Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 1 A 12039/03.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
Ein etwas abgesetzt von dem letzten einem Bebauungszusammenhang noch angehörenden (Haupt-)Gebäude am Ortsrand stehendes Nebengebäude gehört, obwohl ihm allein genommen die Maßstab bildende Kraft fehlt, seinerseits noch dem Bebauungszusammenhang an, wenn es nach der Verkehrsauffassung am bestehenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 12039/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baurechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004, an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2003 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 29. Januar 2003 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer ihm erteilten Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines vormals landwirtschaftlich genutzten Nebengebäudes.

Dieses Gebäude befindet sich auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück ...., .....Straße, der Gemarkung ......... Das über 3.000 qm große Grundstück ist straßenseitig mit einem Wohngebäude bebaut, an das bis zu einer Tiefe von ca. 40 m ehemals landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude angebaut sind. Das fragliche weitere Nebengebäude ist hiervon einige Meter nach Nordwesten abgesetzt. Sein Abstand zur Straße beträgt ca. 40 m, zu den an das Wohnhaus angebauten Nebengebäuden in der Diagonale von Eck zu Eck gemessen bislang ca. 9 m bei einer Bautiefe von 10 m. Der zuletzt genannte Abstand würde sich durch die umstrittene Baumaßnahme auf ca. 4 bis 5 m verringern.

Zu seinem Antrag vom März 2001, die Vergrößerung der Grundfläche des eingeschossigen Nebengebäudes von ca. 100 qm auf ca. 150 qm und seine Umnutzung zum Zweck der Kunststoffverarbeitung (Fertigung von Formteilen) zuzulassen, erteilte die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht. Gleichwohl genehmigte der Beklagte das Bauvorhaben durch Bauschein vom 7. Januar 2002 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hin hob der Kreisrechtsausschuss diese Baugenehmigung durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2003 wieder auf.

Die Anfechtungsklage des Klägers hiergegen hat das Verwaltungsgericht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. August 2003 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Der dem Kläger erteilte Bauschein sei zu Recht wieder aufgehoben worden; die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu dem Bauantrag des Klägers verweigern dürfen, weil dessen Bauvorhaben im Außenbereich geplant sei und dort nicht zugelassen werden könne. Das Bauwerk, das der Kläger erweitern und umnutzen möchte, nehme nicht mehr an dem westlich der F.........-W.......-S........ in erster Bautiefe endenden Bebauungszusammenhang teil. Auch sei es seinerseits nicht geeignet, diesen Zusammenhang zu erweitern. Zwischen dem umzubauenden Gebäude und den übrigen auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen bestehe kein solcher Zusammenhang, dass die einheitliche Zuordnung der Baulichkeiten zum Innenbereich gerechtfertigt sei. Das Nebengebäude präge die vorhandene Siedlungsstruktur nicht mit.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

Die Bebauung seines Grundstücks bilde einen als Einheit zu sehenden Gebäudekomplex, der in seiner Gesamtheit dem Innenbereich zuzuordnen sei. Zwischen dem Hauptgebäude und dem nur 9 m davon entfernten Nebengebäude eine gedankliche Trennungslinie zu ziehen, sei nicht gerechtfertigt. Wenn das Vorderanwesen wie hier unzweifelhaft im Innenbereich liege, dann gehöre der durch eine bauliche Nebenanlage geprägte hintere Grundstücksbereich grundsätzlich ebenfalls noch zum Innenbereich. Der vorhandene Baukomplex sei Ausdruck einer typischen Siedlungsstruktur im ländlichen Raum, bestehend aus Wohnhaus, daran angebautem Stall und isoliert stehender Scheune. Diesen einheitlichen Baukomplex habe das Verwaltungsgericht willkürlich in einen Innenbereichs- und einen Außenbereichsteil aufgeteilt. Dem liege ein unzutreffendes Verständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Es treffe zwar zu, dass Gebäude, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten, für sich genommen die Siedlungsstruktur nicht prägten. Stünden solche (Neben-)Gebäude jedoch in einem engen Zusammenhang mit (Haupt-)Gebäuden, die Aufenthaltszwecken dienten, so bestimmten sie die Siedlungsstruktur mit und zählten daher ggf. noch zum Innenbereich. Dies sei hier der Fall.

Sein Bauvorhaben füge sich im Übrigen i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese bilde, wie im Flächennutzungsplan zutreffend wiedergegeben, ein faktisches Mischgebiet, da sowohl gewerbliche als auch Wohnnutzung vorhanden sei. Eine Behinderung der nördlich im Anschluss beabsichtigten Ausweisung eines Wohngebiets, die die Beigeladene bei der Verweigerung des Einvernehmens geltend gemacht habe, sei nicht erkennbar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2003 aufzuheben.

Der Beklagte stellt keine Antrag.

