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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 1 C 10244/06.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 2 F: 2004
BauGB § 2 Abs. 1 F: 2004
BauGB § 2 Abs. 1 S. 2 F: 2004
BauGB § 2 Abs. 4 F: 2004
BauGB § 2 Abs. 4 S. 1 F: 2004
BauGB § 2a F: 2004
BauGB § 2a S. 1 F: 2004
BauGB § 2a S. 2 F: 2004
BauGB § 2a S. 3 F: 2004
BauGB § 13 F: 2004
BauGB § 13 Abs. 3 F: 2004
BauGB § 13 Abs. 3 S. 1 F: 2004
BauGB § 214 F: 2004
BauGB § 214 Abs. 1 F: 2004
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 F: 2004
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 F: 2004
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 F: 2004
BauGB § 215 F: 2004
BauGB § 215 Abs. 1 F: 2004
BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1 F: 2004
BauGB § 244 F: 2004
BauGB § 244 Abs. 1 F: 2004
1. In einem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss, der nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist, kann keine förmliche Verfahrenseinleitung im Sinne von § 244 Abs. 1 BauGB liegen.

2. Die im Fehlen eines Umweltberichts liegende Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB wird nicht schon deshalb unbeachtlich, weil zu dem Bebauungsplan ein landespflegerischer Planungsbeitrag gemäß § 17 LPflG erstellt worden ist. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn bei der Erarbeitung desselben die gesetzlichen Vorgaben für den Umweltbericht zur Gänze eingehalten worden sind, so dass der Sache nach von einem Umweltbericht gesprochen werden kann.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 C 10244/06.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Steinbruch" der Ortsgemeinde Langenbach b.K. wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Antragstellerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Steinbruch" der Antragsgegnerin, der am 7. November 2005 als Satzung beschlossen und am 2. Dezember 2005 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

Durch den Bebauungsplan wird ein insgesamt ca. 6,3 ha großer Bereich südöstlich der Ortslage von Langenbach bei Kirburg mit einem Gewerbegebiet überplant. Entsprechende Planungsvorstellungen bestehen bereits seit den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Ein Satzungsbeschluss wurde 1987 gefasst, der damals erarbeitete Bebauungsplan aber wegen einer Veränderung der Straßenplanung im Umfeld nicht in Kraft gesetzt. Indessen wurden in dem nunmehr überplanten Bereich einige gewerbliche Bauvorhaben zugelassen und verwirklicht, darunter auch der Omnibusbetrieb der Antragstellerin auf dem ihr gehörenden Grundstück Flur ..., Parzelle ......

Die Antragstellerin hat sich im Planaufstellungsverfahren, in dem vom 26. September bis zum 25. Oktober 2005 die Auslegung der Bebauungsplanunterlagen erfolgte, nicht geäußert. Zur Begründung ihres am 6. März 2006 bei Gericht eingereichten Normenkontrollantrags macht sie im Wesentlichen geltend:

Der Bebauungsplan leide an verschiedenen formellen und materiellen Mängeln.

Er sei fehlerhafterweise aufgrund des Baugesetzbuchs in der bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden. Richtigerweise habe auf ihn die Neufassung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau angewandt werden müssen. Danach seien ein Umweltbericht und eine Umweltprüfung erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang könne sich die Antragsgegnerin auf einen Aufstellungsbeschluss aus dem Jahre 2001 nicht berufen, da die ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses erst am 13. Mai 2005 erfolgt sei.

Die Planung sei nicht i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sie weise, soweit die überplanten Grundstücke bereits bebaut seien, kein städtebauliches Konzept auf, sondern schreibe nur die bestehende Bebauung fest. Letztendlich sei der Plan bereits vollzogen und könne keine sinnvolle Wirkung mehr entfalten. Seine Festsetzungen bezögen sich nahezu ausnahmslos auf die neu einbezogene noch nicht überbaute Fläche.

In naturschutzrechtlicher Hinsicht stütze sich die Planung auf ein Gutachten aus dem Jahr 2001, das jedoch nur einen Teil des Plangebiets erfasse und veraltet sei. Nach dem Landesentwicklungsprogramm III (LEP III) aus dem Jahre 2003 gehöre der gesamte Planbereich zu dem als besonders schutzwürdig ausgewiesenen Neunkhausen-Weitefelder Plateau, einem bedeutsamen Kernraum für den Arten- und Biotopschutz. Ferner sei das durch den stillgelegten Gesteinsabbau entstandene Biotop nicht berücksichtigt worden.

Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass zwei Erschließungsstraßen als Stichstraßen festgesetzt worden seien, ohne an deren Ende jeweils eine Wendeanlage vorzusehen. Ein Wenden sei nur unter Inanspruchnahme privater Grundstücke möglich, was von den Eigentümern jedoch nicht geduldet werden müsse. In diesem Zusammenhang könne nicht maßgeblich sein, dass bislang keine nennenswerten Schwierigkeiten aufgetreten seien und mit einem größeren Verkehrsaufkommen auch in Zukunft nicht gerechnet werde.

Die textliche Festsetzung des Bebauungsplans, wonach die zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Bankette und Böschungen, Rückenstützen der Randeinfassungen sowie Stützmauern auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden seien, sei rechtswidrig. Ein vernünftiger Grund für diese Festsetzung sei nicht erkennbar. Ferner sei nicht zu ersehen, welchem Zweck die nicht näher gekennzeichneten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung in dem Bebauungsplan dienen sollten. Zu unbestimmt seien auch der dort verwendete Begriff des Fahrwegs und die Festsetzung von Flächen für Ablagerungen. Dabei handle es sich zumindest teilweise um eine illegale ehemalige Bauschuttdeponie.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Steinbruch" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:

Eine Umweltprüfung sei für den fraglichen Bebauungsplan nicht erforderlich gewesen. Das folge einmal daraus, dass der Aufstellungsbeschluss bereits am 23. Juli 2001 gefasst worden sei. Aber auch wenn man dem nicht folge, handele es sich nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Denn die im Plangebiet bereits existierende Bebauung sei von der an sich maßgebenden Grundfläche abzuziehen, soweit sie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der entscheidenden EU-Richtlinie, d.h. vor dem 14. März 1999, vorhanden gewesen sei. Daraus ergebe sich ein Prüfwert von 17.436 qm, sodass der Schwellenwert nach Ziffer 18.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz nicht erreicht werde.

Der umstrittene Bebauungsplan sei erforderlich, weil er das 1987 begonnene Planungsverfahren abschließe und weil das Plangebiet noch nicht vollständig bebaut sei.

Abwägungsfehler seien dem Plangeber nicht unterlaufen. Es treffe zwar zu, dass das Plangebiet im LEP III als besonders schutzwürdig dargestellt sei. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung sei der überplante Bereich aber bereits bebaut gewesen. Der Bebauungsplan solle gewährleisten, dass eine weitere Bebauung geordnet erfolge. Ohne ihn wäre eine erheblich umweltschädigendere Bebauung möglich.

Auch der Verzicht auf Wendeanlagen am Ende der beiden Stichstraßen sei nicht abwägungsfehlerhaft, wenn man die Umstände des vorliegenden Einzelfalls angemessen berücksichtige. Der Rat habe sich umfassend mit der Frage der Anlegung von gesonderten Wendemöglichkeiten befasst und angesichts der Gegebenheiten bewusst auf diese verzichtet.

Die textliche Festsetzung zu den für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsanlagen benötigten Einrichtungen könne sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB stützen. Das von Nordost nach Südwest abfallende Geländerelief, das zudem durch Abraumhalden des ehemaligen Steinbruchs geprägt sei, erfordere ggf. Aufschüttungen und Stützmauern. Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung seien ausdrücklich als Wirtschaftswege festgesetzt. Die Bezeichnung als Fahrweg entspreche dem Liegenschaftskataster und bedeute, dass die Fläche auch dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sei. Die im Bebauungsplan gekennzeichneten Altablagerungsflächen seien durch die verwendete gelbe Umrandung hinreichend abgegrenzt. Nach ihrer Kenntnis und ihren Nachforschungen befänden sich dort keine in irgendeiner Weise gefährlichen Ablagerungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf ein Satzungsheft mit u.a. der Bebauungsplanurkunde des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Steinbruch" und auf die Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

Als Eigentümerin eines Grundstücks, das in dem Bebauungsplangebiet liegt und durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird, ist die Antragstellerin i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Der Bebauungsplan ist bereits in formaler Hinsicht fehlerhaft und deshalb unwirksam.

Zwar genügt die von der Antragsgegnerin gewählte Form der Ausfertigung auf dem ersten Blatt eines fest geschnürten Satzungsheftes, das u.a. den Satzungstext, die Bebauungsplanurkunde und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthält, noch den Anforderungen, die an den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Ausfertigungsvermerk und den auszufertigenden Satzungsbestandteilen zu stellen sind (vgl. dazu zuletzt Urteil des Senats vom 17. August 2006 - 1 C 10197/06.OVG - Umdruck S. 7 f. m.w.N.).

Für den zur Normenkontrolle gestellten Bebauungsplan ist jedoch keine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 Buchst. c des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) durchgeführt und kein Umweltbericht erstellt worden. Er leidet daher an einer gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 - jeweils 1. Halbsatz - BauGB (i.d.F. des Art. 1 Nr. 68 EAG Bau) beachtlichen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs. Verletzt worden sind sowohl die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB als auch diejenigen über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2 a, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 8 BauGB. Nach § 2 a BauGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 EAG Bau hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen, in der in dem Umweltbericht nach der Anlage zum BauGB (vgl. Art. 1 Nr. 78 EAG Bau) die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen sind, wobei der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung bildet. Aufgrund des hier festzustellenden völligen Fehlens eines Umweltberichts kann der in Rede stehende Verstoß nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, letzter Halbsatz BauGB unbeachtlich sein.

Die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (i.d.F. des Art. 1 Nr. 68 EAG Bau) unbeachtlich geworden. Denn in der innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens erfolgten Zuleitung des die fragliche Rüge enthaltenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. April 2006 an die Antragsgegnerin liegt ein Geltendmachen gegenüber der Gemeinde i.S. von § 215 Abs. 1 BauGB (vgl. dazu Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 215 Rdnr. 5; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 215 Rdnr. 33 m.w.N.; ferner bereits Urteile des Senats vom 23. April 1998, 1 C 10789/97.OVG, Umdruck S. 7 m.w.N. - ESOVGRP - zu § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO - und vom 10. Juli 2003 - 1 C 11123/02.OVG - Umdruck S. 13 - ESOVGRP - zu § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. -).

Auf das Verfahren zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans waren entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Vorschriften des Baugesetzbuchs i.d.F. des EAG Bau bereits anzuwenden. Das folgt aus der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 BauGB, die im Interesse einer möglichst raschen Umsetzung der dem EAG Bau zugrunde liegenden europäischen Richtlinien erlassen worden ist und für ihren Geltungsbereich die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB verdrängt. Das Verfahren zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans ist erst nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden. Es war daher nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs i.d.F. des EAG Bau zu Ende zu führen. Mithin war insbesondere die Regelung über die Umweltprüfung und den Umweltbericht anzuwenden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 244 Rdnr. 24).

Förmlich eingeleitet wurde das maßgebliche Bebauungsplanverfahren frühestens mit der öffentlichen Bekanntmachung "Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Steinbruch" vom 13. Mai 2005. In dem - bei der Planaufstellungsakte befindlichen - Gemeinderatsbeschluss vom 23. Juli 2001 kann - unabhängig von der Frage, ob darin inhaltlich überhaupt ein Planaufstellungsbeschluss i.S. von § 2 Abs. 1 BauGB liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine förmliche Verfahrenseinleitung i.S. von § 244 Abs. 1 BauGB erblickt werden. Eine solche setzt nämlich einen wirksamen Planaufstellungsbeschluss voraus. Sollte es sich bei dem Beschluss vom 23. Juli 2001 um einen Planaufstellungsbeschluss handeln, so ist er jedoch entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB - der damals bereits in der gleichen Fassung galt wie heute - nicht ortsüblich bekannt gemacht worden und hat daher keine Rechtswirksamkeit erlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989, NVwZ 1989, 661, 662; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 244 Rdnr. 3; s. auch BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992, NVwZ 1993, 471, wonach ein zwar gefasster, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht veröffentlichter Planaufstellungsbeschluss keinen Aufstellungsbeschluss i.S. von § 14 Abs. 1 BauGB bildet). Den Ausführungen der Antragsgegnerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 kann daher nicht gefolgt werden; sie geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Da die Auffassung der Antragsgegnerin nicht zutrifft, dass das vorliegende Bebauungsplanverfahren bereits vor dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sei, verbietet sich auch die Heranziehung der besonderen Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB.

Nach den auf das in Rede stehende Planaufstellungsverfahren mithin anwendbaren Vorschriften des Baugesetzbuchs i.d.F. des EAG Bau hätten für den angegriffenen Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden müssen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Ein Verzicht hierauf gemäß § 13 Abs. 3 BauGB kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Insbesondere kann die zweite Alternative des § 13 Abs. 1 BauGB schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil nicht nur bereits vorhandene Gewerbeflächen überplant werden, sondern außerdem eine Erweiterung der gewerblich nutzbaren Fläche um ein zusätzliches Areal planerisch vorgesehen ist. Auch die von der Antragsgegnerin mit ihrer Antragserwiderung in Bezug genommenen Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind für die hier durch das Baugesetzbuch vorgeschriebene Umweltprüfung samt Umweltbericht irrelevant. Vielmehr sind seit dem In-Kraft-Treten des EAG Bau grundsätzlich alle Bebauungspläne umweltprüfungspflichtig, ohne dass es insoweit noch auf die Voraussetzungen nach der Anlage zum UVPG ankommt (vgl. Stüer, Planungsrecht Band 5 - Städtebaurecht 2004 - S. 13, 15 und 16 unter A I 3 b, f und g; ders., Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, A Rdnrn. 1280 f.; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 2 Rdnrn. 7 f. und NJW 2004, 2553, 2554).

Unter Berücksichtigung des landespflegerischen Planungsbeitrags, der zu dem vorliegenden Bebauungsplan erstellt und in einer Fassung vom November 2005 dem Bebauungsplanheft beigegeben worden ist, verbleibt es ebenfalls bei dem vorbezeichneten Mangel. In Anbetracht der ausdrücklich die Beachtlichkeit von Fehlern im Zusammenhang mit dem Umweltbericht anordnenden gesetzlichen Neuregelung des EAG Bau besteht seit deren In-Kraft-Treten von vornherein wenig Raum, um die Belange des Umweltschutzes auf andere Weise in das Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplans einzuführen als vermittels des aufgrund einer Umweltprüfung zu erstellenden Umweltberichts nach der Anlage zu §§ 2 Abs. 4 und 2 a BauGB. Keinen bedeutsamen Mangel könnte eine Abweichung insoweit allerdings dann bilden, wenn der Sache nach ein Umweltbericht vorläge, der auf die nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Weise in das Planaufstellungsverfahren eingeführt und lediglich den Worten nach nicht als ein solcher bezeichnet worden wäre. Bei einem landespflegerischen Planungsbeitrag nach § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) - gemäß § 67 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 25. September 2005 (GVBl. S. 387) am 13. Oktober 2005 außer Kraft getreten - könnten diese Voraussetzungen grundsätzlich gegeben sein, wenn die gesetzlichen Vorgaben für den Umweltbericht im Einzelfall berücksichtigt worden wären, sodass gewissermaßen lediglich eine Falschbezeichnung vorläge. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass dem Umweltbericht nach den vorzitierten Vorschriften ein wesentlich umfassenderer Ansatz zugrunde liegt als dem landespflegerischen Planungsbeitrag nach dem inzwischen außer Kraft getretenen Landespflegegesetz; während Letzterer nach § 17 Abs. 1 LPflG auf die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bezogen ist, sind Gegenstand der Umweltprüfung und des Umweltberichts gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in einem umfassenden Sinn. Schon deshalb geht es regelmäßig nicht an, die Erstellung und verfahrensmäßig korrekte Behandlung eines landespflegerischen Planungsbeitrags der Sache nach als Erarbeitung eines den Anforderungen genügenden Umweltberichts nach dem Baugesetzbuch i.d.F. des EAG Bau zu werten.

Im vorliegenden Einzelfall ist der landespflegerische Planungsbeitrag zwar bei der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs im September/Oktober 2005 mit ausgelegt worden, sodass insoweit § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 a BauGB eingehalten worden ist. Zweifel an der "Ersetzbarkeit" des Umweltberichts durch den in Rede stehenden landespflegerischen Planungsbeitrag folgen aber schon daraus, dass die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren ausdrücklich die Auffassung vertreten hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle nicht durchgeführt werden und auf das Aufstellungsverfahren fänden die Bestimmungen des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung (vgl. die Bekanntmachung vom 16. September 2005 zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfs). Für die Erstellerin des landespflegerischen Planungsbeitrags, dessen früheste in den Planaufstellungsakten befindliche Fassung vom Juni 2005 datiert, bestand mithin keine Veranlassung, den Inhalt ihrer Ausarbeitung entgegen dem Willen des Auftraggebers umfassend an den Vorschriften des EAG Bau zu orientieren. Dementsprechend konzentriert und beschränkt sich dieser auf die in § 17 Abs. 2 Satz 2 LPflG und in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB genannten Faktoren, während eine Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht auf die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 (insgesamt) und § 1 a BauGB zu beziehen wäre. Auch entspricht der vorliegende landespflegerische Planungsbeitrag nicht gänzlich den Vorgaben der auf den Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB anzuwendenden Anlage zum Baugesetzbuch. Insbesondere enthält er keine Angaben zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten (Nr. 2 Buchst. d der Anlage) und fehlen die in Nr. 3 der Anlage aufgeführten Elemente.

Mithin verbleibt es auch bei Berücksichtigung des vorliegenden landespflegerischen Planungsbeitrags dabei, dass das Fehlen einer Umweltprüfung samt Umweltbericht eine gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bildet, die den zur Normenkontrolle gestellten Bebauungsplan unwirksam macht (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, dass in einem ordnungsgemäßen Bebauungsplanverfahren möglicherweise ein inhaltsgleicher oder -ähnlicher Bebauungsplan hätte zustande kommen können. Dass eine derartige Einsicht den vorliegenden Verfahrensverstoß unbeachtlich machen könnte, sieht das Baugesetzbuch i.d.F. des EAG Bau nicht vor. Im Übrigen ist es Sache des Gemeinderats der Antragsgegnerin, die planerische Abwägung i.S. von § 1 Abs. 7 BauGB ggf. in einem erneuten Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Umweltprüfung (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB) erneut vorzunehmen.

Führt nach alledem bereits der Verstoß gegen die Vorschriften über die Umweltprüfung und den Umweltbericht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, so erübrigt es sich an sich, noch auf weitere mögliche Fehler des Bebauungsplans einzugehen. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass dieser auch unter weiteren Gesichtspunkten nicht unbedenklich erscheint.

Der Senat hat zwar keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB; dies gilt auch, soweit lediglich ein bereits vorhandener Bestand an Betrieben und Anlagen erstmals ordnend überplant wird. Auch das Landesentwicklungsprogramm III oder der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald dürften der Planung kaum entgegenstehen. Ferner ist gegen die Ausweisung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Wirtschaftswege - im Bebauungsplan nichts zu erinnern. Unbedenklich dürfte des Weiteren die Festsetzung von zwei nicht in Wendeanlagen endenden Stichstraßen in dem Plangebiet sein, da der Gemeinderat der Antragsgegnerin insoweit die maßgeblichen Verhältnisse des Einzelfalles ordnungsgemäß abgewogen haben dürfte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, NVwZ 1991, 76; BayVGH, Urteil vom 25. September 2001 - 6 B 96.2911 - juris - und OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05.OVG - juris -).

Mangels Festsetzungsgrundlage rechtswidrig ist jedoch die von der Antragstellerin angegriffene textliche Festsetzung, wonach die zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Bankette und Böschungen, Rückstützen der Randeinfassungen sowie Stützmauern auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden sind (Textfestsetzung 1 - Planungsrechtliche Festsetzungen - 6. Unterpunkt). Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB, die die Ausweisung von Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zulässt, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, deckt diese textliche Festsetzung nicht (vgl. dazu Urteil des Senats vom 1. April 2004 - 1 C 11532/03.OVG - Umdruck S. 10 ff.).

Auf erhebliche Bedenken stößt ferner unter zwei Gesichtspunkten die Behandlung der Ablagerungsstelle, auf die die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord während des Planaufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 12. August 2005 hingewiesen hat. Zum einen dürfte dem Gemeinderat die fachliche Kompetenz gefehlt haben, um sich wie geschehen ohne die geforderte Untersuchung aus eigener Einsicht über die Bedenken der Fachbehörde hinwegzusetzen. Auch deckt sich der in der Planurkunde durch eine gelbe Linie abgegrenzte Bereich nicht vollständig mit der im Ablagerungsverzeichnis erfassten Altablagerung, da diese sich auch noch auf einen Teilbereich nördlich der Planstraße A erstreckt. Zum anderen sind die Verwendung des Planzeichens nach Nr. 7 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990 - Ablagerung - und eine Festsetzung als Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen verfehlt und dürften nicht den wirklichen Willen des Plangebers zum Ausdruck bringen. Dieser scheint nämlich darin bestanden zu haben, den Bereich der (Alt-)Ablagerung - erforderlichenfalls - gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen, nicht aber eine Fläche für (weitere) Ablagerungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festzusetzen. Darauf deuten auch die vom Inhalt der Planzeichenverordnung abweichende Zeichenerklärung "Zweckbestimmung: Altablagerung" sowie Nr. 2.12 der Begründung zum Bebauungsplan hin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

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