Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 1 A 11463/06.OVG
Rechtsgebiete: BImSchG, 4. BImSchV, KrW-/AbfG


Vorschriften:

BImSchG § 20
BImSchG § 20 Abs. 2
BImSchG § 4
BImSchG § 4 Abs. 1
4. BImSchV § 2
KrW-/AbfG § 3 Abs. 1
KrW-/AbfG § 3
KrW-/AbfG § 4 Abs. 4
KrW-/AbfG § 4 Abs. 3
KrW-/AbfG § 4
Ein Heizkraftwerk, welches gebrauchtes Frittierfett zur Stromerzeugung verbrennt, ist eine genehmigungsbedürftige Anlage zur energetischen Verwertung von Abfall durch Verbrennung gemäß Nr. 8.1 Spalte 1 Buchstabe a) des Anhangs zur 4. BImSchV.

Die Aktenversendungspauschale für das Bußgeldverfahren nach § 107 Abs. 5 OWiG gilt auch für die Akteneinsicht eines Dritten und selbst dann, wenn die Aktenversendung nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids erfolgt (Abgrenzung zu nach Landesgebührenrecht zu beurteilenden Sachverhalten).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 11463/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen immissionsschutzrechtlicher Anordnung

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtlicher Richter Kaufmann Knödler ehrenamtlicher Richter kaufm. Leiter Kolling

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung.

Im Rahmen einer aufgrund von Nachbarbeschwerden durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die Verbandsgemeindeverwaltung K... im Sommer 2005 fest, dass auf dem Grundstück in K..., A-straße .. ein Heizkraftwerk zur Verbrennung von Frittierfetten mit einer Feuerungsleistung von 30 kW/h betrieben wurde und ungefähr 40 gefüllte, ca. 120 l bis 200 l große Fässer dort abgestellt waren.

Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 18. August 2005 eine immissionsschutzrechtliche Verfügung, mit der die als "Biomasseheizkraftwerk" bezeichnete Verbrennungsanlage auf dem vorgenannten Grundstück stillgelegt wurde. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € angedroht. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die nach Nr. 8.1 Spalte 1 Buchst. a) des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage ohne danach erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben werde und daher stillzulegen sei, weil kein atypischer Ausnahmefall vorliege.

Ein beim Verwaltungsgericht gestellter Aussetzungsantrag der Klägerin wurde abgelehnt (s. Beschluss des VG Koblenz vom 13. Oktober 2005 - 1 L 1661/05.KO -).

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie u.a. geltend machte, dass es sich bei den in der Anlage verbrannten gebrauchten Speiseöle entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um Abfall handele; vielmehr seien die verwendeten Frittierfette und -öle als Brennstoff anzusehen. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass selbst wenn man die Heizanlage als Anlage zur Verwertung flüssiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren ansehe, eine solche genehmigungsfrei sei, da Nr. 1.3 Spalte des Anhang zur 4. BImSchV vorgehe, wonach eine Genehmigungspflicht bei Stromerzeugungsanlagen erst ab einer Feuerungswärmeleistung von 100 kW bestehe.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. August 2006 die Klage abgewiesen und ausgeführt:

