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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 1 C 10517/04.OVG
Rechtsgebiete: GG, VwVfG, WaStrG
Vorschriften:
GG Art. 28 Abs. 2 | |
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1 | |
VwVfG § 75 | |
VwVfG § 75 Abs. 1 | |
VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1 | |
WaStrG § 12 | |
WaStrG § 12 Abs. 2 | |
WaStrG § 12 Abs. 2 Satz 1 | |
WaStrG § 14 | |
WaStrG § 14 Abs. 1 | |
WaStrG § 14 Abs. 1 Satz 2 | |
WaStrG § 17 | |
WaStrG § 17 Nr. 5 |
2. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem wasserstraßen-rechtlichen Planfeststellungsbeschluss die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens (hier: Schleusenneubau) zu rügen.
3. Besteht im Erörterungstermin Einigkeit darüber, dass eine Einwendung erledigt ist, so hindert § 17 Nr. 5 WaStrG den Kläger daran, diese Einwendung in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren wiederum geltend zu machen.
4. Wenn eine im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss getroffene Regelung, Aushubmassen auf bestimmten Grundstücken abzulagern, einen Vorgang der Abfallbeseitigung darstellt, wird eine insoweit ggf. erforderliche abfallrechtliche Planfeststellung von der Konzentrationswirkung des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 C 10517/04.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Planfeststellung für den Bau neuer Binnenwasserstraßen
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die klagende Ortsgemeinde wendet sich gegen einen wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss.
Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom 25. Februar 2004 wurde der Bau der zweiten Schleuse Fankel und der Liegestelle Ellenz an der Bundeswasserstraße Mosel planfestgestellt. Das Vorhaben umfasst den Neubau einer zweiten Schiffsschleuse landseitig neben der bestehenden Schleuse Fankel einschließlich eines Betriebsgebäudes, ferner den Ausbau eines oberen und unteren Vorhafens, die Anpassung der Liegestelle Ellenz an den modernen Standard sowie Maßnahmen der Erschließung und Veränderung des Betriebsgeländes. Gegenstand der Planfeststellung ist außerdem die Verbringung von Aushubmassen auf eine in der Gemarkung der Klägerin gelegene sog. Aufhöhungsfläche.
Die Offenlage der Planunterlagen fand vom 22. April bis 21. Mai 2002 statt. Die Einwendungsführer wie auch Behörden und Naturschutzvereine erhielten Gelegenheit, bis zum 4. Juni 2002 zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen.
Die Klägerin erhob daraufhin mit Schreiben vom 27./28. Mai 2002 umfangreiche Einwendungen. Diese befassten sich im Wesentlichen mit der Planrechtfertigung des Vorhabens, dem Schutz vor mit den Bauarbeiten verbundenen Belastungen, insbesondere durch Lärm und Erschütterungen, den Auswirkungen des Schleusenbaus auf den Fremdenverkehr und der Inanspruchnahme gemeindeeigener Grundstücke für die Ablagerung von Aushubmassen.
Nach Abschluss des Anhörverfahrens kam es zu einer sog. Deckblattplanung, durch die u.a. das Konzept zur Verbringung der Aushubmassen dahingehend geändert wurde, dass auf der Ablagerungsfläche Auf'm D....... weniger und nur noch unbelastetes Material abgelagert werden soll. Eine erneute Auslegung der (geänderten) Planunterlagen erfolgte nicht; allerdings wurde den betroffenen Gemeinden und Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ferner wurde ein Gutachten des E........... Instituts an der Universität Trier zu den Auswirkungen des Baus der zweiten Schleuse Fankel auf den Tourismus eingeholt. In dem Planfeststellungsbeschluss wurden sodann die Einwendungen der Klägerin mit eingehender Begründung zurückgewiesen (dort S. 64 bis 71). Zuvor war im Juli 2003 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Laut der hierzu erstellten Niederschrift bestand dabei Einigkeit darüber, dass der Einwand der Klägerin hinsichtlich der Menge und Art der abzulagernden Massen aufgrund der Deckblattplanung seine Erledigung gefunden habe. Zugestellt wurde der Planfeststellungsbeschluss der Klägerin frühestens am 27. Februar 2004. Diese hat am 26. März 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt:
Die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens sei fraglich. Die der Planung zugrunde liegende Prognose sei korrekturbedürftig und für die Planrechtfertigung nicht tragfähig. Nach den aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes sei die Tonnage der auf der Mosel beförderten Güter von 2001 auf 2002 weiter rückläufig gewesen. Vor allem habe sich die Stahl- und Kohleindustrie in den originären Zielgebieten der Moselfrachtschiffe stark zurückentwickelt. Der Rückgang der beförderten Gütermenge und der Anzahl der verkehrenden Frachtschiffe halte schon seit längerem an. Angesichts dessen sei es fehlerhaft, zur Rechtfertigung des Vorhabens auf Prognosen zurückzugreifen, da inhaltlich entgegengesetztes tatsächliches Zahlenmaterial vorliege.
Die Baumaßnahmen müssten zeitlich stärker eingeschränkt werden, was auch dem Gutachten des E... Instituts zu entnehmen sei. Abwägungsfehlerhaft sei es, sich einerseits auf dieses Gutachten zu berufen, andererseits aber seine Empfehlungen nicht einzuhalten. Während der Bauphase von dreieinhalb Jahren entstünden durch Baulärm, erhöhtes Verkehrsaufkommen und von den Rammarbeiten ausgehende Vibrationen erhebliche Belästigungen, zumal sich die Baustelle in Fankel besonders dicht an der Bebauung befinde. Es fehle an einem verbindlichen Bauablaufplan. Ein solcher sei unbedingt erforderlich, um die fremdenverkehrlichen Interessen der Gemeinde zu sichern. Rammarbeiten dürften außerhalb der Zeit vom 15. November bis zum 15. März nicht stattfinden. Nur wenn alle lärmintensiven Baumaßnahmen außerhalb der Tourismuszeiten durchgeführt würden, bestehe überhaupt die Chance, die Nachteile und den Imageverlust für die Gemeinde langfristig wieder auszugleichen.
Die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Sicherung der vorhandenen Bausubstanz gegenüber den negativen Einflüssen, die von den Rammarbeiten ausgingen, seien unzureichend. Dies gelte vor allem auch für die von der Baustelle etwas weiter entfernte historische Bausubstanz, die im Hinblick auf den Fremdenverkehr von größter Bedeutung für die Gemeinde sei. Zugunsten dieser Bausubstanz müsse eine adäquate Beweissicherung ggf. durch ein externes Fachbüro erfolgen. Ferner bedeute die Baumaßnahme vor allem wegen ihrer negativen Folgen für den Fremdenverkehr einen tiefgreifenden Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde. Umsatzeinbußen sowie Betriebsverkleinerungen oder -liquidationen führten zu Steuer- und Abgabenausfällen. Hierdurch würden die kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten geschwächt. Der Planfeststellungsbeschluss verkenne, dass die gemeindlichen Belange nicht erst dann zu berücksichtigen seien, wenn eine bestimmte, bereits konkretisierte gemeindliche Planung beeinträchtigt werde. Vielmehr müsse mit der notwendigen Ernsthaftigkeit darauf eingegangen werden, dass Bruttig-Fankel in erster Linie Fremdenverkehrsgemeinde sei und diese Funktion durch die geplante Maßnahme erheblich gefährdet werde. Daran fehle es.
Abwägungsfehlerhaft sei der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke Auf'm Dimmel zur Ablagerung von Aushubmassen. Die Planfeststellung verstoße gegen § 12 Abs. 5 BBodSchV. Sollte es sich um eine Beseitigung von Abfall im Sinne des Abfallgesetzes handeln, müssten die Massen außerdem der beseitigungspflichtigen Körperschaft angedient werden. Es sei indessen offenkundig nicht geprüft worden, ob für die Ablagerung öffentliche Deponien zur Verfügung stünden, beispielsweise die nur 500 m von der Ablagerungsfläche entfernte Bauschuttdeponie des Landkreises ..... Die Beklagte setze wohl darauf, dass eine Zuweisung der Grundstücke im Wege der Enteignung billiger sei als eine ordnungsgemäße Deponierung der Massen. Wenn von ihrem grundsätzlichen Einverständnis mit der Ablagerung ausgegangen werde, so sei dies unzutreffend und habe zu einem Abwägungsfehler geführt. Im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens habe sie lediglich für den Fall der Rechtmäßigkeit der Verbringung ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Kooperation mit dem Vorhabensträger erklärt. Der ihr für die Ablagerung angebotene Betrag sei keinesfalls angemessen.
Zu Unrecht sei im Planfeststellungsbeschluss ihre Forderung abgelehnt worden, für die endgültige Zufahrt zum Schleusengelände die Trasse des Leinpfades zu nutzen. Die Angabe des Beklagten, dass das Geländeniveau dort um rund 70 cm tiefer liege, müsse bezweifelt werden. Werde auf ihren Vorschlag eingegangen, könnten durch denn Wegfall einer Verkehrslinie wertvolle Grünflächen erhalten bleiben. In dem landespflegerischen Planungsbeitrag sei hierfür kein adäquater Ausgleich zu finden. Es bestünden auch Bedenken, diesen Punkt über die Deckblattplanung abzuwickeln; da es sich um einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft handele, sei eine erneute Planoffenlage erforderlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:
Weitgehend sei die Klage bereits unzulässig, da die Klägerin keine eigenen wehrfähigen Rechte geltend machen könne. Vermeintliche Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher oder gewerblicher (auch fremdenverkehrlicher) Betriebe durch eine Fachplanung könnten grundsätzlich nur von den Betroffenen selbst geltend gemacht werden. Eine Gemeinde könne solche Beeinträchtigungen auch dann nicht unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 GG abwehren, wenn sie sich möglicherweise nachteilig auf die kommunale Wirtschaftsstruktur auswirkten. Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts durch einen Eingriff in den Gemeindecharakter erscheine schon nach dem Vortrag der Klägerin ausgeschlossen. Die Klägerin könne nicht die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens der Fachplanung auf die gemeindliche Wirtschaftsstruktur als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend machen. Dem Gutachten des E... Instituts sei im Übrigen zu entnehmen, dass infolge des Vorhabens nicht mit einem gravierenden Rückgang des Fremdenverkehrs in Bruttig-Fankel zu rechnen sei.
Das Verlangen der Klägerin nach einer weiteren zeitlichen Einschränkung der Bauarbeiten könne nicht mit der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss durchgesetzt werden. Insoweit müsse vielmehr ein auf die Anordnung einer entsprechenden Schutzvorkehrung gerichteter Verpflichtungsantrag gestellt werden. Ein solcher Antrag wäre freilich unzulässig, da sich die Klägerin insoweit nicht zum Sachwalter privater Interessen machen könne. Mit der Lärmproblematik während der Bauzeit habe sich die Planfeststellungsbehörde ausreichend auseinander gesetzt. Zum Lärmschutz seien auf der Grundlage eingeholter Gutachten zahlreiche teilweise sehr umfangreiche Anordnungen getroffen worden. Ginge man auf das Verlangen der Klägerin ein, würde dies zu einer erheblichen Verlängerung der Bauarbeiten führen. Es müsse daher bei der angeordneten Sperrzeit für lärmintensive Bauarbeiten von Christi Himmelfahrt bis 31. Oktober verbleiben. Dies sei auch damit zu rechtfertigen, dass der Fremdenverkehr an der Mosel zwischen Ostern und Christi Himmelfahrt erfahrungsgemäß noch nicht sehr stark sei und dass die lärmintensiven Arbeiten während der Osterzeit für zwei Wochen unterbrochen würden.
Eventuelle Beeinträchtigungen von Bauwerken durch Erschütterungen beträfen ebenfalls kein wehrfähiges Recht der Klägerin. Es treffe jedoch auch nicht zu, dass die Auswirkungen der baubedingten Erschütterungen nur unzureichend überprüft worden seien. Vielmehr habe die Bundesanstalt für Wasserbau auf der Grundlage von Proberammungen in Fankel und Ellenz hierzu mehrere Gutachten erstellt. Negative Auswirkungen auf Gebäude seien danach nicht zu erwarten. Im Übrigen sei im Planfeststellungsbeschluss angeordnet worden, dass in Fankel für alle denkmalgeschützten Gebäude und für die Gebäude solcher Eigentümer, die wegen befürchteter Erschütterungen und Staub Einwendungen erhoben hätten, eine Beweissicherung durchzuführen sei.
Die Klägerin stelle zu Unrecht die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens in Abrede. Die Bundeswasserstraße Mosel sei auf den Transport einer Gütermenge von jährlich rund 10 Mio. Gütertonnen ausgelegt. Nach Eröffnung der Großschifffahrtsstraße Saar habe das Transportaufkommen über 15 Mio. Gütertonnen pro Jahr erreicht. Damit sei die Kapazitätsgrenze der bestehenden Moselschleusen überschritten. Diese bildeten gravierende Kapazitätsengpässe. Das gelte besonders für die Schleuse Fankel, an der jährlich neben ca. 14.000 Güterschiffen über 3.000 Fahrgastschiffe geschleust werden müssten. Durch das Vorschleusungsrecht für die nach Fahrplan verkehrende Personenschifffahrt würden die Wartezeiten für die Güterschifffahrt zusätzlich erhöht. Die Leistungsfähigkeit der Wasserstraße sei nur durch den Bau jeweils einer zweiten Schleuse pro Staustufe zu verbessern. Der hierfür erforderliche Grunderwerb sei bereits beim Ausbau des Wasserwegs vorausschauend erfolgt. Oberste Priorität hätten aufgrund der besonders hohen Frequentierung durch die Personenschifffahrt die Schleusen Zeltingen und Fankel. Die Wirtschaftlichkeit der Investitionen sei durch eine Kosten-Nutzen-Analyse nachgewiesen. Für die zweite Schleuse Fankel bestehe ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen/Kosten-Vorteil von 2,7. Die zweiten Schleusen in Zeltingen und Fankel seien bereits im Bundesverkehrswegeplan von 1992 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden. Im Bundesverkehrswegeplan von 2003 hätten nunmehr alle zweiten Schleusen zwischen Trier und Koblenz diese Einstufung erhalten.
Die Klägerin bezeichne die Verkehrsprognose 2015, auf der der neue Bundesverkehrswegeplan beruhe, zu Unrecht als fragwürdig. Die Folgerungen, die die Klägerin aus dem nicht in Abrede zu stellenden Rückgang der beförderten Gesamtgütermenge in letzter Zeit ziehe, könnten nicht dazu führen, die Annahmen der Verkehrsprognose 2015 in Frage zu stellen. Die Prognose gehe von langfristigen Durchschnittswerten aus, während sich der Rückgang vor allem durch die abgeflaute Konjunkturlage erkläre. Die Tatsache der wirtschaftlichen Umstrukturierung im Saarland und in Lothringen weg von Kohle und Stahl sei bekannt und bei der Prognose berücksichtigt worden. Die Klägerin lasse im Übrigen außer Acht, dass für die Verkehrswegeplanung an staugeregelten Wasserstraßen neben der erwarteten Gütermenge beispielsweise auch die vorhandenen Schleusenmaße, die regionale Flottenstruktur sowie das Aufkommen von Fahrgast- und Sportschifffahrt zu beachten seien.
Der Kapazitätsengpass, den es zu beseitigen gelte, werde dadurch verschärft, dass der Trend zu größeren Schiffseinheiten unvermindert anhalte. Wegen der größeren Schiffe könne pro Schleusung oft nur ein Schiff bedient werden. Ein weiterer Grund für die Notwendigkeit einer zweiten Schleuse sei die Reparaturanfälligkeit der bestehenden, über 40 Jahre alten, seit ihrer Inbetriebnahme rund um die Uhr genutzten Schleuse. Demzufolge träten immer häufiger Schäden und Störungen ein, die längere Sperrungen zur Folge haben könnten. Die zweite Schleuse sichere die Durchgängigkeit und Leistungsfähigkeit der Bundeswasserstraße.
In dem Planfeststellungsbeschluss sei eindeutig geregelt, dass auf der Ablagerungsfläche Auf'm D... nur unbelastetes Material aufgebracht werde. Weshalb hierbei das Bundesbodenschutzgesetz nicht beachtet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als insoweit zuständige Landesbehörde ihr Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 3 WaStrG zu der Planfeststellung erteilt habe. Mit den unbelasteten Massen teuren und immer knapper werdenden Deponieraum aufzufüllen, komme nicht in Betracht. Im Planungsverfahren sei ermittelt worden, dass in der näheren Umgebung von Fankel nur wenige Flächen für die Unterbringung der Aushubmassen zur Verfügung stünden, von denen die ausgewählte Fläche am besten geeignet sei. Nach ihren eigenen Erklärungen im Erörterungstermin sei die Klägerin bereit gewesen, die Ablagerung für ein Entgelt von 3,-- €/cbm zuzulassen. Ihre Ablehnung beruhe darauf, dass sie mit dem Betrag in Höhe von 0,60 €/qm nicht einverstanden sei, den der Vorhabensträger entsprechend einem Gutachten der Oberfinanzdirektion Koblenz lediglich zahlen könne. Dem Vorhabensträger sei es indessen aufgrund der Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung grundsätzlich nicht möglich, der Klägerin einen höheren Betrag für die Unterbringung der Aushubmassen zuzubilligen als in dem Gutachten der Oberfinanzdirektion festgelegt. Könne man sich nicht einigen, müsse gemäß § 44 WaStrG ein entsprechendes Enteignungsverfahren eingeleitet werden.
Wegen der erfolgten Planänderungen und -ergänzungen sei keine erneute Planoffenlegung erforderlich gewesen. Die in Rede stehende Deckblattplanung habe im Wesentlichen zur einer Verringerung der Beeinträchtigungen Dritter durch die geplante Maßnahme geführt. Da die Änderungen das Gesamtkonzept des Vorhabens nicht berührten, sei § 73 Abs. 8 VwVfG einschlägig. Lediglich auf Seiten der Klägerin und der Straßenverwaltung des Landes habe eine Betroffenheit i.S. von § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG bestanden, der jedoch durch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise Rechnung getragen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und auf die von der Beklagten vorgelegten Akten (2 Planungsmappen und 15 Hefte Akten der Planfeststellungsbehörde) und Gutachten (wie Bl. 53 der Gerichtsakte aufgelistet) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Klägerin ist klagebefugt, weil es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass sie durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in ihr zustehenden eigenen Rechten verletzt wird. Betroffen sein können sowohl ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG und 49 Abs. 3 Satz 1 LV) als auch das Eigentumsrecht an den Grundstücken, auf denen bei der geplanten Maßnahme anfallende Aushubmassen abgelagert werden sollen.
Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt wird. Die Gesichtspunkte, die sie gegenüber der Planfeststellung einwendet, lassen eine solche Rechtsverletzung nicht erkennen.
Erfolglos bleibt zunächst der in formeller Hinsicht erhobene Einwand, im Hinblick auf die nach der Planauslegung erfolgte Deckblattplanung, durch die u.a. die Zufahrt zum Schleusengelände und das Konzept der Aushubverbringung geändert worden sind, sei eine erneute Offenlage der Planunterlagen erforderlich geworden. Wegen der geänderten Planung ist die Klägerin gemäß § 17 WaStrG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG erneut beteiligt worden. Ihr ist im März 2003 Gelegenheit gegeben worden, zu der Deckblattplanung Stellung zu nehmen, die in Gestalt einer für sie erfolgten Äußerung der Verbandsgemeindeverwaltung ... vom 2. April 2003 (Band XI, Bl. 66 der Planfeststellungsakten) auch genutzt worden ist. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Rechtsposition der Klägerin gegenüber dem planfestzustellenden Vorhaben durch die Verfahrensweise der Planfeststellungsbehörde zur Deckblattplanung beeinträchtigt worden ist. Ein Recht, diese Verfahrensweise im Hinblick auf ihre Handhabung gegenüber anderen durch die Planfeststellung Betroffenen zu kontrollieren, steht der Klägerin nicht zu (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 9 VR 6.03 - juris, dort Rdziff. 7). Indessen begegnet es auch in der Sache keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die mit der Deckblattplanung erfolgten Planänderungen im Hinblick auf das planfestzustellende Gesamtvorhaben als weniger bedeutend eingestuft und daher insoweit § 17 WaStrG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG angewandt hat. Änderungen, die die Grundkonzeption des Vorhabens berühren, sind dort in der Tat nicht enthalten.
Die Einwendungen, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage gegen das geplante Vorhaben erhebt, können teilweise schon deshalb keinen Erfolg haben, weil einer Gemeinde grundsätzlich kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zusteht. Auch sie kann vielmehr nur die Verletzung eigener Rechtspositionen rügen, die sich etwa aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergeben können. Eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit Rechten der Gemeindebürger oder mit Bestimmungen des objektiven Rechts, etwa des Umweltschutzes, kann sie nicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn ihr Grundeigentum für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 9 VR 6.03 - unter Hinweis auf die Urteile vom 21. März 1996, NVwZ 1997, 169 und vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160). Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O.; Beschluss vom 5. November 2002, NVwZ 2003, 207, 209 und Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - juris -). Anders als ein durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffener Privater kann sich eine Gemeinde aber auch nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist, sondern - auch soweit sie als Fiskus über Grundstückseigentum verfügt - Teil der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O., S. 1161).
Mithin ist die Klägerin nicht befugt, angeblich unzureichenden Lärm- und Erschütterungsschutz gegenüber den Bauarbeiten zur Errichtung der zweiten Schleuse geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als sie nicht vorträgt, dass durch die Einwirkungen der Bauarbeiten gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt würden. Sich wegen solcher Einwirkungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu wenden, muss die Klägerin vielmehr den dadurch ggf. betroffenen Anwohnern überlassen. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vermisste Beweissicherung gegenüber den Folgen baubedingter Erschütterungen in A. IV. § 2 C. Nr. 1 (S. 11) des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet worden ist (vgl. dort auch Nr. 9). Außerhalb dessen, was die Klägerin als Gemeinde zulässigerweise rügen kann, liegt ferner der Einwand, bei einer Berücksichtigung ihres Vorschlages, die Trasse des Leinpfades für die endgültige Zufahrt zum Schleusengelände zu nutzen, könnten wertvolle Grünflächen erhalten bleiben, für deren Verlust der landespflegerische Planungsbeitrag keinen adäquaten Ausgleich vorsehe. Befürchtete negative Auswirkungen des Vorhabens oder der Bauarbeiten zu seiner Errichtung auf einzelne Tourismusbetriebe oder den Tourismus in Bruttig-Fankel im Allgemeinen kann die Klägerin grundsätzlich ebenfalls nicht zulässigerweise zum Gegenstand ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage machen.
Auch die angeblich nicht bestehende Planrechtfertigung für den Bau der zweiten Schleuse Fankel kann die Klägerin als Gemeinde gegenüber dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht einwenden. Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1998, NVwZ 1999, 70, 71) und des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteil vom 22. November 2001 - 1 C 10395/01.OVG - Umdruck S. 11 - ESOVGRP -), dass Private, die durch einen Planfeststellungsbeschluss nicht mit enteignender Vorwirkung, sondern nur mittelbar betroffen sind, sich nicht darauf berufen können, dem planfestgestellten Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Nichts anderes kann indessen für die Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss gelten. Denn auch ihr ist die Berufung auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses versagt und ihr steht kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten zu. Wie der mittelbar betroffene Private kann sie sich nur auf solche Gesichtspunkte berufen, die ihre eigenen Rechte - zumindest in Gestalt von abwägungsrelevanten eigenen Belangen - unmittelbar betreffen. Dazu zählt jedoch nicht das Erfordernis der Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben, mit dessen Hilfe das vernünftige Gebotensein der Maßnahme überprüft wird. Die Prüfung der Planrechtfertigung ist der gerichtlichen Abwägungskontrolle, in deren Rahmen eigene Rechte der Kommune ggf. eine Rolle spielen, vorgelagert und von ihr zu trennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001, NVwZ 2002, 350, 353). Sie erfordert eine Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt, sodass seine Zulassung im Allgemeinwohlinteresse erforderlich erscheint (BVerwG, a.a.O. S. 354). Es obliegt indessen nicht den Gemeinden, allgemein dafür Sorge zu tragen, dass es nur zu aus der Sicht des Allgemeinwohls vernünftigerweise gebotenen Fachplanungen kommt. Die Funktion des Erfordernisses der Planrechtfertigung kann nicht darin liegen, Drittbetroffene (dazu vgl. Jarass, NuR 2004, 69, 72) - oder, wie zu ergänzen ist, Gemeinden - vor vermeintlich unzumutbaren Belastungen durch die Realisierung planfestzustellender Vorhaben der Fachplanung zu bewahren.
Der Senat zweifelt indessen auch nicht daran, dass die Planrechtfertigung für die in Rede stehende Maßnahme gegeben ist. Vor den mit dem Bundeswasserstraßengesetz verfolgten Zielen (dazu vgl. Friesecke, WaStrG, 5. Aufl. 2004, § 14 Rdnr. 6) stellt die Errichtung der zweiten Schleuse Fankel keinen groben, einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001, a.a.O. S. 353), sondern ist vernünftigerweise geboten. Dafür hat die Beklagte, insbesondere auch in dem Planfeststellungsbeschluss selbst (s. dort S. 33 ff.), hinreichende Gründe angeführt. In erster Linie ist insoweit der Umstand zu nennen, dass die Bundeswasserstraße Mosel für den Transport einer jährlichen Gütermenge von rund 10 Mio. Tonnen ausgebaut worden ist, die nach der Eröffnung der Großschifffahrtsstraße Saar deutlich übertroffen worden ist und seit 1998 regelmäßig über 14 Mio. Tonnen - mit einem Spitzenwert von 16 Mio. Tonnen im Jahre 2000 - beträgt. Hinzu kommt die unbestritten zunehmende Personenschifffahrt auf der Mosel, die bei den Betrachtungen über die Notwendigkeit zusätzlicher Schleusen nicht ausgeblendet werden darf. Ferner ist die Beklagte im Rahmen einer langfristigen, vorausschauenden Verkehrspolitik nicht gehindert, eine Steigerung der auf den Bundeswasserstraßen allgemein und auf der Mosel im Besonderen beförderten Gütermenge anzustreben. Eine solche Steigerung lassen die derzeit vorhandenen Schleusenanlagen nach dem glaubhaften Bekunden der Beklagten indessen nicht zu. So betrachtet ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die dem Bundesverkehrswegeplan 2003 zugrunde liegende Prognose für das Jahr 2015 von einer Transportmenge von 17,8 Mio. Tonnen für die Mosel ausgeht, hierbei jedoch die Errichtung zweiter Schleusen an den Staustufen von Koblenz bis Trier unterstellt. Deren Aufnahme in die Kategorie "vordringlicher Bedarf" des Bundesverkehrswegeplans 2003 ist ein (weiteres) deutliches Indiz für das vernünftige Gebotensein der Errichtung aller zweiten Moselschleusen. Dass dieses (Gesamt-) Vorhaben mit den zweiten Schleusen in Zeltingen und Fankel begonnen worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil dort nach dem plausiblen und unwiderlegten Vorbringen der Beklagten die am stärksten ins Gewicht fallenden Engpässe der Bundeswasserstraße bestehen; eine Verpflichtung, das Gesamtvorhaben in einem Zuge durchzuführen, besteht nicht. Dafür, dass die Beklagte nach der Verwirklichung der zweiten Schleusen in Zeltingen und Fankel von dem Vorhaben Abstand nehmen werde, solche Schleusen auch an den anderen Staustufen zu errichten, gibt es keinerlei gesicherte Anhaltspunkte; ob anderenfalls die Planrechtfertigung des Baus der zweiten Schleuse Fankel in Abrede zu stellen wäre, braucht daher nicht näher erörtert zu werden.
Die von dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung mitumfasste Planungshoheit der Klägerin wird durch den Planfeststellungsbeschluss nicht verletzt. Die Planungshoheit kann einer Gemeinde zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegenüber fremden Fachplanungen auf ihrem Hoheitsgebiet vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995, NVwZ 1995, 905, 907 m.w.N.). Es müsste dann eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört werden, auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten der Gemeinde nicht hinreichend Rücksicht genommen werden oder das Vorhaben der Fachplanung wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1162 und Beschluss vom 5. November 2002, NVwZ 2003, 207 - in Zusammenschau -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Entsprechendes ist von der Klägerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Ein abwägungsfehlerhafter Verstoß gegen die Planungshoheit der Klägerin liegt insbesondere nicht darin, dass der Planfeststellungsbeschluss auf den landwirtschaftlich genutzten und nach ihrem Bekunden als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan dargestellten Grundstücken der Klägerin in Flur ... der Gemarkung Fankel (Auf'm Dimmel) die Ablagerung von Aushubmassen vorsieht, die bei der Errichtung der planfestgestellten Schleuse anfallen. Die Darstellung des Bereichs im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) erzeugt keine "Planungssperre" für die Fachplanung. Für ein Eingreifen von § 7 Satz 1 BauGB ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Planfeststellungen aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes unterfallen § 38 BauGB, was ein planerisches Berücksichtigungsgebot hinsichtlich der städtebaulichen Belange der Gemeinde mit einschließt. Danach ist eine vom Flächennutzungsplan abweichende Fachplanung rechtmäßig, wenn die für die Abweichung sprechenden Belange die im Flächennutzungsplan konkretisierten städtebaulichen Belange überwiegen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 2). So verhält es sich indessen hier. Die Planfeststellungsbehörde war sich dessen bewusst, dass nach den planfestzustellenden Unterlagen ackerbaulich genutzte Parzellen der Klägerin für die Ablagerung von Aushubmassen in Anspruch genommen werden sollten. In Anbetracht der für das geplante Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange und der wesentlichen Bedeutung der Ablagerung für die Verwirklichung des Projekts durfte sie jedoch das Interesse der Klägerin an einer Beibehaltung der ackerbaulichen Nutzung und der Erfüllung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan als demgegenüber nachrangig einstufen. Das gilt umso mehr, als hier in der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft weder eine bewusste Nicht-Verplanung ("Freihaltebelang") noch gar eine inhaltliche Entscheidung städtebaulicher oder landespflegerischer Qualität bezüglich der in Rede stehenden Parzellen liegt, sondern lediglich die deklaratorische Wiederholung dessen, was ohnehin als tatsächlich gegebene Außenbereichsnutzung anzusehen ist (vgl. zu diesen Möglichkeiten BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993, NVwZ 1993, 884, 885). Selbst der Fachplanung gegenläufige Festsetzungen eines Bebauungsplans wären im Übrigen nur als ein abwägungserheblicher Gemeinwohlbelang zu berücksichtigen, der im Wege der Abwägung überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2003, NVwZ 2003, 1381 f. m.w.N.).
Der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtigt auch nicht die verfassungsrechtlich ebenfalls über Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Finanzhoheit der Klägerin. Mittelbare Zusammenhänge, wie sie die Klägerin hier mit dem Hinweis auf die Auswirkungen des ihrer Ansicht nach zu befürchtenden starken Rückgangs des Fremdenverkehrs während und nach der Errichtung der Schleuse auf ihre Gemeindefinanzen geltend macht, können einen Eingriff in die Finanzhoheit einer Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell nicht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998, NVwZ 1999, 67, 70 m.w.N.). Ferner könnte eine Verletzung der Finanzhoheit nur bei einer nachhaltigen, von der Gemeinde nicht mehr zu bewältigenden und hinzunehmenden Einengung ihrer Finanzspielräume vorliegen, wobei diese Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, NuR 1998, 92 - Leitsatz 2 - und Beschluss vom 18. September 1998, NuR 1999, 631). Daran fehlt es hier. Im Zusammenhang mit der Bauphase mögen zwar Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen der Klägerin nicht auszuschließen sein. Es fehlt insoweit aber jedenfalls an der erforderlichen Nachhaltigkeit eventueller Einbußen, deren Ausmaß im Übrigen in keiner Weise absehbar ist.
Das wie die Planungs- und die Finanzhoheit dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zugehörige gemeindliche Selbstgestaltungsrecht der Klägerin wird durch den Planfeststellungsbeschluss gleichfalls nicht verletzt. Diesem Recht kann eine eher äußere (auf das Ortsbild bezogene) und eine eher innere (auf den Gemeindecharakter bezogene) Seite zugeordnet werden. Die Klägerin spricht mit ihrem Vorbringen eines angeblich drohenden Imageverlustes als Fremdenverkehrsgemeinde und befürchteter schwerer Einbußen im Tourismus und Weinabsatz in erster Linie die innere, auf die wirtschaftliche Struktur und den Grundcharakter der Gemeinde bezogene Seite des Selbstgestaltungsrechts an, während sie Fragen des Ortsbildes im Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben allenfalls am Rande thematisiert. Für beide Seiten des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts gilt indessen, dass hieraus ggf. erwachsende abwägungsrelevante Interessen der Gemeinde grundsätzlich durch entsprechend gewichtige gegenläufige Belange überwunden werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560, 562 und Beschluss vom 31. Oktober 2000, NVwZ 2001, 90, 91). Erfolgreich wird ein Vorhaben der Fachplanung unter Berufung auf das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht nur selten abgewehrt werden können. Es müssen dann massive Eingriffe in das Ortsbild oder das Gepräge der Gemeinde inmitten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999, NVwZ-RR 1999, 554, 555 m.w.N.). Davon kann hier nicht die Rede sein.
In Bezug auf das Ortsbild hat die Planfeststellungsbehörde erkannt, dass von der Errichtung der zweiten Schleuse, die relativ nahe an die Bebauung des alten Ortskerns von Fankel heranrückt, unvorteilhafte Auswirkungen ausgehen werden. Entsprechende Überlegungen finden sich in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (dort S. 116 ff. und S. 150) und im Planfeststellungsbeschluss (S. 48 f.). Sie sind zwar unter die Überschrift Landschaftsbild gestellt, erstrecken sich aber auch auf die "landschaftsästhetische Untereinheit Staustufe und Schleuse mit Weinort Fankel", sodass die Auswirkungen auf das Ortsbild von Fankel dadurch mit abgedeckt sind. Trotz deren Bewertung als mäßig negativ war die Planfeststellungsbehörde indessen berechtigt, in ihrer planerischen Abwägung den für eine Errichtung des Vorhabens sprechenden Gemeinwohlbelangen gegenüber dem Interesse der Klägerin an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes den Vorrang einzuräumen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass aufgrund der vorgegebenen Situation einer Flussschleuse an einer bestehenden Staustufe für eine Verlegung des Vorhabens kein Spielraum vorhanden ist. Die Variante einer Errichtung der zweiten Schleuse flussseitig neben der ersten Schleuse hat die Beklagte zu Recht aus Gründen des Hochwasserschutzes verworfen (vgl. S. 78 des Planfeststellungsbeschlusses). Insgesamt gilt für die Auswirkungen des Schleusenbauprojekts auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Klägerin, dass einer Gemeinde, die schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotential her einer Situationsgebundenheit unterliegt, umso eher daran anknüpfende Eingriffe zuzumuten sind, je eindeutiger und stärker diese Situationsgebundenheit ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2000, NVwZ 2001, 1030, 1034 m.w.N.; vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1163 und vom 15. Mai 2003, NVwZ 2003, 1263, 1264).
Im Hinblick auf die negativen Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, die die Klägerin für ihre Struktur als Fremdenverkehrs- und Weinbaugemeinde befürchtet, ist der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde hat die insoweit durch das Projekt aufgeworfenen Fragen nicht übergangen, sondern gesehen und auf angemessene Weise in die planerische Abwägung einbezogen. Um die Abwägungsgrundlagen zu verbessern, hat sie ein Gutachten des E... Instituts GmbH an der Universität Trier zu den Auswirkungen des Baus der zweiten Schleuse Fankel auf den Tourismus eingeholt. Was die saisonale Einschränkung lärmintensiver Bauarbeiten anbelangt, ist die planerische Entscheidung zwar dem empfehlenden Teil dieses Gutachtens nicht in vollem Umfang gefolgt. Gleichwohl steht außer Frage, dass mit dem Gutachten - Endbericht vom November 2002 - die Grundlagen für eine sachgemäße Erfassung und Beurteilung der Auswirkungen des Schleusenbaus auf das Tourismusgeschehen in Bruttig-Fankel verbreitert worden sind und dass die Planfeststellungsbehörde sich auf die dort erarbeiteten Erkenntnisse stützen dürfte. Auf den Umstand, dass die lange andauernden Bauarbeiten geeignet sind, zu erheblichen Belästigungen in der näheren Umgebung der Baustelle zu führen, die sich wiederum auch negativ vor allem auf die unweit der Baustelle gelegenen Tourismusbetriebe auswirken können, reagiert der Planfeststellungsbeschluss mit zahlreichen einschränkenden Anordnungen (vgl. A IV § 2 des Planfeststellungsbeschlusses). Andererseits musste die Planfeststellungsbehörde - nicht zuletzt auch im Interesse der Klägerin - bestrebt sein, mit ihren Regelungen zu gewährleisten, dass die Bauarbeiten innerhalb einer angemessenen Zeit zum Abschluss gebracht werden können. Wenn sie infolge dessen für die lärmintensiven Ramm- und Bohrarbeiten keine stärkere zeitliche Restriktion vorgesehen hat, als in A IV § 2 B (2) des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet, so lässt dies der Klägerin gegenüber keinen Abwägungsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass es für deren Belange einen entscheidenden Unterschied bedeutete, wenn die lärmintensiven Bauarbeiten auch noch in der Zeit von Ostern bzw. einer Woche nach Ostern bis Christi Himmelfahrt unterbleiben würden.
Zulasten der Klägerin rechtswidrig ist der Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht, soweit die mit ihm planfestgestellten Unterlagen des Vorhabensträgers die Inanspruchnahme von Grundstücken der Klägerin in Flur ... der Gemarkung Fankel (Auf'm D...) zur Ablagerung von bei der Errichtung des Vorhabens anfallenden Aushubmassen vorsehen.
Mit Ausnahme des gegen die Höhe der Entschädigung für die Inanspruchnahme gerichteten Vorbringens, das die Klägerin im Erörterungstermin am 8. Juli 2003 aufrecht erhalten hat, werden die Einwendungen, die die Klägerin gegen die planfestgestellte Verbringung von Aushubmassen auf ihre Grundstücke erhebt, bereits von dem Einwendungsausschluss gemäß § 17 Nr. 5 WaStrG erfasst. Das ist dem Inhalt der Ergebnisniederschrift über diesen Erörterungstermin (S. 20 der Niederschrift, Band XIII, Bl. 10 Rückseite der Planfeststellungsakten) zu entnehmen. Dort heißt es, die Beteiligten seien sich einig gewesen, dass die Einwendung (sc. zur Kippstelle Auf'm D...), soweit sie Menge und Art der abzulagernden Massen betreffe, durch die vorhergehenden Erörterungen (sc. über die mit der Deckblattplanung erfolgte Veränderung des Verbringungskonzeptes, vgl. S. 7 der Niederschrift über das Ergebnis des Erörterungstermins) erledigt sei. Diesem ihr mitgeteilten Inhalt der Ergebnisniederschrift hat die Klägerin nicht widersprochen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Erörterungstermin hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücksinanspruchnahme seinen Zweck, eine Einigung über die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erzielen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), teilweise erreicht hat; die Klägerin wollte der Ablagerung von Aushubmassen von da an nicht mehr prinzipiell, sondern nur noch wegen der ihrer Ansicht nach zu geringen vom Vorhabensträger angebotenen Entschädigung entgegentreten. Aufgrund ihrer im Erörterungstermin abgegebenen Erklärung ist die Klägerin vor § 17 Nr. 5 WaStrG indessen so zu behandeln, als hätte sie im Planungsverfahren mit Ausnahme der Höhe der ihr zustehenden Entschädigung keine Einwendungen gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zum Zweck der Ablagerung von Aushubmassen erhoben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997, NuR 1998, 305; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 402/03 - juris, dort Rdziff. 76).
Die Rügen, die die Klägerin gegen die planfestgestellte Verbringung von Aushub auf ihre Grundstücke erhebt, sind indessen auch der Sache nach nicht gerechtfertigt und können die Rechtsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht erweisen.
Im Planfeststellungsbeschluss ist zu Recht über die Ablagerung der bei dem Schleusenbau anfallenden Massen entschieden worden. Diese ist Teil des planfestzustellenden Vorhabens. Zum Vorhaben i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG zählt die Gesamtheit der in § 12 Abs. 2 Satz 1 WaStrG beschriebenen Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, wobei keine Beschränkung auf den räumlich-gegenständlichen Bereich Letzterer als Gewässer einschließlich ihres Zubehörs besteht (vgl. Friesecke, a.a.O., § 14 Rdnr. 26). Zum Ausbau einer Bundeswasserstraße i.S. von § 12 WaStrG gehören alle mit deren wesentlicher Umgestaltung notwendigerweise verbundenen baulichen oder sonstigen Vorkehrungen, z.B. auch die Ablagerung von Baggergut auf Grundstücken (vgl. Friesecke, a.a.O., § 12 Rdnr. 9).
Daran, dass hierüber zu Recht im Planfeststellungsbeschluss entschieden worden ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die Ablagerung möglicherweise einen Vorgang der Abfallbeseitigung darstellt; dafür spricht einiges, da es sich bei den zu verbringenden Bodenmassen um Abfall i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Anhang I Q 16) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), bei ihrer der Klägerin "aufgedrängten" Aufbringung aber kaum um eine stoffliche Verwertung i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG handeln dürfte. Wenn die in Rede stehenden Aushubmassen Abfall zur Beseitigung i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bilden, so liegt in ihrer Aufbringung auf die Grundstücke der Klägerin die Errichtung einer Deponie i.S. von §§ 31 Abs. 2, 3 Abs. 10 Satz 1 KrW-/AbfG, die der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Aufgrund der aus § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwVfG folgenden Konzentrationswirkung des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses unter II 2 und dazu Friesecke, a.a.O., § 14 Rdnrn. 1 und 38) ist eine derartige abfallrechtliche Planfeststellung jedoch nicht erforderlich (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 408/03 - UPR 2004, 360 - Leitsätze 4 und 5). Vielmehr sind Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidungsbefugnisse bei der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbehörde konzentriert und es muss nur ein Verfahren nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes als des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes durchgeführt werden.
In diesem Verfahren ist der Planfeststellungsbehörde kein Rechtsfehler zulasten der Klägerin unterlaufen. Ob diese insoweit das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG) rügen könnte, mag dahinstehen, da hinsichtlich der Ablagerung der Aushubmassen auf den Grundstücken der Klägerin tatsächlich eine solche durchgeführt worden ist (vgl. S. 39 bis 42 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Auswahl der Ablagerungsfläche (vgl. dazu S. 39 und 69 f. des Planfeststellungsbeschlusses) ist nicht abwägungsfehlerhaft. Ihr ist ein adäquates Auswahlverfahren vorausgegangen, bei dem der Auswahlspielraum allerdings aufgrund von sachlichen Vorgaben von vornherein erheblich eingeschränkt gewesen ist. Insoweit war vor allem zu berücksichtigen, dass sich der Transportaufwand in einem vernünftigen Rahmen halten muss. Es liegt auf der Hand, dass die Verbringung von ca. 140.000 cbm Bodenmassen erheblichen Aufwand und Kosten, vor allem aber auch eine starke Belastung für die davon betroffenen Verkehrwege, ggf. auch für deren Anwohner, mit sich bringt. Begrenzt war der Auswahlspielraum für die Ablagerungsfläche des Weiteren dadurch, dass für Planfeststellungen mit ansonsten enteignender Vorwirkung vorrangig Flächen der öffentlichen Hand heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996, NVwZ 1997, 486, 488; vom 1. September 1997, NVwZ 1998, 504, 506 und vom 11. April 2002, NVwZ 2002, 1119, 1120 f.). Eine Verbringung auf die von der Klägerin benannte Bauschuttdeponie des Landkreises schied schon deshalb aus, weil es sich bei Aushubmassen nicht um Bauschutt handelt.
Der Planfeststellungsbehörde war bekannt, dass für die Ablagerung des Aushubs der Klägerin gehörende ackerbaulich genutzte Grundstücke in Anspruch genommen werden. Sie hat diesen Umstand in ihre planerische Abwägung eingestellt, durfte dort aber im Rahmen ihres planerischen Ermessens dem Interesse, die Grundstücke für die Ablagerung zu nutzen und so die Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Planungsvorhabens zu ermöglichen, den Vorrang einräumen. Darin liegt keine Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin. Die Abwägung ist auch insoweit auf einer zureichenden Erkenntnisgrundlage erfolgt, als zuvor die Eigenschaften des einzubringenden Materials und der Ablagerungsfläche hinreichend untersucht worden sind. So ist sichergestellt worden, dass § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG eingehalten wird und eine schädliche Beeinflussung von Gewässern und Boden unterbleibt. In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, dass nach der Deckblattplanung auf den Grundstücken der Klägerin nur noch unbelastetes Material der Klasse LAGA Z 0 abgelagert werden wird. Für die Gefahr einer Schädigung des Bodens oder Grundwassers durch die Ablagerung der Aushubmassen ist daher nichts ersichtlich. Im Übrigen bleibt auch hier darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nur eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss geltend machen kann. Es ist daher zu prüfen, ob ihr einfachgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht an den für die Ablagerung in Anspruch genommenen Grundstücken verletzt wird, nicht aber, ob die vorgesehene Ablagerung in jeder Hinsicht die Anforderungen des Boden- und Gewässerschutzes einhält oder in landeskultureller Hinsicht unbedenklich ist.
Eine Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin ist indessen nicht gegeben. Die ihr gegenüber notwendigenfalls im Wege der Teil-Enteignung durch die Begründung einer Dienstbarkeit umzusetzende Planung erfüllt die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Über die der Klägerin hierfür zu gewährende Entschädigung zu entscheiden, ist nicht Sache des Planfeststellungsbeschlusses. Dies geschieht vielmehr in dem sich ggf. anschließenden Enteignungsverfahren. Mit ihrem Vorbringen, dass die vom Beklagten angebotene Entschädigung unangemessen gering sei, vermag die Klägerin daher die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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