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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 1 C 10393/01.OVG
Rechtsgebiete: FStrG, BNatSchG F. 2002, Europ. Vogelschutzrichtlinie, FFH-RL


Vorschriften:

FStrG § 17
FStrG § 17 Abs. 1
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
BNatSchG F. 2002 § 61
BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 1
BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 1 Satz 1
BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 2
BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 2 Nr. 1
BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 3
BNatSchG F. 2002 § 69
BNatSchG F. 2002 § 69 Abs. 5
BNatSchG F. 2002 § 69 Abs. 5 Nr. 2
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 1
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 4
FFH-RL Art. 4
FFH-RL Art. 4 Abs. 1
FFH-RL Art. 4 Abs. 2
FFH-RL Art. 6
FFH-RL Art. 6 Abs. 2
FFH-RL Art. 6 Abs. 3
1. Zum naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung von Europäischen Vogelschutzgebieten.

2. Zum naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum bei der Aufnahme von Gebieten in die Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 FFH-RL.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Planfeststellung für den Bau von Bundesfernstraßen

hier: Planfeststellungsabschnitt I

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 28. Dezember 2000 für den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50) zwischen der Bundesautobahn A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt I zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei Platten. Das Vorhaben ist Teil einer großräumigen Straßenverbindung zwischen Belgien und dem Rhein-Main-Gebiet. Der Planfeststellungsabschnitt I ist ca. 4,4 km lang. Er reicht von der A 1, mit der die A 60 und die B 50 neu in Form eines Autobahnkreuzes verbunden werden, bis auf die Höhe von Wittlich-Wengerohr und Platten, wo er Anschluss an die B 50 alt in Richtung Bernkastel-Kues findet. Auf ihn folgt der Planfeststellungsabschnitt II (von Platten bis Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp), zu dem gleichfalls am 28. Dezember 2000 ein Planfeststellungsbeschluss erging; dieser bildet den Gegenstand des Verfahrens 1 C 10187/01.OVG. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 15. November 1993, BGBl I S. 1877) ist der vierstreifige Neubau der B 50 von der A 1/A 48 bei Wittlich bis ostwärts von Argenthal als vordringlicher Bedarf dargestellt.

Der Kläger wurde durch die Anhörungsbehörde im September 1997 über die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 13. Oktober bis 12. November 1997 informiert. Daraufhin erhob er verschiedene Einwendungen gegen die Planung, die er im Erörterungstermin, der im November 1998 stattfand, noch ergänzte.

Die Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses wurden durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt; die Auslegungsfrist endete am 28. Februar 2001. Der Kläger hat am 16. März 2001 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben und diese durch einen am 27. April 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben fehle die Planrechtfertigung. Es sei zwar in dem Bedarfsplan von 1993 als vordringlicher Bedarf ausgewiesen und auch in das Investitionsprogramm des Bundes von 1999 bis 2002 aufgenommen worden. Jedoch sei die längst fällige Anpassung des Bedarfsplans unterblieben, sodass das Vorhaben auf ihn nicht mehr gestützt werden könne. Die Aufnahme in das Investitionsprogramm 1999 bis 2002 wiederum beruhe offenbar auf einer unvollständigen oder falschen Information des Bundesverkehrsministers durch den Beklagten. Jenseits des Bedarfsplans sei die B 50 neu für den Verkehr nicht erforderlich.

Ferner sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die vorliegende Umweltverträglichkeitsstudie sei ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit erarbeitet worden. Außerdem seien dort keine Trassenvarianten geprüft worden. Im Planfeststellungsabschnitt III stünden dem Straßenbau unüberwindliche Hindernisse entgegen, was die Planung insgesamt rechtswidrig mache.

Der Beklagte habe die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht genügend beachtet. Verschiedene Eingriffe würden nicht hinreichend ausgeglichen. Zwei gemäß § 24 LPflG geschützte Fließgewässer bei Altrich würden negativ verändert, angrenzende Auen und Feuchtbiotope erheblich beeinträchtigt. Ferner bilde die Lieser-Talaue ein potentielles FFH-Schutzgebiet, welches durch den Straßenbau geschädigt werde. Der Beklagte habe den Bereich der Lieser von Wittlich bis zur Mündung in die Mosel zu Unrecht nicht als FFH-Schutzgebiet gemeldet. Seine Auffassung, dass dieser Bereich die Voraussetzungen für eine Meldung als besonderes Schutzgebiet im Rahmen des kohärenten Netzes Natura 2000 nicht erfülle, sei unzutreffend. Vielmehr seien dort Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Anhang I und Anhang II zur FFH-Richtlinie anzutreffen. So sei vor kurzem die Art Lampetra planeri (Bachneunauge) in der Lieser festgestellt worden; auf dem kontinentalen FFH-Bewertungstreffen im November 2002 habe sich ergeben, dass für diese Art in Deutschland bislang zu wenige Schutzgebiete ausgewiesen worden seien, sodass insoweit Nachmeldebedarf bestehe. Die Fischpopulationen in der Lieser zwängen zur Ausweisung eines durchgehenden besonderen FFH-Schutzgebiets.

Bei Altrich werde das Landschaftsbild durch tiefe Einschnitte nachhaltig beeinträchtigt. Die Unterschneidung zweier Bäche und landschaftsuntypische Dämme veränderten die Landschaft negativ; längs des Talverlaufs würden Sichtbeziehungen zwischen den Ortslagen blockiert. Im Trassenbereich lebten gefährdete Tierarten. Die betroffenen Habitate könnten mit Hilfe der vorgesehenen Grünbrücken allein nicht erhalten werden.

Es bestünden auch Bedenken gegen die vorgenommene Abschnittsbildung. Die Kenntnis von Hindernissen für den Straßenbau im Planungsabschnitt III hätte Anlass sein müssen, die Gesamtplanung zu überdenken. Ferner werde im Planfeststellungsbeschluss nicht schlüssig begründet, welche Variante die umweltverträglichste sei und aus welchen Gründen von ihr abgewichen werde.

Nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 6 b Satz 1 FStrG hat der Kläger zur Begründung weiter ausgeführt:

Nunmehr liege ein Vorschlag vor, den sog. Mundwald im Bereich der Kreuzung A 1/B 50 neu/A 60 als Vogelschutzgebiet nach Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie auszuweisen. Dieser Wald bilde wegen signifikanter Vorkommen mehrerer Specht- und Greifvogel-Arten ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet, mit dem das planfestgestellte Straßenbauvorhaben nicht vereinbar sei. Dies könne erst jetzt genauer geltend gemacht werden, weil der Beklagte seiner Verpflichtung zur Ausarbeitung von Vorschlägen für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten lange Zeit nicht nachgekommen sei. Der Aspekt des Vogelschutzes sei indessen bereits im Einwendungsverfahren angesprochen worden, wie dort auch bereits eine Beeinträchtigung der Lieser-Talaue als potentielles FFH-Gebiet geltend gemacht worden sei.

Seine Klagebefugnis gegenüber dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss habe sich mit dem In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 erheblich erweitert. Die Beschränkungen des § 37 b LPflG seien jetzt nicht mehr maßgeblich. Die Neuregelung des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 befasse sich lediglich mit der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen der anerkannten Vereine, schränke aber die Prüfungsgegenstände solcher Rechtsbehelfe nicht ein; daher müsse auf die Anfechtungsklage hin jetzt beispielsweise auch die Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenbauvorhabens geprüft werden.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 aufzuheben,

hilfsweise, den vorbezeichneten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass er nicht vollzogen werden darf.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:

Als anerkannter Naturschutzverband habe der Kläger nach wie vor nur ein eingeschränktes Klagerecht. Eine umfassende gerichtliche Überprüfung dahingehend, ob der Planfeststellungsbeschluss in jeder Hinsicht objektivem Recht entspreche, könne er nicht beanspruchen.

Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung liege nicht vor. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, ob und ggf. in welchem Umfang die vermeintlich unzutreffende Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu einem Ausgleichsdefizit führe und wie dies im Hinblick auf die Gesamtplanung zu bewerten sei. Die vom Kläger konkret angesprochenen Eingriffe seien nicht rechtsfehlerhaft gewürdigt worden. Der Kläger verkenne im Übrigen, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung die fachrechtlichen Zulassungstatbestände lediglich ergänze, wobei an die im Rahmen der Abwägung ausgewählte Trasse anzuknüpfen sei. Mängel im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung könnten im Übrigen in aller Regel im Wege der Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden.

