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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 1 C 11411/04.OVG
Rechtsgebiete: GG, VwGO, FStrG


Vorschriften:

GG Art. 28
GG Art. 28 Abs. 2
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 42
VwGO § 42 Abs. 2
FStrG § 17
FStrG § 17 Abs. 1
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 1
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
FStrG § 17 Abs. 4
FStrG § 17 Abs. 4 Satz 1
FStrG § 17 Abs. 6 c
FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 1
1. Die Gemeinde ist für die Umstände darlegungspflichtig, aus denen heraus ihre Klagebefugnis gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgeleitet werden kann.

2. Eine Verletzung eigener Rechte der Gemeinde durch einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kommt in Betracht, wenn und soweit ihre Belange in die fachplanerische Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG einzustellen und dort zu berücksichtigen sind.

3. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

4. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ohne Bezug zu ihr zustehenden eigenen Rechten die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenbauprojekts zu rügen.

5. Einzelfall einer nicht gegebenen Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch einen das Gemeindegebiet berührenden fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 C 11411/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Planfeststellung für den Neubau von Bundesfernstraßen

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Günther Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine an der Mosel gelegene Ortsgemeinde, die der Verbandsgemeinde T.-Land angehört. Ihre Gemarkung grenzt im Westen an das Gebiet der Stadt T. (Stadtteil Z.) an. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz für den Neubau der Bundesstraße Nr. 51 (B 51) zwischen der Bundesstraße Nr. 419 (B 419) und der Bundesautobahn Nr. 64 (A 64) - Westumfahrung T. - vom 18. Juni 2004.

Derzeit überquert die B 51 von Saarburg kommend im Gemeindegebiet von K. die Saar und verläuft dann südlich der Mosel in das Stadtgebiet von T.. Dort überschreitet sie auf der Konrad-Adenauer-Brücke die Mosel und führt nordwärts über die Anschlussstelle T. der A 64 weiter in Richtung B.. Zukünftig soll die ca. 6 km lange Neubaustrecke mit zwei und teilweise drei Fahrstreifen in jeder Richtung bei K. die Mosel überqueren, nordwärts über die Gemarkung Z., teilweise aber auch über das Gebiet der Klägerin verlaufen, um sodann bei T.-F. an die A 64 angeschlossen zu werden. Damit soll zur Stärkung des überregionalen Verkehrsnetzes insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, das Stadtgebiet von T. im Westen zu umfahren.

Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 15. November 1993, BGBl I S. 1877) war der vierstreifige Neubau der B 51 zwischen der B 419 und der A 64 als vordringlicher Bedarf dargestellt. Hingegen ist das Vorhaben in der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) nur noch als weiterer Bedarf eingestuft.

Innerhalb der Einwendungsfrist des Planfeststellungsverfahrens machte die Klägerin neben anderem insbesondere geltend, die Verkehrsprognosen berücksichtigten nicht, dass die Einrichtung einer Anschlussstelle I./Z. an der B 49 zu einer Verkehrszunahme auf ihrer Ortsdurchfahrt führe, die vor allem durch den Tanktourismus nach Luxemburg verursacht werde. Fahrzeuge aus dem Raum K. könnten in Zukunft die deutlich kürzere Strecke über I. nutzen, um nach Luxemburg zu gelangen.

Im Erörterungstermin, der am 2. Juni 2004 in K. stattfand, blieben die Einwendungen der Klägerin aufrecht erhalten. Diese wurden in dem Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Nach dessen Zustellung am 14. Juli 2004 hat die Klägerin am 4. August 2004 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Planfeststellungsbeschluss verletze ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die geplante Straße verlaufe in weiten Teilen über ihr Hoheitsgebiet. Dadurch würden wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung auf unabsehbare Zeit entzogen. Außerdem sei zu befürchten, dass ihre Planungen im Umfeld der B 49 (Neubaugebiet D.) wegen der dort eintretenden Verkehrserhöhung erschwert oder zunichte gemacht würden. Das verleihe ihr die Klagebefugnis, auch wenn sich für den von der Planfeststellung direkt erfassten Bereich weder ein Bebauungsplan in Aufstellung befinde noch Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne qualifizierter Standortzuweisungen vorlägen.

Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluss schon deshalb, weil sich der Beklagte bei seinem Erlass dessen habe bewusst sein müssen, dass die Finanzierung des Projekts in den nächsten zehn Jahren faktisch ausgeschlossen, dieses mithin nicht realisierungsfähig sei. Zugunsten einer vagen Planungsoption dürfe ihre Planungshoheit nicht auf unbestimmte Zeit blockiert werden. Die Streichung des Vorhabens aus der Kategorie des vordringlichen Bedarfs sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses schon klar absehbar gewesen. Sie sei gleichbedeutend mit der Feststellung, dass das Projekt in den nächsten zehn Jahren nicht finanziert werden könne, weil keine Bundesmittel dafür zur Verfügung stünden.

Die Klägerin erhebt gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss zahlreiche weitere Rügen. Insbesondere macht sie geltend, dass es an einer nachvollziehbaren Ermittlung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens fehle. Sie habe sich damit daher nicht qualifiziert auseinander setzen können. Die planfestgestellten Unterlagen wichen erheblich vom Inhalt des raumordnerischen Entscheids der Staatskanzlei vom 9. Februar 1995 ab. Die dem Vorhaben zugrunde gelegte Umweltverträglichkeitsstudie sei veraltet. Zwei sich aufdrängende Trassenalternativen seien nicht geprüft worden. Die Auswirkungen des Planungsvorhabens auf Natur und Landschaft seien nicht richtig ermittelt und bewertet worden. Die negativen Folgen für das Kleinklima im Saar- und Moseltal seien unzutreffend eingeschätzt worden. Die zu erwartenden Lärmimmissionen seien nicht ausreichend untersucht worden, vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen reichten nicht aus. Die Auswirkungen des Straßenbaus auf den Gewässerschutz würden bagatellisiert. Es seien keine Maßnahmen gegen Gefahren vorgesehen, die insbesondere von Verkehrsunfällen auf die angrenzenden Gewässer ausgehen könnten. Insgesamt seien die für den Erhalt ihrer Planungshoheit sprechenden Gesichtspunkte im Abwägungsvorgang und -ergebnis nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juni 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht zur Begründung zunächst geltend, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Eine sie betreffende Rechtsverletzung liege nicht vor, da weder eine hinreichend konkretisierte und verfestigte gemeindliche Planung durch das Straßenbauvorhaben berührt werde noch wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen würden.

Die Klage könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Mit Vorbringen, das in ihrem Einwendungsschreiben vom 29. Juli 2003 keine inhaltliche Entsprechung finde, sei die Klägerin ausgeschlossen. Auf vergleichbare Einwendungen anderer Kläger könne sie sich nicht berufen. Im Übrigen stehe es ihr auch nicht zu, den Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung anzufechten, öffentliche, nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange, wie etwa solche des Naturschutzes, oder fremde private Belange, wie etwa Lärmschutzinteressen der Bürger seien nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt worden.

Der Beklagte hält die von der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Rügen im Übrigen auch in der Sache nicht für berechtigt und legt dies eingehend dar. Insbesondere könne die Planrechtfertigung des in Rede stehenden Vorhabens nicht wegen dessen angeblich nicht gesicherter Finanzierbarkeit innerhalb von zehn Jahren in Abrede gestellt werden. Zum einen sei die Planfeststellungsbehörde an die Bedarfsfestlegung vom 15. November 1993 gebunden gewesen; Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit oder Verfassungswidrigkeit hätten nicht bestanden. Zum anderen sei es der erklärte Wille von Bund und Land, die Westumfahrung T. innerhalb von zehn Jahren zu verwirklichen.

Die Kritik der Klägerin an den der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen sei verfehlt. Der Planfeststellungsbeschluss basiere auf aktuellen, dem Prognosehorizont 2020 zugeordneten Verkehrsuntersuchungen. Die für das raumordnerische Verfahren verwendeten Verkehrszahlen seien im Planungsverlauf aktualisiert worden. Maßgeblich seien die in der Verkehrsuntersuchung Raum T., B 51 neu Moselaufstieg des Büros M. C., U. vom März/April 2003 enthaltenen Verkehrszahlen. Diese seien den schalltechnischen Untersuchungen und der Schadstoffbetrachtung vom Mai 2003 zugrunde gelegt worden. Die Klägerin ziehe aus dieser Untersuchung unzutreffende Folgerungen.

Die Frage einer Verkehrserhöhung auf der B 49 infolge des Tanktourismus nach Luxemburg sei in der Untersuchung von M. C. mit abgearbeitet. Trotz dieses Tourismus werde es im Endeffekt infolge der B 51 neu zu einem deutlichen Rückgang des Verkehrs auf der Ortsdurchfahrt I. der B 49 kommen. Wie bereits im Planfeststellungsbeschluss dargelegt, sei mit höchstens 250 Fahrzeugen täglich zu rechnen, die in Zukunft aus dem Raum K. kommend den Weg nach Luxemburg über die Ortsdurchfahrt I. der B 49 nehmen würden. Im Vergleich zu dem deutlichen Entlastungseffekt der B 51 neu falle dies nicht ins Gewicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und auf die Verwaltungsunterlagen des Beklagten (9 Ordner Planfeststellungsakten und Akten des Planfeststellungsverfahrens) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Vieles spricht dafür, dass sie mangels einer Klagebefugnis der Klägerin i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig ist. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist auch die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nur zulässig, wenn diese geltend macht, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein. Insoweit genügt es für die Annahme der Klagebefugnis, wenn eine Verletzung der Gemeinde zustehender eigener Rechte durch den Planfeststellungsbeschluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint; der Frage, ob eine solche Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist erst bei der Prüfung der Begründetheit der Klage nachzugehen. Eine Verletzung eigener Rechte der Gemeinde kommt in Betracht, wenn und soweit ihre Belange in die fachplanerische Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG einzustellen und dort zu berücksichtigen sind (dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, NVwZ 2003, 207 unter Hinweis auf das Urteil vom 7. Juni 2001, BVerwGE 114, 301, 305 f. = NVwZ 2001, 1280, 1281). Für die Umstände, aus denen heraus so die Klagebefugnis abgeleitet werden kann, ist die Gemeinde jedoch darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1998, NuR 1999, 631 m.w.N.; vom 5. November 2002, a.a.O. und vom 9. Oktober 2003 - 9 VR 6.03 - juris, dort Rdziff. 14). Entsprechender Vortrag hat bereits im Einwendungsverfahren nach § 17 Abs. 4 FStrG zu erfolgen. Vorliegend kommt insoweit ernsthaft nur die bereits im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen der Klägerin geltend gemachte Befürchtung in Betracht, infolge der durch die Planung neu geschaffenen Möglichkeit, die Mosel bei K. zu überqueren und auf der B 49 nach Luxemburg zu fahren, könne es zu einer Verkehrserhöhung auf der Ortsdurchfahrt I. der B 49 kommen. Allerdings hat es die Klägerin versäumt, rechtzeitig näher auszuführen, weshalb sie eine solche Verkehrszunahme für geeignet hält, ihre kommunale Planungshoheit zu beeinträchtigen; auf die von ihr für möglich gehaltenen Auswirkungen einer Verkehrszunahme auf der B 49 für ihre Ortsentwicklung, insbesondere für das südlich der B 49 im Ortsbereich gelegene Neubaugebiet D., ist sie erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu sprechen gekommen.

Unbeschadet daraus folgender beträchtlicher Zweifel an der Zulässigkeit der Klage ist diese unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Klägerin jedenfalls nicht in ihr zustehenden eigenen Rechten verletzt.

Die Einwendungen, die die Klägerin im gerichtlichen Klageverfahren gegen die in Rede stehende Straßenplanung erhoben hat, unterfallen zu großen Teilen dem Einwendungsausschluss gemäß § 17 Abs. 4 FStrG, weil sie im Einwendungsverfahren nach der Offenlage der Planfeststellungsunterlagen, insbesondere in dem Einwendungsschreiben der Klägerin vom 28./29. Juli 2003 nicht vorgebracht worden sind. Eine genaue Aufgliederung hierzu erübrigt sich jedoch, weil es sich außerdem durchweg um Einwendungen handelt, die nicht der Erkenntnis Rechnung tragen, dass einer Gemeinde grundsätzlich kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zusteht. Auch sie kann vielmehr nur die Verletzung eigener Rechtspositionen rügen, die sich etwa aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergeben können. Eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit Rechten der Gemeindebürger oder mit Bestimmungen des objektiven Rechts, beispielsweise des Umwelt- oder Gewässerschutzes, kann sie nicht beanspruchen. Dies gilt sogar dann, wenn - was hier nicht einmal der Fall ist - ihr Grundeigentum für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 9 VR 6.03 - juris, dort Rdziff. 4 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. März 1996, NVwZ 1997, 169 und vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160). Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O.; Beschluss vom 5. November 2002, NVwZ 2003, 207, 209 und Urteil vom 24. Juni 2004, NVwZ 2004, 1229, 1234).

Mithin ist die Klägerin nicht befugt, gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen, die Auswirkungen des Straßenbauprojekts auf Natur und Landschaft seien nicht richtig ermittelt und bewertet worden, ein potentielles FFH-Gebiet werde geschädigt, es seien nicht genügend Wildbrücken geplant, die Folgen für das Kleinklima im Saar- und Moseltal seien nicht richtig eingeschätzt worden, die negativen Auswirkungen auf den Gewässerschutz würden bagatellisiert oder der zu erwartende Verkehrslärm sei nicht ausreichend untersucht worden und vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen reichten nicht aus. Die zuletzt genannten Kritikpunkte könnte die Klägerin nur dann zulässigerweise zur gerichtlichen Überprüfung stellen, wenn sie geltend machen würde, dass gemeindliche Einrichtungen oder gemeindliches Eigentum durch den Verkehrslärm beeinträchtigt würden. Derartiges hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. In gleicher Weise fehlt den Rügen, die sich auf die Ermittlung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, eine Abweichung des Planfeststellungsbeschlusses von dem raumordnerischen Entscheid aus dem Jahre 1995 oder sich angeblich aufdrängende Trassenalternativen erstrecken, der Bezug zu eigenen Rechten der Klägerin, deren Verletzung sie zulässigerweise geltend machen könnte. Ferner kann die Klägerin, ohne eine Verletzung ihr zustehender materieller Rechtspositionen geltend zu machen, nicht mit Erfolg rügen, dass nur eine unzulängliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, NVwZ 2003, 207, 209 m.w.N.).

Auch die angeblich nicht gesicherte Finanzierbarkeit des Straßenbauvorhabens innerhalb von zehn Jahren und die damit ggf. einhergehende fehlende Planrechtfertigung (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558 und vom 18. März 2004, NVwZ 2004, 856) kann die Klägerin gegenüber dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht einwenden. Zwar spricht vieles dafür, dass insoweit kein Einwendungsausschluss gemäß § 17 Abs. 4 FStrG besteht, da die Möglichkeit, diese Gesichtspunkte vorzutragen, im Wesentlichen auf Umständen beruht, die erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetreten sind. Einer Gemeinde ist es indessen verwehrt, sich ohne Bezug zu ihr zustehenden eigenen Rechten auf die angeblich fehlende Planrechtfertigung eines Vorhabens der Fachplanung zu berufen (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 28. Oktober 2004 - 1 C 10517/04.OVG - NuR 2005, 113, 114). Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1998, NVwZ 1999, 70, 71) und des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteil vom 22. November 2001 - 1 C 10395/01.OVG - Umdruck S. 11 - ESOVGRP -), dass Private, die durch einen Planfeststellungsbeschluss nicht mit enteignender Vorwirkung, sondern nur mittelbar betroffen sind, sich nicht darauf berufen können, dem planfestgestellten Vorhaben fehle die Planrechtfertigung (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juli 2003 - 5 S 723/02 - juris, dort Rdziff. 36). Nichts anderes kann indessen für die Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss gelten. Denn auch ihr ist die Berufung auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses versagt und ihr steht kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten zu. Wie der mittelbar betroffene Private kann sie sich nur auf solche Gesichtspunkte berufen, die ihre eigenen Rechte - zumindest in Gestalt von abwägungsrelevanten eigenen Belangen - unmittelbar betreffen. Dazu zählt jedoch nicht das Erfordernis der Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben, mit dessen Hilfe das vernünftige Gebotensein der Maßnahme überprüft wird. Die Prüfung der Planrechtfertigung ist der gerichtlichen Abwägungskontrolle, in deren Rahmen eigene Rechte der Kommune ggf. eine Rolle spielen, vorgelagert und von ihr zu trennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001, NVwZ 2002, 350, 353). Sie erfordert eine Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt, sodass seine Zulassung im Allgemeinwohlinteresse erforderlich erscheint (BVerwG, a.a.O., S. 354). Es obliegt indessen nicht den Gemeinden, allgemein dafür Sorge zu tragen, dass es nur zu aus der Sicht des Allgemeinwohls vernünftigerweise gebotenen Fachplanungen kommt.

Die von dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung mit umfasste Planungshoheit der Klägerin wird durch den Planfeststellungsbeschluss nicht verletzt. Die Planungshoheit kann einer Gemeinde zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegenüber fremden Fachplanungen auf ihrem Hoheitsgebiet vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995, NVwZ 1995, 905, 907 m.w.N.). Es müsste dann eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört werden, auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten der Gemeinde nicht hinreichend Rücksicht genommen werden oder das Vorhaben der Fachplanung wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1162 und Beschluss vom 5. November 2002, NVwZ 2003, 207 - in Zusammenschau -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt.

Die Klägerin trägt selbst vor, dass für den von der Planfeststellung betroffenen Bereich im Flächennutzungsplan keine qualifizierten Standortzuweisungen vorhanden seien und ein Bebauungsplan weder existiere noch sich in Aufstellung befinde. Das in Rede stehende Straßenbauvorhaben entzieht aber auch nicht wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Klägerin. Aus den planfestgestellten Unterlagen, insbesondere dem Übersichtslageplan Unterlage 3, Bl. 1 im Maßstab 1:5000 geht nämlich hervor, dass die B 51 neu lediglich auf ca. 70 m im Moseltal und auf ca. 1.100 m im äußersten Nordosten des Außenbereichs des Gemeindegebiets auf dem Gebiet der Klägerin verlaufen wird. Dadurch werden nicht wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Beplanung durch die Klägerin entzogen; auch von einer künftige kommunale Planungen behindernden Durchschneidung des Gemeindegebiets kann nicht die Rede sein (im Sachverhalt vergleichbar: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 9 VR 7.03 - juris, dort Rdziff. 14).

Wegen der von der Klägerin befürchteten Verkehrszunahme auf der Ortsdurchfahrt I. der B 49 ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden. Der Frage, ob dieser Gesichtspunkt für die Klägerin als Gemeinde überhaupt bereits als solcher rügefähig ist oder ob er erst noch mit ihrem eigenen Rechtskreis verknüpft werden muss und dies hier in einer den rechtlichen Anforderungen - insbesondere auch des § 17 Abs. 4 FStrG - genügenden Weise geschehen ist, braucht daher nicht näher nachgegangen zu werden. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 52 mit der befürchteten Mehrbelastung der Ortsdurchfahrt I. infolge des Tanktourismus nach Luxemburg. Die dort angestellte Prognose einer diesem Faktor zuzuschreibenden Verkehrszunahme von ca. 250 Fahrzeugen täglich - bei einem gleichzeitig durch die B 51 neu erwarteten Entlastungseffekt von, auf das Jahr 2020 bezogen, 3.600 Fahrzeugen täglich - wurde von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Sie basiert auf einer Erhebung zu den aus dem Raum K. nach G. in Luxemburg erfolgenden Fahrten; dort befindet sich für den Raum K. die nächstgelegene Moselbrücke, um nach Luxemburg zu gelangen. Selbst wenn die aus den derzeit ca. 1.200 derartigen Fahrten unter Berücksichtigung der dann zur Verfügung stehenden drei alternativen Fahrtrouten abgeleitete Zahl von ca. 250 auf der Ortsdurchfahrt I. der B 49 zu erwartenden Tanktourismus-Fahrten aus dem Raum K. nach W. zu niedrig angesetzt sein sollte, ließe das den Planfeststellungsbeschluss zu diesem Punkt noch nicht abwägungsfehlerhaft erscheinen. Der in diesem Zusammenhang entscheidende Gesichtspunkt liegt nämlich darin, dass der mit der B 51 neu eintretende Entlastungseffekt für die Ortsdurchfahrt I. auf jeden Fall ausreichend groß ist, um eine Zunahme der gesamten Verkehrsbelastung dort - auch bei Berücksichtigung des Tanktourismus - auszuschließen. Insoweit liegt es auf der Hand, dass ein Großteil des sich aus T. auf der B 49 westwärts bewegenden, aber auch des aus Luxemburg nach T. strömenden Verkehrs in Zukunft den Weg über die B 51 neu und die A 64 nehmen und nicht mehr die B 49 mit den Ortsdurchfahrten I., W. und W. benutzen wird. Entscheidend wird die Planung im Übrigen auch im Hinblick auf die planerische Abwägung von dem Bestreben getragen, eine Umfahrung des Stadtgebiets von T. im Westen zu ermöglichen, während eine Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt I. der B 49 mehr eine - sei es auch erwünschte - Nebenfolge der Planung darstellt.

Sollte der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich des Tanktourismus aus dem Raum K. nach Luxemburg und der darauf zurückzuführenden Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt I. der B 49 gleichwohl ein Abwägungsfehler unterlaufen sein, so wäre dieser gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG unerheblich. Er ist nämlich weder offensichtlich noch wäre er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Offensichtlich ist er nicht, da er sich nicht ohne weiteres aus den Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens ergibt. Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ihm nicht zuzusprechen, da nach den gesamten zutage getretenen Umständen des Planfeststellungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens nicht angenommen werden kann, dass ohne den Fehler auf die Planung verzichtet worden oder ihr ein wesentlich anderer Inhalt gegeben worden wäre. Insbesondere spricht nichts dafür, dass auf eine vollständige Anbindung der B 49 an die B 51 neu im Bereich von I./Z. verzichtet worden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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