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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 1 A 11417/05.OVG
Rechtsgebiete: EKrG, BGB


Vorschriften:

EKrG § 14 a Abs. 2 Satz 1
EKrG § 14 a Abs. 2 Satz 2
EKrG § 14 a Abs. 2
EKrG § 14 a
BGB § 677 ff.
1. Auch wenn nach der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung einer Bahnlinie der zu diesem Zeitpunkt erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte seiner Verpflichtung aus § 14 a Abs. 2 Satz 1 EKrG zur Beseitigung der Kreuzungsanlage nicht nachkommt, steht dem anderen, an der Beseitigung der Anlage interessierten Kreuzungsbeteiligten kein Selbsteintrittsrecht zu, das ihn berechtigt, die Beseitigung der Kreuzungsanlage selbst vorzunehmen.

2. Die Pflicht der Kreuzungsbeteiligten, die Kosten der Beseitigung gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG jeweils zur Hälfte zu tragen, besteht nur dann, wenn die Kreuzungsanlage von dem gemäß § 14 a Abs.. 2 Satz 1 EKrG dazu berufene Kreuzungsbeteiligten beseitigt worden ist. Einen Kostenerstattungsanspruch kann deshalb der Kreuzungsbeteiligte, der im Wege des Selbsteintritts die Kreuzungsanlage beseitigt hat, nicht auf § 14 a Abs. 2 Satz 2 EkrG stützen.

3. In einem solchen Fall kann ein entsprechender Erstattungsanspruch auch nicht auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung gestützt werden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 14 a Abs. 2 EKrG kein Selbsteintrittsrecht des an der Beseitigung der Kreuzungsanlage interessierten Kreuzungsbeteiligten geregelt hat und dieser seinen Anspruch auf Beseitigung der Kreuzungsanlage deshalb gegebenenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren durchsetzen muss, stellt keine "planwidrige Lücke" des Gesetzes dar, bei der die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 BGB) im öffentlichen Recht Anwendung finden könnten.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

1 A 11417/05.OVG

Verkündet am: 06.07.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Eisenbahnrechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien in allen Verfahren Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider ehrenamtlicher Richter Tierzuchttechniker Dörrenberg ehrenamtlicher Richter Winzer Feller

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Beklagte als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn an den Kosten beteiligen muss, die dem Kläger als Straßenbaulastträger dadurch entstanden sind, dass er eine eine Landesstraße kreuzende Eisenbahnbrücke selbst hat abreißen lassen.

Die im Jahre 2001 abgerissene Eisenbahnbrücke war Bestandteil der Eisenbahnlinie Linz-Flammersfeld, die - in diesem Teilstück - am 26. September 1966 stillgelegt worden war. Die Brücke führte im Gebiet der Gemeinde Vettelschoß über die L 252. Mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 1969 veräußerte die Deutsche Bundesbahn die Bahntrasse Vettelschoß-Neustadt/Wied einschließlich der oben genannten Eisenbahnbrücke an die Gemeinde Vettelschoß. In Ziffer II des Vertrages übernahm die Gemeinde vom Tag der Beurkundung an alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der übernommenen Wege und anderen derartigen Einrichtungen, insbesondere die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht. Spätestens im Jahre 1974 ist die Ortsgemeinde als Eigentümerin der betreffenden Parzelle im Grundbuch eingetragen worden.

Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss des damaligen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 25. März 1997 über den Ausbau der Landesstraße Nr. 252 in Vettelschoß war der Abriss der alten Eisenbahnbrücke bei Baukilometer 1+212 in die Planfeststellung eingeschlossen. In dem dazugehörenden Erläuterungsbericht wird unter Ziffer 4.6 ausgeführt, dass die Eisenbahnbrücke bei Baukilometer 1+212 vor Baubeginn abgerissen werden müsse. Die Bahnverbindung sei außer Betrieb. Die DB sei zu 50 % kostenpflichtig gemäß § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz. In dem Bauwerksverzeichnis, das wie der Erläuterungsbericht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, ist unter Position 35 das Brückenbauwerk aufgeführt. Als bisherige Eigentümerin wird (nach handschriftlicher Änderung) die Deutsche Bahn AG genannt. Weiter heißt es unter der Rubrik "vorgesehene Regelung", die Bahnlinie, die die L 252 östlich von Vettelschoß überquere, sei vor Jahren stillgelegt worden. Das Brückenbauwerk müsse beim Ausbau der L 252 abgebrochen werden. Die Kosten für den Abbruch trügen nach § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz jeweils zur Hälfte das Land Rheinland-Pfalz und (nach handschriftlicher Änderung) die Deutsche Bahn AG.

Bereits zuvor war am 1. Januar 1994 die Bahnreform aufgrund des Eisenbahnneuordnungsgesetzes - ENeuOG - in Kraft getreten, durch dessen Art. 1 (Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahn - BEZNG -), das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" verwaltete Bundeseisenbahnvermögen und das Sondervermögen "Deutsche Reichsbahn" zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen, dem Bundeseisenbahnvermögen zusammengeführt wurden. Durch Art. 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft - DBGrG -) wurde darüber hinaus die Deutsche Bahn AG - DBAG - als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn gegründet. Hierzu waren aus dem Bundeseisenbahnvermögen die Teile auszugliedern, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind.

Mit Wirkung zum 1. Juni 1999 übertrug die Deutsche Bahn AG ihren Geschäftsbereich "Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahn" im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf die DB Netz AG, die hierdurch eine teilweise Gesamtrechtsnachfolge in die früheren Rechtspositionen der DBAG antrat.

