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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 1 C 10187/01
Rechtsgebiete: FStrG, VwGO, BNatSchG F 2002, Europ. Vogelschutzrichtlinie, FFH-RL, GG
Vorschriften:
FStrG § 17 | |
FStrG § 17 Abs. 1 | |
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2 | |
FStrG § 17 Abs. 4 | |
FStrG § 17 Abs. 4 Satz 1 | |
FStrG § 17 Abs. 6 b | |
FStrG § 17 Abs. 6 c | |
FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 2 | |
VwGO § 87 b | |
VwGO § 87 b Abs. 3 | |
VwGO § 121 | |
BNatSchG F 2002 § 10 | |
BNatSchG F 2002 § 10 Abs. 6 | |
BNatSchG F 2002 § 33 | |
BNatSchG F 2002 § 33 Abs. 2 | |
BNatSchG F 2002 § 33 Abs. 5 | |
BNatSchG F 2002 § 33 Abs. 5 Satz 1 | |
BNatSchG F 2002 § 34 | |
BNatSchG F 2002 § 34 Abs. 1 | |
BNatSchG F 2002 § 34 Abs. 1 Satz 1 | |
BNatSchG F 2002 § 61 | |
BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 1 | |
BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 1 Satz 1 | |
BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 2 | |
BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 2 Nr. 1 | |
BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 3 | |
BNatSchG F 2002 § 69 | |
BNatSchG F 2002 § 69 Abs. 5 | |
BNatSchG F 2002 § 69 Abs. 5 Nr. 2 | |
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 | |
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 | |
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 1 | |
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 4 | |
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4 | |
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4 Satz 1 | |
FFH-RL Art. 6 | |
FFH-RL Art. 6 Abs. 2 | |
FFH-RL Art. 6 Abs. 3 | |
FFH-RL Art. 7 | |
GG Art. 20 a |
2. Um einen Eingriff durch einen Plan oder ein Projekt in ein solches Gebiet zu rechtfertigen, darf keine gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL erfolgen.
3. Zu den Voraussetzungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL und der Bekanntgabe eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger.
4. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie in einem faktischen Vogelschutzgebiet kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behoben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf gesicherter Grundlage von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL ausgegangen werden kann.
5. Zum Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002.
6. Zur Rechtfertigung eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist es nicht geboten, über sämtliche potenziellen Gründe, die einen solchen Ausspruch tragen könnten, abschließend zu befinden. Vielmehr genügt dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund gegeben ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Planfeststellung für den Bau von Bundesfernstraßen
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter
am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther
für Recht erkannt:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen für den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50) zwischen der Bundesautobahn A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen) vom 28. Dezember 2000 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Soweit der Kläger darüber hinaus die Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses begehrt, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßen und Verkehrswesen vom 28. Dezember 2000 für den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50) zwischen der Bundesautobahn A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen). Das Vorhaben ist Teil einer großräumigen Straßenverbindung zwischen Belgien und dem Rhein-Main-Gebiet. Von West nach Ost gesehen soll die B 50 neu in dem in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt durch den Zeltingen-Rachtiger-Wald führen, das Moseltal mit Hilfe einer ca. 160 m über dem Talgrund befindlichen Brücke, dem sog. Hochmoselübergang, überqueren und sodann auf dem sog. Moselsporn südostwärts allmählich ansteigend in Richtung B 327 (Hunsrück-Höhenstraße) verlaufen. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 15. November 1993, BGBl I S. 1877) ist der vierstreifige Neubau der B 50 von der A 1/A 48 bei Wittlich bis ostwärts von Argenthal als vordringlicher Bedarf dargestellt.
Nachdem der Kläger über das Planungsverfahren und die im Oktober/November 1999 durchgeführte Auslegung der Planunterlagen informiert worden war, reichte er eine schriftliche Stellungnahme zu der Planung ein, mit der er geltend machte, das Projekt aus grundsätzlichen wie einzelfachlichen Erwägungen heraus abzulehnen. U.a. wird dort ausgeführt, dass nach den Angaben im Erläuterungsbericht zahlreiche bedrohte Vogelarten von dem Vorhaben betroffen seien; es sei daher zu vermuten, dass die Europäische Vogelschutzrichtlinie in Anwendung zu bringen sei.
Nachdem die Planfeststellungsbehörde eine entsprechende Belehrung herausgegeben hatte, erhob der Kläger im November 2000 verschiedene Einwendungen gegen weitere in dem Planfeststellungsverfahren eingeholte Gutachten und fachliche Äußerungen, zu denen u.a. die Unterlage "FFH-Verträglichkeitsuntersuchung-Endbericht" des Ingenieurbüros Froelich und Sporbeck vom April 1999 zählte.
Nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 24. Januar 2001 hat der Kläger am 8. Februar 2001 Klage erhoben und diese am 22. März 2001 im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Straßenbauvorhaben sei nicht gegeben. Würde eine Überprüfung des Vorhabens unter ökologischen Gesichtspunkten erfolgen, so müsse das Projekt sowohl im Bedarfsplan als auch im aktuellen Investitionsprogramm herabgestuft oder gänzlich aus diesen herausgenommen werden. Jenseits des Bedarfsplans sei die B 50 neu für den Verkehr nicht erforderlich. Weder ihre Verkehrsbedeutung noch ihre strukturpolitische Notwendigkeit würden in dem Planfeststellungsbeschluss schlüssig begründet.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruhe auf einer falschen Gewichtung der Belange des Naturschutzes und damit auf einer fehlerhaften Abwägung. Die planfestgestellte Trassenführung verursache erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die weder ausgeglichen noch anderweitig kompensiert werden könnten. Von dem Projekt seien bislang wenig belastete Naturräume an der Mosel mit einer sehr ausgeprägten Eigenart des Landschaftsbildes, Lebensräume gefährdeter Tierarten und gemeldete bzw. potentielle Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie erheblich betroffen. Die Bedeutung der dergestalt berührten Belange sei so hoch, dass sie Vorrang vor anderen Belangen haben müssten. Der Beklagte habe übersehen, dass es Alternativlösungen mit erheblich geringeren Beeinträchtigungen gebe. Insoweit sei vor allem die Variante 305 über Mülheim zu nennen, die als einzige Trassenalternative keine ernsthaften Beeinträchtigungen potentieller FFH-Gebiete erwarten lasse.
Aus dem nachträglich ausgelegten Gutachten des Ingenieurbüros Froelich und Sporbeck gehe hervor, dass die randlichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets Tiefenbachtal nicht ausgeglichen würden, soweit zwei Fledermausarten betroffen seien. Die vorgesehenen Maßnahmen könnten die durch das Straßenbauvorhaben hervorgerufene Isolationswirkung und die Gefährdung durch kollisionsbedingte Verluste etwas mildern, aber keinesfalls ausgleichen. Nicht ausgleichbar seien überdies die Landschaftsbildschäden durch die Moselbrücke. Insoweit habe in der Abwägung dem Erhalt des Landschaftsbildes der Vorrang vor dem Straßenbau eingeräumt werden müssen.
Ferner sei auf verschiedene Weise gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) verstoßen worden. Vor allem fehle es an einer UVP für das gesamte, aus drei Abschnitten bestehende Straßenbauprojekt B 50 neu. Im Planfeststellungsabschnitt III stünden dem Straßenbau unüberwindliche Hindernisse entgegen, was die Planung insgesamt rechtswidrig mache.
Der Neubau der B 50 beeinträchtige die FFH-Schutzgebiete Tiefenbachtal und Kautenbachtal. Abgesehen davon bilde der Landschaftsteil "Moselsporn zwischen Zeltingen-Rachtig und Longkamp einschließlich der Bachtäler Tiefenbach und Kautenbach" ein einheitliches zusammenhängendes FFH-Schutzgebiet, das von der planfestgestellten Trasse auf ganzer Länge durchschnitten werde. Der Moselsporn sei ein unverzichtbarer Lebensraum für geschützte Tierarten, insbesondere Fledermäuse, beispielsweise aber auch für den in der FFH-Richtlinie als prioritär eingestuften Falter Spanische Flagge. Dieser Lebensraum müsse als Ganzes geschützt werden. Ferner bestünden dort Biotope nach Anhang I der FFH-Richtlinie. Wegen der bislang versäumten Meldung des Gebiets sei Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht worden. Zwingende Gründe, die die Beeinträchtigung des Schutzgebiets ausnahmsweise rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 6 b Satz 1 FStrG hat der Kläger zur Begründung weiter ausgeführt:
Neuerdings liege ein Vorschlag vor, den Zeltingen-Rachtiger-Wald westlich der Mosel als Vogelschutzgebiet nach Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie auszuweisen. Dieser Wald bilde vor allem wegen signifikanter Vorkommen mehrerer Spechtarten ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet. Damit sei das planfestgestellte Straßenbauvorhaben nicht vereinbar, weil die Trasse mitten durch den betroffenen Bereich verlaufe und den Verlust mehrerer Brutreviere zur Folge habe. Der Beklagte verkenne, dass die Durchführung einer sog. Verträglichkeitsprüfung bei der Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht zulässig sei. Der Vogelschutzeinwand sei keinesfalls präkludiert. Zum Vogelschutz sei deshalb erst relativ spät vorgetragen worden, weil der Beklagte seiner Verpflichtung zur Ausarbeitung von Vorschlägen für die Ausweisung europäischer Vogelschutzgebiete lange Zeit nicht nachgekommen sei.
Ein Naturschutzverband könne sich zu einem Vorhaben und der dadurch aufgeworfenen Problematik erst dann äußern, wenn dazu entsprechende Untersuchungen des Vorhabenträgers oder der Planfeststellungsbehörde vorlägen. Die Präklusionsbestimmungen verpflichteten den Naturschutzverband nicht dazu, hinsichtlich der Wahrung der Belange des Naturschutzes die Aufgaben des Planungsträgers und der Planfeststellungsbehörde zu übernehmen. Was die FFH-Richtlinie anbelange, so sei indessen bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden, dass das Tiefenbach- und das Kautenbachtal ein einheitliches FFH-Schutzgebiet bildeten; ferner sei im Erörterungstermin auf den Moselsporn als ein solches Gebiet hingewiesen worden.
Seine Klagebefugnis gegenüber dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss habe sich mit dem In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 erheblich erweitert. Die Beschränkungen des § 37 b LPflG seien jetzt nicht mehr maßgeblich. Die Neuregelung des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG befasse sich lediglich mit der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen der anerkannten Vereine, schränke aber die Prüfungsgegenstände solcher Rechtsbehelfe nicht ein; daher müsse auf die Anfechtungsklage hin jetzt beispielsweise auch die Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenbauvorhabens geprüft werden.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 aufzuheben,
hilfsweise, den vorbezeichneten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass er nicht vollzogen werden darf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:
Als anerkannter Naturschutzverband habe der Kläger nach wie vor nur ein eingeschränktes Klagerecht. Eine umfassende gerichtliche Überprüfung dahingehend, ob der Planfeststellungsbeschluss in jeder Hinsicht objektivem Recht entspreche, könne er nicht beanspruchen.
Der gerügte Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung liege nicht vor. Eventuell unzureichende einzelne Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stellten nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt in Frage. Der Kläger habe zwar auf verschiedene seiner Ansicht nach unzureichend behandelte Eingriffe hingewiesen, sich aber nicht damit auseinander gesetzt, ob insoweit ein Ausgleichsdefizit bestehe und was dies im Hinblick auf die Gesamtplanung bedeute. Die vom Kläger im Einzelnen angesprochenen Eingriffe seien nicht rechtsfehlerhaft gewürdigt worden. Der Planung seien vielmehr die Vorgaben der §§ 8 BNatSchG a.F., 5 LPflG zugrunde gelegt worden. Was den Eingriff in das Landschaftsbild anbelange, so sei bei der Gestaltung der Brücke und ihrer Umgebung besonders sorgfältig vorgegangen worden. Dadurch sei der vom Gesetz vorgesehenen Kompensationsmöglichkeit durch die Neugestaltung der Landschaft Rechnung getragen worden.
Die Variantenprüfung und die Linienwahl begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Behandlung möglicher Planungsalternativen sei ein gestuftes Vorgehen zulässig. Die UVP könne auf die zur Planfeststellung stehende Variante beschränkt werden, wenn zuvor andere Trassenvarianten - auch mit Rücksicht auf ihre Umweltauswirkungen - als weniger geeignet aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass sich eine andere Streckenführung im Vergleich zur planfestgestellten Trasse als vorzugswürdig habe aufdrängen müssen. Dies gelte gerade auch für die über Mülheim führenden Varianten. Die in den Jahren 1992/1995 erarbeitete Umweltverträglichkeitsstudie identifiziere, beschreibe und bewerte im Rahmen einer Aktualisierung des Variantenvergleichs von 1984 die Schutzgüter des UVP-Gesetzes nochmals; dabei habe sich das Ergebnis der Variantenuntersuchung bestätigt. Die Umweltverträglichkeitsstudie genüge den Vorgaben des UVP-Gesetzes. Mit der UVP für den Planfeststellungsabschnitt II habe nicht zugleich eine solche für den Abschnitt III erfolgen müssen. Fragen der Abschnittsbildung könnten nicht Gegenstand der Verbandsklage sein. Die Abschnittsbildung sei aber auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Im Rahmen der angefochtenen Planung sei eine Verträglichkeitsprüfung i.S. von § 19 c BNatSchG a.F. erfolgt, bei der auch die sog. potentiellen FFH-Gebiete berücksichtigt worden seien. In die Prüfung seien die vom Land gemeldeten Gebiete einbezogen worden, da deren spätere Ausweisung als FFH-Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S. von Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie zu erwarten sei. Die Auswahl und Abgrenzung der potentiellen FFH-Gebiete sei durch das Ministerium für Umwelt und Forsten und das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in Orientierung an den Kriterien und Vorgaben der FFH-Richtlinie und des Bundesnaturschutzgesetzes vorgenommen worden. Darüber hinaus seien im Rahmen der vorliegenden Planung noch weitere Überprüfungen, u.a. von Gebietsvorschlägen der Umweltschutzverbände, daraufhin erfolgt, ob es im Bereich des Straßenbauprojekts weitere Gebiete gebe, die die Anforderungen des Anhangs III der FFH-Richtlinie erfüllten. Letzteres sei jedoch nicht der Fall, sodass die beiden Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" die einzigen potentiellen FFH-Gebiete im Einflussbereich der B 50 neu im Planfeststellungsabschnitt II seien. Die planfestgestellte Trasse verlaufe jedoch außerhalb dieser Gebiete in einem zwischen ihnen gelegenen Korridor und berühre lediglich auf einer kurzen Strecke das Gebiet "Tiefenbachtal" am Rande.
