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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 1 C 10100/03.OVG
Rechtsgebiete: GG, WHG, LWG, BauGB, VwGO
Vorschriften:
GG Art. 14 | |
GG Art. 14 Abs. 1 | |
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 | |
WHG § 32 | |
WHG § 32 Abs. 1 | |
WHG § 32 Abs. 1 Satz 1 | |
WHG § 32 Abs. 1 Satz 2 | |
LWG § 88 F: 1990 | |
LWG § 88 Abs. 1 F: 1990 | |
LWG § 88 Abs. 1 Satz 1 F: 1990 | |
LWG § 89 F: 1990 | |
LWG § 89 Abs. 1 F: 1990 | |
LWG § 89 Abs. 1 Satz 1 F: 1990 | |
LWG § 89 Abs. 2 F: 1990 | |
BauGB § 7 | |
BauGB § 7 Satz 1 | |
BauGB § 29 | |
BauGB § 29 Abs. 2 | |
BauGB § 30 | |
BauGB § 34 | |
VwGO § 47 | |
VwGO § 47 Abs. 2 | |
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 |
2. Die Regelungen einer Verordnung zur Feststellung eines Über-schwemmungsgebiets bestimmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 C 10100/03.OVG
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Normenkontrolle (Wasserschutzverordnung)
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Normenkontrollantrag betreffend die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur Feststellung des Überschwemmungsgebiets des Gewässers 2. Ordnung Wiesbach vom 28. Juni 2002 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Rechtsverordnung des Antragsgegners, mit der ein Überschwemmungsgebiet festgestellt worden ist.
Das Überschwemmungsgebiet ist dem Wiesbach zugeordnet, einem Gewässer zweiter Ordnung, das am Nordabhang des Donnersbergmassivs entspringt, durch die Rheinhessische Schweiz und das Rheinhessische Hügelland verläuft und bei G......................... in die Nahe mündet. Es begleitet den Bachlauf auf ca. 25 km von Wendelsheim bis zur Mündung in die Nahe. Grundlage für seine Festsetzung ist ein im Jahre 1989 durch die ........................ Beratende Ingenieurgesellschaft erstelltes hydrologisches Niederschlags-Abflussmodell. Im Mai 1994 teilte der Antragsgegner den Verbandsgemeinden, durch deren Gebiet der Wiesbach verläuft, unter Beifügung entsprechender Unterlagen seine Absicht mit, ein Überschwemmungsgebiet auszuweisen und gab ihnen Gelegenheit zur Äußerung. Davon machte insbesondere die Verbandsgemeindeverwaltung S.................-G....................... für die Ortsgemeinden Z......................., S...................... und G......................... Gebrauch.
Zum Jahreswechsel 2001/2002 wurde das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung, das über längere Zeit hin nicht weiterbetrieben worden war, wieder aufgenommen. Die Rechtsverordnung wurde am 28. Juni 2002 unterfertigt und sodann im Staatsanzeiger Nr. 25 vom 15. Juli 2002 veröffentlicht. Neben der Beschreibung des Geltungsbereichs, für die auf die mit dem Feststellungsvermerk versehenen Planunterlagen und die dortigen Kartenblätter verwiesen wird, enthält sie im Wesentlichen eine dem § 89 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz entsprechende Regelung über im Überschwemmungsgebiet verbotene Maßnahmen und die Zulassung von Ausnahmen (§ 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung). Das Überschwemmungsgebiet erfasst beiderseits des Wiesbachs auch Teile der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragstellerin.
Am 14. Januar 2003 hat die Antragstellerin die gerichtliche Normenkontrolle der Rechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebiets am Wiesbach beantragt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:
Sie sei in ihrer Planungshoheit betroffen, da eine Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet unzulässig oder zumindest erschwert sei. Das Aufstellungsverfahren weise erhebliche Fehler auf. Die betroffenen Ortsgemeinden seien nicht oder nicht ausreichend beteiligt worden. Selbst wenn man die 1994 erfolgte Anhörung der Verbandsgemeinden grundsätzlich als ausreichend ansehen wolle, sei sie bei Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr aktuell gewesen. Über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets sei auf der Grundlage einer Abwägung zu entscheiden. Dies setze eine ausreichende Sachverhaltsermittlung voraus. Daran fehle es hier schon deshalb, weil auf die Verhältnisse zu Beginn der neunziger Jahre abgestellt worden sei. Die zugrunde liegende wassertechnische Untersuchung sei 1989 erstellt worden. In der Zwischenzeit hätten sich die Verhältnisse am Wiesbach wesentlich verändert. Es seien mindestens 7.500 cbm Retentionsraum neu geschaffen worden. Das Bachbett sei verschiedentlich vertieft und verbreitert worden. Im Bereich ihrer Gemarkung seien Ende der neunziger Jahre am Wiesbach umfangreiche Renaturierungsmaßnahmen erfolgt. Es sei ein Abzweig mit vier Tümpeln geschaffen worden, die als Überlauf dienten. Dabei seien erhebliche Geländevertiefungen vorgenommen worden. All dies sei beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die bauliche Fortentwicklung der Ortsgemeinde innerhalb des Überschwemmungsgebiets (verschiedene Einzelbebauungen und das mit erheblichen Auffüllungen auf 2 ha Fläche verbundene neue Baugebiet "K....................") außer Betracht gelassen. Insoweit sei ein Abwägungsausfall zu verzeichnen. Die Verordnung verstoße ferner gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere gegen das Übermaßverbot. Die Berechnung der Wasserspiegellinie beim zugrunde gelegten Bemessungshochwasser könne nicht nachvollzogen werden. Insoweit sei eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten Ausgangsgrößen erforderlich.
Die Antragstellerin beantragt,
die Rechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebiets am Wiesbach vom 28. Juni 2002 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Gemarkung W....................... bezieht.
Der Antragsgegner beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Das Landeswassergesetz sehe beim Erlass einer Rechtsverordnung über ein Überschwemmungsgebiet eine Pflicht zur formalen Anhörung der öffentlichen Planungsträger und privaten Grundstückseigentümer nicht vor. Die Einholung etwaiger Stellungnahmen diene lediglich der Sachaufklärung. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet beruhe auf den Erkenntnissen, die das Ingenieurbüro ......................... für den Gewässerzweckverband Wiesbach erarbeitet habe. In Kenntnis dieser Ausarbeitung habe man dem Büro den Auftrag erteilt, die Wasserspiegellinie des 50jährigen Hochwassers zu errechnen und in eine Karte einzutragen. Die entsprechenden Eintragungen in die Deutsche Grundkarte seien sodann im Rahmen einer Geländebegehung überprüft und im Bedarfsfall angepasst worden.
Abwägungsmängel lägen nicht vor. Der Zeitraum von rund acht Jahren zwischen der Beteiligung der Gemeinden und dem Erlass der Verordnung wirke sich auf deren Rechtmäßigkeit nicht aus, wie auch das Alter des für die Verordnungsfassung verwendeten Kartenmaterials ohne Belang sei. Maßgeblich seien allein die topographischen Verhältnisse und die Lage der Wasserspiegellinie des Bemessungshochwassers. Die von dem Wiesbachverband an dem Gewässer durchgeführten Maßnahmen hätten keine nennenswerte Auswirkung auf die Ausdehnung des Überschwemmungsgebiets. Gleiches gelte für die zwischenzeitliche Bautätigkeit im Bereich des Wiesbaches. Dies zeige sich schon daran, dass nach dem durch den Verband 1990 vorgelegten Hochwasserschutzkonzept für einen fünfzigjährigen Hochwasserschutz am Wiesbach zwei Rückhaltebecken mit insgesamt 1,7 Millionen Kubikmeter Volumen erforderlich wären. Auch könne eine Erweiterung der Bebauung nicht zu einer Verkleinerung, sondern allenfalls zu einer Ausweitung des Überschwemmungsgebiets führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und der Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2003 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen (zwei Hefte Verwaltungsakten, eine Kassette mit hydrologischen und hydraulischen Bemessungsgrundlagen der .................... Beratende Ingenieure GmbH vom September 1990 und ein Satz Karten aus der Deutschen Grundkarte mit der Darstellung des Überschwemmungsgebiets) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Rechtsverordnung des Antragsgegners zur Feststellung des Überschwemmungsgebiets des Gewässers 2. Ordnung Wiesbach vom 28. Juni 2002 (StAnz. S. 1606) unterliegt gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus einer möglichen Verletzung ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, 49 Abs. 1 und 3 LV geschützten gemeindlichen Planungshoheit abzuleiten (dazu vgl. Beschluss des Senats vom 16. August 2001, NuR 2002, 234 und BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, NVwZ 2003, 207 m.w.N.). Dies kann indessen auf sich beruhen, da die Antragstellerin jedenfalls als Behörde i.S. der 2. Alternative des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist; bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Selbstverwaltungskörperschaft, insbesondere bei der Bauleitplanung, hat sie den Inhalt der sich auf ihr Gemeindegebiet erstreckenden Rechtsverordnung zu beachten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989, NVwZ 1989, 654; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 78).