Er hält seine ursprüngliche Entscheidung, die Baugenehmigung zu erteilen, weiterhin für vertretbar.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das fragliche Nebengebäude habe keine bauliche Verbindung zu einem dazu gehörigen Wohnhaus. Als Scheune oder Unterstellgebäude habe es landwirtschaftlichen Zwecken gedient und sei kein die Siedlungsstruktur prägendes Element.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten (1 Ordner Bauakten, 1 Heft Widerspruchsakten, 1 Heft Bauakten zum Grundstück Flur ..., Flurstück .... sowie die Gerichtsakten der Verfahren 1 L 595/02.KO und 1 L 1133/02.KO des Verwaltungsgerichts Koblenz) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet.

Der vom Kläger zulässigerweise angefochtene Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) kann keinen Bestand haben, da die Baugenehmigung vom 7. Januar 2002 auf den Widerspruch der Beigeladenen hin nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Diese Baugenehmigung steht mit der für das Bauvorhaben des Klägers maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Bestimmung des § 34 BauGB in Einklang. Die Beigeladene hätte daher ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Bauantrag nicht verweigern dürfen, sodass der Beklagte dieses mit seiner Entscheidung über den Bauantrag zu Recht ersetzt hat (vgl. §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 71 Abs. 1 LBauO).

Die Annahme des Kreisrechtsausschusses und des Verwaltungsgerichts, dass sich der Bauantrag des Klägers vom März 2001 auf ein im Außenbereich gelegenes Vorhaben beziehe, ist unzutreffend. Vielmehr gehören das umzunutzende Nebengebäude und die Fläche, auf der dieses erweitert werden soll, noch den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen von C-Stadt an. Da das Baugelände nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens folglich nach § 34 BauGB.

Der an der F..........-W.........-S........ in ......Stadt bestehende Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erstreckt sich noch auf das fragliche Nebengebäude und auf die Fläche, um die es erweitert werden soll. Insoweit steht zunächst einmal außer Zweifel, dass das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers und sein Anbau (ehemalige Stallungen) noch dem dortigen Bebauungszusammenhang angehören. Bei der näheren Umgebung dieses Grundstücks handelt es sich zwar um eine locker bebaute Ortsrandlage mit einigen Baulücken insbesondere auf der gegenüberliegenden Seite der F...............-W.................. S................ Gleichwohl besteht dort unzweifelhaft eine aufeinander folgende Bebauung, die nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990, NVwZ 1991, 879, m.w.N. und vom 15. Mai 1997, NVwZ 1998, 58; Beschluss vom 2. August 2001, BRS 64 Nr. 86) und der jedenfalls das Wohngebäude des Klägers mit seinen Anbauten noch angehört. Insbesondere bedeutet es im vorliegenden Fall keine Unterbrechung des baulichen Zusammenhangs, dass die Bebauung auf dem sehr großen südlichen Nachbargrundstück Parzelle Nr. .... nach Norden zum Grundstück des Klägers hin einen Grenzabstand von ca. 40 m einhält (vgl. insoweit etwa den Sachverhalt bei BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, BVerwGE 75, 34). Dies gilt umso mehr, als dieser Bereich hauptsächlich von der Zufahrt zur Halle des auf dem genannten Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs (Schraubenfabrik) eingenommen wird.

An dem durch die vorhandene Bebauung in dem fraglichen Bereich vermittelten Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nehmen darüber hinaus jedoch auch noch das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Nebengebäude und die südlich daran unmittelbar anschließende Fläche westlich der Anbauten an das Wohnhaus des Klägers teil. Da der Kläger das Nebengebäude in diesen Bereich hinein - und nicht etwa nach Norden oder Westen - erweitern möchte, ist auch insoweit § 34 BauGB für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblich.

Dabei ist freilich zu beachten, dass nicht jede bauliche Anlage i.S. von § 29 Abs. 1 BauGB geeignet ist, an der Entstehung eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mitzuwirken, sondern dass es sich insoweit um eine Maßstab bildende Bebauung handeln muss, mithin grundsätzlich um Anlagen und Flächen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; hingegen fehlt Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Wochenend- und Gartenhäusern oder befestigten Reit- oder Stellplätzen für sich genommen die Maßstab bildende Kraft, um ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000, ZfBR 2000, 428; vom 10. Juli 2000, NVwZ 2001, 70; vom 2. August 2001, a.a.O. und vom 11. Juli 2002, BRS 65 Nr. 80). Gleichwohl können auch solche Bauten ggf. an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen.

Dies kann zum einen der Fall sein, wenn sie sich in einer Baulücke oder in einem Bereich befinden, der wegen seiner Lage vor einer aus den topographischen Verhältnissen erkennbar hervorgehenden Grenze noch zum Innenbereich zu zählen ist (dazu vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, a.a.O. und Beschluss vom 18. Juni 1997, NuR 1997, 595). Ein solcher Sachverhalt ist hier zwar nicht gegeben. Ein Bebauungszusammenhang kann sich jedoch zum anderen auch noch über den Baukörper der letzten Maßstab bildenden baulichen Anlage hinaus auf eine Baulichkeit oder einen Bereich erstrecken, die oder der dieser letzten Maßstab bildenden baulichen Anlage erkennbar zugeordnet sind. Insoweit wird teilweise von den Grundstücksteilen gesprochen, die am letzten Baukörper anschließen und als Hof, Garten oder Erholungsraum genutzt werden, also bauplanungsakzessorisch sind (Tyczewski, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, A III, Rdnr. 16 unter Hinweis auf Hoppe/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 1995, § 8 Rdnr. 50). Das Bundesverwaltungsgericht hat es als nahe liegend erachtet, einen im Anschluss an das Verkaufsgebäude eines Verbrauchermarktes vorhandenen befestigten Parkplatz wegen der Zusammengehörigkeit mit dieser baulichen Anlage noch als Teil des Innenbereichs anzusehen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, NVwZ 1994, 294). Ferner ist ein zu einem benachbarten Anwesen gehörendes, für sich genommen nicht Maßstab bildendes Nebengebäude als letztes Bauwerk eines Ortsteils noch zum Innenbereich gezählt worden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. September 1984, BRS 42 Nr. 60).

