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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: 10 A 10089/02
Rechtsgebiete: AuslG, GK
Vorschriften:
AuslG § 51 Abs. 3 S. 2 | |
AuslG § 51 Abs. 3 | |
GK Art. 1 F |
Zum Begriff der den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen i.S.v. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG.
Der Ausschluss von Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG setzt über das betreffende Verhalten hinaus voraus, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. Dafür sprechen allerdings regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, es sei denn, der Ausländer kann glaubhaft machen, sich endgültig aus diesem Umfeld gelöst zu haben.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Asylrechts und Abschiebungsandrohung (Türkei)
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2002, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtliche Richterin Marketingassistentin Schnell ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer von Rettberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1979 in E.... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
Er reiste im November 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 4. Dezember 2000 machte er dazu geltend: Er habe sich in Istanbul, wo er seit seiner frühesten Kindheit gelebt habe, nach der Ermordung eines Onkels durch die Sicherheitskräfte im Jahre 1993 mehr und mehr der DHKP-C zugewandt und für sie bzw. ihre Jugendorganisation DLMK engagiert. So habe er für diese Organisationen wie andere Jugendliche in dem Stadtviertel auch Plakate aufgehängt, Wände mit Sprühfarbe beschriftet sowie Bücher verteilt. In zwei Fällen habe er auf entsprechende Aufforderung hin auch Molotowcocktails geworfen, einmal auf die Straße, um sie zu sperren, und einmal auf ein Geschäft, weil der Inhaber die Aleviten beleidigt gehabt habe. Die Plakate seien mit Bombenattrappen verbunden worden; es habe der Anschein erweckt werden sollen, dass eine Bombe hochgehe, wenn man das Plakat abnehme. Gegen ihn laufe immer noch ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation. Er habe sich deswegen auch bis 1999 in Untersuchungshaft befunden. Nachdem er sich in den letzten Monaten vor seiner Ausreise bei einer Tante versteckt gehalten habe, sei er mit der Hilfe von Schleppern und gefälschten Papieren von Istanbul nach Düsseldorf geflogen.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 12. Februar 2001 ab; zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen, und es forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in die Türkei zum Verlassen des Bundesgebietes auf.
Darauf hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zunächst geltend gemacht, mit dem beigefügten Urteil des Staatssicherheitsgerichts Istanbul .... zu einer Freiheitsstrafe von 12 1/2 Jahren verurteilt worden zu sein. Des Weiteren hat er klargestellt, nicht Mitglied, sondern nur Sympathisant der DHKP-C gewesen zu sein.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 hat ihm das Verwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, noch einmal seine Asylgründe darzulegen. Dabei hat der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinaus ausgeführt: Er habe mit den Revolutionären sympathisiert, weil diese bei ihnen ein- und ausgegangen seien. Im Juli 1996 sei er wegen seiner Beteiligung an einer Beerdigungszeremonie für zwei ermordete DHKP-C-Mitglieder festgenommen worden; er habe sich 4 Tage in Haft befunden und sei während dieser Zeit drangsaliert worden. Im September desselben Jahres sei er anlässlich einer Veranstaltung der DLMK zusammen mit etwa 200 weiteren Personen erneut festgenommen worden; er sei für 10 Tage inhaftiert und gefoltert worden. Am 14. März 1997 habe man ihn wegen seiner Teilnahme an einem Seminar unter dem Motto "16. März-Massaker" ein weiteres Mal verhaftet; während der dreitägigen Haft sei er wiederum gefoltert worden. Zuletzt sei er am 12. Dezember 1997 festgenommen worden. Im Polizeigewahrsam habe er sich zu einer ganzen Reihe von Straftaten bekennen sollen; als er das abgelehnt habe, sei er so lange misshandelt worden, bis er alles unterschrieben habe. Darauf sei er der Staatsanwaltschaft und dem Staatssicherheitsgericht vorgestellt und anschließend in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe sich bis zum 14. April 1999 in der Strafanstalt Ü.... befunden. Auch nach seiner Haftentlassung habe er sich noch für die DHKP-C engagiert. Als er dann einmal zum Polizeipräsidium vorgeladen worden sei, um wegen politischer Angelegenheiten verhört zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Dazu habe allerdings zunächst das Geld zusammengebracht werden müssen. Das Strafurteil gegen ihn basiere auf seinem erzwungenen Geständnis.
Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers zur Echtheit des vorgelegten Urteils hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
Die Beklagte ist der Klage schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegengetreten.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 ergangenem Urteil abgewiesen. Einen Anspruch auf Asyl hat es dem Kläger abgesprochen, weil es ihm nicht geglaubt hat, auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hat es verneint, da die Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner landesweiten politischen Verfolgung ausgesetzt seien und der Kläger auch nicht aus individuellen Gründen diese Feststellung verlangen könne; ihm könne nämlich das geschilderte Vorfluchtschicksal wegen erheblicher Glaubwürdigkeitszweifel nicht abgenommen werden. Schließlich hat es auch keine Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 des Ausländergesetzes auszumachen vermocht.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als auch die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes abgewiesen worden ist.
Die Berufung hat der Kläger sodann fristgerecht begründet. Dazu hat er zunächst Unterlagen zu seinem vielfältigen Engagement für die DHKP-C in der Türkei vorgelegt. Des Weiteren beruft er sich darauf, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein weiteres Strafverfahren gegen ihn wegen vermeintlicher Aktivitäten für die DHKP-C eingeleitet werden könne, wenn er in die Türkei zurückkehre. Schließlich macht er geltend, dass er seinerzeit nicht aufgrund einer intellektuellen Auseinandersetzung mit der DHKP-C zu dieser Organisation gestoßen sei; er sei vielmehr deren Sympathisant geworden, weil seine Familienangehörigen und andere Jugendliche aus seinem Stadtteil mit dieser Gruppierung ebenfalls sympathisiert hätten und er sich der Mitarbeit in dieser Bewegung nicht richtig habe entziehen können; das Werfen von Molotowcocktails bereue er heute; er habe sich inzwischen aus dem politischen Geschehen weitgehend zurückgezogen.
In der Berufungsverhandlung ist dem Kläger die Möglichkeit gegeben worden, sich nochmals zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise aus der Türkei und der von ihm befürchteten politischen Verfolgung bei Rückkehr dorthin zu äußern; darüber hinaus hat er sein Verhältnis zur DHKP-C im Bundesgebiet darlegen können. Dazu, wie sich der Kläger vor dem Senat im Einzelnen eingelassen hat, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. November 2002 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm in Bezug auf die Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.
Die der mündlichen Verhandlung ferngebliebene Beklagte ist der Berufung schriftsätzlich entgegengetreten. Sie hat sich dazu bereit erklärt, dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes in Verbindung mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu gewähren, eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes jedoch unter Hinweis auf die Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes abgelehnt. Dazu hat sie geltend gemacht, der Kläger habe sich offensichtlich nicht vollständig von der als terroristisch zu bezeichnenden DHKP-C, deren Gefährdungspotential er durch seine Aktivitäten in der Türkei mitgetragen habe, gelöst.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat zur Echtheit des vom Kläger vorgelegten Strafurteils eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes eingeholt. Das Auswärtige Amt hat .... die Echtheit des Urteils .... bestätigt. Das Urteil ist nach der Auskunft inzwischen rechtskräftig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist durch das Ausbleiben der Beklagten und des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, über die Berufung zu entscheiden, weil die Beklagte und der Beteiligte ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der nach ihrer auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - beschränkten Zulassung fristgerecht begründeten Berufung ist der Erfolg zu versagen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht, wie beantragt, die Feststellung verlangen, dass bei ihm in Bezug auf die Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich insoweit vielmehr jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.
Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung scheitert aber daran, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat und sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG - in der ab dem Jahresanfang 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus [Terrorismusbekämpfungsgesetz] vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361 ff. -).
Die Voraussetzungen für ein Verbot der Abschiebung des Klägers in seinen Heimatstaat sind gegeben.
Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - hat Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG der Ausländer, der sich auf politische Verfolgung beruft, damit einen Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG stellt und dem, in Entsprechung der rechtlichen Vorgaben des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - , bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit oder aber sonstige Eingriffe in andere Grundfreiheiten drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Diese Verfolgung ist dabei als politisch anzusehen, wenn sie in Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt, weil sie alsdann den Einzelnen aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzt und ihm zugleich Anlass gibt, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung setzt weiter voraus, dass die Maßnahmen des Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber dass sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist allerdings erst dann als verfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.
Hiernach steht dem Kläger an sich ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Türkei zu. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bei der erforderlichen Zukunftsprognose nicht sogar vom herabgeminderten Maßstab auszugehen und zu fragen wäre, ob eine politische Verfolgung des Klägers bei Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, da es schon beachtlich wahrscheinlich ist, dass dem Kläger im Falle seiner Wiedereinreise in die Türkei bereits im Zusammenhang mit der an der türkischen Grenze bzw. auf dem Flughafen zu erwartenden Personenkontrolle abschiebungsschutzrelevante Repressalien drohen.
