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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 1 B 11311/05.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 98 | |
ZPO § 485 | |
ZPO § 485 Abs. 1 | |
ZPO § 485 Abs. 2 | |
ZPO § 485 Abs. 2 Satz 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
1 B 11311/05.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Streitigkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
hier: selbstständiges Beweisverfahren
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 22. September 2005, an der teilgenommen haben
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Die gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO gerichtete Beschwerde ist statthaft (vgl. dazu Rudisile und Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rdnrn. 264 und 280 sowie § 146 Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 490 Rdnr. 11; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 98 Rdnr. 306). Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die hierfür gegebene Begründung, dass dieser in räumlicher Hinsicht nicht dem Bestimmtheitserfordernis entspreche, greift zwar - jedenfalls nach den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung - nicht (mehr) durch. Die Antragstellerin kann die Anordnung des von ihr begehrten Sachverständigenbeweises jedoch aus anderen Gründen nicht beanspruchen. Insbesondere fehlt ihrem hierauf gerichteten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnrn. 30 ff. vor § 40; Ehlers, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnrn. 74 ff. vor § 40). Ein solches ist für jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 61, 126, 135) und damit grundsätzlich auch für Anträge nach § 485 Abs. 1 (dazu vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 485 Rdnr. 1 unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 1998, BauR 1998, 828) und Abs. 2 ZPO (in der Gestalt des dort genannten rechtlichen Interesses) erforderlich.
Nach der seitens der Antragstellerin vorrangig in Anspruch genommenen Regelung des § 485 Abs. 1 ZPO ist die fragliche Beweiserhebung nicht anzuordnen.
Als Streitverfahren, dem das angestrebte selbstständige Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung zuzuordnen ist, kommen die vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren 1 K 125/05.KO und 1 K 3488/04.KO in Betracht. In diesen Verfahren können die von der Antragstellerin benannten Beweisfragen, die alle die Standsicherheit der Fröschbachhalde oder die von dieser Halde ausgehenden Gefahren betreffen, indessen aus Rechtsgründen von vornherein ersichtlich keine Rolle spielen. Ein legitimes Interesse der Antragstellerin daran, den in Rede stehenden Sachverständigenbeweis dennoch zu erheben, ist nicht anzuerkennen. Etwas anderes folgt namentlich nicht daraus, dass es nach allgemein vertretener Auffassung im Rahmen von § 485 Abs. 1 ZPO auf die Erheblichkeit des fraglichen Beweisthemas für die Entscheidung im Hauptverfahren nicht ankommt, weil es nicht Sinn des selbstständigen Beweisverfahrens ist, die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren zu beurteilen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juli 1995, NVwZ-RR 1996, 125, 126; Rudisile, a.a.O., § 98 Rdnr. 269; Lang, a.a.O., § 98 Rdnr. 291; Herget, a.a.O., Rdnr. 4 m.w.N.). Dies soll hier nicht in Frage gestellt werden. Jedoch ist davon auch für § 485 Abs. 1 ZPO der Fall zu unterscheiden, dass die Beweisfrage für einen bereits anhängigen oder erst noch möglichen Rechtsstreit offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise unerheblich ist. Ein durch die Rechtsordnung zu schützendes Interesse daran, einer solchen Frage gleichwohl im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nachzugehen und die damit verbundene "Leerlaufarbeit" zu produzieren (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 485 Rdnr. 4), besteht nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Herget, in Zöller, a.a.O., § 485 Rdnrn. 1 und 4 sowie § 487 Rdnr. 6; Geiger, in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 98 Rdnr. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 1998, BauR 1998, 828).
In dem von ihr vorrangig als Hauptverfahren benannten Rechtsstreit 1 K 125/05.KO wendet sich die Antragstellerin gegen die mit Bescheid vom 27. Mai 2004 angedrohte Ersatzvornahme zu dem bestandskräftigen Sanierungsbescheid vom 17. Dezember 2001 (Beauftragung eines fachkundigen Unternehmens zur Herstellung der restlichen Vorschüttung an der Fröschbachhalde). Für die rechtliche Überprüfung dieses Vollstreckungsaktes kommt es indessen grundsätzlich nicht darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen zum Erlass des zu vollziehenden (Grund-) Verwaltungsakts vorgelegen haben; nach Eintritt der Vollziehbarkeit ist im Rahmen von gegen Vollstreckungsakte gerichteten Rechtsbehelfen prinzipiell nicht mehr zu prüfen, ob die Regelungen des zu vollziehenden Verwaltungsakts materiell rechtmäßig sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 167 Rdnr. 19; Pietzner, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 167 Rdnr. 18 und § 168 Rdnr. 5 f., jeweils m.w.N.). Für die Anfechtung der Androhung der Ersatzvornahme vom 27. Mai 2004 können die Fragen, zu denen nach Auffassung der Antragstellerin der Sachverständigenbeweis im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens erhoben werden soll, infolgedessen schon vom Ansatz her keine Rolle spielen; denn diese beziehen sich eindeutig und ausschließlich auf den Sanierungsbescheid vom 17. Dezember 2001.
