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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 1 C 12018/04.OVG
Rechtsgebiete: VwVfG, FStrG


Vorschriften:

VwVfG § 76
VwVfG § 76 Abs. 1
FStrG § 17
FStrG § 17 Abs. 1
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 1
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
FStrG § 17 Abs. 4
FStrG § 17 Abs. 4 Satz 1
1. Der durch einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss erstmals Betroffene kann den ihm gegenüber bestandskräftigen (ursprünglichen) Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dann nicht nachträglich anfechten, wenn die Ergänzung einen abtrennbaren Teil der Gesamt-Planfeststellung bildet.

2. Bei der Planung einer Bundesfernstraße bildet die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazu gehörigen Betriebsflächen einen abwägungserheblichen Belang, der mit dem ihm zukommenden Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen ist. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung oder Schaffung einer bestimmten Wegeverbindung.

3. Wenn einem durch die Planfeststellung einer Bundesfernstraße nachteilig betroffenen Landwirt eine zumutbare Wegeverbindung zwischen Hofstelle und Betriebsflächen zur Verfügung gestellt werden muss, kann es abwägungsgerecht sein, einen neuen Wirtschaftsweg zu planen und dafür landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke in Anspruch zu nehmen.

4. Auch ein durch die Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener hat keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies naturschutzrechtliches Kompensationskonzept, sondern kann nur dann einen Anspruch auf Planaufhebung geltend machen, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für die Inanspruchnahme seines Eigentums ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 C 12018/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Planfeststellung für die Änderung von Bundesfernstraßen

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Ergänzungsbeschluss vom 27. August 2004 zum Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 1997 in der Fassung vom 20. Dezember 2000 für den dreispurigen Ausbau der Bundesstraße Nr. 51 (B 51) zwischen Neuhaus/Sirzenich und Hohensonne und den kreuzungsfreien Anschluss der Landesstraße Nr. 43 (L 43) an die B 51 bei Neuhaus.

Im Rahmen der vorbezeichneten Planfeststellung war dem Straßenbaulastträger mit planergänzender Regelung vom 20. Dezember 2000 u.a. aufgegeben worden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwei westlich der B 51 gelegene landwirtschaftliche Parzellen (Gemarkung S..., Flur ..., Flurstück ... und Gemarkung A..., Flur ..., Flurstück ...) nach der planfestgestellten Schließung bisheriger Wirtschaftswegeeinmündungen in die B 51 weiterhin mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreicht werden können. In Umsetzung dieser seit Mai 2001 bestandskräftigen Regelung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 1. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG - dort insbesondere Umdruck S. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 B 32.01 - NVwZ 2001, 1163) ist der angefochtene Ergänzungsbeschluss ergangen. Er sieht in der Gemarkung A.... die Schaffung eines 380 m langen, einschließlich Bankett 4,50 m breiten Wirtschaftsweges mit Wendehammer sowie landespflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einem nahe gelegenen Grundstück vor.

Die Auslegung der Planunterlagen zu dem Ergänzungsbeschluss erfolgte vom 22. Juli bis zum 21. August 2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land. In der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung vom 19. Juli 2002 wurde auf die bis einschließlich 4. September 2002 laufende Einwendungsfrist und auf den Einwendungsausschluss gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG hingewiesen. Am 16. September 2003 fand ein Erörterungstermin zu dem Ergänzungsvorhaben statt, an dem der Kläger und ein Vertreter seiner Verfahrensbevollmächtigten teilnahmen.

Der Kläger ist Eigentümer der über einen Hektar großen Parzelle Nr. ... in Flur ... der Gemarkung A...., die mit einer Teilfläche von 880 qm für den Bau des Wirtschaftswegs in Anspruch genommen werden soll. Außerdem gehört ihm zusammen mit seiner Ehefrau die südlich daran anschließende, 2365 qm große Parzelle Nr. ..., die von dem Weg auf einer Teilfläche von 470 qm durchschnitten wird. Zusammen mit seiner Ehefrau reichte der Kläger im August 2002 einen "Widerspruch" gegen die Planungsabsichten ein, da sein Grundstück Flur ..., Parzelle ... geteilt werde und nicht mehr nutzbar wäre, was einen Schadensfall für ihn bedeute, weil ein Fahrweg vorhanden sei.

Außerdem meldeten sich noch vor Ablauf der Einwendungsfrist die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem Einwendungsschreiben für die Klägerin des seinerzeit bereits abgeschlossenen Verfahrens 1 C 10626/00.OVG. Dort wurde u.a. geltend gemacht, dass die in der Planergänzung vom 20. Dezember 2000 genannten Grundstücke nach wie vor nicht ausreichend für die landwirtschaftliche Nutzung erschlossen seien und dass durch das Ergänzungsverfahren die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in Frage gestellt werde. Am Schluss des Einwendungsschreibens wird ausgeführt, dass diese Einwendungen überdies im Namen des Klägers erhoben würden und schriftliche Vollmacht insoweit nachgereicht werde. Letzteres erfolgte im Mai 2004.

