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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 1 C 10511/06.OVG
Rechtsgebiete: WHG, VwGO, LWG


Vorschriften:

WHG § 19
WHG § 19 Abs. 1
WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
LWG § 122
LWG § 122 Abs. 1
LWG § 122 Abs. 1 S. 1
Zu den Voraussetzungen einer Wasserschutzgebietsverordnung.

Zur Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der einzelnen Schutzzonen.

Zur Frage, ob durch die Ausweisungen von Schutzzonen, die große Teile des Gemeindegebiets umfassen, die Planungshoheit der betroffenen Gemeinden unzulässig eingeschränkt wird (hier verneint).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 C 10511/06.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Wasserschutzverordnung)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richterin am Verwaltungsgericht Brink

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag, die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Weibern, Kempenich, Spessart, Brenk, Engeln, Niederdürenbach, Wehr, Hohenleimbach und Heckenbach vom 10. Februar 2005 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1) bis 5) haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2) zu je 1/5 zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller zu 1) bis 5) können die Vollstreckung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zugunsten der beiden Beigeladenen für das Wassergewinnungsgebiet Weibern-Rieden in den Gemarkungen Weibern, Kempenich, Spessart, Brenk, Engeln, Niederdürenbach, Wehr, Hohenleimbach und Heckenbach (Schutzgebiet Weibern-Rieden/Nord-West) vom 10. Februar 2005, die im Staatsanzeiger Nr. 6 vom 28. Februar 2005 (S. 246) veröffentlicht worden ist.

Das Wasserschutzgebiet ist zum Schutz des Grundwassers der insgesamt 11 im nordwestlichen Teil des Vulkangebiets von Weibern-Rieden gelegenen Trinkwasser-Gewinnungsanlagen (Quelle Kempenich, Pumpstation I in Weibern, Brunnen 7 und 8 in Weibern, Keuler Quelle, Page-Quelle, Fronert-Quelle, Quellstollen Fußhölle und Brenk, Quelle In dem Scheuerchen, Quelle Steinberger Höfe und Quellstollen Weibern) festgesetzt worden. Während der Quellstollen Weibern von der Beigeladenen zu 2) betrieben wird, werden die übrigen Gewinnungsanlagen des Wasserschutzgebiets vom Beigeladenen zu 1) genutzt. Das Wasserschutzgebiet liegt nördlich von Kempenich und Weibern und hat eine Größe von insgesamt 1.772,82 ha. Es ist in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone), III A und III B (weitere Schutzzone) gegliedert. Für einige Gewinnungsanlagen sind gemeinsame Schutzzonen II festgesetzt. Die gemeinsame Schutzzone II für die Pumpstation I in Weibern und den Quellstollen Weibern erstreckt sich zu einem geringen Teil auf die bebaute Ortslage von Weibern. Letztere fällt zudem teilweise in die Schutzzone III A. Dieser Schutzzone gehört auch der überwiegende Teil der bebauten Ortslage von Kempenich (einschließlich des Ortsteils Engeln) an, während die Ortsbebauung von Spessart zur Gänze in der Schutzzone III B des Wasserschutzgebiets liegt.

Die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) sind Ortsgemeinden, deren Gemeindegebiete durch die vorstehend genannten Schutzzonenausweisungen betroffen sind. Der Antragsteller zu 4) ist Eigentümer von Grundstücken in der Flur ... der Gemarkung Weibern (u.a. des Flurstücks ...), auf denen er das im Jahre 2003 aufwändig sanierte Freizeitbad Brohltal betreibt. Der Antragsteller zu 5) ist Erbbauberechtigter des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... der Gemarkung Weibern. Dort befindet sich die Freizeitanlage und Bildungsstätte Brohltal, die aus einem Zentralgebäude und sieben Holzhütten besteht. Beide vorgenannten Anlagen wie auch das dem Schwimmbad zugeordnete Parkplatzgrundstück liegen in einer der Schutzzonen II des Wasserschutzgebiets.

Den Anträgen der Beigeladenen auf "Anpassung und Neuausweisung" der Schutzgebiete für ihre Wassergewinnungsanlagen im Bereich Weibern-Rieden vom September 1999 liegt maßgeblich das Gutachten "Basiserkundung und Bilanzierung der Wasservorkommen für das Vulkangebiet von Weibern-Rieden" vom November 1997 zugrunde, das im Auftrag der Beigeladenen von dem Diplom-Geologen Dr. K.H. ... (damals .... Beratende Ingenieure GmbH) erstellt wurde. Dieser Gutachter wirkte danach auch weiterhin - in Abstimmung mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau - an der Erarbeitung der Wasserschutzgebietsverordnung mit.

Dem Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung ging ein Verfahren gemäß § 122 LWG voraus. Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen wurde in den Verbandsgemeinden Altenahr und Brohltal vom 20. August bis zum 20. September 2001 ausgelegt. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung wurde auf die am 4. Oktober 2001 ablaufende Einwendungsfrist und auf den damit verbundenen Einwendungsausschluss hingewiesen. Außerdem erfolgte ein gesondertes Behördenbeteiligungsverfahren mit unterschiedlichen Äußerungsfristen; die Ortsgemeinden konnten sich bis zum 31. Januar 2002 äußern. Alle Antragsteller erhoben vor Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen, die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) nahmen außerdem zusätzlich im Verfahren der Behördenbeteiligung Stellung. Vom 7. bis 10. Juli 2003 fand in Kempenich ein Erörterungstermin statt, den alle Antragsteller - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - wahrnahmen. Die Einwendungen konnten dort nicht ausgeräumt werden. Unter dem 2. Februar 2005 wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass ihre Einwendungen der Ausweisung des Wasserschutzgebiets nicht entgegenstünden.

Ihre am 3. Mai 2006 bei Gericht gestellten Anträge auf gerichtliche Normenkontrolle begründen die Antragsteller im Wesentlichen wie folgt:

Die angegriffene Rechtsverordnung sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen, aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft.

Die in Kraft gesetzte Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung weiche inhaltlich wesentlich von dem offengelegten Entwurf ab. Aufgrund der Änderungen seien eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und ein erneuter Erörterungstermin erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang habe auch die fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau zu dem von ihnen vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. ... (Firma ...) offengelegt werden müssen. Nur so hätte eine fundierte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem sog. Basisgutachten, dem Gutachten von Prof. ... und der Stellungnahme des Landesamtes erfolgen können. Das stattdessen praktizierte Verfahren habe gerade die betroffenen Gemeinden nicht hinreichend in die Lage versetzt, Einwendungen geltend zu machen. Es genüge daher nicht den Prinzipien der Publizität, Transparenz und Objektivität. Zu kritisieren sei ferner, dass das Basisgutachten von den durch das Wasserschutzgebiet begünstigten Beigeladenen in Auftrag gegeben worden sei und dass die Grundlagen für die Ausweisung des Wasserschutzgebiets nicht von dem Antragsgegner bzw. seinen Fachbehörden erarbeitet worden seien.

Die materiellen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets gemäß §§ 19 WHG, 13 LWG seien nicht erfüllt. Letztere sei hier offenbar teilweise nicht auf der Grundlage von bewilligten Wasserrechten erfolgt. Die im Erörterungstermin benannte Entnahmemenge von 260.000 cbm/Jahr für die Quellen Brenk-Fußhölle sei den Verfahrensakten nicht zu entnehmen. Das Basisgutachten hebe für das Gewinnungsgebiet ausdrücklich die Problematik einer zu starken Wasserentnahme hervor, ohne dass es auf Seiten des Antragsgegners zu einer Auseinandersetzung mit dieser Warnung gekommen sei. Der Antragsgegner habe es auch unterlassen, die bestehenden Wasserrechte an das Ergebnis der Untersuchung anzupassen. Genaue mengenmäßige Vorgaben für die einzelnen Gewinnungsanlagen fehlten. Von Bedeutung sei dies, weil solche Vorgaben sich direkt auf die räumliche Bestimmung der Schutzzonen auswirkten.

Zu bemängeln sei ferner, dass für die insgesamt 11 Gewinnungsanlagen des Schutzgebiets nur eine einzige gemeinsame Schutzzone III ausgewiesen worden sei. Grundsätzlich müssten für jede Gewinnungsanlage eigene Schutzzonen festgelegt werden. Diese könnten sich zwar mit den Schutzzonen benachbarter Anlagen überdecken, eine inhaltliche Gesamtsicht sei jedoch mit dem Spezialitätsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

Das Wasservorkommen weise nicht die erforderliche Schutzwürdigkeit auf. In Weibern befänden sich innerhalb der für die Pumpstation I festgesetzte Schutzzone II bestandsgeschützte Anlagen, die in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu dem Verbotskatalog für diese Zone stünden (Campingplatz, Sport- und Freizeitanlagen, u.a. das Freizeitbad des Antragstellers zu 4). Diese Anlagen stellten die Unterschutzstellung prinzipiell in Frage. Das gelte umso mehr, als der Antragsgegner es abgelehnt habe, die fragliche Schutzzone II auf eine 25-Tages-Linie zurückzuführen, wie es für die Brunnen 7 und 8 in Weibern akzeptiert worden sei. Falle die Pumpstation I in Weibern als zu schützende Gewinnungsanlage weg, so müsse sich dies indessen auch auf die Grenzziehung für die Schutzzonen III A und III B des Wasserschutzgebiets auswirken; der Zuschnitt des Wasserschutzgebiets verändere sich dann deutlich. Außerdem stehe die Schutzwürdigkeit des Wasservorkommens wegen einer durch die Schutzzone III B verlaufenden Pipeline (Produkten-Fernleitung Wesseling-Ludwigshafen) in Frage und weise die Keuler Quelle eine zu hohe Nitratbelastung auf.

Was das Merkmal der Schutzfähigkeit anbelange, so habe der Antragsgegner die gravierenden, von der Schutzgebietsausweisung ausgehenden Belastungen nicht hinreichend berücksichtigt. Dies gelte vor allem für den Betrieb der Freizeitanlage der Antragsteller zu 4) und 5), insbesondere für den ihr zugeordneten Parkplatz. Jegliche Verbesserung und Steigerung der Attraktivität der Anlage sei dauerhaft ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für das gemeinsame Gewerbegebiet der Antragstellerinnen zu 1) und 2) westlich der L 83 und nördlich der B 412, das in die Schutzzonen III B und III A falle. Dort könnten insbesondere keine störenden gewerblichen Anlagen mehr zugelassen werden. Ferner könne die Antragstellerin zu 3) die Rohstoffvorkommen auf ihrem Gemeindegebiet nicht mehr wirtschaftlich ausbeuten.

Ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets erfordere, sei vorliegend unter verschiedenen Gesichtspunkten zweifelhaft. Das Basisgutachten halte weitere Erkundungsbohrungen und Untersuchungen für erforderlich, die - soweit ersichtlich - nicht durchgeführt worden seien. Demzufolge sei die Rolle des Engelner Kopfes als trennendes Element für den Grundwasserfluss zwischen der Senke von Kempenich/Spessart und der Weibern-Riedener Caldera nicht ausreichend geklärt. Ferner sei das Grundwasserströmungsfeld nicht hinreichend begutachtet worden. Die Einbeziehung des Gebiets von Kempenich/Spessart in das Wasserschutzgebiet sei aufgrund dessen zweifelhaft. Auch sei nicht genügend geprüft worden, wie sich die zahlreichen vorhandenen Altablagerungen auf die Festsetzung des Wasserschutzgebiets auswirkten. Insbesondere die Belastung des Erdreichs auf der ehemaligen Eisenbahntrasse hätte untersucht werden müssen. Die Anregung, das Gewerbegebiet Kempenich/Spessart insgesamt in die Schutzzone III B einzubeziehen, sei ohne zureichende Begründung abgelehnt worden. Die Schutzzone II in Weibern könne auf eine 25-Tages-Linie zurückgenommen werden, was mit unzutreffender Begründung abgelehnt worden sei. Schließlich habe der Antragsgegner auf der Stufe der abschließenden Ermessensentscheidung gemäß § 19 Abs. 1 WHG keine zureichenden Ermessenserwägungen angestellt.

Die zur Normenkontrolle gestellte Wasserschutzgebietsverordnung greife auch unverhältnismäßig in das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) ein. Deren Belange seien bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets nicht hinreichend gewürdigt worden. Es sei mit gewichtigen negativen Auswirkungen auf die bereits erfolgte und die künftige Bauleitplanung der Antragstellerinnen zu rechnen.