Die in Bezug auf die beiden potentiellen FFH-Gebiete durchgeführte Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Froelich und Sporbeck vom April 1999 komme bei richtiger Interpretation zu dem Ergebnis, dass sich die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Randbereiche der Gebiete beschränkten. Diese würden zwar nachteilig berührt; prioritäre Lebensräume und Arten des Anhangs I und II der FFH-Richtlinie seien aber nicht betroffen. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werde keine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der Schutzgebiete eintreten. Das Projekt sei daher mit beiden FFH-Schutzgebieten vereinbar und gemäß § 19 c Abs. 2 BNatSchG a.F. zulässig, sodass es einer weiteren Prüfung nach § 19 c Abs. 3 BNatSchG a.F. nicht bedürfe. Die Angriffe des Klägers gegen die tatsächliche und rechtliche Bewertung der FFH-Verträglichkeit der Straßenplanung seien nicht berechtigt. Sie seien weniger gegen den Inhalt des Gutachtens vom April 1999 gerichtet als vielmehr gegen die gewählte Gebietsabgrenzung, die indessen ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Insbesondere bildeten das Kautenbach- und das Tiefenbachtal kein einheitliches FFH-Gebiet.
Der Vortrag, dass der gesamte Moselsporn zwischen Zeltingen-Rachtig und Longkamp einschließlich der Bachtäler Tiefenbach und Kautenbach ein einheitliches potentielles FFH-Schutzgebiet darstelle, sei präkludiert. Dieses Vorbringen widerspreche dem bisherigen Verhalten des Klägers. Die von ihm eingebrachten Schutzgebietsvorschläge hätten nämlich ein solches FFH-Gebiet nicht zum Gegenstand gehabt.
Präkludiert sei des Weiteren das Vorbringen, dass sich westlich im Anschluss an die Hochmoselbrücke ein faktisches Vogelschutzgebiet befinde. Fragen eines faktischen Vogelschutzgebiets habe der Kläger nicht rechtzeitig vorgebracht. Er räume selbst ein, dass ihm bis Juli 2001 von einem Vogelschutzgebiet im Bereich des Rothenbergs nichts bekannt gewesen sei. Daher sei er mit dem in Rede stehenden Vorbringen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Diese Bestimmung müsse nach dem In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 auf Verbandsklagen weiterhin angewendet werden. Auch gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 sei indessen ein Einwendungsausschluss hinsichtlich des Vogelschutzes eingetreten, da der Kläger diesen Gesichtspunkt vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht in das Verfahren eingeführt habe. Zum Vogelschutz habe der Kläger ferner die Klagebegründungsfrist des § 17 Abs. 6 b FStrG versäumt. Die Zulassung seines unentschuldigt verspäteten Vorbringens verzögere die Erledigung des Rechtsstreits. Das Vorbringen müsse bei zutreffender Ermessensausübung zurückgewiesen werden.
Im Übrigen treffe es zwar zu, dass der von der Trasse durchquerte Wald am Rothenberg Teil des vom Ministerrat am 2. Juli 2002 beschlossenen Vogelschutz-Gebietsvorschlags Nr. 5908-401 ("Wälder zwischen Wittlich und Cochem") sei. Beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sei dies aber nicht erkennbar gewesen. Die seinerzeit vorliegende IBA-Liste (Fassung 2000) habe für Rheinland-Pfalz nur drei Vogelschutzgebiete enthalten, zu denen der hier betroffene Bereich nicht gehört habe. Seitens der Umweltbehörden und Fachinstitutionen habe es keine Hinweise auf ein Vogelschutzgebiet im Zeltingen-Rachtiger-Wald gegeben. Eigene Erhebungen des Vorhabenträgers hätten dort zwar Einzelnachweise von Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie erbracht (Grauspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht); gleichwohl habe sich der Wald am Rothenberg für den Vorhabenträger nicht als ein faktisches Vogelschutzgebiet aufgedrängt. Mithin habe keine Verpflichtung bestanden, diesen Gesichtspunkt beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigen. Insoweit müssten die gleichen Grundsätze gelten, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entwickelt habe. Gesichtspunkte, die bei der Planaufstellung nicht vorgetragen worden seien und die auch sonst nicht erkennbar seien, brauchten danach nicht berücksichtigt zu werden. Außerdem belege ein Fachgutachten, dass das Straßenbauvorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Unterschutzstellung des fraglichen Vogelschutzgebiets haben werde. Bei dem Wald am Rothenberg handele es sich um einen Randbereich des Vogelschutzgebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem", der nicht zwingend in dieses einbezogen werden müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und den von diesen eingereichten Unterlagen (u.a. 2 Ordner mit Ausarbeitungen und Stellungnahmen des Ingenieurbüros Froelich und Sporbeck vom Juli und September 2002), auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 B 10290/01.OVG und 1 B 11257/02.OVG und auf die Planaufstellungsakten des Beklagten (49 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Dieser leidet an einem erheblichen Mangel bei der Abwägung, der durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Darüber hinausgehend lässt der Planfeststellungsbeschluss hingegen keine Rechtsfehler erkennen, die auf die Klage des Klägers als anerkanntem Naturschutzverband hin zu seiner Aufhebung führen müssten.
Der Kläger ist klagebefugt. Dies ergibt sich aus den in den Ländern seit dem 4. April 2002 unmittelbar geltenden Bestimmungen der §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1, 69 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 - BNatSchG n.F. - (vgl. § 11 Satz 1 BNatSchG n.F. und Art. 5 BNatSchGNeuregG, BGBl I 2002, S. 1193). Die Regelung des § 37 b LPflG ist für die Klagebefugnis des Klägers im vorliegenden Fall nicht mehr maßgeblich, soweit die Klagebefugnis dort enger gefasst ist als nach dem Bundesnaturschutzgesetz 2002.
Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverein i.S. von § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F.. An dieser Rechtsstellung hat sich durch die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes nichts geändert (vgl. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG n.F.). Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. kann ein solcher Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben einlegen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Nach der Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n.F. gilt § 61 BNatSchG n.F. auch für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war. Damit ist für solche anerkannten Naturschutzverbände, die eine, abgesehen von der bis dahin fehlenden Klagebefugnis, zulässige Klage gegen einen nach dem 1. Juli 2000 erlassenen Planfeststellungsbeschluss erhoben haben, die Klagebefugnis rückwirkend eröffnet worden (vgl. BVerwG, Zwischenurteil vom 28. Juni 2002, NVwZ 2002, 1234). Im Verwaltungsverfahren vorgeschrieben war die Mitwirkung der anerkannten Vereine hier gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F.. Der Planfeststellungsbeschluss war des Weiteren weder im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 am 4. April 2002 bestandskräftig noch ist er dies zu einem späteren Zeitpunkt dem Kläger gegenüber geworden. Der Kläger hat rechtzeitig und innerhalb der Frist des § 17 Abs. 6 b Satz 1 FStrG den erforderlichen bestimmten Antrag (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gestellt. Im Übrigen war der Kläger auch schon bei Klageerhebung klagebefugt (vgl. § 37 b Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LPflG), wenn auch nicht in dem seit dem In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 gegebenen Umfang; der Umstand, dass die Klagebefugnis des Klägers ursprünglich enger begrenzt war, ist in Anbetracht von § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n.F. indessen unerheblich (vgl. dazu BVerwG, Zwischenurteil vom 28. Juni 2002, a.a.O.).
Das Verbandsklagerecht ist gemäß § 61 Abs. 2 BNatSchG n.F. allerdings nur eröffnet, wenn der Verein geltend macht, dass der Erlass des von ihm angefochtenen Verwaltungsakts den dort genannten Vorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die bei Erlass des Verwaltungsakts zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, und wenn der Verein sich im Planfeststellungsverfahren in der Sache geäußert hat oder ihm dort nicht in der rechtlich gebotenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit einzelnen Gesichtspunkten seines Klagevorbringens gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. ausgeschlossen ist, erfüllt die Klage auch diese Voraussetzungen. Insbesondere handelt es sich bei den vom Kläger als verletzt gerügten Vorschriften der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie) vom 2. April 1979 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie Fauna, Flora, Habitate - FFH-Richtlinie -) vom 21. Mai 1992 um Rechtsvorschriften, die i.S. von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, NVwZ 2000, 1171, 1172). Gleiches gilt für das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 FStrG, soweit bei der Planfeststellung im Rahmen der Abwägung die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 963 - zur insoweit entsprechenden Verbandsklagebefugnis gemäß § 51 c Abs. 1 SchlHNatSchG -).
Dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben ermangelt es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ob der Kläger als Verbandskläger die Fehlerhaftigkeit der angenommenen Planrechtfertigung überhaupt rügen kann, ist fraglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998, NVwZ 1998, 616, 618 und Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.). An dieser Problematik hat sich durch die neu eingeführte Verbandsklagebefugnis des § 61 BNatSchG n.F. nichts geändert. Die damit verbundenen Fragen müssen hier indessen nicht näher erörtert werden, weil die Planrechtfertigung des in Rede stehenden Straßenbauprojekts unzweifelhaft gegeben ist.
Das fragliche Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aus dem Jahre 1993 (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - i.d.F. vom 15. November 1993, BGBl I S. 1877) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG). Nach der gesetzgeberischen Wertung ist daher für das Vorhaben unter Bedarfsgesichtspunkten eine Planrechtfertigung vorhanden. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Das bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte bereits konkretisiert hat (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995, NVwZ 1996, 381, 383, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 529 m.w.N. und vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 556). Der Aufnahme eines Straßenbauvorhabens in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes liegt ebenso wie der Einstufung des Vorhabens als vordringlicher Bedarf eine bedarfsbezogene Kosten-Nutzen-Analyse des Gesetzgebers zugrunde. Hält ein Gericht die - weiten - Grenzen des Ermessens, denen der Gesetzgeber bei der Feststellung des Bedarfs unterliegt, für überschritten, so hat es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 381, 384 und Urteil vom 18. Juni 1997, UPR 1998, 25).
Die gesetzliche Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 ist nicht deshalb obsolet geworden, weil die nächste Fortschreibung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 Satz 1 FStrAbG erfolgt ist, sondern noch aussteht. Die Entscheidung darüber, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist, ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. § 4 Satz 2 FStrAbG). Solange dieser keine Anpassung vornimmt, sondern an einer einmal getroffenen Bedarfsfeststellung festhält, ist es im Regelfall ausgeschlossen, sich über einen Bedarfsplan allein deshalb hinwegzusetzen, weil der zugrunde liegende Gesetzgebungsakt deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 675 f., vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 8).
Zweifel daran, ob die gesetzliche Bedarfsfeststellung weiterhin Geltung beansprucht, sind allenfalls dann angebracht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich in der Zwischenzeit so grundlegend gewandelt haben, dass die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 und vom 11. Januar 2001, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, sodass der Senat keine Zweifel an der fortdauernden Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des hier in Rede stehenden Straßenbauprojekts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen hat (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG -, Umdruck S. 16 f.). Insoweit bedeutet die Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm 1999 bis 2002 ein weiteres Indiz dafür, dass die Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 weiterhin aktuell ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 673, 676).
Offen bleiben kann ferner die weitere Frage, ob und inwieweit ein Naturschutzverband im Zusammenhang mit einer angeblich fehlenden Planrechtfertigung eines Vorhabens befugt ist, Aspekte der Finanzierung eines Straßenbauprojekts zum Gegenstand seines Klagevorbringens zu machen. Die Einwendungen des Klägers gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss greifen nämlich auch insoweit nicht. Dies folgt bereits daraus, dass die Art der Finanzierung eines Straßenbaus weder Bestandteil der fachplanerischen Abwägung noch Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558). Des Weiteren besteht kein greifbarer Anhalt dafür, dass die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zur Annahme einer Planrechtfertigung gebotene vorausschauende Beurteilung, ob dem geplanten Straßenbauvorhaben im Zeitrahmen des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden (dazu vgl. BVerwG, a.a.O.), zu dem Ergebnis der Nicht-Finanzierbarkeit hätte gelangen müssen. Zum einen ist im Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz) vom 30. August 1994 (BGBl I S. 2243) vorgesehen, dass Private zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Gebührenfinanzierung wahrnehmen können; dabei können Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden, die - im Gegenzug - das Recht zur Erhebung von Mautgebühren erhalten. Zum anderen wird im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 68) dargelegt, dass eine Mautfinanzierung des Vorhabens nicht zwingend notwendig sei; vielmehr sei dessen Verwirklichung auch ohne Privatfinanzierung möglich. Der Senat hat weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes noch sieht er sonst Gründe, weshalb im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses entgegen dieser Aussage die Nicht-Finanzierbarkeit des geplanten Vorhabens hätte festgestellt werden müssen.
Der Planfeststellungsbeschluss verstößt jedoch gegen die Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL - Abl.EG Nr. L 103 - mit späteren Änderungen -). Diese Richtlinie setzt der straßenrechtlichen Fachplanung rechtliche Schranken, die im Wege der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 9). Der Planfeststellungsbeschluss ist daher rechtswidrig.
Von Westen her gesehen verläuft die Trasse der B 50 neu vor dem geplanten Hochmoselübergang auf einer Strecke von ca. 1.400 m in einem Abstand von ca. 50 m bis 150 m an einem Teilbereich des laut Ministerratsbeschluss vom 2. Juli 2002 zur Ausweisung als Europäisches Vogelschutzgebiet vorgesehenen Gebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem", dem Wald am Rothenberg (Zeltingen-Rachtiger-Wald), entlang, um diesen sodann auf ca. 550 m Länge, davon 100 m innerhalb eines Tunnelbauwerks, zu durchqueren. Das insgesamt 23.142 ha große vorgeschlagene Vogelschutzgebiet Nr. 5908-401 "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" (vgl. MinBl 2002, S. 534) umfasst nach den vom Ministerium für Umwelt und Forsten herausgegebenen und im Internet veröffentlichten Datenblättern (Stand 13. November 2002) ausgedehnte Mischwälder mit hohem Eichenanteil im Einzugsbereich von Wittlicher Senke und Moseltal und soll u.a. dem Schutz von Hauptvorkommen der Vogelarten Grauspecht, Schwarzspecht und Mittelspecht dienen. Diese Arten sind in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt; auf sie sind daher gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Die Wälder zwischen Wittlich und Cochem bilden nach der eben erwähnten Unterlage einen Verbreitungsschwerpunkt der Spechtarten in Rheinland-Pfalz; dies gilt insbesondere für den Mittelspecht, der dort sein größtes Vorkommen im nördlichen Landesteil besitzt. Auch im Wald am Rothenberg, der zum südwestlichen Randbereich des Gebietsvorschlags Nr. 5908-401 gehört, kommen die drei genannten Spechtarten vor. Dies ist der vom Beklagten vorgelegten Ausarbeitung "Beurteilung der Erheblichkeit von Auswirkungen der geplanten B 50 auf den Gebietsvorschlag für ein EU-Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" des Büros für Landschafts-, Orts- und Umweltplanung Froelich und Sporbeck vom 17. Juli 2002 zu entnehmen (hinsichtlich Schwarz- und Mittelspecht vgl. im Übrigen auch S. 20 des Erläuterungsberichts vom 30. April 1999).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet die Vogelschutz-Richtlinie auch in solchen Gebieten unmittelbar Anwendung, die der Mitgliedstaat nicht nach Art. 4 Abs. 1 VRL zum Vogelschutzgebiet erklärt hat, die jedoch die besonderen Anforderungen an ein Schutzgebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erfüllen (sog. faktische Vogelschutzgebiete; vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993 - Rs.C-355/90 - Santoña - NuR 1994, 521, 522; vom 18. März 1999 - Rs.C-166/97 - Seinemündung - NuR 1999, 501, 502; vom 25. November 1999 - Rs.C-96/98 - Poitou - NuR 2000, 206, 208 und vom 7. Dezember 2000 - Rs.C -374/98 - Basses Corbierès - NuR 2001, 210, 212; BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966 und NVwZ 1999, 528, 530; vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 10). Dies gilt für Gebiete, deren Erklärung zum Vogelschutzgebiet durch den Mitgliedstaat verweigert wird ebenso wie für solche Gebiete, deren Erklärung zwar ins Auge gefasst, aber noch nicht vollzogen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Landschaftsräume zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der betreffenden Vogelarten nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten erscheinen (EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - Rs.C-3/96 - Niederlande - NuR 1998, 538, 541).
Der Wald am Rothenberg (Zeltingen-Rachtiger-Wald) ist Teil eines der i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL für die Erhaltung der Arten Grau-, Schwarz- und Mittelspecht zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete im Lande und damit ein faktisches Vogelschutzgebiet. Das steht insbesondere aufgrund des entsprechenden Gebietsvorschlags des Ministerrats vom 2. Juli 2002 fest. Dieser hat damit auf nicht zu beanstandende Weise von dem ihm eröffneten fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Ausweisung von Europäischen Vogelschutzgebieten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O. S. 12 f. unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH; ferner Jarass, NuR 1999, 481, 486 und 490; Maaß, NuR 2000, 121 ff.) Gebrauch gemacht. Dem Ministerratsbeschluss ist ein zur Identifikation der Gebiete i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL im Lande geeignetes Verfahren vorausgegangen, das sich an sachgerechten, mit der Vogelschutz-Richtlinie in Einklang stehenden Kriterien orientiert hat. In dieses zweistufige Verfahren wurde der erforderliche ornithologische Sachverstand sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Stufe eingebracht. Laut den bereits erwähnten Datenblättern des Ministeriums für Umwelt und Forsten waren an der Ende 1999 gebildeten Arbeitsgruppe "Vogelschutzgebiete" das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, die Naturschutzverbände GNOR (Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V.) und NABU (Naturschutzbund Deutschland e.V.) sowie die staatliche Vogelschutzwarte beteiligt, an der im November 2001 eingesetzten Projektgruppe "Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in Rheinland-Pfalz" Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Forsten, des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, der Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie der staatlichen Vogelschutzwarte.
Der hier in Rede stehende Gebietsvorschlag entspricht im Übrigen der durch die Organisation BirdLife International nach dem Stand vom 6. August 2002 mit dem Zusatz "under review" genannten Important Bird Area (IBA) DE 506 "Forests between Wittlich and Cochem". Eine entsprechende Unterlage hat der Beklagte im Verfahren 1 B 11257/02.OVG zu den Gerichtsakten gereicht. Die im IBA-Katalog 2000 allerdings noch nicht enthaltene IBA DE 506 umfasst danach sogar eine Fläche von 30.000 ha (zum Erkenntniswert der IBA-Liste 2000 für die Identifikation von Vogelschutzgebieten vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, NuR 2002, 153, 154 und Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 1106 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.). Mit der Ausarbeitung einer IBA gleichen Namens ist bei der nächsten Fortschreibung des IBA-Katalogs zu rechnen.
Ferner beabsichtigt die Landesregierung offenbar nicht, den Gebietsvorschlag Nr. 5908-401 ganz oder teilweise wieder zurückzuziehen. In dieser Hinsicht drängt sich die Annahme nicht auf, dass von dem Ministerratsbeschluss vom 2. Juli 2002 auch Gebiete oder Gebietsteile umfasst sein könnten, deren Erklärung zum Vogelschutzgebiet aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist. Insoweit bleibt zu sehen, dass dort die von der Arbeitsgruppe "Vogelschutzgebiete" zunächst erarbeitete Meldekulisse - unter dem Protest der Naturschutzvereine - bereits nur in erheblich verkleinertem Umfang Aufnahme in den Gebietsvorschlag gefunden hat.
Daraus folgt, dass der Wald am Rothenberg als Teil eines faktischen Vogelschutzgebiets anzusehen und zu behandeln ist. Dies galt auch schon beim Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999, NVwZ 1999, 989, 990 m.w.N.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die für die Erhaltung der genannten Spechtarten i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL bedeutsamen Umstände im Bereich der geplanten Straßentrasse in dem Zeitraum zwischen dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses und der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geändert hätten, sich insbesondere die schützenswerten Vögel erst nachträglich dort angesiedelt hätten. Das faktische Vogelschutzgebiet hat mithin auch früher schon bestanden, mag es in der Zeit vor dem Ministerratsbeschluss vom 2. Juli 2002 und erst recht vor dem Tätigwerden der Arbeitsgruppe "Vogelschutzgebiete" auch schwieriger zu identifizieren gewesen sein. Die Rechtsfigur des faktischen Vogelschutzgebiets knüpft indessen nicht an eine wie auch immer geartete Erkennbarkeit eines Gebiets i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL an. Für sie ist vielmehr lediglich maßgeblich, dass die Vogelschutz-Richtlinie gegenüber staatlichen Behörden auch ohne Umsetzung in nationales Recht unmittelbar rechtliche Verpflichtungen begründet; demzufolge sind alle für die Erhaltung der in Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Vogelarten nach ornithologischer Beurteilung geeignetsten Landschaftsräume als faktische Vogelschutzgebiete zu behandeln, sofern sie nicht bereits in zureichender Weise zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt worden sind.
Die in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002 gestellten Beweisanträge Nrn. 1 und 2 des Beklagten, mit deren Hilfe dieser nachweisen möchte, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (Antrag Nr. 1) und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (Antrag Nr. 2) (sc. im Trassenbereich) keine Gebiete vorhanden oder erkennbar waren, die sich aufgrund des damaligen bzw. heutigen Kenntnisstandes als geeignetste Gebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL aufdrängen mussten, waren abzulehnen. Soweit der Beklagte hierbei an eine Erkennbarkeit als Gebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL anknüpft, ist dies - wie soeben ausgeführt - für die Eigenschaft eines Bereichs als faktisches Vogelschutzgebiet nicht erheblich. Ferner ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wie ebenfalls bereits dargelegt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich, nicht aber diejenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht. Soweit der Beklagte mit den beiden Anträgen die Existenz des faktischen Vogelschutzgebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" in der Abgrenzung des Ministerratsbeschlusses vom 2. Juli 2002 in Abrede stellen möchte, steht für den Senat das Gegenteil bereits fest, wie den Ausführungen der vorausgehenden Absätze zu entnehmen ist. Das Vorbringen des Beklagten vermochte dem Senat keinen Zweifel daran zu vermitteln, dass das Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" eines der für die Erhaltung der Arten Grau-, Schwarz- und Mittelspecht zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete im Lande ist.
Der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 gestellte Beweisantrag des Beklagten zu der Frage, "dass der Bereich am Rothenberg zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch in seinen Abgrenzungen sich nicht als Teil eines Vogelschutzgebiets 'Wälder zwischen Wittlich und Cochem' als geeignetstes Gebiet nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL aufdrängen musste", war ebenfalls abzulehnen. Ihm liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" in dem von der geplanten Straßentrasse betroffenen Bereich aus ornithologischer Sicht anders abgegrenzt werden könne oder gar müsse, als es mit dem Ministerratsbeschluss vom 2. Juli 2002 geschehen ist, sodass der Wald am Rothenberg nicht zwingend zu diesem Vogelschutzgebiet gehöre. Dies lässt zum einen außer Acht, dass die im Lande vorrangig zur Auswahl der Europäischen Vogelschutzgebiete berufene Stelle von ihrem diesbezüglichen fachlichen Beurteilungsspielraum bereits in einem anderen Sinne Gebrauch gemacht hat, ohne zu erkennen zu geben, dass sie daran nicht mehr festhalten möchte (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 15). Zum anderen ruft der Inhalt der Ausarbeitung des Büros Froelich und Sporbeck vom 17. Juli 2002 keine Zweifel daran hervor, dass der Wald am Rothenberg aus ornithologischer Sicht in das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" als eines der für die Erhaltung der in Rede stehenden Spechtarten geeignetsten Gebiete im Lande einzubeziehen ist. Diese befasst sich vorrangig mit der Beurteilung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf den Gebietsvorschlag "Wälder zwischen Wittlich und Cochem", nicht aber mit dessen ornithologisch-fachlich zutreffender Abgrenzung.
In dem faktischen Vogelschutzgebiet sind gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL Beeinträchtigungen und Störungen der Lebensräume und Vögel zu vermeiden. Damit ist das geplante Straßenbauprojekt nicht vereinbar. In den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL fallen auch Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, a.a.O. und Urteil vom 14. November 2002, a.a.O. Umdruck S. 9). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie Gründe das Natur- und Umweltschutzes selbst geeignet, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - Rs.C-57/89 - Leybucht - NuR 1991, 249). Diese hohen Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die wirtschaftlichen Erfordernisse dürfen nicht als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung des Schutzregimes des Art. 4 Abs. 4 VRL herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966 und 1999, 528, 530 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 2. August 1993, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs.C-44/95 - Lappel Bank - NuR 1997, 36).
Solange es sich bei dem durch die Straßenplanung betroffenen Landschaftsraum weiterhin um ein faktisches Vogelschutzgebiet in dem eben bezeichneten Sinne handelt und nicht bereits um ein nach Art. 4 Abs. 1 VRL erklärtes besonderes Europäisches Vogelschutzgebiet, bestimmt sich der Schutzstandard nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL und nicht über Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitate" - FFH-RL - Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL. Gebiete, die nicht zu Schutzgebieten im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie erklärt worden sind, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterliegen weiterhin dem strengen Schutzregime dieser Richtlinie und nicht dem milderen Rechtsregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - Rs.C-374/98 - Basses Corbierès - NuR 2001, 210, 212 f.; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001 und Urteil vom 14. November 2002, jeweils a.a.O.; s. auch Louis/Wolf, NuR 2002, 455, 457; Kratsch, VBlBW 2001, 341, 342; Kirchhof, NuR 2001, 666, 670; Erbguth, NuR 2000, 130, 135; auch Stüer, DVBl 2002, 940, 947, unter 6. a.E.). In den Erwägungsgründen Nr. 50 bis 56 des Urteils vom 7. Dezember 2000 hat der Europäische Gerichtshof im Einzelnen dargelegt, weshalb es gerechtfertigt ist, die Gebiete, die nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, einer strengeren Schutzregelung zu unterwerfen, als sie gemäß Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL für die zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete vorgesehen ist (vgl. hierzu auch bereits Jarass, NuR 1999, 481, 484, unter 2 bb; Erbguth, a.a.O., bei Fn. 82). In Anbetracht dieser Erwägungen kann der zuvor teilweise vertretenen anders lautenden Auffassung, dass die Schutzanforderungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL auch für noch nicht erklärte (faktische) Vogelschutzgebiete durch das weniger strenge Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL abgelöst worden seien (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ-RR 2000, 490, 491 m.w.N.; ferner z.B. Halama, NVwZ 2001, 506, 513) nicht gefolgt werden. Vielmehr vollzieht sich der Wechsel des Schutzregimes in jedem Fall erst mit der Erklärung des besonderen Schutzgebiets (in diesem Sinne z.B. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - Rs.C-117/00 - Owenduff-Nephin Beg Complex - NVwZ 2002, 1228, 1230, Nr. 25), worin allerdings nicht zwingend nur die Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft i.S. von §§ 33 Abs. 2, 22 Abs. 1 BNatSchG n.F. zu sehen ist (vgl. z.B. § 33 Abs. 4 BNatSchG n.F.).
Mithin sind in dem faktischen Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sie sich auf die Zielsetzung dieses Artikels erheblich auswirken, zu vermeiden. Dem Beklagten ist einzuräumen, dass danach nicht jedwede, sei es noch so geringfügige Einflussnahme auf das Schutzgebiet in Form oder infolge menschlicher Aktivitäten verboten ist. Vielmehr müssen die möglichen Auswirkungen derartiger Aktivitäten immer zur Zielsetzung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL in Beziehung gesetzt werden. Gleichwohl ist das aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL folgende Verbot als recht weitreichend anzusehen. Zu vermeiden ist alles, was sich auf die Sicherstellung des Überlebens und der Vermehrung der geschützten Arten erheblich auswirken kann. Es wird insoweit von einem Beeinträchtigungs- und Störungsverbot (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, a.a.O.; Urteile vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002, a.a.O.) oder von einem Verschlechterungsverbot (Louis/Wolf, a.a.O.) gesprochen. Die negativen Auswirkungen müssen freilich die Erheblichkeitsschwelle übersteigen, die für alle in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL aufgeführten Einwirkungsformen gilt (dazu vgl. OVG Münster, a.a.O., S. 492 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966; a.A. Erbguth, NuR 2000, 130, 135).