Mit Schreiben vom 30. August 2000 informierte der Kläger die DB Netz AG über den bevorstehenden Ausbau der L 252 und übersandte ihr einen Vereinbarungsentwurf bezüglich der Beseitigung der Eisenbahnbrücke. Nach § 4 des Entwurfes sollte das Landesamt die Abrissmaßnahme durchführen. Als voraussichtliche Kosten der Maßnahme waren 100.000,-- DM veranschlagt. Nach § 5 des Entwurfes sollten die DB Netz AG als Baulastträgerin des Schienenweges und das Landesamt als Straßenbaulastträger der L 252 diese Kosten nach § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz jeweils zur Hälfte tragen. In § 6 des Entwurfes hieß es, die DB Netz AG leiste Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt auf die Kosten der Maßnahmen. Die Vereinbarung wurde von der DB Netz AG jedoch nicht unterzeichnet. Die DB Netz AG verwies vielmehr mit Schreiben vom 29. März 2001 darauf, dass das fragliche Grundstück bereits 1969 an die Gemeinde Vettelschoß verkauft worden sei, die mit dem entsprechenden Vertrag alle hiermit im Zusammenhang stehenden Pflichten übernommen habe. Dem trat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 13. Februar 1997 (1 A 13249/92.OVG) entgegen, in dem entschieden worden ist, dass sich die Eisenbahnunternehmerin nicht dadurch der Verpflichtung aus § 14 a Eisenbahnkreuzungsgesetz entledigen könne, dass sie das Bauwerk auf einen Dritten übertrage. Gleichzeitig übersandte der Kläger erneut den vorgenannten Vereinbarungsentwurf, der auch diesmal von der DB Netz AG nicht unterzeichnet wurde.

Nach dem im Jahr 2001 erfolgten Abriss der Eisenbahnbrücke forderte der Kläger die DB Netz AG mit Schreiben vom 19. Februar 2002 zur Zahlung eines ersten Abschlages in Höhe von 11.000,-- € als Anteil an den Beseitigungskosten auf. Diese Forderung wies die DB Netz AG mit Schreiben vom 22. März 2002 mit der Begründung zurück, nicht sie sei nach § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz verpflichtet, Kreuzungsanlagen von Strecken, die bereits am 1. Januar 1994 stillgelegt worden seien, zu unterhalten, zu beseitigen oder Kosten für deren Beseitigung zu tragen. Solche Pflichten seien nicht auf die DB AG und damit auch nicht auf sie übergegangen. Vielmehr seien derartige Pflichten beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben.

Hierauf trat der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2002 erstmals an den Beklagten heran mit der Bitte, eine Entscheidung zum Abschluss einer Kostenvereinbarung herbeizuführen. Das lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2002 mit der Begründung ab, nicht er, sondern die DB Netz AG habe die Kosten zu tragen. Da § 14 a Eisenkreuzungsgesetz nach Erlass des Eisenbahnneuordnungsgesetzes nicht geändert worden sei, sei entscheidend, wer im Zeitpunkt der Einziehung bzw. der dauernden Betriebseinstellung Träger der Erhaltungslast gewesen sei. Die ursprüngliche Unterhaltungsverpflichtung der Deutschen Bundesbahn sei nach Art. 2 Abs. 1 und 3 Eisenbahnneuordnungsgesetz auf die DB AG und von dieser auf die DB Netz AG übergegangen.

Am 30. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Abschlages auf die Abrisskosten begehrt hat, nach Eingang der Schlussrechung für die Abrisskosten am 5. Juli 2005 aber die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der hälftigen Kosten für den Abriss der Eisenbahnbrücke erstrebt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, zwar sei nach seiner Auffassung eigentlich die DB Netz AG zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verpflichtet. Diese verweigere jedoch die Zahlung mit dem Hinweis auf eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten. Auch dieser habe auf entsprechende Anfrage eine Zahlungsverpflichtung abgelehnt, weshalb Klage geboten sei. Sofern die Bahnstrecke Linz-Flammersfeld wegen ihrer schon vor dem 1. Januar 1994 (d.h. dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Eisenbahnneuordnungsgesetzes) erfolgten Stilllegung nicht als bahnnotwendig i.S. von Art. 1 § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Eisenneuordnungsgesetz anzusehen sei, seien diese Liegenschaft und die mit ihr verbundenen Verpflichtungen bei dem Beklagten verblieben, der dann aber die hälftigen Kosten für den Abriss der Eisenbahnbrücke zu tragen habe. Zwar habe er den Beklagten bislang nicht zur Zahlung eines Abschlages aufgefordert. Die DB Netz AG habe diesem jedoch im Rahmen des internen Schriftverkehrs den Vereinbarungsentwurf übersandt, sodass ihm die vorläufig veranschlagten Kosten bekannt gewesen seien. Nachdem der Beklagte ihn auf eine Kostentragungspflicht der DB Netz AG verwiesen hatte, sei der Anspruch zunächst nur diesem gegenüber weiterverfolgt worden.

Die am gleichen Tage gegen die DB Netz AG erhobene Klage (8 K 3605/04.KO) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2005 vor dem Verwaltungsgericht Koblenz zurückgenommen, nachdem die DB Netz AG zuvor auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte.

Die danach allein noch zu entscheidende Klage gegen den Beklagten hat das Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 22. August 2005 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der eingeklagte Zahlungsanspruch weder aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. März 1997 noch aus § 14 a Eisenbahnkreuzungsgesetz noch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abgeleitet werden könne. Es müsse vorliegend nicht entschieden werden, ob der Planfeststellungsbeschluss überhaupt eine Kostentragungsregelung enthalte. Jedenfalls werde dadurch nicht der Beklagte verpflichtet, weil in den entsprechenden Passagen lediglich die DB AG erwähnt werde, aber nicht der Beklagte. Der Zahlungsanspruch könne indessen auch nicht auf § 14 a Abs. 2 Satz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz gestützt werden. Nach Satz 1 der Vorschrift habe der Zeitpunkt der dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte oder sein Rechtsnachfolger Kreuzungsanlagen zu beseitigen, soweit und sobald das die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem verbleibenden Verkehrsweg erforderten. Die Kosten hierfür hätten nach Satz 2 der Vorschrift die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt. Zwar sei nach der Betriebseinstellung die Deutsche Bundesbahn unterhaltungspflichtig für die Eisenbahnbrücke geblieben, woran auch der Verkauf des Grundstücks an die Ortsgemeinde Vettelschoß nichts geändert habe. Auch sei die Unterhaltungslast im Zuge der Bahnreform nicht auf die DB AG übergegangen, sondern bei dem Beklagten verblieben. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes seien nämlich nur die bahnnotwendigen Liegenschaften auf die am 1. Januar 1994 gegründete DB AG zu übertragen gewesen, wozu die längst stillgelegte Bahnstrecke aber nicht gezählt habe. Gleichwohl könne aus der im Zeitpunkt des Abrisses der Brücke noch fortbestehenden Unterhaltungslast des Beklagten ein Zahlungsanspruch nicht abgeleitet werden, weil die hälftige Kostentragungspflicht nur dann eingreife, wenn der nach dem Gesetz zum Abriss verpflichtete Beteiligte die Brücke beseitige. Demgegenüber sehe das Gesetz ein Selbsteintrittsrecht des anderen Kreuzungsbeteiligten nicht vor. Argumente für ein solches ließen sich auch nicht der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes zum Erlass der genannten Vorschrift entnehmen. Eine Vereinbarung, die dem Kläger - von der gesetzlichen Regelung abweichend - ein eigenes Tätigwerden gestattet hätte, sei hier nicht geschlossen worden. Der Anspruch könne schließlich auch nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden. Eine entsprechende Anwendung der §§ 667 ff. BGB komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweise. Das sei hier aber nicht der Fall, weil die maßgebliche Bestimmung abschließend regele, wer die Beseitigung vorzunehmen habe. Gegebenenfalls hätte der Kläger die Eisenbahnaufsichtsbehörde einschalten oder um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen müssen. Die damit verbundene zeitliche Verzögerung rechtfertige ein Tätigwerden des nicht unterhaltungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten nicht. Zudem habe der Kläger ohne Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Er sei nämlich der Auffassung gewesen, ein eigenes Geschäft auszuführen. Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch komme nicht in Betracht, weil das zu einer Umgehung der eindeutigen gesetzlichen Regelung führen würde.

Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, der Anspruch ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits aus dem Planfeststellungsbeschluss. Der Erläuterungsbericht und das Bauwerksverzeichniss, die Bestandteile des Planfeststellungsbeschlusses seien, enthielten entsprechende Regelungen. Hierzu sei die Deutsche Bundesbahn angehört worden und habe keine Bedenken dagegen geltend gemacht, was als Zustimmung zu werten sei. Wenn das Verwaltungsgericht eine Kostenregelung allenfalls bezüglich der DB AG annehme, verkenne es den Regelungsinhalt. In nicht genauer Kenntnis der neuen Verwaltungsstrukturen sei nämlich gewollt gewesen, den tatsächlich Unterhaltspflichtigen zu benennen. Das Verwaltungsgericht lasse außerdem außer Acht, dass die erteilte Zustimmung der Deutschen Bundesbahn den Rechtsnachfolger binde, der der Beklagte sei, wie das Verwaltungsgericht entschieden habe. Es liege auch kein eigenmächtiges Handeln vor, weil es durch den Planfeststellungsbeschluss und die Zustimmung der Deutschen Bundesbahn legitimiert gewesen sei. Unabhängig davon bestehe aber ein Selbsteintrittsrecht. Argumente dagegen könnten der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes nach § 14 a Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht entnommen werden. Vielmehr habe der Gesetzgeber ein Einschalten der Anordnungsbehörde gerade nicht gewollt, das das Verwaltungsgericht aber als sachgerechte Lösung ansehe. Zudem habe das Verwaltungsgericht das dem Eisenbahnkreuzungsgesetz zugrunde liegende Gemeinschaftsverhältnis verkannt. Hier sei nämlich eine gemeinschaftliche Aufgabe mit dem Abriss der Brücke erfüllt worden. Die Übersendung des Vereinbarungsentwurfes sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil es sich dabei nur um eine übliche Baudurchführungsvereinbarung gehandelt habe. Jedenfalls habe er einen Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Regelung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes stehe dem nicht entgegen. Sie enthalte zumindest eine Lücke für den Fall der Weigerung des anderen Kreuzungsbeteiligten. Die für diesen Fall von dem Verwaltungsgericht als rechtlich einwandfrei angesehene Vorgehensweise würde zu unabsehbaren Verzögerungen führen. Der Fremdgeschäftsführungswille sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf das Recht zum Tätigwerden aus dem Planfeststellungsbeschluss abgestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. August 2005 zu verurteilen, an ihn 13.231,40 € sowie 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch und verweist insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Ergänzend führt er aus, die Stellungnahme der Deutschen Bundesbahn im Planfeststellungsverfahren habe nicht zu einer bindenden Vereinbarung geführt, die er sich zudem ohnehin nicht zurechnen lassen müsse. Auch könne das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis ein Selbsteintrittsrecht nicht begründen. Das Gesetz habe insoweit eine abschließende anderweitige Regelung getroffen. Schließlich sei der Kläger in der Vergangenheit selbst davon ausgegangen, dass der Abschluss einer Vereinbarung notwendig sei, wenn von der gesetzlichen Regelung abzuweichen beabsichtigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Verwaltungsunterlagen des Klägers (3 Heftungen) und die Gerichtsakte 8 K 3605/04.KO. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Zwar ist der Beklagte grundsätzlich passiv legitimiert. Der ihm gegenüber geltend gemachte Zahlungsanspruch kann sich indessen weder auf den Planfeststellungsbeschluss des damaligen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 25. März 1997 noch auf § 14 a Abs. 2 Satz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz stützen. Er findet auch keine Grundlage in einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung oder Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Einzelnen dargelegt, dass die Erhaltungslast bezüglich der streitgegenständlichen Eisenbahnbrücke nach der Stilllegung der Eisenbahnstrecke in den sechziger Jahren ungeachtet des Eigentumsübergangs auf die Ortsgemeinde Vettelschoß und der in den neunziger Jahren erfolgten Neuordnung des Eisenbahnwesens bei dem Beklagten verblieben ist. Gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz hat der im Zeitpunkt der Einziehung und der dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Beteiligte oder sein Rechtsnachfolger Kreuzungsanlagen zu beseitigen, soweit und sobald es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem verbleibenden Verkehrsweg erfordert. Gemäß Satz 2 der Vorschrift haben die Kreuzungsbeteiligten die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Dieser nach der dauernden Betriebseinstellung fortdauernden Verpflichtung ist die Deutsche Bundesbahn bis zur Neuordnung des Eisenbahnwesens durch das Gesetz über die Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 3798 ff.) nicht durch den Verkauf und die anschließende Übereignung der hier relevanten Grundstücke an die Gemeinde Vettelschoß ledig geworden. Diese Verpflichtung ist nach der Neuordnung des Eisenbahnwesens auch nicht auf die DB AG und später die DB Netz AG übergegangen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 13. Februar 1997 (1 A 13249/92.OVG) dargelegt, dass die aus § 14 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz sich ergebende Verpflichtung der früheren Deutschen Bundesbahn als neben dem Kläger weiteren Kreuzungsbeteiligten nicht dadurch entfallen ist, dass der fragliche Grundbesitz durch notariellen Vertrag vom 6. Juli 1969 von der Deutschen Bundesbahn an die Ortsgemeinde Vettelschoß veräußert worden und diese spätestens im Jahre 1974 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist. Gegen diese auch von dem Kläger bereits im Vorfeld des Verwaltungsstreitverfahrens geäußerte Rechtsauffassung hat sich der Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gewandt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden kann.

Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren von dem Beklagten vorgetragenen Argumentation, die er allerdings im Berufungsverfahren nicht mehr wiederholt hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht klargestellt, dass diese bis zur Neuordnung des Eisenbahnwesens der Deutschen Bundesbahn obliegende Verpflichtung danach nicht etwa auf die zum 1. Januar 1994 gemäß Art. 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes, des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahngründungsgesetz - DBGrG -) auf die Deutsche Bahn AG und später auf deren Rechtsnachfolger, die DB Netz AG, übergegangen ist. Vielmehr ist diese Verpflichtung bei dem durch Art. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen) gemäß § 1 neu geschaffenen Bundeseisenbahnvermögen - dem Beklagten - verblieben, das aus den zuvor bestehenden jeweils nicht rechtsfähigen Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" zusammengeführt worden ist, aus dem sodann die seinerzeitige DB AG ausgegliedert worden ist. Einer gesonderten Übertragung der vor der Neuordnung der Deutschen Bundesbahn obliegenden Verpflichtung auf das nach der Ausgliederung der DB AG verbliebene "Restbundeseisenbahnvermögen" war nicht erforderlich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2001 (NVwZ 2001, 807 ff.) ausgeführt hat:

"Insoweit verkennt die Klägerin, dass 'Gesamtbundeseisenbahnvermögen' und 'Restbundeseisenbahnvermögen' keine voneinander zu unterscheidenden Sondervermögen oder gar Rechtspersönlichkeiten darstellen. Diejenigen Rechte und Pflichten, die aufgrund der Zusammenführung von Deutscher Bundesbahn und Deutscher Reichsbahn solche des Bundeseisenbahnvermögens geworden sind, verbleiben bei dem Sondervermögen, soweit sie nicht durch Ausgliederung an die Beigeladene oder durch Übertragung an das Eisenbahnbundesamt (Art. 3 § 2 Abs. 3 Eisenbahnneuordnungsgesetz) übergegangen sind. Eines gesonderten Rechtsübergangs von Rechten und Pflichten auf das 'Restbundeseisenbahnvermögen' bedurfte es hierzu nicht."

Damit verbleibt als zu klärende Frage letztlich allein noch, ob die hier in Rede stehende Verpflichtung durch die Ausgliederung an die seinerzeitige DB AG übergegangen ist, was das Verwaltungsgericht zu Recht verneint hat. Gemäß Art. 1 § 20 Eisenbahnneuordnungsgesetz waren auf die DB AG lediglich die "bahnnotwendigen" Liegenschaften und Einrichtungen zu übertragen. Darunter konnte die streitige Eisenbahnbrücke schon deshalb nicht fallen, weil das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft bereits zuvor auf die Gemeinde Vettelschoß übergegangen war, von dem Bundeseisenbahnvermögen seinerzeit also gar nichts mehr übertragen werden konnte. Unabhängig davon wären eine bereits stillgelegte Eisenbahnstrecke und deren Einrichtungen auch nicht als "bahnnotwendig" zu verstehen gewesen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat. Daher kann sich nur die Frage aufwerfen, ob die ungeachtet der Eigentumsverhältnisse fortbestehende Verpflichtung aus § 14 a Eisenbahnkreuzungsgesetz auf die DB AG zu übertragen war und durch den entsprechenden Ausgliederungsplan vom 1. Januar 1994 (Bl. 43 ff. Gerichtsakte 8 K 3605/04.KO) auf die DB AG übertragen worden ist. Das war nicht der Fall.

Dass eine fortbestehende Unterhaltungslast bezüglich einer stillgelegten Eisenbahnstrecke schwerlich als "bahnnotwendig" verstanden werden kann, liegt bereits auf der Hand. Der Übergang derartiger Verpflichtungen auf die Deutsche Bahn AG sollte nach der im Gesetz ausdrücklich getroffenen Regelung und nach der sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes ergebenden Zielsetzung des Gesetzgebers aber auch ausdrücklich nicht erfolgen. Gemäß Art. 1 § 20 Abs. 1 ENeuOG waren nämlich lediglich die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn AG zu übertragen, wozu hier in Rede stehende fortbestehende Unterhaltungslast ohne Zweifel nicht zählt. Der Wille des Gesetzgebers wird aus der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs deutlich (BTDrucks. 12/4609, S. 70). Darin wird darauf abgestellt, dass die Konzeption und der mit der Strukturreform angestrebte unternehmerische Erfolg der Ausgliederung der Deutschen Bahn AG zu einem wesentlichen Anteil darauf beruhe, dass die in der Vergangenheit angewachsenen Schulden von dem nach der Gründung der Gesellschaft verbleibenden Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechtsfähigem Sondervermögen übernommen werden sollen. Anders werde der Neubeginn mit der Gründung der Deutschen Bahn AG nicht gelingen. Lediglich diejenigen Verbindlichkeiten solle die Deutsche Bahn AG übernehmen, die durch Grundpfandrechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesichert seien. Einfacher ausgedrückt wollte der Gesetzgeber seinerzeit von der neu zu gründenden Deutschen Bahn AG Verbindlichkeiten und Belastungen so weit als möglich fernhalten, um ihren unternehmerischen Erfolg nicht zu beeinträchtigen, weshalb ausschließlich solche Verbindlichkeiten auf diese übergehen sollten, die in unmittelbarer Beziehung zu den bahnnotwendigen Liegenschaften standen. Auch das spricht dafür, dass die Ausgliederungsverpflichtung nicht für fortbestehende Erhaltungspflichten aus einem früheren - längst aufgegebenen -Bahnbetrieb gelten sollte (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. August 2000, DVBl. 2000, 1877 ff.).Das findet schließlich auch seinen Niederschlag in dem vorgenannten Ausgliederungsplan (a.a.O.), der unter V.f regelt, dass (allein) die Rechte und Lasten übertragen werden, die nur im Zusammenhang mit den betreffenden Grundstücken übergehen können. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die hier in Rede stehende Verpflichtung aus § 14a Eisenbahnkreuzungsgesetz bei dem Beklagten verblieben ist. Ob das darüber hinaus auch aus Art. 2 § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ENeuOG folgt, worauf das Verwaltungsgericht ergänzend abgestellt hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2001 (NVwZ 2001, 804 ff. und das Urteil des Senats vom 13. Februar 1997, a.a.O.), bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.

Ungeachtet der den Beklagten bis zur Beseitigung des Brückenbauwerks treffenden Erhaltungspflicht steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Es mangelt nämlich an einer Anspruchsgrundlage hierfür, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.

Grundlage hierfür ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Planfeststellungsbeschluss des damaligen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 25. März 1997. Er kann den eingeklagten Anspruch nicht stützen, weil er eine Regelung, wie sie der Kläger vermeintlich darin zu erkennen glaubt, tatsächlich nicht enthält. Dabei ist zur Klarstellung festzuhalten, dass für das vorliegende Verfahren entscheidungsrelevant allein ist, ob der Planfeststellungsbeschluss eine Regelung dahingehend enthält, dass der Beklagte unabhängig von der gesetzlichen Regelung in § 14 a Eisenbahnkreuzungsgesetz die hälftigen Kosten der Brückenbeseitigung zu tragen habe. Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses, dass das Brückenbauwerk im Zuge des Ausbaus der Landesstraße Nr. 252 beseitigt werden müsse, sind demgegenüber für die Entscheidung ohne Belang. Die Notwendigkeit, das Brückenbauwerk zur Verbreiterung der L 252 zu beseitigen, stand und steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Streitig ist allein, ob der Beklagte auch dann 50 % der Kosten des Abrisses des Brückenbauwerks tragen muss, wenn dieses entgegen der gesetzlichen Regelungen in § 14 a Abs. 2 Satz 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht von dem bezüglich dieses Bauwerks erhaltungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten, sondern von dem anderen Kreuzungsbeteiligten, hier dem Kläger, abgebrochen wird. Auf diesbezügliche Regelungen hin ist der Planfeststellungsbeschluss also zu überprüfen.

Der Planfeststellungsbeschluss (Bl. 57 ff. GA) selbst gibt für Rechtsauffassungen des Klägers nichts her. Er verweist auf S. 3 (Bl. 59 GA) lediglich darauf, dass mit eingeschlossenen in die Planfeststellung der Abbruch einer alten Eisenbahnbrücke bei Baukilometer ca. 1 + 212 - der hier streitigen Brücke - ist. Irgendeine Regelung über die Kostentragungspflicht des Beklagten enthält der Planfeststellungsbeschluss nicht. Deshalb verweist der Kläger auch auf den Erläuterungsbericht sowie auf das Bauwerksverzeichnis, die gemäß Ziffern 6.1 und 6.31 Bestandteile des Planfeststellungsbeschlusses sind. Indessen enthalten auch diese keine Regelung, die Grundlage des eingeklagten Zahlungsanspruches sein könnte.

Dass der Erläuterungsbericht unter Ziffer 4.6 eine eigenständige Regelung enthalten sollte, ist schon von dem Hintergrund zu verneinen, dass es dessen Sinn und Zweck ist, die beabsichtigte Maßnahme und die diesbezüglich getroffenen Regelungen zu erläutern, was sich bereits aus der Bezeichnung dieses Bestandteils des Planfeststellungsbeschlusses ergibt. Unabhängig davon lautet der einzige Satz, der sich auf eine Kostenbeteiligung bezieht:

"Die DB ist zu 50 % kostenpflichtig - § 14 a (2) EKrG"

Zwar ist hier die DB - noch - als Kostenpflichtiger benannt, deren Rechtsnachfolger insoweit, wie vorstehend dargelegt, der Beklagte ist. Das beruht wohl darauf, dass der im Herbst 1991 - vor der Neuordnung des Eisenbahnwesens - gefertigte Entwurf ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Neuordnung des Eisenbahnwesens unverändert im Jahr 1997 zum Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses gemacht wurde. Allerdings vermag der Senat in dem vorstehenden zitierten Satz keine Regelung zu erkennen, mit der festgelegt werden sollte, dass der Beklagte unabhängig von der gesetzlichen Regelung in § 14 a Eisenbahnkreuzungsgesetz kostentragungspflichtig sein solle. Vielmehr handelt es sich um nichts anderes als um einen Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung, die sogar ausdrücklich benannt wird. Daraus kann also ein unabhängig von der Regelung in § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz bestehender Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht abgeleitet werden.

Gleiches gilt für das Bauwerksverzeichnis, auf dessen laufende Nr. 35 der Kläger in diesem Zusammenhang abstellt. Abgesehen davon, dass auch ein Bauwerksverzeichnis ersichtlich nicht der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, der üblicherweise Regelungen enthält, sprechen hier mehrere Umstände dagegen, der hier relevanten Formulierung eine Regelung zu entnehmen, die unabhängig von § 14 a Eisenbahnkreuzungsgesetz eine Kostentragungspflicht des Beklagten begründen sollte. Zunächst ist festzuhalten, dass als Eigentümer des zu beseitigenden Brückenbauwerks die Deutsche Bahn AG - durch handschriftliche Änderung - verzeichnet ist, die von dem Kläger vermutete Regelung - der Verwaltungsakt - sich also an den falschen Adressaten richten würde. Der Hinweis des Klägers im Berufungsverfahren, das sei wegen nicht genauer Kenntnis der neuen Verwaltungsstrukturen geschehen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch ein Beitragsbescheid oder eine Beseitigungsverfügung, die nicht an den tatsächlichen Grundstückseigentümer sondern gegenüber einem Dritten ergehen, entfalten gegenüber dem Grundstückseigentümer keine Rechtswirkungen. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass es in derartigen Fällen immer der Wille und die Vorstellung der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde sein wird, den Verwaltungsakt an den tatsächlichen Grundstückseigentümer zu richten. Weiterhin ist in dem Bauwerksverzeichnis schon nach dem Wortlaut der die Kostentragungspflichten erwähnenden Rubrik, die die Bezeichnung "vorgesehene Regelung" trägt, auszuschließen, dass die dort enthaltene Formulierung bereits die Regelung selbst sein soll. Die maßgebliche Formulierung lautet außerdem lediglich :

"Die Kosten für den Abbruch tragen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz § 14 a, Abs. 2 je zur Hälfte das Land Rheinland-Pfalz und die Deutsche Bahn AG"

Abgesehen davon, dass auch hier allein die Deutsche Bahn AG erwähnt wird, enthält die Formulierung ebenfalls keine eigenständige Regelung, sondern verweist lediglich auf die Bestimmung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, die die Kostenverteilung regelt. Damit gibt auch das Bauwerksverzeichnis nichts für die Rechtsauffassung des Klägers her, die Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Forderung finde sich in dem Planfeststellungsbeschluss. Ob das damalige Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen überhaupt zuständig für eine Regelung im Kreuzungsrechtsverhältnis war, was das Verwaltungsgericht als Frage aufgeworfen hat, braucht aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen nicht entschieden zu werden.

Ebenso wenig zu folgen vermag der Senat der Rechtsauffassung des Klägers, aus der Stellungnahme der Deutschen Bundesbahn im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens lasse sich eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ableiten. Diese Stellungnahme hat sich nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten offensichtlich darin erschöpft, dass die vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angehörte Deutsche Bundesbahn mitgeteilt hatte, gegen die Planung keine Bedenken zu haben. Diese Mitteilung in eine neben und unabhängig von dem Planfeststellungsbeschluss bestehende gesonderte Vereinbarung umdeuten zu wollen, übersteigt erkennbar den Inhalt und die Bedeutung der Mitteilung, gegen die Planung keine Bedenken zu haben.

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Vereinbarung hätte haben sollen. Die Äußerung der Deutschen Bundesbahn bezog sich seinerzeit ersichtlich auf die offen gelegten Unterlagen, also auf den oben erwähnten Erläuterungsbericht und auf das Bauwerksverzeichnis. Deren Inhalt verweist jedoch, wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen, also auf die Rechtslage. Eine Vereinbarung, dass entsprechend dem Gesetz verfahren werden solle, könnte den von dem Kläger behaupteten Anspruch indessen nicht begründen. Dieser soll seiner Rechtsauffassung nach nämlich unabhängig von § 14 a Eisenbahnkreuzungsgesetz bestehen.

Gleichermaßen wenig überzeugend ist die Darlegung des Klägers, jedenfalls handele es sich dabei um eine Zusicherung. Abgesehen davon, dass dem durch eine Planung betroffenen und deshalb im Planungsverfahren angehörten Grundstückseigentümer oder Träger öffentlicher Belange schon die Vorstellung fehlen wird, mit seiner Stellungnahme eine einen eigenständigen Anspruch gegen ihn begründende Zusicherung abzugeben, ist aber auch nicht erkennbar, welchen anspruchsbegründenden Inhalt sie hätte haben sollen. Allenfalls lässt sich aus der Stellungnahme ableiten, dass die seinerzeitige Deutsche Bundesbahn keine Bedenken dagegen hatte, wenn nach dem Gesetz verfahren wird, mehr jedoch nicht.

Der genannten Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren kann des Weiteren aber auch keine Vereinbarung entnommen werden, dass an Stelle des nach dem Gesetz für die Beseitigung zuständigen Kreuzungsbeteiligten der Kläger selbst die Brücke beseitigen solle. Konkrete Aussagen darüber, wer die Eisenbahnbrücke abbrechen sollte, finden sich in den von dem Kläger benannten Bestandteilen des Planfeststellungsbeschlusses nämlich nicht, weshalb die hierzu abgegebene Stellungnahme der seinerzeitigen Deutschen Bundesbahn keinesfalls eine Vereinbarung in dieser Hinsicht darstellen kann, selbst wenn die Rechtsauffassung des Klägers über die Bedeutung der Stellungnahme zutreffend wäre, was aber zu verneinen ist.

Die Grundlage für die eingeklagte Zahlungsforderung findet sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weshalb sich der Senat den diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils in vollem Umfang anschließt. Welche Kosten die Kreuzungsbeteiligten gemäß § 14 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz jeweils zur Hälfte zu tragen haben, hat der Gesetzgeber in der Vorschrift ausdrücklich festgelegt. In Satz 2 verweist er nämlich durch die Formulierung "die Kosten hierfür" auf den vorangehenden Satz 1 der Vorschrift, der festlegt, dass der im Zeitpunkt der Einziehung und der dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Beteiligte die Kreuzungsanlagen zu beseitigen hat, soweit und sobald es die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs auf den verbleibenden Verkehrswege fordert. Somit ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Kostentragungspflicht an ein Tätigwerden des beseitigungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten geknüpft, der hier allerdings gerade nicht tätig geworden ist, da der Kläger im Wege des Selbsteintrittes anstelle des eigentlich berufenen Kreuzungsbeteiligten die Eisenbahnbrücke abgebrochen hat.

Auch wenn das letztlich zu dem gleichen Ergebnis geführt hat, das der Gesetzgeber mit der Vorschrift hat erreichen wollen, nämlich, dass die nach der Betriebseinstellung nicht mehr benötigte Kreuzungsanlage beseitigt wird, soweit und sobald es der Verkehr auf dem verbleibenden Verkehrsweg erfordert, kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass die von der gesetzlichen Vorgabe abweichende Handlungsweise des Klägers diesen zur Geltendmachung der hälftigen Kostenerstattung berechtigen würde. Der Gesetzgeber hat vielmehr eindeutige Vorgaben gemacht, wie zu verfahren ist, und dass, wenn so verfahren wurde, die Kosten zur Hälfte von den beiden Kreuzungsbeteiligten zu tragen sind. Zwar erscheint es denkbar, dass über die Vorgehensweise bei der Beseitigung und damit über die Frage, wer letztendlich tätig wird, im Wege einer Vereinbarung zwischen den Kreuzungsbeteiligten eine von der gesetzlichen Vorgabe abweichende Lösung gefunden wird, sofern hierdurch nicht die Verteilung der Kostentragungspflicht, so wie sie im Gesetz vorgesehen ist, vertraglich durchbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, Buchholz 407.2, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 7). Zu einer solchen Vereinbarung ist es hier jedoch nicht gekommen. Damit kommt es entscheidungserheblich ausschließlich darauf an, ob die gesetzliche Formulierung des § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz das von dem Kläger in Anspruch genommene Selbsteintrittsrecht deckt.

Das ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm jedoch zu verneinen. Auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. VI/1140 i.V.m. BT-Drucks. V/3969) gibt für die Rechtsauffassung des Klägers nichts her. Allein aus der Tatsache, dass aufgrund der Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Gesetzentwurf die ursprünglich vorgesehene Durchführung eines Anordnungsverfahrens im Falle einer Nichteinigung der Kreuzungsbeteiligten fallen gelassen wurde, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass hierdurch ein Selbsteintrittsrecht des Klägers begründet werden sollte. Dieser Stellungnahme kann allenfalls entnommen werden, dass es die Bundesregierung seinerzeit als nicht notwendig ansah, in jedem Falle die Anordnungsbehörde einzuschalten. Streitfälle im Zusammenhang mit der "Liquidation" von Kreuzungsanlagen sollten nach der Vorstellung der Bundesregierung von den Kreuzungsbeteiligten "unter sich ausgetragen werden". Das lässt allein den Schluss zu, der Gesetzgeber sei von der Vorstellung ausgegangen, eventuelle Streitfälle sollten, so sie nicht tunlichst vermieden werden könnten, auf dem dafür vorgegebenen Wege - gegebenenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren - geklärt werden. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe ein Selbsteintrittsrecht des nach dem Gesetz an sich nicht zuständigen Kreuzungsbeteiligten durch § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz regeln wollen, gibt das ohne Zweifel nichts her. Denn ein "unter sich austragen" ist nicht gleichzusetzen mit einem Selbsteintrittsrecht.

Ein derartiges Selbsteintrittsrecht lässt sich schließlich auch nicht aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ableiten. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, der unter Hinweis auf das Gemeinschaftsverhältnis nicht beiseite geschoben werden kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Anspruch ferner nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden, wie das Verwaltungsgericht eingehend begründet hat. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat ebenfalls in vollem Umfang an. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2003 (Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2) bezogen, der einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt behandelt. In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass zwar geklärt sei, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden könnten, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift aber nur dann in Betracht komme, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweise. Das sei allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechtes die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen habe, abschließend beantworteten. In einem solchen Fall fehle es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlichrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsse. Im vorliegenden Fall regelt § 14 a Abs. 2 Satz 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz jedoch abschließend, wer die erforderlichen Arbeiten auszuführen hat. Danach war hier nur der Beklagte befugt, die erforderlichen Arbeiten auszuführen. Die Bestimmung schließt es aus, dass der Kläger als weiterer Kreuzungsbeteiligter anstelle des nach dem Gesetz dazu berufenen Kreuzungsbeteiligten die Beseitigung der Eisenbahnbrücke selbst vornimmt. Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut der Bestimmung nicht zu. Der Kläger war auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB berechtigt, die gebotenen Maßnahmen zu bewirken, da § 14 a Abs. 2 Satz 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz den zur Durchführung der Maßnahme Berechtigten und Verpflichteten abschließend benennt. Aus der vorstehend erwähnten amtlichen Begründung zu dem Gesetzentwurf, durch den die genannte Vorschrift in das Eisenbahnkreuzungsgesetz eingefügt wurde, ist zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass es über die Beseitigung von Kreuzungsanlagen zum Streit kommen könnte. Er hat sich indessen dafür entschieden, dass die Beteiligten eventuelle Streitigkeiten unter sich austragen sollten (BT-Drucks. V/3969). Das schließt die Notwendigkeit ein, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu müssen. Wenn sich der Gesetzgeber gleichwohl dafür entschieden hat, dem an der Beseitigung einer Kreuzungsanlage wegen der Sicherheit oder der Abwicklung des Verkehrs auf seinem eigenen Verkehrsweg interessierten Kreuzungsbeteiligten kein eigenes Recht zur Ausführung der Arbeiten zu verleihen, verbietet es sich auch, aus Gründen der Entstehungsgeschichte der Vorschrift anzunehmen, das Fehlen eines solchen Rechtes stelle eine planwidrige Lücke dar. Es handelt sich vielmehr um eine normale Situation, dass gegebenenfalls der Rechtsweg beschritten werden muss, sofern ein nach dem Gesetz zu bestimmtem Handeln Verpflichteter das ihm Obliegende nicht tut, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Notwendigkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, um das kraft Gesetzes bestehende Recht durchzusetzen, stellt keine "planwidrige Lücke" dar. Auch der Hinweis auf den mit dem gerichtlichen Rechtsschutz verbundenen Zeitverzug ist nicht geeignet, das Vorliegen einer planwidrigen Lücke zu begründen. Der Zeitraum, den ein solches Verfahren beansprucht, hat den Gesetzgeber ersichtlich nicht veranlasst, ein eigenes Recht des Klägers als Straßenbaulastträger vorzusehen, gegebenenfalls selbst Kreuzungsanlagen des anderen Kreuzungsbeteiligten, hier des Beklagten, zu beseitigen. Davon abgesehen ist anzumerken, dass die Verwaltungsgerichte mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gehalten sind, Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewähren (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Auch die Situation in dem vorliegenden Fall, in dem der Kläger zuletzt möglicherweise unter Zeitdruck geraten ist, kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im März 1997 ausreichend Zeit bestand, die Verpflichtung des Beklagten zum Tätigwerden gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Wenn der Kläger das versäumt hat, rechtfertigt das nicht die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag als gegeben ansehen zu können. Ist bereits aus den vorstehend dargelegten Erwägungen zu verneinen, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden kann, so bedarf es keiner weiteren Klärung mehr, ob der Kläger überhaupt einen Fremdgeschäftsführungswillen gehabt hat.

Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch insoweit zu folgen, als es einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Grundlage für die geltend gemachte Forderung verneint hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat bezüglich der bisher nicht höchstrichterlich geklärten Frage, ob die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz eine hälftige Kostentragungspflicht des unterhaltungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten auch für den Fall regelt, dass der andere Kreuzungsbeteiligte die Kreuzungsanlage eigenmächtig beseitigt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.231,40 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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