Der Kläger muss bei der Rückkehrkontrolle mit seiner Verhaftung rechnen, da gegen ihn ..... anlässlich seiner Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul zu schwerer Freiheitsstrafe von 12 1/2 Jahren, Freiheitsstrafe von über 5 1/2 Jahren sowie schwerer Geldstrafe wegen aktiver Zugehörigkeit zu einer illegalen Terrororganisation und des Werfens von Molotowcocktails ein Haftbefehl ergangen ist und davon ausgegangen werden muss, dass die Grenz- bzw. Flughafenbehörden jedenfalls dann die Fahndungsliste über EDV-Anlage auf einen Eintrag des Rückkehrers hin überprüfen, wenn es sich bei diesem um einen abgelehnten - womöglich gar kurdischen - Asylbewerber handeln dürfte. Letzteres wird sich den Sicherheitskräften bei der Einreisekontrolle zur Person des Klägers bereits deshalb erschließen, weil der - aus der Südosttürkei stammende - Kläger bereits Ende 2000 aus der Türkei ausgereist ist und sich seitdem in Deutschland aufhält, ohne dass er für seinen mithin inzwischen gut zweijährigen Verbleib hier über einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel verfügte. Das Vorliegen eines Haftbefehls gegen den Kläger und die Tatsache seiner Verurteilung, wie dargestellt, ergibt sich aus dem vom Kläger zu den Akten gereichten Urteil des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ..... , dessen Echtheit das Auswärtige Amt ..... bestätigt hat. Wie das Auswärtige Amt des Weiteren mitgeteilt hat, ist das Urteil mittlerweile auch rechtskräftig.
Anzunehmen ist ferner, dass den mit der Festnahme des Klägers befassten Sicherheitskräften, sei es unmittelbar aus den Eintragungen in der Fahndungsliste, sei es durch die zu erwartende Kontaktaufnahme mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der dem Haftbefehl und der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt bekannt wird, wonach der Kläger als gewaltbereiter Aktivist der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front) zu gelten hat. Aufgrund dessen steht wiederum zu befürchten, dass der Kläger noch im Polizeigewahrsam in Anknüpfung an seine politische Überzeugung Repressalien ausgesetzt sein wird, die auch von ihrer Intensität her die Schwelle der politischen Verfolgung erreichen. Die in der Türkei verbotene - und auch in Deutschland seit dem 13. August 1998 mit einem Organisationsverbot belegte - aus der Devrimci-Sol (Revolutionäre Linke) - Dev-Sol - hervorgegangene und im März 1994 gegründete DHKP-C zielt auf die gewaltsame Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung einer "klassenlosen" Gesellschaft auf der Grundlage des Marxismus -Leninismus; der kurdische Freiheitskampf wird von ihr ebenfalls unterstützt. Sie ist nach wie vor in der Türkei militant aktiv und verübt dort auch weiterhin zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele - als Stadtguerilla - Terroranschläge (vgl. zum Vorstehenden Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Türkei - Parteien -, Linksextremistische Parteien und Organisationen der Türkei, März 2000, S. 19 ff.; wie vor, Türkei - Kurzinformation -, Aktuelle Lage, Menschenrechtssituation, Extremismus in Deutschland, Asylvortrag, Statistik, Februar 2002, S. 7 ff.; Verfassungsschutzbericht 2000, S. 196 ff.). Dass sie - neben (weltweit) 19 weiteren Gruppen und Organisationen - in die vom Rat der Europäischen Union am 17. Juni 2002 beschlossene Liste (ABl L 160 vom 18. Juni 2002, S. 26 ff.) nach Artikel 2 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 70 ff.) aufgenommen ist, sei in dem hier behandelten Zusammenhang bloß am Rande bemerkt. Nach der ständigen bis in die jüngste Zeit hineinreichenden (vgl. etwa das einen Anhänger der TKP-ML betreffende Urteil vom 18. Januar 2002 - 10 A 11408/01.OVG - oder das zu einem Aktivisten der TDKP ergangene Urteil vom 16. August 2002 - 10 A 10593/02.OVG -) und den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats laufen jedoch Rückkehrer, die als aktive Anhänger einer verbotenen die Verfassung und Grundordnung des türkischen Staates bedrohenden gewaltbereiten linksextremistischen Organisation erkannt oder auch nur verdächtigt werden, Gefahr, nach ihrer Festnahme als ernst zu nehmende und mit allen Mitteln zu bekämpfende politische Gegner, aus Gründen ihres missliebigen ideologischen Standortes, Opfer schwerwiegender Übergriffe bis hin zu Misshandlungen und Folterungen zu werden. Was in Sonderheit die Anhänger der DHKP-C anlangt, ergibt sich dies auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 3. Juni 2002 sowie die für dasselbe Gericht erstellten Gutachten des Sachverständigen Kaya vom 6. Juli 2002 und des Sachverständigen Oberdiek vom 2. August 2002. Auch die Beklagte selbst sieht im Übrigen den Kläger bei Rückkehr offenbar als gefährdet an, wegen seiner politischen Gesinnung gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden, da sie sich ja dazu bereit erklärt hat, dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zu gewähren; dazu kann auch auf ihre Informationsschriften vom März 2000 und Februar 2002 verwiesen werden. Abschließend sei insoweit lediglich noch hervorgehoben, dass es für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr für den Kläger unerheblich ist, dass er wegen seiner Aktivitäten für die DHKP-C bereits rechtskräftig zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt ist. Zum einen spielt dieser Umstand keine Rolle, was das für seine Misshandlung in Betracht zu ziehende Motiv angeht, ihn als politischen Gegner über die anstehende Strafvollstreckung hinaus nachhaltig