Die negativen Auswirkungen des planfestgestellten Straßenbauvorhabens auf das faktische Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" sind erheblich i.S. von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Wie in der bereits erwähnten Ausarbeitung des Büros Froelich und Sporbeck vom 17. Juli 2002 dargelegt wird, kommt es im Wald am Rothenberg (Moselrandwald) durch den Straßenbau zu einem Verlust von einem, maximal zwei Brutrevieren des Mittelspechts (vgl. dort S. 20 f.) sowie jeweils maximal einem des Schwarz- und des Grauspechts (vgl. dort S. 22 f.). Diese Auswirkungen sind nicht so geringfügig, dass sie im Rahmen von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL außer Betracht bleiben könnten. Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass für eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen i.S. von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und für die damit verbundene gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL) unter der Geltung des Schutzregimes gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL gerade kein Raum ist. Nachdem Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auf faktische Vogelschutzgebiete nicht angewandt werden darf, ist es ausgeschlossen, im Wege einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das Gebiet anzunehmenden Erhaltungszielen zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt werde und der Plan deshalb zugelassen werden könne. Zu der Auffassung, dass das umstrittene Straßenbauvorhaben keine erheblichen Auswirkungen i.S. von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL verursache, ist der Beklagte jedoch gerade auf der Grundlage einer derartigen Prüfung gelangt. Dies ist der Ausarbeitung des Büros Froelich und Sporbeck vom 17. Juli 2002 deutlich zu entnehmen. Ihr Fazit ist nämlich, dass die Auswirkungen der Straßenplanung nach dem derzeitigen Beurteilungsstand nicht erheblich seien, da eine bestandsgefährdende Beeinträchtigung für die Arten (sc. Mittel-, Grau- und Schwarzspecht) im geplanten Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" nicht zu erwarten sei (dort S. 30, vgl. auch S. 33, rechte Spalte). Damit ist der Sache nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL angewandt worden und nicht Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Andererseits steht die Gefahr des Verlustes oder gar ein bereits vorherzusehender Wegfall von Brutrevieren der in Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten als Folge eines Eingriffs in ein faktisches Vogelschutzgebiet zunächst einmal in deutlichem Widerspruch zur Zielsetzung des Art. 4 VRL. Eingriffe dieser Art werden daher in aller Regel als erheblich i.S. von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL anzusehen sein. Dafür, dass hier - unter dem allein maßgeblichen ornithologischen Blickwinkel - etwas anderes gelten könnte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002 gestellten Antrag (Nr. 3) des Beklagten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass unterstellte faktische Vogelschutzgebiete im Bereich der Trasse durch das planfestgestellte Vorhaben nicht i.S. von Art. 4 Abs. 4 VRL erheblich beeinträchtigt werden, war daher nicht stattzugeben. Wie dargelegt, liegt diesem Antrag, wie auch der Ausarbeitung des Büros Froelich und Sporbeck vom 17. Juli 2002, ein Verständnis des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zugrunde, das in Bezug auf den Schutz faktischer Vogelschutzgebiete nicht mit demjenigen des Senats übereinstimmt, da im Rahmen dieser Bestimmung eine gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes für zulässig gehalten wird. Für den Senat steht gerade aufgrund der Ausführungen in der Ausarbeitung vom 17. Juli 2002 zum zu befürchtenden Verlust von Brutrevieren der Vögel infolge des Straßenbaus fest, dass das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL verletzt wird.
Abzulehnen war ferner der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 gestellte Beweisantrag zu dem Thema, dass ein unterstelltes faktisches Vogelschutzgebiet im Bereich der Trasse durch das planfestgestellte Vorhaben nicht i.S. von § 34 Abs. 2 BNatSchG 2002 erheblich beeinträchtigt wird. Diese Vorschrift hat das Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung i.S. von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 BNatSchG 2002 zum Gegenstand, die unter dem hier maßgeblichen Schutzregime von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL jedoch nicht zulässig ist. Die Auffassung des Beklagten, dass die Vogelschutz-Richtlinie durch das Bundesnaturschutzgesetz 2002 umgesetzt sei, trifft insoweit nicht zu, als es an einer Erklärung der gebotenen Anzahl von besonderen Schutzgebieten i.S. von Art. 4 Abs. 1 VRL in der Bundesrepublik Deutschland bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gefehlt hat und derzeit immer noch in zahlreichen Bundesländern, so auch in Rheinland-Pfalz, fehlt. Ohne Schutzgebiete, an die die Rechtswirkungen der Vogelschutz-Richtlinie und der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften anknüpfen, mangelt es jedoch an dem notwendigen sächlichen Substrat, auf das hin die Vogelschutz-Richtlinie angelegt ist (vgl. Halama, NVwZ 2001, 506, 508 - zur FFH-RL -; insoweit auch EuGH, Urteil vom 11. September 2001 - Rs.C-71/99 - NVwZ 2002, 461; ferner Stüer, DVBl 2002, 940, 948).
Bei dem Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem", das den Wald am Rothenberg mit umfasst, handelt es sich nach wie vor um ein faktisches Vogelschutzgebiet, sodass ein Wechsel des dort geltenden Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL bislang nicht eingetreten ist. Etwas anderes folgt zunächst einmal nicht daraus, dass der Wald am Rothenberg (nicht aber der gesamte Bereich des zur Erklärung als Europäisches Vogelschutzgebiet vorgesehenen Gebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem") im Geltungsbereich der Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" vom 17. Mai 1979 (GVBl S. 137) liegt. Die Bestimmungen dieser Verordnung können derzeit schon mangels speziell auf den Vogelschutz bezogener Regelungen nicht als Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie (jetzt über § 33 Abs. 2 und 3 Satz 3 BNatSchG n.F.) angesehen werden. Aber auch die Veröffentlichung als ausgewähltes besonderes Vogelschutzgebiet im Rahmen der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 6. Dezember 2002 (MinBl S. 534) und der Erlass einer Verordnung zur Sicherstellung des Vogelschutzgebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" als Teil des Landschaftsschutzgebiets "Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" vom 20. Dezember 2002 vermögen die Folge des Art. 7 FFH-RL noch nicht auszulösen.
Der zuletzt genannte Umstand gibt dem Senat daher auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte einstweilige Sicherstellung des Europäischen Vogelschutzgebiets als Landschaftsschutzgebiet gemäß § 27 LPflG (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG n.F. ) ist nicht mit einer (endgültigen) Erklärung zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 VRL i.S. von Art. 7 FFH-RL gleichzusetzen, sodass ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL noch nicht eingetreten ist. Im Übrigen spricht Art. 7 FFH-RL nicht von einer Erklärung zum vorläufigen oder einstweiligen besonderen Schutzgebiet oder einer einstweiligen oder vorläufigen Erklärung zu einem solchen. Etwas derartiges kann namentlich nicht der dortigen Wendung entnommen werden, die sich auf die als solche - d.h. als besondere Schutzgebiete - anerkannten Gebiete bezieht. Damit sind nämlich ersichtlich nur die für den Schutz der Zugvogelarten relevanten Gebiete gemäß Art. 4 Abs. 2 VRL gemeint. Infolgedessen löst der Erlass der Verordnung vom 20. Dezember 2002 im vorliegenden Verfahren keinen Erörterungsbedarf aus, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordern könnte.
Vielmehr erscheint es bedenklich, dass gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 bereits eine Genehmigung u.a. für die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art und für die Rodung von Wald in dem einstweilen sichergestellten Gebiet vorgesehen ist, "wenn eine Gefährdung des Schutzzwecks unter Beachtung der §§ 10, 34 und 35 BNatSchG ausgeschlossen ist". Letzteres läuft auf eine vorgezogene Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL auf das einstweilen sichergestellte faktische Vogelschutzgebiet hinaus. Das widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach diese Bestimmungen nicht für Gebiete gelten, die nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.
Unbeschadet der Frage, ob insoweit ein Einklang mit den Regelungen der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie besteht, geht des Weiteren § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. davon aus, dass (erst) mit der Bekanntmachung des Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 (Nr. 1) BNatSchG n.F. alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen unzulässig sind, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, mit anderen Worten, die Wirkungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet eintreten. Dann kann sich die mit Art. 7 FFH-RL verbundene Rechtsfolge indessen ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt einstellen. Die eben zitierte Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 unterstellt, dass es sich bei dem nach ihr bekannt gegebenen Vogelschutzgebiet um die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet handelt und nicht etwa lediglich um die Absicht eines Bundeslandes, ein solches Gebiet zu schaffen oder um dessen einstweilige Sicherstellung. Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger ist als abschließender Akt der Erklärung eines Europäischen Vogelschutzgebiets konzipiert. Dann lässt aber konsequenterweise erst dieser Akt den strengen faktischen Schutz in der Ausprägung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum weniger strengen endgültigen Schutz des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL werden. Überdies ist bislang weder ein erklärtes Europäisches Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" noch die bekundete Absicht der Landesregierung, ein derartiges Schutzgebiet auszuweisen oder dessen einstweilige Sicherstellung im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden. Von daher erübrigen sich hier weitere Erörterungen zu den Wirkungen, die eine solche Bekanntgabe im Bundesanzeiger jeweils haben könnte.
Hingewiesen werden mag allerdings darauf, dass sich das der Erklärung zum Europäischen Vogelschutzgebiet vorausgehende Verfahren insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der EU-Kommission wesentlich von dem Verfahren zur Ausweisung von FFH-Schutzgebieten unterscheidet (vgl. Jarass, NuR 1999, 481, 483; Halama, NVwZ 2001, 506, 607; Mecklenburg, UPR 2002, 124, 125). Dies wirkt sich bis zur Bekanntmachung der Gebiete hin aus (vgl. insoweit die unterschiedlichen Regelungen in § 33 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG n.F.). Jedenfalls verlangt auch die Aufnahme der besonderen Vogelschutzgebiete in das Netz Natura 2000 nach Art. 3 Abs. 1 FFH-RL nicht die Übernahme des Ausweisungsverfahrens der FFH-Richtlinie auf Vogelschutzgebiete (vgl. Jarass, a.a.O.).
Der Verstoß der Planfeststellung gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL büßt nicht dadurch seine Relevanz ein, dass der Beklagte einwendet, die Eigenschaft des von der Straßentrasse durchquerten Waldes am Rothenberg als faktisches Vogelschutzgebiet sei im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht erkennbar gewesen. Soweit es dabei um die Erkennbarkeit der gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL bedeutsamen Umstände geht, die der Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets zugrunde liegen, hat immerhin der Kläger im Planfeststellungsverfahren, wie sogleich darzulegen sein wird, eine entsprechende Einwendung erhoben, der der Beklagte hätte nachgehen können. Außerdem hatte das für den Planungsträger tätige Ingenieurbüro für Landschafts-, Orts- und Umweltplanung Froelich und Sporbeck im Rahmen faunistischer Untersuchungen im Jahre 1995 das Vorkommen der in Rede stehenden Spechtarten im Wald am Rothenberg festgestellt, daraus allerdings nach eigener Bekundung nicht den Schluss gezogen, dass dieser Wald "sich als Vogelschutzgebiet aufdränge" (vgl. die vom Beklagten eingereichte Unterlage des Büros Froelich und Sporbeck vom 23. September 2002). Ob gleichwohl zu Recht von einer mangelnden Erkennbarkeit des faktischen Vogelschutzgebiets im Zeitpunkt der Planfeststellung gesprochen werden kann, mag indessen dahingestellt bleiben. Unberechtigt ist der Einwand des Beklagten jedenfalls deshalb, weil die Frage, ob die Planung auf ein faktisches Vogelschutzgebiet trifft und daran möglicherweise scheitert, nicht der fachplanerischen Abwägung nach dem Bundesfernstraßengesetz unterliegt. Vielmehr geht es dabei um die Beachtung von für die Planfeststellung bedeutsamem zwingendem Recht, das außerhalb der Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes angesiedelt ist (s. bereits oben S. 17). Gegenüber solchem Recht gilt nicht der für die planerische Abwägung entwickelte Grundsatz, dass solche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden müssen, die weder von einem Beteiligten im Planungsverfahren vorgetragen wurden noch ohne weiteres als abwägungsbeachtlich erkennbar waren. In diesem Zusammenhang erwächst aus der verspäteten Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere seitdem der Europäische Gerichtshof eine Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL auf sog. faktische Vogelschutzgebiete als unzulässig erachtet, ein Risiko für Pläne und Projekte, das grundsätzlich der Beklagte zu tragen hat.
Der Einwand des Klägers, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wegen des am Rothenberg erforderlichen Vogelschutzes gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL verstoße, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht präkludiert. Ein Einwendungsausschluss ist insoweit weder nach § 69 Abs. 5 i.V.m. § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. eingetreten noch nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG oder nach § 17 Abs. 6 b Satz 2 FStrG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO.
Nach § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. ist ein Naturschutzverein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Nach dieser Regelung können zunächst einmal solche Einwendungen nicht präkludiert sein, die der Verein im Verwaltungsverfahren, also vor dessen Abschluss durch den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, geltend gemacht hat. Dafür genügt, dass sich anhand der Einwendung die Grundlinien des entsprechenden späteren Klagevorbringens nachzeichnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244; vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, wonach die Einwände in groben Zügen - im Sinne einer Thematisierung - angesprochen werden müssen [Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG - Umdruck S. 14 m.w.N.]). So gesehen hat der Kläger den Ausschluss seines Vogelschutzeinwandes in Bezug auf den Wald am Rothenberg indessen dadurch vermieden, dass er in seinem Einwendungsschreiben vom 17./18. November 1999 auf S. 5 ausführt:
"Nach den Angaben im Erläuterungsbericht sind zahlreiche bedrohte Vogelarten von dem Vorhaben betroffen. Hiernach ist zu vermuten, dass die Europäische Vogelschutzrichtlinie in Anwendung zu bringen ist."
Im Rahmen der summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat der Senat diesen Einwand als zu pauschal angesehen, um ihm ein Vorbringen in Bezug auf ein konkret betroffenes faktisches Vogelschutzgebiet zu entnehmen (Beschluss des Senats vom 27. September 2001 - 1 B 10290/01.OVG - Umdruck S. 19). Dabei ist jedoch die Inbezugnahme des Erläuterungsberichts durch diesen Einwand nicht genügend beachtet worden, was allerdings auch dadurch veranlasst worden ist, dass die europarechtlichen Einwendungen nach der seinerzeitigen Rechtslage nicht zum Umfang der Verbandsklagebefugnis nach § 37 b LPflG gehörten. In dem Erläuterungsbericht vom 30. April 1999 (s. dort S. 20 und 21) befinden sich indessen deutliche Hinweise auf ein Vorkommen von Schwarz- und Mittelspecht im Zeltingen-Rachtiger-Wald. Wäre der Beklagte der eben zitierten Einwendung näher nachgegangen, hätte er mithin bereits im Verwaltungsverfahren auf die von ihm zumindest konkludent verneinte Frage eines faktischen Vogelschutzgebiets im Bereich dieses Waldes stoßen können. Daraus folgt jedoch, dass der Kläger vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens in hinreichender Weise geltend gemacht hat, im Trassenbereich könne eine Anwendung der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie in Betracht kommen. Der Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. greift daher im Hinblick auf diese Einwendung nicht. Der Frage, ob ein solcher Einwendungsausschluss eine positive Erwähnung des jeweiligen Gesichtspunktes in den dem Verein überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen voraussetzt, braucht hier nicht näher nachgegangen zu werden.