In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Rechtsverordnung keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass zur Beschreibung ihres Geltungsbereichs neben der überschlägigen Darstellung in § 2 Abs. 1 der Verordnung auf die mit dem Feststellungsvermerk der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd versehenen, archivmäßig zu sichernden, bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion, den Kreisverwaltungen Mainz-Bingen und Alzey-Worms, sowie den Verbandsgemeindeverwaltungen in S........................, A..............., W................... und W..................... zur Einsichtnahme auszulegenden Kartenblätter im Maßstab 1:5000 verwiesen wird (vgl. dazu Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 85 Rndr. 10 unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 13. Juli 1989, BayVBl 1990, 185).
Einwände gegen das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung macht die Antragstellerin ansonsten nur dergestalt geltend, dass sie bemängelt, ein förmliches Verfahren mit einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, insbesondere der Selbstverwaltungskörperschaften, auf deren Territorium sich das Überschwemmungsgebiet befinde, und mit einer Anhörung der betroffenen Bürger sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch nur auf unzureichende Weise erfolgt; die betroffenen Grundstückseigentümer hätten sich vor Erlass der Rechtsverordnung zu der beabsichtigten Regelung nicht äußern können, was rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Aus diesen Einwendungen ist nicht die Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsverordnung abzuleiten.
Im Unterschied zur Rechtslage bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten (vgl. dazu § 122 Abs. 1 des Landeswassergesetzes - LWG - i.d.F. vom 14. Dezember 1990, GVBl 1991, 11) sehen die in Ausfüllung von § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG erlassenen Bestimmungen des rheinland-pfälzischen LWG über Überschwemmungsgebiete bei der Feststellung eines Überschwemmungsgebiets durch die zuständige Wasserbehörde kein formalisiertes Verfahren vor, das - etwa vergleichbar mit dem Verfahren nach § 28 LPflG - die von der Antragstellerin vermissten Beteiligungs- und Anhörungselemente aufweisen würde. Demnach war der Antragsgegner jedenfalls nicht unmittelbar von Gesetzes wegen gehalten, ein solches Verfahren durchzuführen. Soweit gleichwohl eine Anhörung der betroffenen Gemeinden für angezeigt bzw. erforderlich erachtet wird (vgl. zu naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen Hermanns/Hönig, NuR 2001, 27, 29 m.w.N.; zur Ausweisung von Überschwemmungsgebieten Jeromin/Prinz, LWG und WHG, § 88 LWG/§ 32 WHG Rdnr. 11; Drost, Das Wasserrecht in Bayern, § 32 WHG Rdnr. 27), ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass eine solche hier stattgefunden hat. Den Verwaltungen der Verbandsgemeinden, durch deren Gebiet der Wiesbach verläuft, ist seitens des Antragsgegners im Mai 1994 schriftlich mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, eine Rechtsverordnung gemäß §§ 88 ff. LWG für dieses Gewässer zu erlassen, und ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden. Unbedenklich ist, dass dabei nicht die Ortsgemeinden als die im eigentlichen Sinne Anhörungsberechtigten bezeichnet worden sind. Die von der Maßnahme betroffenen Ortsgemeinden sind in dem maßgeblichen Anschreiben jedenfalls benannt worden; demzufolge konnten sie von der jeweiligen Verbandsgemeindeverwaltung ohne weiteres informiert werden und daraufhin ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Rechtsverordnung abgeben. In Anbetracht der Regelungen gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GemO erscheint es verzichtbar, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich das anlässlich des Erlasses der Rechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebiets eingeräumte Anhörungsrecht auf die Ortsgemeinden bezieht. Ferner kann aus dem zeitlichen Abstand von über sieben Jahren zwischen Anhörung und Erlass der Rechtsverordnung nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die Anhörung ihren Wert verloren habe und unmittelbar vor dem Erlass der Verordnung nochmals hätte durchgeführt werden müssen. Wie später noch näher auszuführen sein wird, sind insoweit Umstände, die von der Sache her eine erneute Anhörung der Gemeinden erfordert hätten, weder vorgetragen worden noch sonst zutage getreten.
Eine Beteiligung der Bürger, insbesondere der betroffenen Grundstückseigentümer, am Verfahren zum Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung war nicht erforderlich. Dass sie - wie beispielsweise auch in Bayern (vgl. dazu Drost, a.a.O.) - im Landeswassergesetz nicht vorgesehen ist, widerspricht nicht höherrangigem Recht. Der Antragsgegner war daher nicht genötigt, zur Vermeidung der Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der Rechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebiets eine derartige Beteiligung durchzuführen. Zwar gebietet es die nicht zuletzt auch grundrechtlich abgesicherte Rechtsstellung der durch eine Planung möglicherweise in ihren Rechten Betroffenen, diese in das Planungsverfahren einzubeziehen; denn sie müssen bereits dort ihre Rechtsposition einbringen können, damit diese bei der planerischen (Abwägungs-) Entscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt werden kann. Dies gilt beispielsweise für die Bauleitplanung, die Planfeststellung oder auch für die Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen und gehobener Erlaubnisse (vgl. §§ 114 Abs. 2, 115 LWG). Bei ihrer Forderung, dass eine derartige Beteiligung auch in dem Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Feststellung eines Überschwemmungsgebiets geboten sei, lässt die Antragstellerin aber außer Acht, dass eine Rechtsverordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets keine Entscheidung mit einem materiellen Planungscharakter (dazu vgl. z.B. Wahl, NVwZ 1990, 426 ff. m.w.N.) bildet.
Eindeutiger, als dies bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gemäß §§ 19 WHG, 13 LWG der Fall ist (dazu vgl. SächsOVG, Urteil vom 26. April 2001, SächsVBl 2002, 170, 175 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. August 1998, VBlBW 1999, 97, 99), liegt in der Feststellung bzw. Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets i.S. von §§ 32 Abs. 1 Satz 2 WHG, 88 Abs. 1 Satz 1 LWG eine rechtlich gebundene Entscheidung ohne planerische Gestaltungsfreiheit (in diese Richtung bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. April 1994, VBlBW 1995, 19 = ZfW 1995, 88). Bildet ein bestimmtes Gebiet nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG ein Überschwemmungsgebiet, so ist es als Überschwemmungsgebiet festzusetzen, wenn und soweit dies zur Erreichung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 WHG genannten Zwecke erforderlich ist. Ob Ausnahmen zum "Ob" einer Festsetzung (dazu vgl. Drost, a.a.O., Art. 61 BayWG Rdnr. 11 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984, ZfW 1984, 294) nach der Neuregelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG zum 19. November 1996 außerhalb des gesetzlichen Merkmals der Erforderlichkeit noch denkbar sind, erscheint zweifelhaft; dies bedarf hier jedoch keiner Klärung, da solche seltenen Fälle jedenfalls nicht die grundsätzliche Entscheidungsstruktur der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in Frage stellen. Diese besteht darin, dass die Festsetzung vom Vorhandensein gesetzlich definierter natürlicher Gegebenheiten abhängt, auf die die Wasserbehörden grundsätzlich in gesetzlich festgelegter Weise zu reagieren haben. Die Rechtsverordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets erscheint von daher als typische Vollzugsnorm (vgl. dazu Gerhardt, a.a.O., Rdnr. 105). Für ein planerisches Abwägen, das durch das umfassende Zusammenführen grundsätzlich aller beteiligten Belange unter einem zunächst prinzipiell offenen Entscheidungshorizont gekennzeichnet ist, bietet sie keinen Raum. Im Wesentlichen sind Hochwasser und Überschwemmungen weder in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht planbar noch überlässt die gesetzliche Regelung die Reaktion auf die damit verbundenen Gefahren dem freien Ermessen der zuständigen Stellen. Die beschriebene, aus dieser Ausgangslage resultierende Entscheidungsstruktur wird im Übrigen bereits durch die Wortwahl des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers in § 88 Abs. 1 Satz 1 LWG verdeutlicht, wonach das Überschwemmungsgebiet festgestellt wird; gemäß § 112 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes i.d.F. vom 25. Juni 1995 erfolgt die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets durch ordnungsbehördliche Verordnung, was gleichfalls gegen einen planerischen Einschlag dieser Entscheidung spricht (vgl. zum Ganzen auch Burgi/Deichmöller, DÖV 2003, 358, 361).
Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets setzt allerdings voraus, dass diese zur Erreichung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 WHG genannten Ziele erforderlich ist. Daraus wird deutlich, dass hierbei das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten ist (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996, NVwZ 1997, 887, 888 - für Wasserschutzgebiete -; ferner Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp, WHG, § 32 Rdnr. 25; Drost, a.a.O., § 32 WHG Rdnr. 34). Das macht eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie berührten Belange erforderlich (vgl. SächsOVG, a.a.O. - zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets -), die teilweise als nachvollziehendes Abwägen bezeichnet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Oktober 1991, NVwZ-RR 1992, 296, 297 und Urteil vom 3. August 1998, a.a.O.). Wenn hiernach auch eine vollständige Zusammenstellung und richtige Bewertung des für die Entscheidung relevanten Materials erforderlich ist, um entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang es der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets in dem konkreten Bereich bedarf (vgl. dazu Urteil des Senats vom 29. Juli 1999, AS 27, 412 = ZfW 2000, 146), so ist dies doch nicht mit einer umfassenden planerischen Abwägung i.S. des Fachplanungsrechts oder der Bauleitplanung gleichzusetzen, die eine adäquate vorherige Anhörung der Träger von in die Abwägung einzubeziehenden Belangen voraussetzt.
Die für die rechtlich korrekte Feststellung eines Überschwemmungsgebiets notwendigen Informationen können sich die zuständigen Wasserbehörden auch auf andere Weise verschaffen als durch eine umfassende Bürger- und Behördenbeteiligung. Sofern die auf Seiten der Bürger und Gemeinden bei der Feststellung eines Überschwemmungsgebiets zu berücksichtigenden Umstände die räumliche Erstreckung eines Überschwemmungsgebiets beeinflussen sollen, wird es sich dabei durchweg um solche generellerer Art handeln, die nicht erst bei einer umfassenden Anhörung zutage treten. Dafür bietet der vom Senat mit dem Urteil vom 29. Juli 1999 (a.a.O.) entschiedene Fall ein beredtes Beispiel. Auch wird der Inhalt einer Rechtsverordnung über ein Überschwemmungsgebiet regelmäßig Ausdruck der den jeweiligen Eigentümern bekannten Situationsgebundenheit ihrer Grundstücke sein und nur zu einer Einschränkung, nicht aber zu einer Beseitigung der Privatnützigkeit der von der Rechtsverordnung erfassten Flächen führen. Im Übrigen räumt es § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO den Betroffenen ein, einen Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle der jeweiligen Rechtsverordnung zu stellen. Unter diesen Umständen ist es aus der Sicht des höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden, dass in Rheinland-Pfalz vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets keine Beteiligung der betroffenen Bürger gesetzlich vorgeschrieben ist, und es führt nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsverordnung, dass eine solche vorliegend unterblieben ist.
In der Sache weist die angegriffene Rechtsverordnung ebenfalls keine Rechtsmängel auf. Das festgestellte Überschwemmungsgebiet ist für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 LWG). Es dient Zwecken i.S. des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 WHG. Dem im April 1994 aufgestellten Erläuterungsbericht zu der angegriffenen Rechtsverordnung (dort S. 3) wie auch der zunächst vom Gewässerzweckverband Wiesbach in Auftrag gegebenen, später indessen auch beim Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung als wissenschaftliche Grundlage verwendeten Ausarbeitung "Hochwasserschutz am Wiesbach, Teil 1: Hydrologische und hydraulische Bemessungsgrundlagen" - und zwar dort dem von Dr. Ing. F. Z.... (...................... Beratende Ingenieure GmbH) erstellten Erläuterungsbericht vom September 1990 - ist zu entnehmen, dass das umstrittene Überschwemmungsgebiet im Interesse des schadlosen Abflusses des Hochwassers wie auch der dafür erforderlichen Wasserrückhaltung festgestellt worden ist. Diese in § 88 Abs. 1 Satz 1 LWG genannten Zwecke eines festgestellten Überschwemmungsgebiets stimmen weitgehend mit § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 WHG (Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und Regelung des Hochwasserabflusses) überein. Eine Anpassung der landesrechtlichen Bestimmungen über Überschwemmungsgebiete an die im Jahre 1996 erfolgte Neufassung des § 32 WHG steht zur Zeit in Rheinland-Pfalz noch aus (vgl. dazu jetzt den Gesetzentwurf der Landesregierung - Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes - LT-Drs. 14/2300 vom 1. Juli 2003). Dies ist vorliegend jedoch ohne Bedeutung, da die zur Normenkontrolle stehende Rechtsverordnung über den gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 LWG zugelassenen Inhalt einer Rechtsverordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets nicht hinausgeht.
In diesem Rahmen bezweckt sie einerseits den Schutz der durch Hochwasser gefährdeten Ortslagen. Nach dem Erläuterungsbericht von Dr. Ing. Z....... (dort S. 6) betrug der Hochwasserschutz am Wiesbach in S................... lediglich 10, in F............... und Z................ 15, in W................... 20 und in A........................ weniger als 50 Jahre, wobei für S.................. bereits der dort mögliche - und inzwischen nach dem Vortrag der Beteiligten auch erfolgte - Ausbau des Gewässers auf ein Leistungsvermögen von 12 cbm/s unterstellt wurde (dazu vgl. S. 33 f. und S. 35 des Erläuterungsberichts Dr. Z.......); nach den einschlägigen Normen und Richtlinien sei indessen für geschlossene Ortslagen mindestens ein fünfzig- bis hundertjähriger Schutz anzustreben (dort S. 4). Andererseits wird mit der angegriffenen Rechtsverordnung der Erhalt der am Wiesbach in nicht unerheblichem Maße vorhandenen natürlichen Retentionsflächen angestrebt, die nach den vorliegenden hydrologischen Erkenntnissen eine erhebliche Dämpfung der Abflussspitze und eine Reduzierung des Abflussvolumens bei Hochwasser bewirken (vgl. den Erläuterungsbericht Dr. Z...., S. 4, 9, 19, 22 f. und 33); die Untersuchungen Dr. Z....... haben ergeben, dass bei dem Hochwasserereignis vom Mai 1978, das die Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als ein vierzigjähriges Hochwasser bezeichnet haben, ca. 1,5 Millionen cbm Wasser in den Vorländern des Wiesbachs stehen geblieben oder zeitlich stark verzögert abgeflossen sind und dass sich ohne diesen Effekt die damals tatsächlich aufgetretene Abflussspitze von ca. 18 cbm/s verdoppelt hätte.
Unbedenklich ist, dass der Antragsgegner die Grenzen des festgestellten Überschwemmungsgebiets nach einem 50-jährigen Hochwasser bemessen hat (vgl. Urteil des Senats vom 29. Juli 1999, a.a.O.). In jüngerer Zeit wird mehr und mehr sogar das hundertjährige Hochwasserereignis als Bemessungsgrundlage für Überschwemmungsgebiete herangezogen (vgl. z.B. § 69 Abs. 1 Satz 2 des hessischen Wassergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2002; § 100 Abs. 1 Satz 2 des sächsischen Wassergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998; Czychowski/Reinhardt, WHG, 3. Aufl. 2003, § 32 Rdnr. 29; s. auch den Entwurf eines § 88 Abs. 2 Nr. 3 LWG i.d.F. des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 1. Juli 2003, a.a.O.).
An der Richtigkeit der in der angegriffenen Rechtsverordnung festgelegten Wasserspiegellinie des 50-jährigen Hochwassers des Wiesbachs hat der Senat keine Zweifel.
Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass diese Wasserspiegellinie zum einen das Ergebnis von Berechnungen ist, die Dr. Ing. Z.... von der ................. Beratende Ingenieure GmbH im Auftrag des Antragsgegners durchgeführt hat, nachdem er bereits zuvor für den Gewässerzweckverband Wiesbach gewässerkundliche Untersuchungen am Wiesbach vorgenommen und ein hydrologisches Niederschlags-Abfluss-Modell erstellt hatte, das als Grundlage für die Ermittlung der Wasserspiegellinie verwendet werden konnte. Zum anderen beruht die Festlegung der Grenzen des Überschwemmungsgebiets nach dem Bekunden des Antragsgegners, dessen Richtigkeit in Abrede zu stellen kein Anlass besteht, teilweise auf Korrekturen, die bei Geländebegehungen mit Vertretern der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde erfolgt sind. Es handelt sich somit um eine Regelung, die in Umsetzung fachwissenschaftlichen und fachbehördlichen Sach- und Fachverstandes getroffen wurde. Von der Richtigkeit dieser Umsetzung - auch im Sinne des zutreffenden wissenschaftlich-fachlichen Geklärtseins des zugrunde liegenden Sachverhalts - kann grundsätzlich ausgegangen werden, solange insoweit kein vernünftiger Grund zu Zweifeln besteht. Zweifel, die eine weitere Aufklärung gebieten, können durch substantiierte Einwendungen hervorgerufen werden, nicht aber schon durch ein mehr oder weniger pauschales Infragestellen der Richtigkeit der gewonnenen und verwendeten Erkenntnisse.
Ferner ist festzuhalten, dass die Wasserspiegellinie des 50-jährigen Bemessungshochwassers, die in den der Rechtsverordnung beigegebenen Kartenblättern eingetragen ist, mit den entsprechenden Eintragungen in den Kartenblättern der Deutschen Grundkarte übereinstimmt, die von der ................. Beratende Ingenieure GmbH im Mai 1991 gefertigt und von Dr. Ing. Z.... mit dem Vermerk "geprüft" versehen worden sind. Diese Kartenblätter hat der Antragsgegner dem Senat vorgelegt, nachdem die gerichtliche Anfrage vom 10. Oktober 2003 nach der auf S. 32 des Erläuterungsberichts von Dr. Ing. Z.... erwähnten Unterlage P 6.8 erfolglos geblieben war; der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat die ihm einige Tage vor der mündlichen Verhandlung fernmündlich eingeräumte Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Kartenblätter wahrgenommen. Die Anfrage vom 10. Oktober 2003 sollte dazu dienen, den Zusammenhang zwischen den vom Antragsgegner zunächst vorgelegten Unterlagen (Hochwasserschutz am Wiesbach, Teil 1: Hydrologische und hydraulische Bemessungsgrundlagen einschließlich des Erläuterungsberichts von Dr. Ing. Z....) und dem in der angegriffenen Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiet aufzuhellen. Dieser Zweck ist mit der Vorlage der erwähnten Kartenblätter der Deutschen Grundkarte indessen erreicht worden, sodass dahinstehen kann, welchen Inhalt die vom Antragsgegner nicht aufgefundene Unterlage P 6.8 hat; insoweit steht jedenfalls keineswegs fest, dass es sich dabei, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seinem Schreiben vom 21. Oktober 2003 offenbar annimmt, um die von Dr. Z.... durchgeführte Wasserspiegelberechnung handelt.
Aus den Kartenblättern im Zusammenhang mit den Ausführungen in dem Erläuterungsbericht zur Rechtsverordnung vom April 1994 (dort S. 5 ff.) und dem entsprechenden Vorbringen des Antragsgegners in dem Schreiben vom 13. Oktober 2003 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt sich zweifelsfrei, dass die für das Überschwemmungsgebiet maßgebliche Wasserspiegellinie von der ................. Beratende Ingenieure GmbH (Dr. Ing. Z....) auf der Grundlage des zuvor für den Gewässerzweckverband Wiesbach erstellten hydrologischen Niederschlag-Abfluss-Modells berechnet worden ist und dass diese Berechnung sodann in den Eintragungen in die dem Senat vorgelegten Kartenblätter der Deutschen Grundkarte ihren Niederschlag gefunden hat, wobei zur Verifizierung und Korrektur noch Geländebegehungen erfolgt sind. Zuletzt hat der Antragsgegner die so festgelegte Wasserspiegellinie des Bemessungshochwassers in die für die Rechtsverordnung verwendeten Kartenblätter mit Katastereintragungen übertragen lassen. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 lässt der Umstand, dass die Unterlage P 6.8 vom Antragsgegner nicht vorgelegt werden konnte, nicht darauf schließen, dass eine Wasserspiegelberechnung überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Angesichts der gerade nicht in diese Richtung weisenden Umstände, die in dem Verfahren ansonsten deutlich geworden sind, sieht der Senat keine Veranlassung, diesem Vorbringen näher nachzugehen und deshalb etwa die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat und in dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 wiederholt, dass entsprechende Wasserspiegelberechnungen heute nach einem verbesserten zweidimensionalen Verfahren erstellt würden, das bei der Erarbeitung der angegriffenen Rechtsverordnung noch nicht zur Verfügung gestanden habe, lässt dies Letztere nicht rechtlich zweifelhaft erscheinen. Daraus allein lässt sich nämlich noch nicht folgern, dass das festgestellte Überschwemmungsgebiet fehlerhaft ist, weil sich, wie die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, der Ausdehnungsbereich des Bemessungshochwassers am Wiesbach richtigerweise von dem in der Verordnung festgestellten Überschwemmungsgebiet wesentlich unterscheide. Es mag wünschenswert und grundsätzlich zur besseren Gewährleistung richtiger Ergebnisse auch geboten sein, dass sachkundige Ausarbeitungen oder Berechnungen zu wissenschaftlich-technischen Problemstellungen, auf denen eine rechtliche Regelung inhaltlich beruht, nach dem neuesten allgemein anerkannten und verfügbaren wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand erstellt werden. Die am jeweiligen Verfahren Beteiligten haben aber nicht isoliert darauf einen Anspruch; sie können vielmehr verlangen, dass ihre Rechtsposition nicht durch inhaltlich falsche Verwaltungsentscheidungen geschmälert wird. Auf das vorliegende Normenkontrollverfahren bezogen bedeutet dies, dass das 50-jährige Bemessungshochwasser des Wiesbachs wenigstens annähernd (dieser Begriff lässt bereits eine gewisse Schwankungsbreite zu) mit den Eintragungen in den der angegriffenen Rechtsverordnung beigefügten Karten übereinstimmen muss. Daran, dass dies der Fall ist, hat der Senat jedoch keine Zweifel. Gerade auch in Anbetracht der Regelung des § 88 Abs. 2 Satz 1 LWG steht für ihn außer Frage, dass der wissenschaftlich-technische Erkenntnisstand im Jahre 1991, als die insoweit maßgeblichen Eintragungen in die Deutsche Grundkarte durch das Ingenieurbüro ................. vorgenommen worden sind, bereits eine hinreichend zutreffende Ermittlung der Wasserspiegellinie eines bestimmten Bemessungshochwassers zugelassen hat. Dies gilt umso mehr, als dabei die Erfahrungswerte von in der Vergangenheit abgelaufenen Hochwässern, am Wiesbach insbesondere des Ereignisses von 1978, ausgewertet werden konnten. Insoweit ist des Weiteren von Bedeutung, dass die Festlegung des Überschwemmungsgebiets nicht allein auf den Berechnungen von Dr. Ing. Z.... beruht, sondern dass daran seinerzeit auch die wasserwirtschaftliche Fachbehörde mitgewirkt und ihren Fachverstand eingebracht hat; der Senat hat keinen Anlass anzunehmen, dass die Angabe des Antragsgegners, die Karteneintragungen seien in der Örtlichkeit überprüft und im Bedarfsfall angepasst worden, nicht zutrifft. Danach bestehen indessen allein aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin, wonach die Berechnungsmethoden zur Feststellung von Wasserspiegellinien bei Hochwässern zwischen 1991 und 2002 verbessert worden seien und nunmehr eine genauere Berechnung möglich sei, für den Senat noch keine Zweifel daran, dass die Eintragung des Überschwemmungsgebiets in die in der angegriffenen Rechtsverordnung genannten Kartenblätter der Wasserspiegellinie eines 50-jährigen Hochwassers am Wiesbach entspricht.
Die Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsverordnung folgt aber auch nicht daraus, dass in der Zeit zwischen der Erstellung der für den Verordnungsinhalt maßgeblichen Kartenblätter der Deutschen Grundkarte mit Eintragung der Wasserspiegellinie des 50-jährigen Bemessungshochwassers im Mai 1991 und dem Erlass der Rechtsverordnung im Juli 2002 Veränderungen an dem Gewässer und seinem Umfeld eingetreten wären, die zu einer inhaltlich anderen Feststellung des Überschwemmungsgebiets führen müssten. Die von der Antragstellerin zu dieser Thematik beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht angezeigt.
