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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 10 A 10058/04.OVG
Rechtsgebiete: ATZV


Vorschriften:

ATZV § 2 a
Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im "Blockmodell" sind nach § 2 a ATZV die bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge einerseits mit den Vollarbeitszeitbezügen während der tatsächlichen Beschäftigungszeit zuzüglich der Vollzeitbezüge für die sechs anschließenden Monate fiktiver Arbeitszeit andererseits gegenüber zu stellen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 A 10058/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts (Besoldung)

hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 28. April 2004, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 31.419,97 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Vielmehr erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, was sich ohne weiteres in dem vorliegenden Zulassungsverfahren feststellen lässt.

Zu Recht hat die Beklagte und ihr folgend die Vorinstanz den sich für den Kläger ergebenden Ausgleich berechnet. Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 2 a Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) wird bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im so genannten Blockmodell unter gewissen Voraussetzungen ein Ausgleich gezahlt. Maßgebliche Größe hierfür sind einmal "die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge", also die gesamten Bezüge, die während der bewilligten Altersteilzeit (im Regelfall in Höhe von 83 v. H. der Nettobesoldung) bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gewährt wurden. Das sind vorliegend die Altersteilzeitbezüge, die der Kläger vom 1. Juni 1999 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31. Dezember 2001 erhalten hat.

Diesen ist gegenüber zu stellen "die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte", wobei zu diesem Zeitraum nach Satz 2 des § 2 a ATZV noch sechs Monate hinzu gerechnet werden (sofern dieser Zeitraum von sechs Monaten in der Arbeitsphase lag und der Beamte keine Dienstleistung erbrachte). Der Zeitraum der Vollarbeitszeit setzt sich zunächst aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit zusammen, die vom 1. Juni 1999 bis zur dauernden Erkrankung des Klägers am 26. Oktober 2000 reichte. Hinzu zu rechnen sind dann noch die sechs Monate nach § 2 a Satz 2 ATZV, so dass sich die "fiktive" Vollarbeitszeit vom 1. Juni 1999 bis zum 24. April 2001 ergibt. Für den nach § 2 a ATZV vorgeschriebenen Ausgleich ist die auf die fiktive Vollarbeitszeit entfallende Besoldung den tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezügen gegenüber zu stellen. Sind die tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer als die Besoldung für die fiktive Vollarbeitszeit, so wird diese Differenz als Ausgleich nach § 2 a ATZV gezahlt. - So ist die gesetzliche Regelung zu verstehen und so ist es hier auch geschehen.

Der demgegenüber vom Kläger favorisierten Auslegung, den Altersteilzeitbezügen noch weitere für sechs Monate hinzu zu rechnen und diese "fiktiven" Altersteilzeitbezüge dann der Besoldung für die fiktive Vollarbeitszeit gegenüber zu stellen, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem steht schon der Wortlaut des § 2 a Satz 1 ATZV entgegen, der hinsichtlich der einen Vergleichsgröße von den insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen spricht. In dieser Variante ist danach kein Raum für einen "fiktiven" Bonus, wie er sich aus der Hinzurechnung der sechs Monate ohne Dienstleistung ergibt. Der Bonus soll vielmehr (nur) für die andere Vergleichsgröße, die der Vollarbeitszeit, die dann um das halbe Jahr fiktive Vollarbeitszeit ergänzt wird, maßgeblich sein.

Die Richtigkeit dieser am Wortlaut orientierten Auslegung wird durch das Verständnis von Sinn und Zweck der Norm bestätigt.

§ 2 a Satz 1 ATZV liegt die Ausgangssituation zugrunde, dass dem Beamten bis zu Beginn des Ruhestandes Altersteilzeit bewilligt wurde und er - bei dem Blockmodell - in der Arbeitsphase voll arbeitet. Tritt er dann - wie im Falle des Klägers - wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand, so hat er (in der Arbeitsphase) eine volle Arbeitsleistung erbracht, dafür aber lediglich die Altersteilzeitbezüge erhalten. Dieses Ergebnis ist im Grundsatz - ohne die in Rede stehende Norm des § 2 a ATZV - vom Beamten hinzunehmen. Durch seine Dienstunfähigkeit und seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hat sich seine Erwartung nicht erfüllt, vielmehr hat sich für ihn das allgemeine Lebensrisiko realisiert. Die Situation ist vergleichbar mit der des Beamten, der kurz vor Erreichen der Altersgrenze stirbt und damit gar nicht mehr in den Genuss von Versorgungsbezügen kommt, die er sich während seines langen Erwerbslebens an sich "erdient" hatte.

Ausgehend von dieser Grundsituation hält § 2 a Satz 1 ATZV aus dem Gerechtigkeitsgedanken heraus nun für den Beamten eine Rechtswohltat bereit. Die Norm "korrigiert" das Ergebnis, dass er für die gesamte Zeit seiner vorzeitig beendeten Altersteilzeit, also bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand etwa wegen Dienstunfähigkeit, nur die Altersteilzeitbezüge erhält, obwohl er in einem gewissen Zeitraum voll gearbeitet und hierfür an sich Anspruch auf die vollen Dienstbezüge gehabt hat. Aus Billigkeitsgesichtspunkten, aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs, sieht § 2 a Satz 1 ATZV nun vor, dass dem Beamten die geleistete Vollarbeitszeit wertmäßig zu Gute gebracht wird, sofern sie die gezahlten Altersteilzeitbezüge übersteigt. Ungeachtet seines Status als Teilzeitbeschäftigter soll der Dienstherr nicht die Mehrarbeit des Beamten als Vollzeitbeschäftigter "behalten dürfen". Sie wird vielmehr dem Beamten gut gebracht, indem in die Vergleichsberechnung "die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte", eingestellt wird. Damit ist dem zuvor aufgezeigten Gedanken der Billigkeit und des Vorteilsausgleichs Rechnung getragen worden.

Indessen geht die gesetzliche Regelung sogar noch einen Schritt weiter, indem sie in § 2 a Satz 2 ATZV vorsieht, dass dieser tatsächlich geleisteten Vollarbeitszeit noch ein Zeitraum von einem halben Jahr hinzu gerechnet und mit diesem die "fiktive" Vollarbeitszeit errechnet wird. Die Anrechnung des halben Jahres nach § 2 a Satz 2 ATZV erfolgt also ausschließlich im Rahmen des Vorteilsausgleichs bei der Berechnung der Vollarbeitszeit. Es kann also nicht - wie der Kläger meint - noch zusätzlich bei der tatsächlich geleisteten Altersteilzeitarbeit berücksichtigt werden.

Unerheblich ist demgegenüber, dass bei diesem Verständnis der Norm - wie der Kläger meint - einer Verzögerung des Zurruhesetzungsverfahrens Tor und Tür geöffnet ist. Denn abgesehen davon, dass der Dienstherr als Teil der Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und eine bewusste Verschleppung eines Zurruhesetzungsverfahrens gerade durch den Dienstherrn eine seltene Ausnahme sein dürfte, ist dieser Aspekt für die Auslegung des § 2 a ATZV ohne Bedeutung. Es ist nicht Aufgabe der Norm ein solches - zugegebenermaßen unerwünschtes - Ergebnis zu vermeiden. Hierfür steht im Übrigen - wenn dem Beamten aus der Dauer des Zurruhesetzungsverfahrens tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstehen sollte, das Institut des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur Verfügung.

Ebenso wenig wird dadurch, dass der Zeitraum des halben Jahres nicht bei der "fiktiven" Altersteilzeit und den sich danach ergebenden Bezügen zu Gute gebracht wird, das Alimentationsprinzip verletzt. Denn wird dieser Grundsatz schon - unstreitig - durch die Zahlung der Altersteilzeitbezüge gewahrt, dann liegt erst recht kein Verstoß hiergegen vor, wenn dem Beamten im Wege des Vorteilsausgleichs noch ein angemessener höherer Betrag gewährt wird.

Unbehelflich ist schließlich auch der Einwand des Klägers, dass zu Beginn seiner Altersteilzeit die Regelung des § 2 a ATZV noch nicht existierte. Denn durch den rückwirkenden Erlass der Vorschrift ist ihm kein Schaden entstanden. Ohne diese gesetzliche Regelung hätten ihm nämlich nur die "insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge" zugestanden und deren Aufstockung im Wege des Vorteilsausgleichs wäre ihm - von Gesetzes wegen - nicht zu gute gekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus § 13 Abs. 2, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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