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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 1 A 10509/06.OVG
Rechtsgebiete: GG, LWG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
LWG § 98
LWG § 98 Abs. 1
LWG § 98 Abs. 3
1. Als Unternehmen der Wasserversorgung im Sinne von § 98 Abs. 1 und 3 LWG sind nicht unselbständige Teile einer Maßnahme der Wasserversorgung zu verstehen, sondern nur in sich abgeschlossene und für sich sinnvolle einzelne Maßnahmen (Vorhaben) der Wasserversorgung.

2. Das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch private Grundstücke auf der Grundlage eines Zwangsrechts gemäß § 98 LWG bildet nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall bei der Durchführung der im Gesetz genannten Unternehmen. Ein im Vergleich hierzu relativ geringer Mehraufwand lässt die Verpflichtung des Aufgabenträgers, für die Leitungsführung vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, nicht entfallen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am: 17.08.2006

1 A 10509/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Wasserrechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther ehrenamtlicher Richter selbst.Kaufmann Knödler ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. Itschert

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz werden der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2004 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Lahn-Kreises vom 23. März 2005, soweit er gegenüber dem Kläger ergangen ist, aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der er verpflichtet worden ist, die Errichtung und Unterhaltung einer Wassertransportleitung mit Steuerkabel sowie das Durchleiten von Wasser durch ein ihm gehörendes Außenbereichsgrundstück zu dulden.

Das betroffene Grundstück (Flur , Flurstück der Gemarkung L ) wird als Ackerland mittlerer Qualität ackerbaulich genutzt. Es liegt westlich von L zwischen der Ortslage und einem 1969/70 errichteten Hochbehälter mit Aufbereitungsanlage (Dispergator). Die bislang von diesem Hochbehälter zur Ortslage von L führende Wasserleitung durchquert das Grundstück des Klägers nicht.

Die Wasserversorgung ist auf dem Gebiet der Beigeladenen in verschiedene Teilbereiche aufgegliedert. Die Ortsgemeinden K , L , P und D bilden die sog. Nordgruppe. Die Planung der Wasserversorgung für die Nordgruppe ist laut einem im April 2004 erstellten Erläuterungsbericht auf eine zukunftsorientierte sichere Gesamtlösung für die Gruppe gerichtet. Durch Verbundleitungen zwischen den Gemeinden sollen der Ausgleich der Wasserbilanz und die Sicherstellung der Versorgung beim Ausfall von Gewinnungsanlagen erreicht werden. Die Versorgung von L sei im Normalfall gesichert. Bei einem längeren Ausfall des örtlichen Brunnens könne es aber zu erheblichen Versorgungsschwierigkeiten kommen, so dass die Einbindung von L in die Gruppe dringend erforderlich sei. Der Wasserbedarf von P sei mit Zuführung von Wasser aus L abgedeckt. Geplant ist daher nach dem Erläuterungsbericht, dass die Gemeinden L und P künftig gemeinsam aus dem Brunnen L und den Quellen P versorgt werden.

Das Wasser der Gewinnungsanlagen soll in den Hochbehälter L befördert und dort aufbereitet werden. Beide Orte sollen dann direkt aus dem Hochbehälter L versorgt werden. Hierzu, so der Erläuterungsbericht weiter, müsse von L eine Pumpendruckleitung für das Wasser der Quellen P bis zum Hochbehälter gebaut werden. Ferner sei eine neue Fallleitung vom Ortsnetz L nach P erforderlich. Der Lochbodenbelüfter des Hochbehälters P werde in den Hochbehälter L umgesetzt und dort anstelle des alten Dispergators weiter betrieben. Das Wasser für P werde über eine neue Leitung vom Übergabeschacht in L bis zum vorhandenen Hochbehälter P geführt. Das Wasser der Quellen P werde vom dortigen Tiefsammelbehälter über vorhandene Leitungen bis zum Ortsnetz L gefördert. Von dort bis zum Hochbehälter L müsse noch eine ca. 504 m lange Leitung gebaut werden, die in Feldern und Feldwegen verlegt werden könne.

Im März 2004 wandten sich die Verbandsgemeindwerke an den Kläger und setzten ihn davon in Kenntnis, dass zwischen dem Hochbehälter L und der Ortslage P eine zusätzliche Wasserleitung notwendig sei, um eine sog. Verbundlösung zu schaffen. Die Leitung mit einem Durchmesser von 11 cm werde in einer Tiefe von ca. 1,5 m verlegt. Um die wirtschaftlichste Lösung realisieren zu können, müsse sein Grundstück Flur , Flurstück mit der neuen Leitung durchquert werden.