Im Ansatz trifft es zwar durchaus zu, dass erhebliche Veränderungen im Abflussverhalten eines Gewässers oder in dem Geländerelief seiner Umgebung sich auf die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets auswirken können; bei einem bereits festgesetzten (festgestellten) Überschwemmungsgebiet können solche Veränderungen auch die Anpassung einer bereits erlassenen Rechtsverordnung gebieten (vgl. Jeromin/Prinz, a.a.O., § 88 Rdnr. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 32 Rdnr. 24; Drost, a.a.O., § 32 WHG Rdnr. 34 und Art. 61 BayWG Rdnr. 15). Am Wiesbach sind derartige Veränderungen in dem eben genannten Zeitraum jedoch nicht eingetreten. Dabei ist hinsichtlich der Erheblichkeit von Veränderungen zu beachten, dass diese zu einem 50-jährigen Hochwasserereignis in Beziehung zu setzen sind; relativ geringfügige Maßnahmen am Gewässer selbst oder in seiner unmittelbaren Umgebung können daher für die Ausdehnung des Überschwemmungsgebiets von vornherein kaum von Bedeutung sein.
Einigen zum Teil auch von der Antragstellerin benannten Umständen ist im Übrigen die Relevanz im Sinne von erheblichen Veränderungen des Gewässers und seines Umfelds schon deshalb abzusprechen, weil sie bei der Erstellung der Kartenblätter vom Mai 1991 bereits eingetreten waren und deshalb von ihrer Berücksichtigung beim Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung auszugehen ist. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren zunächst angenommen hat, dass der Rechtsverordnung die tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung des Wiesbachs zugrunde lägen, wie sie in den der Verordnung beigegebenen Kartenblättern wiedergegeben sind, trifft dies nicht zu. Der Antragsgegner trägt dazu schlüssig vor, dass wegen der im Rahmen des Erlasses der Rechtsverordnung für notwendig gehaltenen katastermäßigen Nachvollziehbarkeit der Darstellung des Überschwemmungsgebiets auf ältere Karten mit Katastereintragungen habe zurückgegriffen werden müssen, die hinter dem Stand der im Mai 1991 verwendeten Deutschen Grundkarte zurückbleiben. Für die Feststellung dessen, was im Gelände bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung berücksichtigt worden ist, ist danach jedenfalls auf die Darstellung in der Deutschen Grundkarte mit der Einzeichnung des Überschwemmungsgebiets vom Mai 1991 abzustellen und nicht auf die der Rechtsverordnung beigefügten Kartenblätter.
Danach haben im Bereich von G............................. die B 50 (damals noch B 41) und die A........................ Straße (damals noch B 50) bereits den Verlauf gehabt, den sie heute aufweisen. Für zwischenzeitlich erfolgte Veränderungen an diesen Straßen, die einen erheblichen Einfluss auf das festgestellte Überschwemmungsgebiet haben könnten, ist nichts ersichtlich. Wenn darüber hinaus geltend gemacht wird, dass durch den neuen seit 26. August 2002 rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde S........................-G..................... Flächen zwischen dem Wiesbach und der B 50 als neue Retentionsraumflächen festgesetzt worden seien, so liegt dieser Vorgang zeitlich nach dem In-Kraft-Treten der angegriffenen Rechtsverordnung; im Übrigen ist dieser Bereich (nördlich und östlich der R.......................) auch schon in der angegriffenen Rechtsverordnung teilweise als Überschwemmungsgebiet festgestellt worden. Die Bundesautobahn A 61 im Bereich der Gemarkungen G.............., H..................., We..............., Z.................., S..................., Ga.......................... und A......................... war im Mai 1991 bereits vorhanden. Auch die Kläranlage auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück ...... der Gemarkung G................. (unweit westlich von W.................) ist in das insoweit einschlägige Kartenblatt 3 der Deutschen Grundkarte eingetragen; aus dieser Eintragung wird zugleich deutlich, dass der überwiegende Teil dieses Grundstücks mitsamt allen baulichen Anlagen des Klärwerks außerhalb des festgestellten Überschwemmungsgebiets liegt. Des Weiteren wird diese Kläranlage in dem Erläuterungsbericht von Dr. Ing. Z.... erwähnt (dort S. 12, W.........................), sodass auch von daher anzunehmen ist, dass sie bei der Feststellung des Überschwemmungsgebiets berücksichtigt worden ist. Ferner befindet sich das Bebauungsplangebiet "1. Änderung des Süd II - erster Teilabschnitt" in G.......... außerhalb des festgestellten Überschwemmungsgebiets (vgl. Nr. 6 der mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 überreichten Unterlagen).
Soweit geltend gemacht worden ist, dass in Z...................... mehrere Wohnhäuser an der M....................... im Überschwemmungsgebiet neu errichtet worden seien, ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 vorgelegten Plänen (Nr. 8) eine Übereinstimmung der ins Überschwemmungsgebiet fallenden aktuellen Bebauung mit der Darstellung in der Deutschen Grundkarte (Bl. 4). Wenn nunmehr vorgebracht wird, dass der Gemeinderat laut Beschluss vom 22. August 2002 beabsichtige, die Bebaubarkeit der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Spielplatzparzelle ... mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden abzuklären, so kann dies der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnung schon aus zeitlichen Gründen nicht entgegengehalten werden.
Für S...................... wird beanstandet, dass der seit Juni 1996 rechtsverbindliche Bebauungsplan "Am ......................." nicht berücksichtigt worden sei. Indessen findet sich bereits auf dem der Rechtsverordnung beigefügten Kartenblatt die Eintragung des Baukörpers der - im Übrigen offenbar in erhöhter Lage außerhalb des Überschwemmungsgebiets liegenden - Tennishalle, ebenso wie dies auf Bl. 5 der Deutschen Grundkarte vom Mai 1991 der Fall ist. Auf Letzterem sind aber auch mehrere Tennisplätze nordöstlich der Tennishalle und die Baulichkeiten des Schwimmbads südöstlich der Tennishalle dargestellt. Ferner befindet sich auf dem der Verordnung beigegebenen Kartenblatt bereits die Eintragung Schwimmbad. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass diese teilweise in dem Überschwemmungsgebiet liegenden Anlagen bei der Feststellung des Letzteren nicht berücksichtigt worden seien. Soweit für S.......................... mit den unter dem 6. Oktober 2003 vorgelegten Unterlagen daneben auf zur Zeit in Aufstellung befindliche Bebauungspläne hingewiesen wird (K........................... im Bereich des Wiesbachs, "N........................"), kann dies der im Juli 2002 in Kraft gesetzten Rechtsverordnung nicht entgegengehalten werden. Das Plangebiet des Bebauungsplans "Nö......... des Wiesbachs" (Nr. 3 der mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 vorgelegten Unterlagen) wiederum liegt nur zu einem kleinen Teil innerhalb des Überschwemmungsgebiets; in diesem Bereich ist keine Bebauung, sondern ein Spielplatz vorgesehen.
Auch soweit vorgetragen wird, dass in W......................... die neuen Baugebiete "I............................" und "Am ..................." bei der Feststellung des Überschwemmungsgebiets nicht berücksichtigt worden seien, trifft dies ausweislich der Eintragungen in die Deutsche Grundkarte vom Mai 1991 (Bl. 9) nicht zu. Die Bebauung des im Übrigen nur teilweise in das Überschwemmungsgebiet fallenden Plangebiets "I.................................. Weg" ist dort dargestellt. Was das offenbar später verwirklichte südlich daran anschließende Baugebiet "Am K..............................." anbelangt, das sich überwiegend in dem festgestellten Überschwemmungsgebiet befindet, so enthält die Deutsche Grundkarte zumindest exakt die geplante Straßenführung und Parzellierung der Baugrundstücke entsprechend dem mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 in Kopie vorgelegten Bebauungsplan; dem ist zu entnehmen, dass auch diese seinerzeit bereits geplante Bebauung Eingang in die bei Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung angestellten Überlegungen gefunden hat. Das nach dem Vortrag der Antragstellerin im Jahre 1995 errichtete, wohl im Wege des § 33 BauGB genehmigte Gebäude der Grundschule in A.......................... befindet sich, wenn überhaupt, dann nur zu einem ganz geringen Teil innerhalb des festgestellten Überschwemmungsgebiets. Hingegen fällt der südlich davon geplante Kindergarten, im Hinblick auf den die Ortsgemeinde A.......................... die "Wiederaufnahme" des "zunächst eingestellten" Bebauungsplanverfahrens "G...................." beschlossen hat, teilweise in das festgestellte Überschwemmungsgebiet (vgl. Bl. 12 der Deutschen Grundkarte vom Mai 1991). Den dem Senat insoweit vorgelegten Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese neuerlich eingeleitete Planung ihrerseits bei In-Kraft-Treten der angegriffenen Rechtsverordnung bereits rechtsverbindlich gewesen wäre.