Neben der Möglichkeit des Einwendungsausschlusses gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. kommt eine Anwendung der Präklusionsbestimmung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG auf Vorbringen der anerkannten Naturschutzvereine entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, a.a.O.; Zweifel an der Heranziehung von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG schon im Urteil vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1111). In dem bereits erwähnten Beschluss des Senats vom 27. September 2001 (NuR 2002, 417 ff.) wurde nicht problematisiert, dass auch schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 sehr zweifelhaft war, ob § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG überhaupt auf Vorbringen der anerkannten Naturschutzvereine zu erstrecken ist (vgl. dazu z.B. Dürr, in: Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 73 Rdnr. 31; Allesch/Häußler, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 73 Rdnrn. 47 und 51; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, § 40 Rdnr. 41; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 2 Rdnrn. 57 f.; Jarass, NuR 1997, 426, 427 f.; anders passim BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1992, NVwZ 1993, 565, 571; ferner OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1995, 195 - zu § 17 WaStrG -). Nunmehr ist mit § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. erstmals eine auf die Verbandsbeteiligung und Verbandsklage zugeschnittene, auf die im Beteiligungsverfahren der anerkannten Naturschutzvereine erfolgenden Äußerungen anzuwendende Präklusionsregelung eingeführt worden. Sie gilt auch für den Bereich des Fernstraßenrechts. Daneben ist kein Raum mehr für eine Heranziehung von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ansonsten im Vergleich zu § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. andere, dem Verband nachteiligere Ergebnisse einträten. Im Planfeststellungsverfahren ist der Beklagte zwar von der Möglichkeit ausgegangen, durch entsprechende Belehrungen eine Präklusionswirkung auch für die anerkannten Naturschutzvereine herbeiführen zu können. Diesem Bemühen ist jedoch spätestens durch das In-Kraft-Treten von § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n.F. die Grundlage entzogen worden, sofern diese nicht schon von Anfang an gefehlt hat.
Eine Zurückweisung des Vogelschutzeinwandes des Klägers gemäß § 17 Abs. 6 b FStrG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist das in Rede stehende Vorbringen erst im September 2001 und damit nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 6 b Satz 1 FStrG in das vorliegende Verfahren eingeführt worden; auch der erstmalige Vortrag im Verfahren 1 B 10290/01.OVG liegt bereits außerhalb dieser Frist. Ferner würde eine Zurückweisung nicht bereits an § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO scheitern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127 und Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 965 - beide zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG -) und ist die Präklusionsregelung des § 17 Abs. 6 b FStrG wegen des mit ihr verfolgten Zwecks grundsätzlich streng zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998, NVwZ-RR 1998, 592). Gleichwohl sind die Voraussetzungen für eine auf Zurückweisung des verspäteten Vorbringens lautende Ermessensentscheidung des Gerichts im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben.
Die Zulassung des fraglichen Vorbringens führt nicht zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits i.S. von § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO (zu diesem Begriff vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1998, a.a.O. und vom 15. September 1999, UPR 2000, 116). Die Bestimmung des ersten mündlichen Verhandlungstermins in dem vorliegenden Verfahren auf den 8. August 2002 hatte ihre Ursache nicht in dem, wie dargestellt, verspäteten Vorbringen des Klägers, sondern ergab sich aus dem Arbeitsablauf des Senats im Jahre 2002, der nicht zuletzt durch die Abarbeitung einer ganzen Reihe von Eil- und Hauptsacheverfahren anderer Kläger zu dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bestimmt wurde. Der Umstand, dass das vorliegende Verfahren nach der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002 vertagt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine Endentscheidung mit dem jetzigen Inhalt hätte ergehen können, beruht auf der entsprechenden Anregung des Beklagten aus dieser mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 225 der Gerichtsakte). Dieser Anregung konnte und wollte sich der Senat mit Rücksicht auf den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verschließen; dabei hat er auch berücksichtigt, dass im Gegensatz zu der Annahme des Senatsbeschlusses vom 27. September 2001 eine Zurückweisung des Vogelschutzeinwandes gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG nach der neuen Rechtslage jedenfalls nicht in Betracht kommt. Selbst wenn nicht einem Vertagungsantrag des Beklagten stattgegeben worden wäre, erschiene es indessen nicht ermessensgerecht, das Vorbringen des Klägers zum Europäischen Vogelschutz zurückzuweisen. Es kann dabei nämlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Kläger insoweit erst aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 die Verbandsklagebefugnis zugewachsen ist und dass der fragliche Vortrag bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits in das Verfahren eingeführt war.
Der vom Senat festgestellte Verstoß gegen die Europäische Vogelschutz-Richtlinie bildet einen erheblichen Mangel bei der Abwägung i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG, der durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift behoben werden kann. Er führt daher nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich zu der Feststellung, dass dieser rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1017; vom 12. Dezember 1996, NVwZ 1997, 905 ff. und vom 12. November 1997, NVwZ 1998, 395, 396). Regelungsgehalt der Vorschrift des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist die Einschränkung der gerichtlichen Aufhebbarkeit fehlerhafter Planfeststellungsbeschlüsse; der beim Vorliegen eines rechtswidrigen und rechtsverletzenden Verwaltungsakts ansonsten gebotene Aufhebungsausspruch wird in den vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) formulierten besonderen Feststellungsausspruch (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998, NVwZ 1998, 1070) umgewandelt (vgl. Jarass, DVBl 1997, 795, 800 f.).
Der Mangel, der in der Nichtberücksichtigung des faktischen Vogelschutzgebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" liegt, ist i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Aus den Planfeststellungsunterlagen ergibt sich eindeutig, dass Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde den von der Straßentrasse betroffenen Wald am Rothenberg nicht als faktisches Vogelschutzgebiet oder als Teil eines solchen angesehen haben (vgl. S. 74 des Planfeststellungsbeschlusses, unter 2.). Dies ist auf das Planungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die Planfeststellung bei Berücksichtigung des faktischen Vogelschutzgebiets wegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL so nicht hätte erfolgen dürfen. Dabei ist Abwägungsergebnis i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG hier das Ergebnis der Planfeststellung, wie den folgenden Darlegungen zu entnehmen sein wird.
Obwohl es im vorliegenden Verfahren, wie oben (S. 17 und 31) bereits ausgeführt, um die Verletzung von außerhalb der fachplanerischen Abwägung stehendem, im Wege derselben nicht überwindlichem zwingendem Recht geht, handelt es sich bei dem festgestellten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL um einen Mangel bei der Abwägung i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Verstöße gegen "bei der Abwägung" unüberwindbare Schranken des strikten Rechts der Regelung des § 17 Abs. 6 c FStrG als einer spezifischen Fehlerfolgenregelung für fernstraßenrechtliche Planungsentscheidungen unterfallen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 682 - zu § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F. -, vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1247 - zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - und vom 14. November 2002, a.a.O., Umdruck S. 16 - zu Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL -; vgl. auch Gaentzsch, UPR 2001, 201, 208 f.). Für eine Verletzung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL gilt grundsätzlich nichts anderes. Hier besteht in gleicher Weise das Bedürfnis, die nicht von dem festgestellten Rechtsfehler betroffenen (Teil-) Ergebnisse des dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden aufwendigen Planfeststellungsverfahrens mit Hilfe von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG zu bewahren, wie dies in den soeben zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen der Fall gewesen ist.
Allerdings weist der vorliegende Sachverhalt im Vergleich mit den zu § 17 Abs. 6 c FStrG bereits entschiedenen Fällen die Besonderheit auf, dass die Grundlage für das ergänzende Verfahren teilweise noch fehlt, weil das Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" und damit auch der Wald am Rothenberg noch nicht i.S. von Art. 7 FFH-RL zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, sodass hier, wie bereits dargelegt, Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und damit auch § 34 BNatSchG n.F. derzeit noch nicht zur Anwendung kommen können. Die Erklärung des fraglichen Bereichs zum Europäischen Vogelschutzgebiet muss erst noch als weitere Voraussetzung hinzutreten, um das ergänzende Verfahren durchführen zu können. Gleichwohl begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, die Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens im vorliegenden Fall schon jetzt zu berücksichtigen und dem Kläger infolgedessen einen Aufhebungsanspruch gegenüber dem rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss nicht zuzubilligen. Dies folgt daraus, dass sich hier der baldige Eintritt der Voraussetzungen für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens bereits deutlich abzeichnet. Das (faktische) Vogelschutzgebiet ist von der Landesregierung grundsätzlich anerkannt; seine - wie oben (S. 24) dargelegt, nicht zwingend erforderliche - Erklärung zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft (vgl. § 33 Abs. 2 BNatSchG n.F.) ist in die Wege geleitet. Der Gebietsvorschlag ist dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mitgeteilt worden und soll nach Herstellung des Benehmens mit der Bundesrepublik Deutschland der EU-Kommission zugeleitet werden (vgl. MinBl 2002, S. 534). Es kann folglich von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL ausgegangen werden. Der Sachverhalt unterscheidet sich daher deutlich von dem Fall eines faktischen Vogelschutzgebiets, dessen Erklärung zum Europäischen Vogelschutzgebiet erst noch gegen den Willen der jeweiligen Landesregierung durchgesetzt werden muss und die damit von erheblichen Unwägbarkeiten abhängt. Im vorliegenden Fall erscheint es gerechtfertigt und geboten, in Fortentwicklung des Prinzips bzw. Grundsatzes der Planerhaltung (dazu vgl. Gaentzsch, DVBl 2000, 741, 747 f.; Sendler, DVBl 2002, 1413 und Festschrift für W. Hoppe, 2000, S. 1011 ff., insbesondere S. 1013 und 1023) bereits jetzt davon auszugehen, dass der festgestellte Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses i.S. § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, auch wenn dies aktuell noch nicht möglich ist.
Um der Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG zu unterfallen, darf der Fehler des Weiteren nicht von solcher Art und Schwere sein, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint (so BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.; vgl. dazu ferner Jarass, DVBl 1997, 795, 802; Henke, UPR 1999, 51, 54 m.w.N.). Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es besteht die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.). Sobald die Erklärung des betroffenen Bereichs zum Europäischen Vogelschutzgebiet erfolgt, ist eine Heranziehung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und damit auch von § 34 BNatSchG n.F. möglich, sodass dann eine Prüfung der Verträglichkeit des Straßenbauvorhabens mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets durchgeführt werden kann und das Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen sogar zugelassen werden darf, wenn diese Prüfung zu einem für das Vorhaben negativen Ergebnis führen sollte. Um insoweit zu dem Ausspruch nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG zu gelangen, ist es nicht geboten, das potentielle Verfahren einer Verträglichkeitsprüfung im Einzelnen vorwegzunehmen. Vielmehr genügt die Feststellung, dass ein Scheitern des Projekts in einem solchen Verfahren keineswegs feststeht und dass auch nicht zwingend mit dessen grundlegender Veränderung, etwa einer im Vergleich zum Planfeststellungsbeschluss erheblich unterschiedlichen Trassenführung, zu rechnen ist. Im Gegenteil erscheint es sogar durchaus möglich, dass nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens im Bereich des Waldes am Rothenberg an der Planung unverändert festgehalten werden kann. Wenn für das fragliche Straßenbauvorhaben im Rahmen der zu erwartenden Verträglichkeitsprüfung eine relativ günstige Prognose zu stellen ist, so beruht dies darauf, dass ein insgesamt recht großes Vogelschutzgebiet lediglich in einem Randbereich betroffen wird; dabei scheint jedenfalls nach der Ausarbeitung des Büros Froelich und Sporbeck vom 17. Juli 2002 nur mit dem Verlust relativ weniger Spechtreviere zu rechnen zu sein. Mithin muss das Vorhaben aus der Sicht des gesamten Vogelschutzgebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" nicht unbedingt zu einer Beeinträchtigung i.S. des § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. führen, zumal ggf. auch noch Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle des Schutzgebiets in Betracht kommen könnten, um die Schutzwirkung der Gebietsausweisung insgesamt für die betroffenen Spechtarten aufrecht zu erhalten.
Die Heranziehung von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG auf die hier gegebene Verletzung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ist mit dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 27. Dezember 2000, a.a.O.) zu vereinbaren. Mit Blick auf Art. 7 FFH-RL kann dort nämlich in Bezug auf diejenigen faktischen Vogelschutzgebiete, die als Europäische Vogelschutzgebiete ausersehen sind, nur ein zwar nahezu absoluter, aber vorläufiger Schutz angelegt sein. Der Europäische Gerichtshof geht selbst davon aus, dass die gemäß Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL für die zu besonderen Vogelschutzgebieten erklärten Gebiete geltende Regelung weniger streng ist als diejenige nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Der vom Europäischen Gerichtshof für geboten erachtete strenge Schutz des faktischen Vogelschutzgebiets bleibt durch den Urteilsausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG jedoch gewahrt, weil der rechtsfehlerhafte Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung des Mangels, der in der Nichtberücksichtigung des faktischen Vogelschutzgebiets liegt, nicht vollzogen werden darf und es bis dahin somit auch zu keiner Beeinträchtigung des faktischen Vogelschutzgebiets durch das angegriffene Straßenbauvorhaben kommen kann.