Das gesamte Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 2) sei in die Schutzzonen III B und III A des Wasserschutzgebiets einbezogen worden. Ihr verbleibe daher kein Raum für substantielle eigene Planungen. Sie könne nun kein Industriegebiet mehr ausweisen. Gewerbliche Betätigungen würden so eingeschränkt, dass Unternehmer von vornherein das Risiko scheuten, sich in ihrem Gewerbegebiet niederzulassen. Ferner seien verschiedene unter Ziffer 3.2 der Verordnung normierte Verbote inhaltlich zu unbestimmt und werde auch die landwirtschaftliche Betätigung übermäßig beschränkt.

Das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 3) werde zwar vorerst nur zu ca. 30 % für das Wasserschutzgebiet in Anspruch genommen; eine nahezu vollständige, bereits jetzt zu berücksichtigende Inanspruchnahme ergebe sich aber mit dem schon in Vorbereitung befindlichen Wasserschutzgebiet Weibern-Rieden/Süd-West. Schon infolge des hier in Rede stehenden Wasserschutzgebiets ließen sich Planungen der Antragstellerin zu 3) nicht mehr realisieren. So habe sie auf die Ausweisung eines teilweise in die Schutzzonen III A und III B, teilweise aber auch in die Schutzzone II fallenden Gewerbegebiets verzichten müssen. Das Gleiche gelte für einen Stausee, der im Bereich oberhalb der Pumpstation I als Fremdenverkehrsmaßnahme geplant gewesen sei und mit erheblichen Zuschüssen habe gefördert werden sollen. Innerhalb des Wasserschutzgebiets lägen verschiedene Freizeitanlagen, deren weiterer Bestand jetzt unsicher sei.

Werde die kommunale Selbstverwaltung derart weitreichend eingeschränkt wie vorliegend, so könne die erforderliche Güterabwägung nicht immer und ausnahmslos zugunsten der Trinkwasserversorgung ausfallen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerinnen ihr Trinkwasser von anderer Seite bezögen und deshalb selbst nicht von dem Wasserschutzgebiet profitierten.

Die Antragsteller beantragen,

die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets in den Gemarkungen Weibern, Kempenich, Spessart, Brenk, Engeln, Niederdürenbach, Wehr, Hohenleimbach und Heckenbach vom 10. Februar 2005 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:

Die angegriffene Rechtsverordnung sei rechtmäßig zustande gekommen und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Der Vulkankomplex von Weibern-Rieden enthalte das wichtigste Grundwasservorkommen im Festgestein im nördlichen Rheinland-Pfalz und bilde einen Schwerpunkt der Trinkwassergewinnung. Mittlerweile habe sich bestätigt, dass im Raum Weibern-Rieden aufgrund der speziellen geologischen Verhältnisse ein von Nordwest nach Südost gerichteter Grundwasserstrom bestehe. Bei der Abgrenzung der Schutzzonen des Wasserschutzgebiets sei nunmehr nicht nur das oberirdische, sondern auch das unterirdische Einzugsgebiet der geschützten Gewinnungsanlagen berücksichtigt worden. Der Quellstollen Weibern mit einer jährlichen Förderung von rund 700.000 m³ sei die wichtigste Trinkwasser-Bezugsquelle für die Stadt Mayen. Aus den übrigen im Wasserschutzgebiet gelegenen Anlagen gewinne der Beigeladene zu 1) jährlich ca. 1,6 Mill. m³ Trinkwasser.

Gegen § 122 LWG sei bei der Ausweisung des Wasserschutzgebiets nicht verstoßen worden.

Wegen der nach der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Veränderungen an der Rechtsverordnung sei keine erneute Offenlage erforderlich gewesen. Die räumliche Ausdehnung des Wasserschutzgebiets sei nicht geändert worden. Die Änderungen an den Verbotsregelungen seien ausschließlich zugunsten der Einwender erfolgt. Deshalb greife auch die Regelung des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG vorliegend nicht.

Der Umfang der offengelegten Unterlagen entspreche der Regelung des § 122 Abs. 1 Satz 3 LWG. Das der Abgrenzung der Schutzzonen zugrunde liegende hydrogeologische Basisgutachten habe nicht mit ausgelegt werden müssen. Mit Hilfe von Anträgen auf Akteneinsicht hätten die Antragsteller auch schon vor dem Erörterungstermin Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens erlangen können. Nach Vorlage des "Gegengutachtens" der Firma ... habe kein erneuter Erörterungstermin anberaumt werden müssen; die in jenem Gutachten angesprochenen Fragen hätten bereits im Erörterungstermin mit Hilfe der anwesenden Vertreter der beteiligten Fachbehörden diskutiert werden können.

Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets beruhe nicht allein auf dem Basisgutachten des Ing.-Büros ..... Darauf aufbauend habe das Landesamt für Geologie und Bergbau wesentliche eigene Beiträge geleistet. Es habe weitere hydro-geologische Arbeiten, Bohrungen und Untersuchungen für erforderlich gehalten, die von den Begünstigten im Einvernehmen mit der Fachbehörde durchgeführt worden seien. Erst danach sei als fachtechnische Begründung für die Schutzgebietszonen die Stellungnahme "Fachtechnische Begründung der Schutzgebietszonen" des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 24. Juli 2000 ergangen.

Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung seien vorliegend erfüllt.

Bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung hätten für alle geschützten Gewinnungsanlagen Wasserrechte bestanden. Darüber hinaus sei aufgrund entsprechender Anträge eine Neuordnung in Bearbeitung. Die warnenden Hinweise des Basisgutachtens hinsichtlich begrenzt gewinnbarer Wassermengen seien berücksichtigt worden. In Bezug auf die Möglichkeit der Übernutzung eines Grundwasservorkommens müsse zwischen Brunnen und Quellen unterschieden werden. Eine zu starke Inanspruchnahme sei nur bei Brunnen möglich, hier also allenfalls bei den Brunnen Weibern 7 und 8. Die im Basisgutachten angesprochene Problematik einer Übernutzung beziehe sich mehr auf den noch nicht als Schutzgebiet ausgewiesenen südöstlichen Bereich des Grundwasservorkommens, in dem wesentlich mehr Brunnen bestünden. Die im Wasserschutzgebiet Weibern-Rieden/Nord-West nachhaltig gewinnbare Grundwassermenge sei in zwei Stellungnahmen des Landesamtes für Geologie und Bergbau dargelegt worden, woran sich die Erteilung von Wasserrechten, insbesondere für die Brunnen Weibern 7 und 8, orientiere. Im Übrigen unterliege die Entnahme im gesamten Gewinnungsgebiet von Weibern-Rieden der laufenden Überwachung; nach bisheriger Erkenntnis halte sie sich im Rahmen der Grundwasserneubildung.

Zu Recht sei für alle Gewinnungsanlagen des Wasserschutzgebiets eine gemeinsame Schutzzone III festgelegt worden. Die Kritik der Antragsteller hieran sei unberechtigt. Sie lasse außer Acht, dass es bei den gegebenen hydrogeologischen Verhältnissen fachlich nicht möglich sei, für einzelne Gewinnungsanlagen gesonderte Schutzzonen III auszuweisen. Die Erkenntnis, dass es sich bei dem Vulkankomplex Weibern-Rieden um eine Caldera-Struktur handele, bedinge die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung der früher einzelnen Schutzgebiete. In der festgesetzten Schutzzone III überlagerten sich die vertikalen und horizontalen Zustrombereiche der Gewinnungsanlagen, die zudem zeitlich variabel sein könnten. Jedenfalls seien in die Schutzzone III nur solche Flächen einbezogen worden, die auch tatsächlich zum Einzugsgebiet der Gewinnungsanlagen gehörten. Die Unterteilung in die Schutzzonen III A und III B sei geboten, weil im Bereich der Schutzzone III A bindige Deckschichten nicht flächendeckend ausgebildet seien; deshalb seien dort strengere Anforderungen zu stellen als in der Schutzzone III B.

Die in dem Wasserschutzgebiet bereits vorhandenen, Bestandsschutz genießenden baulichen Nutzungen schlössen es nicht aus, weiteren Gefährdungspotentialen für das Grundwasser durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets entgegenzutreten. Das Vorhandensein des Schwimmbades des Antragstellers zu 4) in der Zone II des Wasserschutzgebiets stehe der Ausweisung des letzteren nicht entgegen, da dadurch eine Schädigung des Grundwassers noch nicht eingetreten sei und auch nicht zwingend eintreten müsse. Eine Verkleinerung der der Pumpstation I in Weibern zugeordneten Schutzzone II komme nicht in Betracht, da die lokalen geologischen Verhältnisse dafür - anders als bei den Brunnen 7 und 8 -keine Grundlage böten. Im Übrigen würde sich selbst bei einer Stilllegung der Pumpstation I keine Veränderung an der Ausdehnung der Schutzzonen III A und III B ergeben, da sich im Abstrom noch der Quellstollen Weibern und der Brunnen 7 befänden, die aus demselben Einzugsgebiet gespeist würden. Das Gefährdungspotential, das von der Pipeline der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft ausgehe, sei gering, da die Fernleitung strengen technischen Anforderungen genügen müsse, die sicherstellten, dass Leckagen sofort entdeckt und mögliche Austritte klein gehalten würden. Außerdem verlaufe die Pipeline ausschließlich durch die Schutzzone III B, so dass im Schadensfall noch rechtzeitig reagiert werden könne. Die Nitratbelastung der Keuler Quelle bewege sich nach den Messergebnissen zwischen 1999 und heute im Rahmen des nach der Trinkwasserverordnung Zulässigen; ein Nitratwert von 69 mg/l müsse bestritten werden.

Die Auswirkungen der Schutzgebietsausweisung seien sehr wohl berücksichtigt worden, hätten aber keine Veranlassung gegeben, auf sie zu verzichten. Die Belange der Antragsteller zu 4) und 5) würden im Hinblick auf die von ihnen betriebene Freizeitanlage nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Erweiterungen und Nutzungsänderungen der Anlage seien nicht von vornherein ausgeschlossen. Gegebenenfalls komme auch die Erteilung einer Befreiung nach § 6 der Rechtsverordnung in Betracht. Die Versiegelung der Parkplatzflächen am Schwimmbad und das Herausleiten des dort gesammelten Niederschlagswassers aus der Schutzzone II seien allerdings erforderlich. Gewerbliche Nutzungen seien in den Schutzzonen III B und III A in vielfältiger Weise möglich. Auch industrielle Nutzungen seien grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin zu 3) erwähnten Abbauvorhaben seien lediglich in der Schutzzone II verboten, während sie in Zone III A unter den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen zugelassen werden könnten. Die Antragstellerin habe im Übrigen bislang keinen Antrag zu einer beabsichtigten Rohstoffausbeute gestellt.

Es treffe nicht zu, dass den im Basisgutachten von Dr. ... festgelegten Anforderungen nicht nachgekommen worden sei. Vielmehr seien weitere Untersuchungen und Bohrungen durchgeführt worden, die in der fachtechnischen Stellungnahme vom 24. Juli 2000 verwertet worden seien. In Bezug auf die angebliche Sperrwirkung des Engelner Kopfes sei auch die Wasserwegsamkeit des sogenannten nördlichen Korridors mittlerweile bohrtechnisch belegt. Zu den Altablagerungen habe im Festsetzungsverfahren in Abstimmung mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau eine eingehende Gefährdungsabschätzung stattgefunden. Anthropogen eingetragene organische Verunreinigungen hätten in keiner der durchgeführten Grundwasseruntersuchungen nachgewiesen werden können. Auch eine Gefährdung für die Quelle Kempenich durch die Altlast im Bereich des ehemaligen Bahnhofs Kempenich könne ausgeschlossen werden.

Eine Verschiebung der Grenzlinie zwischen den Schutzzonen III A und III B zugunsten des Gewerbegebiets Spessart/Kempenich sei nicht möglich, da die Bodenverhältnisse dies nicht zuließen. Auch der Vorschlag, einen Abwehrbrunnen zugunsten des Gewerbegebiets zu errichten, sei aus fachlicher Sicht abzulehnen gewesen. Letzteres gelte ferner für das Ansinnen, die Schutzzone II für die Pumpstation I in Weibern zu verkleinern.

Die Ausweisung des Wasserschutzgebiets bedeute keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerinnen.

Die Antragstellerin zu 2) sei fast ausschließlich durch die Schutzzone III B berührt; lediglich ein kleiner Teil des Gewerbegebiets Spessart/Kempenich rage in die Schutzzone III A. Damit sei keine massive Beeinträchtigung der Planungsmöglichkeiten verbunden, sondern es würden lediglich gewerbliche oder industrielle Nutzungen mit einem sehr hohen Gefährdungspotential für das Grundwasser ausgeschlossen. Auch von einer übermäßigen Beschränkung der Landwirtschaft könne nicht die Rede sein. Was die Betroffenheit der Antragstellerin zu 3) anbelange, so sei das geplante Wasserschutzgebiet Weibern-Rieden/Süd-Ost im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, sondern die Betroffenheit müsse ggf. bei der Ausweisung jenes Gebiets geltend gemacht werden. Es zeichne sich indessen ab, dass die Ortslage der Antragstellerin zu 3) bei dieser Ausweisung ausgespart werden könne. Dass die Antragstellerin einzelne Planungsprojekte infolge der Ausweisung des Wasserschutzgebiets Weibern-Rieden/Nord-West nicht mehr habe verwirklichen können, bedeute noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht, zumal der Beigeladene zu 1) in diesem Zusammenhang Kompensationsmaßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen habe.

Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie führt insbesondere aus:

Die angegriffene Rechtsverordnung sei rechtmäßig, da die Ausweisung des Wasserschutzgebietes für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich sei, um das große, zusammenhängende Grundwasservorkommen im Vulkangebiet Weibern/Rieden vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Dieses Grundwasservorkommen sei ausweislich des eingeholten Basisgutachtens schutzbedürftig, schutzwürdig und auch schutzfähig. Auch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, denn eine Ausweisung einer Vielzahl von kleineren Schutzgebieten anstelle des hier festgesetzten großen einheitlichen Schutzgebietes wäre aufgrund der sachverständigen Erkenntnisse für den erstrebten Schutzzweck lückenhaft und damit ungeeignet. Soweit die Antragsteller rügten, die Einbeziehung einzelner Grundstücke sei nicht erforderlich gewesen, werde auf ein neues Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2006 verwiesen, wonach sich die genauen Grenzen eines Schutzgebietes grundsätzlich nur annähernd umreißen ließen. Zudem vermögen sie eine Aushöhlung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) durch die Festsetzungen der Rechtsverordnung nicht zu erkennen. Ebenso wenig seien die Festsetzungen der Rechtsverordnung zu unbestimmt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2007 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Antragsgegner die Schutzzone II der Wasserschutzgebietsverordnung Weibern-Rieden/Nord-West bezüglich der Pumpstation I (2 Quellfassungen, 1 Schachtbrunnen) und der Quellstollen Weibern unter Beachtung der hydrologischen Gegebenheiten und der fachlichen Grundsätze für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zutreffend festgelegt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachtachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Geol. Dr. ..., Europastraße 11, 35394 Gießen, vom Oktober 2007 Bezug genommen.

Der Gerichtssachverständige Dr. ... hat zu den Fragen und Einwänden der Beteiligten hinsichtlich seines Gutachtens schriftlich Stellung genommen. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme wird auf sein zu den Gerichtsakten gereichtes Schreiben vom 16. Januar 2008 verwiesen. Seine darin enthaltenen Bewertungen hat der Gerichtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2008 aufgrund von der Beklagtenseite ergänzend vorgelegter Unterlagen korrigiert und die neue Bewertung nochmals in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18. März 2008 näher erläutert. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (28 Aktenordner, 12 Bände und 1 Heft). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Hinsichtlich der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt zunächst für die Antragstellerinnen zu 1) bis 3), die als Ortsgemeinden die Verletzung ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit geltend machen. Deren Verletzung erscheint mit Rücksicht auf die beträchtliche Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebietes nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal es große Teile der Gemeindegebiete sowie der bebauten Ortslagen der jeweiligen Antragstellerinnen umfasst, so dass negative Auswirkungen auf die gemeindliche Planungshoheit dieser Ortsgemeinden nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können. Aber auch die Rechte des Antragstellers zu 4) als Betreiber des in einer Schutzzone II gelegenen Freibads sowie diejenigen des Antragstellers zu 5) als Erbbauberechtigter von in dieser Schutzzone gelegenen Grundstücken, auf denen er eine Freizeitanlage mit Ferienhäusern unterhält, werden durch die Verbote und Beschränkungen der angegriffenen Wasserschutzgebietsverordnung berührt, so dass auch insoweit Rechtsbeeinträchtigungen nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.

In der Sache selbst hat der Normenkontrollantrag jedoch keinen Erfolg und ist daher abzulehnen.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer - worunter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch das Grundwasser fällt - im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Wasserschutzgebiete werden von der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgesetzt, in der nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden können (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes - LWG - i.d.F. vom 22. Januar 2004, GVBl S. 53). Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz - LWG - (in der hier bis zum Inkrafttreten dieser Fassung noch anzuwendenden gleichlautenden Altfassung vom 14. Dezember 1990 - GVBl 1991, S. 11 -, siehe § 131 LWG) ist zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ein Verfahren durchzuführen, für das die Bestimmungen der §§ 110 bis 115 LWG entsprechend gelten.

Die sich aus diesen rechtlichen Vorgaben ergebenden formellen und materiellen Anforderungen sind bei der Festsetzung des vorliegend in Rede stehenden Wasserschutzgebietes eingehalten worden.

Was formelle Mängel der angegriffenen Rechtsverordnung angeht, so ist festzustellen, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Soweit die Antragsteller rügen, der Verordnungsgeber habe den offengelegten Entwurf im Laufe des Verfahrens grundlegend geändert, ohne dass das dann erforderlich werdende erneute Offenlegungsverfahren mit Erörterungstermin durchgeführt worden sei, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Denn es handelt sich bei den gerügten Änderungen weder um Änderungen hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets noch um wesentliche Veränderungen des Inhalts der betreffenden Rechtsverordnung. Vielmehr wurden ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Synopse (s. Bd. 8, S. 1652 ff.) lediglich kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen, die die Belange der Betroffenen nicht stärker berührt haben. Dies zeigen insbesondere die von den Antragstellern für die behauptete grundlegende Änderung aufgeführten Beispiele. So tragen die Antragsteller vor, bei der Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 3.1.2 seien nachträglich weitere Einschränkungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Installation von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt. Der erkennende Senat vermag indessen eine vorgenommene Verschärfung zu Lasten der Einwender nicht zu erkennen. Denn das vorher in dieser Bestimmung ausgesprochene grundsätzliche Verbot der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist durch die Änderung auf die Verbote und Ausnahmen der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VawS -vom 1. Februar 1996 reduziert worden, deren Anforderungen in der Nr. 3.1.2 unter anderem teilweise und in anderen Worten wiedergegeben werden. Entsprechendes gilt auch für die von den Antragstellern zitierte Bestimmung in Nr. 10.8 des § 3 Abs. 3 der Rechtsverordnung. Insoweit vertreten die Antragsteller die Ansicht, dass eine erhebliche Änderung eingetreten sei, weil vorher lediglich ein Tierbesatz in grundwassergefährdender Konzentration verboten gewesen sei, während nunmehr nach dem in der veröffentlichten Rechtsverordnung enthaltenen Text ein Tierbesatz grundsätzlich verboten sei, wenn hierdurch die Grasnarbe nachhaltig geschädigt werde. Auch hierin vermag das Gericht keine wesentliche Veränderung des Inhalts zu erkennen. Mit der neuen Formulierung wird nämlich lediglich die in den Worten "Tierbesatz in grundwassergefährdender Konzentration" enthaltene Unschärfe dahingehend konkretisiert, dass ein solcher Tatbestand eben dann vorliegt, wenn aufgrund der Größe des Tierbesatzes die Grasnarbe nachhaltig geschädigt wird.

Musste mithin im Hinblick hierauf kein neues Offenlegungsverfahren durchgeführt werden, so können sich die Antragsteller ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, ein beachtlicher Verfahrensfehler liege darin, dass man ihnen das Basisgutachten erst nach Durchführung des Erörterungstermins zugänglich gemacht und anschließend keinen neuen Erörterungstermin anberaumt habe, um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Gutachten, dem eingeholten Gegengutachten der Firma ... sowie der dazu abgegebenen fachlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Geologie und Bergbau zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang bleibt nämlich zu sehen, dass in dem im Jahre 2003 durchgeführten Erörterungstermin durchaus eine substantielle Erörterung auf der Grundlage des den Antragstellern später zur Verfügung gestellten Basisgutachtens stattgefunden hat. Denn Herr Dr. ... vom Landesamt für Geologie und Bergbau hat ausweislich der Seiten 3 ff. der Erörterungsniederschrift (siehe auch Bd. 7 der Verwaltungsakten, Bl. 1568 ff.) mit den Antragstellern die anstehenden Fragen auf der Grundlage des Basisgutachtens erörtert. Darüber hinaus haben die Antragsteller die Gelegenheit erhalten, zu dem ihnen später zugänglich gemachten Basisgutachten nach Einholung eines Gegengutachtens (der Firma ...) schriftlich Stellung zu nehmen. Letztlich sah der Antragsgegner aufgrund der weiteren fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau zu diesem Gegengutachten keinen Anlass, eine Änderung und eine erneute Erörterung vorzunehmen. Das wurde den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Diese Vorgehensweise des Verordnungsgebers reicht aus, um das Gebot der substantiellen Erörterung zu erfüllen, zumal keine neuen Tatsachen, sondern allenfalls neue Bewertungen seit dem Erörterungstermin bekannt geworden sind.

Aber selbst wenn im Erörterungstermin eine substantielle Erörterung insoweit unterblieben wäre, ist eine solche durch die Einsichtnahme in das Basisgutachten und die anschließende schriftliche Stellungnahme der Antragsteller unter Vorlage des Gegengutachtens der Firma ... nachgeholt worden, so dass eine Wiederholung des Erörterungstermins nicht erforderlich war (siehe Anhörungsnachholung gemäß §§ 122 Abs. 1, 114 Abs. 1, 110 Abs. 1 LWG; § 1 Abs. 1 LVwVfG; §§ 72 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, die nach Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 24 auch auf Erörterungstermine anwendbar ist; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214).

Ferner bestehen hinsichtlich der Verfahrensweise, dass die Begünstigten das Basisgutachten in Auftrag gegeben und dieses Privatgutachten von dem Verordnungsgeber verwertet worden ist, keine Bedenken. Abgesehen davon, dass es eine entsprechende (zulässige) Vorgehensweise aus Kostengründen auch in anderen Rechtsgebieten gibt (z.B. im Baurecht bei Vorhabensbebauungsplänen - § 12 BauGB -), ist dieses Basisgutachten nicht ohne Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeit des Antragsgegners erstellt worden. Vielmehr ist dieses Gutachten durch die Fachbehörden und das Landesamt für Geologie und Bergbau begleitet worden. Nach unwidersprochenem Vorbringen des Antragsgegners wurden alle vom Landesamt für erforderlich gehaltenen Bohrungen und Untersuchungen von den Begünstigten im Einvernehmen mit den Fachbehörden durchgeführt. Außerdem wurden die gewonnenen Ergebnisse einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und hieraus letztlich eigene hydrogeologische Schlussfolgerungen gezogen, die für die Ausweisung des angegriffenen Wasserschutzgebietes verwertet wurden. Von daher vermag der Senat diesbezüglich keine Verfahrensdefizite zu erkennen.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung keinen durchgreifenden Bedenken.

Wie bereits vorstehend erwähnt, findet diese Rechtsverordnung ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Hierdurch wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996, NVwZ 1997, 887; Urteil des erkennenden Senats vom 9. März 2000, NuR 2000, 387 m.w.N.). In dem vorzitierten Urteil hat der Senat zu dieser "Ermessensentscheidung" Folgendes ausgeführt:

"Die Entscheidung ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Mit ihr geht es nämlich nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 27. September 1989, a.a.O. und Urteil des Senats vom 5. Dezember 1996 - 1 A 10036/94.OVG - Umdr. S. 7 m.w.N.). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. Czychowski, WHG, 7. Aufl. 1998, § 19 Rdnr. 6 m.w.N.). Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 26. August 1992, ZfW 1993, 220, 224; Czychowski, a.a.O., Rdnrn. 9 und 14 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle eröffnet (vgl. OVG Rh-Pf, Urteile vom 27. September 1989 und vom 5. Dezember 1996, a.a.O.); allerdings können bei der Einordnung eines Sachverhalts unter die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG gewissermaßen auf zweiter Ebene auch Wertungen und Einschätzungen der das Wasserschutzgebiet festzusetzenden Behörde bedeutsam sein, die ihrerseits nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind."

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nach wie vor fest. Im Rahmen dieser wertenden Entscheidung kann nach allgemeiner Auffassung das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nur dann im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordern, wenn das Wasservorkommen schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig ist (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 9. März 2000, a.a.O., und vom 25. Februar 2005 - 1 C 10358/04.OVG - veröffentlicht in ESOVG).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen und der vorstehenden Grundsätze ist die vorliegend angegriffene Wasserschutzverordnung vom 10. Februar 2005 zugunsten des Wasserversorgungszweckverbandes "Maifeld-Eifel" und der Stadtwerke Mayen nicht zu beanstanden. Insbesondere greifen die von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwände nicht durch.

Die Schutzbedürftigkeit des hier in Rede stehenden Grundwasservorkommens zum Zwecke der Trinkwasserversorgung kann nicht zweifelhaft sein. Zum einen wird in der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 16. Dezember 2002 zu den Einwendungen im Aufstellungsverfahren aufgezeigt, dass das im zukünftigen Wasserschutzgebiet für die Trinkwasserversorgung in Anspruch genommene Grundwasser anthropogenen Belastungen - insbesondere aus der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung - ausgesetzt ist, denen für die Zukunft auf Dauer vorgebeugt werden muss (s. Band I der Verwaltungsakten, S. 112 ff.; 129). Im Übrigen zeigen selbst die Antragsteller in ihren Schriftsätzen abstrakte Gefährdungen durch gewerbliche Nutzungen auf, die zwar bisher noch nicht zu einem Schadenseintritt geführt haben, denen aber für die Zukunft begegnet werden muss und die daher ebenfalls für eine Schutzbedürftigkeit des Wasservorkommens sprechen.

Des Weiteren ist das hier in Rede stehende Grundwasservorkommen auch schutzwürdig. Eine solche Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen wegen seiner Bedeutung (Güte, Menge, Brauchbarkeit) für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Schutzes bedarf (vgl. u.a. Urteil des 1. Senats vom 9. März 2000, ZfW 2000, 243). Dies ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits deshalb zu verneinen, weil für die einzelnen Entnahmestellen keine oder nur befristete Wasserrechte bestehen sollen. Der Antragsgegner hat mit einer zu den Gerichtsakten gereichten Aufstellung der aktuellen Wasserrechte vom 14. Juni 2007 (Bl. 120 f. der Gerichtsakten) nachgewiesen, dass für alle Entnahmestellen Wasserrechte bestehen, die zumindest bis zum 31. Dezember 2010 befristet und teilweise sogar noch über diesen Termin hinaus gültig sind. Dafür, dass diese Wasserrechte nicht beansprucht werden oder nicht auf Dauer angelegt sein sollen, vermochten die Antragsteller keine weiteren Anhaltspunkte aufzuzeigen. Vielmehr hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass man bisher die ausgelaufenen Wasserrechte nur deshalb auf lediglich fünf Jahre verlängert habe, um die Wasserentnahme an den Grundwasserstand anzupassen. Im Übrigen sind auch objektiv keine Anhaltspunkte vorhanden, die dafür sprechen könnten, dass der Schutz der entsprechenden öffentlichen Wasserversorgung nicht auf Dauer angelegt ist.

Soweit die Antragsteller die Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Wasservorkommens mit dem Hinweis in Frage zu stellen versuchen, dass das Basisgutachten bereits vor einer zu starken Inanspruchnahme der Wassergewinnungsanlagen gewarnt und daher eine Anpassung der Wasserrechte angemahnt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es werde weiterhin bei der Festsetzung der Entnahmemenge auf den Nichteintritt einer Übernutzung des Grundwasservorkommens geachtet und eine entsprechende Anpassung der erlaubten Wasserentnahme an das Grundwasservorkommen durch die geringe Laufzeiten der Wasserrechte ermöglicht. Daran zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass.

Ebenso wenig vermögen die Antragsteller mit ihrem Vortrag durchzudringen, dass zwar nach den erteilten Wasserrechten eine Übernutzung im Hinblick auf die erlaubte Wasserentnahme von 750.000 cbm/a ausscheide, die tatsächliche Wasserförderung jedoch bei 2.100.000 cbm/a liege. Insoweit interpretieren die Antragsteller die von ihnen zitierte Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 24. Juli 2000 unzutreffend. Dort heißt es nämlich, dass die Brunnen "Weibern 7 und 8" ein vorläufiges Wasserrecht für die Entnahme von 750.000 cbm/a aufwiesen. Aus den Quellen wurde indessen im Mittel eine Wassermenge von 2.100.000 cbm/a entnommen. Hieraus ergibt sich eine Gesamtwassergewinnung von 2.850.000 cbm/a. Dem steht nach unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2007 (Bl. 99 ff. der Gerichtsakten) eine gewinnbare Wassermenge von 3.260.000 cbm/a gegenüber. Dies zeigt, dass eine Übernutzung des Grundwasservorkommens auch im Tatsächlichen nicht stattfindet.

Die Schutzwürdigkeit des Wasservorkommens entfällt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht wegen der im Schutzgebiet bestehenden Altlasten und vorhandenen störenden Anlagen. Diese Gefährdungspotentiale sind kartenmäßig erfasst und tabellarisch bewertet worden (s. Materialordner I vom Dezember 2000). Danach liegen keine akuten Gefahren vor und die aufgelisteten Gefährdungen werden größtenteils als gering eingestuft. Die Fachbehörden haben daher keinen Anlass gesehen, wegen dieser Anlagen und Altlasten die Schutzwürdigkeit des Wasservorkommens zu verneinen. Die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord kommt in ihrer fachtechnischen Stellungnahme vom 14. März 2001 zu dem Ergebnis, es bestehe zwar eine latente Grundwassergefährdung durch störende Anlagen und Altablagerungen/Altlastenverdachtsflächen. Gleichwohl sei dieses Wasservorkommen zu schützen, da ohne Schutzmaßnahmen die Trinkwasserqualität dieses Vorkommens gefährdet wäre. Durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes könne eine dauerhafte Nutzung bei Beachtung des auf der Grundlage des DVGW-Arbeitsblattes W 101 erarbeiteten Verbotskatalogs der Rechtsverordnung sichergestellt werden. Dies erscheint dem Senat plausibel, da bisher keine (erhebliche) Kontamination des Grundwassers aufgetreten ist und im Übrigen bei dennoch auftretenden konkreten Gefährdungen diese durch Anordnungen im Einzelfall nach § 13 Abs. 4 LWG bekämpft werden können. Die diesbezüglichen, nicht hinreichend substantiierten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit bejahende Bewertungen der Fachbehörden in Frage zu stellen.

Dies gilt auch soweit die Antragsteller versuchen, die Schutzwürdigkeit der einzelnen Wassergewinnungsanlagen im Hinblick auf einzelne Vorkommnisse und Umstände anzuzweifeln.

Was zunächst die Schutzwürdigkeit der Quelle Kempenich im Hinblick auf die Altlasten und zweier Ölunfälle im Bereich des ehemaligen Kempenicher Bahnhofs angeht, so bleibt zu sehen, dass diese Gegebenheiten im Zuge der Ermittlungen ebenfalls erfasst und bewertet wurden. Nach Darlegungen des Antragsgegners hat die Kreisverwaltung Ahrweiler als untere Boden- und Wasserbehörde Bodenuntersuchungen und teilweise schon Sanierungen vorgenommen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Übrigen für die Quelle Kempenich und das angrenzende tiefere Grundwasservorkommen keine Besorgnis bestehe, da der Quelle das Wasser aus anderer Richtung zufließe und der dortige "Caldera"-Überlauf dafür sorge, dass die Verunreinigungen nach außerhalb des Wasserschutzgebietes befördert würden. Jedenfalls sei eine Gefährdung der Quelle Kempenich schon deshalb auszuschließen, weil man eine Ölkontamination der Quelle - obwohl die Schadensereignisse bereits im Jahre 1990 und 1995 vorgefallen seien - nie habe feststellen können. Gerade der letztere Umstand spricht nach Ansicht des Senats dagegen, die Schutzwürdigkeit der Kempenicher Quelle wegen der dort geschehenen Ölunfälle zu verneinen.

Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial durch die Produkten-Fernleitung Wesseling-Ludwigshafen, die bezüglich der Quelle Kempenich ebenfalls als Gefährdungspotenzial anzusehen ist, welches aber als gering zu bewerten ist (s. Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 16. Dezember 2002 in Ordner 6 zum Feststellungsverfahren, Bl. 275 ff., 291). Diese Beurteilung stützt der Antragsgegner u.a. auf den Umstand, dass für den Betrieb der Pipeline strenge technische Vorgaben einzuhalten sind. So würden durch automatische Kontrollen Leckagen an der Leitung sofort entdeckt. Da die Leitung ausschließlich in der Zone III B verlaufe, bestehe eine ausreichende räumliche und zeitliche Distanz, um im Schadensfall die Bodenkontamination ausheben zu können, bevor eine wesentliche Gefährdung des Grundwassers auftrete. Diese nachvollziehbare Wertung des Gefährdungspotenzials der Pipeline vermögen die Antragsteller nicht durch ihre Behauptung zu erschüttern, die Aushebung der Bodenkontamination müsse daran scheitern, dass sich zwischen der Produkten-Fernleitung und der Quelle Kempenich die Ortslage von Kempenich befinde. Denn dieser Umstand könnte allenfalls von Bedeutung sein, wenn die Pipeline durch die Ortslage verlaufen würde und von daher wegen der vorhandenen Bebauung keine Möglichkeit einer Bodenauskofferung bestehen würde. Dies ist aber ausweislich der im Materialordner I befindlichen Karten, in denen der Verlauf der Pipeline eingezeichnet ist, nicht der Fall. Vielmehr verläuft die Produktenleitung danach mit genügendem Abstand westlich der Ortslage von Spessart und Kempenich.

Ebenso wenig vermag der Senat die fehlende Schutzwürdigkeit der "Keuler Quelle" wegen zu hoher Nitratbelastung zu erkennen. Nach Angaben des Antragsgegners schwankt die Nitratbelastung in der langjährigen Zeitreihe von 1999 bis heute mit 74 Analyseergebnissen zwischen 35 und 45 mg/l und liegt damit unterhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Selbst wenn - wie von den Antragstellern behauptet - ein Analyseergebnis den zulässigen Wert der Trinkwasserverordnung von 50 mg/l (s. Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 TrinkwV) durch einen festgestellten Nitratwert von 69 mg/l überschritten haben sollte, macht dies die "Keuler Quelle" nicht zu einer nicht schutzwürdigen Wassergewinnungsanlage. Vielmehr zeigt dieser einzelne erhöhte Nitratwert, dass von einem erhöhten Schutzbedarf auszugehen ist, da diese erhöhte Nitratbelastung aus übermäßigen Düngergaben aus der Vergangenheit stammt (s. Besprechungsvermerk vom 12. Oktober 2004 - Bd. 8 der Verwaltungsakten, Bl. 1726). Die erhöhte Nitratbelastung allein vermag jedoch die Schutzwürdigkeit der "Keuler Quelle" und des ihr zuzuordnenden Grundwasservorkommens nicht in Frage zu stellen, zumal die in der Verordnung geregelten Verbote und Beschränkungen - insbesondere bezüglich der Düngung und bestimmter landwirtschaftlicher Vorgänge - gerade dem Ziel dienen, den Nitratgehalt im Grundwasser zu verringern. Dass die Nitratbelastung des Grundwassers bereits dauerhaft so hoch ist, dass eine Trinkwasserversorgung der Bevölkerung mit dem betreffenden Quellwasser für die Zukunft ausgeschlossen erscheint und die Schutzwürdigkeit verneint werden müsste, haben die Antragsteller selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Schließlich vermögen die Antragsteller im Rahmen der Prüfung der Schutzwürdigkeit auch nicht mit ihrem Vortrag durchzudringen, eine solche könne bezüglich der Schutzzone II für die Pumpstation I in Weibern wegen der Vorbelastung des dort vorhandenen Freibades und der Freizeitanlagen nicht angenommen werden. Dabei stützen sie ihre Behauptung, dass aufgrund der von den Anlagen ausgehenden Gefährdungen - insbesondere durch die Parkplätze - keine Schutzwürdigkeit für das Grundwasser mehr bestehe, auf das Urteil des früheren 10. Senats des erkennenden Gerichts vom 26. August 1992 - 10 C 11067/91.OVG -. Die hier vertretene Ansicht der Antragsteller findet aber in dieser Entscheidung keine Stütze. Darin wird nämlich u.a. ausgeführt, dass im Wasserschutzgebiet bestehende Vorbelastungen die Schutzwürdigkeit des dort vorhandenen Wasserschutzgebietes nicht ausschließen, weil diese Belastungen bisher noch nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers geführt habe. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners ebenfalls gegeben, da es bisher durch den Betrieb der Anlagen zu keinerlei Trinkwassergefährdungen gekommen ist. Diese Anlagen und Nutzungen schließen es nicht aus, weiteren Gefährdungspotenzialen durch entsprechende Regelungen der Rechtsverordnung entgegenzutreten (s. Urteil des Senats vom 9. März 2000, a.a.O.). Daher wird in § 3 Abs. 2 Nr. 2.17 die Neuanlage und Erweiterung von Freizeitanlagen verboten. Darüber hinaus sollen insoweit nur noch Sanierungsmaßnahmen zur Verbesserung des Grundwasserschutzes zulässig sein (s. Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 16. Dezember 2002 in Band I der Verwaltungsakten, Bl. 124), d.h. insbesondere wegen der Parkplätze werden solche Maßnahmen notwendig werden. Sollte es dennoch zu gefährlichen Verunreinigungen kommen, so bietet das Landeswassergesetz in § 13 Abs. 4 die Möglichkeit, entsprechende Anordnungen im Einzelfall zu treffen. Angesichts der vorstehend dargelegten Umstände scheidet daher die Annahme einer fehlenden Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die Schutzzone II der Pumpstation 1 wegen der Vorbelastung durch Freizeitanlagen aus.

Stehen der Schutzwürdigkeit des Wasserschutzgebietes mithin die von den Antragstellern gerügten Vorbelastungen nicht entgegen, so genügt die angegriffene Rechtsverordnung auch im Hinblick auf die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebietes und seiner einzelnen Schutzzonen den an die Erforderlichkeit zu stellenden Anforderungen. Bezüglich dieser Bewertung ist von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG die flächenmäßige Ausdehnung eines Wasserschutzgebiets als erforderlich angesehen werden kann, müssen für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984, BayVBl. 1984, 371). In einem Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen und - quellen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind mit verhältnismäßigen, dem konkreten Konflikt angemessenen, zumutbaren Aufwand nicht zu schließen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Behörde bzw. der Verordnungsgeber bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (vgl. zu dem Vorstehenden: BayVGH, BayVBl. 2007, 465 m.w.N.), soweit diese auf wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Fakten beruhen und sich bei der Grenzziehung an in der Natur äußerlich erkennbaren Linien und an topographischen Gegebenheiten orientieren (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. November 2006 - 7 N 1420/05 - in juris).

Die Bestimmung der Grenzen des Wasserschutzgebiets durch den Verordnungsgeber wird diesen Anforderungen gerecht. Sie erfolgte auf der Grundlage des "Basisgutachtens" des Dipl.-Geologen Dr. ... vom November 1997 in Abstimmung mit dem Dipl.-Geologen Dr. ... vom Landesamt für Geologie und Bergbau und unter Einbeziehung dessen Stellungnahmen insbesondere zum Gutachten ..., welches von der Antragstellerseite in Auftrag gegeben worden ist und vor allem die Schwachstellen der hydrogeologischen Annahmen der Verordnungsgeberseite beleuchtet. Die gegen die auf dieser fachkundigen Beurteilung durch die Antragsgegnerseite beruhende Festsetzung der einzelnen Schutzzonen gerichteten Einwendungen der Antragsteller vermögen die Erforderlichkeit der von der Rechtsverordnung ausgewiesenen Schutzzonenflächen nicht in Frage zu stellen.

Soweit die Antragsteller geltend machen, dass im Jahre 1988 eine vorläufige Anordnung im Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemarkung Weibern ergangen sei, welches bedeutend kleiner gewesen und wesentlich kleinere Schutzzonen ausgewiesen habe, ist dieser Einwand nicht geeignet, die Erforderlichkeit der ausgewiesenen Schutzzonenflächen zu erschüttern. Der Gerichtsgutachter Dr. ... hat hierzu in seinem Gutachten vom Oktober 2007 ausgeführt, dass die in der vorläufigen Anordnung vom 24. November 1988 vorgenommene Gebietsabgrenzung auf veralteten Grundlagen und Vorgaben beruht habe, da weder das für die Abgrenzung des jetzigen Wasserschutzgebiets herangezogene DVGW-Arbeitsblatt W 101 in der neuen Fassung von 1995 gegolten habe, noch die fachlichen Grundlagen von B. Hölting zur Ermittlung der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung aus dem Jahre 1995 vorgelegen hätten. Daher könne die damals vorgenommene Abgrenzung nicht für einen Vergleich mit dem Abgrenzungsergebnis des heutigen Wasserschutzgebiets herangezogen werden. Dieser Sichtweise schließt sich der Senat an, zumal diesbezüglich die Antragstellerseite keine substantiierten Gegenargumente vorgebracht hat.

Die Antragsteller können der räumlichen Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebietes auch nicht entgegenhalten, die für die Festlegung des Gebiets und seiner Schutzzone ermittelte Datenbasis sei nicht ausreichend, da insbesondere die Rolle des "Engelner Kopfes" als trennendes Element für den Grundwasserzufluss zwischen der Senke Kempenich/Spessart und der "Weiberner-Riedener-Caldera" nicht geklärt und zudem das Grundwasserströmungsfeld nicht hinreichend begutachtet worden sei. In diesem Zusammenhang bleibt zunächst zu beachten, dass das sogenannte Basisgutachten vom November 1997, welches von dem damals noch bei der BCE GmbH beschäftigten Dr. ... erstellt worden ist, zwar die erste frühzeitige Grundlage für den Erkenntnis- und Abwägungsprozess des Antragsgegners darstellte, nicht aber alleinige fachliche Grundlage für die spätere Abgrenzung des Wasserschutzgebietes war. Vielmehr wurden noch zusätzliche Daten durch Bohrungen und weitere Erkenntnisse durch Besprechungstermine und Stellungnahmen der einzelnen fachkundigen Stellen gewonnen. Diese Daten und Erkenntnisse sind dann durch das Landesamt für Geologie und Bergbau in der fachtechnischen Stellungnahme vom 24. Juli 2000 zusammengeführt worden (s. Bd. 8, Bl. 1743 ff.). Das von der Antragstellerseite in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieur-Büros ... vom Juli 2004 hat diese Daten und Erkenntnisse nicht in Frage gestellt, sondern im Grunde genommen nur die Auffassung vertreten, dass die hydrogeologischen Verhältnisse nicht ausreichend geklärt worden seien und daher für die Beantwortung und Abklärung einzelner Fragen noch Erkundungsbohrungen/Grundwassermessstellen niederzubringen seien. Diese im Gutachten "..." angesprochenen Kritikpunkte waren Gegenstand einer Besprechung vom 14. Oktober 2004, an der neben Mitarbeitern der Dienststelle Wasserwirtschaft, Abfall, Boden sowohl Dr. ... vom Landesamt für Geologie und Bergbau als auch der Ersteller des Basisgutachtens Dr. ... teilgenommen haben. Bei dieser Besprechung kam man übereinstimmend zu der Auffassung, dass das Wasserschutzgebiet richtig abgegrenzt worden sei und die Ergebnisse durch nachträgliche Bohrungen bestätigt worden seien, so u.a. durch Grundwasseraufschlüsse in Kempenich und am Stefanshof sowie durch die Grundwassermessstelle an der B 412 (s. Bd. 8, Bl. 1728). Soweit das Gutachten ... zur genaueren Aufklärung ein numerisches Grundwassermodell favorisiert, hält Dr. ... vom Landesamt für Geologie und Bergbau dem entgegen, dass aufgrund langjähriger Beobachtung der Grundwasserstände in Brunnen, Messstellen und Quellschüttungen keine numerische Modellierung notwendig sei, da diese Beobachtungen ausreichend Aufschluss über die hydraulische Beanspruchung des Grundwasserleiters gäben (s. Bd. 8, Bl. 1746). Bei dem vorliegenden Felsgestein sei ein numerisches Modell extrem problematisch und mit akzeptablem Aufwand nicht durchzuführen. Diese Bewertung entspricht auch der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, wonach Erkenntnislücken bezüglich der Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar und diese mit angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2006, BayVBl. 2007, 465; Urteil vom 6. Dezember 2000, ZfW 2001, 242). Von daher darf sich die Wasserbehörde bei der näheren Abgrenzung des Schutzgebietes und seiner Zonen sogar mit in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BayVGH, a.a.O.).

Abgesehen von dem vorstehend dargestellten Besprechungsergebnis hat sich auch die fachtechnische Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 18. Oktober 2004 nochmals mit den Ausführungen im Gutachten ... auseinander gesetzt. Das Landesamt ist dabei zu der Ansicht gekommen, dass die im Gutachten für eine nicht ausreichende Datenerhebung angeführten Argumente von den hydrogeologischen Verhältnissen eines Porengrundwasserleiters ausgingen, die sich grundsätzlich von den hier herrschenden Felsgesteinsbedingungen unterscheiden würden, während die hydrogeologischen Verhältnisse in einem Festgesteinsaquifer - wie hier - wesentlich komplexer seien, sodass die vom Gutachten ... angeführten Schwachstellen nicht mit einem akzeptablen Aufwand unter dem Aspekt "Kosten-Nutzen" numerisch lösbar seien. Des Weiteren hat das Landesamt darauf hingewiesen, dass dennoch das Wasserschutzgebiet vorliegend zutreffend abgegrenzt werden könne. So bestätigten die von der Verordnungsgeberseite erarbeiteten Jahrespläne im Wesentlichen den Fließplan des Basisgutachtens. Insbesondere sei die generell von Nordwest nach Südost gerichtete Fließrichtung des Grundwassers eindeutig belegt. Die Zeitreihen der Wasserspiegellagen in den Brunnen "Weibern 7 und 8" zeigten, dass sich bei den derzeitigen Entnahmemengen ein stabiles hydraulisches Regime eingestellt habe. Der nachgewiesene Zustrom von Grundwasser aus dem Bereich Kempenich/Spessart habe zur Folge, dass das zugehörige oberirdische Einzugsgebiet Teil des Wasserschutzgebietes sei. Das Fehlen von Grundwasseraufschlüssen im Nordwest-Bereich sei daher für die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes nicht relevant. Es reiche schon allein der nachgewiesene und gutachterlich bestätigte hydraulische Anschluss über den Südkorridor aus, um dieses Gebiet in das Wasserschutzgebiet einzubeziehen.

Ausgehend von dieser Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau ist zunächst festzuhalten, dass sowohl das Gegengutachten als auch die Antragsteller selbst von einer Bestätigung des südlichen Korridors durch Bohrungen ausgehen. Daneben ist aber ebenfalls die Wasserwegsamkeit des nördlichen Korridors anzunehmen. Denn von Seiten des Landesamtes für Geologie und Bergbau ist dazu im Erörterungstermin ausgeführt worden (s. Erörterungsterminsniederschrift S. 59), dass in der "Keuler Quelle" ein hoher Altwasseranteil vorhanden sei, der dieser Quelle nur nordwestlich des "Engelner Kopfes" zufließen könne. Zudem hat die Antragsgegnerseite unwidersprochen vorgetragen, dass die nach dem oberirdischen Einzugsgebiet mögliche Grundwasserneubildung doppelt so hoch sei, was nur auf einem zusätzlichen unterirdischen Zufluss beruhen könne.

Diese lediglich indirekten Nachweise sind inzwischen bohrtechnisch belegt worden. So hat der Antragsgegner in seinen zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen dargelegt, dass im Zuge der Zulassung eines Tagebaus im nördlichen Korridor eine Grundwassermessstelle (nahe der B 412) niedergebracht worden sei. Die daraus entnommenen Proben ließen sich hydrochemisch mit den Proben aus den Brunnen "Stephanshof" und der "Keuler Quelle" parallelisieren. Daraus folge, dass die Wasserwegsamkeit des nördlichen Korridors eindeutig feststehe.

Angesichts der vorerwähnten nachvollziehbaren fachbehördlichen Stellungnahmen der Antragsgegnerseite ist davon auszugehen, dass die Festlegung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und weitergehende Untersuchungen für die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells nicht verlangt werden können, weil der zu erwartende Erkenntnisgewinn in keinem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Kosten steht. Von daher bestand auch kein Anlass, dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008 unter Nr. 1 gestellten Beweisantrag stattzugeben, zumal wegen fehlender substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte für die Zweifelhaftigkeit der Annahme das Vorliegens eines nördlichen Grundwasserkorridors sich der Antrag als unzulässiger Beweiserforschungsantrag darstellt und eine weitere Beweisermittlung von Seiten des Gerichts angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht erforderlich ist.

Des Weiteren verstößt die Ausweisung einer gemeinsamen Schutzzone III für alle elf Wassergewinnungsanlagen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht gegen den Spezialitätsgrundsatz, wonach grundsätzlich jede Gewinnungsanlage für sich zu schützen ist. Zwar vertreten die Antragsteller nicht die Auffassung, dass es von dem oben genannten Grundsatz keine Ausnahmen geben könne. Sie halten jedoch die flächenmäßige Gesamtsicht bezüglich der Schutzzone III im vorliegenden Fall für unzulässig, zumal die Identität der Zone III für die Quellen des nordöstlichen Bereichs mit derjenigen für die Quellen des südlichen Bereichs nicht nachvollziehbar sei.

Diesem fachlich nicht substantiierten Einwand der Antragsteller ist der Antragsgegner entgegengetreten. Er geht davon aus, dass es aus fachlichen Gründen nicht möglich ist, jeweils getrennte Schutzzonen III für die einzelnen Trinkwassergewinnungsanlagen auszuweisen. Wegen der inhomogenen Untergrundverhältnisse und der Überlagerung der vertikalen und horizontalen Zustrombereiche in der Schutzzone III sei eine Trennung der einzelnen Schutzzonen fachlich nicht darstellbar. Insbesondere gebe es keine feststehenden Trennstromlinien (s. Dr. ..., Erörterungsniederschrift S. 7). Daher ergebe sich im Hinblick auf die "Caldera"-Struktur des Vulkankomplexes Weibern-Rieden die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung. Hieraus und aus dem von Nordwest nach Südost gerichteten Grundwasserstrom folge die gemeinsame Ausweisung der Schutzzone III, zumal wegen der Überschneidung der Gebiete eine genaue Abgrenzung nicht möglich sei. Diesen fachbehördlichen Aussagen sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Eine relevante Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes ist auch abgesehen davon nicht zu erkennen.

Zudem können die Antragsteller nicht mit ihren Einwänden gegen die Festsetzung und Ausdehnung der Schutzzonen III A und III B durchdringen.

Dies gilt zunächst für die Unterteilung der Schutzzone III in die Schutzzonen III A und III B. Gegen eine solche Unterteilung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal in der Zone III B durch den zusätzlichen Schutz einer geringen wasserdurchlässigen Grundwasserüberdeckung günstigere geologische Verhältnisse gegeben sind als in der ausgewiesenen Zone III A, in der vorliegend bindige Deckschichten nicht mehr flächendeckend ausgebildet sind (vgl. fachtechnische Begründung der Schutzgebietszonen durch das Landesamt für Geologie und Bergbau vom 24. Juli 2000 - Ordner 6 des Festsetzungsverfahrens, Bl. 207 f.). Die Abgrenzung und Unterteilung orientiert sich dabei an den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 101. Danach soll bei Abstandsgeschwindigkeiten bis 10 m/d die Grenze zwischen den Zonen III B und III A zweckmäßigerweise in einer Entfernung von etwa 2 km oberstromig der Fassung liegen, was hier auch Anwendung gefunden hat. Eine von den Antragstellern favorisierte Verkleinerung der Zone III A unter 2 km hat der Verordnungsgeber deshalb nicht vorgenommen, weil erhöhte Durchlässigkeiten in diesem Bereich bestanden haben (s. Dr. ... im Erörterungstermin, S. 7 der Erörterungsniederschrift).

Soweit die Antragsteller meinen, die Pumpstation I sei als Wassergewinnungsanlage aus dem Wasserschutzgebiet herauszunehmen, damit sich die Zone III B reduziere mit der Folge, dass die Planungshoheit der Ortsgemeinde Spessart nicht mehr so massiv beeinträchtigt werde, können sie auch mit diesem Vortrag nicht gehört werden. Eine Herausnahme der Pumpstation I ist schon deshalb nicht angezeigt, weil nach dem Vorbringen des Antragsgegners auch das Trinkwasser aus diesem Bereich für die Trinkwasserversorgung benötigt wird. Dass es insoweit eine ernstzunehmende Versorgungsalternative gibt, ist weder ersichtlich, noch haben die Antragsteller eine solche substantiiert aufgezeigt. Im Übrigen hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass sich selbst dann, wenn man die Pumpstation I stilllegen würde, keine Änderung hinsichtlich der Ausdehnung der Zone III A und III B ergäbe, da sich diese Zonen im Abstrom der "Quellenstollen Weibern" und des "Brunnens 7" befänden, die alle aus demselben Einzugsgebiet gespeist würden.

Gegen die Einbeziehung der Pumpstation I in das Wasserschutzgebiet spricht auch nicht der Umstand, dass dadurch der Abbau in den Steinbrüchen Weibern erschwert werde und deshalb finanzielle Verluste für die betreffende Ortsgemeinde entstünden. Abgesehen davon, dass finanzielle Gesichtspunkte hinter den Belangen des Trinkwasserschutzes grundsätzlich zurückzutreten haben, hat der Verordnungsgeber darauf hingewiesen, dass bereits verschiedene Bergbauunternehmen im Wasserschutzgebiet vorhanden seien und dort sogar neue Rohstoffgewinnungsstellen in Abstimmung mit den Begünstigten und den Fachbehörden unter Auflagen betrieben würden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller stehen die in diesem Zusammenhang erteilten Befreiungen nicht der Erforderlichkeit des Wasserschutzgebietes entgegen, denn die dort geregelten Verbote sowie davon erteilten Ausnahmen/Befreiungen - gegebenenfalls unter Beifügung von Auflagen - dienen der präventiven Kontrolle und damit der Gefahrenabwehr im Hinblick auf eine mögliche Kontamination des Grundwassers.

Soweit die Antragsteller die Frage aufwerfen, warum die Ortslage Kempenich in der Schutzzone III A einbezogen werden müsse, obwohl nach den Ausführungen des Antragsgegners ein direkter oberflächennaher Zustrom aus der Ortslage Kempenich zur "Quelle Kempenich" wegen der Grundwasseraustritte in den "Weiberner Bach" unwahrscheinlich sei und aufgrund dessen sich auch keine Auswirkungen der Ölunfälle im Bereich des ehemaligen Kempenicher Bahnhofs gezeigt hätten, führt auch dies nicht zu einer entsprechenden Verkleinerung der Schutzzone III A. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat nämlich in seiner fachtechnischen Begründung der Schutzgebietszone vom 24. Juli 2000 (s. Ordner 6, Bl. 209) ausgeführt, dass dieses Areal des Infiltrationsbereichs (Ortslage Kempenich) nicht aus dem Einzugsgebiet herausgenommen werden könne, weil das Teilabzugsgebiet nicht genau abgrenzbar und nicht bekannt sei, ob zeitweilig dennoch eine Infiltration in das Grundwasser stattfinde. Überdies sei nicht auszuschließen, dass ein Teil des neugebildeten Grundwassers den "Weiberner Bach" unterströmen könne.

Dass der Verordnungsgeber aus der Erwägung heraus, mit seinen Abgrenzungen auf der sicheren Seite liegen zu müssen, die vorgenannten Gegebenheiten zum Anlass genommen hat, die Ortslage Kempenich in die Schutzzone III A einzubeziehen, ist nicht zu beanstanden, zumal nach Angaben des Antragsgegners in diesem Bereich komplizierte geohydraulische Verhältnisse vorliegen, die nicht mit angemessenem und zumutbarem Aufwand geklärt werden können. Konkrete Gesichtspunkte, die gegen diese Bewertung der Fachbehörde sprechen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen.

Im Gewerbegebiet Kempenich/Spessart ist die Zone III A zugunsten der Zone III B auch nicht durch die Errichtung eines Abwehrbrunnens zu verringern. Den entsprechenden Wünschen - insbesondere der Antragstellerin zu 1) - ist der Antragsgegner mit dem Hinweis entgegengetreten, dass dadurch eine massive Einbuße des Wasserdargebots hervorgerufen würde, die nur dann verhältnismäßig sei, wenn eine Grundwasserkontamination nachgewiesen worden wäre, was hier aber nicht der Fall sei. Gegen diese Sichtweise des Antragsgegners ist nichts zu erinnern, da sie auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht. Dieser hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2005 - 1 C 10358/04.OVG - (veröffentlicht in ESOVG) ausgeführt, dass Abwehrbrunnen nur gerechtfertigt sind, wenn sie der Sicherstellung der Trinkwassergewinnung dienen, nicht aber, wenn deren Errichtung nur aus wirtschaftlichen Interessen geboten ist.

Sind mithin bei der Festlegung der Schutzzone III keine Fehler zu erkennen, so gilt dies auch in Bezug auf die räumliche Ausdehnung der Schutzzone II.

Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der Schutzzone II für die "Keuler-Quelle", "Page-Quelle", "Fronert-Quelle", die Quellstollen "Fußhölle" und "Brenk", sowie die Quellen "In dem Scheuerchen" und "Steinberger Höfe" sind Bedenken weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden. Allein das Vorbringen im Schriftsatz vom 6. Mai 2008, für jede der Wassergewinnungsanlagen müsse im Wege einer weiteren Beweiserhebung der Nachweis geführt werden, dass die räumliche Bemessung und Abgrenzung der Schutzzonen II zutreffend sei, reicht nicht aus, die fachbehördlichen und sachverständigen Feststellungen der Antragsgegnerseite zu erschüttern. Im Übrigen sind innerhalb der Präklusionsfrist des § 115 Abs. 1 LWG diesbezüglich keine entsprechenden Einwendungen von den Antragstellern erhoben worden. Auch im Erörterungstermin hat die räumliche Ausdehnung der Schutzzone II für diese Quellen ausweislich des Vorbringens der Antragsteller keine Rolle gespielt.

Ebenso wenig ist die Abgrenzung der Schutzzone II für die Brunnen 7 und 8 zu beanstanden, für deren Bemessung ausnahmsweise die regelmäßig anzuwendende 50-Tage-Linie auf eine 25-Tage-Linie verkürzt worden ist. Dass diese Vorgehensweise fachlich vertretbar ist und den Vorgaben der DVGW-Richtlinie W 101 entspricht, hat der Gerichtsgutachter Dr. ... in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom Oktober 2007 bestätigt.

Zudem hat der Gerichtsgutachter die Abgrenzung der Schutzzone II für die "Pumpstation I, Weibern" aufgrund der örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten für gerechtfertigt gehalten. Er hat die von der Antragstellerseite geforderte Reduzierung auf eine 25-Tage-Linie in diesem Falle nicht für fachlich vertretbar angesehen, da die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung infolge der oberflächennahen Fassung des Grundwassers in den Quellen den entsprechenden Anforderungen nicht genüge. Dies entspricht auch den Ausführungen im Basisgutachten und der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 24. Juli 2000 (Bl. 212/213 der Akte 6). Von daher bestand kein Anlass, die in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008 unter Nr. 3 beantragte Beweiserhebung hinsichtlich der Übertragbarkeit der Abflussverhältnisse im Südkorridor auf diejenigen im Bereich der "Pumpstation I" durchzuführen, denn neue Gesichtspunkte vermochte die Antragstellerseite insoweit nicht vorzutragen, so dass letztlich der Antrag als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen ist. Ebenso wenig war dem Beweisantrag unter Nr. 4 bezüglich der "Pumpstation 1 und der Schachtbrunnen" nachzugehen. Insoweit liegen nämlich bereits sachverständige Stellungnahmen vor, so dass sich dem Senat eine ergänzende Beweiserhebung nicht für notwendig halten musste. Obergeologierat Dr. ... vom Landesamt für Geologie und Bergbau und auch Dr. ... haben in diesem Zusammenhang auf Nachfrage des Gerichts nämlich bestätigt, dass diese Fragestellung Gegenstand von Überlegungen zur Abgrenzung des Gebietes gewesen sei. Des Weiteren haben beide darauf hingewiesen, dass der Haustener Kopf schon deshalb aus der weiteren Überlegung herausgefallen sei, weil die festgestellten erheblichen Wassermengen in diesem Wassergewinnungsbereich nicht vom Haustener Kopf kommen könnten.

Was indessen die Abgrenzung der Schutzzone II für die "Quellstollen Weibern" angeht, so hat der Gerichtsgutachter Dr. ... in seinem Gutachten vom Oktober 2007 allerdings zunächst die Auffassung vertreten, dass die von dem Antragsgegner ausgewiesene Schutzzone II mit der Grenze zur B 412 bei einer Entfernung von 800 m zu den Quellfassungen überdimensioniert sei.

Dies wurde damit begründet, dass zum einen die Hänge und Talstrukturen südlich der B 412 in der Verlängerung zu den "Quellstollen Weibern" nicht direkt zu dieser Fassung hin abfallen würden und zum anderen in der zusammenfassenden Dokumentation der Wasser und Boden GmbH (Dr. ...) vom Oktober 2000 die Entfernung der 50-Tage-Linie von den "Quellstollen Weibern" mit 381 m angegeben werde, was in etwa auch der 50-Tage-Linie entspreche, die in der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 24. Juli 2000 genannt werde. Für eine Ausdehnung der Schutzzone II bis zur B 412 (ca. 800 m Entfernung zur Quellfassung) gebe es aufgrund dessen kein fachlich schlüssiges Argument, insbesondere könne eine solche Entfernung nicht auf die Ergebnisse des Tracerversuchs am ca. 2 km entfernten "Brunnen 7" gestützt werden, da im Einzugsbereich der "Quellstollen Weibern" wechselnde geologische Verhältnisse gegeben seien (s. S. 7 des Gerichtsgutachtens).

An seiner Aussage im Gutachten, dass die ausgewiesene Schutzzone II für die "Quellstollen Weibern" überdimensioniert sei, hat der Gerichtsgutachter Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2008 jedoch nicht mehr festgehalten, nachdem vonseiten der Beigeladenen zu 2) eine Ausarbeitung über die geologisch-hydraulischen Verhältnisse in diesem Bereich vorgelegt worden war. Vielmehr hat er nunmehr zu Protokoll erklärt: "Die Klarstellung der Aussage auf den Seiten 12 und 13 des Gutachtens vom Geologischen Landesamt Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 2000 hinsichtlich der Interpretation der Verbreitung des Humersberg-Basaltes bezüglich der Bemessung der Zone II in Verbindung mit den übergebenen isotopen-physikalischen Messungen (Nachweis prozentualer Jungwasseranteile) und der ergänzenden Deckschichtenbewertung des LGB führt zu dem Schluss, dass die Oberflächentopographie entgegen meiner ursprünglichen Einschätzung nicht bemessungsrelevant ist. In Verbindung mit den ansonsten bekannten hydrogeologischen Daten stimme ich somit der Bemessung der Schutzzone II für den Quellstollen Weibern zu."

Seine neue Bewertung der fachlichen Vertretbarkeit der vom Antragsgegner ausgewiesenen Schutzzone II für die "Quellstollen Weibern" hat Dr. ... in seinem zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben vom 18. März 2008 näher erläutert. Darin weist er darauf hin, er habe Formulierungen in der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 24. Juli 2000 dahingehend aufgefasst, dass bei der Einbeziehung des Humersberges und einer Ausdehnung der Zone II bis in eine Entfernung von 370 m von der Fassung eine ausreichende Bemessung der Zone II gegeben sei. Dies habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass eine Ausdehnung der Zone II bis in eine Entfernung von 800 m nicht begründbar sei. Dr. ... vom Landesamt für Geologie und Bergbau habe aber in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2008 dazu ergänzend klargestellt, dass bei der Bemessung der Zone II die weit nach Norden reichende Verbreitung des Humersberg-Basaltes (Schlackenagglomerate, Tuffe) und die damit verbundene geringe Schutzwirkung der Deckschichten auch im weiteren Einzugsgebiet des Quellstollens zu berücksichtigen sei, was bei der WSG-Bemessung durch den amtlichen Sachverständigen auch beachtet worden sei.

Des Weiteren hat der Gutachter in dem vorerwähnten Schreiben ausgeführt, dass diese Argumentation in Verbindung mit den ergänzend vorgelegten Unterlagen und in Verbindung mit den vorliegenden geologischen Karten überzeuge. Denn einerseits zeige die Tritiumanalysen bis zum Jahr 2006 und die darauf basierende Ermittlung der Jungwasseranteile am "Quellstollen Weibern" im Vergleich zum "Brunnen 7", dass die Schutzwirkung der Deckschichten im Einzugsgebiet des Quellstollens weniger ausgeprägt sei als im Einzugsgebiet des "Brunnen 7". Der erheblich höhere Jungwasseranteil am "Quellstollen Weibern" begründe erhöhte Anforderungen für den Grundwasserschutz bzw. eine entsprechend größere Ausdehnung der Zone II für den Quellstollen im Vergleich zum "Brunnen 7". Andererseits belegten die vorgelegten Ergebnisse von den Bohrungen GWM QST 2 und GWM QST 3, die etwa 400 bis 500 m nördlich der "Quellstollen Weibern" lägen, die geringe Schutzfunktion der innerhalb der vorgeschlagenen Zone II gelegenen Deckschichten und bestätigten bei zusätzlicher Berücksichtigung der geologischen Karte die vorgenommene Bemessung der Zone II. Die vom amtlichen Sachverständigen am 5. März 2008 vorgelegte Ermittlung der Schutzfunktion der Deckschichten an diesen Bohrungen seien von seinem Büro überprüft worden. Hierdurch würde die im Bereich der Bohrungen GWM QST 2 und GWM QST 3 gegebene geringe Schutzfunktion der Deckschichten bestätigt. Unter Berücksichtigung der gesamten vorstehenden Gesichtspunkte könne er daher die Aussage, dass die Zone II für die "Quellstollen Weibern" überdimensioniert sei, nicht mehr weiter aufrecht erhalten. Vielmehr werde der Schutzgebietsbemessung dieser Zone auch in diesem Punkte zugestimmt.

Dem ist von Gerichtsseite zu folgen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat nämlich der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die angegriffene Schutzzonenausweisung fachlich vertretbar und mithin erforderlich ist. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass von der Antragstellerseite, obwohl sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2008 der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat, in der bis zur weiteren mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008 verstrichenen Zeit keine sachverständige Stellungnahme vorgelegt wurde, um der neuen Bewertung des Gerichtsgutachters substantiiert entgegenzutreten. Soweit die Antragstellerseite nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008 die diesbezüglichen Aussagen des Gerichtsgutachters durch ihren Beweisantrag Nr. 2 mit dem Beweisthema zu erschüttern versucht hat, dass sich der Tracerversuch am "Brunnen 7" nicht auf die "Pumpstation 1" sowie den "Quellenstollen Weibern" übertragen lasse, so konnte dies nicht Anlass für eine weitere Beweiserhebung sein. Vielmehr war diese Tatsache als wahr zu unterstellen, zumal es nach den oben dargelegten Aussagen des Gerichtsgutachters Dr. ... darauf nicht mehr ankam. Dieser hat im Übrigen auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass der in Rede stehende Tracerversuch für seine im Schriftsatz vom 18. März 2008 abgegebene Erläuterung keine Rolle gespielt habe.

Ebenso wenig war in diesem Zusammenhang dem Beweisantrag Nr. 3 nachzukommen. Auch insoweit fehlt es an von der Antragstellerseite vorgetragenen substantiierten Tatsachen, die eine weitere Beweiserhebung erforderlich erscheinen lassen. Im Übrigen kommt es nach der Stellungnahme des Gerichtsgutachters vom 18. März 2008 hierauf nicht an, da er das Abgrenzungsergebnis nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.

Ist nach alledem hinsichtlich des schutzwürdigen Wasservorkommens von der Erforderlichkeit der Ausdehnung der dafür festgesetzten Schutzzonen auszugehen, so bestehen auch keine Zweifel an der Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Grundwasservorkommens. Denn durch das hier in Rede stehende Wasserschutzgebiet werden Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beschränkt. Eine solche unverhältnismäßige Beschränkung wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Rechtsverordnung lediglich ein eingeschränkt schutzwürdiges Gewässer mit unverhältnismäßigen Eingriffen in bestehende Gewerbegebiete und Ortskerne in Form genereller Verbote von Gewerbebetrieben und baulichen Anlagen geschützt werden soll. Derartige Gegebenheiten liegen hier jedoch nicht vor. Zum einen handelt es sich bei dem zu schützenden Grundwasser nach den Festsetzungsunterlagen nicht um ein eingeschränkt schutzwürdiges Wasservorkommen. Zum anderen werden bestehende Anlagen und Betriebe nicht generell verboten. Vielmehr wird in § 4 der Rechtsverordnung ein Bestandsschutz in gewissem Umfang anerkannt und im Einzelfall durch § 6 Abs. 1 der Rechtsverordnung die Möglichkeit eingeräumt, sich auf Antrag von den Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten der Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 LWG befreien zu lassen. Dabei sind verbleibende Erschwernisse sowie eine eingeschränkte Planungs- und Investitionssicherheit im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Trinkwasserschutzes (s. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - BVerwGE 58, 300) als (noch) verhältnismäßig hinzunehmen.

Darüber hinaus sind die konkreten, in § 3 der Rechtsverordnung angesprochenen Verbote (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG) rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in der Rechtsverordnung geregelten Beschränkungen und Verbote das diesbezügliche Verzeichnis im DVGW-Arbeitsblatt W 101 als Anhaltspunkt für die Art und den Umfang der Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG in Trinkwasserschutzgebieten dienen (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 19 Rn. 39). Allerdings sind diese nicht pauschal zu übernehmen, sondern sie sind vielmehr anhand der vorhandenen Gebietsgegebenheiten zu überprüfen. In Anlegung dieser Grundsätze lassen die Regelungen in § 3 der Rechtsverordnung keine Rechtsfehler erkennen.

Was zunächst die Rüge angeht, die Verbote für die Schutzzone III würden keine Erweiterungen und Nutzungsintensivierungen in dem gemeinsamen Gewerbegebiet Kempenich/Spessart zulassen, so bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verbote in § 3 der Rechtsverordnung gewerbliche bzw. industrielle Nutzungen nicht völlig ausschließen. Vielmehr zeigen die Regelungen in § 3 Abs. 3 Nrn. 3.1.4, 3.1.10, 3.1.11, 3.2.1 und 3.2.7, dass nur bestimmte wassergefährdende Betriebe und Tätigkeiten verboten sind. Außerdem besteht die Möglichkeit der Befreiung. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass dies wegen der Widerruflichkeit der Befreiung keine praktikable Lösung darstelle. Denn diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass je nach Lage des Einzelfalles - z. B. auf Gründen des Besitzstandes oder des Vertrauensschutzes - der Befreiungsvorbehalt dahin gehen kann, dass ein Rechtsanspruch auf die Befreiung besteht (s. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 19 Rn. 51). Daraus folgt aber auch, dass die Befreiung nicht ohne weiteres widerrufen werden kann. Vielmehr müssen gravierende Umstände eingetreten sein, die einen Widerruf rechtfertigen. Neben den in der Rechtsverordnung eingeräumten Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen ist aber auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung - wie bereits oben ausgeführt - von überragender Bedeutung ist und deshalb nicht nur Nutzungsbeschränkungen, sondern selbst schwerwiegende Eigentumsbeeinträchtigungen zu rechtfertigen vermag (so Urteil des Senats vom 25. Februar 2005 - 1 C 10358/04.OVG -), wobei hier in den meisten Fällen wohl nur eine Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums vorliegen wird. Des Weiteren bleibt zu sehen, dass wegen der wachsenden Bedeutung der Trinkwasserversorgung das öffentliche Interesse an einer gesicherten Wasserversorgung gegenüber anderen Belangen fast immer vorrangig ist (vgl. Urteil des Senats vom 9. März 2000 - 1 C 12087/98.OVG -, a.a.O.).

Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Antragstellerseite, durch die Verbote des § 3 der Rechtsverordnung könnten die in der Schutzzone II gelegenen Bodenschätze nicht mehr wirtschaftlich ausgebeutet werden. Im Übrigen hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bisher den Abbauvorhaben unter Auflagen zugestimmt worden sei. Soweit die Antragsteller dies zum Anlass nehmen, die Notwendigkeit eines grundsätzlichen Verbotes in Frage zu stellen, wenn jeweils für einzelne Vorhaben Befreiungen erteilt werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass durch eine solche Verfahrensweise eine bessere Kontrolle ausgeübt werden kann und sich so eher mögliche Gefährdungen minimieren lassen.

Überdies kann die Antragstellerseite nicht mit dem Vortrag durchdringen, nach den Regelungen in der Rechtsverordnung sei unklar, welche Maßnahmen für den Gemeindeweg Engeln/B 412/Weibern durchzuführen seien, insbesondere ob ein Ausbau nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) vorgenommen werden müsse oder Nutzungseinschränkungen ausreichten. Auch hier ist davon auszugehen, dass nach der Rechtsverordnung der bestehende Weg Bestandsschutz genießt und strengere Anforderungen (gegebenenfalls unter Erteilung einer mit Auflagen versehenen Befreiung) erst nach Anordnung durch die zuständige Wasserbehörde beachtet werden müssen (s. § 4 RVO). Welche Anforderungen im Einzelnen vorerst zu erfüllen sind, zeigen die Auflistung der störenden Anlagen und die dazu niedergelegten Bemerkungen auf (s. Materialordner I, tabellarische Auflistung der störenden Anlagen Nr. 3.2 c, Stand November 2000, S. 4). Der Antragsgegner hat die vorerst und zukünftig anstehenden Maßnahmen in seinem Schriftsatz vom 29. September 2006 nochmals erläutert. Dass die Rechtsverordnung insoweit nicht alles im Detail regelt, ist nicht zu beanstanden. Die in Betracht kommenden Anordnungen können nämlich durchaus einem späteren Verwaltungshandeln vorbehalten bleiben, zumal die Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen ihrerseits verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann.

Ebenso wenig vermag sich die Antragstellerseite mit Erfolg darauf zu berufen, dass der Verbotskatalog der Rechtsverordnung durch spezialgesetzliche Regelungen überholt sei und der Grundwasserschutz in anderen Normen und Vorschriften so umfassend geregelt sei, dass es weitergehender Schutzregelungen in einer Rechtsverordnung nicht bedürfe. Denn es ist nicht ersichtlich, warum in der Rechtsverordnung u.a. nicht auch gleichlautende Bestimmungen von anderen spezialgesetzlichen Regelungen aufgenommen werden dürfen. Solche Bestimmungen dienen gerade der Verdeutlichung dessen, worauf im Wasserschutzgebiet besonders geachtet werden muss. Dass daneben auch weitergehende Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen werden dürfen, liegt wegen der besonders schutzwürdigen Zonen des Wasserschutzgebietes auf der Hand.

Ebenfalls begegnet die Einschränkung der landwirtschaftlichen Betätigung in § 3 Abs. 2 Nrn. 2.2. bis 2.12 und § 3 Abs. 3 Nr. 10 (Nrn. 10.1 bis 10.12) der Rechtsverordnung keinen Bedenken, zumal die Rechtsordnung den Grundstückseigentümern keinen Rechtsanspruch darauf zubilligt, anlässlich der landwirtschaftlichen Bodennutzung das Grundwasser zu verschmutzen (s. Urteil des Senats vom 16. Februar 2006 - 1 C 10416/05.OVG -).

Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Verbote in § 3 Abs. 3 der Rechtsverordnung zu unbestimmt sein sollen. Sie sind zumindest im Lichte des Schutzzweckes der Zone III (s. § 3 Abs. 3 RVO) auslegbar und verstoßen daher nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Der weitere Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe auf der Stufe der abschließenden Ermessensentscheidung gemäß § 19 Abs. 1 WHG keine Ermessenerwägungen angestellt, greift ebenfalls nicht durch. Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich um keine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts, sondern die Entscheidung des Verordnungsgebers über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses (s. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 19 Rn. 14), bei dem unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Gegebenheiten das öffentliche Interesse an der Sicherung der in dem Gebiet vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen den sonstigen durch eine Wasserschutzgebietsausweisung beeinträchtigten Belangen gegenüber gestellt wird. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, das Gebiet in der geschehenen Art auszuweisen, ist letztlich der Abschluss dieses Bewertungsprozesses und bedarf deshalb nicht mehr einer ausdrücklichen Erwähnung. Von einem Ermessensausfall kann daher im vorliegenden Verfahren keine Rede sein, zumal angesichts der Untersuchungen in den Verwaltungsakten im Vorfeld des Verordnungserlasses und den vorstehenden Ausführungen kein Anlass besteht, ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass ein Bewertungsprozess seitens des Verordnungsgebers stattgefunden hat.

Aber auch das Ergebnis des Entscheidungsprozesses ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nämlich, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung des ausgewiesenen Wasserschutzgebietes zur Sicherung des fraglichen Grundwasservorkommens für die Trinkwasserversorgung erfordert. Naheliegende Alternativen sind nicht ersichtlich. Dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ist vom Bundesverfassungsgericht eine überragende Bedeutung zugebilligt worden (vgl. BVerfGE 58, 300). Dieses Interesse vermag daher gegebenenfalls auch die Beeinträchtigung anderer, von der Verfassung gestützter Belange zu rechtfertigen (s. Urteil des Senats vom 9. März 2000, a.a.O.). Vor allem scheitert die Ausweisung der einzelnen Schutzzonen nicht daran, dass diese in die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit der betroffenen Gemeinden eingreift. Zwar ist der Antragstellerseite einzuräumen, dass die Ortsgemeinde Spessart durch die Schutzzonen III A und III B, die große Teile des Gemeindegebiets erfasst, in ihrer Planungshoheit eingeschränkt wird. Diese Einschränkung ist jedoch nicht so groß, dass kein substantieller Raum für eigene Planungen mehr verbliebe. Denn zum einen trifft das Vorbringen nicht zu, dass das Gemeindegebiet von Spessart von den Schutzzonen III A und III B komplett erfasst werde. Vielmehr fallen Flächen im Bereich der Ortsteile Hannebach und Wollscheid nicht hierunter und können daher ohne Einschränkungen durch das angegriffene Wasserschutzgebiet überplant werden. Außerdem besteht die Möglichkeit im Bereich der Ortslage von Spessart in der Schutzzone III B Wohngebiete, Mischgebiete und eingeschränkte Gewerbegebiete zu planen, da in dieser Zone lediglich Nutzungen mit hohem Gefährdungspotenzial auf das Grundwasser ausgeschlossen sind (s. die in § 3 Abs. 3 Nr. 3.2 RVO aufgelisteten Verbote). Eine übermäßige Beschränkung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus § 3 Abs. 3 Nr. 3.2.4 RVO, wonach die Errichtung und Erweiterung der Kanalisation verboten wird. Darin werden nämlich ausdrücklich solche Anlagen ausgenommen, die dem Stand der Technik entsprechen und regelmäßig überprüft werden. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, ist in dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 zu entnehmen, welches die Standards bei Abwasserkanälen und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten wiedergibt. Des Weiteren ist von den Einleitungsverboten das nicht schädliche verunreinigte Niederschlagswasser ausgenommen. Welche Niederschlagswässer hierunter fallen, führt die Rechtsverordnung in den Regelbeispielen der Nr. 3.2.5 Buchst. a-d aus. Dies alles zeigt, dass von einer "faktischen Auflösung" der Ortsgemeinde Spessart keine Rede sein kann, sondern der Kommune ein noch ausreichender Planungsspielraum verbleibt, dessen Einengung aufgrund des bedeutenden Allgemeinbelangs einer gesicherten Trinkwasserversorgung, die ein durch Art. 20 a GG geschütztes Gut darstellt, von der Ortsgemeinde unter den vorstehend bejahten Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG hinzunehmen ist.

Entsprechendes gilt auch für die Ortsgemeinde Kempenich, die südlich und westlich der Ortslage noch Flächen besitzt, die nicht von den Einschränkungen des Wasserschutzgebietes betroffen sind. Im Übrigen liegen auch Flächen des Gemeindegebiets in der Schutzzone III B, die - wie bereits vorstehend ausgeführt - zur Ausweisung von Wohngebieten und eingeschränkten Gewerbegebietsflächen genutzt werden können. Ferner bleibt zu sehen, dass die in die Schutzzone III A fallenden Bereiche um Engeln und den Stefanshof nicht völlig von baulichen Nutzungen und der Rohstoffgewinnung ausgeschlossen sind (siehe z. B. § 3 Abs.3 Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.11).

Was schließlich die Ortsgemeinde Weibern angeht, so sind auch in deren Gemeindegebieten noch außerhalb des Wasserschutzgebiets liegende Flächen vorhanden (südlich der Ortslage entlang der L 83 und im Bereich des Ortsteils Wabern). Dass gegebenenfalls später auch diese Gebiete in ein anderes Wasserschutzgebiet einbezogen werden sollen, ist im vorliegenden Normenkontrollverfahren bezüglich des hier in Rede stehenden Wasserschutzgebiets nicht zu berücksichtigen, sondern erst im Rahmen der Überprüfung der Ausweisung des eventuell nachfolgenden weiteren Wasserschutzgebiets. Überdies erstreckt sich die Ortsgemeinde auch auf Flächen in der Zone III A, die zumindest - wie bereits vorstehend aufgezeigt - einer eingeschränkten Nutzung zugänglich sind. Dass im Hinblick auf den nicht mehr zu verwirklichenden Stausee und den unsicheren Bestand von verschiedenen Freizeitanlagen die Attraktivität des Standorts nicht nur in gewerblicher, sondern auch in touristischer Hinsicht geschwächt wird, ist nicht von der Hand zu weisen. Gleichwohl führt diese von der Antragstellerin zu 3) befürchtete Verkürzung ihrer gemeindlichen Entwicklungschancen nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, da dieser Belang gegenüber den konkreten Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung zurücktreten muss (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. März 1996, NVwZ-RR 1997, 611). Dies gilt umso mehr als in den vergangenen Jahren die öffentliche Trinkwasserversorgung eine wachsende Bedeutung gewonnen hat, sodass das öffentliche Interesse an ihr gegenüber anderen Belangen fast immer vorrangig ist (vgl. Urteil des Senats vom 9. März 2000, a.a.O.).

Letztendlich sind auch die Belange der Antragsteller zu 4) und 5) bezüglich der Nutzungs- und Eigentumsrechte hinsichtlich des Freibads und der Freizeithütten ausreichend berücksichtigt worden. Einerseits genießen die Anlagen gemäß § 4 RVO Bestandsschutz. Lediglich die Neuanlage und Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2.17 RVO verboten. Aber selbst insoweit ist gegebenenfalls eine Befreiung gemäß § 6 RVO möglich. Andererseits ist bereits vorstehend darauf hingewiesen worden, dass das öffentliche Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung von solch überragendem Rang ist, dass es gegebenenfalls auch schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen vermag, sodass auch hier die vorstehend angesprochenen Beschränkungen hinter dem vorgenannten öffentlichen Interesse zurücktreten müssen.

Kann daher nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Rechtsverordnung rechtsfehlerhaft ist, so ist der entsprechende Normenkontrollantrag der Antragsteller mit der Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Es bestand kein Anlass, den unterliegenden Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Normenkontrollverfahren auf 125.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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