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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 1 C 10970/08.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, RVG, BRAGO, ZPO, BGB, RVG-VV


Vorschriften:

VwGO § 151
VwGO § 162
VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 163 Abs. 2
VwGO § 165
RVG § 2
RVG § 2 Abs. 3
BRAGO § 27
ZPO § 91
ZPO § 91 Abs. 1
BGB § 670
BGB § 675
RVG-VV Nr. 7000
Zu der Erstattungsfähigkeit der Fotokopierkosten eines Bebauungsplanes gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

1 C 10970/08.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. September 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold

beschlossen:

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. Mai 2009 wird teilweise geändert.

Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden auf insgesamt 3.893,94 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Der gemäß §§ 151, 165 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Bei den ausgleichsfähigen Kosten der Antragstellerin sind nunmehr auch die Kosten für die Kopie des streitgegenständlichen Bebauungsplans in Höhe von brutto 26,98 € erstattungsfähig.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind; auch für das Anwaltskostenrecht gilt der für das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, dass die Kosten so niedrig wie möglich zu halten sind (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 162 Rn. 1c).

Ob Auslagen der Rechtsanwälte für Fotokopierkosten erstattungsfähig sind, richtet sich zunächst im Verhältnis zum Mandanten (Auftraggeber) nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 RVG, Teil 7. Bei den Auslagen für Ablichtungen aus Behördenakten handelt es sich danach nicht um allgemeine Geschäftskosten, die mit den Gebühren entgolten werden. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 7 Abs. 1 von Teil 7 der Anlage 1, denn Nr. 7000, Auslagentatbestand 1a setzt eine gesonderte Pauschale für Ablichtungen aus Behördenakten fest, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr (vgl. Bischof/Jungbauer u.a., RVG-Kommentar, Teil 7, 2.1.2.). Dabei ist jedoch die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen; eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihre Notwendigkeit ist im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden (OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2006, 7 E 1339/05, juris).

Nach diesem Maßstab war die Herstellung der Fotokopie des Bebauungsplans geboten. Im Hinblick auf den umfassenden - und im Ergebnis erfolgreichen - Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt sowie die Wirksamkeit einzelner Festsetzungen war es vorliegend zur sachgemäßen Prozessvertretung erforderlich, eine farbliche Ablichtung des Planes herzustellen.

Wie auch schon im Geltungsbereich der BRAGO ist von der Entstehung der Schreibauslagen (Anspruch gegen den Auftraggeber) die Erstattungspflicht (auch Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Schreibauslagen gegen den Gegner) zu trennen. Es ist möglich, dass Schreibauslagen (vgl. § 27 BRAGO, nunmehr Nr. 7000 VV zum RVG) entstehen und der Auftraggeber sie seinem Rechtsanwalt zu bezahlen hat, dass dieselben aber nicht erstattungsfähig sind, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) nicht notwendig waren.

Vorliegend kann jedoch auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die Auslagen zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Entsprechend Vorbemerkung 7 des Teils 7 der VV zum RVG kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen. Die Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses stellt hinsichtlich der Dokumentenpauschale bei Ablichtungen von Verwaltungsakten auf gewöhnliche Größen (DIN A 4 oder angrenzende Formate) ab, was die Pauschalierung im Hinblick auf die Kostenkalkulation rechtfertigt. Vorliegend handelt es sich indessen nicht um den Normalfall einer Ablichtung aus der Behördenakte, sondern um einen speziellen Vorgang, der auch unter Berücksichtigung der heutigen technischen Möglichkeiten einer Kanzlei nur regelmäßig unter Zuhilfenahme externer Geräte bewältigt werden kann. Der hierfür angesetzte Betrag von 26,98 € ist auch der Höhe nach als (noch) angemessen zu bezeichnen. Denn der Herstellungsaufwand ist mit demjenigen von "normalen" Schwarz-Weiß-Kopien offensichtlich nicht vergleichbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan regelmäßig aus einer fiktiven Vielzahl von Kopien besteht, die bei gegenteiliger Auffassung zu ermitteln und mit den Pauschalwerten der Nr. 7000 VV zu multiplizierten wären. Nach alledem war der Erstattungsbetrag in der genannten Höhe neu festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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