Abgesehen davon gilt insoweit wie für die anderweitigen in dem Überschwemmungsgebiet zwischen Mai 1991 und dem Erlass der Rechtsverordnung da und dort sicherlich eingetretenen Veränderungen im Gelände und im Baubestand (dazu zählen beispielsweise in Z..................... das an der W.......................... gelegene, sich teilweise in dem Überschwemmungsgebiet befindliche Baugebiet "H.......................", dessen Bebauung auf Bl. 4 der Deutschen Grundkarte nicht eingezeichnet ist, und in S............................. ein Gebäude nordöstlich und zwei Tennisplätze südwestlich der Tennishalle sowie das Bauvorhaben B................ auf dem Flurstück .......... - jetzt ..............- der Flur ...in der D..............), dass diese nicht das Gewicht aufweisen, um die räumliche Ausdehnung des auf das 50-jährige Hochwasser bezogenen Überschwemmungsgebiets nennenswert zu beeinflussen. Das gilt umso mehr, als insoweit die Auffassung des Antragsgegners zutrifft, dass derartige Veränderungen im größeren Zusammenhang eher zu einem Ansteigen als zu einem Absinken der Wasserspiegellinie des Bemessungshochwassers führen können. Für das Vorliegen von Maßnahmen, die sich im Sinne eines Absinkens auswirken könnten - hier wäre insbesondere die Errichtung von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Deichen oder Dämmen zu nennen - ist indessen weder etwas vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Sollten da und dort kleinere Teilflächen des im Mai 1991 als Überschwemmungsgebiet des Bemessungshochwassers gekennzeichneten Bereichs zwischenzeitlich durch Aufschüttung hochwasserfrei gemacht worden sein, könnte dies im Übrigen allenfalls dazu führen, diese Teilflächen aus dem Überschwemmungsgebiet herauszunehmen bzw. die Rechtsverordnung zur Feststellung desselben insoweit für unwirksam zu erklären (zur Teilnichtigkeit von derartigen Verordnungen vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1999, a.a.O.). Zur Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsverordnung im gesamten Gemarkungsbereich von W........................ vermag das nicht näher substantiierte Vorbringen, dass anderen Orts oder auch in W...................... von 1991 bis 2002 gewisse bauliche Veränderungen oder Geländeveränderungen im Überschwemmungsgebiet des Wiesbachs erfolgt seien, jedenfalls nicht zu führen.
Auch die Maßnahmen, die an dem Gewässer selbst vorgenommen worden sind, haben zur Überzeugung des Senats keinen erheblichen Einfluss auf den Ausdehnungsbereich des 50-jährigen Bemessungshochwassers. Der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mittlerweile erfolgte Ausbau der Gewässerstrecke in S.................... ist bei der Feststellung des Überschwemmungsgebiets sogar bereits berücksichtigt worden, wie den entsprechenden Bemerkungen in dem Erläuterungsbericht von Dr. Ing. Z.... (dort S. 6 und 33 ff.) zu entnehmen ist. Nachdem die Untersuchungen und Berechnungen, die Dr. Ing. Z.... vorgenommen hat, die Grundlage für das festgestellte Überschwemmungsgebiet bilden, hat der Senat hieran keinen Zweifel. Ebenso wenig wie der Ausbau der Gewässerstrecke in S................................. auf ein Leistungsvermögen von 12 cbm/s für die Ausdehnung des 50-jährigen Hochwassers von größerer Bedeutung ist, kann dies bei den übrigen von dem Gewässerzweckverband an dem Bachlauf vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen der Fall sein, die nach Angabe der Antragstellerin beispielsweise in der Gemarkung W.................... erfolgt sind. Das wird sofort deutlich, setzt man etwa den Umfang des nach dem Vortrag der Antragstellerin neu geschaffenen Retentionsraums von 7.500 cbm in Beziehung zu dem nach Angabe von Dr. Ing. Z.... bei einem 50-jährigen Hochwasser in Anspruch genommenen natürlichen Retentionsvolumen von ca. 700.000 cbm (vgl. Erläuterungsbericht Dr. Ing. Z.... S. 33) oder zu dessen Vorschlag zweier möglicher Hochwasserrückhaltebecken von insgesamt 1,725 Millionen Kubikmetern Inhalt am Wiesbach, die für S................... einen 45-jährigen und für Z............... einen 50-jährigen Hochwasserschutz gewährleisten würden (Erläuterungsbericht Dr. Ing. Z.... S. 34 f.). Entsprechendes gilt des Weiteren für die von der Antragstellerin geltend gemachte Schaffung von Regenrückhaltebecken in A.............., die die Ableitung des Oberflächenwassers in den Wiesbach lediglich verzögern kann. All diese Maßnahmen mögen ihren Beitrag zu einer besseren Bewältigung kleinerer Hochwasserereignisse leisten und sich insgesamt positiv auf das gesamte Gewässersystem auswirken; den mit der angegriffenen Rechtsverordnung festgestellten Ausdehnungsbereich eines 50jährigen Hochwassers am Wiesbach vermögen sie jedoch nicht maßgeblich zu beeinflussen. Die angegriffene Rechtsverordnung ist ferner nicht deshalb unwirksam, weil sich das festgestellte Überschwemmungsgebiet nicht nur auf den Außenbereich und die freie Landschaft, sondern in nicht unbeträchtlichem Umfang auch auf die bebauten Ortslagen von F....., A................, W...................., S................... und Z................... erstreckt. Hiervon sind überwiegend Bereiche betroffen, die bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sind; wie den vorstehenden Ausführungen (S. 20 bis 22) zu entnehmen ist, fallen Gebiete mit Bebauungsplänen i.S. von § 30 BauGB, die vor dem 15. Juli 2002 in Kraft gesetzt worden sind, nur in geringem Umfang in das festgestellte Überschwemmungsgebiet.
Nach Auffassung des Senats sind die zuständigen Wasserbehörden rechtlich nicht gehindert, auch im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i.S. von § 34 BauGB Überschwemmungsgebiete gemäß §§ 32 Abs. 1 Satz 2 WHG, 88 Abs. 1 Satz 1 LWG festzusetzen bzw. festzustellen. Der Umstand, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile aus bauplanungsrechtlicher Sicht entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung grundsätzlich für eine Bebauung zur Verfügung stehen, hindert nicht ihre Einstufung als Überschwemmungsgebiet, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen ansonsten gegeben sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 1998, VBlBW 1998, 420, 421; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 32 Rdnrn. 11, 25 und 37 b; Burgi/Deichmöller, a.a.O., S. 362, bei Fn. 28). Im Wasserhaushaltsgesetz oder Landeswassergesetz ist nicht geregelt, dass ein Überschwemmungsgebiet nicht auf bebaute oder kraft Bauplanungsrechts bebaubare Bereiche erstreckt werden dürfte. Vielmehr werden derartige Bereiche des Öfteren dem Begriff des Überschwemmungsgebiets nach der Definition des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG unterfallen, wie dies auch vorliegend in den genannten Gemeinden der Fall ist. Für solche Sachverhalte ist § 29 Abs. 2 BauGB maßgeblich. Diese Bestimmung stellt klar, dass die bodenrechtlichen Regelungen der §§ 30 bis 37 BauGB die Geltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die sich auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben beziehen, nicht beeinflussen; solche Vorschriften können daher in ihrem Regelungsbereich weitere einschränkende Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Vorhaben aufstellen, die den §§ 30 bis 37 BauGB unterfallen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 29 Rdnr. 25; Halama, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 29 Rdnr. 17).