Neben dem Verstoß gegen die Europäische Vogelschutz-Richtlinie leidet der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls an keinen solchen Mängeln, die zu seiner Aufhebung führen. Ob ihm weitere Rechtsfehler anhaften, die ihrerseits einen Ausspruch nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG nach sich ziehen müssten, kann dahingestellt bleiben, da die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in diesem Sinne aufgrund der dargestellten Verletzung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ohnehin bereits festzustellen ist. Hinsichtlich eines weiteren derartigen im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Mangels, nämlich der angeblichen FFH-Würdigkeit des gesamten Moselsporns, ist der Kläger darüber hinaus allerdings - wie weiter unten noch auszuführen ist - gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. mit seinen Einwendungen ausgeschlossen.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" vom 17. Mai 1979 (GVBl S. 137). Zwar verläuft die planfestgestellte Trasse der B 50 neu im Planfeststellungsabschnitt II überwiegend im Geltungsbereich dieser Landschaftsschutzverordnung und sind nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten. Die Genehmigung gilt aber zum einen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 der Verordnung, von deren Vorliegen hier auszugehen ist, als erteilt. Zum anderen ist dem Straßenbaulastträger unter A IV. des Planfeststellungsbeschlusses die Genehmigung zur Durchführung von Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau erteilt worden. Ferner wäre wegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG angeordneten Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses eine erforderliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Landschaftsschutzverordnung oder aber für den Fall, dass eine solche nicht erteilt werden könnte, eine Befreiung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG in dem Planfeststellungsbeschluss enthalten (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 292, 295). Keinesfalls kann angenommen werden, dass das Straßenbauvorhaben die vollständige oder auch nur teilweise Funktionslosigkeit der Schutzgebietsausweisung nach sich zöge und deshalb nur nach vorheriger Aufhebung oder Änderung der Landschaftsschutzverordnung durch den dafür zuständigen Normgeber verwirklicht werden könnte.
Zu den anderen Rechtsvorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind und deren Verletzung der Kläger daher gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. mit einer Verbandsklage geltend machen kann, zählt teilweise auch das fernstraßenrechtliche Abwägungsgebot gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 963). Denn zu dem in seinem Rahmen zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial gehören auch die Belange von Natur und Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob dem von einem Straßenbauvorhaben betroffenen Bereich der Status eines Europäischen Schutzgebiets nach der Vogelschutz- oder der FFH-Richtlinie zukommt oder nicht. Diese Belange sind mit dem Gewicht in die Abwägung einzustellen, das ihnen aus ökologischer Sicht objektiv zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 20). Von Bedeutung sind sie insbesondere für die Trassenauswahl; ob das Vorhaben an anderer Stelle mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft zu verwirklichen ist, ist (bereits) auf der Stufe der fachplanerischen Abwägung zu ermitteln.
Ein Abwägungsfehler bei der Trassenauswahl, der zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen müsste (zu einem derartigen, allerdings in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Abwägungsmangel vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O., S. 19 ff.) liegt nicht vor. Müssten die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner diesbezüglichen Überlegungen gestellten Trassenvarianten über Mülheim bei einer fehlerfreien Abwägung den Vorzug erhalten, bedeutete dies eine grundlegende Veränderung des Vorhabens, die nicht mehr im Wege eines ergänzenden Verfahrens behandelt werden könnte. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das frühe Ausscheiden dieser Varianten aus dem Entscheidungsprozess im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege abwägungsfehlerhaft ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Trassenführung über Mülheim, insbesondere im Sinne der vom Kläger für vorzugswürdig gehaltenen Variante 305, für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege tatsächlich weniger nachteilig wäre als der nach dem Planfeststellungsbeschluss geplante Streckenverlauf; gesicherte Erkenntnisse, denen dies zu entnehmen wäre, liegen dem Senat nicht vor.
Die Abwägung und das Abwägungsergebnis des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind von der Vorstellung einer großräumigen überregionalen Fernstraßenverbindung geprägt, der die B 50 neu angehört. Die Entscheidung für eine solche Verbindung liegt der angegriffenen Planung zugrunde. Schon weil die Varianten 301 und 305 von ihrer Streckencharakteristik her den damit verbundenen Anforderungen nicht genügen können, kommen sie nach Auffassung des Beklagten nicht ernsthaft als Alternativen zu der ausgewählten Trassenführung in Betracht. Eine Streckenführung über Mülheim ist denn auch nicht Gegenstand der verbindlichen Bedarfsausweisung nach dem Fernstraßenausbaugesetz. Der Beklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die Varianten 301 und 305 nicht die Eigenschaften aufweisen, die an eine überregionale Fernstraßenverbindung zu stellen sind (vgl. Bl. 113 f. der Gerichtsakten 1 B 10290/01.OVG; ferner S. 6 der nachträglich ausgelegten Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom September 2000); diesem Vortrag als solchem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Insbesondere würde sich danach der mit einer Streckenführung über Mülheim zwangsläufig verbundene Abstieg ins Moseltal und Wiederaufstieg aus demselben negativ auf die Bedürfnisse des Verkehrs, aber auch auf die Ortschaften Lieser und Mülheim auswirken. Eine solche Streckenführung erforderte eine Veränderung der die Planung tragenden politischen Grundentscheidung. Im Übrigen könnte sie eventuell bei der Prüfung von Alternativlösungen im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL wieder ins Blickfeld rücken (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1246 f.). Bei der hier zur gerichtlichen Kontrolle stehenden Abwägungsentscheidung brauchten die Varianten 301 und 305 jedoch nicht im Vordergrund zu stehen, weil sie vom Beklagten frühzeitig aus dem Kreis der ernsthaft für die Planfeststellung in Betracht kommenden Lösungen ausgeschieden werden durften (zur zulässigen Vorgehensweise beim Ausscheiden von Trassenvarianten vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 100, 238, 249 f.; Beschluss vom 24. September 1997, NVwZ-RR 1998, 297 und Urteil vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560). Dafür, dass ansonsten noch eine andere Trassenführung der B 50 neu - sei es innerhalb oder außerhalb der Vorgaben der Linienbestimmung und des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen - im Bereich des Planfeststellungsabschnitts II ernsthaft in Betracht kommen könnte, geschweige denn, dass sie sich dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen, ist nichts ersichtlich.
Einen Abwägungsfehler weist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss auch nicht in der Form des Außerachtlassens der sog. Nullvariante auf. Die - hier gegebene - gesetzgeberische Bedarfsfeststellung enthebt die Planungsbehörden nicht der Prüfung, ob in der Abwägung unüberwindliche Belange nicht doch dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2000 - 4 B 94.99 - juris - m.w.N.; ferner z.B. Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 963). Die Planfeststellungsbehörde hat sich indessen durch die Zuerkennung eines vordringlichen Bedarfs für das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen oder durch andere Umstände nicht gehindert gesehen, bei ihrer fachplanerischen Abwägung auch einen Verzicht auf das in Rede stehende Straßenbauprojekt in Erwägung zu ziehen. Dass sie im Rahmen ihrer Abwägung den für das Vorhaben sprechenden Überlegungen den Vorzug gegeben hat und einem Verzicht auf dasselbe deshalb nicht näher getreten ist (vgl. dazu insbesondere S. 40 ff., 47 ff., 52 ff., 57 f. und 60 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), bedeutet keinen Abwägungsfehler (vgl. insoweit z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 680).
Der Planfeststellungsbeschluss ist ferner nicht wegen der gewählten Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft, sodass die Frage offen bleiben kann, ob der Kläger im Rahmen von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. überhaupt berechtigt ist, Gesichtspunkte der Abschnittsbildung zum Gegenstand seiner Verbandsklage zu machen. Der Planfeststellungsabschnitt II entspricht den Grundsätzen, denen eine Abschnittsbildung im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Gesamtplanung zu genügen hat (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 965 und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 677 f., jeweils m.w.N.). Insbesondere hat er - auch für den Fall, dass der Planfeststellungsabschnitt I von der A 1/A 48 bei Wittlich bis zur B 50 alt bei Platten und/oder der Planfeststellungsabschnitt III von Longkamp bis Büchenbeuren nicht verwirklicht werden sollten - die erforderliche selbständige Verkehrsfunktion. Seine Bedeutung im überörtlichen Straßennetz hängt nicht in entscheidendem Maße davon ab, dass auch die beiden anderen Teilstrecken der geplanten B 50 neu hergestellt werden. Vielmehr wäre der Planfeststellungsabschnitt II mit dem besonders aufwendigen und kostenintensiven Hochmoselübergang auch bereits über die B 50 alt von Platten bis zur Autobahnanschlussstelle Wittlich an der A 1/A 48 und über den Zubringer Longkamp und die B 50 alt zur B 327 auf eine der Gesamtplanung annähernd gleichkommende und den Aufwand rechtfertigende Weise in das Fernstraßennetz eingebunden. Von daher besteht weder die Gefahr des Fehlschlagens der mit der Verwirklichung des Planfeststellungsabschnitts II verbundenen Investitionen noch ist gar die Entstehung eines sog. Planungstorsos zu befürchten (vgl. zur Abschnittsbildung auch S. 44 f. des Planfeststellungsbeschlusses).
Des Weiteren war es nicht erforderlich, den Planfeststellungsabschnitt III in der Weise bei der Planung des Abschnitts II zu berücksichtigen, dass bereits dort abschließend und in vollem Umfang auch seine Rechtmäßigkeit hätte nachgeprüft und festgestellt werden müssen. Vielmehr genügt insoweit grundsätzlich schon die Prognose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 678). Von einer solchen Prognose durfte die Planfeststellungsbehörde vorliegend indessen ausgehen. Denn es ist keineswegs erwiesen, dass die Planung im Abschnitt III an unüberwindlichen Hindernissen scheitern müsste. Abgesehen davon konnte im vorliegenden Fall auf eine Prognose zur Verwirklichung des Planfeststellungsabschnitts III sogar ganz verzichtet werden. Wie bereits dargelegt, würde ein Entfallen des Streckenabschnitts III im vorliegenden Fall nämlich nicht dazu führen, dass die Verwirklichung der Abschnitte I und II ihren Sinn verlöre. Vielmehr durfte die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung davon ausgehen, dass der wesentliche Zweck der Gesamtplanung schon durch diese beiden Abschnitte, insbesondere den Abschnitt II, erreicht wird, sodass auf eine Verwirklichung des Planfeststellungsabschnitts III ggf. auch verzichtet werden könnte (vgl. dazu auch S. 9 f. der nachträglich ausgelegten Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom September 2000).
Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (zu deren Einbettung in den Planungsvorgang vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O. S. 680 f.) sind dem Beklagten ebenfalls keine Fehler unterlaufen, die dazu führen müssten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Die Kritik des Klägers an dem Planfeststellungsbeschluss bleibt in diesem Bereich weitgehend pauschal und unsubstantiiert. Mit dem Vermeidungs- und Ausgleichskonzept, wie es in dem Maßnahmenverzeichnis zum landespflegerischen Begleitplan und in der vergleichenden Gegenüberstellung von Eingriffen und landespflegerischen Maßnahmen in der Anlage zum Erläuterungsbericht niedergelegt ist, setzt sich der Kläger nicht näher auseinander. Diesen Unterlagen ist indessen zu entnehmen, dass in Anbetracht der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vielfältige Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Eine konzeptionelle Fehlerhaftigkeit ist insoweit nicht erkennbar. Indessen könnten angesichts der Möglichkeiten des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG allenfalls grundlegende, schwerwiegende Mängel des naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichskonzepts überhaupt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen (dazu vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2001 - 1 B 10435/01.OVG - NuR 2002, 615, 616 und Urteil des Senats vom 13. März 2002 - 1 C 10434/01.OVG - Umdruck S. 13 f.). Für das Vorliegen eines derartigen Mangels ist jedoch nichts ersichtlich. Auch zwingt das Vermeidungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LPflG (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F.) die Planungsbehörde keinesfalls zur Wahl der ökologisch günstigsten Planungsalternative (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 529 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass kein entsprechendes konkretes Vorbringen des Klägers vorliegt, erübrigt sich ferner eine Überprüfung einzelner im Planfeststellungsabschnitt II durch den Planfeststellungsbeschluss vorgesehener Kompensationsmaßnahmen darauf, ob insoweit jeweils wegen eines Mangels eine Verpflichtung des Beklagten zur Planergänzung bestehen könnte.
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 LPflG (§ 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die der Beklagte in der Erkenntnis getroffen hat, dass ein Teil der mit dem Bau der B 50 neu im Planfeststellungsabschnitt II einhergehenden unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht i.S. von § 5 Abs. 1 LPflG (§ 8 Abs. 2 BNatSchG a.F.) ausgleichbar ist. Eine solche Entscheidung ist - trotz der insoweit verkürzten Darstellung auf S. 87 des Planfeststellungsbeschlusses (unter X.1.) - Teil des Verfahrens, das dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt (vgl. dazu auch S. 72 und 131 des Planfeststellungsbeschlusses). Sie ist nach ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und unter hinreichender Differenzierung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, a.a.O. S. 681 f. und vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1111) ergangen. Auf der Grundlage der gezogenen Ausgleichsbilanz war der Beklagte nicht verpflichtet, den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Vorrang vor den Belangen einzuräumen, denen das planfestgestellte Straßenbauvorhaben zugute kommt. Vielmehr hält sich die Entscheidung, die er getroffen hat, im Rahmen der ihm gemäß § 5 Abs. 2 LPflG (§ 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.) eingeräumten Befugnis, über den Vorrang der jeweiligen Belange unter Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft zu befinden (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O.). Soweit der Kläger auf die seiner Auffassung nach nicht ausgleichbaren Landschaftsbildschäden durch die Moselbrücke verweist, ist ebenfalls die vom Beklagten getroffene Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 LPflG maßgeblich (vgl. dazu S. 114 des Planfeststellungsbeschlusses). Indessen muss ein Ausgleich nicht schon deshalb zu verneinen sein, weil die durch den Brückenneubau bewirkte Veränderung der Landschaft trotz aller Kompensationsmaßnahmen selbstverständlich optisch wahrnehmbar bleibt. Vielmehr beinhaltet die, wie vom Beklagten geltend gemacht, in weitest möglicher Anpassung an die Landschaft geplante Errichtung des Brückenbauwerks eine landschaftsgerechte Neugestaltung der Landschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG a.F. (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Dezember 2000, VBlBW 2001, 362, 364).
Die Rüge, dass im Planfeststellungsverfahren gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verstoßen worden sei, führt gleichfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Weder die UVP-Richtlinie noch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung stellen eigenständige, über das jeweils einschlägige Fachgesetz hinausgehende materielle Zulassungsvoraussetzungen für ein Vorhaben der Fachplanung auf. Vielmehr hat die UVP lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung und lässt die fachgesetzliche Entscheidungsstruktur unberührt. Insbesondere sind Mängel oder das Fehlen einer UVP nicht gleichbedeutend mit der Fehlerhaftigkeit einer fachplanerischen Abwägung, in deren Rahmen die UVP vorgesehen ist, wenn sie auch auf die Abwägungsentscheidung durchschlagen können. Formelle Verstöße gegen Anforderungen der UVP allein genügen daher nicht, um die Rechtswidrigkeit der zur Sache getroffenen fachplanerischen Entscheidung zu begründen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, NVwZ 1996, 788, 789 ff., vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1018, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 531 f. und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 676; Beschlüsse vom 14. Mai 1996, NVwZ 1997, 494, 496 und vom 22. März 1999, NVwZ 1999, 989). Abwägungsfehler im Bereich der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, wie bereits dargelegt, aber nicht auf.