Die Variantenprüfung und die Linienwahl begegneten keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere sei es zulässig, die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die zur Planfeststellung stehende Planungsvariante zu beschränken, wie dies hier geschehen sei. Es sei eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet worden, deren wesentliche Aussagen und Ergebnisse in die offen gelegten und planfestgestellten Planunterlagen, insbesondere die landespflegerische Begleitplanung, eingearbeitet worden seien. Eine Verpflichtung, die Umweltverträglichkeitsstudie bei der Planoffenlage auszulegen, habe nicht bestanden. Auch sei es nicht geboten gewesen, anlässlich der Planfeststellung im Abschnitt I auch bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die weiteren Planfeststellungsabschnitte durchzuführen.

Das Vorbringen hinsichtlich eines Vogelschutzgebietes im Bereich der Kreuzung A 1/A 60/B 50 neu sei präkludiert. Das Einwendungsschreiben des Klägers enthalte keinen Hinweis auf ein solches Vogelschutzgebiet. Abgesehen davon, dass der Mundwald nicht Teil des vom Ministerrat am 2. Juli 2002 beschlossenen Vogelschutz-Gebietsvorschlags sei, habe eine fachliche Befassung mit dem Aspekt des Vogelschutzes ergeben, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht vorliege. Ferner sei bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ermittelt worden, dass der Bereich der Lieser die Kriterien eines potentiellen FFH-Schutzgebiets nicht erfülle, sodass insoweit keine Verträglichkeitsuntersuchung erforderlich sei. Dies habe sich bei einer erneut vorgenommenen sachverständigen Nachprüfung bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 1 C 10187/01.OVG von den Beteiligten eingereichten Unterlagen (u.a. 2 Ordner mit Ausarbeitungen und Stellungnahmen des Ingenieurbüros F........ und S......... vom Juli und September 2002), auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 B 10464/01.OVG und 1 B 11260/02.OVG sowie auf die Planfeststellungsakten des Beklagten (15 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 weist dem Kläger gegenüber keine Rechtsfehler auf, sodass weder seine Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nicht-Vollziehbarkeit gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG in Betracht kommt.

Der Kläger ist klagebefugt. Dies ergibt sich aus den in den Ländern seit dem 4. April 2002 unmittelbar geltenden Bestimmungen der §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1, 69 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 - BNatSchG n.F. - (vgl. § 11 Satz 1 BNatSchG n.F. und Art. 5 BNatSchGNeuregG, BGBl I 2002, S. 1193). Die Regelung des § 37 b LPflG ist für die Klagebefugnis des Klägers im vorliegenden Fall nicht mehr maßgeblich, soweit die Klagebefugnis dort enger gefasst ist als nach dem Bundesnaturschutzgesetz 2002.

Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverein i.S. von § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F.. An dieser Rechtsstellung hat sich durch die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes nichts geändert (vgl. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG n.F.). Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. kann ein solcher Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben einlegen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Nach der Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n.F. gilt § 61 BNatSchG n.F. auch für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war. Damit ist für solche anerkannten Naturschutzverbände, die eine, abgesehen von der bis dahin fehlenden Klagebefugnis, zulässige Klage gegen einen nach dem 1. Juli 2000 erlassenen Planfeststellungsbeschluss erhoben haben, die Klagebefugnis rückwirkend eröffnet worden (vgl. BVerwG, Zwischenurteil vom 28. Juni 2002, NVwZ 2002, 1234). Im Verwaltungsverfahren vorgeschrieben war die Mitwirkung der anerkannten Vereine hier gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F.. Der Planfeststellungsbeschluss war des Weiteren weder im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 am 4. April 2002 bestandskräftig noch ist er dies zu einem späteren Zeitpunkt dem Kläger gegenüber geworden. Der Kläger hat rechtzeitig und innerhalb der Frist des § 17 Abs. 6 b Satz 1 FStrG den erforderlichen bestimmten Antrag (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gestellt. Im Übrigen war der Kläger auch schon bei Klageerhebung klagebefugt (vgl. § 37 b Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LPflG), wenn auch nicht in dem seit dem In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 gegebenen Umfang; der Umstand, dass die Klagebefugnis des Klägers ursprünglich enger begrenzt war, ist in Anbetracht von § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n.F. indessen unerheblich (vgl. dazu BVerwG, Zwischenurteil vom 28. Juni 2002, a.a.O.).

Das Verbandsklagerecht ist gemäß § 61 Abs. 2 BNatSchG n.F. allerdings nur eröffnet, wenn der Verein geltend macht, dass der Erlass des von ihm angefochtenen Verwaltungsakts den dort genannten Vorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die bei Erlass des Verwaltungsakts zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, und wenn der Verein sich im Planfeststellungsverfahren in der Sache geäußert hat oder ihm dort nicht in der rechtlich gebotenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Klage. Insbesondere handelt es sich bei den vom Kläger als verletzt gerügten Vorschriften der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie) vom 2. April 1979 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie Fauna, Flora, Habitate - FFH-Richtlinie -) vom 21. Mai 1992 um Rechtsvorschriften, die i.S. von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, NVwZ 2000, 1171, 1172). Gleiches gilt für das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 FStrG, soweit bei der Planfeststellung im Rahmen der Abwägung die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 963 - zur insoweit entsprechenden Verbandsklagebefugnis gemäß § 51 c Abs. 1 SchlHNatSchG -).

Dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben ermangelt es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ob der Kläger als Verbandskläger die Fehlerhaftigkeit der angenommenen Planrechtfertigung überhaupt rügen kann, ist fraglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998, NVwZ 1998, 616, 618 und Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.). An dieser Problematik hat sich durch die neu eingeführte Verbandsklagebefugnis des § 61 BNatSchG n.F. nichts geändert. Die damit verbundenen Fragen müssen hier indessen nicht näher erörtert werden, weil die Planrechtfertigung des in Rede stehenden Straßenbauprojekts unzweifelhaft gegeben ist.

Das fragliche Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aus dem Jahre 1993 (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - i.d.F. vom 15. November 1993, BGBl I S. 1877) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG). Nach der gesetzgeberischen Wertung ist daher für das Vorhaben unter Bedarfsgesichtspunkten eine Planrechtfertigung vorhanden. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Das bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte bereits konkretisiert hat (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995, NVwZ 1996, 381, 383, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 529 m.w.N. und vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 556). Der Aufnahme eines Straßenbauvorhabens in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes liegt ebenso wie der Einstufung des Vorhabens als vordringlicher Bedarf eine bedarfsbezogene Kosten-Nutzen-Analyse des Gesetzgebers zugrunde. Hält ein Gericht die - weiten - Grenzen des Ermessens, denen der Gesetzgeber bei der Feststellung des Bedarfs unterliegt, für überschritten, so hat es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 381, 384 und Urteil vom 18. Juni 1997, UPR 1998, 25).

Die gesetzliche Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 ist nicht deshalb obsolet geworden, weil die nächste Fortschreibung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 Satz 1 FStrAbG erfolgt ist, sondern noch aussteht. Die Entscheidung darüber, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist, ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. § 4 Satz 2 FStrAbG). Solange dieser keine Anpassung vornimmt, sondern an einer einmal getroffenen Bedarfsfeststellung festhält, ist es im Regelfall ausgeschlossen, sich über einen Bedarfsplan allein deshalb hinwegzusetzen, weil der zugrunde liegende Gesetzgebungsakt deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 675 f., vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 8).

Zweifel daran, ob die gesetzliche Bedarfsfeststellung weiterhin Geltung beansprucht, sind allenfalls dann angebracht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich in der Zwischenzeit so grundlegend gewandelt haben, dass die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 und vom 11. Januar 2001, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, sodass der Senat keine Zweifel an der fortdauernden Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des hier in Rede stehenden Straßenbauprojekts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen hat (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG -, Umdruck S. 16 f.). Insoweit bedeutet die Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm 1999 bis 2002 ein weiteres Indiz dafür, dass die Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 weiterhin aktuell ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 673, 676). Der - für die hier zu treffende Entscheidung allerdings nicht maßgebliche - Einwand des Klägers, dass diese Aufnahme auf eine Falschinformation des Bundesverkehrsministers durch den Beklagten zurückgehe, ist unberechtigt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG - Umdruck S. 18).

Soweit bei der Planfeststellung im Rahmen des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebots gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG auch die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen und mit dem ihnen aus ökologischer Sicht objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 20), ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden. Die genannten Belange sind unter diesem Blickwinkel insbesondere für die Trassenauswahl von Bedeutung; darüber, ob das Vorhaben an anderer Stelle mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft zu verwirklichen ist, ist (bereits) auf der Stufe der fachplanerischen Abwägung zu befinden.