Allerdings darf das Landesrecht keine Regelungen treffen, die in Wahrheit städtebaulichen Charakter haben und im Endeffekt die unter städtebaulichen Gesichtspunkten abschließenden §§ 30 bis 37 BauGB abändern oder umgehen sollen (vgl. Halama, a.a.O., m.w.N.). Einen solchen unzulässigen städtebaulichen Gehalt weisen die landesrechtlichen Bestimmungen über Überschwemmungsgebiete und die angegriffene Rechtsverordnung jedoch nicht auf. Dies gilt auch in Ansehung von § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB; denn trotz des Wegfalls der sog. Subsidiaritätsklausel, die in dieser Bestimmung bis zum In-Kraft-Treten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) am 1. Januar 1998 enthalten war, erstreckt sich die gemeindliche Bauleitplanung weiterhin nicht auf das Wasserrecht und auf die Feststellung (Festsetzung) von Überschwemmungsgebieten (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 32 Rdnr. 37; Optendrenk, UPR 1999, 135 ff.; aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des BauROG Lüers, UPR 1996, 241, 244; zu den beschränkten Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB vgl. z.B. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 9 Rdnr. 45). Vielmehr dürfen verbindliche Vorgaben des Wasserrechts durch das Städtebaurecht nicht relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001, DVBl 2001, 1446, 1447). Nicht nur die Verbotsvorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung (dazu vgl. BVerwG, a.a.O.), sondern auch diejenigen einer Überschwemmungsgebietsverordnung sind Rechtsnormen, die i.S. des § 29 Abs. 2 BauGB unabhängig von §§ 30 bis 37 BauGB Geltung beanspruchen (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 38 Rdnr. 31; Halama, a.a.O.). Die Gemeinden haben weder die Kompetenz, solche Vorschriften zu erlassen, noch sie abzuändern.
Wenn und soweit die Feststellung eines Überschwemmungsgebiets auf Bebauungsplangebiete trifft, gilt grundsätzlich nichts anderes als im Falle des Zusammentreffens mit unbeplanten Ortslagen. Denn die Vorschrift des § 29 Abs. 2 BauGB erfasst ohne Unterschied den Regelungsbereich des § 34 BauGB und denjenigen des § 30 BauGB. Auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes kann daher grundsätzlich nachträglich ein Überschwemmungsgebiet festgestellt werden. Entscheidend bleibt insoweit, ob die Merkmale eines Überschwemmungsgebiets gemäß §§ 32 Abs. 1 Satz 1 WHG, 88 Abs. 1 Satz 1 LWG vorliegen und ob dessen förmliche Festsetzung (Feststellung) zur Erreichung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Zwecke erforderlich ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 1998, a.a.O., wonach es für die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Überschwemmungsgebiet nicht auf dessen Gebietscharakter ankomme, sondern auf seine Geeignetheit, den Schutzzielen des § 32 WHG zu dienen). Wenn der Erlass eines Bebauungsplans, der Bauten in einem bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet generell zulässt, obwohl das Bauen dort verboten und nur im Wege von Ausnahmegenehmigungen möglich ist, für unzulässig gehalten wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 1994, NVwZ 1995, 924 = ZfW 1996, 317; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2003, BauR 2003, 1524, 1525; anders bei Planung flächenhafter Sportanlagen: Urteil des Senats vom 28. Januar 2000, ZfW 2001, 245), so ist das letztlich Ausdruck des mit § 29 Abs. 2 BauGB klargestellten Geltungsanspruchs wasserrechtlicher Normen gegenüber Vorhaben i.S. von § 29 Abs. 1 BauGB. Keinesfalls zwingt dies zu dem (vermeintlichen Umkehr-)Schluss, dass die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets nicht in den Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans hinein erstreckt werden dürfe. Eine Regelung, die dies forderte, enthält nämlich weder das Bauplanungsrecht noch das Wasserrecht.
Zu erwägen ist allerdings, ob Einschränkungen für die Feststellung eines Überschwemmungsgebiets im Bereich von Bebauungsplangebieten aus § 7 Satz 1 BauGB abzuleiten sind (vgl. hierzu - sehr weitgehend - Burgi/Deichmöller, DÖV 2003, 358, 363). Indessen bestehen schon grundsätzliche Zweifel, eine Wasserbehörde in ihrer Eigenschaft als für die Feststellung von Überschwemmungsgebieten zuständige Behörde als öffentlichen Planungsträger und die Feststellung des Überschwemmungsgebiets als Planung i.S. von § 7 Satz 1 BauGB einzuordnen; denn wie oben (S. 10 f.) bereits dargelegt, weist die Feststellung bzw. Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gerade keinen materiellen Planungscharakter auf. Diesen Zweifeln braucht hier jedoch nicht näher nachgegangen zu werden, da ein Verstoß der angegriffenen Rechtsverordnung gegen die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB und eine daraus resultierende Rechtsfehlerhaftigkeit der Verordnung, soweit sie Bebauungsplangebiete erfasst, jedenfalls aus den Umständen des vorliegenden Einzelfalles heraus nicht gegeben sein kann. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die obere Wasserbehörde als für die Feststellung des Überschwemmungsgebiets am Wiesbach zuständige Behörde (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 LWG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung vom 7. November 1983, GVBl S. 339) während des Zeitraums, als sie diese Feststellung beabsichtigte und infolgedessen entsprechende Einwände erheben konnte (dazu vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 7 Rdnr. 4; Gaentzsch, a.a.O., § 7 Rdnr. 7), an einer für die Koordinierung des Überschwemmungsgebiets mit bestimmten Bebauungsplänen der am Wiesbach gelegenen Ortsgemeinden bedeutsamen Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinden S.................................. oder W.................. i.S. von § 7 BauGB oder dessen Vorgängervorschrift im Bundesbaugesetz beteiligt worden wäre. Die mit dem Überschwemmungsgebiet kollidierenden Bebauungspläne "I....................." und "Am K.................." der Antragstellerin sind ausweislich den dem Senat vorgelegten Kopien der Bebauungsplanurkunden am 18. Juli 1980 und damit lange Zeit vor Beginn der auf die Feststellung eines Überschwemmungsgebiets am Wiesbach gerichteten Aktivitäten des Antragsgegners in Kraft getreten. Entsprechendes gilt für den seit dem 10. April 1985 rechtsverbindlichen Bebauungsplan "H................ - 2. Änderung" der Ortsgemeinde Z............................... Die dem Senat vorgelegte, am 8. Mai 1991 in Kraft getretene 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde S...................................... vom 19. September 1979 wiederum betrifft ganz überwiegend die Einarbeitung der Landschaftsplanung in den Flächennutzungsplan und lässt eine Beteiligung der oberen Wasserbehörde in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht erkennen. Deshalb kann § 7 Satz 1 BauGB dem Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung auch nicht für den Geltungsbereich des seit 19. Juni 1996 rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Am ....................." der Ortsgemeinde S................................. entgegenstehen.
Rechtswidrig ist die Feststellung des Überschwemmungsgebiets am Wiesbach durch die Rechtsverordnung vom 28. Juni 2002 des Weiteren nicht deshalb, weil infolge der Regelungen dieser Verordnung möglicherweise Ansprüche auf Bebauung in den hier in Rede stehenden unbeplanten Ortslagen oder Bebauungsplangebieten verloren gehen, die zuvor hätten realisiert werden können.
Es trifft zu, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 der angegriffenen Rechtsverordnung - in Übereinstimmung mit § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG - u.a. ein grundsätzliches Verbot der Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen zu entnehmen ist. Daran soll sich auch nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 1. Juli 2003 (a.a.O.) nichts ändern. Von diesem Verbot können gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - Ausnahmen zugelassen werden, wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes oder die Wasserrückhaltung nicht beeinflusst werden können (vgl. § 89 Abs. 2 LWG). Eine im Wesentlichen entsprechende Regelung sieht § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 1. Juli 2003 vor, wenn dort auch die bisherigen Voraussetzungen zur Genehmigung von Ausnahmen "präzisiert und erweitert werden" (vgl. LT-Drs. 14/2300, S. 44). In der die Bebaubarkeit des Überschwemmungsgebiets am Wiesbach einschränkenden Regelung liegt eine Ausformung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese knüpft an die Belegenheit der betroffenen Grundstücke in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG an. Diese (besondere) Eigenschaft führt dazu, dass das dergestalt geprägte Grundeigentum den dem Hochwasserschutz dienenden öffentlich-rechtlichen Regelungen unterworfen wird. Darin liegt eine situationsbedingte (Um-) Gestaltung der Eigentumsordnung, nicht aber ein Vorgang der Enteignung i.S. von Art. 14 Abs. 3 GG. Es werden keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise entzogen, sondern generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten der in dem Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke beschränkt und auf diese Weise Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Diese Einordnung ist von der Intensität der den jeweiligen Rechtsinhaber treffenden Belastung unabhängig, selbst wenn diese in ihren Auswirkungen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (vgl. zum Ganzen BVerfGE 100, 226, 240 m.w.N.). Dem entsprechend werden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Regelungen über Wasserschutzgebiete i.S. von § 19 WHG als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums verstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1996, NVwZ 1997, 887, 889 f. und vom 15. April 2003, NVwZ 2003, 1116; BayVGH, Urteil vom 13. Juni 1996, ZfW 1997, 178, 183; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. August 1998, VBlBW 1999, 97, 98 f.). Nichts anderes kann für die in ihrer rechtlichen Struktur vergleichbaren Bestimmungen des § 32 WHG i.V.m. §§ 88, 89 LWG über Überschwemmungsgebiete und die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen über Überschwemmungsgebiete gelten (in diesem Sinne bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. April 1994, VBlBW 1995, 19 = ZfW 1995, 88; vgl. ferner Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., Rdnr. 41).