Die Einwendungen des Klägers wurden in dem Ergänzungsbeschluss vom 27. August 2004 zurückgewiesen (vgl. dort S. 19 und 33). Nach dessen Zustellung am 14. Oktober 2004 hat der Kläger am 15. November 2004, einem Montag, Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die ergänzende Planfeststellung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Sie verfehle das Planziel sicherzustellen, dass die in der Auflage vom 20. Dezember 2000 benannten Grundstücke mit den üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreicht werden könnten. Darüber hinaus sei die Aufgabe einer umfassenden neuen Wirtschaftswegeplanung vom Beklagten nicht bewältigt worden. Die maßgeblichen Regelwerke für den ländlichen Wegebau seien nicht beachtet worden. Es seien Steigungen von 12 % vorgesehen, die von landwirtschaftlichen Fahrzeugen in beladenem Zustand nur unter großen Schwierigkeiten und bei Nässe gar nicht überwunden werden könnten. Infolge der Eröffnung eines Reiterhofes im Umfeld werde es außerdem auf den Wirtschaftswegen zwischen Neuhaus und Hohensonne zu einem gesteigerten Begegnungsverkehr kommen, sodass der geplante Querschnitt des Wegs nicht ausreiche. Die unzureichende Regelung der Zugänglichkeit der betroffenen Grundstücke mache die Regelungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses für die betroffene Eigentümerin insgesamt unzumutbar. Die in der Planergänzung vorgesehene landschaftspflegerische Kompensation auf dem Flurstück ... sei verfehlt. Zum einen sei diese Fläche nicht aufwertungsfähig, da es sich bereits um eine extensive Weidefläche handele. Zum anderen liefen die vorgesehenen Maßnahmen inhaltlich dem Ziel des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1997 zuwider, Streuobstwiesen entstehen zu lassen. Ein weiterer Fehler des Planfeststellungsbeschlusses liege in der Trassenwahl für den Wirtschaftsweg. Richtigerweise hätte eine Wegeführung parallel zur B 51 gewählt werden müssen, für die eine Vielzahl von Gründen spreche. Die Abwägung sei insoweit defizitär. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht verzichtet werden dürfen. Ferner sei verkannt worden, dass die Planergänzung in Gehölzbestände eingreife, die ein Fledermaushabitat bildeten. Es fehle die insoweit erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 43 Abs. 1 BNatSchG.

Der Kläger beantragt,

den Ergänzungsbeschluss vom 27. August 2004 zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 1997 aufzuheben,

hilfsweise, für nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:

Die Klage könne schon wegen des Einwendungsausschlusses gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG keinen Erfolg haben. In seinem Einwendungsschreiben vom 1. August 2002 habe sich der Kläger nur auf die Parzelle Nr. ... der Flur ... in A.... bezogen. Das anwaltliche Einwendungsschreiben vom 2. September 2002 beschreibe keine Grundstücksbetroffenheit und gehe nicht darauf ein, wie der Kläger durch die Planung in eigenen Rechten oder Belangen tangiert werde. In dem Erörterungstermin sei der Kläger nicht durch seine jetzigen Bevollmächtigten vertreten worden. Vielmehr habe er dort seine Belange selbst vorgetragen. Nachdem der Vertreter des Straßenbaulastträgers ihm erläutert habe, dass der geplante Weg im Bereich der Parzelle Nr. ... weitgehend auf dem bereits vorhandenen, an das Grundstück angrenzenden Fahrweg hergestellt werde, habe sich der Kläger damit einverstanden erklärt. Zur Parzelle Nr. ... habe er seine Verkaufsbereitschaft für die benötigte Fläche für den Fall erklärt, dass ihm ein angemessenes Entschädigungsangebot gemacht werde. Auf die dergestalt im Erörterungstermin erledigten Einwendungen könne der Kläger im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise nicht mehr zurückkommen.

Materiell-rechtlich sei der angefochtene Planergänzungsbeschluss indessen nicht zu beanstanden. Die durch ihn begünstigte Grundstückseigentümerin habe keinen eigenen Rechtsbehelf gegen den Ergänzungsbeschluss eingelegt, sodass dieser ihr gegenüber bestandskräftig geworden sei. Die Grundstücke des Klägers seien unabhängig vom Bau des ergänzend planfestgestellten Wirtschaftswegs erreichbar. Die Wegegestaltung entspreche dem einschlägigen technischen Regelwerk. Dabei handele es sich in erster Linie um die Grundsätze für die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2003 des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und nur ergänzend um die vom Kläger zitierten Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V.. Steigungsverhältnisse, Befestigung und Breite des Weges genügten den konkreten Anforderungen. Der Weg habe nur eine begrenzte Erschließungsfunktion und werde insbesondere im Zusammenhang mit dem vom Kläger genannten Reiterhof keinen Durchgangsverkehr aufnehmen; ein häufigerer Begegnungsverkehr sei ausgeschlossen. Im Übrigen gehe es mit dem angefochtenen Beschluss nur um eine punktuelle Ergänzung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und nicht etwa um eine Neustrukturierung des gesamten örtlichen Wegenetzes. Die Belange des Klägers seien gesehen und in die planerische Abwägung zu dem Ergänzungsbeschluss einbezogen worden. Sie hätten dort aber nicht den Ausschlag in Richtung auf einen Verzicht oder eine anderweitige Gestaltung der Ergänzungsplanung geben können.

Ein Variantenvergleich sei nicht erst nach dem Erörterungstermin angestellt worden. Vielmehr sei der Erörterungstermin u.a. auf der Grundlage eines solchen Vergleichs abgehalten worden; dort seien die Gesichtspunkte detailliert dargelegt worden, die zur Auswahl der planfestgestellten Linienführung des Wirtschaftswegs geführt hätten. Die vom Kläger als günstiger erachtete Linienführung unmittelbar neben der B 51 habe sich nicht als die eindeutig vorzugswürdige Lösung aufdrängen müssen.

Präkludiert sei das Vorbringen des Klägers zur angeblich fehlerhaften naturschutzrechtlichen Kompensation und zum Artenschutz. Dieses Vorbringen sei aber auch in der Sache nicht berechtigt. Ein Verstoß gegen das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung sei ebenfalls nicht gegeben, weil die in Rede stehende Ergänzungsplanung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Im Übrigen seien abwägungserhebliche Umweltbelange weder außer Acht gelassen noch fehlgewichtet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und auf die Akten des Planergänzungsverfahrens (2 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klagebefugnis des Klägers folgt daraus, dass er - teilweise zusammen mit seiner Ehefrau - Eigentümer von Grundstücken ist, die unmittelbar für die Errichtung des Wirtschaftswegs in Anspruch genommen werden sollen, der den Gegenstand des gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 VwVfG durchgeführten ergänzenden Planfeststellungsverfahrens bildet. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch diese Grundstücksinanspruchnahme erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.

Da der Kläger durch die sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen ist (dazu vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, S. 20), ist er nicht darauf beschränkt, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern kann grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74, 76; vgl. z.B. Urteile vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560; vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 674 und vom 20. März 2004 - 9 A 34.03 - juris, dort Rdnr. 20). Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, dass der angefochtene ergänzende Planfeststellungsbeschluss an einem Rechtsfehler leidet, der auf die Klage des Klägers hin zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG) führen müsste.

Einen solchen Rechtsfehler vermag der Kläger namentlich nicht aus angeblichen Mängeln des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1997 für den dreispurigen Ausbau der B 51 zwischen Neuhaus/Sirzenich und Hohensonne und den kreuzungsfreien Anschluss der L 43 an die B 51 bei Neuhaus i.d.F. der Planergänzung vom 20. Dezember 2000 herzuleiten. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist vom Kläger nicht angefochten worden. Auch der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG gegenüber ist er bestandskräftig, seit deren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 1. Februar 2001 vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 B 32.01 - NVwZ 2001, 1163 - zurückgewiesen worden ist. Der den Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens bildende gemäß § 76 VwVfG ergangene Änderungsplanfeststellungsbeschluss eröffnet den Planbetroffenen eine Klagemöglichkeit jedoch grundsätzlich nur gegen durch die Änderung hervorgerufene neue oder weitergehende Belastungen und nicht gegen die bestandskräftigen Regelungen des geänderten Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004, NVwZ 2005, 330).

Personen wie der Kläger, die durch die Regelungen des ursprünglichen, nicht geänderten Planfeststellungsbeschlusses nicht betroffen waren und die diesem gegenüber deshalb keinen Grund und keine Befugnis zu Einwendungen und zur Klage hatten, mögen zwar mit einem Angriff gegen den sie betreffenden Änderungsplanfeststellungsbeschluss unter bestimmten Voraussetzungen - nicht zuletzt im Hinblick auf die inmitten stehenden Grundrechte und auf Art. 19 Abs. 4 GG - auch noch das planfestgestellte Vorhaben als Ganzes zur Überprüfung stellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004, a.a.O., S. 331). Derartige Überlegungen eröffnen die "nachträgliche" Anfechtbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses durch Betroffene der Änderungsplanfeststellung aber jedenfalls dann nicht, wenn Letztere lediglich einen abtrennbaren Teil der Gesamt-Planfeststellung bildet, sodass auf die Klage eines hierdurch Betroffenen hin - auch dann, wenn die gesamte Planfeststellung in einem einheitlichen Planfeststellungsbeschluss erfolgen würde - allenfalls dieser Teil der Planfeststellung aufgehoben werden kann (vgl. hierzu den die Planfeststellung eines Wirtschaftswegs betreffenden Beschluss des Senats vom 1. März 2002 - 1 B 10259/02.OVG - Umdr. S. 4 f. - ESOVGRP - und das Urteil des Senats vom 13. März 2002 - 1 C 10434/01.OVG - Umdr. S. 12 f. - ESOVGRP - jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1988, NVwZ-RR 1989, 241 und vom 13. Januar 1989, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 81; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanungsrecht, 3. Aufl. 2000, § 6 Rdnr. 159 und Paetow, DVBl 1985, 369, 374). Für den Senat steht indessen außer Frage, dass die (nachträgliche) Planung des den Kläger betreffenden Wirtschaftswegs in diesem Sinne einen abtrennbaren Teil der Gesamt-Planfeststellung bildet, weil die Abtrennung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich ist. Man muss nämlich davon ausgehen, dass der dreispurige Ausbau der B 51 zwischen Neuhaus/Sirzenich und Hohensonne und der kreuzungsfreie Anschluss der L 43 an die B 51 bei Neuhaus auch dann in unveränderter Weise geplant worden wären, wenn der hier in Rede stehende Wirtschaftsweg nicht so, wie geschehen, hätte ausgewiesen werden können; die Erreichbarkeit der beiden den Gegenstand der ergänzenden Regelung vom 20. Dezember 2000 bildenden landwirtschaftlich genutzten Parzellen hätte dann auf andere Weise sichergestellt werden müssen und können, als dies durch den angefochtenen Ergänzungsbeschluss geschehen ist. Dies räumt letztlich auch der Kläger ein, indem er darauf verweist, dass der neue Erschließungsweg unmittelbar parallel zur B 51 geführt werden könne und müsse.

Im Übrigen erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob der Kläger sich im Rahmen der Anfechtung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses überhaupt darauf berufen kann, der dort planfestgestellte Wirtschaftsweg sei nicht geeignet, die Belange der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG zu wahren, weil deren Grundstücke auf diese Weise nicht hinreichend erschlossen würden. Denn immerhin hat jene Klägerin den Ergänzungsbeschluss vom 27. August 2004 nicht angefochten, sodass er ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist und sie seine Regelungen hinnehmen muss; diese einen legitimen Bestandteil der Rechtsordnung bildende Bestandskraft würde indessen letztlich unterlaufen, wenn man dem Kläger das Recht zubilligte, gegen den Ergänzungsbeschluss mit der eben genannten Begründung rechtlich vorzugehen. Letztlich mag dies aber offen bleiben, weil es - wie weiter unten noch darzulegen sein wird - nicht zutrifft, dass der ergänzend planfestgestellte Wirtschaftsweg nicht geeignet ist, die Belange der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG zu wahren und maßgeblich mit zur Erschließung ihrer Parzellen beizutragen. Keinesfalls statthaft ist es jedoch, die nunmehr ins Feld geführte angebliche kumulierte Betroffenheit der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG aus dem ursprünglichen und dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss zum Gegenstand der durch den Kläger vorliegend initiierten gerichtlichen Überprüfung zu machen und letztere unter diesem Aspekt auf den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 1997 auszudehnen. Eine solche Argumentation ist dem Kläger schon wegen der inhaltlichen Abtrennbarkeit der Ergänzungsplanfeststellung verwehrt. Außerdem steht ihr die sowohl dem Kläger als auch der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1997 entgegen.

Die Einwendungen, die der Kläger zur Begründung seiner Klage gegen den Ergänzungsbeschluss vom 27. August 2004 geltend macht, greifen nicht durch.

Sie unterliegen allerdings im Wesentlichen nicht dem Einwendungsausschluss gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG.

Insbesondere lässt sich aus der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 16. September 2003 nicht herleiten, dass dort mit dem Kläger ganz oder teilweise eine Einigung über dessen gegen das Vorhaben erhobene Einwendungen erzielt worden wäre, sodass diese Einwendungen danach - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht mehr vorgebracht werden könnten (dazu vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 2004, NuR 2005, 113, 115 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997, NuR 1998, 305). Wenn es in der Niederschrift heißt, dass der Kläger eine dort näher bezeichnete Klarstellung akzeptiere und außerdem, dass er eventuell bereit wäre, den oberen Teilbereich der Parzelle Nr. ... auf ein angemessenes Entschädigungsangebot hin zu veräußern, lässt sich dem nicht mit der gebotenen Sicherheit dessen Wille entnehmen, die Einwendungen gegen die nach wie vor beabsichtigte Inanspruchnahme seiner beiden Grundstücke fallen zu lassen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss nicht auf die nunmehr geltend gemachte Einigung mit dem Kläger eingegangen ist, sondern dessen Einwendungen sachlich behandelt hat, wozu bei einer Einigung im Erörterungstermin kein Anlass bestanden hätte.

Ein Einwendungsausschluss ist dem Kläger gegenüber auch nicht deshalb eingetreten, weil in dem anwaltlichen Einwendungsschreiben vom 2./4. September 2002 dessen Grundstücksbetroffenheit nicht erwähnt wird. Insoweit lag bereits der "Widerspruch" des Klägers vom 1./2. August 2002 vor, mit dem der Zugriff auf die Parzelle ..., sinngemäß aber auch auf die Parzelle ... ("Teilung") der Flur ... in A..... geltend gemacht wird. Aufgrund der Angabe der Adresse des Klägers war erkennbar, dass es sich in beiden Fällen um den gleichen Einwender handelt. Dies ist von der Planfeststellungsbehörde auch so verstanden worden (vgl. S. 19 und 33 des Planfeststellungsbeschlusses).

Präkludiert ist indessen der Einwand, dass durch die Anlegung des Wirtschaftswegs in einen Gehölzbestand eingegriffen werde, der ein Fledermaushabitat bilde, und dass eine insoweit erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung fehle. Diesen Einwand hat der Kläger innerhalb der Einwendungsfrist des Planfeststellungsverfahrens nicht geltend gemacht. Er wird weder in dem "Widerspruch" vom 1./2. August 2002 noch in dem anwaltlichen Einwendungsschreiben vom 2./4. September 2002 auf die erforderliche Weise thematisiert (dazu vgl. Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG - Umdr. S. 14 - ESOVGRP - m.w.N.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 - juris, dort Rdnr. 37 m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, dass pauschal "die Überlegungen zur Betroffenheit eines FFH-Vorschlagsgebiets" als fehlerhaft und "für die ergänzte Planfeststellung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung" als erforderlich bezeichnet werden. Denn damit ist noch nicht der Schutz eines Fledermausvorkommens angesprochen. Zum Schutzzweck des fraglichen Vorschlagsgebiets hat der Kläger jedoch keine Angaben gemacht. Im landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 5 ff. des Erläuterungsberichts), der auf "FFH-Gebiete/Vogelschutzgebiete" eingeht (S. 14 des Erläuterungsberichts), werden insoweit lediglich einige Lebensraumtypen genannt, zugleich wird aber ausgeführt, dass Tierarten in der "Schattenliste" der Naturschutzverbände nicht aufgeführt sind bzw. seltene Tierarten dort nicht festgestellt worden sind. Der allgemeine Verweis auf ein FFH-Vorschlagsgebiet bzw. die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in dem anwaltlichen Einwendungsschreiben war folglich nicht geeignet, der Planfeststellungsbehörde das Vorhandensein eines Fledermaushabitats in dem Planungsbereich vor Augen zu führen und so den Einwendungsausschluss hinsichtlich des Vorbringens der angeblichen Zerstörung eines solchen Habitats zu vermeiden. Im Übrigen weist das Anhörungsverfahren auch im Hinblick auf § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG keine Mängel auf, die der Kläger dem Einwendungsausschluss entgegenhalten könnte.

Mit seinem Einwand der angeblichen Zerstörung eines Fledermaushabitats, für die die erforderliche artenschutzrechtliche Genehmigung nicht vorliege, lässt der Kläger überdies außer Acht, dass die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG für die dort erfassten Arten gemäß § 43 Abs. 4 BNatSchG u.a. nicht bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs gelten. Darunter fallen indessen in Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgende Beeinträchtigungen und Beschädigungen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten. Ferner geschehen unvermeidbare derartige Beschädigungen und Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht absichtlich i.S. von § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 - juris, dort Rdziff. 38 m.w.N.). Auf sie erstrecken sich die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG folglich nicht.

Der vom Kläger im Klageverfahren aufrecht erhaltene Einwand, die Überlegungen des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses zur Betroffenheit eines FFH-Vorschlagsgebiets seien fehlerhaft, führt nicht zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses. Vielmehr ist hierzu festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nicht in Widerspruch zu den Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) mit späteren Änderungen und des diese umsetzenden nationalen Rechts steht. Der planfestgestellte Wirtschaftsweg verläuft weder durch ein gemeldetes FFH-Gebiet noch in der Nähe eines solchen. Im Bereich der ergänzenden Planung ist aber offensichtlich auch kein sog. potentielles FFH-Gebiet vorhanden. Denn in dem landespflegerischen Fachbeitrag (S. 14 des Erläuterungsberichts) wird hierzu ausgeführt, dass der Planungsbereich (lediglich) am Rand eines großräumigen FFH-Gebietsvorschlags der "Schattenliste Fauna-Flora-Habitate" der Naturschutzverbände liege; dieser sei indessen durch die Ergänzungsplanung weder direkt noch indirekt betroffen, weil die nach dem Vorschlag zu schützenden Lebensraumtypen und Arten, die mehr oder weniger kleinräumig über den Gebietsvorschlag der Schattenliste verteilt seien (naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, magere Flachland-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Orchideen) dort nicht vorkämen. Insbesondere angesichts des bereits sehr weit fortgeschrittenen Meldeverfahrens der FFH-Gebiete in Rheinland-Pfalz drängt sich danach die (Nach-) Meldung eines FFH-Gebiets im Bereich des ergänzend geplanten Wirtschaftswegs nicht auf. Das unsubstantiierte Bestreiten der Richtigkeit der vorbezeichneten Ausführungen durch den Kläger ändert daran nichts.

Dessen Vorbringen zur angeblich fehlerhaften landschaftsschutzrechtlichen Kompensation unterliegt entgegen der Auffassung des Beklagten zwar nicht dem Einwendungsausschluss, da es in dem anwaltlichen Einwendungsschreiben (unter 6.) angesprochen worden ist. Gleichwohl vermag dieses Vorbringen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Das ergibt sich zum einen schon daraus, dass fehlerhafte landschaftsschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die einem planfeststellungsbedürftigen Eingriff in Natur und Landschaft zuzuordnen sind, in der Regel im Wege der schlichten Planergänzung (ohne ergänzendes Verfahren; zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004, NVwZ 2004, 1486, 1496) korrigiert werden können und deshalb nicht zur Aufhebung oder Außervollzugsetzung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 - juris, dort Rdziff. 56 unter Hinweis auf das Urteil vom 9. Juni 2004, a.a.O.; ferner z.B. Urteil des Senats vom 13. März 2002 - 1 C 10434/01.OVG - Umdruck S. 13 f. - ESOVGRP - m.w.N.). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gesamtkonzept der Planung oder des betroffenen abtrennbaren Planungsteils durch den Mangel nicht in Frage gestellt wird und das zur Behebung des Defizits erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzpotential unzweifelhaft vorhanden ist. So würde es sich indessen hier verhalten, sollten die in dem Ergänzungsbeschluss vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen auf der Parzelle ... der Flur ... in A.... fehlerhaft oder unzureichend sein, wofür freilich auch in der Sache nur wenig spricht.

Hinzu kommt zum anderen, dass selbst ein durch die Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung Betroffener wie der Kläger keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Kompensationskonzept hat, sondern nur dann einen Anspruch auf (volle oder teilweise) Planaufhebung geltend machen kann, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für die Inanspruchnahme seines Eigentums ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 - juris, dort Rdziff. 63 unter Hinweis auf das Urteil vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1020; ferner z.B. Beschluss vom 21. Februar 1997, NVwZ-RR 1997, 607 und Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 559). Eine solche Kausalität besteht hier jedoch nicht. Weder sind auf den in Anspruch genommenen Grundstücken des Klägers Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen, die dieser für fehlerhaft halten könnte, noch ist etwas dafür ersichtlich, dass ggf. erforderlich werdende anderweitige Kompensationsmaßnahmen eine veränderte Trassenführung des Wirtschaftswegs nach sich ziehen müssten, bei der die Grundstücke des Klägers weniger oder gar nicht in Anspruch genommen würden. Hierbei erstreckt sich der einem Erfolg der Klage entgegenstehende Grund der fehlenden Kausalität einer möglicherweise fehlerhaften naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme für die Inanspruchnahme des Grundeigentums entgegen der Auffassung des Klägers auch auf den von ihm gestellten Hilfsantrag. Der Hinderungsgrund betrifft nämlich letztlich die auf eine mögliche Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gestützte Klagebefugnis. Eine solche besteht nicht, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Rechtsbetroffenheit des klagenden Grundstückseigentümers aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen unerheblich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 118, 127 m.w.N. und vom 10. Oktober 1995, NVwZ-RR 1997, 336).

Ohne Erfolg bleibt des Weiteren der Einwand, dass im Rahmen der ergänzenden Planfeststellung eine UVP-Pflicht, jedenfalls aber eine Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalles bestanden habe, der der Beklagte nicht nachgekommen sei. Aus diesem Einwand lässt sich kein Fehler des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses herleiten, der zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. Insoweit sind zunächst die Voraussetzungen des § 3 e Abs. 1 Nr. 1 UVPG nicht erfüllt, weil es nicht um die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens geht, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, und weil die in der Anlage 1 zum UVPG (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") für Vorhaben der Spalte 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst nicht erreicht oder überschritten werden. Zur Begründung hierfür kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten auf S. 15, 2. Absatz bis S. 16, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 4. März 2005 verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Darüber hinaus bleibt auszuführen, dass die hier in Rede stehende Ergänzungsplanung die Errichtung eines Wirtschaftsweges zum Inhalt hat, die in Anlage 1 zum UVPG nicht als UVP-pflichtiges Vorhaben aufgeführt ist und schon deshalb nicht die dort angegebenen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten kann. Da, wie der Beklagte zu Recht ausführt, bereits für das nunmehr ergänzte, unter dem 23. Juli 1997 planfestgestellte Vorhaben eines beschränkten Ausbaus der B 51 keine UVP-Pflicht bestanden hat (die Frage wurde vom Senat im Urteil vom 1. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG - offen gelassen, s. dort Umdruck S. 27 f.), sind auch die Voraussetzungen des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG nicht gegeben. Insoweit ist im Übrigen in keiner Weise ersichtlich, dass die den Gegenstand des Ergänzungsbeschlusses bildende Planung des in Rede stehenden Wirtschaftswegs erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in dem dort gebrauchten Sinne haben könnte. Ferner hat die Planfeststellungsbehörde die ggf. in einer UVP aufzubereitenden Belange, insbesondere die Umweltbelange im engeren Sinne, auf der Grundlage des landschaftspflegerischen Begleitplans ordnungsgemäß mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre planerische Abwägung eingestellt. Insoweit werden Abwägungsfehler vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht und für ihr Vorliegen ist auch nichts ersichtlich.

Auch die vom Kläger gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss ansonsten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht. Die Ergänzungsplanung hat eine legitime Zielsetzung. Sie ist weder ungeeignet, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, noch bewirkt sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundeigentum des Klägers.

Aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1997 i.d.F. der Ergänzung vom 20. Dezember 2000 steht fest, dass die Planfeststellungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Erreichbarkeit zweier Parzellen der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch weiterhin sicherzustellen. Dabei handelt es sich um die Flurstücke ... in Flur ... der Gemarkung S......... und ... in Flur ... der Gemarkung A..... Diese Grundstücke liegen unmittelbar westlich der B 51 und konnten bislang über zwei in die Bundesstraße einmündende Wirtschaftswege direkt erreicht werden. Nach der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1997 wird dies so nicht mehr möglich sein, da im Interesse des ungehinderten und sicheren Verkehrsflusses auf der Bundesstraße die Schließung der Einmündungen dieser Wirtschaftswege in die B 51 vorgesehen ist. In Zukunft können die beiden landwirtschaftlich genutzten Parzellen folglich nur noch von Westen her angefahren werden. Dabei besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass dies wegen des relativ starken von West nach Ost gerichteten Gefälles der bestehenden Wege auf Schwierigkeiten stößt. Zusammen mit einem bereits laut Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 1997 vorgesehenen Wirtschaftsweg an der östlichen Grenze des - nunmehr im Übrigen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogenen - Flurstücks .... der Flur ... der Gemarkung A.... soll daher in Zukunft der ergänzend planfestgestellte Wirtschaftsweg die Zugänglichkeit der genannten Parzellen sicherstellen. Gegen die Legitimität und Notwendigkeit der dem zugrunde liegenden planerischen Zielsetzung bestehen keine Bedenken; sie liegt bereits dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 1997 in der Gestalt der Ergänzung vom 20. Dezember 2000 zugrunde und wird als solche auch vom Kläger nicht angegriffen. Überlegungen dahingehend, ob der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG nach der Schließung der beiden vorerwähnten Wirtschaftswegeeinmündungen in die B 51 nicht auch zugemutet werden könnte, die verbleibende Erschließung ihrer Parzellen ohne zusätzliche Maßnahmen hinzunehmen oder ob es möglich und ggf. ausreichend wäre, zu ihren Gunsten Verbesserungen an dem von Westen heranführenden steilen Erschließungsweg vorzusehen, ansonsten aber auf die Neuanlage von Wirtschaftswegen zu verzichten, erübrigen sich daher.

Der Kläger stellt zu Unrecht in Abrede, dass die Ergänzungsplanung geeignet sei, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

Diese Planung trägt vielmehr entgegen der Auffassung des Klägers in maßgeblicher Weise auch zur Erreichbarkeit des Flurstücks ... der Flur ... in S....... bei. Denn insoweit ist die Maßnahme im Zusammenhang mit der soeben bereits erwähnten, schon im Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 1997 i.d.F. vom 20. Dezember 2000 planfestgestellten Errichtung eines die Wegeparzellen 103 und 104 verbindenden Erschließungswegs an der östlichen Grenze der Parzelle ... in Flur ... der Gemarkung A.... zu sehen. Das Bestehen dieser Planung geht mit hinreichender Deutlichkeit aus den vorliegenden Unterlagen des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens hervor (vgl. den Grunderwerbsplan Erschließungsweg neu, Anlage 14.1, in dem die östliche Teilfläche dieses Grundstücks als für den Straßenbau benötigte Fläche, festgestellt durch Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 1997, bezeichnet ist; ferner die "Stellungnahme des Amtes" im Erörterungstermin vom 16. September 2003 laut Niederschrift zur lfd. Nr. 3 - Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - zu Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie zur lfd. Nr. 5 - Rechtsanwälte R....... pp. für S..........., Nikolaus F......, M....... R..., insbesondere zu 1., 2. und 5.). Um dies zu erweisen, bedarf es daher nicht der Beiziehung der Unterlagen des ursprünglichen Planfeststellungsverfahrens.

Ohne Erfolg versucht der Kläger ferner, die Ungeeignetheit der Ergänzungsplanung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks mit einem angeblichen Verstoß gegen das für die Planung von ländlichen Wirtschaftswegen maßgebliche technische Regelwerk zu begründen. Hierzu weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der in Rede stehende Weg in Übereinstimmung mit den "Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2003" des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2003) und den ergänzend heranzuziehenden "Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1999)" des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. geplant worden ist. Weder die Einstufung des neu geplanten Wegs als Feldweg (mit kleinräumiger Erschließungsfunktion) noch die vorgesehene Querschnittsbreite von 4,50 m (3 m Fahrbahn und 2 x 0,75 m Bankett) oder die Längsneigung von 12 % auf einer Strecke von 161,5 m unter Anbringung einer bituminösen Befestigung sowie der Verzicht auf eine solche in dem anschließenden nahezu ebenen Wegabschnitt geben dabei Anlass zu Bedenken an dessen Funktionstüchtigkeit.

Ein Planungsfehler ist aber auch nicht daraus herzuleiten, dass der Kläger - insbesondere im Zusammenhang mit der Eröffnung eines "Reiterhofes" nordwestlich von Neuhaus - die ausreichende Kapazität des gesamten landwirtschaftlichen Wegenetzes westlich der B 51 bezweifelt und rügt, dass die ergänzend geplante Maßnahme dem nicht gerecht werde. Gegenstand der Ergänzungsplanung ist nämlich nicht die Neustrukturierung des gesamten landwirtschaftlichen Wegenetzes im Bereich westlich der B 51 zwischen Neuhaus und Hohensonne. Sie soll vielmehr lediglich im Interesse einer weiterhin gegebenen Erreichbarkeit zweier konkreter Grundstücke den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 1997 punktuell ergänzen. Diesem Zweck wird die Planung aber auch dann noch gerecht, wenn es auf dem Wegenetz außerhalb des ergänzend geplanten Wegs gelegentlich zu Begegnungen kommt. Im Übrigen erscheint die Annahme des Beklagten plausibel, dass auf den neu geplanten Weg selbst schon wegen dessen sehr begrenzter Erschließungsfunktion kaum mit Begegnungsverkehr zu rechnen sein wird. Dafür, dass die Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG durch einen Begegnungsverkehr in dem von ihr zu nutzenden landwirtschaftlichen Wegenetz bei der Bewirtschaftung ihrer Parzellen erheblich behindert und auf diese Weise die Zielvorgabe der Planergänzung vom 20. Dezember 2000 verfehlt wird, ist nichts ersichtlich. Dies hat der Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Dagegen spricht in der Tat bereits, dass jene Klägerin den Ergänzungsbeschluss vom 27. August 2004 gegen sich hat bestandskräftig werden lassen, obwohl sie im ergänzenden Verfahren zunächst noch Einwendungen erhoben hatte. Dass die Planung insgesamt mit gewissen Erschwernissen für den landwirtschaftlichen Betrieb der vorbezeichneten Klägerin einhergeht und dass diese auch durch den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss nicht voll ausgeglichen werden können, ist nicht in Abrede zu stellen. Das hat die Planfeststellungsbehörde aber in der planerischen Abwägung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1997/20. Dezember 2000 angemessen berücksichtigt. Sie hat nunmehr auch die mehr als nur geringfügig durch Umwege erschwerte Erreichbarkeit der durch die Planergänzung vom 20. Dezember 2000 erfassten Parzellen in die Abwägung eingestellt (vgl. S. 16 und 27 des angefochtenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses). Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazu gehörenden Betriebsflächen ist zwar ein abwägungserheblicher Belang. Dieser ist mit dem ihm jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, begründet aber nicht bereits einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung oder Schaffung einer bestimmten Wegeverbindung.

Der Zugriff auf das Grundeigentum des Klägers ist erforderlich, um die Zugänglichkeit der Flurstücke ... in Flur ... der Gemarkung S....... und .... in Flur ... der Gemarkung A..... mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen durch die Schaffung einer neuen Wegeverbindung sicherzustellen. Dass eine solche Verbindung ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers anderweitig geschaffen werden könnte und müsste, ist nicht ersichtlich. Ernsthaft in Betracht zu ziehen war insoweit angesichts der örtlichen topographischen Gegebenheiten lediglich die Errichtung eines am nördlichen Ende der Ortslage von N........... ansetzenden, auf der Westseite unmittelbar neben der B 51 verlaufenden neuen Wirtschaftswegs, der gleichzeitig die Belange der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG besser gewahrt hätte. Wie den Unterlagen des Planergänzungsverfahrens zu entnehmen ist, hat der Planungsträger diese auch im Erörterungstermin angesprochene planerische Möglichkeit indessen erkannt, entsprechende Ermittlungen angestellt und sich eingehend damit auseinander gesetzt. Ihre Verwirklichung hätte jedoch ebenfalls einen Grunderwerb (vor allem aus den Parzellen .... und ...... der Flur ...... in S........) erfordert, der sich noch dazu auch auf ein bebautes Grundstück erstreckt hätte; im Übrigen hätte sie aus der Sicht des Beklagten noch weitere Nachteile aufgewiesen (größere Erdmassenbewegungen, höherer landespflegerischer Kompensationsbedarf; vgl. S. 16 f, 24 und 29 des Planfeststellungsbeschlusses). Infolgedessen ist es auch mit Rücksicht auf die Belange des Klägers, für den die Planung mit einem Zugriff auf sein Grundeigentum verbunden ist, nicht zu beanstanden, dass sich die Planfeststellungsbehörde abwägend für die planfestgestellte Wegeführung entschieden hat und gegen die Variante, bei der eine Inanspruchnahme des Klägers unterblieben wäre. Allein dadurch, dass insoweit auch anders hätte geplant werden können, wird die angegriffene Planung noch nicht fehlerhaft. Dass anders hätte geplant werden müssen, d.h. die vom Kläger favorisierte Wegeführung parallel zur B 51 sich der Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 - juris, dort Rdziff. 41 und Urteil vom 9. Juni 2004, NVwZ 2004, 1486, 1490 m.w.N.), kann aus den Gesamtumständen des Planungsverfahrens heraus nicht festgestellt werden.

Eine Bindung der Planfeststellungsbehörde in dem eben beschriebenen Sinne folgt auch nicht aus der Formulierung der planergänzenden Regelung vom 20. Dezember 2000, die auf S. 21 des angefochtenen Ergänzungsbeschlusses im Wortlaut wiedergegeben ist. Wie mit den Wendungen "falls dies im Hinblick auf die vorhandenen topographischen Gegebenheiten durch sonstige Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann", "weitgehend parallel zur B 51" und "unter Beachtung der planungsrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften" zum Ausdruck gebracht wird, wird dort der Straßenbaubehörde nicht zwingend die Anlegung eines parallel zur B 51 und in deren unmittelbarer Nähe verlaufenden Wirtschaftswegs vorgeschrieben. Wesentlich an der ergänzenden Auflage ist die Sicherstellung der Erreichbarkeit der betroffenen Grundstücke mit verkehrsüblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dieser Zweck wird durch den unter dem 27. August 2004 ergänzend planfestgestellten Wirtschaftsweg jedoch erreicht, wie oben bereits dargelegt worden ist.

Die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers durch die angefochtene Ergänzungsplanung steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG weiterhin die Bewirtschaftung ihrer Parzellen zu zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen. Da der neue Wirtschaftsweg unter voller Einbeziehung der bisherigen Wegeparzelle 102 geplant ist, hält sich der Landverlust, der für den Kläger eintritt, in Grenzen. Selbst wenn von einem Wegfall der Nutzbarkeit der verbleibenden westlichen Teilfläche des durchschnittenen Flurstücks ... für den Kläger auszugehen wäre, verbliebe diesem insgesamt noch eine Fläche von über 1,2 ha aus den beiden Parzellen ..... und ...., die landwirtschaftlich genutzt werden kann. Wie dem bei der Verfahrensakte befindlichen Luftbild und der Anlage 12.1 der Planungsunterlagen zu entnehmen ist, handelt es sich dabei einheitlich um eine relativ dicht mit Obstbäumen und Gebüsch bestandene Streuobstwiese, die durch den Vollzug der Planung aller Voraussicht nach keine erhebliche Bewirtschaftungseinschränkung erfahren wird. Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde erkannt, dass Bewirtschaftungsnachteile für die Parzelle .... nicht ausgeschlossen werden können. Sie hat dies aber nicht zum Anlass genommen, um von der ergänzenden Planung Abstand zu nehmen, sondern insoweit auf das nachfolgende Entschädigungsverfahren hingewiesen (vgl. S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses). Darin vermag der Senat keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot und keine Verkennung der betroffenen Eigentumsposition zu erblicken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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