Der Kläger erklärte sein Einverständnis hierzu indessen nicht. Daraufhin beantragte die Beigeladene im Mai 2004 beim Beklagten den Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 98 LWG, weil die Mehrkosten für eine das Grundstück des Klägers verschonende längere Leitungsführung sich auf 9.500,-- € beliefen, was im Vergleich zu den kalkulierten Gesamtkosten des Vorhabens von 65.000,-- € einen erheblichen Mehraufwand bedeute. Der Beklagte erteilte nach Anhörung des Klägers unter dem 9. August 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das beantragte Zwangsrecht gemäß § 98 LWG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung einer zusätzlichen Wasserleitung zwischen dem Hochbehälter L und der Ortslage P sei zur Vernetzung der Wasserversorgungsgruppe Nord erforderlich. Als wirtschaftlichste Lösung sei für die Teilbaustrecke "Druckleitung vom Ortsnetz zum Hochbehälter L " eine Trasse gewählt worden, bei der auch private Grundstücke gekreuzt werden müssten. Zwar sei auch eine Alternativtrasse auf gemeindeeigenen Wegen möglich, die im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit gleichwertig, wenn nicht gar besser sei. Da sie jedoch länger sei, verursache sie einen Mehraufwand von 7.186,-- €, der im Verhältnis zu den Gesamtkosten in Höhe von 37.897,-- € mit 18,92 % erheblich sei.

Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. November 2005 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen hat:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Zwangsrechtes nach § 98 LWG seien erfüllt. Die von der Beigeladenen geplante Maßnahme könne ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden. Der vom Beklagten zutreffend bezifferte Mehraufwand sei erheblich. Bei seiner Bestimmung sei auf die im Einzelfall anstehende Maßnahme abzustellen und nicht auf die regelmäßig ein Maßnahmenbündel enthaltende Gesamt- oder Teilplanung eines Trägers der Wasserversorgung. Verschiedene Maßnahmen bildeten nur dann ein Unternehmen, wenn sie derart abhängig voneinander seien, dass nur eine gemeinsame Verwirklichung möglich sei.

Den Planungsunterlagen könne jedoch nicht entnommen werden, dass die Verlegung der Leitung zwischen dem Hochbehälter L und der Ortslage P mit anderen geplanten Maßnahmen in einem so engen Zusammenhang stehe, dass sie mit diesen ein gemeinsames Unternehmen bilde.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beklagte habe fehlerhafterweise rein fiskalischen Erwägungen den Vorrang gegenüber dem verfassungsrechtlich geschützten Privateigentum eingeräumt. In diesem Zusammenhang begegne auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Begriff des Unternehmens im Sinne von § 98 LWG Bedenken. Darunter dürfe nicht nur eine eng abgegrenzte Einzelmaßnahme verstanden werden, sondern es liege nahe, die zeitgleich stattfindende und budgetierte Teilplanung eines Trägers der Wasserversorgung als maßgebliches Unternehmen anzusehen. Denn zwischen allen Maßnahmen, die als "Wasserversorgung Nordgruppe" projektiert seien, bestehe ein deutlicher sachlicher und funktioneller Zusammenhang. Maßgebendes Unternehmen müsse daher alles sein, was ins Werk gesetzt werde, um die Wasserversorgung der Gemeinden P , K , L und D sicherzustellen.

Die Verlegung der Wasserleitung durch sein Grundstück schränke seine Verfügungsmöglichkeiten gravierend ein. Eine Aufforstung oder Pflanzung von Obst- oder Weihnachtsbaumkulturen sei jetzt auf einem 3 m breiten Geländestreifen von erheblicher Länge nicht mehr möglich. Ferner werde eine Ausweisung seines Grundstücks als Bauland deutlich erschwert.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2004 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Bau der Leitung von der Ortslage zum Hochbehälter L bilde einen eigenständig zu betrachtenden Bauabschnitt. Folgte man der sehr weitgehenden Auffassung des Klägers zum Begriff des Unternehmens im Sinne von § 98 LWG, so liefe diese Bestimmung weitgehend leer. Eine Ausweisung des betroffenen Grundstücks als Bauland komme in Zukunft kaum in Betracht. Jedenfalls sehe der Flächennutzungsplan etwas Derartiges nicht vor. Auch sonst seien die mit dem Zwangs recht verbundenen Belastungen des Klägers im Vergleich zu den eingesparten Kosten für die 93 m längere Alternativtrasse geringfügig.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte) und auf die Planungsunterlagen der Beigeladenen betreffend die Wasserversorgung "Nordgruppe" (1 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

Soweit die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gegen den Kläger ergangen sind, hätte das Verwaltungsgericht sie aufheben müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen.

Gemäß § 98 Abs. 1 LWG können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung eines Unternehmens u.a. der Wasserversorgung erforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und die Unterhaltung der Leitungen und der damit im Zusammenhang stehenden Anlageteile zu dulden. Nach § 98 Abs. 3 LWG setzt dies allerdings voraus, dass das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Diese Regelung enthält eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. Urteil des Senats vom 2. Februar 2006 - 1 A 11266/05.OVG - Umdruck S. 7 - ESOVGRP - m.w.N.). Ihre verwaltungsgerichtlich grundsätzlich voll überprüfbaren Voraussetzungen für die Begründung eines Durchleitungsrechts durch Verwaltungsakt sind vorliegend nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, des Beklagten und der Beigeladenen ist hier das Erfordernis des § 98 Abs. 3 LWG, dass das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, nicht erfüllt. Dabei liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, dass die in Rede stehende neue Druckleitung zwischen der Ortslage L und dem dortigen Hochbehälter auch ohne eine Durchquerung des Grundstücks des Klägers zweckmäßig errichtet werden könnte. Es trifft aber nicht zu, dass mit einer Verlegung dieser Leitung ohne eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers ein erheblicher Mehraufwand in dem gesetzlichen Sinne verbunden ist. Die anders lautende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht darauf, dass es im vorliegenden Fall für den erforderlichen Kostenvergleich nicht auf das maßgebliche Unternehmen abgestellt hat.

Der in § 98 LWG gebrauchte Begriff des Unternehmens ist im Sinne einer (einzelnen) Maßnahme oder eines (einzelnen) Vorhabens der dort genannten Kategorien zu verstehen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Unternehmensbegriff im juristischen Sprachgebrauch (auch) dergestalt verwendet wird (vgl. z.B. das Unternehmen im Sinne der Regelung der §§ 87 ff. FlurbG über die Unternehmensflurbereinigung). Dementsprechend hat der Senat z.B. in seinem Urteil vom 2. Februar 2006 (a.a.O.) die Ableitung von Mischwasser gemäß der in einem bestimmten wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid der oberen Wasserbehörde getroffenen Regelung als ein Unternehmen der Abwasserbeseitigung im Sinne des Gesetzes angesehen. In Übereinstimmung damit werden in der Kommentierung von Jeromin/Prinz (LWG und WHG) zu § 98 LWG die Begriffe Unternehmen, Maßnahme und Vorhaben synonym verwendet, ohne dass dies weiter problematisiert wird (vgl. dort insbesondere Rdnrn. 3 und 11 zu § 98 LWG).

Aus diesem Inhalt des Begriffs des Unternehmens ergibt sich bereits, dass die Auffassung des Klägers nicht zutrifft, alle Maßnahmen, die von der Beigeladenen als "Wasserversorgung Nordgruppe" projektiert seien, müssten zusammen das maßgebliche Unternehmen bilden, an dem die ohne eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers entstehenden Mehrkosten zu messen seien. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Grundsätzlich zutreffend ist darüber hinaus der auf S. 7 des erstinstanzlichen Urteils dargelegte Ansatz, "verschiedene Maßnahmen nur dann als ein Unternehmen zu begreifen, wenn sie voneinander derart abhängig sind, dass nur eine gemeinsame Verwirklichung möglich ist". In einem solchen Falle sollte allerdings besser von verschiedenen Teilen eines einheitlichen Unternehmens (einer einheitlichen Maßnahme, eines einheitlichen Vorhabens) die Rede sein. So betrachtet verwundert es der Sache nach nicht, dass die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Bezug auf die Leitung zwischen der Ortslage L und dem dortigen Hochbehälter - an sich ihrem Prozessziel zuwider - von einem Abschnitt bzw. Bauabschnitt gesprochen haben; auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde diese Leitung als Teilbaustrecke bezeichnet. Zutreffenderweise handelt es sich um einen Teilausschnitt aus einem (Gesamt-)Vorhaben, dem unter Berücksichtigung der Aufgabe der Wasserversorgung, der er dienen soll, die erforderliche Selbständigkeit und Geschlossenheit fehlt, um bereits in ihm das maßgebliche Unternehmen i.S. von § 98 Abs. 1 und 3 LWG zu sehen.

Das Unternehmen als in sich abgeschlossene, nur in ihrer Gesamtheit sinnvolle Maßnahme besteht vielmehr darin, für die Gemeinden P und L insbesondere im Interesse der Versorgungssicherheit von L eine gemeinsame Wasserversorgung zu schaffen. Zu diesem Zweck soll das Wasser aus allen örtlichen Gewinnungsanlagen (Brunnen L und Quellen P ) in den Hochbehälter L gepumpt, dort - nach ursprünglicher Planung unter Verwendung des umzusetzenden Lochbodenlüfters aus dem Hochbehälter P - aufbereitet und sodann an beide Ortschaften, im Bedarfsfall außerdem an D , abgegeben werden (vgl. Ziffern 2.3 und 4.1 des Heftes I - Erläuterungsbericht - Wasserversorgung Nordgruppe der Beigeladenen - Entwurf - vom April 2004). Um dieses Vorhaben zu verwirklichen, ist neben der hier in Rede stehenden Verlegung einer Druckleitung zwischen der Ortslage L und dem dortigen Hochbehälter (in der das Wasser der Quellen P zum Hochbehälter transportiert wird; vgl. dazu a.a.O. Ziffer 4.3.1.2) auch die Verlegung einer neuen Fallleitung von der Ortslage L nach P (a.a.O., Ziffer 4.3.1.1) erforderlich. Ferner fallen in diesem Rahmen verschiedene Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen und zur Wasseraufbereitung sowie sonstige Arbeiten am Tiefbehälter P und an den Hochbehältern P und L an, die im Einzelnen unter Angabe geschätzter Kosten in Heft III - Kostenberechnung - der Planungsakte Wasserversorgung Nordgruppe der Beigeladenen aufgezählt werden. Diese (Teil-)Maßnahmen bilden zusammen erst das einheitliche Unternehmen der Wasserversorgung i.S. von § 98 LWG, in dessen Rahmen das Grundstück des Klägers in Anspruch genommen wird.

Die Errichtung der Druckleitung zwischen der Ortslage und dem Hochbehälter L kann aus funktionaler Sicht schon deshalb nicht als eigenständiges Unternehmen der Wasserversorgung angesehen werden, weil der dadurch ermöglichte Transport des P Wassers in den Hochbehälter L und seine dortige Aufbereitung nur sinnvoll sind, wenn dieses Wasser danach auch für P wieder zur Verfügung steht. Von seinem ausschließlichen Verbrauch in L oder anderen Orts ist in den Unterlagen der Beigeladenen an keiner Stelle die Rede, sondern lediglich von einer zusätzlichen Absicherung der Versorgung L , die darin liegt, dass künftig nicht nur der dortige Brunnen, sondern auch die Quellen P Wasser für L liefern können. Ohne die gleichfalls neu zu errichtende Fallleitung von L nach P wäre P jedoch künftig von der Wasserversorgung überhaupt abgeschnitten, da das Wasser der Quellen P in P nicht mehr aufbereitet, sondern alles Wasser von dort zur Aufbereitung in den Hochbehälter L verbracht wird. Eine Ableitung von Wasser von L nach P durch die bereits vorhandene Leitung (vgl. dazu Ziffer 2.4 des oben genannten Erläuterungsberichts) wiederum ist nicht mehr möglich, da diese künftig zum Transport des Wassers von P in den Hochbehälter L verwendet wird (vgl. Ziffer 4.3.1.2 des Erläuterungsberichts). Deshalb ist die Errichtung der neuen Fallleitung von L nach P ein wesentlicher Bestandteil des gesamten in sich geschlossenen Vorhabens, zu dem auch der Bau der neuen Druckleitung zwischen der Ortslage und dem Hochbehälter L gehört. Für sich genommen bildet die zuletzt genannte Teil-Maßnahme kein sinnvolles selbständig nutzbares Unternehmen der Wasserversorgung. Dem entspricht es auch, dass sowohl in dem Ausgangs- (dort S. 1 und 4) als auch in dem Widerspruchsbescheid (dort S. 9) von der Verlegung einer zusätzlichen Wasserleitung zwischen dem Hochbehälter L und der Ortslage P die Rede ist, die im Rahmen der Vernetzung der Versorgungsgruppe Nord erforderlich sei. Auch das Verwaltungsgericht spricht von einer Trasse der Wasserleitung zwischen dem Hochbehälter L und der Ortslage P (S. 8 des erstinstanzlichen Urteils). Deren Kosten werden jedoch im Tatbestand des Urteils (S. 4) mit denjenigen der Leitung zwischen der Ortslage L und dem dortigen Hochbehälter verwechselt; die vom Verwaltungsgericht angegebenen Kosten von 37.987,06 € betreffen nämlich lediglich die Druckleitung vom Ortsnetz zum Hochbehälter L (vgl. das Ausschreibungsergebnis, Bl. 38 der Verwaltungsakte).