Soweit die Klägerin meine, dass das streitbefangene Heizkraftwerk als Anlage zur Stromerzeugung ausschließlich nach Nr. 1.3 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zu beurteilen sei, weil die dortige Anlagenbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV spezieller sei als die bestimmte Abfallbeseitigungs- und -verwertungsanlagen betreffende Anlagenbezeichnung der Nr. 8.1 Spalte 1 Buchst. a) des Anhangs zur 4. BImSchV, verkenne sie, dass Nr. 8 dieses Anhangs Sondervorschriften enthalte, die sich ausschließlich auf die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchV gesondert aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen beziehen würden. Die gesonderten Vorschriften für diese Anlagen, die gegenüber den übrigen Vorschriften der Anlage spezieller seien, hätten ihren Grund darin, dass von Abfallentsorgungsanlagen typischerweise ein besonderes Gefährdungspotential ausgehe. Eine andere rechtliche Beurteilung folge auch nicht aus Nr. 8.2 dieses Anhangs, weil die Vorschrift keine abschließende Regelung über die genehmigungspflichtigen Anlagen zur Erzeugung von Strom durch den Einsatz von Abfällen, sondern wiederum eine Sonderregelung für bestimmte Abfallstoffe (Holzmaterialien) mit einem geringen Gefahrenpotential enthalte, welches es rechtfertige, das Genehmigungserfordernis gegenüber der sonstigen Abfallverwertung von höheren Erfassungsschwellen abhängig zu machen. Die Klägerin könne auch nicht mit dem Argument durchdringen, Nr. 8.1 Spalte 1 Buchst. a) der vorgenannten Anlage betreffe nur Abfälle mit brennbaren "Bestandteilen", während das von ihr verwendete Material zu 100 % brennbar sei. Denn die vorerwähnte Vorschrift erfasse alle brennbaren Abfälle unabhängig von bestimmten mengenmäßigen Anteilen, soweit es sich bei den brennbaren Anteilen nicht lediglich um Verunreinigungen von grundsätzlich nicht brennbaren Abfällen handele. Da die Genehmigungspflicht der Anlage an das objektive Kriterium der Abfallverwertung anknüpfe, könne die Genehmigungsfreiheit der Anlage schließlich auch nicht mit dem subjektiv für die Klägerin im Vordergrund stehenden Betriebszweck der Stromerzeugung begründet werden. Soweit die Klägerin in ihrem Klagevorbringen die Abfalleigenschaft der zum Einsatz kommenden Speiseöle und -fette in Abrede stelle, könne sie damit nicht durchdringen. Weder für den Entledigungswillen des Abfallbesitzers noch für die Abfalleigenschaft des Materials im Sinne des § 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz komme es darauf an, ob dieses noch einen Marktwert habe und ob der Abfallbesitzer für die Abgabe der gebrauchten Frittierfette und -öle ein Entgelt verlange. Entscheidend sei vielmehr, dass die Fette und Öle nach ihrem Gebrauch für den Abfallbesitzer ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren hätten, ohne dass für ihn ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der bisherigen Zweckbestimmung getreten sei.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin nunmehr geltend:

Das Verwaltungsgericht habe das von ihr betriebene Blockheizkraftwerk unzutreffend als eine nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage eingestuft. Dabei habe das Gericht verkannt, dass diese Vorschrift nur abstrakt die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen festlege und die Genehmigungspflicht erst durch die 4. BImSchG nebst Anhang verbindlich konkretisiert werde. Deshalb sei es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit auch ohne Belang, dass die Nr. 8 des Anhangs Sondervorschriften enthalte, die sich auf § 4 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BImSchG und nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG stützten. Dies liege allein darin begründet, dass Abfallentsorgungsanlagen bis zum In-Kraft-Treten des Investitionserleichterungsgesetzes eine Zulassung nach § 7 AbfG benötigten. Dieser Umstand gebe aber nichts dafür her, welche Ziffer in dem Anhang zur 4. BImSchV spezieller sei. Ferner könne die Anlage nicht unter die Ziffer 8.1 Spalte 1 Buchst. a) des Anhangs subsumiert werden, da diese Vorschrift nur Abfälle betreffe, die "brennbare" Bestandteile enthielten. Damit seien solche Stoffe ausgeschieden, die nicht lediglich brennbare Bestandteile enthielten, sondern die selbst Brennstoff seien. Dies treffe aber auf Frittieröle zu, die sich praktisch zu 100 % als Brennstoff darstellten. Bei den Frittierölen handele es sich im Übrigen um homogene Substanzen, die nicht einmal mehr nennenswerte Spuren anderer Stoffe enthielten. Die Frittieröle seien deshalb als reine Brennstoffe zu qualifizieren, nicht aber als Abfall, der lediglich brennbare Bestandteile enthalte. Daher komme es im Grunde genommen nicht mehr auf die Frage an, ob es sich bei den von ihr verwendeten Frittierölen überhaupt um Abfall handele. Aber auch diese Frage sei zu verneinen. Entscheidend für die Abfalleigenschaft sei die Abgrenzung, ob eine Sache ein Produkt darstelle mit einem bestimmten Verwendungszweck oder ob es sich lediglich um einen Gegenstand handele, der keinen Verwendungszweck mehr habe. Kreislaufwirtschaftlich werde die Zweckbestimmung einer Sache heute in aller Regel nicht mehr eindimensional gesehen. Die von ihr verwendeten Frittieröle hätten natürlich bei den Gastronomen den Zweck, zum Frittieren von Speisen verwendet zu werden. Durch Austausch des Frittieröls werde dieses aber vom Gastronomen unmittelbar einem neuen Zweck zugeführt, nämlich zu einem Handelsobjekt gemacht, mit dem die Nachfrage nach kostengünstigen Brennstoffen befriedigt werde. Diese Umwidmung führe dazu, dass die Frittieröle ihre Produkteigenschaft behalten würden und zu keiner Zeit eine Abfalleigenschaft aufwiesen. Auch von ihr würden diese Öle nicht als Abfall thermisch verwertet, sondern als Brennstoff zur Stromerzeugung genutzt. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die von ihr verwendeten Pflanzenöle zwar filtriert und durch Herabsedimentieren von Schwebstoffen gereinigt worden seien, darin aber keine Änderung ihrer natürlichen Eigenschaften liege, so dass es sich also um naturbelassene Pflanzenöle im Sinne von Ziffer 1.2 Spalte 2 der 4. BImSchV handele. Zudem befasse sich die Bestimmung der Ziffer 8.1 Spalte 1 Buchst. a) des Anhangs tatbestandlich nicht mit Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Prozesswärmer. Die in dieser Bestimmung genannten Beispiele ließen erkennen, dass im Vordergrund der Zwecksetzung nicht die Erzeugung von Strom und Wärme stehe, sondern die Vernichtung oder Verwertung der Einsatzstoffe. Eine solche Zwecksetzung verfolge sie mit ihrem Blockheizkraftwerk aber nicht. Aber selbst wenn man eine Zuordnung der Heizkraftanlage zu Ziffer 8.1 bejahen könnte, würde der Spezialitätsgrundsatz zu einer Zuordnung der Anlage unter die Anlagen der Wärmeerzeugung im Sinne von Spalte 2 der Ziffer 1.1 Buchst. c) bzw. von Spalte 2 der Ziffer 1.3 des Anhangs zur 4. BImSchV führen, da die technische Natur und Zwecksetzung der streitgegenständlichen Anlage eindeutig in der Erzeugung von Wärme und Strom zur Einspeisung in das öffentliche Netz liege.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. August 2006 die Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 18. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt insbesondere vor:

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien Frittierfette, auch wenn sie vollständig brennbar seien, unter Ziffer 8.1 Spalte 1 Buchst. a) der 4. BImSchV zu subsumieren. Die Bezeichnung "mit brennbaren Bestandteilen" beziehe sich nämlich nur auf Deponiegas und nicht auf die anderen dort genannten Abfallstoffe. Abgesehen davon seien auch andere Abfälle - wie z.B. dioxinbelastete Altöle - zu 100 % brennbar. Ferner handele es sich bei den in der Verbrennungsanlage eingesetzten Frittierfette nicht um naturbelassene Pflanzenöle, sondern um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Durch den Gebrauch der Speisefette in der Friteuse trete eine chemische Veränderung ein, die diese Fette für den Einsatz in der Verbrennungsanlage nachteilig verändere, weil der Asche- und Chloridanteil durch das Frittieren deutlich erhöht werde. Soweit die Klägerin vortrage, dass es sich bei dem gebrauchten Frittieröl deshalb nicht um Abfall handele, weil es durch die Gastronomen unmittelbar einem neuen Zweck als Brennstoff zugeführt werde, verkenne sie, dass vorliegend bereits die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt seien und damit eine Entledigung bejaht werden müsse, da die gebrauchten Öle einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B (R 3) zugeführt würden. Es treffe auch nicht zu, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom- und Prozesswärme nicht unter Ziffer 8.1 Spalte 1 Buchst. a) des Anhangs zur 4. BImSchV fallen könnten. Vielmehr sei diese Bestimmung gegenüber der Ziffer 1.3 des Anhangs die speziellere. Die Zuordnung habe nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Immer dann, wenn in einer Verbrennungsanlage Abfälle eingesetzt würden, sei Ziffer 8.1 Spalte 1 Buchst. a) maßgeblich. Dass für die Klägerin - subjektiv - der Betriebszweck der Stromerzeugung im Vordergrund stehe, sei insoweit nicht von Bedeutung. Trotz einer Vorbehandlung in Form eines Absiebens grober Bestandteile sei die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Fettabfälle nicht abgeschlossen und deren Abfalleigenschaft nicht beendet. Sie berufe sich im Übrigen für ihre Ansicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 - 7 C 4.06 -.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 1 L 1661/05.KO (= 7 B 11488/05.OVG). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 18. August 2005 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Darin ist u.a. bestimmt, dass die zuständige Behörde die Stilllegung einer Anlage, die ohne erforderliche Genehmigung betrieben wird, anordnen soll. Daraus folgt, dass eine solche Anordnung regelmäßig dann zu erlassen ist, wenn die Anlage formell illegal ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Bei der hier stillgelegten Verbrennungsanlage (Heizkraftwerk) handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage. Die Frage, ob eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, beantwortet diese Norm zwar nicht unmittelbar. Sie ermächtigt jedoch die Bundesregierung, durch eine Rechtsverordnung die genehmigungsbedürftige Anlage zu bestimmen. Das ist durch die 4. BImSchV auch geschehen. Diese Verordnung führt die genehmigungsbedürftigen Anlagen in ihrem Anhang in einzelnen Anlagekategorien auf. Soweit die Klägerin hierbei unter Zugrundelegung des Anhangs die Ansicht vertritt, ihr Heizkraftwerk sei deshalb genehmigungsfrei, weil es grundsätzlich unter die in Nrn. 1.1 bis 1.3 des Anhangs genannten Anlagen falle, aber eine Genehmigungsbedürftigkeit deshalb ausscheide, weil ihr Kraftwerk die dort genannten Verbrennungskapazitäten nicht erreiche, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.

Zunächst kann die Klägerin die Genehmigungsfreiheit ihrer Anlage nicht aus Nr. 1.2 Spalte 2 Buchst. c) des Anhangs herleiten, worunter u.a. ein Heizkraftwerk fällt, welches naturbelassenes Pflanzenöl verbrennt. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist das von ihr verwendete gebrauchte und sedimentierte Frittierfett keinesfalls ein naturbelassenes Pflanzenöl, da es nach seinem Gebrauch zum Frittieren nicht mehr naturbelassen ist und sich auch nicht zu 100 % aus Pflanzenöl zusammensetzt. Insbesondere hinsichtlich des zuletzt genannten Gesichtspunkts ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass das verwendete Frittierfett zumindest zu einem großen Teil aus Tierfett besteht.

Darüber hinaus scheidet eine Genehmigungsfreiheit auch nach der Regelung in Nr. 1.3 des Anhangs aus, die einen Auffangtatbestand für solche Brennstoffe darstellt, die keine Regelbrennstoffe nach Nr. 1.2 sind. Denn Nr. 1.3 des Anhangs greift dann nicht ein, wenn es hier - wie noch unten darzulegen sein wird - um die Verbrennung von Abfällen geht, da der in dieser Regelung enthaltene Begriff "Brennstoffe" keine Abfälle erfasst (vgl. Ludwig in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, B 2.4, 4. BImSchV Anhang Rdnr. 6 zu Nr. 1.3; s. auch amtl. Begründung, abgedruckt in Feldhaus, a.a.O., Rdnr. 2 zur Vorbemerkung vor Nrn. 1.1 bis 1.5). Dies gilt im Übrigen nicht nur für Nr. 1.3 des Anhangs, sondern auch für die Nrn. 1.1 und 1.2 (s. amtl. Begründung, a.a.O.), so dass eine Genehmigungsfreiheit der in Rede stehenden Frittierfettverbrennung im Hinblick auf Nr. 1.1 aus diesem Grunde hier ebenfalls ausscheidet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der vorliegend in Rede stehenden Verbrennung des gebrauchten und sedimentierten ("Alt"-)Frittierfettes nämlich um einen Abfallverwertungsvorgang, der nach Nr. 8.1 Spalte 1 Buchst. a) des Anhangs genehmigungspflichtig ist. Hiernach bedürfen Anlagen zur Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren einer Genehmigung. Die Frage, ob die von der Klägerin zur Verbrennung Energiegewinnung genutzten ("Alt-") Frittierfette als Abfall i.S. von Nr. 8.1 Spalte 1 Buchst. a) anzusehen ist, beantwortet sich nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG -, da zur Bestimmung des Abfallbegriffs die darin gegebene Definition heranzuziehen ist (s. Ludwig in Feldhaus, a.a.O., Rdnr. 2 zu Nr. 8.1). Nach dieser Vorschrift sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will. Gebrauchte Frittierfette können sowohl unter die in Anhang I aufgeführten Abfallgruppe Q1 (Produktions- oder Verbrauchsrückstände) als auch unter Q 14 (nicht mehr verwertete Produkte) fallen. Aber selbst wenn man dem nicht näher treten wollte, würden sie unter den Auffangtatbestand der Gruppe Q 16 fallen, die Stoffe oder Produkte aller Art umfasst, die nicht einer der oben erwähnte Gruppen angehören.

Kann daher das gebrauchte Frittierfett ohne weiteres einer Abfallgruppe des Anhangs I zu § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG zugeordnet werden, so ist auch die Entledigungsabsicht des Besitzers zu bejahen. Dabei dürfte es unzweifelhaft sein, dass die gastronomischen Betriebe sich des Frittierfettes nach Gebrauch entledigen wollen und es sich daher bei diesem Stoff zu diesem Zeitpunkt jedenfalls um Abfall handelt. Dafür spricht außerdem auch der Umstand, dass die Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis - AVV - unter dem Abfallschlüssel Nr. 200125 Speiseöle und -fette als Siedlungsabfälle einstuft. Dieser Sichtweise hat die Klägerin im Grunde genommen in der mündlichen Verhandlung auch nicht widersprochen. Sie ist jedoch der Ansicht, dieses gebrauchte Frittierfett verliere seine Abfalleigenschaft dadurch, dass sie den Abfallbesitzern nach Gebrauch des Speisefetts ihre Filterfässer zur Verfügung stelle und darin durch Sedimentierung ein ihrem Kraftwerk als Brennstoff verwertbares Frittierfett entstehe. Dieser durch die Sedimentierung entstandene Stoff soll also nach Ansicht der Klägerin durch die Sedimentierung zum Brennstoff i.S. von Nr. 1.3 geworden sein. Dem vermag der Senat indessen nicht zu folgen.