einzuschüchtern bzw. ihm noch eine "Lehre" zu erteilen. Zum anderen dürfte den Sicherheitskräften daran gelegen sein, den weiteren politischen Werdegang des Klägers, insbesondere auch sein Engagement im Bundesgebiet, aufzuklären und nicht zuletzt so zudem gegebenenfalls Informationen zu weiteren Aktivisten der DHKP-C zu erlangen. Darauf, ob der Kläger, wie er es aufgrund ihm bekannt gewordener Umstände für möglich hält, tatsächlich ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen "bis dato noch nicht bekannter vermutlicher Aktivitäten für die DHKP-C" zu befürchten hat, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Nach alledem kann ferner offen bleiben, ob die dem Kläger bei Rückkehr drohende Strafverbüßung selbst nicht sogar bereits wegen eines sich in der Verurteilung niederschlagenden so genannten Politmalus als Gefahr politischer Verfolgung zu werten ist.
Obwohl es mithin beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen wird erdulden müssen, kann er keinen Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen, weil dem die Ausschlussgründe des Absatzes 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative der Bestimmung entgegenstehen. Danach findet § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschlang begangen hat bzw. dass er sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Kläger erfüllt mit seinem Engagement für die DHKP-C diese Voraussetzungen.
Die erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes) Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 findet vorliegend Anwendung. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Mit dieser Vorschrift sollen der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden (BT-Drs. 12/2062, S. 40 ff.).
Wie sich dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG klar entnehmen lässt, im Übrigen aber auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird (BT-Drs. 14/7386, S. 57 ff.), ist der Tatbestand der Norm bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat; einer rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf es mithin nicht. Umgekehrt bedeutet dies allerdings auch, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem - ausländischen - Strafurteil die - deutschen - Verwaltungsbehörden und Gerichte für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllt sind, nicht binden, mögen sie auch ein mehr oder weniger starkes Indiz dafür sein, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird; dabei wird desto eher von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen werden können, je mehr das Strafverfahren - im Ausland - rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat. Hier beruft sich der Kläger darauf, dass die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul ..... auf einem unter Folter erzwungenen "Geständnis" beruht. Dahin hat er sich auch bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingelassen. So hat er bei dieser Gelegenheit angegeben - und dazu nähere Einzelheiten geschildert -, er sei, nachdem er im Dezember 1997 festgenommen worden sei, immer wieder massiv misshandelt und mit dem Tode bedroht worden, bis er schließlich die ihm gemachten Vorwürfe mit seiner Unterschrift bestätigt habe - woraufhin er einem Staatsanwalt und anschließend einem Richter vorgeführt und alsdann in Untersuchungshaft genommen worden sei, in der er 1 1/2 Jahre verblieben sei -. Der Senat geht davon aus, dass diese Darstellung richtig ist, da sich aus dem vorgelegten Strafurteil nicht nur ergibt, dass der Kläger tatsächlich am 8. Dezember 1997 festgenommen wurde und sich in der Zeit vom 12. Dezember 1997 bis zum 14. April 1999 in der Haftanstalt Ü.... in Untersuchungshaft befand, sondern auch, dass er schon im Strafverfahren geltend gemacht hatte, das polizeiliche Vernehmungsprotokoll mit verbundenen Augen unterschrieben zu haben, und dessen Richtigkeit daher bestritten hatte - und die Mitangeklagten überwiegend auch ausdrücklich auf Folterungen im Polizeigewahrsam hingewiesen hatten -, und da zudem, wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, in der Tat eine Person, die im Verdacht steht, ein Aktivist der DHKP-C zu sein, jedenfalls im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen - bis heute - Gefahr läuft, erheblichen Übergriffen auf die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Zu sehen ist allerdings ferner, dass die Verurteilung des Klägers den Urteilsgründen zufolge keineswegs nur auf dem von der Polizei erzwungenen "Geständnis" beruht, dass vielmehr eine Vielzahl von "Beweisermittlungen" ausgewertet wurden und zudem die "später gemachten Aussagen" des Klägers ebenfalls Berücksichtigung fanden, und dass schließlich der Kläger in einem Punkt sogar freigesprochen wurde.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Senat unter Berücksichtigung der im Strafurteil getroffenen Feststellungen - wie sie sich bei ergänzender Heranziehung der in der Anklageschrift insoweit aufgeführten Einzelheiten darstellen - und nicht zuletzt einer "Abstimmung" dieser Feststellungen mit den Einlassungen des Klägers gegenüber dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der Berufungsverhandlung, überzeugende Belege dafür, dass der Kläger tatsächlich vor seiner Ausreise aus der Türkei in eine selbst vor Terroranschlägen zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht zurückschreckende Vereinigung strukturell eingebunden war und bei seinen vielfältigen Aktivitäten für dieselbe auch eigene gemeingefährliche Gewaltbeiträge geleistet hat.
Dass die DHKP-C nicht nur als gewaltbereite, sondern sogar terroristische - d.h. mit gemeingefährlichen Mitteln oder unter lebensbedrohlichen Angriffen auf Unbeteiligte operierende (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, EZAR 201 Nr. 20) - Organisation zu bewerten - und dementsprechend auch in die vom Rat der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus erstellte Liste als Gruppe bzw. Organisation aufgenommen - ist, wurde oben bereits hervorgehoben. Zum "Beleg" der Richtigkeit ihrer Einstellung in diese vom Rat der Europäischen Union nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (vgl. Nr. 3 der Einleitung der EG-VO Nr. 2580/2001) beschlossene Liste sei hier - beispielhaft - ergänzt, dass die DHKP-C bereits mehrfach Anschläge gegen Personen des öffentlichen Lebens in der Türkei verübte, dass sie im Juli 1997 - in der Zeit, auf die sich das Strafurteil gegen den Kläger bezieht - mit Panzerfäusten Anschläge auf das Militärcasino und auf das Polizeipräsidium in Istanbul durchführte, dass sie für 8 im Frühjahr 2000 in der Türkei verübte Sprengstoffanschläge im Internet die Verantwortung übernahm und dass sie sich, worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2002 hinweist, auch zu dem Bombenanschlag vom 10. September 2001 auf dem Taksim-Platz in Istanbul bekannte (vgl. zum Vorstehenden die Informationsschrift des Bundesamtes vom März 2000 sowie den Verfassungsschutzbericht 2000; des Weiteren Auswärtiges Amt an VG Würzburg vom 20. September 2001), ferner dass sie - jedenfalls vormals - in Deutschland gegen hier lebende Türken und deren Einrichtungen massiv gewalttätig vorging - was zur Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom August 1998 führte - und so beispielsweise in Hamburg im Zusammenhang mit einer versuchten Spendensammlungsaktion der türkische Inhaber eines Imbisses erschossen wurde (vgl. die Informationsschrift des Bundesamtes vom März 2000 sowie den Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 1997). Schließlich sei in dem Zusammenhang noch erwähnt, dass ihr ehemaliger Europaverantwortlicher - Nuri Eryüksel - am 5. Januar 2001 durch das Oberlandesgericht Hamburg wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dass am 26. April 2000 in Paris 24 DHKP-C-Mitglieder wegen Bandenbildung zur Ausübung terroristischer Aktionen zur Rechenschaft gezogen wurden (vgl. den Verfassungsschutzbericht 2000).
Was in Sonderheit die in der Anklageschrift gegen den Kläger ..... sowie im Strafurteil ..... erwähnte und auch vom Kläger im vorliegenden Verfahren angesprochene DLMK (Demokratik Lise Icin Mücadele Komiteleri, Kampfkomitees für ein demokratisches Gymnasium) angeht, sei des Weiteren vorab festgestellt: Die im Jahre 1990 durch die LDG (Liseli Devrimci Genclik, Revolutionäre Jugend am Gymnasium) gegründete DLMK ist - wie die LDG - ein Teil der Jugendorganisation der DHKP-C. Dabei fungiert die DLMK als der illegalen LDG vorgeschaltete Gruppierung und dient auf diese Weise als Einstieg zu einer Mitgliedschaft in dieser Organisation - nach Prüfung auf Zuverlässigkeit und einer entsprechenden Schulung -, deren Zweck es wiederum unter anderem ist, Kader für die DHKP-C zu rekrutieren, Mitglieder für den Kampf zu gewinnen und eine massenhafte und radikale Mobilisierung für Aktionen und Kampagnen der revolutionären Kräfte oder in anderen Bereichen zu erreichen. Die DLMK ist solchermaßen als erste Anlaufstelle für potentielle Aktivisten und Anhänger der DHKP-C gedacht (vgl. zum Vorstehenden Oberdiek, a.a.O.; Kaya, a.a.O.).
Bei der des Weiteren in der Anklageschrift und dem Strafurteil angeführten DHG (Devrimci Halk Gücleri, Revolutionäre Volkskräfte) handelt es sich nach den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung um eine Unterorganisation der DHKP-C.
Aufgrund eines Vergleichs der im Urteil des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ..... - nach Maßgabe der Anklageschrift - getroffenen Feststellungen mit den Angaben des Klägers vor dem Bundesamt sowie im vorliegenden Rechtsstreit sieht der Senat keinen Anlass, die strafgerichtlichen Feststellungen ihrem Kern nach in Zweifel zu ziehen. Er ist auf der Grundlage dieser Gegenüberstellung vielmehr davon überzeugt, dass sich der Kläger im Wesentlichen so, wie ihm dies im Strafurteil angelastet ist, für die - als terroristisch einzustufende - DHKP-C engagiert hat und in sie eingebunden war. Unter Zugrundelegung seiner Darstellung im Asylverfahren ist darüber hinaus sogar davon auszugehen, dass er noch in einem weiteren Fall im öffentlichen Verkehrsraum Molotowcocktails geworfen hat. Ob auch die Angaben im Strafurteil und in der Anklageschrift zum Alter des Klägers - danach ist der Kläger ..... 1977 geboren - zutreffend sind, oder ob sein Geburtsjahr nicht tatsächlich, wie er es von der Asylantragstellung an vorgetragen hat, das Jahr 1979 ist, kann hier letztlich offen bleiben. Für die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zur Person des Klägers spricht, dass sie, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, auf den Eintragungen im Personenstandsregister - wie im Urteil des Staatssicherheitsgerichts im Einzelnen angegeben - beruhen, es schwer vorstellbar ist, dass im Jahre 1979 fälschlicherweise ein 2 Jahre zurückliegendes Geburtsjahr eingetragen wurde, und der Kläger zudem seine zunächst vor dem Senat gegebene - wenig überzeugende - Erklärung für die (angebliche) Falscheintragung - sie sei erfolgt, als er seinen Nüfus habe erneuern lassen wollen - im Nachhinein - nicht viel überzeugender - dahin "berichtigt" hat, das Personenstandsregister habe von Anfang an das falsche Geburtsdatum enthalten, weswegen er 1997 einen Änderungsantrag gestellt habe, den er jedoch wegen seiner Inhaftierung nicht weiter verfolgt habe. Für die Richtigkeit des Geburtsjahres 1979 spricht dagegen, dass dazu der vom Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt für seine Grundschulausbildung angegebene Zeitraum - von 1985 bis 1990 - eher passt und dass der ausweislich Blatt 3 der Verwaltungsakte von ihm bei der Asylantragstellung in Dortmund abgegebene - nicht in den Akten enthaltene - Nüfus offenbar das Geburtsdatum ..... 1979 enthält. Der Frage nach dem Alter des Klägers braucht jedoch, wie schon gesagt, nicht weiter nachgegangen zu werden, weil es im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere deshalb nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger im Jahre 1977 oder aber erst 1979 geboren ist, da in beiden Fällen - schwerpunktmäßig - kein Verhalten des Klägers noch als Jugendlicher in Rede steht.
Was die Einbindung des Klägers in die DKHP-C und sein Engagement für dieselbe im Allgemeinen - von dem Werfen von Molotowcocktails abgesehen - angeht, wurde ihm in der Anklageschrift im Wesentlichen vorgehalten - und hat so Eingang in die strafgerichtlichen Feststellungen gefunden -, dass er, nachdem er im Jahre 1996 die Bekanntschaft eines - namentlich bezeichneten - Mitglieds der DHKP-C gemacht gehabt habe, auf dessen Einwirkung hin schließlich der Organisation beigetreten sei und zunächst einen Posten in der DLMK angenommen habe; später habe er auf Anordnung einer - bestimmten - DLMK-Funktionärin die DLMK-Verantwortung für den Bereich A.... übernommen. In der Folgezeit habe er zahlreiche neue Mitglieder angeworben und die DLMK ausgebaut, eine Vielzahl von Versammlungen und Demonstrationsmärschen veranstaltet sowie Spruchbänder aufgehängt. Nach Juli 1997 habe er auf seinen Wunsch hin die DHG O.... mitorganisieren dürfen. Auf diesem Posten habe er sich zunächst mit der Verteilung bzw. dem Verkauf der Zeitschrift Kurtulus sowie der Anfertigung und der Verteilung von Flugblättern und Plakaten der DHG befasst. Darüber hinaus habe er in dem Rahmen aber auch Spruchbänder der DHKP-C aufgehängt, die zum Teil wie eine Bombe hergerichtet gewesen seien.
Diese Feststellungen stimmen weitgehend mit der im Verlaufe des Asylverfahrens - zuletzt vor dem Senat - gegebenen Schilderung des Klägers überein. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt unter anderem angegeben, er sei - in der DHKP-C - "erst seit 1997 aktiv dabei" gewesen, vorher habe er allerdings schon Kontakt zu ihr gehabt. In seinem Schriftsatz vom 14. Mai 2001 hat er dazu dann näher erläutert, er habe sich schon seit 1995 für die DHKP-C verwandt gehabt; ab 1997 sei er dann aber "verstärkt in militantere Aktionen miteinbezogen" worden. In der Berufungsverhandlung schließlich hat er - auf eine (seinen besonderen Unmut erregende und ihn zu der Bemerkung, er komme sich mittlerweile vor wie vor einem türkischen Gericht, veranlassende) Frage seiner Prozessbevollmächtigten gegen Ende der "Anhörung" - eingeräumt, in einem örtlichen Komitee der DLMK sowie in einem Stadtviertelkomitee der DHKP-C tätig gewesen zu sein. Von daher könnte, wie hierzu bemerkt sein mag, seine im Schriftsatz vom 15. Februar 2002 geäußerte Befürchtung, er könne in dem Strafverfahren eines anderen DHKP-C-Anhängers als einer der "Verantwortlichen der DHKP-C im Stadtviertel" belastet worden sein, durchaus einen realen Hintergrund haben. Auch wie er sich im Einzelnen "in vielfältiger Weise für die DHKP-C engagiert" (vgl. den Schriftsatz vom 15. Februar 2002) haben will, entspricht im Wesentlichen den Feststellungen des Staatssicherheitsgerichts. So hat er sich vor dem Bundesamt insbesondere auch dazu bekannt, für die DHKP-C Plakate so geklebt zu haben, als ob sie mit einer Bombe verbunden wären, die bei der Beseitigung des Plakats hochgehe. In Bezug auf seine Tätigkeit im Komitee der DHKP-C hat er vor dem Senat erklärt, man habe dort "spontan auf Ereignisse reagiert". Schließlich lässt sich den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Februar 2002 vorgelegten Ausschnitten der DHKP-C-Wochenzeitung Kurtulus, die ihn "am Anfang des Demonstrationszuges" mit Transparent bzw. auf einer anderen Demonstration "mit Megaphon" zeigen, entnehmen, dass er auf Kundgebungen dieser Organisation zu den führenden Kräften gezählt hat.
Was in Sonderheit das Werfen von Molotowcocktails anlangt, ist ihm im Strafverfahren - unter Freisprechung im Übrigen - ein Vorfall - am 26. November 1997 - angelastet worden, bei dem er zusammen mit anderen Molotowcocktails auf ein Ladengeschäft für Autoersatzteile in B.... und auf die Straße in dem Bereich geworfen haben soll. Dieses Ereignis hat der Kläger schon selbst vor dem Bundesamt zur Sprache gebracht. Bei dieser Gelegenheit hat er dann aber auch noch von einem weiteren Mal berichtet, dass er und andere Molotowcocktails geworfen hätten; das sei geschehen, um eine Straße zu sperren, damit da keiner mehr durchkomme. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens (vgl. den Schriftsatz vom 28. Juni 2002 sowie seine Einlassung in der Berufungsverhandlung) ist er dabei verblieben, in zwei Fällen - gemeinschaftlich handelnd - Molotowcocktails geworfen zu haben. Soweit er vor dem Senat geltend gemacht hat, beide Male seien die geworfenen Molotowcocktails nicht gezündet gewesen, vermag der Senat dem nicht zu folgen; er hält diese Erklärung vielmehr für eine der Prozesssituation - dem Umstand, dass es inzwischen im Wesentlichen nur noch darum geht, ob dem Abschiebungsschutzbegehren des Klägers einer der Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG entgegensteht - angepasste Einlassung. Dies drängt sich dem Senat aus folgenden Gründen auf: Einmal wäre es völlig unverständlich, dass der Kläger diesen für das vor dem Bundesamt zugegebene Werfen von Molotowcocktails ganz atypischen Geschehensablauf nicht schon seinerzeit zur Klarstellung hervorgehoben hätte, zumal ihm das Bundesamt auf das Einräumen dieses Verhaltens hin vorgehalten hatte, damit erweise er sich im Gegensatz zu der bisherigen Schilderung keineswegs als "eigentlich friedlicher Parteigänger", sondern als gewalttätiger Aktivist der DHKP-C. Mit Blick auf den weiteren Vorfall hat der Kläger vor dem Bundesamt vielmehr seiner Angabe, es habe seinerzeit niemand die Möglichkeit haben sollen durchzukommen, sogar noch erläuternd hinzugefügt, "weil es ja brennt". Darüber hinaus lässt sich aber auch - entgegen dem Verweis des Klägers hierauf - weder dem Urteil noch der Anklageschrift entnehmen, dass - vor dem Ladengeschäft - nicht gezündete Molotowcocktails geworfen wurden. Nach dem Urteil - in der vom Senat eingeholten Übersetzung - wurde der Kläger vielmehr angeklagt, "Sprengstoff zur Explosion gebracht zu haben" und wurde der Kläger dementsprechend - "wegen der 'angelehnten' Straftat" - verurteilt. Im Übrigen hätte es nach der vom Kläger in der Berufungsverhandlung zur Straßensperrung gegebenen Version bei der Gelegenheit gar nicht einmal eines gesonderten Zündens der Molotowcocktails bedurft, um das Öl-Benzin-Gemisch in Brand zu setzen, sollen die Flaschen doch in einen brennenden Autoreifen geworfen worden sein; und was das Werfen der Molotowcocktails auf ein Ladengeschäft und die Straße davor angeht, hätte der Kläger billigend in Kauf genommen, dass sich das beim Zerbersten der Flaschen austretende Öl-Benzin-Gemisch anderweitig entzündet.