Für das daneben als potentielles Hauptverfahren benannte Verfahren 1 K 3488/04.KO gilt indessen nichts anderes. Dort begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners, das Verwaltungsverfahren, das dem Sanierungsbescheid vom 17. Dezember 2001 zugrunde liegt, gemäß § 51 VwVfG wiederaufzugreifen. Auch die (gerichtliche) Entscheidung hierüber hängt nicht von den zur Sachverständigenbegutachtung gestellten Beweisfragen ab. Insbesondere kann es insoweit mit Rücksicht auf § 51 Abs. 2 VwVfG nicht auf die im Wege der Ersatzvornahme aus einem im Jahre 1997 ergangenen Bescheid bereits in den Jahren 1999/2000 erfolgte teilweise Herstellung der Vorschüttung ankommen. Sollten - was die Antragstellerin indessen nicht dargelegt hat und im Hinblick auf die nunmehr angedrohte Ersatzvornahme sehr unwahrscheinlich erscheint - nach dem Erlass des Sanierungsbescheids dessen Anordnungen noch teilweise befolgt worden sein, wäre dies ebenfalls kein Grund, nunmehr i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine veränderte Sachlage anzunehmen und die Berechtigung des Sanierungsbescheids in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin mit ihren auf die Standsicherheit der Halde bezogenen Ausführungen außer Betracht lässt, dass das Regelungsziel des Sanierungsbescheids und der dort angeordneten Vorschüttung gerade auch in der Abdeckung des umweltgefährdenden Haldenmaterials (Rückstände aus der Flotation von Blei-/Zinkerzen) besteht (vgl. dazu bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 1999 - 8 A 11229/99.OVG - Umdruck S. 5). Mit Blick auf das Verfahren 1 K 3488/04.KO verbleibt es mithin dabei, dass sich dort lediglich Rechtsfragen stellen, die ohne die von der Antragstellerin angestrebte (weitere) Sachaufklärung zu beantworten sind.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus als mögliche Hauptverfahren, denen das angestrebte selbstständige Beweisverfahren zugeordnet werden könnte, die Verfahren 7 K 3313/04.KO (Untersagung) und 1 K 443/05.KO (Androhung der Ersatzvornahme; wasserwirtschaftliche Maßnahmen) genannt hat, hat sie versäumt, wie gemäß § 487 Nr. 4 ZPO vorgeschrieben, die Tatsachen glaubhaft zu machen, die insoweit die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens begründen sollen. Es ist aber auch in keiner Weise ersichtlich, dass und warum in diesen Verfahren die Bedeutung der in Rede stehenden Beweisfragen anders einzuschätzen sein sollte als in den Verfahren 1 K 125/05.KO und 1 K 3488/04.KO.
Außerhalb eines Streitverfahrens kommt die Anordnung der von der Antragstellerin begehrten Begutachtung durch einen Sachverständigen weder gemäß § 485 Abs. 1 noch gemäß § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht. Ein künftiger Rechtsstreit mit einem anderen Streitgegenstand als die bereits anhängigen Verfahren 1 K 125/05.KO und 1 K 3488/04.KO, für dessen Entscheidung die von der Antragstellerin benannten Beweisfragen erheblich sein könnten, zeichnet sich nicht greifbar ab, ohne dass die Antragstellerin etwas anderes glaubhaft gemacht hat. Der Zugang zu einem solchen Rechtsstreit könnte der Antragstellerin ohnehin nur über das Verfahren auf Wiederaufgreifen desjenigen Verwaltungsverfahrens eröffnet werden, das zum Erlass des Sanierungsbescheids vom 17. Dezember 2001 geführt hat. Ein Erfolg in diesem Verfahren ist für die Antragstellerin jedoch nicht absehbar, nachdem der Wiederaufgreifensantrag abgelehnt und der Widerspruch dagegen zurückgewiesen worden ist. Selbst wenn die Antragstellerin indessen in dem Verfahren 1 K 3488/04.KO einen für sie positiven gerichtlichen Ausspruch über die Verpflichtung des Antragsgegners zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens erstreiten sollte, wäre es zunächst einmal Sache des Antragsgegners, das Verwaltungsverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz daraufhin weiter zu führen und die entscheidungserheblichen Tatsachen ggf. auch mit sachverständiger Hilfe aufzuklären. Insbesondere hätte er dann zu würdigen, ob es auf die in Rede stehenden Beweisfragen überhaupt ankommt und ob diese in Anbetracht des in beträchtlichem Umfang bereits vorliegenden Erkenntnismaterials nicht schon ausreichend geklärt sind. Ein legitimes rechtliches Interesse der Antragstellerin daran, dem durch die Anordnung eines selbstständigen gerichtlichen Beweisverfahrens vorzugreifen, ist weder i.S. von § 487 Nr. 4 ZPO glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar (vgl. dazu auch Rudisile, a.a.O., § 98 Rdnr. 268; Lang, a.a.O., § 98 Rdnrn. 292 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf § 52 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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