Die der Verbrennung vorgeschaltete Sedimentierung lässt nämlich die Abfalleigenschaft des gebrauchten Frittierfetts nicht entfallen. Denn es handelt sich dabei um eine bloße Vorbehandlung, die das Frittierfett einer problemlosen energetischen Verwertung in der Verbrennungsanlage der Klägerin zugänglich machen soll. Zur Erreichung dieses Verwertungsziels der Klägerin markiert die in den Fässern stattfindende Sedimentierung den ersten Teilschritt in einem vorliegend als Einheit anzusehenden Verwertungsprozess zur Gewinnung von Energie aus dem gebrauchten Frittieröl. Mit diesem Aufbereitungsvorgang erhält die Klägerin ein gebrauchtes Frittierfett, das nach ihrem Vortrag ohne weiteres der Verbrennung zur Energieerzeugung zugeführt werden kann und damit zu einem Stoff im Sinne des Verwertungsverfahrens nach R 3 des Anhangs II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird. Bei dem Einsatz des gebrauchten Frittierfetts als Ersatzbrennstoff handelt es sich daher um eine energetische Verwertung i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG. Die Abfalleigenschaft des gebrauchten Frittierfetts endet somit erst mit der Beendigung des Verwertungsverfahrens (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006, NVwZ 2007, 338), welches - anders als im Falle der Gewinnung eines Sekundärrohstoffes nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG - erst nach der Verbrennung des Frittierfetts rechtlich als abgeschlossen angesehen werden kann.

An dieser Einstufung als Abfall ändert auch nichts der Umstand, dass das gebrauchte Frittierfett an die Klägerin weiter veräußert wird und die gastronomischen Betriebe für die Überlassung des Frittierfetts einen Veräußerungserlös erzielen. Dass auf dem Weg zum Verwertungserfolg (Verbrennung zur Energieversorgung) Veräußerungsgeschäfte stattfinden, führt nicht zur Beendigung der Abfalleigenschaft (s. BVerwG, Urteil vom 19. November 1998, NVwZ 1999, 1111).

Ebenso wenig scheitert die Anwendbarkeit der Nr. 8.1 des Anhangs bezüglich des für die Verbrennung von gebrauchtem Frittierfett vorgesehenen Heizkraftwerks der Klägerin daran, dass nach ihrem Vortrag das von ihr verwendete Fett nach der Sedimentierung fast zu 100 % als Brennstoff verwendet werden kann. Insoweit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es bei den Abfällen mit brennbaren Bestandteilen i.S. von Nr. 8.1 des Anhangs nicht auf einen bestimmten, mengenmäßigen Anteil dieser Stoffe ankommt (so auch Ludwig in Feldhaus, a.a.O., Rdnr. 9. zu Nr. 8.1). Denn auch dann, wenn das gebrauchte Frittierfett nach der Filterung fast genauso wie Regelbrennstoffe, die in Nr. 1.2 Spalte 2 Buchst. c) des Anhangs abschließend genannt sind, vollständig verbrannt werden könnte, stellt es keinen "Brennstoff" i.S. der Nr. 1.3 des Anhangs dar. Denn diese Regelung gilt - wie auch der diesbezüglichen amtlichen Begründung des Verordnungsgebers zu entnehmen ist - nicht für Abfälle (s. u.a. Ludwig, a.a.O., Rdnr. 6 zu Nr. 1.3). Allerdings bleibt einzuräumen, dass bei dieser Sichtweise nur wenige Stoffe für die Anwendbarkeit der Nr. 1.3 verbleiben. So sind unter Zugrundelegung dieser Kriterien als "Brennstoffe" zur Energieerzeugung i.S. der Nr. 1.3 z.B. lediglich Stroh-, Getreidepflanzen, Gräser, usw. in Betracht zu ziehen (s. Ludwig, a.a.O., Rdnr. 6 zu Nr. 1). Um einen entsprechenden Naturstoff handelt es sich bei dem gebrauchten und sedimentierten Frittierfett aber gerade nicht. Dieses Fett ist vielmehr - wie oben bereits dargelegt - als Abfall zur energetischen Verwertung i.S. der Nr. 8.1 des Anhangs anzusehen.

Ist die in Streit stehende Anlage mithin genehmigungspflichtig, so durfte wegen des Fehlens einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Beklagte auch die angefochtene Stilllegungsverfügung erlassen.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück