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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 1 C 10901/06.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, ROG


Vorschriften:

BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 4
ROG § 2
ROG § 2 Abs. 2
ROG § 2 Abs. 2 Nr. 13
1. Ein regionaler Raumordnungsplan darf die Zielaussage enthalten, dass bestimmte landschaftsprägende Kulturdenkmäler mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind.

2. Ein Bebauungsplan, der in einem Gewerbegebiet die Errichtung eines 55 m hohen Werbemastes vorsieht, kann wegen der damit verbundenen optischen Beeinträchtigung eines benachbarten Kulturdenkmals gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 C 10901/06.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther

für Recht erkannt:

Tenor:

Die 2. Änderung des Bebauungsplans "In der Steinheckerflur" der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich als Behörde im Wege der gerichtlichen Normenkontrolle gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans "In der Steinheckerflur" der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan "In der Steinheckerflur" ist am 1. Dezember 2003 als Satzung beschlossen, unter dem 17. Februar 2004 von der Antragstellerin genehmigt und am 27. Februar 2004 ortsüblich bekannt gemacht worden. Er setzt innerhalb der Grenzen des Naturparks Rhein-Westerwald in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle Neuwied der Bundesautobahn A 3 sowie der Bundesstraße 256 ein ca. 2,5 ha großes Gewerbe- und eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Es ist beabsichtigt, dort u.a. eine Tankstelle, einen Gastronomiebetrieb und ein Hotel anzusiedeln. Auf einer mit GEe-1 (W) bezeichneten Teilfläche des Plangebiets sollten nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Werbeanlagen in Form max. eines Masts mit einer Höhe von max. 38,50 m über ursprünglichem natürlichem Gelände und einer max. Breite von 5 m, ausgenommen der statisch erforderlichen Gründung", sowie "zusätzliche angebrachte untergeordnete Hinweisschilder und Informationen" ausnahmsweise zulässig sein. Mit der 2. Änderung, die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen wurde, wurden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dahingehend geändert, dass die zulässige Höhe der Werbeanlage im eingeschränkten Gewerbegebiet von 38,50 m auf 55,00 m über dem natürlichen Geländeniveau vergrößert wurde. Die Änderung wurde am 23. Januar 2006 als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister am 10. Februar 2006 ortsüblich bekannt gemacht. Eine nochmalige Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte am 15. September 2006, nachdem im Juli 2006 der geänderte Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rengsdorf in Kraft getreten war, in dem das Gewerbegebiet "In der Steinheckerflur" erstmals dargestellt ist.

Die Antragstellerin hält die 2. Änderung des Bebauungsplans "In der Steinheckerflur" für rechtsfehlerhaft und hat deshalb am 2. August 2006 Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

Der Bebauungsplan "In der Steinheckerflur" sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, sondern im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zustande gekommen. Der geänderte Flächennutzungsplan mit der Darstellung einer entsprechenden gewerblichen Baufläche sei erst am 14. Juli 2006 in Kraft getreten. Deshalb sei auch die 2. Änderung des Bebauungsplans "In der Steinheckerflur" genehmigungspflichtig gewesen. Im Unterbleiben der Genehmigung liege ein beachtlicher Verfahrensfehler. Die Genehmigungsfreiheit folge auch nicht daraus, dass die 2. Änderung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei. Die erneute Bekanntmachung des Änderungsplanes vom 15. September 2006, die lediglich der Umgehung des Genehmigungserfordernisses dienen solle, sei im Hinblick auf die Genehmigungspflicht ohne Belang.

Die umstrittene Bebauungsplanänderung habe nicht im vereinfachten Verfahren vorgenommen werden dürfen, da sie die Grundzüge der Planung berühre. Die Erhöhung des Werbemastes um 16,50 m auf 55 m stelle den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen in Frage, der mit dem Ausgangsbebauungsplan erreicht worden sei, nachdem im Entwurfsstadium zunächst noch eine Bauhöhe von 42,50 m beabsichtigt gewesen sei.

Wirklich angestrebt werde für den Werbemast im Übrigen nicht eine Bauhöhe von 55 m; vielmehr solle er so hoch werden, dass er uneingeschränkt von der Autobahn aus sichtbar sei. Dementsprechend sei im Mai 2006 ein Bauantrag für eine Werbeanlage von 61,50 m Höhe gestellt worden. Die ernsthafte Absicht, eine 55 m hohe Anlage zu verwirklichen, habe offenbar zu keiner Zeit bestanden. Von den Geländeveränderungen im Zusammenhang mit der ICE-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main (Seitenablagerung neben der A 3, Neugestaltung der Autobahnausfahrt in Fahrtrichtung Süd) könne die Antragsgegnerin nicht überrascht worden sein, da die maßgeblichen Planfeststellungsbeschlüsse schon 1998 ergangen und die Geländeveränderungen im Jahr 2004 durchaus sichtbar gewesen seien.

Die geplante Erhöhung des Werbemastes sei raumbedeutsam, sodass dabei die Ziele der Raumordnung zu beachten seien. Die Raumbedeutsamkeit folge allein schon aus der Fernwirkung der Anlage. Mit dieser gingen negative Wirkungen auf das Landschaftsbild im Naturpark Rhein-Westerwald sowie eine Beeinträchtigung des benachbarten, etwa gleich hohen Kulturdenkmals - Förderturm der ehemaligen Grube G.... in W..... - einher. Insoweit würden Ziele der Raumordnung missachtet, sodass die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verletzt sei. Bei der im September 2006 ortsüblich bekannt gemachten Änderungsplanung habe bereits der aktuelle regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald vom 10. Juli 2006 beachtet werden müssen. Dort sei der Förderturm der Grube G.... als dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage mit erheblicher Fernwirkung eingestuft, deren optische Beeinträchtigung zu vermeiden sei. Dieses raumordnerische Ziel habe die Antragsgegnerin missachtet.

Des Weiteren sei der Änderungsbebauungsplan abwägungsfehlerhaft oder verstoße gar gegen zwingendes Recht, soweit er von der Vereinbarkeit des erhöhten Werbeturmes mit den naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Belangen ausgehe. Die Gebietskulisse des Naturparks Rhein-Westerwald unterscheide sich deutlich von einer gewöhnlichen Mittelgebirgslandschaft. Hier dürften bauliche Anlagen nicht durch ihre unästhetische Fernwirkung nachhaltig negativ in das Landschaftsbild eingreifen und dieses prägen. Dies widerspreche dem Schutzzweck der Naturparkverordnung. Insoweit müsse auch einer negativen Vorbildwirkung entgegengetreten werden. Der Satzungsgeber habe die Fernwirkung des Werbeturms, insbesondere bei nächtlicher Beleuchtung, nicht näher untersucht und die von der unteren Naturschutzbehörde geforderte Erstellung einer Landschaftsbildanalyse abgelehnt. Dies führe zumindest zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung. Auch der gebotene Umgebungsschutz des Kulturdenkmals Förderturm der Grube G.... stehe der Errichtung des nahezu gleich hohen, sehr auffälligen Werbemastes in unmittelbarer Nachbarschaft entgegen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan "In der Steinheckerflur" der Antragsgegnerin in der Fassung der 2. Änderung vom 15. September 2006 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:

Der Änderungsbebauungsplan sei mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom 15. September 2006 rechtwirksam geworden. Der am 10. Februar 2006 bekannt gemachte Plan sei hingegen rechtlich nicht mehr existent und könne keiner Normenkontrolle mehr unterzogen werden. Sollte sich der Antrag nunmehr gegen die am 15. September 2006 bekannt gemachte Satzung richten, so sei er unzulässig. Dies folge daraus, dass die Antragstellerin im Juni 2006 den neuen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rengsdorf, in dem die fragliche gewerbliche Baufläche dargestellt sei, einschränkungslos genehmigt habe. In jenem Verfahren wäre Gelegenheit gewesen, die aus Sicht der Antragstellerin fehlerhafte Bauleitplanung der Ortsgemeinde zu korrigieren, was jedoch unterblieben sei. Auch angesichts der für den Ursprungsbebauungsplan erteilten Genehmigung bedeute es jetzt ein widersprüchliches Verhalten, einen Verfahrensverstoß bei der 2. Änderung des Bebauungsplans zu rügen. Ein etwaiges Genehmigungserfordernis für diese Änderung sei im Übrigen mit dem In-Kraft-Treten des Flächennutzungsplanes am 14. Juli 2006 weggefallen, sodass es der im September 2006 bekannt gemachten Satzung nicht entgegengehalten werden könne.

Der 2. Änderungsplan sei zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen worden. Die Änderung sei durch die Geländeveränderungen im Zusammenhang mit der ICE-Neubaustrecke bedingt. Die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung habe danach nur bei einer entsprechenden Erhöhung der Werbeanlage funktionsgerecht wahrgenommen werden können. Die minimale Änderung berühre nicht die Grundzüge der Planung, zumal der Bebauungsplan das gesamte Gewerbegebiet umfasse und nicht nur den Werbemast. Wenn man indessen gleichwohl einen Fehler bei der Anwendung des § 13 BauGB annehme, so sei dieser nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.

Der Änderungsbebauungsplan verstoße weder gegen Ziele der Raumordnung noch gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Insoweit könnten die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen zu Windenergieanlagen nicht auf den viel kleineren und unbeweglichen Werbepylon übertragen werden. Dessen Fernwirkung sei nicht mit derjenigen einer Windkraftanlage zu vergleichen. Ferner beeinträchtige er in keiner Weise die Planungshoheit der benachbarten Gemeinden.

Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Es habe eine ausführliche Abwägung stattgefunden, in die alle betroffenen Belange eingestellt worden seien. Insbesondere habe man sich eingehend mit den Belangen des Natur- und des Denkmalschutzes auseinander gesetzt. Weder sei die Umgebung wegen ihrer Schönheit oder Funktion besonders schutzwürdig noch liege ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild vor. Dies sei einer von ihr eingeholten Landschaftsbildanalyse eines spezialisierten Ingenieurbüros zu entnehmen. Das Landschaftsbild der näheren Umgebung werde durch die ICE-Trasse, die sechsspurige Autobahn, Hochspannungsleitungen, Lärmschutzwälle und -wände, Straßen, Brücken und Gewerbegebiete geprägt. Das Baugebiet liege außerhalb der Kernzonen des Naturparks Rhein-Westerwald. Der instandgesetzte Förderturm der Grube Georg werde von ortsfremden Personen als ein Element der modernen Zivilisation und Industrie wahrgenommen und nicht als ein historische Kulturdenkmal. Insgesamt handele es sich bei der Grube G.... um einen optisch wenig ansprechenden Industriekomplex. Dieser bleibe auch nach Errichtung des Werbeturms die mit Abstand höchste bauliche Anlage im sichtbaren Umkreis, zumal er auf deutlich höherem Geländeniveau liege. Eine direkte optische Konkurrenz mit dem Werbeturm bestehe nicht.

Unter Wahrung ihrer Planungshoheit und ihres Planungsermessens sei es nicht zu beanstanden, dass sie zur Stärkung des Gewerbestandortes auf ihrem Gemeindegebiet eine geringfügige Beeinträchtigung der Landschaft und des benachbarten Industriegeländes im Wege der planerischen Abwägung zugelassen habe. Der Werbepylon sei für das Gewerbegebiet und die projektierte Tank- und Rastanlage von ganz erheblicher Bedeutung. Ein 55 m hoher Mast reiche gerade aus, um die Sichtbeziehung zum Verkehr auf der A 3 zu ermöglichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die Bebauungsplanurkunde des Bebauungsplans "In der Steinheckerflur" und die Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (2 Ordner und 1 Heft) sowie auf die dem Senat vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Antragstellerin (3 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Antragstellerin als eine mit der Ausführung des Bebauungsplans befasste Behörde berechtigt, den vorliegenden Normenkontrollantrag zu stellen (vgl. dazu Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 82; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 47 Rdnr. 38). Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Antragstellerin Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Antragsgegnerin besitzt und den Ausgangsbebauungsplan genehmigt hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 94 m.w.N.). Auch durch die Genehmigung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rengsdorf im Juni 2006 hat die Antragstellerin ihr Recht, sich im Wege der gerichtlichen Normenkontrolle gegen den Änderungsbebauungsplan zu wenden, nicht eingebüßt. Diese Genehmigung ist der Verbandsgemeinde Rengsdorf und nicht der Antragsgegnerin erteilt worden. Außerdem enthält sie jedenfalls nicht mit einer weitere Differenzen ausschließenden Eindeutigkeit eine Aussage über die Zulässigkeit einer 55 m hohen Werbeanlage an der Stätte der Leistung in dem dargestellten Gewerbegebiet (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und dazu z.B. BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 1 ZB 04.276 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 1997 - 1 M 13/97 - beide veröffentlicht in juris -).

Der zur Normenkontrolle gestellte Änderungsbebauungsplan ist zwar auf verfahrensfehlerfreie Weise zustande gekommen, weist aber einen materiellen Mangel auf.

Einer Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB bedurfte die am 15. September 2006 ortsüblich bekannt gemachte Änderungssatzung nicht. Zu diesem Zeitpunkt lagen nämlich die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB (Aufstellung mit vorzeitiger Bekanntmachung im sog. Parallelverfahren) nicht (mehr) vor, da der das Gewerbegebiet "In der Steinheckerflur" darstellende Flächennutzungsplan am 14. Juli 2006 in Kraft getreten ist. Der Umstand, dass der am 23. Januar 2006 als Satzung beschlossene und am 6. Februar 2006 ausgefertigte Änderungsbebauungsplan bereits am 10. Februar 2006 ortsüblich bekannt gemacht worden war, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn seinerzeit infolge der fehlenden erforderlichen Genehmigung kein wirksamer Bebauungsplan zustande gekommen ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), hat dies die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, den Bebauungsplan nach Wegfall des Genehmigungserfordernisses mit Wirkung ex nunc erneut ortsüblich bekannt zu machen und auf diese Weise die Fehlerhaftigkeit des zunächst bekannt gemachten Bebauungsplanes aus der Welt zu schaffen.

Darüber hinaus durfte der in Rede stehende Änderungsbebauungsplan auch im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen werden, sodass insbesondere von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen werden konnte. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen haben vorgelegen. Zwar unterfällt das Verfahren zum Erlass des 2. Änderungsplanes zum Bebauungsplan "In der Steinheckerflur" der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 BauGB, weil es erst nach dem 20. Juli 2004, nämlich mit Aufstellungsbeschluss vom 30. November 2005, förmlich eingeleitet worden ist. Mit der fraglichen Planung sollen aber weder Vorhaben i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugelassen werden noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebieten durch die Planung. Außerdem berührt der zur Normenkontrolle gestellte Änderungsbebauungsplan die Grundzüge der Planung des geänderten Bebauungsplans "In der Steinheckerflur" nicht, da unverändert ein Gewerbe- und eingeschränktes Gewerbegebiet geplant wird, in dem zum Zweck der Werbung an der Stätte der Leistung ein Werbemast von beträchtlicher Höhe zugelassen wird, um von der nahebei verlaufenden Autobahn her wahrgenommen zu werden. Dieses planerische Leitbild wird durch die Zulassung eines nunmehr um 16,50 m höheren Werbemastes nicht verändert (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, ZfBR 2001, 131 und - zu § 125 Abs. 3 BauGB - Urteil vom 9. März 1990, NVwZ 1990, 873, 874; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 13 Rdnr. 2).

Die städtebauliche Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann der Änderungsplanung entgegen der Auffassung der Antragstellerin ebenfalls nicht abgesprochen werden. Deren Hinweis auf einen inhaltlich von den Planfestsetzungen abweichenden Bauantrag, der im Übrigen mittlerweile zurückgenommen worden ist, reicht nicht aus, um die Ernsthaftigkeit der Änderungsplanung in inhaltlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Die Berechtigung der planerischen Überlegung der Antragsgegnerin, insbesondere der in dem Gewerbegebiet anzusiedelnden Tank- und Rastanlage mit Hilfe des Werbepylons eine den Verkehr auf der Autobahn erreichende Werbung zu ermöglichen, ist unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich dieses Ziel mit einer 55 m hohen Anlage von vornherein nicht erreichen lässt.

Das Verbot, mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO zu einer Planung konkreter einzelner Vorhaben zu gelangen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77, 317 = NVwZ 1987, 1074, 1075 und Beschluss vom 6. Mai 1993, NVwZ 1994, 292; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 1 Rdnr. 128), wird mit der vorliegenden Änderungsplanung nicht verletzt. Zum einen enthält bereits der von der Antragstellerin genehmigte und hier nicht streitgegenständliche Bebauungsplan "In der Steinheckerflur" vom 27. Februar 2004 entsprechende Festsetzungen über einen einzelnen Werbemast, die mit der vorliegenden Planung lediglich abgeändert werden. Zum anderen spricht vieles dafür, dass diese Festsetzungen wie auch die dazu erstellte Änderungsplanung nicht auf § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO beruhen, sondern sich auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO stützen können, weil es sich bei dem Werbemast um eine untergeordnete Einrichtung handelt, die dem Nutzungszweck des (gesamten) Baugebiets selbst dient. Sollte das Merkmal der Unterordnung bei einem 55 m hohen, dem gesamten Baugebiet dienlichen Werbemast allerdings zu verneinen sein, so könnte daraus eventuell auf ein Verbot geschlossen werden, eine Werbeanlage wie die in Rede stehende in dem festgesetzten Gewerbegebiet planerisch zuzulassen; § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB dürfte dann kaum als Festsetzungsgrundlage in Betracht kommen (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rdnr. 185). Sich daraus ergebende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Änderungsplanung können jedoch letztlich auf sich beruhen, da die angegriffene Festsetzung aus einem weiteren, in der Folge darzulegenden Grund unwirksam ist.

Der zur Normenkontrolle gestellte Änderungsbebauungsplan verstößt nämlich gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Letzteres bedeutet, dass die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar die Ziele der Raumordnung je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. Vielmehr sind die örtlichen Planungsträger an die Ziele der Raumordnung strikt gebunden und haben Planungen, die einem geltenden Ziel der Raumordnung widersprechen, zu unterlassen (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2005, NVwZ 2005, 584, 585 unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. August 1992, BVerwGE 90, 329 = NVwZ 1993, 167 und die Urteile vom 30. Januar 2003, BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742 und vom 20. November 2003, BVerwGE 119, 217 = NVwZ 2004, 614). Dabei gilt § 1 Abs. 4 BauGB unabhängig davon, ob der Bauleitplan raumbedeutsam ist oder nicht, sodass die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB insoweit weiter geht als die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, a.a.O., S. 743; Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 Rdnrn. 28 und 37; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rdnr. 46).

Die mit dem Änderungsbebauungsplan zugelassene Errichtung eines gegenüber der Ursprungsplanung um 16,50 m höheren Werbemastes mit insgesamt 55 m Höhe steht in Widerspruch zu dem unter Ziffer 2.3.3 - Denkmalpflege - (S. 21) des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald 2006 (genehmigt durch das Ministerium des Innern und für Sport am 9. Juni 2006, Staatsanzeiger 2006, S. 922) formulierten Ziel der Raumordnung. Danach sind dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung (Tabelle 2) vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren.

Bei dieser Festlegung handelt es sich eindeutig um ein im Wege der Abwägung nicht zu überwindendes Ziel der Raumordnung i.S. von § 3 Nr. 2 ROG. Das ergibt sich bereits aus seiner strikten Formulierung ("sind vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren") und aus der Bezeichnung als Ziel im regionalen Raumordnungsplan. Durch die nachfolgende Begründung/Erläuterung, in der u.a. geäußert wird, dass in einem großen Umkreis um diese Anlagen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftliche oder verkehrstechnische Bauten vermieden werden soll, wird der Charakter der unter Z 1 getroffenen Grundaussage als Ziel der Raumordnung nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Begriff der optischen Beeinträchtigung durch den Rechtsanwender im Einzelfall konkretisiert werden muss, um festzustellen, ob ein Widerspruch zu dem Ziel besteht oder nicht.

Das vorerwähnte Ziel der Raumordnung war bei der Inkraftsetzung des zur Normenkontrolle gestellten Bebauungsplans zu beachten. Beim Satzungsbeschluss, der am 23. Januar 2006 gefasst worden ist, bestand es zwar noch nicht, da es in dem regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2006 erstmals enthalten ist und dieser Plan erst seit dem 10. Juli 2006 rechtsverbindlich ist. Die auf den Satzungsbeschluss hin erfolgte erste Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans vom 10. Februar 2006 hat aber nicht zur Entstehung eines wirksamen Bebauungsplans geführt, da die erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen hat (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Dies hat die Antragsgegnerin veranlasst, den Änderungsbebauungsplan am 15. September 2006 erneut - und ohne Rückwirkung - ortsüblich bekannt zu machen. Zu diesem Zeitpunkt war das Genehmigungserfordernis für den Bebauungsplan zwar infolge des zwischenzeitlichen In-Kraft-Tretens des neuen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rengsdorf weggefallen; zugleich war der Bebauungsplan jedoch wegen des im Juli 2006 rechtsverbindlich gewordenen regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald 2006 an dessen einschlägige Zielvorgaben anzupassen. Daran fehlt es indessen.

Gemäß Tabelle 2 zum regionalen Raumordnungsplan ist der Förderturm der Grube G...... in W....... eine vor optischen Beeinträchtigungen im Sinne der in Rede stehenden raumordnerischen Zielfestlegung zu bewahrende Anlage. Der im Jahre 1953 errichtete und seit 1981 förmlich unter Denkmalschutz stehende Förderturm befindet sich ausweislich einer unter dem 4. Dezember 2006 von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlage (Luftbildaufnahme) knapp 700 m nordnordwestlich des geplanten Standortes des Werbepylons jenseits der Bundesautobahn A 3. Nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin weist er eine Höhe von 56 m über Geländeoberkante auf. Letztere liegt dort bei knapp 398 m über NN, während das Gelände, auf dem nach dem Änderungsbebauungsplan der 55 m hohe Werbemast zugelassen werden kann, knapp 381 m über NN gelegen ist.

Diese Ausgangsdaten, insbesondere die annähernd gleiche Höhenlage und Höhe beider Anlagen, bringen es indessen mit sich, dass infolge der Errichtung des Werbepylons eine optische Beeinträchtigung des Kulturdenkmals Förderturm der Grube G...... im Sinne der Zielfestlegung des regionalen Raumordnungsplanes eintreten würde. Dabei ist entsprechend der Begründung/Erläuterung zu der vorerwähnten Zielfestlegung (a.a.O. S. 21) darauf abzustellen, dass es um die Bewahrung des Eindrucks geht, der durch eine dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung vermittelt wird; dies erfordert die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um die Anlage. Dieses raumordnerische Anliegen ist keinesfalls gleichzusetzen mit dem - eng begrenzten - Wirkkreis des § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchPflG, der sich lediglich auf die Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 DSchPflG erstreckt (dazu vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1993, AS 24, 268, 271 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 1989, NVwZ-RR 1990, 296). Die in Rede stehende raumordnerische Zielfestlegung bezweckt vielmehr den Schutz der als identitätsstiftend erachteten Fernwirkung der aufgelisteten Kulturdenkmäler vor einer optischen Beeinträchtigung.

Der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Fotoserie mit Eintragung der geplanten Werbeanlage ist jedoch zu entnehmen, dass ein derartiger Schutz bei einer Errichtung des Werbepylons nicht gewährleistet ist. Denn durch dessen Hinzutreten kommt es zwar nicht von allen, aber doch von mehreren Aufnahmestandorten aus gesehen zu einer störenden - insbesondere auch ablenkenden - Wirkung auf den Betrachter; dessen Aufmerksamkeit wird von dem an sich eine markante Landmarke bildenden Förderturm weg und zu der Webeanlage hin gelenkt. Damit wird der Sinn der Unterschutzstellung des Förderturms als Kulturdenkmal jedoch letztlich teilweise in Frage gestellt. So kommt der Werbeturm vom Standort Anhausen aus betrachtet fast genau vor den Förderturm zu stehen und erscheint auch etwa gleich hoch, sodass eine gravierende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals gegeben ist. Von den Standorten Schöneberg und Brüchen aus tritt die Werbeanlage relativ nahe bei dem Förderturm störend in Erscheinung, während dies von den Aufnahmestandorten Lorscheid, Hümmerich und Girgenrath aus aufgrund des Abstandes beider Anlagen voneinander weniger der Fall ist. Deutlicher wird die unerwünschte und zu vermeidende optische Konkurrenz wieder von den Standorten Kurtscheid und insbesondere Oberhonnefeld-Gierend (Skaterplatz) aus, wo der Werbepylon fast ebenso markant in Erscheinung tritt wie der Förderturm. Letzteres kann im Übrigen auch der von der Antragsgegnerin vorgelegten entsprechenden Aufnahme des Büros R..... und Partner (Beobachterstandort S 7) entnommen werden.

Für den Senat steht auch nicht ernsthaft in Frage, dass es bei der durch den Ausgangsbebauungsplan zugelassenen Errichtung eines Werbemastes von 38,50 m Höhe zu einer spürbar geringeren optischen Beeinträchtigung des Förderturms kommen würde als bei einer 55 m hohen Werbeanlage. Die vorliegenden Fotografien reichen aus, um sich hierzu einen entsprechenden Eindruck zu bilden.

Gegen die Auffassung der Antragstellerin, dass die Änderungsplanung einen selbständigen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB beinhalte, ist daher nichts einzuwenden.

Die optische Beeinträchtigung des Förderturms der ehemaligen Grube G..... durch die geplante Werbeanlage verliert auch nicht deshalb ihre Bedeutung, weil es sich bei dem geschützten Kulturdenkmal um ein sog. technisches Denkmal handelt. Auf den ersten Blick mögen Anlagen, die - wie der in Rede stehende Werbemast -Ausdruck zeitgemäßen Wirtschaftens sind, zwar mit derartigen Denkmälern eher zu vereinbaren sein als mit den in Tabelle 2 zum regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald sonst überwiegend aufgeführten Denkmälern (Burgen, Schlösser, Kirchen, Klöster und entsprechende Ruinen). Das ändert aber nichts daran, dass der Raumordnungsplangeber sich vorliegend veranlasst gesehen hat, den Förderturm der Grube G...... gerade wegen seiner landschaftsprägenden Dominanz und erheblichen Fernwirkung neben zahlreichen "herkömmlichen" Denkmälern in die oben erwähnte Zielfestlegung mit einzubeziehen. Hierdurch, aber auch bereits durch die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung hat der Förderturm gewissermaßen eine Wesensveränderung erfahren; in ihm ist seither nicht mehr in erster Linie eine Bergbauanlage zu sehen, sondern ein markantes Kulturdenkmal mit allen damit verbundenen Implikationen. Im Übrigen hat der Senat die Beschaffenheit des Förderturms bei der Beantwortung der Frage, ob das Hinzutreten des Werbepylons eine optische Beeinträchtigung bedeutet, mit in Rechnung gestellt. Dies konnte ihm jedoch nicht die Überzeugung vermitteln, dass eine solche Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass im regionalen Raumordnungsplan unter dem Stichwort Denkmalschutz die Zielfestlegung getroffen worden ist, dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren und dass hierbei auch der Förderturm der Grube G...... erfasst worden ist. Zu den im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 ROG anzuwendenden Grundsätzen der Raumordnung gehört es gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit zu wahren und die gewachsenen Kulturlandschaften in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Dies unterfällt der (Teil-) Aufgabe der Raumordnung, den Raum zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ROG und dazu Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdnr. 148 a.E. und § 1 Rdnr. 25). Dementsprechend haben Denkmalschutz und Denkmalpflege gemäß § 1 Abs. 3 DSchPflG darauf hinzuwirken, dass die Kulturdenkmäler in die Raumordnung und Landesplanung einbezogen werden. Die Ziele der Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG erforderlich sind, werden gemäß § 5 Satz 1 LPlG im Landesentwicklungsprogramm und in den regionalen Raumordnungsplänen festgesetzt und begründet. In Bezug auf Baudenkmäler und deren Schutz wird diese Vorgabe von Ziffer 3.2.2.6 Abs. 1 des Landesentwicklungsprogramms III (LEP III) - für verbindlich erklärt durch Rechtsverordnung vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 225) - aufgenommen; dort findet sich in der Begründung (S. 78 f. des LEP III) auch ein Hinweis auf den Schutz dominierender landschaftsbildbestimmender Gesamtanlagen, dem neuerdings die entsprechendes Zielfestlegung im regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald dient. Letztere entspricht mithin den übergeordneten Vorgaben des Raumordnungsrechts. Der Senat hat auch keine Bedenken dahingehend, dass hierdurch höherrangiges Recht, insbesondere die gemäß Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Planungshoheit verletzt sein könnte. Insofern ist namentlich von Bedeutung, dass die Gemeinden des Planungsraums an der Aufstellung des regionalen Raumordnungsplanes beteiligt sind bzw. zu beteiligen sind (vgl. §§ 9 Abs. 4 ROG, 10 Abs. 1 LPlG) und daher ihre Rechte und Interessen dort einbringen können. Dafür, dass eine solche Beteiligung in Bezug auf den Denkmalschutz und bei der Erstellung der Tabelle 2 zum regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald unterblieben sein könnte, ist nichts ersichtlich.

Mithin ist der zur Normenkontrolle gestellte Änderungsbebauungsplan wegen Verstoßes gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Grundsätzlich besteht allerdings die Möglichkeit, die fragliche Abweichung von den Zielen der Raumordnung mit Hilfe eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 11 ROG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen im Wege eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zu überwinden (vgl. dazu Gaentzsch, a.a.O., Rdnr. 37 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. September 2003, NVwZ 2004, 226, 228).

Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Antragsbegründung ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der fragliche Änderungsbebauungsplan nach Auffassung des Senats neben dem Verstoß gegen das Raumordnungsrecht vermutlich keine weiteren materiellen Mängel aufweist. Mit der Bestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO ist der ausnahmsweise zulässige Werbemast als Werbeanlage an der Stätte der Leistung zu vereinbaren (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO). Ferner spricht vieles dafür, dass der in Rede stehende Bebauungsplan zu den Vorgaben des Denkmalschutz- und des Naturschutzrechts nicht in Widerspruch steht. Die Regelung über den denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz kann dem Werbemast, wie oben bereits ausgeführt, nicht entgegengehalten werden. Ohne auf den über den regionalen Raumordnungsplan geschützten "Ferneindruck" abzustellen, spricht auch sonst nichts dafür, dass die Kulturdenkmaleigenschaft des Förderturms der Grube G.... der Planung und Errichtung des Werbepylons entgegenstehen könnte.

Zum Natur- und Landschaftsschutz ist zu bemerken, dass der mit dem Bebauungsplan "In der Steinheckerflur" überplante Bereich aufgrund der Öffnungsklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über den "Naturpark Rhein-Westerwald" vom 18. August 1978 (GVBl. S. 629) nicht Bestandteil dieses Naturparks ist (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. September 2002, AS 30, 152, 155 ff. = BRS 65 Nr. 43 und dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003, NVwZ 2003, 1259). Trotz § 1 Abs. 2 Satz 3 der Naturparkverordnung, wonach deren Bestimmungen "dem Erlass eines Bebauungsplans nicht entgegenstehen", dürfte allerdings eine gewisse Rücksichtnahme des Bebauungsplangebers auf den umgebenden Naturpark und auf dessen in § 4 Abs. 1 der Verordnung festgelegten Schutzzweck geboten sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 30, 152, 157). Es ist jedoch mehr als fraglich, ob die Planung diese Rücksichtnahme vermissen lässt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Landschaft in der näheren Umgebung des Bebauungsplangebiets bereits erheblich negativ vorbelastet ist. Die Ausstrahlungswirkung des eindeutig dem Autobahnbereich zuzuordnenden Werbeturms in die weitere Umgebung wiederum ist begrenzt. Sie erscheint zwar für das benachbarte markante Baudenkmal Förderturm der Grube G...... im Sinne einer optischen Beeinträchtigung bedenklich, nicht aber ohne weiteres auch für die Landschaft insgesamt. Dabei hält es der Senat für wenig wahrscheinlich, dass der Werbeturm von den stärker geschützten Kernzonen des Naturparks aus nennenswert in Erscheinung tritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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