Die angegriffene Rechtsverordnung genügt den Anforderungen, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an eine Inhaltsbestimmung des Eigentums stellt. Dies gilt auch, soweit die Bebaubarkeit der in dem Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundflächen eingeschränkt wird. Insoweit entspricht die Rechtsverordnung der gesetzlichen Regelung des § 89 LWG, die ihrerseits eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums bildet. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei besteht insbesondere eine Bindung an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Wohl der Allgemeinheit ist sowohl Grund als auch Grenze der dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die jeweilige Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem sowohl die Privatnützigkeit des Eigentumsobjekts als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis darüber gehören, darf nicht ausgehöhlt werden (vgl. BVerfGE 100, 226, 240 f. m.w.N.).
Die hieraus abzuleitenden Grenzen werden durch die angegriffene Rechtsverordnung gewahrt. Weder die Privatnützigkeit der erfassten Grundstücke noch die Verfügungsbefugnis der jeweiligen Grundstückseigentümer über ihre Grundflächen wird aufgehoben. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt weder im Verhältnis zu den außerhalb des Überschwemmungsgebiets gelegenen Grundstücken noch in Bezug auf die in dem Überschwemmungsgebiet geltenden Regelungen vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Die angegriffene Regelung dient mit dem Hochwasserschutz einem legitimen, hochrangigen gesetzgeberischen Anliegen (vgl. dazu Reinhardt, ZfW 2003, 193, 209 m.w.N.). Wie auch den obigen Ausführungen (S. 12 ff.) bereits sinngemäß zu entnehmen ist, ist sie geeignet und erforderlich, um die mit ihr verfolgten Zwecke i.S. von §§ 88 Abs. 1 Satz 1 LWG, 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 WHG zu erreichen. Die in der Rechtsverordnung statuierten Verbote wirken den mit einem Hochwasser verbundenen Gefahren, insbesondere dem weiteren Ansteigen des Hochwassers, entgegen und helfen, den Verlust von Ausdehnungsmöglichkeiten für das Hochwasser zu stoppen. Ein anderes, gleichwirksames, das Eigentum indessen weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere kann die Errichtung der von Dr. Ing. Z.... 1990 vorgeschlagenen Hochwasserrückhaltebecken nicht als ein solches Mittel angesehen werden.
Die angegriffene Rechtsverordnung und die Regelung des § 89 LWG führen ferner nicht im engeren Sinne zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Grundstückseigentümer. Soweit Grundstücke bei In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung bereits bebaut waren, genießt diese Bebauung Bestandsschutz und wird durch die hinzutretende Rechtsverordnung nicht in Frage gestellt. Letzteres gilt innerhalb der Frist des § 74 LBauO auch für eventuell bereits erteilte bestandskräftige, aber noch nicht umgesetzte Baugenehmigungen. Im Übrigen herrscht in dem festgestellten Überschwemmungsgebiet kein striktes Bauverbot, sondern es gilt die Regelung des § 4 Abs. 2 der Rechtsverordnung (= § 89 Abs. 2 LWG) über Ausnahmen, die die obere Wasserbehörde unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen von den Verboten des § 4 Abs. 1 (= § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG) zulassen kann. Diese Regelung ermöglicht es, in angemessener Weise beiden für die hier in Rede stehenden Grundstücke bedeutsamen Aspekten Rechnung zu tragen, nämlich zum einen ihrer in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegebenen Baulandqualität, zum anderen ihrer situationsbedingten Hochwassergefährdung. Auf diese Weise ist die Regelung Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Jeromin/Prinz, LWG und WHG, § 89 LWG Rdnr. 2).
In der Regel wird es möglich sein, einem Baugesuch, das eine in bauplanungsrechtlicher Hinsicht bebaubare Fläche des festgestellten Überschwemmungsgebiets betrifft, im Wege der Erteilung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 der Rechtsverordnung i.V.m. § 89 Abs. 2 LWG unter Festsetzung entsprechender Nebenbestimmungen stattzugeben (vgl. dazu näher Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 61 Rdnrn. 34 und 38 f.; Jeromin/Prinz, a.a.O., Rdnrn. 12 und 17). Der Antragsgegner stellt dies im Übrigen nicht in Abrede, sondern hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein entsprechendes Vorgehen angekündigt. Wenn die Regelung über die Zulassung von Ausnahmen im Falle einer grundsätzlich gegebenen Bebaubarkeit auch im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG zu interpretieren ist (vgl. Sieder/Zeitler, a.a.O., Rdnr. 28; Jeromin/Prinz, a.a.O., Rdnr. 16), sind gleichwohl die Belange des Hochwasserschutzes im Auge zu behalten, zumal diese gerade auch den Schutz der Eigentümer der im Überschwemmungsgebiet liegenden Grundstücke vor Gefahren und Fehlinvestitionen bezwecken. Sollten die Belange des Hochwasserschutzes, was allerdings hier nicht abzusehen ist, im Einzelfall einmal den vollständigen Verlust eines ohne die Rechtsverordnung gegebenen Bebauungsanspruchs bewirken, so bliebe dies indessen dennoch Ausdruck der Situationsgebundenheit des davon betroffenen Grundstücks und wäre für den jeweiligen Eigentümer nicht unzumutbar. Folge einer solchen Fallkonstellation wäre nicht, dass zur Wahrung der Vereinbarkeit der zugrunde liegenden Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG eine kompensatorische Entschädigung gewährt werden müsste. Ein derartiger Sachverhalt wäre weder mit dem Fall der Versagung einer Abrissgenehmigung für eine denkmalgeschützte und zu erhaltende Baulichkeit vergleichbar, die für den Eigentümer nicht mehr von Nutzen ist (s. dazu BVerfGE 100, 226 ff.), noch etwa mit der Anordnung zusätzlicher die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks einschränkender Maßnahmen i.S. von § 90 Abs. 1 LWG (dazu vgl. jetzt § 90 Abs. 3 und 4 LWG i.d.F. des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 1. Juli 2003, a.a.O.). Die tragende Ursache für die Einschränkung läge vielmehr in dem natürlichen Gefährdungspotential, dem das Grundstück und eine darauf ggf. erst noch zu errichtende Bebauung ausgesetzt sind; dieses mag aufgrund einschlägiger Erfahrungen, die in den letzten Jahren anderen Orts gemacht werden mussten, einer veränderten Einschätzung unterliegen, ist aber seit jeher vorhanden und kann im Extremfall nach entsprechend sorgfältiger Prüfung denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten auch die Versagung eines Baugesuchs rechtfertigen.
Eine übermäßige Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist mit der angegriffenen Rechtsverordnung ebenfalls nicht verbunden. Den betroffenen Gemeinden und auch der Antragstellerin verbleiben hinreichende Möglichkeiten der Bebauungsplanung außerhalb des festgestellten Überschwemmungsgebiets. Ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht gemäß § 7 Satz 1 BauGB liegt, wie oben (S. 27 f.) bereits dargelegt, nicht vor. Dass die gemeindlichen Planungsmöglichkeiten innerhalb eines Überschwemmungsgebiets eingeschränkt sind, entspricht im Übrigen der Natur der Sache und ist von Verfassungs wegen ebenso wenig zu beanstanden wie die gesetzgeberische Entscheidung, den Hochwasserschutz nicht den Gemeinden, sondern den staatlichen Wasserbehörden zu überantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache ist in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets auf Bereiche erstreckt werden darf, für die in bauplanungsrechtlicher Hinsicht §§ 30 und 34 BauGB maßgeblich sind, von grundsätzlicher Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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