Fehlerhaft wird dieser schließlich auch nicht dadurch, dass die vom Vorhabenträger vorzeitig aus dem Planungsprozess ausgeschiedenen Trassenvarianten, darunter die Varianten 301 und 305, nicht Gegenstand derjenigen Untersuchungen, insbesondere der in den Jahren 1993 bis 1995 erstellten Umweltverträglichkeitsstudie, gewesen sind, die der Beklagte als Umweltverträglichkeitsprüfung wertet. Die UVP darf in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung nämlich auf diejenige Trassenvariante beschränkt werden, die nach dem aktuellen Planungsstand ernstlich als Gegenstand der Planfeststellung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, a.a.O. m.w.N. und vom 27. Oktober 2000, a.a.O.). Ferner war, wie sich bereits aus den obigen Darlegungen zur Abschnittsbildung (S. 45 f.) ergibt, vorliegend im Rahmen der Planfeststellung des Streckenabschnitts II nicht bereits die Durchführung einer UVP zum Planfeststellungsabschnitt III geboten (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 678).
Mit Hilfe von Rügen, die die Verletzung von Rechtsvorschriften außerhalb des in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. beschriebenen Bereichs zum Gegenstand haben, kann der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht erreichen. Gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. müssen Rechtsbehelfe der anerkannten Vereine i.S. von § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG n.F. bezogen sein auf die Einhaltung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, von aufgrund oder im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder von anderen Rechtsvorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich eine die Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen der anerkannten Naturschutzvereine betreffende Einschränkung mit der Folge, dass im Rahmen einer nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. zulässigen Verbandsklage auch die Verletzung solcher Vorschriften gerügt werden könnte, die nicht von der dortigen Aufzählung erfasst sind. Vielmehr ist § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. neben seiner prozessrechtlichen Funktion der Begründung und gleichzeitigen Begrenzung der Antrags- und Klagebefugnis der anerkannten Vereine in materieller Hinsicht eine gleichlautende Beschränkung der auf einen zulässigen Antrag hin eröffneten Prüfungsgegenstände zu entnehmen. Ohne eine solche Beschränkung entspräche das Rügerecht des anerkannten Naturschutzvereins demjenigen des durch die sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen, der mit Rücksicht auf die Implikationen des Eigentumsgrundrechts nur in jeder Hinsicht rechtmäßige in sein Eigentum eingreifende Planfeststellungsbeschlüsse hinzunehmen braucht. Eine vergleichbare Rechtsstellung und ihr zugeordnete gerichtliche Kontrollbefugnis sollte den anerkannten Naturschutzvereinen mit den neu eingeführten bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verbandsklage indessen nicht eingeräumt werden. Zwar wurde dadurch deren Stellung als eine Art Anwalt der Natur ausgebaut, sodass sie nunmehr auf noch stärker hervorgehobene Weise in die Umsetzung der Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG einbezogen sind, als dies bisher bereits der Fall war. Das in Art. 20 a GG formulierte Staatsziel erfordert die Beachtung der dem Schutz von Natur und Landschaft dienenden Rechtsvorschriften in der Planfeststellung, gleichgültig, ob diese Vorschriften außerhalb der planungsrechtlichen Abwägung angesiedelt sind oder ob sie die Einbeziehung der Belange von Natur und Landschaft in die Abwägung vorsehen. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass eine planungsrechtliche Entscheidung auch außerhalb dieser Rechtsvorschriften in jeder Hinsicht dem objektiven Recht genügen muss, um mit dem angestrebten Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere vereinbar zu sein. Vielmehr würde ein entsprechend weites Rügerecht der anerkannten Naturschutzvereine einseitig über das mit § 61 BNatSchG n.F. verbundene rechtspolitische Anliegen des Bundesgesetzgebers hinausgehen. Auch aus Art. 20 a GG lässt sich nicht die Notwendigkeit ableiten, den anerkannten Naturschutzvereinen eine volle gerichtliche Kontrolle des fachplanerischen Abwägungsvorgangs und seines Ergebnisses zuzugestehen. Infolgedessen ist der Kläger im Rahmen seiner zulässigen Verbandsklage nicht berechtigt, gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einzuwenden, dass die Belange von Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft oder Weinbau geschädigt würden, der Lärmschutz der betroffenen Anwohner außer Acht gelassen werde oder beim Brückenbau mit geologisch bedingten Schwierigkeiten zu rechnen sei.
Mit der Einwendung, dass der gesamte Moselsporn von Rachtig bis Longkamp einschließlich der Bachtäler Tiefenbachtal und Kautenbachtal ein einheitliches zusammenhängendes potentielles Schutzgebiet nach der EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitate" (FFH-RL) bilde, das dem geplanten Straßenbauvorhaben entgegenstehe, ist der Kläger gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. ausgeschlossen. Er hat diese Einwendung nämlich im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl er dort Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat und die Einwendung aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.
Dem Inhalt der Planfeststellungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat. Er hat zwar seinerzeit kritisiert, dass er nicht ordnungsgemäß über die Planungsunterlagen informiert worden sei (vgl. die Schreiben vom 12. September und 4. November 1999 in Ordner 31 der Planfeststellungsunterlagen und die entsprechende Bemerkung zu Beginn des Einwendungsschreibens vom 17./18. November 1999). Die Anschreiben des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen an die anerkannten Naturschutzvereine vom 30. August und 21. September 1999 haben indessen ausgereicht, um diese anzustoßen, von ihrem Mitwirkungsrecht (seinerzeit noch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F.) Gebrauch zu machen und die Planfeststellungsunterlagen einzusehen. Dem Inhalt des Einwendungsschreibens vom 17./18. November 1999 ist im Übrigen zu entnehmen, dass eine solche Einsichtnahme offensichtlich auch erfolgt ist. Ferner sind die anerkannten Naturschutzvereine mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 über die nachträgliche Auslegung weiterer Gutachten und fachlicher Äußerungen, darunter der Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" vom September 2000 mit "FFH-Verträglichkeitsuntersuchung - Endbericht -" des Büros Froelich und Sporbeck vom April 1999, in Kenntnis gesetzt worden, sodass sie sich auch hierzu äußern konnten. Der Inhalt der diesbezüglichen Stellungnahme des Vertreters des Klägers vom 15. November 2000 lässt erkennen, dass ihm der Inhalt der genannten Unterlage seinerzeit bekannt gewesen ist.
Daraus folgt indessen, dass der Kläger die Einwendung, der gesamte Moselsporn von Rachtig bis Longkamp einschließlich der Bachtäler Tiefenbachtal und Kautenbachtal bilde ein einheitliches zusammenhängendes FFH-Gebiet, im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Aus der Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" vom September 2000 und aus der "FFH-Verträglichkeitsuntersuchung - Endbericht -" vom April 1999 ergibt sich nämlich zweifelsfrei die Aussage, dass der Vorhabenträger für den Planfeststellungsabschnitt II im Einwirkungsbereich der planfestzustellenden Trasse nur von zwei potentiellen FFH-Schutzgebieten, nämlich den Gebieten Tiefenbachtal und Kautenbachtal, ausgegangen ist und das Vorhandensein weiterer potentieller FFH-Schutzgebiete in diesem Bereich verneint hat. Zu dem in der Klagebegründungsschrift vom Kläger postulierten großräumigen FFH-Schutzgebiet des gesamten Moselsporns enthalten diese Unterlagen zwar nicht die (positive) Feststellung, dass ein solches Gebiet nicht existiere oder nicht anzuerkennen sei. Sie äußern sich aber eindeutig dahin, dass neben den Gebieten Tiefenbachtal und Kautenbachtal keine weiteren potentiellen FFH-Schutzgebiete von der Trasse berührt würden. Hierbei befasst sich der Endbericht vom April 1999 ausdrücklich mit der gesamten Strecke im Planfeststellungsabschnitt II, geht allen Hinweisen auf FFH-relevante Prüfgebiete im potentiellen Auswirkungsbereich der B 50 neu zwischen Platten und Longkamp nach und verwirft dabei die auf entsprechende Gebietsvorschläge von Naturschutzverbänden, u.a. des Klägers, zurückgehenden Gebiete Wahlholz und Graacher Schanzen, Wolfer Berg (s. dort S. 2 und 4 f.). Aus den Unterlagen geht mithin klar hervor, dass bei der Planung kein potentielles FFH-Schutzgebiet Moselsporn zwischen Rachtig und Longkamp einschließlich der Bachtäler Tiefenbachtal und Kautenbachtal berücksichtigt worden ist. Daraus wiederum folgt, dass der Kläger die später erhobene Einwendung, der gesamte Moselsporn stelle - im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten - ein solches Gebiet dar, sehr wohl bereits auf der Grundlage der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung im Verwaltungsverfahren hätte machen können.
Der Kläger hat zwar von Beginn des Anhörungsverfahrens an geltend gemacht, dass die Gebiete Tiefenbachtal und Kautenbachtal seiner Auffassung nach zu klein abgegrenzt seien bzw. den zwischen ihnen befindlichen Korridor mit einschließen müssten. Wie bereits ein Blick auf die topographische Übersichtskarte des Bereichs deutlich macht, ist dies jedoch keinesfalls mit der Forderung nach einer FFH-Würdigkeit des Bereichs des gesamten Moselsporns zwischen Rachtig und Longkamp einschließlich der Bachtäler Tiefenbachtal und Kautenbachtal gleichzusetzen. Ein auf ein solches großräumiges Schutzgebiet abzielendes Vorbringen des Klägers findet sich weder in dem Einwendungsschreiben vom 17./18. November 1999 noch in der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 17. bis 20. Januar 2000 (vgl. dort S. 16, wo lediglich noch die von den Naturschutzverbänden unter der Ordnungsnummer 42-03 benannten Gebiete Graacher Schanzen und Wolfer Berg erwähnt werden) oder in der Stellungnahme zu den nachträglich ausgelegten Unterlagen vom 15. November 2000. Obwohl die Voraussetzungen dafür objektiv gegeben waren, ist ein derartiger Vortrag mithin vom Kläger bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht in das Planfeststellungsverfahren eingeführt worden, sodass insoweit der Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. eingetreten ist.
Unbeschadet dieser Präklusion müsste ein potentielles FFH-Schutzgebiet "Moselsporn zwischen Rachtig und Longkamp einschließlich der Bachtäler Tiefenbachtal und Kautenbachtal" aber auch nicht zwangsläufig mit dem umstrittenen Straßenbauvorhaben unvereinbar sein. Vielmehr könnten die damit für die Planfeststellung der B 50 neu verbundenen Fragen ggf. in einem ergänzenden Verfahren bewältigt werden. Zumindest ließe sich das derzeit nicht ausschließen. Der eventuelle Fehler, ein solches FFH-Schutzgebiet in der Planfeststellung nicht berücksichtigt zu haben, müsste folglich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen, sondern lediglich zu einem Ausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Ein solcher Ausspruch ist jedoch wegen des oben festgestellten Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ohnehin zu treffen. Daher könnten die in der Sache aus dem Vorhandensein eines FFH-Schutzgebiets "Moselsporn zwischen Rachtig und Longkamp einschließlich der Bachtäler Tiefenbachtal und Kautenbachtal" folgenden Fragen für die vorliegend zu treffende Entscheidung offen bleiben; die nähere Begründung hierzu kann aus den folgenden Ausführungen zur Problematik einer Betroffenheit der potentiellen FFH-Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben sinngemäß abgeleitet werden.
Abzulehnen war der in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002 gestellte Beweisantrag des Klägers zu dem Thema, dass sich die Meldung eines FFH-Schutzgebiets "Moselsporn zwischen Zeltingen-Rachtig und Longkamp einschließlich der Bachtäler Tiefenbachtal und Kautenbachtal" an die Europäische Kommission aufdränge bzw. die Aufnahme dieses Gebiets in das kohärente Netz Natura 2000 nahe liege sowie das umstrittene Straßenbauvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele des Gebiets bzw. des Gebiets als solchem i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL führe. Die Ablehnung beruht einmal auf dem oben dargestellten Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F., dem das fragliche Vorbringen unterliegt. Sie ist aber auch damit zu begründen, dass für den Kläger - wie eben ausgeführt - mit Hilfe der unter Beweis gestellten Tatsache kein weitergehender Urteilstenor zu erreichen ist, als er in Form der Entscheidung gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ohnehin ausgesprochen worden ist.
Die vom Senat infolge der unterschiedlichen Reichweite einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG (dazu vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, NVwZ 2000, 1171) ausgesprochene teilweise Klagabweisung setzt eine vollständige und abschließende Prüfung aller im vorliegenden Fall bedeutsamen Gesichtspunkte daraufhin voraus, ob sie zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses i.S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen. Diese Prüfung ist weiter oben mit dem Ergebnis vorgenommen worden, dass kein solcher Aufhebungsgrund gegeben ist. Hingegen ist der Senat zur Rechtfertigung des getroffenen Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG nicht genötigt, sämtliche insoweit potentiell einschlägigen Gründe - in der Folge als Nichtvollziehbarkeitsgründe bezeichnet - abschließend zu behandeln. Vielmehr genügt dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund - hier in Form des Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL in Bezug auf das faktische Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" - vorliegt. Eine bindende Entscheidung des Gerichts zu weiteren möglichen Nichtvollziehbarkeitsgründen mag zwar - insbesondere im Interesse der schärferen Konturierung des ggf. erfolgenden ergänzenden Verfahrens - wünschenswert erscheinen. Rechtlich geboten ist sie jedoch nicht. Etwas anderes wird weder durch § 17 Abs. 6 c FStrG vorgeschrieben noch lässt es sich aus allgemeinen Überlegungen zu Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens nach dieser Bestimmung herleiten; auch die Wirkungen einer Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfordern nicht eine abschließende Entscheidung des Senats zu allen potentiellen Nichtvollziehbarkeitsgründen, die in Bezug auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gegeben sein könnten.