Maßgeblich dafür, ob eine bauliche Anlage oder eine bestimmte Fläche einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind, ist jedenfalls immer, wie weit eine aufeinander folgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern bedarf einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001, a.a.O., m.w.N.). Im Rahmen der Verkehrsauffassung kommt es jeweils auf die Lage des Einzelfalles an, wobei ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalles gefordert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994, NVwZ-RR 1995, 66). Grundlage und Ausgangspunkt der bewertenden Beurteilung sind allein die äußerlich erkennbaren (optisch wahrnehmbaren) tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze hat sich der Senat mit Hilfe der durchgeführten Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass das in Rede stehende Nebengebäude und die Fläche, auf der es erweitert werden soll, dem Bebauungszusammenhang von C-Stadt angehören. Das Nebengebäude ist erkennbar dem auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Hauptgebäude mit Anbauten zugeordnet. Der Abstand der Baulichkeiten zueinander beträgt von Eck zu Eck gemessen lediglich 9 m. Das Wohnhaus, die daran angebauten Nebengebäude (ehemalige Stallungen) und das fragliche Bauwerk bilden ein bauliches Ensemble, dessen Teile in einem engen optischen Zusammenhang stehen. Dies ist erkennbar Ausdruck der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtanwesens, bei der ein enger funktioneller Zusammenhang zwischen dem (Haupt-)Baubestand und dem allein stehenden Nebengebäude gegeben war. Dementsprechend erscheint das Nebengebäude als Bestandteil einer ehemaligen Hofstelle und nicht etwa als eine getrennt davon zu würdigende bauliche Anlage mit eigenständiger Funktion. Im Hinblick auf den weiteren baulichen Zusammenhang von C-Stadt ist es ebenfalls nicht geboten, das Nebengebäude bereits dem Außenbereich zuzuordnen; denn es ragt weder mit Blick nach Süden noch nach Osten über die derzeit bestehenden Grenzen des Bebauungszusammenhangs hinaus.

Im Übrigen erstreckt sich der optische Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht nur auf das Nebengebäude als solches, sondern er erfasst darüber hinaus auch die Fläche zwischen diesem und dem Hauptgebäude bis zu einer gedachten Linie auf der Höhe der westlichen Abschlusswand des Nebengebäudes. Dieser durch seine Schotterung auch äußerlich erkennbar hervorgehobene Bereich, in den hinein das Nebengebäude erweitert werden soll, gehört nicht dem Außenbereich an, sondern ist mit seiner verbindenden und ergänzenden Funktion als Teil des Wirtschaftsbereichs des klägerischen Hausanwesens anzusehen.

Nach § 34 BauGB ist das Bauvorhaben des Klägers an der dafür vorgesehenen Stelle bauplanungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt unabhängig davon, ob seine Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. Im Sinne der letztgenannten Bestimmung könnte die Eigenart der näheren Umgebung - wegen des benachbarten Gewerbebetriebs der Schraubenfabrik - allenfalls einem Mischgebiet i.S. von § 6 BauNVO entsprechen. In einer solchen Umgebung wäre das Vorhaben des Klägers als Teil eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebs allgemein zulässig. Entsprechendes würde gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten, sollten die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen. In diesem Falle würde sich das Vorhaben nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, da dort bereits zumindest ein die nähere Umgebung mit prägender Gewerbebetrieb, nämlich die Schraubenfabrik auf der Parzelle 11, vorhanden ist. Dafür, dass der Gewerbebetrieb des Klägers mit der Eigenart der näheren Umgebung nicht zu vereinbaren sein könnte, weil es sich um einen nicht mischgebietsverträglichen Betrieb handelte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist nach der Betriebsbeschreibung vom 24. Oktober 2001 (Bl. 61 ff. der Bauakte), der Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Regionalstelle Gewerbeaufsicht - vom 12. November 2001 (Bl. 115 der Bauakte), der mit Schriftsatz vom 26. März 2004 nochmals vorgelegten Betriebsbeschreibung sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck nicht anzunehmen, dass an der dem Vorhaben nächstgelegenen Wohnbebauung unzulässige Geräusch- oder Geruchsimmissionen auftreten könnten, zumal zwischen dieser Wohnbebauung und dem fraglichen Nebengebäude ein Abstand von mindestens 50 m besteht.

Dem Widerspruch der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung vom 7. Januar 2002 hätte daher nicht stattgegeben werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück