Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.12.2009
Aktenzeichen: 1 E 11195/09.OVG
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 2 |
2. Sofern genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung des voraussichtlichen Kostenaufwands vorliegen, darf nicht der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
1 E 11195/09.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Immissionsschutzrechts
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. Dezember 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2009 beigefügten Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Unter der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache ist sein wirtschaftliches Interesse an einem Obsiegen, bei einer Anfechtungsklage das Interesse an der Kassation des belastenden Verwaltungsakts zu verstehen. Hier muss danach das im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Interesse der Klägerin bewertet werden, von den ihr mit der Anordnung vom 30.04.2008 erteilten Auflagen, bei dem Betrieb ihrer Anlage bestimmte Emissionswerte einzuhalten und bestimmte Messergebnisse nachzuweisen, verschont zu bleiben. Da die Befolgung dieser Auflagen den Einbau von geeigneten Aggregaten zur Abgasreinigung erfordern würde, liegt es nahe, zur Streitwertfestsetzung auf die voraussichtlichen Kosten einer derartigen Nachrüstung abzustellen. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Streitwertfestsetzung auf den Kostenaufwand für den Einbau abstellt, ist dies daher sachgerecht.
Entgegen den Überlegungen des Beklagten ist bei der Bewertung dieser Nachrüstungskosten auch nicht der sogenannte Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG deshalb anzusetzen, weil wegen noch offener technischer Fragen die Details der erforderlichen Abgasreinigungstechnik noch ungeklärt sind und der Kostenaufwand deshalb nicht exakt bestimmt werden kann. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist der Streitwert nur dann mit 5.000,-- € anzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Genügende Anhaltspunkte müssen aber nicht für eine exakte Berechnung des Interesses vorliegen, sondern nur - dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 52 Abs. 1 GKG- für eine Bestimmung des Wertes nach Ermessen, mithin für eine Schätzung. Insoweit sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, da der gesetzliche Auffangwert nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien ergibt (vgl. BT-Drs. 71/74 S. 71) auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein soll.
Vorliegend kann zwar der genaue Betrag der Kosten für eine Nachrüstung nicht festgestellt werden, wohl aber liegen genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung vor. Das Verwaltungsgericht konnte sich nämlich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S... in seinem Gutachten vom 07.08.2009 (vgl. Bl. 129 GA) stützen, wonach für die Nachrüstung mit einer Kostenbelastung 70.000,-- bis 120.000,-- € je Vergaser-Motorlinie zu rechnen war. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Wert von 200.000,-- € für die gesamte, aus drei Linien bestehenden Anlage ist daher keinesfalls übersetzt.
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigen sich, da für die Streitwertbeschwerde weder Gebühren erhoben noch Kosten erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.