. Hier sei nämlich keinerlei Gefährdung des Grundwassers zu erwarten gewesen. Es bestehe eine Überdeckung des höchsten Grundwasserleiters zwischen 40 m und 80 m. Eine Grundwasserbeeinträchtigung sei deshalb nicht zu erwarten gewesen. In derartigen Fällen sei es seinerzeit gängige Verwaltungspraxis gewesen, eine landespflegerechtliche Genehmigung zu erteilen, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen sei. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen sei auch im Jahre 1999 in der Lage gewesen, diese Genehmigung auf sie als Grundstückseigentümerin umzuschreiben. Hier gehe es nämlich nicht um eine personenbezogene Genehmigung. Bezüglich der Parzellen Nrn. 3 bis 9 in Flur 6 der Gemarkung Dromersheim sei es zwar zutreffend, dass im November 1983 zum Sandabbau eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abbau auf den Parzellen aber bereits erfolgt und nur noch eine Rekultivierung durchzuführen gewesen. Hierfür sei jedoch die landespflegerische Genehmigung, wie sie seinerzeit erteilt worden sei, die ausreichende und richtige Genehmigung auf der zutreffenden Rechtsgrundlage gewesen. Eine solche müsste auch heute erteilt werden, wenn die Genehmigung zur Verfüllung der genannten Parzellen beantragt würde.

Bezüglich der Grundstücke, die Gegenstand des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien, habe sie ein berechtigtes Interesse, bei der schon jetzt zur erkennenden Verweigerungshaltung der Beklagten die Wegenutzungsberechtigung für den Fall zu klären, dass die Abbauzulassung durch die Bergbehörde erteilt werde. Ihrem Begehren könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Wirtschaftswege derzeit nicht ausreichend tragfähig seien, um ein Befahren mit 40 t schweren Fahrzeugen zu ermöglichen. Sie habe nämlich der Beklagten ein annehmbares, ausreichendes und zutreffendes Erschließungsangebot, insbesondere auch zur Übernahme der Unterhaltung der Wirtschaftswege, gemacht. Lehne die Gemeinde ein derartiges zumutbares Angebot für privilegierte Vorhaben im Außenbereich, worum es sich vorliegend handele, ab, so bewirke das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sicherung der Erschließung. Die Gemeinde könne dann nicht die Benutzung ihrer Wirtschaftswege für das privilegierte Vorhaben untersagen. Eines zusätzlichen Verwaltungsaktes seitens der Gemeinde bedürfe es hierfür nicht. Es bestehe auch nicht die Notwendigkeit - zusätzlich - die Zustimmung der Gemeinde zu einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag über die Wegenutzung einzuklagen. Ein Bedürfnis für ein derartiges mehrstufiges Verfahren, das Tür und Tor für Zeitverzögerungen öffnen würde, sei nicht erkennbar.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz - 6 K 492/07.MZ - und des Bescheides vom 09.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 die Beklagte zu verurteilen, zwecks Kies- und Sandabbau und Rekultivierung auf den Grundstücken Flur 5 Parzellen Nrn. 122-132 den Ausbau entsprechend dem vorgeschlagenen Nutzungsvertrag und das Befahren der Wirtschaftswege Flur 5 Parzellen Nrn. 140 und 133, Flur 6 Parzellen Nrn. 225, 226, 227/1, 228 und 249/1 mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen zu erlauben,

hilfsweise,

festzustellen dass die Klägerin berechtigt ist, die im Hauptantrag aufgeführten Parzellen entsprechend dem vorgeschlagenen Nutzungsvertrag auszubauen und zu benutzen mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen.

Sie beantragt ferner,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz - 6 K 492/07.MZ - und des Bescheides vom 09.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, zwecks beantragtem Sand- und Kiesabbau und Rekultivierung auf den Grundstücken Flur 6 Parzellen Nrn. 10 bis 29 Gemarkung Bingen-Dromersheim und Flur 18 Parzellen Nrn. 22/1, 22/2, 22/3, Gemarkung Gau-Algesheim die vorgenannten Wirtschaftswege entsprechend vorgeschlagenem Nutzungsvertrag mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen auszubauen und zu befahren,

und,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz - 6 K 492/07.MZ - und des Bescheides vom 09.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 zu verurteilen, zwecks Rekultivierung auf den Grundstücken Flur 6 Parzellen Nrn. 3 bis 9 den Ausbau der obengenannten Wirtschaftswege entsprechend der vorgeschlagenen Nutzungsänderung und das Befahren der obengenannten Wirtschaftswege mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen zu erlauben,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die vorgenannten Parzellen auszubauen und zu benutzen mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag der Klägerin beinhalte eine Klageänderung und erklärt hierzu, der Klageänderung nicht zuzustimmen. Zur Begründung ihres Antrages, die Berufung zurückzuweisen, bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe zu Recht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin verneint. Die Klägerin verfüge nämlich über keine derzeit wirksame Genehmigung zum Sandabbau und zur Wiederverfüllung bereits ausgebeuteter Parzellen. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folge und davon ausgehe, dass in den Jahren 1976 und 1978 nach dem Landespflegegesetz erteilte Genehmigungen zum Sand- und Kiesabbau zur Wiederverfüllung ausreichend gewesen seien, so könne die Klägerin hieraus gleichwohl nichts ableiten, weil nach Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 für die Fortführung des Sandabbaus eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen sei. Ohne eine derartige wasserrechtliche Genehmigung sei der weitere Sandabbau, auch wenn er wasserrechtlich genehmigt werden könne, materiell illegal. Bezüglich der Flächen, die Gegenstand des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien, liege eine Genehmigung immer noch nicht vor. Von daher fehle der Klägerin auch diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die Gerichtsakten 7 L 491/07.MZ, 7 L 499/07.MZ, 1 C 10911/09.OVG mit Beiakten ( 2 Heftungen), 1 C 11248/07.OVG, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner der Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Referat 71 Abgrabungen/Aufschüttungen Firma R.-K., ehemals Firma S. Bingen-Dromersheim), 1 Hefter der Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Bingen-Dromersheim, Sandabbau Firma G.)), 1 Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten, 2 Hefter des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, 1 Hülle der Beklagten mit Luftbildern und Lageplänen), den Hefter mit Anlagen zu Schriftsätzen der Klägerin sowie die Gerichtsakten 1 A 10482/09.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Für die Klage ist gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ihre Leistungsklage wie auch für ihre Feststellungsklage. Soweit die Klägerin ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren erweitertes Klagebegehren durch ihre Antragstellung in der mündlichen Verhandlung neu gefasst hat, handelt es sich hierbei um eine zulässige Klageerweiterung.

Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat, ist für die Klage gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich bei dem Wirtschaftswegenetz der Beklagten, zu dem die streitgegenständlichen Wirtschaftswege gehören, nach gefestigter Rechtsprechung um eine gemeindliche Einrichtung handelt, über deren Benutzung hier gestritten wird. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Oktober 1982 (1 B 50/82) entschieden hat, ist der geltend gemachte Anspruch auf Benutzung eines gemeindeeigenen Feldweges eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Hierzu wird in dem genannten Beschluss ausgeführt:

"Zwar handelt es sich bei dem hier fraglichen Weg, da er nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten ausschließlich der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke dient, gemäß § 2 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 1. August 1977 um eine nichtöffentliche Straße. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die von dem Antragsteller beanspruchte Benutzung dieses Wirtschaftsweges sich ausschließlich nach den Regeln des Privatrechts bestimmt und somit der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet wäre. Denn gemeindliche Wirtschaftswege sind, auch wenn sie nicht zu den öffentlichen Straßen i.S. des § 2 Abs. 2 LStrG zählen, nicht Privatwegen gleichzusetzen. Für die im Zuge eines Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens geschaffenen Wirtschaftswege entsprach dies bisher schon der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteile vom 18. Juni 1970, AS 11, 386 und vom 4. Juni 1974, AS 14, 59). Aber auch mit solchen Wirtschaftswegen, deren Entstehung wie hier nicht nachweisbar ist, kann der Wegeeigentümer nicht wie der Eigentümer eines sonstigen Grundstückes nach Belieben verfahren, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Vielmehr handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nach allgemein anerkannter Auffassung bei Wirtschaftswegen um eine öffentliche Einrichtung i.S. des § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 94), da sie der Daseinsvorsorge dienen, indem sie den Eigentümer der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewähren (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 1977, KStZ 1977, 219 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 9. Juni 1981 - 6 A 71/80 -; Dahmen-Driehaus-Küffmann-Wiese, KAG NRW, 3. Aufl. 1981, § 4 Rn. 29 f. m.w.N.). Demzufolge ist auch das Benutzungsverhältnis dieser Wege öffentlich-rechtlicher Art und kann damit Gegenstand einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vor den Verwaltungsgerichten sein."

An dieser rechtlichen Einordnung des Wirtschaftswegenetzes der jeweiligen Kommune als öffentliche Einrichtung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteil vom 3. April 1986 - 1 A 142/84 - , Beschluss vom 26. August 1997 - 1 A 10885/96.OVG -, Urteil vom 20. November 1997 - 1 A 12771/96.OVG -, Beschluss vom 29. April 1999 - 1 C 10408/99.OVG -, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 B 11910/02.OVG -, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 1 A 11296/04.OVG - vgl. auch Urteil des früheren Normenkontrollsenats des Gerichts vom 3. Juni 1990 - 10 C 51/89 -) und sieht auch keine Veranlassung, nunmehr davon abzurücken.

Dieser Einordnung der vorliegenden Streitigkeit, bei der es um ein Befahren des Wirtschaftswegenetzes der Beklagten geht, als öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann nicht entgegengehalten werden, dass von anderen Gerichten Streitigkeiten etwa über die Befugnis, im Wegeuntergrund Leitungen zu verlegen, als zivilrechtliche Streitigkeiten eingeordnet werden. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nämlich gleichermaßen, wie er bereits in seinem Beschluss vom 4. Juli 2003 (1 E 10725/03.OVG) ausgeführt hat. In jenem Verfahren ging es um eine Klage, mit der die Benutzung der gemeindeeigenen Wirtschaftswege zur unterirdischen Verlegung von Kabeln für eine Windenergieanlage begehrt wurde, die das erstinstanzliche Gericht an das zuständige Landgericht verwiesen hatte. Hierzu ist in dem Beschluss ausgeführt:

"Bei der von der Klägerin erhobenen Klage, mit der sie die kostenfreie Benutzung der gemeindeeigenen Wirtschaftswege zur unterirdischen Verlegung von Kabeln für eine Windenergieanlage begehrt, handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 VwGO. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend damit begründet, dass es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung der Wege nicht um eine gemeingebräuchliche Nutzung und auch nicht um eine vom eigentlichen Widmungszweck abweichende Wegenutzung handelt, wie sie in der Satzung der Beklagten vom 7. Juni 1975 geregelt ist. Eine Benutzung der Wege unterhalb des eigentlichen Wegekörpers könne deshalb nur zivilrechtlich aufgrund des Eigentumsrechtes, welches von der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung nicht völlig verdrängt werde, zugelassen werden. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin demgegenüber mit der Beschwerde darauf hinweist, dass es sich bei den gemeindlichen Wirtschaftswegen nicht um Flächen im Sinne des Straßenrechts handele und § 45 LStrG keine Anwendung finden könne, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufkommen zu lassen. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass das Landesstraßengesetz im vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung findet, wie sich aus den Ausführungen auf S. 6 der Beschlussausfertigung ergibt. Es hat lediglich aus der genannten Vorschrift einen verallgemeinerungsfähigen Grundsatz entnommen, der für das gesamte öffentliche Sachenrecht Geltung beansprucht.

Dieser Rechtsauffassung, die im Übrigen einhellig im einschlägigen Schrifttum so vertreten wird (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. S. 119 ff.), kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte die Benutzung der gemeindeeigenen Wege in Form einer Satzung und damit öffentlich-rechtlich geregelt habe. Auch insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass in dieser Satzung nur verschiedene in Betracht kommende Formen der Wegebenutzung geregelt sind, nicht indessen die Nutzung des Wegeuntergrundes zum Zwecke der Verlegung von Leitungen. Solche die eigentliche Zweckbestimmung der Wege nicht berührende Nutzung unterfallen nicht der öffentlichen Sachherrschaft und können deshalb nur durch privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Sacheigentümer gestattet werden (Papier, a.a.O.). Insoweit verbleibt es bei der privatrechtlichen Verfügungsbefugnis des Grundstückeigentümers."

Hiernach ist auch in Fällen wie dem vorliegenden zu differenzieren zwischen der Nutzung des eigentlichen Wegekörpers - gegebenenfalls nach dessen Ertüchtigung durch den Nutzungsinteressenten auf dessen eigene Kosten - einerseits, bei der es sich um die öffentliche-rechtliche Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung handelt, und der Nutzung des Wegeuntergrundes andererseits, bezüglich der mit dem Eigentümer der Wegegrundstücke, der jeweiligen Kommune, privatrechtliche Vereinbarungen zu schließen sind, wie dies der Gesetzgeber bezüglich der öffentlichen Straßen in § 45 Abs. 1 LStrG ausdrücklich geregelt hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und der des Verwaltungsgerichts ermangelt es der Klägerin auch nicht des erforderlichen Rechtsschutzinteresses, weil sie nicht zum Kies- und Sandabbau und zur Verfüllung der Abbauflächen berechtigt wäre. Der Senat gelangt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zum Sandabbau und zur Verfüllung bezüglich im Einzelnen noch zu erörternder Flächen in der Gemarkung Bingen-Dromersheim berechtigt ist, weil die in den siebziger Jahren Rechtsvorgängern der Klägerin erteilten landespflegerischen Genehmigungen aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ausreichten, mit Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 zur weiteren Ausnutzung dieser Genehmigungen keine neuen - zusätzlichen - wasserrechtlichen Genehmigungen erforderlich wurden und diese Genehmigungen, soweit sie von den Rechtsvorgängern der Klägerin noch nicht vollständig in Anspruch genommen worden waren, wirksam auf die Klägerin übergegangen sind.

Das gilt zunächst für die Parzellen Nrn. 122 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim, die in dem Urteilstenor unter a) aufgeführt sind. Abzustellen ist diesbezüglich auf die der Firma S. am 8. Juli 1976 von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen - untere Landespflegebehörde - erteilte landespflegerische Genehmigung und der sich auf diese Flächen beziehenden landespflegerischen Nachtragsgenehmigung vom 5. Dezember 1978 eben dieser Behörde, durch die zum einen die zunächst festgelegte Befristung fallen gelassen und die Verfüllung der Abbauflächen genehmigt wurde. Diese landespflegerischen Genehmigungen waren entgegen der Auffassung der Beklagten, der sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil angeschlossen hat, ausreichend. Eine wasserrechtliche Genehmigung war seinerzeit für den zur Genehmigung gestellten Trockenabbau unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles nicht erforderlich. Abzustellen ist insoweit auf die Rechtslage, wie sie bis zum Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 am 1. Juni 1983 bestand. Auf diese Rechtslage stellt zwar auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ab. Aus § 3 WHG vom 27. Juli 1957 (BGBl. S. 1110), aus dem allein die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung für das seinerzeit zur Genehmigung gestellte Abbauvorhaben abgeleitet werden könnte und woraus das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die wasserrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit auch abgeleitet hat, folgt indessen die Genehmigungspflichtigkeit des seinerzeit zur Genehmigung gestellten Vorhabens nicht. Der von der Beklagten vorgetragenen Rechtsauffassung, der sich das Verwaltungsgericht erkennbar angeschlossen hat, liegt offensichtlich eine typisierende Betrachtungsweise des Trockenabbauvorhabens zugrunde, die die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles demgemäß ausblendet. Eine solche typisierende, den konkreten Einzelfall außer Acht lassende Betrachtungsweise gibt jedoch das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht vor. Eine solche typisierende Betrachtungsweise ist auch der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung nicht zu entnehmen und findet eine Stütze auch nicht in der Kommentarliteratur.

Abzustellen ist auf die Formulierung, die der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG gewählt hat. Danach gelten als Benutzungen von Gewässern auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. In Betracht kommen hier allenfalls Gefährdungen des Grundwassers. Dabei liegt es auf der Hand, dass nicht schlechthin jede Abgrabung - um eine solche handelt es sich bei dem hier streitigen Trockenabbau - geeignet sein kann, die in dem Gesetzeswortlaut erwähnten schädlichen Veränderungen herbeizuführen. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles an. Danach ist zu differenzieren zwischen den Fallgestaltungen, in denen die im Gesetz genannten schädlichen Veränderungen zu erwarten stehen oder dort zumindest nicht völlig fernliegend erscheinen, bei denen es sich also um Benutzungen im Sinne der genannten Vorschrift handelt, und denjenigen Fallgestaltungen, bei denen schädliche Veränderungen aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles schlechterdings auszuschließen sind, die demgemäß also gar keine Benutzungen i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG darstellen können. In diesem, auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Sinne hat ersichtlich auch die von der Beigeladenen und dem Verwaltungsgericht erwähnte Rechtsprechung die Vorschrift bislang verstanden.

Durchgängig findet sich in diesen Entscheidungen, die den Trockenabbau von Sand und Kies als Gewässerbenutzung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 einordnen, die Formulierung, dass der Trockenabbau eine Gewässerbenutzung darstelle, wenn (Hervorhebung durch den Senat) er nach Art und Umfang die nicht nur ganz entfernt liegende (theoretische) Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringe (BGH, Urteil vom 3. Juni 1982, BGHZ 84, 230 ff.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 1998 in juris Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2001, BayVBl. 2002, 698 ff.). Dabei wird zum Teil ausdrücklich auf die "besonderen Umstände des Einzelfalles" abgestellt (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. März 2001, a.a.O.) oder es werden dort die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles erörtert, aus denen jeweils abgeleitet wird, dass im konkreten Fall eine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten stehe. In gleichem Sinne äußert sich die Kommentarliteratur (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz 9. Aufl. § 3 Rn. 76; Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz § 3 Rn. 29), die ausdrücklich darauf verweist, dass die zu erwartenden schädlichen Veränderungen nur im Einzelfall festgestellt werden könnten und bezüglich der Grundwassergefährdung auf den "Schwankungsbereich des Grundwassers" abgestellt wird, der bei 1 m über dem höchsten Grundwasserspiegel nicht mehr als tangiert angesehen wird.

Demgegenüber versteht weder die vorerwähnte Rechtsprechung noch die Kommentarliteratur den Trockenabbau als Gewässerbenutzung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG, weil (Hervorhebung durch den Senat) der Trockenabbau - grundsätzlich immer - zu schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen werde. Auf eine derartige typisierende Betrachtungsweise stellt die jedoch Beklagte ab. Dem folgt der Senat aus den vorstehend dargelegten Erwägungen nicht. Ob überhaupt eine Gewässerbenutzung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG mit einem Trockenabbau verbunden ist, beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles.

Dem kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht das Urteil des BGH vom 3. Juni 1982 (a.a.O.) entgegengehalten werden. Die Auffassung der Beklagten, der BGH stelle in dieser Entscheidung auf eine typisierende Betrachtungsweise ab, beruht offenbar auf einer Fehlinterpretation einer Passage des genannten Urteils (Rn. 21 des Urteils in juris). Soweit der BGH - nachdem er unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des seinerzeitigen Falles die "Eignung" des Trockenauskiesungsvorhabens zu schädlichen Einwirkungen auf das Grundwasser bejaht hatte - darin ausgeführt hat, eine "Gewässerbenutzung" sei nicht deshalb zu verneinen, weil im konkreten Fall durch Benutzungsbedingungen und Auflagen die Auswirkungen des Vorhabens auf einen für das Grundwasser unschädlichen Umfang hätten beschränkt werden können, ist das nicht mit den Fallgestaltungen zu vergleichen, bei denen von vornherein schädliche Veränderungen in Bezug auf das Grundwasser auszuschließen sind und nicht erst durch im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu regelnde Nebenbestimmungen auf ein hinnehmbares, die Belange des Gewässerschutzes wahrendes Maß gemindert werden müssen. Eine mit entsprechenden Schutzauflagen bezüglich des Grundwassers genehmigungsfähige Gewässerbenutzung, wie sie der BGH in der genannten Entscheidung im Blick hatte, ist demgemäß zu unterscheiden von dem Trockenabbau, der von vornherein keine nachteiligen Veränderungen in Bezug auf das Grundwasser bewirkt und deshalb keine Gewässerbenutzung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG darstellt. Letzteres war hier der Fall.

Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen (Ordner der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Referat 71, Abgrabungen/Aufschüttungen Firma R.-K. ehemals Firma S. Bingen-Dromersheim) ergibt sich, dass bereits in den frühen siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts in diesem Bereich Bohrungen niedergebracht wurden, die offensichtlich auch von dem Geologischen Landesamt ausgewertet worden sind. Aufgrund dieser Bohrungen gelangte das Wasserwirtschaftsamt Mainz nach Rücksprache mit dem Geologischen Landesamt, wie es in seinem Schreiben vom 29. August 1973 festgehalten hat, zu dem Ergebnis, dass dort Kiesabbau möglich ist, und teilte mit Durchschrift vom gleichen Tage dem Landratsamt Mainz-Bingen - untere Wasserbehörde - mit, dass eine Grundwassergefährdung nicht bestehe. Aufgrund des ersten Genehmigungsantrages der Firma S. teilte das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 17. Oktober 1973 dem Landratsamt Mainz-Bingen noch einmal mit, dass gegen die Absicht, dort Dammschüttmassen zu entnehmen, keine Bedenken bestünden. Die in dem landespflegerischen Genehmigungsverfahren förmlich beteiligte untere Wasserbehörde ihrerseits gelangt in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 1976 zu dem Ergebnis, dass die geplante Abbaumaßnahme keinen Gewässerausbau darstelle und dass eine Genehmigung nach dem Landespflegegesetz ausreichend sei. Des Weiteren ergibt sich aus einem Vermerk der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 21. Mai 1984, dass im Bereich der Gruben der Firmen G. und RKS wegen darunter liegender Tonschichten nicht einmal Regenwasser versickern kann.

Danach ist festzuhalten, dass im Vorfeld der seinerzeit erteilten landespflegerischen Genehmigungen die zuständigen Fachbehörden aufgrund durch Bohrungen gewonnener Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt waren, dass die einzige in Betracht zu ziehende Gewässerbenutzung - die Grundwassergefährdung - im vorliegenden Fall auszuschließen war. Damit sind die zuständigen Behörden zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gewässerbenutzung nicht vorlag und ihre eigene Zuständigkeit daher nicht gegeben war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung der Fachbehörde fehlerhaft gewesen sein sollte, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Sie ist auch dem Vortrag der Klägerin, dass in diesem Bereich eine Überdeckung des Grundwassers zwischen 40 m und 80 m bestehe, nicht substantiiert entgegengetreten. Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass nach den in dem vorerwähnten Vermerk vom 21. Mai 1984 festgehaltenen Ausführungen des damaligen Landrats des Landkreises Mainz-Bingen wegen der unter den Gruben liegenden Tonschichten Regenwasser nicht versickern kann. Inwiefern in dieser Situation der Trockenabbau dann eine Gewässerbenutzung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG hätte darstellen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist ein rechtlicher Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die untere Wasserbehörde, die ausdrücklich und wie vorstehend erläutert zutreffend zu den Ergebnis gelangt ist, dass eine Gewässerbenutzung mit dem Abbauvorhaben nicht verbunden ist, gleichwohl dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis hätte erteilen müssen. Dass die untere Landespflegebehörde, die die erwähnten Genehmigungen erteilt hat, - "für alle Fälle" - Nebenbestimmungen (Nrn. 8 und 11, entsprechend § 42 LWG1960) zum Grundwasserschutz erlassen hat, ist ohne Belang, weil es hier solcher Regelungen gar nicht bedurft hätte. Die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten berechtigten die vorgenannten landespflegerischen Genehmigungen auch nach Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 am 1. Juni 1983 weiterhin zum Abbau und zur Verfüllung der hierdurch geschaffenen Gruben. Das Landeswassergesetz in der genannten Fassung regelt zwar nunmehr in seinem § 25 Abs. 1 Nr. 2, dass die Bestimmung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes über die Benutzung der Gewässer auch für das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien gelten sollen, soweit das jeweilige Vorhaben nicht den Bestimmungen des § 31 WHG unterliegt. Eine Übergangsregelung bezüglich vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits erteilter landespflegerechtlicher Genehmigungen zur gewerbsmäßigen Gewinnung von Bodenbestandteilen und Mineralien dergestalt, dass die Fortführung der Gewinnung ab dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 einer - zusätzlichen - wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe, enthält das Landeswassergesetz nicht. Zwar wird in der Kommentierung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 LWG 1983 (Fritz/Beile § 25 LWG Praxis der Kommunalverwaltung Anm. 2.2) die Auffassung vertreten, dass ein nach dem Landespflegegesetz genehmigter Abbaubetrieb für den Restabbau nach Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 eine wasserrechtliche Erlaubnis benötige, weil die Gewinnung einer Dauertatbestand sei. Eine nähere Erläuterung dieser Rechtsauffassung wird hierin jedoch nicht gegeben. Sie stützt sich auch nicht auf entsprechende Rechtsprechung. Dieser Auffassung, auf die sich die Beklagte ausdrücklich beruft, folgt der Senat nicht. Grundsätzlich berührt nämlich eine nachträgliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage die Rechtmäßigkeit eines einmal rechtmäßig erlassenen Verwaltungsaktes nicht (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung 14. Aufl. § 113 VwGO Rn. 46, wo als Beispiele immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder die Genehmigung eines Kernkraftwerkes, unabhängig davon, ob von der Genehmigung schon Gebrauch gemacht wurde, unter Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung erwähnt werden). Demgemäß konnte die Firma S. auch nach Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 weiter von der ihr, wie vorstehend erläutert worden ist, rechtmäßig erteilten landespflegerechtlichen Genehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung Gebrauch machen.

Diese Genehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es nach dem Willen der die Genehmigung seinerzeit erteilenden Behörde, wie er in dem Schreiben vom 30. März 1999 an die Klägerin zum Ausdruck kommt, nicht darum ging, der Klägerin bezüglich der Parzellen Nrn. 122 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim zu diesem Zeitpunkt eine neue Genehmigung zu erteilen, sondern die der Pächterin dieser Grundstücke erteilte und nach wie vor fortbestehende Genehmigung nach Ablauf des Pachtvertrages auf die Eigentümerin der Grundstücke, die Klägerin, zu übertragen. Welche Vorschrift einer derartigen Vorgehensweise der unteren Landespflegebehörde in Bezug auf die grundstücksbezogene Abbaugenehmigung entgegenstehen sollte, erläutert die Beklagte nicht. Eine derartige Vorschrift ist auch nicht ersichtlich. Dass diese Übertragung - der fortbestehenden Genehmigung - auf die Klägerin nicht in der Form eines Bescheides, sondern im Rahmen einer schriftlich festgehaltenen Vereinbarung erfolgte, die als subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. von § 54 VwVfG verstanden werden kann, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Diesen Willen, die aus ihrer Sicht und zugleich aus Sicht der unteren Wasserbehörde ausreichende und fortbestehende landespflegerische Genehmigung auf die Klägerin zu übertragen hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen sowohl in dem vorangegangenen Eilverfahren als auch in dem gerichtlichen Verfahren um die Wegebenutzung mit Schreiben vom 13. August 2007 (Bl. 85 GA 1 A 10482/09.OVG) und vom 14. September 2007 (Bl. 174 f. GA 7 L 491/07.MZ) bestätigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vorerwähnte Genehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung auch nicht dadurch erloschen, dass die Genehmigungserteilung schon lange zurückliegt und Anfang der neunziger Jahre der Kies- bzw. Sandabbau - vorübergehend - eingestellt worden ist. Dabei ist zunächst anzumerken, dass derartige Abbauvorhaben ohnehin in der Regel über einen längeren Zeitraum vollständig verwirklicht werden, weshalb der bloße Zeitablauf seit der Genehmigungserteilung für sich genommen keine Aussagekraft in Bezug auf die (Noch-)Wirksamkeit der erteilten Genehmigung besitzt. Gleiches gilt für diejenigen Fälle, in denen nicht kontinuierlich, sondern mit gewissen zeitlichen Unterbrechungen abschnittsweise der Abbau vorangetrieben wird, sofern nicht nach der allgemeinen Verkehrsauffassung von einer vollständigen Einstellung des Abbauvorhabens ausgegangen werden muss. Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall mit Blick auf die in den frühen neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgte Einstellung der weiteren Abbautätigkeit durch die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger nicht ausgegangen werden. Hier beruhte nämlich , wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, diese Einstellung der weiteren Abbautätigkeit zum damaligen Zeitpunkt auf einem Einvernehmen zwischen den damals beteiligten öffentlichen Trägern und den Abbauunternehmen, um Zeit für eine Lösung bezüglich einer Umgehung des Ortsteils Laurenziberg der Stadt Gau-Algesheim zu gewinnen. Es konnte also im vorliegenden Fall niemand davon ausgehen, dass die dort tätigen Firmen für immer die Ausnutzung der ihnen erteilten Abbaugenehmigungen aufgegeben hätten.

Schließlich steht der Wirksamkeit der vorerwähnten Genehmigungen auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte gegen die Genehmigung aus dem Jahre 1976 und die Nachtragsgenehmigung aus dem Jahre 1978 sowie gegen die Übertragung der genannten Genehmigungen auf die Klägerin Widerspruch eingelegt hat. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte gegen die Zurückweisung dieser Widersprüche durch den Kreisrechtsausschuss des Landkreises Mainz-Bingen zwischenzeitlich Klage erhoben hat, über die bislang noch nicht entschieden worden ist, sind diese Widersprüche in Bezug auf die hier zu klärende Frage, ob die Klägerin eine wirksame Abbauberechtigung besitzt, rechtlich unbeachtlich, weil sie eine aufschiebende Wirkung nicht entfalten können, da sie offensichtlich unzulässig sind. Was zunächst die Widersprüche gegen die Genehmigungen aus den Jahren 1976 und 1978 anbelangt, ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit dieser Widersprüche bereits daraus, dass die Beklagte am 10. März/22. Mai 1989 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorerwähnten Bescheide, die mit Datum und Aktenzeichen erwähnt werden, und unter ausdrücklicher Aufzählung der Parzellen, für die hierdurch Abbau- und Verfüllungsgenehmigungen erteilt worden waren, einen Wegenutzungsvertrag abgeschlossen hat (Bl. 43 ff. Akte des Stadtrechtsausschusses der Beklagten Nr. 16/2007). Damit waren, ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagten Tagebauvorhaben in ihrer Gemarkung kaum verborgen geblieben sein dürften, nachweislich ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Abbauvorhaben als solche, sondern auch die hierzu konkret erteilten Genehmigungen bekannt. Die Auffassung der Beklagten, hiergegen im Jahr 2007 noch rechtzeitig Widerspruch einlegen zu können, weil ihr die Genehmigungen nicht bekannt gegeben worden seien, kann daher nicht überzeugen. Im Übrigen überschreitet diese Rechtsausübung der Beklagten rund 20 Jahre, nachdem im Hinblick auf diese Genehmigungen sogar ein Wegenutzungsvertrag abgeschlossen worden ist, ersichtlich die Grenze des mit Treu und Glauben noch in Einklang zu Bringenden. Ebenfalls offensichtlich unzulässig ist der Widerspruch der Beklagten gegen die Übertragung der vorerwähnten Genehmigungen auf die Klägerin im Jahre 1999. Nicht einmal im Ansatz erkennbar und von der Beklagten auch bislang nicht dargelegt ist, worin denn ihre zum Widerspruch berechtigende Beschwer durch diese Übertragung zu sehen sein sollte. Wenn überhaupt, konnte eine Beschwer in der landespflegerischen Abbaugenehmigung liegen, aus der, wie im Nachfolgenden noch darzulegen ist, sich die Berechtigung der Klägerin zur Nutzung von Wirtschaftswegen der Beklagten ableitet. Die Übertragung der Abbauberechtigung von dem Pächter der Abbaugrundstücke auf deren Eigentümer begründet insoweit jedoch keine neue, die Beklagte zum Widerspruch berechtigende Beschwer.

Demnach ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Klägerin eine wirksame Abbau- und Verfüllungsgenehmigung bezüglich der Parzellen Nrn. 122 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim besitzt.

Gleichermaßen kann das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht verneint werden, soweit sie die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihr zu erlauben, zwecks Rekultivierung auf den Parzellen Nrn. 3 bis 9 Flur 6 der Gemarkung Bingen-Dromersheim die streitgegenständlichen Wirtschaftswege entsprechend dem vorgeschlagenen Nutzungsvertrag auszubauen und mit bis zu 40 t schweren Fahrzeugen zu befahren. Insoweit kann sich die Klägerin nämlich auf eine ihr selbst erteilte Erlaubnis durch den Bescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 7. November 1983 berufen. Durch die genannte Genehmigung ist der Klägerin der Sandabbau und die Verfüllung mit neutralen Erdmassen der genannten Grundstücke gestattet worden. Allerdings ist insoweit, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die durch das Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 zwischenzeitlich veränderte Rechtslage zu berücksichtigen. Nach dessen nunmehr anzuwendenden § 25 Abs. 1 Nr. 2 galten zu diesem Zeitpunkt bereits die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes auch für das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit das jeweilige Vorhaben nicht den Bestimmungen des § 31 WHG unterlag, was bei dem hier in Rede stehenden Trockenabbau nicht der Fall war. Hierdurch hatte der Landesgesetzgeber grundsätzlich jegliches Trockenabbauvorhaben - unabhängig davon, ob es schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG herbeiführt - der wasserrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit unterworfen. Dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. April 1989 (-1 A 62/87-) festgestellt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zu einer generalisierenden, nicht jeden denkbaren, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles anders gelagerten Sachverhalt berücksichtigenden Regelung befugt ist. Weit überwiegend werden derartige Abbauvorhaben nämlich wohl schädliche Veränderungen i.S. von § 3 Abs. 3 Nr. 2 WHG herbeiführen. Damit konnte im November 1983, nachdem das Landeswassergesetz 1983 zum 1. Juni 1983 in Kraft getreten war, eine Sandabbaugenehmigung gestützt auf das Landespflegegesetz nicht mehr erteilt werden.

Allerdings ist zum Verständnis dieses Bescheides, die aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtliche Vorgeschichte mit zu berücksichtigen. Wenn dies in dem Text des Bescheides auch nicht klar zum Ausdruck kommt, so war jedenfalls der Klägerin als Empfängerin des seinerzeitigen Bescheides geläufig, dass hierdurch - u. a. - eine Regelung getroffen werden sollte bezüglich der Flächen, die die Klägerin durch den Pachtvertrag vom 16. August 1983 (Bl. 53 ff. GA 7 L 491/07.MZ) von der Firma K. gepachtet hatte. In diesem Vertrag war nämlich unter II.3) vereinbart worden, dass sich der Pächter - die Klägerin - bei den zuständigen Stellen selbstständig um die Abbaurechte bemühen sollte, was die Klägerin durch ihren Antrag vom 3. November 1982 getan hatte. Durch den Bescheid vom 7. November 1983 sollte die bezüglich der Parzellen Nrn. 6 bis 9 der Firma K. erteilte Genehmigung, wie in dem Vermerk der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 10. Februar 1984 festgehalten worden ist, auf die Klägerin als Pächterin der Flächen übertragen werden. Wann die Firma Gl. ihrerseits die Genehmigung erhalten hatte, lässt sich den Verwaltungsvorgängen allerdings nicht exakt entnehmen. In einem Schreiben der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 3. August 1983 ist zwar erwähnt, dass die genannte Firma bezüglich der Parzellen Nrn. 107 bis 110 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim, die ebenfalls an die Klägerin verpachtet worden waren, die Abbaugenehmigung durch Bescheid vom 24. September 1974 erhalten hatte, wobei dann weiter vermerkt wurde, dass die gleiche Firma im Besitz der Genehmigung für den Abbau der Parzellen Nrn. 6 bis 9 in Flur 6 der Gemarkung Dromersheim sei. Allerdings wurde in dem genannten Schreiben diesbezüglich kein Datum genannt. Es spricht zwar vieles dafür, dass auch die Genehmigung bezüglich der Parzellen Nrn. 6 bis 9 wohl vor dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes 1983 erteilt wurde. Dies weiter aufzuklären ist, aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen indessen nicht erforderlich.

Soweit durch den vorgenannten Bescheid vom 7. November 1983, wie sich aus dem Vermerk der Kreisverwaltung vom 10. Februar 1984 ergibt, auch eine Abbaugenehmigung bezüglich der Parzellen Nrn. 3 bis 5 in die Genehmigung einbezogen werden sollte, ist allerdings festzuhalten, dass insoweit nicht die der Firma S. bereits erteilte Genehmigung an die Klägerin übertragen werden, sondern zusätzlich zu der der Firma S. erteilten Genehmigung auch der Klägerin eine Genehmigung erteilt werden sollte. Für die Nutzung der landespflegerischen Genehmigungen sollten die Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend sein, d.h. diejenige Firma sollte den Sandabbau durchführen können, die einen entsprechenden Pachtvertrag oder die betreffenden Grundstücke besitze. Für eine Neuerteilung einer Sandabbaugenehmigung an die Klägerin bezüglich der Parzellen Nrn. 3 bis 5 allein gestützt auf das Landespflegegesetz war jedoch im November 1983 kein Raum mehr.

Auch wenn somit nicht abschließend geklärt werden kann, ob die Klägerin zumindest bezüglich der Parzellen Nrn. 6 bis 9 in Flur 6 der Gemarkung Bingen-Dromersheim im Besitz einer sie zum Sandabbau berechtigenden und auf sie übertragenen Genehmigung ist, und letztlich zwischen den Beteiligten wohl streitig geblieben ist, ob zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch ein Sandabbau anstand, so ist die Klägerin durch den vorgenannten Bescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen - untere Landespflegebehörde - jedenfalls berechtigt worden, die dort unzweifelhaft vorhandenen Gruben entsprechend dem Bescheid vom 7. November 1983 zu verfüllen. Dass im Bereich der Parzellen Nrn. 3 bis 9 bis heute noch nicht verfüllte Gruben vorhanden sind, wurde zwar von der beklagten Seite in dem vorliegenden Verfahren bzw. in den vorangegangenen Verfahren bestritten, ergibt sich jedoch eindeutig aus den von der Beklagten vorgelegten Luftbildern und auch den dem Senat zugänglichen Luftbildmaterial (Quelle: Landschaftsinformationssystem des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz). Danach kann keine Rede davon sein, dass die genannten Parzellen bereits vollständig rekultiviert wären. Darüber hinaus ist anzumerken, dass dieses Vorbringen der Beklagten auch im Widerspruch zu Vorbringen in dem Parallelverfahren - 1 A 10482/09.OVG - steht, dort habe sich inzwischen ein die Verfüllung hinderndes Spontanbiotop gebildet.

Die Verfüllung einer Grube konnte die untere Landespflegebehörde jedoch gestützt auf das Landespflegegesetz genehmigen. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil, eine solche Verfüllung hätte seinerzeit lediglich von der unteren Wasserbehörde genehmigt werden können. Auch wenn es so sein mag, dass eine seinerzeit zu erteilende wasserrechtliche Genehmigung zum Sandabbau auch eine Rekultivierungsverpflichtung hätte mit regeln müssen, so folgt daraus nicht, dass eine nicht auf das Landeswassergesetz gestützte, sondern landespflegerische Genehmigung keine ausreichende Grundlage zumindest für eine Verfüllung sein konnte. Das gilt umso mehr, wenn man den Umstand berücksichtigt, auf den die Klägerin zu Recht hinweist, dass es geradezu als Schildbürgerstreich erscheinen müsste, die landespflegerische Genehmigung zur Verfüllung deshalb aufzuheben, weil sie keine wasserrechtliche Genehmigung ist und die dann zur Verfüllung erforderliche neue Genehmigung gar nicht auf das Landeswassergesetz gestützt werden könnte, sondern wiederum nur als landespflegerische Genehmigung erteilt werden müsste, weil unzweifelhaft allein zur Verfüllung der vorhandenen Grube keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sein kann. Soweit sich die Klägerin ihrerseits allerdings auf den Änderungsbescheid vom 7. Februar 2006 (Bl. 12 ff. Akten "Bingen-Dromersheim Sandabbau Firma G." der Kreisverwaltung Mainz-Bingen) zu dem Bescheid vom November 1983 verweist, hat sie selbst der Ableitung einer Verfüllungsberechtigung aus diesem Änderungsbescheid die Grundlage dadurch entzogen, dass sie hiergegen Widerspruch eingelegt hat, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Einer Verfüllung der genannten Parzellen steht nicht, wie in dem vorerwähnten Parallelverfahren dagegen eingewandt worden ist, entgegen, dass sich dort inzwischen - während des Moratoriums bezügliche der Abbauvorhaben - ein "Spontanbiotop" gebildet hätte. Für ein eine Verfüllung hinderndes Biotop ist nämlich nichts ersichtlich. Zwar lässt sich den von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vorgelegten Unterlagen (Ordner "Ref. 71, Abgrabungen/Aufschüttungen Fa. R.-K. ehem. Fa. S.") entnehmen, dass dort wohl Ende der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts entsprechende Untersuchungen durchgeführt worden sind. Diese haben aber ersichtlich nicht zu einer entsprechenden Biotopkartierung geführt. Das Biotopkataster des Landes Rheinland-Pfalz (Quelle: Landschaftsinformationssystem a.a.O.) enthält jedenfalls keine diesbezügliche Angabe. Dafür, dass bislang auch behördlicherseits bis heute keine konkreten Anhaltspunkte für ein Biotop an dieser Stelle vorliegen, spricht zudem der Umstand, dass die Kreisverwaltung Mainz-Bingen in ihrem Schreiben vom 6. März 2008 (Bl. 153 GA - 1 A 10482/09.OVG -) lediglich vage davon spricht, es stelle sich die Frage, ob dort nicht schon ein schützenswertes Biotop entstanden sei. Das genügt indessen nicht, eine Berechtigung der Klägerin zur Verfüllung der oben genannten Parzellen zu verneinen.

Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Klägerin eine Berechtigung zur Verfüllung der Parzellen Nrn. 3 bis 9 in Flur 6 der Gemarkung Dromersheim aufgrund der ihr erteilten Genehmigung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen - untere Landespflegebehörde - vom 7. November 1983 besitzt.

Schließlich kann der Klägerin auch nicht das Rechtsschutzinteresse für die von ihr begehrte Feststellung bezüglich der im Urteilstenor unter b) genannten Grundstücke abgesprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das Rechtsschutzinteresse der Klägerin deshalb verneint, weil die von ihr diesbezüglich beantragte bergrechtliche Zulassung letztlich nicht daran scheitern werde, wenn die Berechtigung zur Benutzung der Wirtschaftswege als Zufahrtsund Abfahrtsstrecke zu dem zur Genehmigung gestellten Tagebau nicht vorab in einem Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten geklärt werde, Die Bergbehörde habe im Rahmen ihres Genehmigungsverfahrens auch § 35 Abs. 1 BauGB zu prüfen und müsse mithin eigenständig klären, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert sei. Indessen versteht der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht dergestalt, dass sie die Auffassung vertritt, die Bergbehörde könne erst dann über ihren Genehmigungsantrag entscheiden, wenn zuvor verbindlich die Frage der Erschließung in einem anderen Verfahren geklärt worden sei, sondern dahingehend, dass sie vorab bzw. parallel zu dem bergrechtlichen Genehmigungsverfahren eine verbindliche Klärung ihrer Berechtigung anstrebt, die Wirtschaftswege der Beklagten für den Fall nutzen zu dürfen, dass ihr die bergrechtliche Zulassung erteilt wird.

Auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine verbindliche Regelung diesbezüglich in einer bergrechtlichen Zulassung des Vorhabens nicht erfolgt, sondern dass die Bergbehörde lediglich prüft, ob § 35 Abs. 1 BauGB in Bezug auf die Erschließung des zu genehmigenden Tagebaus erfüllt ist. Erfolgt aber im bergrechtlichen Verfahren bezüglich der Erschließung keine abschließende Regelung, dann bedeutet dies, dass hierüber auch nach der bergrechtlichen Zulassung des Vorhabens zwischen den Verfahrensbeteiligten weiter Streit darüber bestehen kann, ob die Klägerin zur Wegenutzung berechtigt ist, und die Klägerin gegebenenfalls gezwungen sein kann, in einem weiteren Verfahren diese Berechtigung erst durchzusetzen. Zwar lassen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil anklingen, dass es insoweit auf die Einsichtsfähigkeit der Beklagten vertraut. Der Klägerin kann das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser Frage jedoch nicht mit dem Argument abgesprochen werden, sie müsse ihre aufgrund der Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens erwachsenen Zweifel an der Einsichtsfähigkeit der Beklagten zurückstellen und gegebenenfalls nach Abschluss des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein weiteres, eventuell zeitraubendes Verwaltungsstreitverfahren durchführen.

Zudem ist nichts dafür ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, was Anlass geben könnte, schon jetzt sicher auszuschließen, dass die bergrechtliche Zulassung des Abbaus auf den Parzellen Nrn. 10 bis 29 in Flur 6 der Gemarkung Bingen-Dromersheim und Parzellen 22/1, 22/2 und 22/3 in Flur 18 der Gemarkung Gau-Algesheim erfolgen könnte. Nach der Untersuchung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom 7. April 2008 (Bl. 287 ff. GA) ist dort nämlich ein grundeigener Bodenschatz i.S. von § 3 Abs. 4 BBergG vorhanden. Auch sind keine öffentlichen Belange ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, die einem Abbau dieses Bodenschatzes entgegenstehen könnten. Insbesondere ist nicht dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass es diese Flächen in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegen, die die Beklagte in dem Parallelverfahren - 1 A 10482/09.OVG - , die Stadt Gau-Algesheim, geltend gemacht hat. Dagegen spricht schon, dass nach den Planaufstellungsunterlagen zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan "Natur- und Kulturpark Laurenziberg" der Stadt Gau-Algesheim (Beiakte zu dem Verfahren - 1 C 10911/09.OVG, dort Entwurf der Planbegründung Ziff. 3.2 "Schutzgebiete"), der die in der Gemarkung Gau-Algesheim gelegenen Teilflächen des zur Genehmigung gestellten Abbauvorhabens überplanen soll, ausdrücklich ausgeführt wird, dass u.a. keine Vogelschutzgebiete von dieser Planung betroffen sind. Auch aus dem hierzu erarbeiteten Kartenmaterial (Vorstudie/Kultur- und Naturraumpotential - Nutzungskonflikte; Vorstudie/Entwicklungskonzept) sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Vogelschutzgebietes ersichtlich. Dagegen spricht im Übrigen, dass es sich bei diesen Flächen, wie das aus den vorliegenden Luftbildern ohne weiteres deutlich wird, um ausgeräumte Landwirtschaftsflächen handelt, die, wie in der den Planaufstellungsunterlagen beigefügten Diplomarbeit "Konzeption Natur- und Kulturpark Laurenziberg" (siehe dort Ziff. 5.2.1) ausgeführt wird, von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung geprägt sind. Das gleiche Bild ergibt sich bezüglich der unmittelbar angrenzenden auf dem Gebiet der Beklagten gelegenen Flächen, die Gegenstand des vorgenannten Genehmigungsverfahrens sind. Dass es sich hierbei kaum um naturschutzfachlich hochwertige Flächen handeln dürfte, auf denen aus Gründen des Naturschutzes ein Bodenschatz nicht abgebaut werden dürfte, liegt auf der Hand.

Schließlich kann das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch nicht deshalb verneint werden, weil sie mit der vorliegenden Klage nicht die vollständige Klärung der Verbindung der Grundstücke, auf denen sie Sand abbauen und/oder die sie verfüllen will, mit der im Süden verlaufenden K 14 begehrt, sondern nur insoweit, als diese Verbindung über Wirtschaftswege der Beklagten verlaufen soll. Zwar benötigt die Klägerin in Verlängerung der streitgegenständlichen Wirtschaftswege nach Süden jenseits der Gemarkung der Beklagten auch Wirtschaftswege der Gemeinde Aspisheim, um bis zur K 14 gelangen zu können. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine Klage, wie die vorliegende, nur dann zulässig wäre, wenn ein Kläger gleichzeitig Klage gegen sämtliche Kommunen erhebt, deren Wirtschaftswege er zur Erschließung seiner Tagebauflächen benötigt. Es muss ihm vielmehr unbenommen bleiben, insoweit schrittweise vorzugehen, wobei es hier nahelag, zunächst mit den Wirtschaftswegeteilstrecken zu beginnen, die unmittelbar an die Abbau- bzw. Verfüllungsflächen anstoßen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage, wie sie nach der Konkretisierung des klägerischen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung nunmehr zur Entscheidung steht, schließlich ungeachtet des Umstandes zulässig, dass das Klagebegehren dadurch gegenüber dem Begehren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezüglich der Flächen, deren Erschließung hierdurch gesichert werden soll, erweitert worden ist, und von einer Feststellungs- bzw. Verpflichtungsklage in eine Leistungs- und Feststellungsklage umgestellt worden ist. Zwar hat die Beklagte dieser Klageänderung widersprochen. Gleichwohl ist diese Klageänderung gemäß § 91 VwGO zulässig, weil sie sachdienlich ist. Bezüglich der Umstellung des Klagebegehrens von einer Verpflichtungs- zu einer Leistungsklage ist der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben. Die Erweiterung der Klage bezüglich der Flächen, die erschlossen werden sollen, fördert die endgültige Beilegung des Streites (vgl. Kopp/Schenke 14. Aufl. § 91 VwGO, Rnr. 19 m.w.N.).

Die Klage ist auch weitestgehend begründet.

Die Klägerin hat nämlich einen Anspruch darauf, das Wirtschaftswegenetz der Beklagten als Verbindung zwischen den im Tenor genannten Grundstücken und dem öffentlichen Straßennetz im Süden der Grundstücke zur dort verlaufenden K 14 hin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nutzen zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin das Recht, die streitgegenständlichen Wirtschaftswege in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu nutzen, und entgegen der Auffassung der Beklagten war die Feststellung einer entsprechenden Berechtigung der Klägerin für den Fall, dass ihr die begehrte bergrechtliche Zulassung des Abbauvorhabens erteilt wird, ungeachtet des Umstandes auszusprechen, dass hier die Wirtschaftswegenutzung nicht im Zusammenhang mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erfolgen soll sondern zur Erschließung von Sandgruben bzw. zur Verfüllung derselben. Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der dem entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ihres Stadtrechtsausschusses vom 28. Juli 2008 aufzuheben. Dieser beachtet nämlich nicht die im Nachfolgenden zu erläuternde Eigentumsinhaltsbeschränkung öffentlich-rechtlicher Qualität bezüglich des Wirtschaftswegenetzes der Beklagten zu Gunsten der Klägerin, die die sich aus der Berechtigung der Klägerin zum Sandabbau und Verfüllung der Abbaugrundstücke ergibt, die zur Erschließung auf das Wirtschaftswegenetz angewiesen sind.

Demgegenüber war die Berufung zurückzuweisen, soweit die Klägerin auch die im Norden an die Parzellen Nrn. 122 und 132 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim angrenzende Wirtschaftswegeparzelle Nr. 140 zu nutzen begehrt. Deren Nutzung wäre nur dann notwendig, wenn der Klägerin auch ein Anspruch auf eine Verbindung zur im Nordosten der Abbauflächen verlaufenden K 12 zustünde. Einen Anspruch auf eine derartige Verbindung hat die Klägerin aber nicht. Insoweit war die Berufung deshalb zurückzuweisen.

Zwar ist ein Wirtschaftsweg eine öffentliche Einrichtung i.S. von § 14 Abs. 2 GemO, denn er dient der Daseinsvorsorge, indem er den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewährt, wie oben bereits ausgeführt worden ist. Hieraus folgt jedoch nicht, dass seine Nutzung jedem - Eigentümer oder Pächter - eines hierüber erreichbaren Grundstücks im Außenbereich unbeschränkt offensteht. Aus dem Zweck einer öffentlichen Einrichtung können sich nämlich Beschränkungen hinsichtlich des zugelassen Bevölkerungskreises und der zulässigen Benutzung ergeben (OVG RP, Urteil vom 13. Dezember 1965, AS 9, 411). Eine solche Beschränkung ist bei Wirtschaftswegen regelmäßig in der Weise gegeben, dass diese nur zum Zweck der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke genutzt werden dürfen, wobei es unerheblich ist, ob dies ausdrücklich in einer Satzung betreffend die Benutzung der Wege geregelt ist, in einem Gemeinderatsbeschluss festgelegt ist oder sich lediglich aus den Umständen ergibt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Benutzung ihrer gemeindlichen Feld- und Waldwege in der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege - vom 27. August 1987 (Bl. 149 ff. GA) geregelt.

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung dienen die Wege der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Da ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung nur innerhalb der durch den Widmungszweck gesetzten Grenzen besteht, genügt der Umstand, dass die Klägerin Eigentümerin bzw. Pächterin von an die streitgegenständlichen Wirtschaftswege angrenzenden Grundstücke ist, für sich genommen noch nicht, diese Wirtschaftswege zu den gewünschten Zwecken nutzen zu können. Auch wenn die Klägerin somit kein Benutzungs-"Destinär" (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972, BVerwGE 39, 235) ist, ist sie gleichwohl auch nicht als bloße Benutzungsinteressentin einzustufen, deren Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung zunächst in einem ersten Schritt eines Verwaltungsaktes bedürfte, dem dann in einem zweiten Schritt eine vertragliche Regelung über die konkrete Nutzungsmodalitäten folgen müsste, wie das in dem Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. November 2007 (7 B 10970/07.OVG) anklingt, worauf die Beklagte wohl abstellt. Der Klägerin kommt in Bezug auf ihr ortsgebundenes und im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben nämlich eine besondere öffentlich-rechtliche Stellung zu, der im Übrigen auch die Wirtschaftswegesatzung der Beklagten selbst in ihrem § 4 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung trägt. Dort wird die Benutzung der Wirtschaftswege der Beklagten zur Erschließung derartiger Vorhaben ausdrücklich geregelt, wenn auch unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, wie dies dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist. Es handelt sich bei der hier streitigen Wegenutzung also keineswegs um eine nach der eigenen Wegebenutzungssatzung der Beklagten grundsätzlich ausgeschlossene Nutzung, die allenfalls privatrechtlich geregelt werden könnte. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. April 1986 (1 A 142/84) Folgendes ausgeführt:

"Dem Kläger kommt als Anlieger dieses Wirtschaftweges, da er zum Abbau sowie zur Verfüllung und Rekultivierung eines Steinbruches öffentlich-rechtlich berechtigt ist, eine aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete subjektive Rechtsstellung auf Benutzung dieses Weges zu, die inhaltlich dem Notwegerecht gemäß § 917 BGB entspricht, aber öffentlich-rechtlich als unmittelbarer Anspruch auf Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ausgestaltet ist. Zwar hat der Anlieger eines Wirtschaftsweges kein aus § 917 BGB ableitbarer Recht, diesen Weg als öffentliche Einrichtung in einer Weise zu benutzen, die über den Einrichtungszweck hinausgeht. Er hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde bei der Regelung der Anliegernutzung seinem Interesse am ungehinderten Zugang zum Zweck der "ordnungsgemäßen Bewirtschaftung" seines Grundstücks angemessen Rechnung trägt. Geschieht dies nicht, so kann Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein und gegebenenfalls eine notwegeähnliche Benutzung dieses Wirtschaftsweges rechtfertigen (vgl. Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet ohne Bayern, 6. Aufl. 1982, § 27 I 5 und 3; im Ergebnis ebenso OLG Köln, OLGZ 67, 156, 159 f.; ferner VGH Mannheim, NJW 1982, 402 mit Anmerkung Krämer NVwZ 1983, 336 sowie OLG Koblenz, MDR 1981, 671 und Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1984, § 40 Rn. 19 a m.w.N.).

Die von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ausgesprochene Abbau-, Verfüll- und Rekultivierungsgenehmigung hat damit zulasten der Beklagten eine Eigentumsinhaltsbeschränkung öffentlich-rechtlicher Qualität zur Folge. Dies hätte die Beklagte zwar berechtigt, einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch aus Eigentum im Wege des Widerspruchs und der Klage vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen (vgl. BVerwGE, 50, 282, 286 = NJW 1976, 1987, 1988), ein solcher Anspruch ist aber von der Beklagten bislang nicht geltend gemacht worden und durfte nach Ablauf der Widerspruchs- und Klagefrist auch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden.

Das aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Recht zur Nutzung des Wirtschaftsweges durch schwere Lastkraftwagen und schwere Baumaschinen scheitert nicht an dem derzeit schlechten Ausbauzustand dieses Weges und der aus diesem Grunde angeordneten verkehrsbehördlichen Benutzungsbeschränkung.

Zwar findet die Kerngewährleistung des Anliegergebrauchs ihre rechtliche Grenze an der tatsächlichen Beschaffenheit und Eignung des Verkehrsweges. Erfordert die von einem Anlieger vorgesehene oder praktizierte Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße, die nach Art und Maß deren objektive Möglichkeiten der Inanspruchnahme übersteigt, so handelt es sich nicht mehr um die von Art. 14 Abs. 1 allgemein gestützte "angemessene" Eigentumsnutzung. In der Rechtsprechung sind folglich nur solche Nutzungsbedürfnisse schützenswert anerkannt worden, die den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, wobei es auch auf die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation ankommt (vgl. BVerwG 54, 1, 4; 64, 202, 204; VGH Mannheim, NJW 1982, 402, 403; Krämer NVwZ 1983, 336, 337). Die ,Situationsgebundenheit' eines Steinbruchgrundstücks an einem für den Schwerlastverkehr derzeit noch nicht ausgebauten Wirtschaftsweg lässt im vorliegenden Fall gleichwohl einen Benutzungsanspruch des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG entstehen, weil dessen Grundstück sich in einer ,Notwegeabhängigkeit' befindet. Es ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf schwere Transport- und Baufahrzeuge angewiesen. Die durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage des Grundstücks (vgl. BGH NJW 1964, 1321, 1322) würde, wenn der Wirtschaftsweg nicht gleichzeitig öffentliche Einrichtung i.S. von § 14 Abs. 2 GemO wäre, ohne weiteres ein Notwegerecht nach § 917 BGB rechtfertigen, wobei der Notweg von dem Berechtigten auf seine Kosten anzulegen und zu unterhalten wäre (Dehner, a.a.O., § 27 II S. 594). Dann aber kann nichts anderes gelten, wenn es sich bei der in Rede stehenden Benutzung um eine notwegeähnliche öffentlich-rechtliche Anliegernutzung handelt. In diesem Fall ist die Zuwegung für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung vom Nutzungsberechtigten entsprechend auszubauen und zu unterhalten."

Daran hält der Senat nach wie vor fest. Diese Eigentumsinhaltsbeschränkung öffentlich-rechtlicher Qualität durch die den Rechtsvorgängern der Klägerin erteilten und auf die Klägerin übertragenen Genehmigungen zum Abbau und zur Verfüllung der Parzellen Nrn. 122 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim hat die Beklagte, wie oben ausgeführt worden ist, nicht rechtzeitig angefochten. Gleiches gilt für die Genehmigung zur Verfüllung der Parzellen Nrn. 3 bis 9 in Flur 6 der gleichen Gemarkung. Auch hier waren der Beklagten die Abbauvorhaben und die anschließende Verfüllung der Gruben seit langen bekannt. Der dort zunächst abbauenden Fa. K. wurde im November 1982 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen "Antrag gemeinsam mit Fa. G./Antrag vom 04.11.1982" die Genehmigung zur Nutzung von Wirtschaftswegen "von Grenze Aspisheim entlang Mob-Stützpunkt über den Grenzweg Gau-Algesheim bis Grube" erteilt, also für die Strecke die die Verbindung der vorgenannten Grundstücke zu der im Süden davon verlaufenden K 14 darstellt (Bl. 86 ff. GA - 7 L 491/07.MZ -). In dieser "Genehmigung der Sondernutzung der Wirtschaftswege" wird auch der "Antransport von Füllmaterial" erwähnt. Hieraus folgt, dass die Klägerin - grundsätzlich - einen mit der von ihr erhobenen Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte hat, die streitgegenständlichen Wege zur Anbindung der im Tenor genannten Grundstücke an das öffentliche Straßennetz - zur K 14 hin - im Süden nutzen zu dürfen, soweit sie zum Sandabbau auf diesen Grundstücken bzw. zur Verfüllung derselben berechtigt ist, wie oben in einzelnen dargelegt worden ist. Hieraus folgt des weitern, dass auch die von der Klägerin begehrte Feststellung bezüglich der Grundstücke auszusprechen ist, die Gegenstand des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein zumutbares Angebot der Klägerin an die Beklagte über die Ertüchtigung der als "öffentlich-rechtlicher Notweg" in Anspruch zu nehmenden Wirtschaftswegeteilstrecken für den beabsichtigten Schwerlastverkehr vorliegt. Außerdem steht der Klägerin der eingeklagte "öffentlich-rechtliche Notweg" nur in eine Richtung - hier zur K 14 hin - zu. Eine Anbindung der Grundstücke in verschiedene Richtungen, wie sie das mit ihrer Klage begehrt, kann sie demgegenüber nicht verlangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf die Erlaubnis der Wegenutzung nicht daran, dass die streitgegenständlichen Wirtschaftswegestrecken derzeit noch nicht hinreichend tragfähig ausgebaut sind, um den von der Klägerin beabsichtigten Schwerlastverkehr mit bis zu 40 t schweren Lkws aufnehmen zu können, wie es der Senat bereits in dem zitierten Urteil vom 3. April 1986 (1 A 142/84) dargelegt hat. Welche Art einer Nutzung eines fremdem Grundstücks - hier von Wirtschaftswegeparzellen der Beklagten - im Einzelfall notwendig ist, hängt von der ordnungsgemäßen Nutzung des verbindungslosen Grundstücks ab, im vorliegenden Fall also von dem Sandabbau und der Verfüllung und Rekultivierung der Flächen nach Beendigung des Abbaus. Mit welchen Fahrzeugen das geschehen kann, orientiert sich deshalb nicht an der derzeitigen Situation der Wirtschaftswegestrecken oder den auf diese Wegesituation abstellenden Verkehrsbeschränkungen durch von der zuständigen Behörde aufgestellten Verkehrszeichen, die in der Vergangenheit Gegenstand von zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsstreitverfahren waren. Letztere sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreites ohne Bedeutung. Dabei ist anzumerken, dass die Beschränkung auf 5 t, wie sie im vorliegenden Fall in dem in Rede stehenden Bereich erfolgte, wie dem Senat aus anderen Verfahren geläufig ist, zweifellos schon mit der heute üblichen landwirtschaftlichen Nutzung der derzeitig dort vorhandenen Ackerflächen kollidieren dürfte, weil landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhängern aufgrund der fortschreitenden Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge, wie sie heute in der Landwirtschaft gebräuchlich sind, ein Mehrfaches dessen wiegen, was nach der genannten Beschilderung dort zulässig wäre. Dass ein wirtschaftlicher Sandabbau und eine nachfolgende Verfüllung mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht beladen nicht mehr als 5 t beträgt, nicht durchgeführt werden kann, ist ohne weiteres einsichtig. Erlauben demnach die als Notwege in Anspruch zu nehmenden Wirtschaftswegeteilstrecken der Beklagten ein Befahren mit den heute in solchen Abbaubetrieben üblichen Lkws nicht, dann scheitert hieran das Notwegerecht nicht, vielmehr sind die Wegeteilstrecken dann entsprechend auszubauen.

Die hier in Rede stehende notwegeähnliche öffentlich-rechtliche Eigentumsinhaltsbeschränkung bezüglich dieser Wirtschaftswegeteilstrecken ist indessen lediglich eine Duldungspflicht und keine Handlungspflicht der Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Herstellung des Notweges in der Art, wie er als Erschließung der hierauf angewiesenen Grundstücke beschaffen sein muss, damit diese Grundstücke ordnungsgemäß genutzt werden können. Vielmehr obliegt die Herstellung, wie auch die nachfolgende Unterhaltung des Notweges in dem für die Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlichen Umfang dem Nutzungsberechtigten, hier also der Klägerin (vgl. Roth in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2002, § 917 Rn. 35; Bamberger/Roth, Beckscher online Kommentar, § 917 BGB Rn. 27 jeweils m.w.N.). Diesen Gedanken hat der Landesgesetzgeber im Landesstraßengesetz auch in § 41 LStrG bezüglich der darin geregelten Sondernutzung, also der Nutzung der Straße über den Allgemeingebrauch hinaus, geregelt. Dabei erschöpft sich diese Verpflichtung des Nutzungsberechtigten nicht allein in der Herstellung und der laufenden Unterhaltung. Ihm obliegt vielmehr auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung der Notwegebenutzung. Denn der hierdurch belastete Grundstückseigentümer muss zwar die Nutzung als Notweg dulden, ist jedoch nicht verpflichtet, wenn die Notwendigkeit hierzu nicht mehr besteht, eine fortdauernde Veränderung seines Grundstücks hinzunehmen. Die sie demnach treffenden Pflichten stellt die Klägerin auch ersichtlich nicht in Abrede. Allerdings muss die Beklagte nicht schlechthin jedes diesbezügliche Konzept der Klägerin hinnehmen. Vielmehr ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bezüglich der ausreichenden Erschließung von im Außenbereich geplanten, privilegierten Vorhaben entwickelt hat (vgl. Urteile vom 30. August 1985, NVwZ 1986, 38 ff. und vom 7. Februar 1986, BVerwGE 74, 19 ff. jeweils m.w.N.). Es muss sich danach um ein der Gemeinde zumutbares Angebot handeln, das sicherstellt, dass ihr nach dem Ausbau des Weges durch den Nutzungsberechtigten keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen. Ein solches Angebot hat die Klägerin hier der Beklagten vorgelegt.

Sie hat nämlich mit Schreiben vom 25. April 2007 der Beklagten einen Vertrag vorgelegt, der den vorgenannten Anforderungen genügt (Bl. ff. GA 7 L 491/07.MZ). Darin ist in § 4 im Einzelnen eine Regelung vorgesehen, wie der Weg ausgebaut werden soll. Geregelt werden soll danach des Weiteren die Unterhaltung der Wegeteilstücke und die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch die Klägerin. Des Weiteren ist in § 6 des Vertragsentwurfs vorgesehen, dass nach Beendigung des Vertrages die Klägerin die Wegeteilstücke in dem Zustand, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befanden oder in einem gleichwertigen Zustand zurückzugeben und, wenn von der Beklagten gewünscht, auch eine aufgebrachte Asphaltschicht zu entfernen hat. Des Weiteren ist vorgesehen, dass von den Vertragsparteien der Wegezustand sowohl vor als auch nach Abschluss der Wegeausbauarbeiten aufzunehmen und zu protokollieren ist. Dass dieses Angebot bezüglich des Wegeausbaus unzumutbar wäre, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin der Beklagten ein nicht zumutbares Angebot gemacht hätte.

Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Wegausbau nach den aus dem Vorbringen der Beteiligten ersichtlichen Umständen auch erforderlich. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, in der Vergangenheit wegen des bis Anfang der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts getätigten Abbaus Wege befestigt zu haben. Auch ist darauf verwiesen worden, dass die Teilstrecke zwischen dem Mob-Stützpunkt und der K 14 in der Vergangenheit als Betonstraße für eine stärkere Belastung erstellt worden sei. Indessen hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Betonteilstrecke hinreichend tragfähig ist, auch, wie von ihr beabsichtigt, von 40 t schweren Lkws schadlos genutzt werden zu können. Dem Vorbringen, für den bis Anfang der neunziger Jahre getätigten Abbau, Wege befestigt zu haben, lässt sich des Weiteren nicht entnehmen, welche Wegeteilstrecken für welche Belastung ausgebaut worden sind. Eine entsprechende Konkretisierung ihres Vorbringens hätte der Klägerin allerdings naheliegen müssen angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Beschluss vom 3. September 2007 (7 L 491/07.MZ) und der 7. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (7 B 10970/07.OVG) u.a. darauf abgestellt haben, dass der Ausbauzustand der Wege für die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung unzureichend sei. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Klägerin das vorerwähnte Ausbauangebot gemacht hat dafür, dass sie selbst nicht davon ausgeht, dass die von ihr benötigten Wegeteilstrecken bereits jetzt ausreichend tragfähig für die von ihr beabsichtigte Nutzung seien.

Auch wenn die Klägerin zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer Grundstücke Wirtschaftswege der Beklagten benötigt und dieser auch ein zumutbares - und hier auch erforderliches - Angebot gemacht hat, so kann sie mit ihrem Begehren gleichwohl nicht in vollem Umfang durchdringen, weil sie keinen Anspruch darauf hat, dass ihre Abbauflächen bzw. die Grundstücke, die verfüllt werden sollen, in verschiedene Richtungen an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden. Hinter dieser Vorstellung der Klägerin mag zwar der Gedanke stecken, hierdurch die Belastung von Ortsdurchfahrten benachbarter Gemeinden etwa dadurch zu mindern, dass der Zu- und Abgangsverkehr aufgeteilt wird. Auch wenn das bei einer einvernehmlichen Lösung, wie sie hier - in der letztlich gescheiterten Mediation - eine sinnvolle Lösung hätte darstellen können, so hat die Klägerin einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine solche Lösung jedoch nicht. Das hier in Rede stehende notwegeähnliche öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht ist vielmehr auf das Mindestmaß dessen beschränkt, was zur Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz erforderlich ist, nämlich auf lediglich eine Wegeverbindung. Da die Klägerin selbst eine entsprechende Bestimmung durch ihre Antragstellung nicht vorgegeben hat, ist die Richtung des hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Notweges in Anlehnung an die in § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB für das zivilrechtliche Notwegerecht getroffene Regelung durch Urteil zu bestimmen. Demgemäß bestimmt der Senat die von der Beklagten zu duldende Wegeverbindung zwischen den Abbau- und Verfüllungsflächen der Klägerin und dem öffentlichen Wegenetz dergestalt, dass diese Verbindung zur K 14 hin von der Klägerin geschaffen und der Beklagten geduldet werden soll.

Bei der Festlegung der Wegeverbindung war hier eine Auswahl zwischen den beiden in Betracht zu ziehenden Verbindungen - zur K 12 oder zur K 14 hin - zu treffen, die sich allerdings nicht allein daran ausrichtet, welche Verbindung die kürzeste ist, sondern die die Gesamtumstände zu berücksichtigen hat (vgl. Säcker in Münchner Kommentar zu BGB 5. Aufl. § 917 BGB Rn. 26 ff.). Im vorliegenden Fall war nach der Auffassung des Senats als maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt des Sandabbaus und der Verfüllung von Grundstücken eindeutig auf dem Gebiet der Beklagten liegt, sowie, dass dem erforderlichen Wirtschaftswegebau zur K 12 hin eine durch eine Veränderungssperre gesicherte Bauleitplanung der benachbarten Stadt Gau-Algesheim entgegensteht. Der Stadtrat der Stadt Gau-Algesheim, der Beklagten in dem Parallelverfahren - 1 A 10482/09.OVG -, hat nämlich am 25. August 2008 eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Naherholungspark Laurenziberg" beschlossen, die am 28. August 2008 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. In den Geltungsbereich dieser Veränderungssperre sind u.a. auch die Wirtschaftswege Parzellen Nrn. 1/7 und 6/1 in Flur 18 der Gemarkung Gau-Algesheim einbezogen, die für eine Wegeverbindung zur K 12 hin ausgebaut werden müssten. Damit steht einem diesbezüglichen Ausbau § 14 BauGB entgegen. Zwar hat die Klägerin auch gegen diese Veränderungssperre wie gegen die vorangegangene Veränderungssperre, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens - 1 C 11248/07.OVG - war, Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle gestellt. Die Begründung des Normenkontrollantrags der Klägerin in dem Verfahren - 1 C 10911/09.OVG - rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, die vorgenannte Veränderungssperre sei unwirksam. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht unabhängig von dem Vorbringen der Klägerin und Antragstellerin in dem genannten Normenkontrollverfahren.

Wohl ist die Klägerin in dem genannten Normenkontrollverfahren antragsbefugt, weil in den Geltungsbereich der - neugefassten - Veränderungssperre auch Teilflächen der ihr gehörenden Grundstücke Parzellen Nrn. 22/1 und 22/3 einbezogen worden sind. Das Vorbringen der Klägerin in dem genannten Normenkontrollverfahren rechtfertigt es jedoch nicht, die Wirksamkeit der Veränderungssperre zu verneinen.

Ist ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes - wie hier durch den Stadtrat der Stadt Gau-Algesheim - gefasst, so kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Im vorliegenden Fall ist auch, was Voraussetzung der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses ist, eine ortsübliche Bekanntmachung desselben erfolgt (s. Urteil 1 C 12248/07.OVG). Zum anderen sind auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre gegeben. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich. Dazu ist zu verlangen, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erforderlich ist (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. § 14 Rn. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 14 BauGB Rn. 18). In diesem Zusammenhang setzt die Zulässigkeit einer Veränderungssperre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats eine hinreichend konkrete Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre voraus. Diese Planung muss naturgemäß nicht bereits in ihren Einzelheiten vorliegen, jedoch einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128; vgl. ferner BVerwG Beschluss vom 15. August 2000 m.w.N., BRS 64 Nr. 109; Urteile des Senats vom 28. März 1996 - 1 C 10510/97.OVG - und vom 18. Mai 2000, BauR 2000, 1308). Dem genügt die hier in Rede stehende Bauleitplanung der Stadt Gau-Algesheim ersichtlich.

In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 10. September 2007 ist festgehalten, dass eine Fläche für Naherholung und für Tourismus ausgewiesen werden soll. In Ziffer 5.1 des Entwurfes der Planbegründung ist festgehalten, dass ein Sondergebiet Natur- und Kulturpark festgesetzt werden soll, das unter Bezugnahme auf "eine Vorstudie" im Einzelnen erläutert wird. Diese Konzeption der von der Stadt Gau-Algesheim geleiteten Bauleitplanung wird darüber hinaus in einem entsprechenden zeichnerisch dargestellten Entwicklungskonzept erläutert. Damit genügt diese Planung den inhaltlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Planung durch eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB gesichert werden kann. Dieser Bauleitplanung stehen entgegen der Auffassung der Klägerin, worauf sie sich in dem vorgenannten Normenkontrollverfahren im Wesentlichen stützt, auch nicht die Ziele der Raumordnung entgegen.

Das Vorbringen der Klägerin in dem Normenkontrollverfahren bezüglich der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Erholungspark Laurenziberg" beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die hierdurch gesicherte Bauleitplanung stelle eine reine Verhinderungsplanung dar, weil die Ausweisung eines Vorranggebietes für Rohstoffsicherung im regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe 2004 dadurch unterlaufen werden solle, dass der von ihr beabsichtigte Abbau dieser Rohstoffe in der Gemarkung Gau Algesheim durch geplante Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes unmöglich gemacht werden solle, die einer Erschließung dieser Flächen entgegenstünden. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 31. Juli 2008 (1 C 11248/07.OVG) die - zuletzt - am 17. Juli 2008 bekannt gemachte, vorangegangene Satzung der Beklagten über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans wegen eines Verstoßes gegen die in § 1 Abs. 4 BauGB geregelte Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung für unwirksam erklärt. Auf die diese Entscheidung tragenden Überlegungen des Senats kann sich die Klägerin in dem nunmehr von ihr angestrengten Normenkontrollverfahren gegen die erneut erlassene - allerdings abgeänderte - Veränderungssperre zur Begründung ihres Antrags jedoch nicht - mehr - berufen. Die Beklagte hat nämlich den Geltungsbereich der neu beschlossenen Veränderungssperre dergestalt abgeändert, dass die im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesenen Vorrangflächen für Rohstoffsicherung, in denen auch die Grundstücke der Klägerin in der Gemarkung Gau-Algesheim liegen, gänzlich ausgespart geblieben sind. Damit trägt die Veränderungssperre dem regionalen Raumordnungsplan Rechnung.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung kann entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht daraus abgeleitet werden, dass von der Veränderungssperre die von der Klägerin beabsichtigte und im vorliegenden Verfahren eingeklagte Anbindung ihrer Abbau- und Verfüllungsflächen an den Ortsteil Laurenziberg der Stadt Gau-Algesheim und dort an die K 12 erfasst wird. Ihrer Argumentation, durch diese Planung werde dem Vorranggebiet die Erschließung entzogen, weshalb das die Ausweisung des Vorranggebietes im Regionalen Raumordnungsplan letztlich ins Leere laufe, hat die Klägerin nämlich selbst die Grundlage entzogen, indem sie mit der vorliegenden Klage und ihrer Antragstellung ausdrücklich dokumentiert, dass die Verbindung zur K 12 in dem Ortsteil Laurenziberg der Stadt Gau-Algesheim keineswegs die einzige denkbare Anbindung des Vorranggebietes an das öffentliche Verkehrsnetz ist. Vielmehr gibt es eine weitere - ausreichende - Anbindung der Flächen des Vorranggebietes an die K 14, die die Klägerin mit ihrer Klage ebenfalls begehrt. Im Hinblick hierauf kann bezogen auf die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre von einer Verhinderungsplanung tatsächlich keine Rede sein.

Soweit die Klägerin in dem genannten Normenkontrollverfahren vorträgt, die durch die Veränderungssperre in ihrer jetzigen Abgrenzung gesicherte Bauleitplanung verstoße gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, bleiben ihre Ausführungen unklar. Einerseits trägt sie nämlich vor, die ausgesparte Fläche decke die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für Rohstoffgewinnung nicht ab, sie sei im Flächennutzungsplan vielmehr größer. Andererseits wird von ihr ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Vorrangfläche im Flächennutzungsplan von der im Raumordnungsplan abweiche. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist indessen die im Regionalen Raumordnungsplan auf dem Gebiet der Stadt Gau-Algesheim ausgewiesene Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung mit der durch die Neuabgrenzung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre ausgesparten Teilfläche dieses Vorranggebietes identisch, soweit es auf dem Gebiet der Stadt Gau-Algesheim liegt. Von daher ist - jedenfalls aufgrund der vorliegenden Unterlagen - für einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre nichts ersichtlich.

Unabhängig von der vorstehend erläuterten Argumentation der Klägerin in dem Normenkontrollverfahren sind aber auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von ihr angegriffene Veränderungssperre aus anderen Gründen unwirksam sein könnte. Hiervon wäre allenfalls dann auszugehen, wenn die dadurch gesicherte Planung schlechterdings nicht verwirklicht werden könnte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Zwar erfasste die ursprünglich geplante Abgrenzung des Plangebietes des in Aufstellung begriffenen Bebauungsplanes nach der - wohl zunächst verfolgten - Konzeption über den Geltungsbereich der Veränderungssperre hinausgehend auch die als Vorrangflächen für Rohstoffsicherung ausgewiesenen Flächen in der Gemarkung Gau-Algesheim. Mit der Ausnahme einer öffentlichen Grünfläche im Bereich des Wegekreuzes/Heiligenbildnisses, wie sie in dem Entwicklungskonzept zeichnerisch dargestellt ist, waren danach in dem Bereich der vorgenannten Vorrangflächen aber keinerlei Festsetzungen beabsichtigt, die der Rohstoffgewinnung grundsätzlich entgegenstehen würden. Dabei ist zunächst festhalten, dass hierdurch die Flächen der Klägerin selbst, bezüglich derer das bergrechtliche Genehmigungsverfahren derzeit eingeleitet ist, hierdurch ohnehin nicht betroffen gewesen wären. Dort war nämlich lediglich eine Festsetzung beabsichtigt, die auf die Freihaltung von Sichtbeziehungen zielt. Dabei ging es der Stadt Gau-Algesheim, wie aus den Ausführungen auf S. 3 der "Vorstudie zum Bebauungsplan ,Naherholungspark Laurenziberg" ersichtlich ist, allein um die Freihaltung von Sichtbeziehungen in Bezug auf die von dem Plateau des Laurenzibergs möglichen weiten Ausblicke, wie sie auch in dem Plan Nr. 2 zu der genannten Vorstudie zeichnerisch dargestellt sind, die durch Gebäude nicht verbaut werden sollten. Das hätte jedoch nicht den Sand- oder Kiesabbau in dem dortigen Bereich gehindert, weil ein solcher Tagebau den Blick in die Ferne zweifellos nicht hätte behindern können. Nach der inzwischen wohl überarbeiteten Plankonzeption (s. Entwurf der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes "Natur- und Kulturpark Laurenziberg" vom 23. Juli 2008) sollen die vorgenannten Vorrangflächen indessen vollständig aus dem Plangebiet herausgelassen werden.

Soweit beabsichtigt war, in dem nördlichen Teil der auf dem Gebiet der Stadt Gau Algesheim gelegenen Vorrangflächen für Rohstoffsicherung einen Teil der in dem Bereich des Wegekreuzes/Heiligenbildnisses geplanten zentralen Grünfläche mit Naherholungsfunktion festzusetzen, hätte die Festsetzung einer flächenmäßig so gestalteten Grünfläche zwar nicht mit den Zielen der Raumordnung übereingestimmt, nach denen dort der Rohstoffabbau Vorrang genießen soll. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hier lediglich um eine Vorstudie handelte, die eine Überarbeitung in dem Sinne, dass die endgültige Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt, offensichtlich zwischenzeitlich dadurch erfahren hat, dass die Vorrangfläche vollständig aus dem ursprünglich geplanten Gebiet des Bebauungsplanes herausgenommen worden ist. Auch bei einer derartigen Anpassung der Grünfläche an die Ziele der Raumordnung verbleibt - von dem Konzept der Vorstudie ausgehend - immer noch die Möglichkeit, einen entsprechend großen Bereich als Grünfläche festzusetzten. Ob eine Grünfläche dort - unmittelbar neben einem Tagebau - über eine eventuelle optische Aufwertung des Umfeldes des Wegekreuzes/Heiligenbildnisses hinausgehend eine nennenswerte Erholungsfunktion haben dürfte, steht auf einem anderen Blatt. Damit steht und fällt die Bauleitplanung aber auch nicht.

Die vorgenannte Grünfläche - auch in einer den Zielen der Raumordnung angepassten Gestaltung - steht, sofern sie in dieser Form festgesetzt werden sollte, indessen einer Anbindung der Abbau- und Verfüllungsgrundstücke der Klägerin an den Ortsteil Laurenziberg der Stadt Gau-Algesheim entgegen, weil diese Anbindung, wie sie die Klägerin ausweislich ihres Klageantrages über die Parzellen Nrn. 1/7 und 6/1 in Flur 18 der Gemarkung Gau-Algesheim erstrebt, unmittelbar entlang dem Wegekreuz/Heiligenbildnis verlaufend die Grünfläche durchschneiden würde. Die Herstellung einer für den Begegnungsverkehr von Lkws und für eine Belastung mit bis zu 40 t schweren Lkws ausreichenden wegemäßigen Verbindung in dem Bereich der künftig beabsichtigten zentralen Grünfläche würde somit den beabsichtigten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans zuwiderlaufen.

Schließlich kann der von der Stadt Gau-Algesheim beabsichtigten Planung auch nicht entgegengehalten werden, dass das Planungsziel, diesen Bereich für die Naherholung aufzuwerten, wegen der von der Klägerin beabsichtigten und im Rahmen der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigenden Rohstoffgewinnung gar nicht sinnvoll erreicht werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Plangebiet weiter reicht und dass das Planungsziel selbst dann, wenn in dem Umfeld des Wegekreuzes/Heiligenbildnisses die Naherholungsfunktion durch den benachbarten Sandabbau zweifellos erheblich gemindert werden wird, insgesamt aber gleichwohl nicht gänzlich unerreichbar erscheinen muss.

Demgemäß war in Anlehnung an den Grundgedanken des § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall als Verbindung der Flächen der Klägerin zum öffentlichen Verkehrsnetz die von ihr - ebenfalls - eingeklagte Anbindung nach Süden zur K 14 hin durch Urteil zu bestimmen. Soweit die Klägerin die Anbindung ihrer Flächen an die K 12 im Nordosten begehrt hat, war die Berufung zurückzuweisen. Das gilt im vorliegenden Fall, soweit die Klägerin auch ein Nutzungsrecht bezüglich der Wegeparzelle Nr. 140 in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim geltend macht. Diese nördlich an die Parzellen Nrn. 122 bis 132 in Flur 5 der Gemarkung Dromersheim, auf denen die Klägerin Sand abzubauen und die sie zu verfüllen beabsichtigt, angrenzende Wirtschaftswegeparzelle wird dafür nämlich nur dann benötigt, wenn eine Anbindung der Abbau- und Verfüllungsgrundstücke an die K 12 im Ortsteil Laurenziberg der Stadt Gau-Algesheim geschaffen werden soll, was aus den oben dargelegten Überlegungen jedoch ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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