Insbesondere widerspräche die vor einer solchen Entscheidung erforderliche gerichtliche Prüfung, die ggf. mit einer aufwendigen Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme verbunden wäre, zumeist dem Beschleunigungsgedanken, der den Regelungen des § 17 FStrG zugrunde liegt und sie prägt. Außerdem obliegt es vorrangig der Behörde und nicht den zur Kontrolle der Behördenentscheidung berufenen Verwaltungsgerichten, über das Ob und das Wie - auch über den Umfang - eines ergänzenden Verfahrens zu befinden. Auch nach Ergehen eines gerichtlichen Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist die Behörde nicht gezwungen, das ergänzende (Fehlerbehebungs-) Verfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1017). Andererseits ist die Behörde nicht gehindert, auch solche (vermeintlichen oder tatsächlich vorliegenden) Fehler eines Planfeststellungsbeschlusses in einem ergänzenden Verfahren zu beheben, die gerichtlich nicht festgestellt sind (vgl. Jarass, DVBl 1997, 795, 802). Das Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens kann im Übrigen unabhängig vom Umfang der ggf. auf einen gerichtlichen Ausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG zurückgehenden Fehlerbehebung grundsätzlich von denjenigen, die es erwirkt haben oder die durch den Inhalt der Ergänzung erstmals in ihren Rechten betroffen sind, wiederum zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht werden (vgl. dazu Jarass, a.a.O., i.V.m. S. 799; Gaentzsch, UPR 2001, 201, 209).
Zu einer umfassenden und abschließenden Prüfung aller Gründe, die im vorliegenden Verfahren einen Ausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG tragen könnten, ist der Senat auch nicht mit Rücksicht auf § 121 VwGO verpflichtet. Durch die Klageabweisung im Übrigen ist lediglich entschieden worden, dass keine Gründe vorliegen, die über den getroffenen Entscheidungsausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG hinaus zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen. Auf das Vorliegen von weiteren Nichtvollziehbarkeitsgründen erstreckt sie sich indessen nicht. Vielmehr sind derartige Gründe nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, sodass sie von deren ggf. eintretender Rechtskraft nicht erfasst werden. Die Rechtskraft wirkt nur zugunsten, nicht zu Ungunsten der obsiegenden Partei (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992, NVwZ 1993, 672, 674 m.w.N.). In dieser Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen dem vorliegend zugunsten des Klägers getroffenen Entscheidungsausspruch und einem auf eine Anfechtungsklage hin ergehenden, lediglich auf einen von mehreren denkbaren Aufhebungsgründen gestützten Aufhebungsurteil. Dort ist allein die Behörde durch die Rechtskraft des Aufhebungsurteils daran gehindert, den Verwaltungsakt in dem Punkt, der zur Aufhebung geführt hat, mit der gleichen Begründung wieder zu erlassen. Dem zunächst erfolgreichen, sodann aber mit einer erneuten, den ursprünglichen Fehler vermeidenden Verfügung konfrontierten Adressaten nimmt das zu seinen Gunsten ergangene rechtskräftig gewordene Urteil jedoch nicht die Möglichkeit, gegen diese Verfügung wiederum die gleichen Einwendungen zu erheben, mit denen sich das Gericht zunächst nicht auseinander zu setzen brauchte, weil es auf sie nicht ankam. Was insoweit für den Regelfall eines Aufhebungsurteils gilt, ist für Entscheidungen mit einem Ausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG in gleicher Weise maßgeblich. Durch ein nur auf einen von mehreren potentiellen Nichtvollziehbarkeitsgründen gestütztes Urteil, das zu einem solchen Ausspruch gelangt, ist nicht etwa rechtskräftig entschieden, dass weitere derartige Gründe nicht bestünden. Sie können von dem zunächst (teilweise) erfolgreichen Kläger gegen den nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens ggf. ergehenden Planfeststellungsbeschluss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, NVwZ 1997, 905, 906; Vallendar, UPR 1998, 81, 85) vielmehr erneut vorgebracht werden.
Aus den Darlegungen der vorstehenden drei Absätze ergibt sich zugleich, dass der weitere Beweisantrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002 abzulehnen war, der zu dem Thema gestellt worden ist, dass sich eine Meldung eines einheitlichen FFH-Schutzgebiets "Bachtäler Tiefenbach und Kautenbach" an die Europäische Kommission aufdränge und das umstrittene Straßenbauvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele des Gebiets bzw. des Gebiets als solchem i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL führe. Mit Hilfe dieses Beweisantrags ist für den Kläger kein weitergehender Urteilstenor zu erreichen, als er in Form der Entscheidung gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ohnehin ausgesprochen worden ist.
Im Rahmen eines eventuellen ergänzenden Verfahrens sollte der Beklagte indessen die Auswirkungen des umstrittenen Straßenbauvorhabens auf die potentiellen FFH-Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" (vgl. zur Rechtsfigur des potentiellen FFH-Schutzgebiets zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244) nochmals in den Blick nehmen. In seinem Beschluss vom 27. September 2001 - 1 B 10290/01.OVG - ist der Senat zu den diesbezüglichen nicht präkludierten Einwendungen des Klägers zwar auf der Grundlage der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung - Endbericht - des Büros Froelich und Sporbeck vom April 1999 von einer Verträglichkeit des Vorhabens mit den beiden Schutzgebieten ausgegangen (vgl. dort, Umdruck S. 13 f.). An der Richtigkeit dieser Annahme sind aber insbesondere mit Rücksicht auf die Ausführungen in der vom Beklagten vorgelegten Unterlage "Überprüfungen von Biotopen hinsichtlich der Zuordnung zu Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie sowie Beurteilung der Eignung von Habitaten für Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie als FFH-Gebiet im Bereich des Moselsporns" des Büros für Orts-, Landschafts- und Umweltplanung Froelich und Sporbeck vom 19. September 2002 gewisse Zweifel aufgekommen. Diese Zweifel betreffen den Schutz der in Anhang II zur FFH-Richtlinie aufgeführten Fledermausarten Myotis myotis (Großes Mausohr) und vor allem Myotis bechsteini (Bechsteinfledermaus), dem die beiden Schutzgebiete (FFH-Meldegebiete Nr. 6008-301 und 6008-302) nach den entsprechenden im Internet veröffentlichten Datenblättern des Ministeriums für Umwelt und Forsten u.a. dienen sollen. Dabei besteht eine gesteigerte Verantwortung des Landes Rheinland-Pfalz für die Bechsteinfledermaus, da das Land im Zentrum des mitteleuropäischen Verbreitungsschwerpunktes dieser Art liegt (vgl. das entsprechende im Internet veröffentlichte Datenblatt des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Stand 29. Juli 2002; ferner S. 20 der eben erwähnten Ausarbeitung des Büros Froelich und Sporbeck).
Für die insoweit anzustellenden Überlegungen ist nicht unbedingt von ausschlaggebender Bedeutung, ob dem Vorbringen des Klägers näherzutreten ist, dass die beiden Schutzgebiete zu klein abgegrenzt worden seien, weil sie bei zutreffender Behandlung im Bereich des Höhenrückens, auf dem die Trasse der B 50 neu verlaufen soll, verbunden sein müssten. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, steht außer Frage, dass ein potentielles FFH-Schutzgebiet auch durch außerhalb seiner Abgrenzung situierte Pläne und Projekte beeinträchtigt werden kann, sodass ggf. deren Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets geprüft werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998, NVwZ 1998, 616, 620 und Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966; Louis, BNatSchG, 2. Aufl. 2000, § 19 c Rdnr. 3; Jarass, NuR 1999, 481, 486; Stüer, DVBl 2002, 940, 943 - zur VRL -). Das ist bei der Trasse der B 50 neu indessen der Fall, da diese auf ca. 3 km Länge in einem relativ geringen Abstand an dem Schutzgebiet "Tiefenbachtal" entlang führt und dieses dabei im Bereich westlich der Ortslage von Longkamp sogar tangiert. Hinsichtlich der Verträglichkeit des Straßenbauvorhabens mit den Erhaltungszielen der potentiellen Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" gehen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wie auch der Beschluss des Senats vom 27. September 2001 (a.a.O.) auf der Grundlage des Endberichts vom April 1999 davon aus, dass nach Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Anlage von Gehölzstrukturen und einer Grünbrücke) zwar noch Beeinträchtigungen für die beiden genannten Fledermausarten verbleiben, die jedoch nicht die in Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL festgelegte Erheblichkeitsschwelle erreichten (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Büros Froelich und Sporbeck vom 23. September 2002 "zur angeblichen Widersprüchlichkeit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung").
Die Berechtigung dieser Annahme ist indessen aufgrund der in der Ausarbeitung vom 19. September 2002 enthaltenen Beschreibung der Lebensraumansprüche der Tierarten (dort S. 19 ff.) und Bewertung der Habitate (dort S. 35 ff.) sowie aufgrund des im Internet veröffentlichten Datenblattes des Ministeriums für Umwelt und Forsten über die Bechsteinfledermaus kritisch zu hinterfragen. Wenn die Ausarbeitung vom 19. September 2002 auch zur Frage der FFH-Schutzwürdigkeit des vom Kläger postulierten Schutzgebiets des gesamten Moselsporns von Rachtig bis Longkamp erstellt worden ist und nicht schwerpunktmäßig zur Frage einer Beeinträchtigung der Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" durch das Straßenbauprojekt, so können aus den dortigen Ausführungen doch Rückschlüsse auch für die Beantwortung dieser Frage gezogen werden. Die auf diese Weise vermittelten Erkenntnisse sind eher geeignet, Bedenken gegen die Vereinbarkeit der derzeit vorliegenden Straßenplanung mit dem potentiellen FFH-Schutzgebiet "Tiefenbachtal" zu begründen als solche Bedenken auszuräumen.
Unter dem zutreffenden Hinweis auf Art. 4 (sc. Abs. 1 Satz 2) FFH-RL wird in der Ausarbeitung vom 19. September 2002 ausgeführt (dort S. 37 f.), dass Fledermäuse mit ihrer hohen Mobilität und ihren hohen Ansprüchen hinsichtlich Qualität und Quantität ihrer Quartiere und Jagdlebensräume zu den Arten gehören, die große Lebensräume beanspruchen. Das Büro Froelich und Sporbeck gibt den Mindestflächenbedarf einer ca. 20-köpfigen Kolonie der Bechsteinfledermaus mit 250 bis 300 ha strukturreichem Wald an, die Koloniegröße im Mittel mit 30 Tieren (dort S. 19). Entsprechend heißt es in dem Datenblatt des Ministeriums für Umwelt und Forsten, dass Kolonien der Bechsteinfledermaus Waldkomplexe in einer Mindestgröße von etwa 250 ha benötigen. Danach bewegt sich das zur Meldung vorgesehene FFH-Schutzgebiet "Tiefenbachtal" mit einer Größe von 245 ha jedoch bereits am unteren Rand der Fläche des von einer Bechsteinfledermaus-Kolonie benötigten Lebensraums. Umso mehr ist anzunehmen, dass die Tiere, insbesondere bei der Jagd, die vorzugsweise in Wäldern und an Waldrändern ausgeübt wird (vgl. S. 19 der Ausarbeitung vom 19. September 2002), den Bereich des abgegrenzten Schutzgebiets auch verlassen, um dabei insbesondere die angrenzenden Waldbereiche mit aufzusuchen (vgl. auch S. 36 der Ausarbeitung vom 19. September 2002, wonach der Moselsporn als Jagdlebensraum u.a. der Bechsteinfledermaus anzusehen ist sowie als "Teillebensraum und Vernetzungselement zwischen den Natura 2000-Gebieten Kautenbachtal und Tiefenbachtal"). In Anbetracht dessen kann der Eindruck aufkommen, dass bei der Abgrenzung des gemeldeten FFH-Schutzgebiets "Tiefenbachtal" mehr auf die dort geschützten Lebensräume abgestellt wurde als auf die geschützten Fledermausarten. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung - Endbericht - vom April 1999 noch von einer Fläche des potentiellen FFH-Gebiets "Tiefenbachtal" von 320 ha ausgeht (s. dort S. 30). Die naturschutzfachlich sachgerechte Abgrenzung des Schutzgebiets "Tiefenbachtal" erfordert jedenfalls auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Jagdlebensraum der diesem Gebiet zugeordneten Tiere der Art Bechsteinfledermaus zum Schutzgebiet zu erklären ist. Mag über derartige Abgrenzungsfragen auch eine erhebliche Unklarheit herrschen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - Umdruck S. 41), die die Planfeststellungsbehörde möglicherweise nicht abschließend bewältigen kann, so muss die Straßenplanung im Einflussbereich des gemeldeten Schutzgebiets "Tiefenbachtal" jedenfalls darauf bedacht sein, die dort beheimateten und geschützten Tiere der Art Bechsteinfledermaus so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Insoweit ist dann aber auch zu berücksichtigen, dass nach den Angaben im Datenblatt des Ministeriums für Umwelt und Forsten zur Bechsteinfledermaus niedrige Flughöhen bei der Nahrungssuche (s. dazu auch S. 19 der Ausarbeitung vom 19. September 2002) diese Art besonders anfällig gegenüber Kollisionen mit Fahrzeugen machen, ferner das Licht der Fahrzeuge und ggf. die Straßenbeleuchtung die Insekten aus den Nahrungsbiotopen der Bechsteinfledermaus herauslockt. Auch hat das Büro Froelich und Sporbeck (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass gerade diese Art gegenüber einer Verschlechterung ihrer Habitatqualität sehr empfindlich ist.
Da das gemeldete FFH-Schutzgebiet "Tiefenbachtal" einen prioritären Lebensraumtyp i.S. von Art. 1 Buchst. d FFH-RL umfasst (Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion), drängt sich seine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL auf, sodass die Zulässigkeit eines Straßenbauvorhabens, das dieses Schutzgebiet berührt, an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244). Die danach vorgeschriebene Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ist in Gestalt der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung - Endbericht - des Büros Froelich und Sporbeck vom April 1999 zwar bereits vorgenommen worden. Im Hinblick auf das Erhaltungsziel der Feldermausarten Myotis bechsteini und Myotis myotis wäre aber mit Rücksicht auf die eben erfolgten Ausführungen eine Überarbeitung dieser Untersuchung in Betracht zu ziehen. Ggf. wären weitere Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse zu erwägen, wenn und soweit deren Notwendigkeit und Geeignetheit aus naturschutzfachlicher Sicht festzustellen ist. Immerhin sind in dem fraglichen Bereich bislang lediglich eine Grünbrücke (bei km 85,775) und eine Unterführung (bei km 87,365) vorgesehen. Möglicherweise könnten eine Tieferlegung oder gar Einhausung der Straße, mehr Grünbrücken, die Aufschüttung von Schutzwällen oder sonstige geeignete Maßnahmen erwogen werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - Umdruck S. 55 f.), um die Vereinbarkeit der Planung mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets "Tiefenbachtal" sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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