Im Hinblick auf die für den Kostenvergleich nach § 98 Abs. 3 LWG als Unternehmen maßgebliche Herstellung der gemeinsamen Wasserversorgung für die Ortsgemeinden P und L wird indessen kein erheblicher Mehraufwand verursacht, wenn die Druckleitung nicht durch das Grundstück des Klägers verlegt wird, sondern durch die gemeindeeigenen Wegeparzellen Nrn. und . Nach Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist diese Leitungsstrecke 93 m länger als die Leitungsführung über die Grundstücke des Klägers und seiner Nachbarin; eine Nachmessung anhand der bei den Verwaltungsakten befindlichen Pläne ergibt eine Mehrstrecke von 85 m. Der dadurch hervorgerufene Mehraufwand ist im Verhältnis zu den gesamten Kosten des Unternehmens unerheblich. Der von der Beigeladenen mit der Planung beauftragte Dipl.-Ing. (FH) S....... war ursprünglich von Mehrkosten von 9.500,-- € (einschließlich Ingenieurkosten) ausgegangen (Bl. 9 der Verwaltungsakte). Dem standen - nach den Angaben des Ingenieurbüros Sch....... in Heft III - Kostenberechnung - zum Entwurf Wasserversorgung Nordgruppe der Beigeladenen vom April 2004 - Kosten des (gesamten) Unternehmens einschließlich Ingenieurkosten in Höhe von 343.000,-- € gegenüber. Die Mehrkosten hätten danach also knapp 2,8 % des Gesamtaufwandes ausgemacht. Nach der - übrigens für alle (Teil-) Maßnahmen offenbar gemeinsam erfolgten - Ausschreibung der Arbeiten wurde mitgeteilt, dass Mehrkosten von 6.675,-- € zuzüglich ca. 800,-- € Ingenieurkosten entstünden (Bl. 18 der Verwaltungsakte). Die Kosten des (gesamten) Unternehmens hätten sich danach unter Einschluss von 12 % Ingenieurkosten auf 269.109,-- € belaufen, sodass der Mehraufwand so betrachtet ebenfalls knapp 2,8 % betragen würde. Bei den dargestellten Unterschieden handelt es sich weder absolut noch relativ gesehen um einen erheblichen Mehraufwand i.S. von § 98 Abs. 3 LWG.

Dies gilt umso mehr, als dabei im Auge behalten werden muss, dass das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch private Grundstücke auf der Grundlage eines Zwangsrechts gemäß § 98 LWG nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall bei der Durchführung der im Gesetz genannten Unternehmen bildet (vgl. dazu Becker, HessWG, in: von Lersner/Berendes, Handbuch des deutschen Wasserrechts, D 511 E, § 88 HWG Rdnr. 1: "Letzter Ausweg zur Verwirklichung des Vorhabens, weil eine andere Lösung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist"). Wenn darin letztlich auch kein Vorgang der Enteignung, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des privaten Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, so müssen insoweit doch die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, insbesondere die Bedeutung des privaten Eigentums, der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz beachtet werden. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist durch eine entsprechende angemessene Handhabung der Vorschrift des § 98 Abs. 1 und 3 LWG Rechnung zu tragen. Daher darf die Grenze der Erheblichkeit i.S. von § 98 Abs. 3 LWG, die im Übrigen immer auch von den Verhältnissen des einzelnen Falles abhängt, insbesondere dann nicht zu tief angesetzt werden, wenn die betreffende Leitung auch über in öffentlicher Hand befindliche Grundstücke geführt werden kann. Ein unter 10.000,-- € bleibender Betrag, der weniger als 2,8 % der Kosten einer langfristigen Investition ausmacht, kann jedenfalls dann noch nicht als erheblicher Mehraufwand angesehen werden, wenn die Alternative darin bestünde, ein privates Außenbereichsgrundstück wie im vorliegenden Fall auf einer Länge von ca. 125 m mit einer unterirdischen Wasserleitung zu durchqueren. Vielmehr müssen auch hier, in Entsprechung zu den Fällen einer Planung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (dazu vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996, NVwZ 1997, 486, 488; vom 1. September 1997, NVwZ 1998, 504, 506 und vom 11. April 2002, NVwZ 2002, 1119, 1120 f.) oder der Festsetzung privater Grundstücksflächen im Bebauungsplan als Gemeinbedarfs- oder Ausgleichsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2002, 1506, 1507; OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2005, NuR 2006, 464, 465) vorrangig die ebenfalls geeigneten Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden. Ein dabei entstehender relativ geringer Mehraufwand lässt an der Eignung solcher Grundstücke für die Leitungsführung noch keine Zweifel aufkommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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