Ein Abwägungsfehler bei der Trassenauswahl, der zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses führen könnte, liegt nicht vor. Soweit sich die vom Kläger favorisierte Trassenführung über Mülheim (Varianten 301 und 305) auch auf die Streckenführung im Planfeststellungsabschnitt I auswirken würde, kann zur Begründung auf das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG (dort Umdruck S. 42 ff.) Bezug genommen werden. Aber auch soweit mit Rücksicht auf die Interessen der Ortsgemeinde Altrich anstelle der ursprünglich beabsichtigten Linie 204 eine etwas weiter von der bebauten Ortslage abgerückte Trassierung (Linie 208) planfestgestellt worden ist (vgl. dazu S. 40 und 44 des Planfeststellungsbeschlusses), ist der Planfeststellungsbeschluss - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2002 (4 A 15.02) entschiedenen Fall (vgl. dort, Umdruck S. 21 ff.) - nicht zulasten der Belange von Natur und Landschaft abwägungsfehlerhaft. Der Kläger hat nämlich weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass gerade diese Trassenverlegung ein der Bedeutung der konkurrierenden Belange nicht mehr gerecht werdendes Abwägungsergebnis nach sich zöge. Die Planfeststellungsbehörde hat auch nicht die Möglichkeit der sog. Nullvariante außer Acht gelassen. Darin, dass sie im Rahmen der Abwägung den für das Straßenbauvorhaben sprechenden Überlegungen den Vorzug gegeben hat und deshalb einem Verzicht auf die Planung nicht nähergetreten ist, liegt kein Abwägungsfehler.

Ferner ist der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen der gewählten Abschnittsbildung fehlerhaft, sodass die Frage offen bleiben kann, ob der Kläger im Rahmen von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. überhaupt berechtigt ist, Gesichtspunkte der Abschnittsbildung zum Gegenstand seiner Verbandsklage zu machen. Der Planfeststellungsabschnitt I entspricht den Grundsätzen, denen eine Abschnittsbildung im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Gesamtplanung zu genügen hat (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 965 und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 677 f., jeweils m.w.N.). Auch für den Fall, dass der Planfeststellungsabschnitt II von Platten bis Longkamp (einschließlich dem Zubringer Longkamp) und/oder der Planfeststellungsabschnitt III von Longkamp bis Büchenbeuren nicht verwirklicht werden sollten, hat er die erforderliche selbständige Verkehrsfunktion. Er bewirkt nämlich insbesondere eine Verbesserung der Verkehrsverbindung zwischen der A 1/A 48 sowie der A 60 einerseits und dem Moseltal im Bereich Bernkastel-Kues andererseits (vgl. dazu S. 41 des Planfeststellungsbeschlusses). Ferner bedeutet die Umsetzung des Planfeststellungsabschnitts I in Bezug auf die weitere Fortführung der B 50 neu keine Festlegung, die rechtlich zu beanstanden wäre. Des Weiteren war es nicht erforderlich, den Planfeststellungsabschnitt III in der Weise bei der Planung des Abschnitts I zu berücksichtigen, dass bereits dort abschließend und in vollem Umfang auch seine Rechtmäßigkeit hätte nachgeprüft und festgestellt werden müssen. Vielmehr genügt insoweit grundsätzlich schon die Prognose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 673, 678), von der die Planfeststellungsbehörde vorliegend ausgehen durfte.

Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (zu deren Einbettung in den Planungsvorgang vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 673, 680 f.) ist dem Beklagten ebenfalls kein Fehler unterlaufen, der dazu führen müsste, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Mit dem Vermeidungs- und Ausgleichskonzept, wie es im Erläuterungsbericht (s. dort S. 17 ff.) und in der landschaftspflegerischen Begleitplanung, insbesondere der dortigen Bilanz zum Funktionsausgleich (Ordner 4 der Planfeststellungsakten) niedergelegt ist, setzt sich der Kläger nicht näher auseinander. Diesen Unterlagen ist indessen zu entnehmen, dass in Anbetracht der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vielfältige Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Konzeptionelle Fehler sind insoweit nicht erkennbar. Im Übrigen könnten angesichts der Möglichkeiten des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG allenfalls grundlegende, schwerwiegende Mängel des naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichskonzepts überhaupt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen (dazu vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2001 - 1 B 10435/01.OVG - NuR 2002, 615, 616 und Urteil des Senats vom 13. März 2002 - 1 C 10434/01.OVG - Umdruck S. 13 f.). Für das Vorliegen eines derartigen Mangels ist nichts ersichtlich.

Der Kläger beanstandet allerdings, dass verschiedene durch das fragliche Straßenbauvorhaben hervorgerufene Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend ausgeglichen würden und nennt in diesem Zusammenhang insbesondere zwei Fließgewässer bei Altrich und die daran angrenzenden Bereiche, die durch den Straßenbau beeinträchtigt würden. Damit gelingt ihm jedoch ebenfalls nicht der Nachweis eines - ggf. einen Ausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG nach sich ziehenden - Rechtsfehlers des Planfeststellungsbeschlusses. Auch diese Eingriffe werden nämlich in der Bilanz zum Funktionsausgleich aufgeführt (Konflikt-Nrn. B 5 und B 9) und sind Gegenstand der landschaftspflegerischen Begleitplanung zum Planfeststellungsbeschluss. Hierbei stellt der Beklagte selbst nicht in Abrede, dass die mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht gänzlich vermieden und ausgeglichen werden können (vgl. S. 46 des Planfeststellungsbeschlusses). Das ist jedoch auch keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planung (vgl. § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F. und § 5 Abs. 2 LPflG). Sollten die vom Kläger erwähnten Fließgewässer der Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG (§ 20 c Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) unterfallen, so wäre eine ggf. erforderliche Befreiung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG wegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG angeordneten Konzentrationswirkung in dem Planfeststellungsbeschluss enthalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 292, 295; s. auch S. 10 - unter B Nr. 1 Abs. 2 - und S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses).

Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 LPflG (§ 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die der Beklagte in der Erkenntnis getroffen hat, dass ein Teil der mit dem Bau der B 50 neu im Planfeststellungsabschnitt I einhergehenden unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht i.S. von § 5 Abs. 1 LPflG (§ 8 Abs. 2 BNatSchG a.F.) ausgleichbar ist (vgl. S. 46 des Planfeststellungsbeschlusses). Sie ist nach ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und unter hinreichender Differenzierung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, a.a.O. S. 681 f. und vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1111) ergangen. Auf der Grundlage der gezogenen Ausgleichsbilanz war der Beklagte nicht verpflichtet, den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Vorrang vor den Belangen einzuräumen, denen das planfestgestellte Straßenbauvorhaben zugute kommt. Vielmehr hält sich seine Entscheidung im Rahmen der ihm gemäß § 5 Abs. 2 LPflG (§ 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.) eingeräumten Befugnis, über den Vorrang der jeweiligen Belange unter Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft zu befinden (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O.).

Die Rüge, dass im Planfeststellungsverfahren gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verstoßen worden sei, führt gleichfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Weder die UVP-Richtlinie noch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung stellen eigenständige, über das jeweils einschlägige Fachgesetz hinausgehende materielle Zulassungsvoraussetzungen für ein Vorhaben der Fachplanung auf. Vielmehr hat die UVP lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung und lässt die fachgesetzliche Entscheidungsstruktur unberührt. Insbesondere sind Mängel oder das Fehlen einer UVP nicht gleichbedeutend mit der Fehlerhaftigkeit einer fachplanerischen Abwägung, in deren Rahmen die UVP vorgesehen ist, wenn sie auch auf die Abwägungsentscheidung durchschlagen können. Formelle Verstöße gegen Anforderungen der UVP allein genügen daher nicht, um die Rechtswidrigkeit der zur Sache getroffenen fachplanerischen Entscheidung zu begründen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, NVwZ 1996, 788, 789 ff., vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1018, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 531 f. und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 676; Beschlüsse vom 14. Mai 1996, NVwZ 1997, 494, 496 und vom 22. März 1999, NVwZ 1999, 989). Abwägungsfehler im Bereich der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, wie bereits dargelegt, aber nicht auf.

Fehlerhaft wird dieser schließlich auch nicht dadurch, dass die vom Vorhabenträger vorzeitig aus dem Planungsprozess ausgeschiedenen Trassenvarianten, darunter die Varianten 301 und 305, nicht Gegenstand derjenigen Untersuchungen, insbesondere der in den Jahren 1993 bis 1995 erstellten Umweltverträglichkeitsstudie, gewesen sind, die der Beklagte als Umweltverträglichkeitsprüfung wertet. Die UVP darf in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung nämlich auf diejenige Trassenvariante beschränkt werden, die nach dem aktuellen Planungsstand ernstlich als Gegenstand der Planfeststellung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, a.a.O. m.w.N. und vom 27. Oktober 2000, a.a.O.). Ferner war, wie sich bereits aus den obigen Darlegungen zur Abschnittsbildung (S. 45 f.) ergibt, vorliegend im Rahmen der Planfeststellung des Streckenabschnitts II nicht bereits die Durchführung einer UVP zum Planfeststellungsabschnitt III geboten (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 678).

Mit Hilfe von Rügen, die die Verletzung von Rechtsvorschriften außerhalb des in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. beschriebenen Bereichs zum Gegenstand haben, kann der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht erreichen. Gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. müssen Rechtsbehelfe der anerkannten Vereine i.S. von § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG n.F. bezogen sein auf die Einhaltung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, von aufgrund oder im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder von anderen Rechtsvorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich eine die Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen der anerkannten Naturschutzvereine betreffende Einschränkung mit der Folge, dass im Rahmen einer nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. zulässigen Verbandsklage auch die Verletzung solcher Vorschriften gerügt werden könnte, die nicht von der dortigen Aufzählung erfasst sind. Vielmehr ist § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. neben seiner prozessrechtlichen Funktion der Begründung und gleichzeitigen Begrenzung der Antrags- und Klagebefugnis der anerkannten Vereine in materieller Hinsicht eine gleichlautende Beschränkung der auf einen zulässigen Antrag hin eröffneten Prüfungsgegenstände zu entnehmen (s. dazu näher das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG, Umdruck S. 50 f.). Infolgedessen ist der Kläger im Rahmen seiner zulässigen Verbandsklage nicht berechtigt, gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einzuwenden, dass die Belange von Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Weinbau geschädigt würden oder der Lärmschutz der betroffenen Anwohner außer Acht gelassen werde.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL - ABl. EG Nr. L 103 - mit späteren Änderungen). Das folgt daraus, dass das von der Trasse der B 50 neu unmittelbar östlich der A 1/A 48 und im Anschluss an das bereits bestandskräftig planfestgestellte Autobahnkreuz der A 1 mit der A 60 und der B 50 neu auf ca. 200 bis 250 m Länge durchquerte Waldgebiet des Mund- oder Haardtwaldes weder ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Santoña, NuR 1994, 521, 522 und vom 7. Dezember 2000 - Rs. C-374/98 - Basses Corbières - NuR 2001, 210, 212; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 9 f.) noch einem solchen angehört. Demzufolge verstößt das umstrittene Straßenbauvorhaben in dem genannten Bereich nicht gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL.

Präkludiert ist der Einwand des Klägers, dass die Straßenplanung im Bereich des Mund- oder Haardtwaldes auf ein faktisches Vogelschutzgebiet treffe, allerdings nicht. Die insoweit nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. (dazu vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG, Umdruck S. 33 f.) bewirkt im vorliegenden Fall keinen Einwendungsausschluss; denn im Erörterungstermin vom 10. November 1998 - und damit vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hat der damalige Vertreter des Klägers eine ergänzende Stellungnahme zu Protokoll gegeben, mit der u.a. die Bedeutung des Haardter Waldes als Lebensraum von Schwarz-, Mittel- und Grauspecht unter Hinweis auf den Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 21) geltend gemacht worden ist. Auch über § 17 Abs. 6 b Satz 2 FStrG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO ist keine Präklusion des Vogelschutzeinwandes eingetreten. Die Berücksichtigung des ursprünglich zwar verspäteten, bei In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 mit seiner Erweiterung der Verbandsklagebefugnis aber bereits in das gerichtliche Verfahren eingebrachten Vorbringens eines faktischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Mund- oder Haardtwaldes hat die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Dieser konnte auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002 nämlich ohnehin noch nicht entschieden werden, da zu dem vom Kläger rechtzeitig vorgetragenen potentiellen FFH-Schutzgebiet Lieser noch weitere Sachaufklärung geboten war; seinerzeit war indessen bereits absehbar, dass in dem dadurch eröffneten zeitlichen Rahmen auch eine Berücksichtigung des Vogelschutz-Einwandes des Klägers würde erfolgen können.

Sachlich ist dieser Einwand jedoch nicht berechtigt, da es sich bei dem wie beschrieben von der Trasse der B 50 neu berührten Waldgebiet nicht um eines der für die Erhaltung der in Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL und auch nicht um den Teil eines solchen Gebiets handelt. Die aus dem Ministerratsbeschluss vom 2. Juli 2002 (MinBl. S. 534) hervorgehende Entscheidung des Landes, den Mund- oder Haardtwald nicht als besonderes Schutzgebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 VRL auszuwählen bzw. nicht in das zur Erklärung als europäisches Vogelschutzgebiet ausersehene Gebiet Nr. 5908-401 "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" einzubeziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat keine Veranlassung, ihre Rechtmäßigkeit anzuzweifeln und in diesem Zusammenhang weitere Sachaufklärung zu betreiben.

Zwar bedeutet der Ministerratsbeschluss vom 2. Juli 2002 als solcher noch nicht, dass damit die künftigen europäischen Vogelschutzgebiete im Lande bereits abschließend festgelegt seien; dieser Beschluss ist nicht von vornherein einer gerichtlichen Vollständigkeitskontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 11 f.). Die Identifizierung der europäischen Vogelschutzgebiete in den Bundesländern unterliegt aber entsprechend der Struktur der zugrunde liegenden Normen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (BVerwG, a.a.O., S. 12). Danach erweist sich, dass die Nichtberücksichtigung des Mund- oder Haardtwaldes als europäisches Vogelschutzgebiet rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O. unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des EuGH; ferner z.B. Jarass, NuR 1999, 481, 486; Maaß, NuR 2000, 121 ff.). Zu den Bewertungskriterien gehören neben der Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet aus naturschutzfachlicher Sicht zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten, so ist es zum europäischen Vogelschutzgebiet zu erklären. Unterschiedliche fachliche Wertungen sind allerdings möglich; ist die Nichtberücksichtigung eines Gebiets als Vogelschutzgebiet fachwissenschaftlich vertretbar, so ist sie nicht zu beanstanden. Die Identifizierung der europäischen Vogelschutzgebiete hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren, für eine Abwägung mit anderen Belangen ist kein Raum (dazu vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993, a.a.O. und vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Lappel Bank - NuR 1997, 36; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 f.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O., Umdruck S. 12 f.).

Dem Ministerratsbeschluss vom 2. Juli 2002 ist ein zur Identifikation der Gebiete i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL im Lande geeignetes Verfahren vorausgegangen, das sich an sachgerechten, mit der Vogelschutz-Richtlinie in Einklang stehenden Kriterien orientiert hat. In dieses zweistufige Verfahren wurde der erforderliche ornithologische Sachverstand sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Stufe eingebracht. Laut den im Internet veröffentlichten Datenblättern des Ministeriums für Umwelt und Forsten zur Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in Rheinland-Pfalz (Stand 13. November 2002) waren an der Ende 1999 gebildeten Arbeitsgruppe "Vogelschutzgebiete" das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, die Naturschutzverbände GNOR (Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V.) und NABU (Naturschutzbund Deutschland e.V.) sowie die staatliche Vogelschutzwarte beteiligt, an der im November 2001 eingesetzten Projektgruppe "Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in Rheinland-Pfalz" Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Forsten, des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, der Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie der staatlichen Vogelschutzwarte. Dabei diente die erste Verfahrensstufe eher dem Zusammenstellen derjenigen Bereiche, die für den Vogelschutz von Bedeutung sein könnten, während auf der zweiten Stufe die perspektivischen und vergleichenden Elemente des Auswahlverfahrens und des dort eröffneten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums im Vordergrund standen. Das Verfahren auf der zweiten Stufe hat dazu geführt, dass bislang künftige europäische Vogelschutzgebiete in einem Flächenumfang ausgewählt worden sind, der mit ca. 8,3 % der Landesfläche knapp die Hälfte der Fläche derjenigen Bereiche umfasst, die auf der ersten Verfahrensstufe zusammengestellt worden waren.

Darauf, ob bei der Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie im Vorfeld des Ministerratsbeschlusses vom 2. Juli 2002 landesweit ausschließlich nach zulässigen und sachgerechten Kriterien vorgegangen worden ist, kommt es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an. Gleichwohl mag darauf hingewiesen werden, dass die im Lande durchgeführte Beteiligung der Öffentlichkeit (s. den Punkt Auswertung der Anregungen aus der Beteiligung der Kommunen und anderer Betroffener in der vom Ministerium für Umwelt und Forsten herausgegebenen Unterlage "Entwicklung des Vogelschutz-Gebietsszenarios") als solche insoweit noch keinen Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben bedeutet. Sie muss nicht die Berücksichtigung unzulässiger außerornithologischer Kriterien bei der Auswahl der künftigen europäischen Vogelschutzgebiete zur Folge haben, obwohl anzunehmen ist, dass im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung auch aus der Sicht des Vogelschutzes unmaßgebliche Gesichtspunkte vorgebracht worden sind. Die hier zu treffende Entscheidung hängt vielmehr allein davon ab, ob es aus ornithologisch-fachlicher Sicht vertretbar ist, das zur Erklärung als europäisches Vogelschutzgebiet ausersehene Gebiet Nr. 5908-401 "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" nicht auf den Mund- oder Haardtwald und insbesondere nicht auf dessen östlich der A 1/A 48 gelegenen Teilbereich zu erstrecken. Diese Frage ist jedoch zu bejahen.

Während davon auszugehen ist, dass der Bereich des vom Ministerrat mit seinem Beschluss vom 2. Juli 2002 zum künftigen europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenen Gebiets Nr. 5908-401 "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" ein faktisches Vogelschutzgebiet bildet (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG, Umdruck S. 19 ff.), ist dies in Bezug auf den Mund- oder Haardtwald nicht der Fall. Die vom Land praktizierte ornithologisch-fachlich fundierte Betrachtungsweise hat in Bezug auf den Bereich des Gebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" und insbesondere auch für den im Planfeststellungsabschnitt II von der Trasse der B 50 neu berührten Wald am Rothenberg zur Bekundung der Ausweisungsabsicht durch den Ministerrat geführt; im Falle des Mund- oder Haardtwaldes hat sie die gegenläufige Entscheidung bewirkt. Das ist indessen aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Mund- oder Haardtwald ursprünglich zu der unter Heranziehung des ornithologischen Fachverstandes erstellten Suchkulisse für die europäischen Vogelschutzgebiete im Lande gehört hat, bedeutet noch nicht, dass dem auch die Erklärung zu einem solchen Gebiet folgen muss. Vielmehr bringt es bereits die dargestellte Zweistufigkeit des Verfahrens zur Identifizierung der europäischen Vogelschutzgebiete mit sich, dass ein in die ursprüngliche Zusammenstellung aufgenommener Bereich auch einmal aus guten Gründen nicht zu den letztendlich erklärten besonderen Schutzgebieten gehören kann. Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend bereits entschieden, dass die Aufnahme eines Gebiets in ein Verzeichnis der Gebiete von Bedeutung für die Erhaltung der Vögel (als eine erste Bestandsaufnahme der ornithologischen Reichtümer) noch nicht beweist, dass dieses Gebiet zum besonderen Schutzgebiet erklärt werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 18. März 1999 - Rs. C-166/97 - Seinemündung - NuR 1999, 501, 502 f.; dazu auch Maaß, NuR 2000, 121, 122 f.).

Die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL, wonach insbesondere die für die Erhaltung der in Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiet zu Schutzgebieten zu erklären sind und der damit verbundene ornithologisch-fachliche Beurteilungsspielraum wirken sich naturgemäß auch und gerade bei der Abgrenzung der Schutzgebiete aus, d.h. bei der Frage, mit welchen Grenzen ein Bereich ein in jenem Sinne geeignetstes Gebiet für den Vogelschutz bildet. Diese Frage kann für die Randzonen eines ornithologisch wertvollen Landschaftsraums aus naturschutzfachlicher Sicht oftmals auch dann unterschiedlich beurteilt werden, wenn an der Vogelschutzwürdigkeit des Bereichs an sich keine Zweifel bestehen (vgl. insoweit z.B. Jarass, NuR 1999, 481, 486). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - zu dem Ergebnis gekommen, dass es aus den dort näher ausgeführten Gründen ornithologisch vertretbar gewesen ist, in dem am Rande der ausgedehnten Important Bird Area (IBA) "Naturpark Lauenburgische Seen samt Schaalseegebiet" gelegenen Teilbereich der Wakenitz kein faktisches Vogelschutzgebiet zu sehen, obwohl auch dort in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführte Vogelarten vorkommen (s. dort, Umdruck S. 16 ff., insbesondere S. 19 ff.).

Ähnlich verhält es sich mit dem Mund- oder Haardtwald in Bezug auf das europäische Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem". Aus der nach Einschaltung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht ergangenen Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 8. Oktober 2002 geht hervor, dass dieses Waldgebiet aufgrund von ornithologisch begründbaren sachlichen Erwägungen nicht in den Gebietsvorschlag Nr. 5908-401 des Ministerrats vom 2. Juli 2002 einbezogen worden ist. Die Vermutung, dass dies wegen des beabsichtigten Baus der B 50 neu geschehen sein könnte, erscheint schon deshalb unberechtigt, weil der etwas weiter östlich von der Trasse betroffene Wald am Rothenberg von dem Ministerratsbeschluss erfasst wird. Vielmehr lässt sich die Entscheidung, den Mund- oder Haardtwald nicht in das europäische Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" einzubeziehen, damit rechtfertigen, dass dieser Bereich wegen der dort bereits vorhandenen oder seit Jahren rechtskräftig planfestgestellten Bundesfernstraßen (A 1/A 48 und A 60 einschließlich des Kreuzes mit A 1 und B 50 neu) als Lebensraum für die zu erhaltenden Vogelarten an Qualität eingebüßt hat. Sowohl in der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Forsten als auch in der Ausarbeitung des Büros F........ und S......... vom 17. Juli 2002 wird dieser Gesichtspunkt angesprochen. Die Störungsfreiheit eines Bereichs ist indessen durchaus ein sachlicher Gesichtspunkt, wenn es darum geht, die geeignetsten Gebiete i.S. des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL zu ermitteln (vgl. Jarass, NuR 1999, 481, 484); vorhandene tatsächliche Vorbelastungen eines Gebiets führen in der Regel zu einer Verschlechterung des Lebensraums für die geschützten Arten und damit zu einer niedrigeren fachlichen Bewertung (vgl. Maaß, NuR 2000, 121, 125). Nachdem insbesondere die für den Grau- und den Schwarzspecht als Lebensraum geeigneten Bereiche des Mund- oder Haardtwaldes westlich der A 1 liegen und dieser Wald insgesamt bereits durch die A 1 und die A 60 mit einer gewissen Trennwirkung durchschnitten wird, durfte der Ministerrat am 2. Juli 2002 davon ausgehen, dass hier kein Teil eines i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL geeignetsten Gebietes (mehr) vorliegt. Dies gilt umso mehr, als die Gesamtfläche des zur Erklärung als europäisches Vogelschutzgebiet vorgesehenen Bereichs mit 23.142 ha nach wie vor beträchtlich ist und sich der Schutz von Grau-, Schwarz- und Mittelspecht im Lande ausweislich der vom Ministerium für Umwelt und Forsten zu diesen Vogelarten im Internet veröffentlichten Datenblätter (Stand 13. November 2002) jeweils auf zahlreiche weitere zur Erklärung als europäisches Vogelschutzgebiet vorgesehene Bereiche mit Haupt- und Nebenvorkommen stützen kann. Ferner wird vom Kläger weder geltend gemacht noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass durch die Nichteinbeziehung des Mund- oder Haardtwaldes in das Schutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" dessen Wert als Vogelschutzgebiet wesentlich herabgemindert wird.

Den dem Senat vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten ist schließlich auch nicht zu entnehmen, dass der Mund- oder Haardtwald Teil einer Important Bird Area (IBA) wäre (zur Bedeutung des IBA-Kataloges für die Identifizierung von faktischen Vogelschutzgebieten vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1106 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998, NuR 1998, 538). Die Organisation BirdLife International hat bislang lediglich im Internet mit dem Zusatz "under review" eine Important Bird Area DE 506 "Forests between Wittlich und Cochem" von 30.000 ha Größe veröffentlicht, nicht aber deren Abgrenzung. Diese IBA ist im Katalog 2000 nicht enthalten, mit ihrer Ausarbeitung ist erst bei dessen nächster Fortschreibung zu rechnen. Ob sie den Mund- oder Haardtwald bzw. dessen Teilbereich östlich der A 1/A 48 mit umfassen wird, kann derzeit nicht festgestellt werden. Die der Internet-Veröffentlichung zugrunde liegenden Vorstellungen über eine IBA DE 506 decken sich nämlich offensichtlich weder mit dem Gebietsvorschlag des Ministerrats noch mit dem entsprechenden Gebiet der Suchkulisse des Landes, das 34.164 ha und dabei auch den Mund- oder Haardtwald mit umfasst hat (vgl. S. 31 f. der Ausarbeitung "Beurteilung der Erheblichkeit von Auswirkungen der geplanten B 50 neu auf den Gebietsvorschlag für ein EU-Vogelschutzgebiet Wälder zwischen Wittlich und Cochem" des Büros für Landschafts-, Orts- und Umweltplanung F........ und S......... vom 17. Juli 2002). Mithin verbleibt es auch unter diesem Blickwinkel dabei, dass die Entscheidung des Ministerrats, das Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" ohne den hier in Rede stehenden Bereich des Mund- oder Haardtwaldes als künftiges europäisches Vogelschutzgebiet vorzusehen, sich innerhalb des zu dieser Frage eröffneten Beurteilungsspielraums hält.

Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002 gestellte Beweisantrag zu dem Thema, dass das Gebiet "Wälder zwischen Dreis und Salmtal sowie Altrich und Wittlich (Mundwald)" aus ornithologischer Sicht von so hervorragender Bedeutung für die Erhaltung der Vogel- und Zugvogelarten ist, dass es in Deutschland zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten gehört und als Vogelschutzgebiet auszuweisen ist bzw. die Ausweisung aufgrund ornithologischer Kriterien nahe liegt, war abzulehnen. Wie soeben dargelegt, hat der Ministerrat auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen, den ornithologischen Fachverstand einschließenden Verfahrens von dem ihm bei der Festlegung der europäischen Vogelschutzgebiete eröffneten Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei den Mundwald nicht als einen Teil eines der für die Erhaltung der Arten Grau-, Schwarz- und Mittelspecht geeignetsten Gebiete i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL angesehen. Der Kläger behauptet zwar verbal das Gegenteil, hat aber keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die für eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Ministerrats und des Beklagten sprechen würden. Wie dargelegt, sind solche Gesichtspunkte für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung, sodass eine Beweiserhebung zur Frage der Vogelschutzwürdigkeit des Mund- oder Haardtwaldes nicht veranlasst ist.

Der Planfeststellungsbeschluss verletzt auch nicht die Bindungen des Beklagten, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitate" - FFH-RL - ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) ergeben. Diese bestehen derzeit in einem Verbot, die Ziele dieser Richtlinie zu unterlaufen und vollendete Tatsachen zu schaffen, die im Hinblick auf potentielle FFH-Gebiete geeignet sind, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bei der Errichtung des Netzes "Natura 2000" unmöglich zu machen (so BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 17). Der Kläger macht zwar geltend, dass das Land den von der Trasse der B 50 neu nordwestlich der Ortslage von Platten gequerten Bereich der Lieser-Talaue der EU-Kommission als FFH-Schutzgebiet hätte melden müssen und dass das geplante Straßenbauvorhaben damit nicht vereinbar sei. Der Beklagte hat von einer Meldung des Liesertals nordwestlich von Platten als FFH-Schutzgebiet aber zu Recht abgesehen. Er ist nicht dazu verpflichtet, diesem Bereich die Qualität eines sog. potentiellen FFH-Schutzgebiets zuzumessen.

Mit seiner diesbezüglichen Einwendung ist der Kläger allerdings nicht gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. ausgeschlossen. Der Einwand einer FFH-Würdigkeit der Lieser-Talaue ist insofern im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden, als der Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 15. November 2000 der Nichtanerkennung des FFH-Gebiets Lieser widersprochen hat, die in der nachträglich ausgelegten Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom September 2000 (s. dort S. 4 f.) zum Ausdruck gebracht worden war. Diese Unterlage ist zwar im Verwaltungsverfahren zum Planfeststellungsabschnitt II nachträglich ausgelegt worden; inhaltlich betrifft sie aber auch den Planfeststellungsabschnitt I. Demzufolge ist es geboten, die auf die nachträgliche Auslegung hin zum Abschnitt I noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte Äußerung des Klägers dem Verfahren eben dieses Abschnitts zuzuordnen. Da die Ablehnung eines FFH-Schutzgebiets Lieser in der genannten Stellungnahme des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen recht pauschal gehalten ist, hat das schlichte "Widersprechen" des Klägers in seinem Schreiben vom 15. November 2000 ausgereicht, um einen Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. zunächst zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits in seiner im Erörterungstermin vom 10. November 1998 zu Protokoll gegebenen Stellungnahme vom 9. November 1998 auf die ökologische Bedeutung (auch) des "Lieser-Komplexes" hingewiesen und eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie gefordert hatte (vgl. Ordner 3, Bl. 795 und 797 ff. der Verfahrensakte der ehemaligen Bezirksregierung Trier).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, entfaltet die FFH-Richtlinie bei der Planfeststellung bestimmte Vorwirkungen für den Mitgliedstaat, darunter das oben (S. 27) bezeichnete Verbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244 m.w.N.). Die Vorwirkungen sind die Konsequenz dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL obliegenden Meldepflichten nicht zeitgerecht vollständig erfüllt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2001 - Rs.C-71/99 - NVwZ 2002, 461). Infolgedessen hat die Gemeinschaftsliste (vgl. Art. 4 Abs. 2 FFH-RL), die nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 FFH-RL bis zum 10. Juni 1998 hätte vorliegen sollen, noch nicht erstellt werden können. Wären die Gebietsmeldungen richtliniengemäß zum 10. Juni 1995 abgeschlossen worden, hätte der fristgerechten Erarbeitung der Gemeinschaftsliste von daher nichts im Wege gestanden, sodass Pläne und Projekte ggf. an den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL zu messen wären. Die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung der FFH-Richtlinie kann entweder in der Heranziehung von Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bestehen oder (lediglich) in dem Verbot, ein Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigten, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt (dazu näher BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, a.a.O.).

Um den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S. von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-RL zu erstellen, der der Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete vorgeschaltet ist, muss die Kommission über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der FFH-Richtlinie zukommt. Dieses Verzeichnis ist anhand der in Anhang III (Phase 1) der FFH-Richtlinie festgelegten Kriterien zu erstellen. Entscheidet der Mitgliedstaat über die Auswahl und Abgrenzung der Gebiete, die der Kommission zur Bestimmung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden sollen, so hat er ausschließlich diese Kriterien zugrunde zu legen; den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den in Art. 2 Abs. 3 FFH-RL genannten regionalen und örtlichen Besonderheiten darf dabei nicht Rechnung getragen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - Rs.C-371/98 - NVwZ 2001, 1147). Erfüllt ein Gebiet aus fachwissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei die von der FFH-Richtlinie vorausgesetzten Merkmale, so gehört es zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, auch wenn der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen auch immer, von einer Meldung an die Kommission absieht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1106 m.w.N.). Von einem Bundesland für abschließend erachtete Meldelisten sind dabei nicht von vornherein einer gerichtlichen Vollständigkeitskontrolle entzogen (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 1107; ferner Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 11 f. - zur Vogelschutz-Richtlinie -). Innerhalb der Kriterien nach Anhang III (Phase 1) der FFH-Richtlinie ist den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl allerdings ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, soweit der Kriterienkatalog im Einzelfall unterschiedliche fachliche Wertungen zulässt (BVerwG, NVwZ 2002, 1103, 1106; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000, NVwZ 2001, 92).

Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Land den hier in Rede stehenden Bereich der Lieser-Talaue zwischen Wittlich und Platten nicht mit in die Gebietsmeldungen an die EU-Kommission vom März 2001 aufgenommen hat, die insgesamt 74 FFH-Gebiete (6,9 % der Landesfläche) umfassen (vgl. dazu die vom Ministerium für Umwelt und Forsten herausgegebenen im Internet veröffentlichten Datenblätter "Natura 2000 - FFH"). Gemessen an den in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien ist die Entscheidung, diesen Bereich bei der Schaffung des kohärenten Netzes Natura 2000 für entbehrlich zu halten, vertretbar und hält sich innerhalb des dem Land insoweit eröffneten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums.

Dies ist der Stellungnahme des Büros für Landschafts-, Orts- und Umweltplanung F........ und S......... vom 23. September 2002 zur Eignung des Liesertals unterhalb Wittlich als FFH-Gebiet zu entnehmen, die der Beklagte auf den Aufklärungsbeschluss des Senats vom 22. August 2002 hin vorgelegt hat. Diese anhand der Auswahlkriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie erarbeitete Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung der Lieser-Talaue zwischen Wittlich und Platten als FFH-Gebiet weder hinsichtlich der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie noch hinsichtlich der Habitate von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie geboten sei. Der Anteil der Lebensraumtypen 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe und 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) im Bereich der unteren Lieser liege unter 1 % der vom Land gemeldeten Flächen dieser Lebensraumtypen. Etwas größer sei der entsprechende Anteil der Lebensraumtypen 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion sowie 91 E 0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae). Deren Ausprägung sei aber durch die Einflüsse der angrenzenden intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der Siedlungen deutlich eingeschränkt, sodass unter Berücksichtigung der typischeren anderweitigen Vorkommen im Lande sich auch insoweit die Ausweisung eines FFH-Gebiets nicht aufdränge. Die vom Kläger außerdem benannten Lebensraumtypen 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation und 9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion kämen in dem Bereich zwischen Wittlich und Platten nicht vor. Für dieses Gebiet fehlten ferner Nachweise der vom Kläger angegebenen Tierarten Groppe (Cottus gobio) und Hirschkäfer (Lucanus cervus), sodass es sich erübrige, zum Schutz von Habitaten dieser Arten dort ein FFH-Gebiet auszuweisen. Ein Vorkommen der Groppe könne zwar nicht ausgeschlossen werden, im Bereich zwischen Wittlich und Platten zähle die Lieser aber aufgrund der eingeschränkten Wasserqualität sicherlich nicht zu den geeignetsten potentiellen Habitaten dieser Art im Lande.

Dieser vom Ministerium für Umwelt und Forsten und vom Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht geteilten (vgl. deren Stellungnahmen vom 8. bzw. 1. Oktober 2002) plausiblen naturschutzfachlichen Einschätzung tritt der Kläger in Bezug auf den in der Untersuchung vorrangig betrachteten Bereich der Lieser-Talaue zwischen Wittlich und Platten an sich nicht entgegen. Vielmehr räumt er ein, dass die Lebensraumtypen 8220 und 9180 dort fehlten und auch der Lebensraumtyp 91 E 0 nicht schwerpunktmäßig ausgebildet sei. Er ist jedoch der Auffassung, dass das Liesertal als Ganzes FFH-schutzwürdig sei, weil es insbesondere unter Berücksichtigung der Lieser als Fließgewässer ein lineares Strukturelement bilde und weil im Bereich zwischen Platten und der Mündung der Lieser in die Mosel in gesteigertem Maße Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie anzutreffen seien. Mit diesem Ansatz vermag der Kläger eine Überschreitung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums durch den Beklagten bei der Einschätzung, ob der durch die Straßenplanung getroffene Landschaftsraum in die Gebietsmeldungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 FFH-RL einzubeziehen ist, jedoch nicht nachzuweisen.

Der Beurteilungsspielraum bei der Erstellung von Gebietsvorschlägen i.S. von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 FFH-RL erstreckt sich naturgemäß auch auf die Frage der Abgrenzung der Gebiete, wobei Gebiet ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche ist (Art. 1 Buchst. j FFH-RL). Mit der Eifel, der Wittlicher Senke und den Moselrandbergen durchfließt die Lieser geographisch klar voneinander zu unterscheidende Landschaftsräume. Daran kann auch bei der Festlegung der Gebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL angeknüpft werden, zumal die genannten verschiedenen geographischen Landschaftsräume regelmäßig auch unterschiedliche Lebensraumtypen und Habitate aufweisen können. Demgegenüber zwingt das Vorhandensein des durchgehenden linearen Lebensraumtyps 3260 nicht dazu, ein zu meldendes FFH-Schutzgebiet, an dem der Fluss Anteil hat, auf die Länge des gesamten Flusslaufes auszudehnen. Denn in der Regel wird ein Fluss nur einer von mehreren Faktoren sein, die einem Landschaftsteil das Gepräge als FFH-Schutzgebiet verleihen (vgl. in diesem Sinne z.B. die Beschreibung des FFH-Meldegebiets Nr. 5806-301 Lieser zwischen Manderscheid und Wittlich laut im Internet veröffentlichtem Datenblatt des Ministeriums für Umwelt und Forsten mit sieben Lebensraumtypen und zwei Arten von gemeinschaftlichem Interesse). Wenn weitere derartige Faktoren aber bereichsweise - wie hier zwischen Wittlich und Platten - fehlen oder doch zumindest stark in den Hintergrund treten, ist es naturschutzfachlich vertretbar, einen solchen Bereich nicht zur Ausweisung als FFH-Schutzgebiet vorzugeschlagen, obwohl er von einem Fluss durchquert wird, der in den angrenzenden Bereichen ein Teilelement bei der Zuerkennung des Status als FFH-Schutzgebiet bildet.

Deshalb ist das Vorbringen des Klägers, in dem - den Moselrandbergen angehörenden - Bereich der Lieser zwischen Platten und der Mündung in die Mosel seien die Lebensraumtypen 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation und 9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion in bemerkenswerter Ausbildung anzutreffen und es seien dort auf mindestens 6 km Länge flussbegleitende Auenwälder des Typs 91 E 0 vorhanden, nicht geeignet, um eine fehlerhafte Handhabung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 FFH-RL im Lieserabschnitt zwischen Wittlich und Platten (Wittlicher Senke) zu erweisen. Gleiches gilt gegenüber dem Vortrag aus der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002, dass auch ein Lebensraum des Typs 3160 Dystrophe Seen und Teiche bei der Gebietsmeldung eines FFH-Schutzgebiets Lieser zu berücksichtigen sei. Der auf diese Weise angesprochene Siebenbornweiher liegt nordwestlich des Ortes Maring-Noviand und nicht in dem hier in Rede stehenden Bereich des Liesertales.

Auch das vom Kläger behauptete Vorkommen der in Anhang II zur FFH-Richtlinie aufgeführten, aber nicht prioritären (vgl. Art. 1 Buchst. h, Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) Arten Cottus gobio (Groppe oder Koppe) und Lampetra planeri (Bachneunauge) in dem Teilabschnitt der Lieser zwischen Wittlich und Platten nötigt nicht zur Behandlung dieses Bereichs der Lieser-Talaue als potentielles FFH-Schutzgebiet. Insoweit gilt zunächst einmal grundsätzlich, dass das Vorhandensein bestimmter - auch prioritärer - Lebensraumtypen oder Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie als solches noch nicht generell und ohne weiteres zur Aufnahme des betreffenden Gebiets in die nationale Vorschlagsliste zwingt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000, NVwZ 2001, 92, 93).

Hinsichtlich der Groppe ist aus den bereits dargestellten (oben S. 31) Ausführungen in der Stellungnahme des Büros F........ und S......... vom 23. September 2002 abzuleiten, dass ihr eventuelles Vorkommen in der Lieser zwischen Wittlich und Platten nicht die Notwendigkeit begründet, diesen Bereich als potentielles FFH-Schutzgebiet anzusehen. Der Kläger greift diese Ausführungen prinzipiell nicht an, sondern räumt selbst ein, dass die Groppe "schwerpunktmäßig in der Forellenregion, also dem Bereich Quelle bis Wittlich" anzutreffen sei. Er führt allerdings aus, dass die Art aufgrund der erst vor kurzem wiederhergestellten Fischdurchgängigkeit der Lieser nunmehr auch den Flussabschnitt unterhalb von Wittlich wieder besiedeln könne. Das mag durchaus zutreffen, zumal die Groppe auch ein Fisch der Äschenregion ist (vgl. dazu das im Internet veröffentlichte Datenblatt des Ministeriums für Umwelt und Forsten -http://www.muf.rlp.de/natura2000/ffh/datenblaetter/artensteckbri/fische/groppe. htm-). Allein dies verleiht dem Bereich der Lieser zwischen Wittlich und Platten jedoch noch nicht die Qualität eines Lebensraums von gemeinschaftlicher Bedeutung. Vielmehr ist der Stellungnahme vom 23. September 2002 zu entnehmen, dass der Beklagte diesen Abschnitt der Lieser anhand der Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 Buchst. B der FFH-Richtlinie nicht als einen Lebensraum von derartiger Bedeutung behandeln muss. Das gilt insbesondere wegen der festgestellten Beeinträchtigung der Wasserqualität durch den Einfluss von Landwirtschaft und Siedlung. Dem erwähnten Datenblatt ist zu entnehmen, dass die Groppe sehr hohe Ansprüche an Wasserqualität und Lebensraum stellt und dass zur nachhaltigen Sicherung der Lebensräume dieser Art die Gewässergüteklasse I bis II notwendig ist; in der Ausarbeitung vom 23. September 2002 wird der Lieser zwischen Wittlich und Platten aber lediglich die Gewässergüteklasse II (mäßig belastet) zugeordnet (s. dort, S. 11).

Auch das vom Kläger behauptete Vorkommen des Bachneunauges in der Lieser macht die Lieser-Talaue zwischen Wittlich und Platten nicht zu einem Gebiet, das der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL gemeldet werden müsste. Der Kläger leitet aus dem Inhalt einer von den Kreisverwaltungen Bernkastel-Wittlich und Daun im Januar 2001 herausgegebenen Broschüre (Die Lieser - Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit) ein schwerpunktmäßiges Vorkommen dieser Art im Bereich von Wittlich bis Platten ab, weil in dieser Broschüre zur unteren Forellenregion (wie der Kläger vorbringt dem Bereich etwa von der Mündung der Kleinen Kyll in die Lieser bis Wittlich) ausgeführt werde, dass "dort vereinzelt bereits Bachneunaugen auftauchten". Dies versteht der Kläger dahingehend, dass diese Art schwerpunktmäßig in der sich flussabwärts anschließenden Äschenregion (Wittlich bis Platten), eventuell auch in der Barbenregion (Platten bis Mündung) anzutreffen sei. Dieser Schluss ist allerdings keineswegs so zwingend, wie der Kläger meint. Schon rein sprachlich kann diese Wendung nämlich ebensogut in dem Sinne verstanden werden, dass das Bachneunauge nicht unterhalb, sondern oberhalb der unteren Forellenregion verstärkt auftritt. Das würde eher dem Inhalt des zu dieser Art herausgegebenen Datenblattes des Ministeriums für Umwelt und Forsten -http://www.muf.rlp.de/natura2000/ffh/datenblaetter/artensteckbri/fische/bachneun-auge.htm- entsprechen; danach ist das Bauchneunauge als Charakterart der Forellenregion der Fließgewässer oft zusammen mit der Bachforelle als Begleitart anzutreffen und besiedelt mitunter auch noch kleinste Bäche mit geringer Wasserführung. Damit wird aber jedenfalls offensichtlich, dass der Bereich der Lieser unterhalb von Wittlich (Äschen- und Barbenregion) nicht als ein typisches, gut ausgeprägtes Habitat des Bachneunauges angesehen werden kann, sodass auch von daher die Behandlung dieses Bereichs als potentielles FFH-Schutzgebiet nicht angezeigt erscheint.

Daran vermag auch der Hinweis des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 darauf nichts zu ändern, dass auf dem kontinentalen Bewertungstreffen vom November 2002 in Potsdam bezüglich der Art Lampetra planeri für Deutschland weitere Gebietsvorschläge (zur Verbesserung des Abdeckungsgrades oder Schließung regionaler Lücken) als erforderlich angesehen wurden. Ein daraus resultierender Nachmeldebedarf konzentriert sich keinesfalls zwangsläufig auf die Lieser-Talaue zwischen Wittlich und Platten. Denn zum einen können überhaupt nur solche Gebiete nachzumelden sein, die gemessen an den Kriterien nach Anhang III Phase 1 Buchst. B der FFH-Richtlinie die Voraussetzungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung erfüllen, was für den hier in Rede stehenden Bereich der Lieser in Bezug auf das Bachneunauge und auch auf die Groppe indessen gerade nicht der Fall ist. Zum anderen scheint der auf der Konferenz festgestellte Nachmeldebedarf bezüglich des Bachneunauges deutschlandweit zu bestehen, da in dem vom Kläger hierzu vorgelegten Protokollauszug - anders als zu anderen dort aufgeführten Positionen - keine Bundesländer oder Regionen angegeben werden. Überdies sind nach dem bereits erwähnten Datenblatt des Ministeriums für Umwelt und Forsten über das Bachneunauge allein in Rheinland-Pfalz 97 Vorkommen dieser Art dokumentiert, davon 22 in der Eifel. Schließlich kann auch das gemeldete FFH-Schutzgebiet Nr. 5906-301 Lieser zwischen Manderscheid und Wittlich dem Schutz dieser Art dienen, sofern sie dort vorkommt, wofür die entsprechende Bemerkung in der vorerwähnten vom Kläger zitierten Broschüre spricht.

Abzulehnen waren die vom Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen gestellten Anträge, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass sich die Meldung des Gebiets "Lieser von der Quelle bis zur Mündung" bzw. "Lieser von Manderscheid bis zur Mündung" an die Europäische Kommission nach den in Anhang III, Phase 1 der FFH-Richtlinie genannten Kriterien für die Aufnahme in das kohärente Netz Natura 2000 aufdrängt bzw. nahe liegt, und dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für ein Schutzgebiet anzunehmenden Schutzziele bzw. zu einer Beeinträchtigung des Gebiets als solchem i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL führt. Nachdem der Beklagte auf den Aufklärungsbeschluss des Senats vom 22. August 2002 hin die Stellungnahme des Büros F........ und S......... vom 23. September 2002 zur Eignung des Liesertals unterhalb Wittlich als FFH-Gebiet vorgelegt hat, bedurfte es hierzu unter Berücksichtigung des dem Land im Rahmen der Kriterien des Anhangs III, Phase 1 der FFH-Richtlinie eröffneten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums keiner weiteren Aufklärung mehr. Wie dargelegt, ist das Vorbringen des Klägers zur Ableitung eines FFH-Schutzgebiets des in den Beweisanträgen bezeichneten räumlichen Umfangs schon vom Ansatz her nicht geeignet, bei dem Senat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtmeldung des Bereichs der Lieser zwischen Wittlich und Platten an die EU-Kommission hervorzurufen. Darauf, ob es geboten ist, das Liesertal von Platten bis zur Mündung der Lieser in die Mosel als FFH-Schutzgebiet zu melden, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Zu den Faktoren, die eventuell die Meldung eines FFH-Gebiets der Lieser von Wittlich bis Platten gebieten könnten, sieht der Senat - auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers - keine in tatsächlicher Hinsicht klärungsbedürftigen Fragen. Eine Beweiserhebung zu dem zweiten Teil der Beweisanträge wiederum erübrigt sich schon deshalb, weil der von der geplanten Straßentrasse durchquerte Bereich der Lieser-Talaue nordwestlich von Platten weder ein potentielles FFH-Schutzgebiet bildet noch einem solchen angehört. Darüber hinaus bedarf es aber auch nicht der beantragten Beweiserhebung, um festzustellen, dass ein - unterstelltes - potentielles FFH-Schutzgebiet im Bereich des umstrittenen Straßenbauprojekts mit Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL zu vereinbaren wäre.

Selbst wenn die Talaue der Lieser nordwestlich von Platten ein potentielles FFH-Schutzgebiet bilden oder einem solchen angehören sollte, stünde dies der angegriffenen Fernstraßenplanung nicht entgegen. In diesem Fall müsste die Zulässigkeit des planfestgestellten Straßenbauvorhabens an Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gemessen werden. Gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-RL sind in einem besonderen Schutzgebiet die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie (vgl. Art. 2, 3 FFH-RL) erheblich auswirken können. Es bestünden schon erhebliche Bedenken, den mit dem Straßenbau verbundenen Eingriff in das FFH-Schutzgebiet als erheblich in diesem Sinne anzusehen. Auf die Habitate von Cottus gobio und Lampetra planeri würde dadurch jedenfalls nicht nachteilig eingewirkt. Es ist nicht ersichtlich, dass der geplante Brückenbau über die Lieser sich auf die Lebensbedingungen der in diesem Gewässer vorkommenden Arten negativ auswirken könnte. Insbesondere wird die Fischdurchgängigkeit des Flusses dadurch nicht berührt. Aber auch die Talaue der Lieser mit ihren ökologischen Funktionen wird durch das geplante Straßenbauwerk nicht wesentlich in Anspruch genommen. Zur Erhaltung der ökologischen Durchlässigkeit ist nämlich die Errichtung einer 220 m langen Talbrücke mit einer lichten Höhe von ca. 4 bis 10 m geplant, wobei das knapp 30 m breite Brückenbauwerk die den Fluss begleitenden Ufergehölze und Hochstaudenfluren nur in relativ geringem Umfang beeinträchtigen kann (vgl. zum Brückenbauwerk den Erläuterungsbericht, S. 40 und die Anlage 10.2.2 zum Planfeststellungsbeschluss). Dies alles berücksichtigt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Verträglichkeitsprüfung i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL zu einem für das in Rede stehende Vorhaben positiven Ergebnis gelangen würde. Eine solche Prüfung wäre im Falle eines potentiellen FFH-Schutzgebiets, das den betreffenden Bereich der Lieser-Talaue umfassen würde, erforderlich, weil dort zumindest ein prioritärer Lebensraumtyp (91 E 0) vorhanden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244). In Anbetracht der soeben beschriebenen Umstände würde sie indessen zu dem Ergebnis kommen, dass das potentielle FFH-Gebiet durch das Straßenbauprojekt entweder schon nicht erheblich beeinträchtigt werden kann (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL) oder jedenfalls als solches nicht beeinträchtigt wird (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO ggenannten Art nicht vorliegen

Ende der Entscheidung

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