Schließlich hat der Kläger im vorliegenden Verfahren auch Angaben zu seinem Engagement für die DHKP-C in der Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und seiner Ausreise aus der Türkei gemacht, denen der Senat entnimmt, dass sich der Kläger in jenem Zeitraum jedenfalls zunächst ebenso wie vor der Inhaftierung für die DHKP-C verwandt hat, mag er dabei auch vorsichtiger vorgegangen sein und sich insbesondere nicht mehr des Werfens von Molotowcocktails schuldig gemacht haben. So ergibt sich aus seinem schriftlichen Asylantrag vom 15. November 2000 zunächst einmal, dass er auch nach seiner Haftentlassung mit dem Stadtteilkomitee in Kontakt gestanden hat, soll sich doch der Leiter des Komitees bis zur eigenen Festnahme im Sommer 2000 um ihn gekümmert haben. So hat der Kläger dann vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt, sich nach der Haftentlassung "weiter politisch betätigt" zu haben und in der Zeit im Besitz eines von der DHKP-C ausgefertigten gefälschten Ausweises gewesen zu sein. Dass er sich dann später nicht mehr aus der Wohnung seiner Tante getraut haben will, hat er lediglich damit begründet, dass bekannt geworden sei, dass er einen gefälschten Nüfus besitze, und er diesen daraufhin vernichtet habe. Soweit sich der Kläger vor dem Senat darauf berufen hat, er habe sich seinerzeit - nur - gegen die Haftbedingungen in den türkischen Gefängnissen gewandt, Veranstalter der betreffenden Aktivitäten sei auch nicht die DHKP-C gewesen, sondern der Verein für Solidarität mit den Familien der Häftlinge, ist zu sehen, dass sich gerade dafür auch die DHKP-C stark macht und insoweit in Deutschland bisher ein strikt nach den Weisungen der DHKP-C-Zentrale in der Türkei handelndes "Solidaritätskomitee für die politischen Gefangenen in der Türkei" bzw. ein "Komitee gegen Isolationshaft" in Erscheinung getreten ist (vgl. die Informationsschrift des Bundesamtes vom Februar 2002; Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 1997; Verfassungsschutzbericht 2000); Entsprechendes wird man auch für die dahingehenden Aktivitäten der DHKP-C in der Türkei selbst anzunehmen haben. So hat der Kläger denn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Frage des Gerichts, wann er, wie behauptet, für die DHKP-C Flugblätter verteilt habe, dahin beantwortet, er habe in den Jahren 1996/1997 Flugblätter zu verschiedenen Anlässen verteilt; zuletzt hätten sie bezüglich der Aktionen bzw. der Problematik in Strafanstalten Flugblätter verteilt; die Flugblätter zu diesem Thema seien im Jahre 1999 verteilt worden. Der Senat betrachtet von daher - unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers bei der Bundesamtsanhörung und vor dem Verwaltungsgericht - seine Einlassung in der Berufungsverhandlung als weiteren Versuch, der Prozesslage entsprechend sein Engagement für die DHKP-C nach Möglichkeit herunterzuspielen.
Nach alledem erfüllt der Kläger jedenfalls von ihrem in die Vergangenheit gerichteten Wortlaut her die Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG.
Was zunächst das den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handeln angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat in der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 - zu deren Umsetzung mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 ergänzt worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.) - ausdrücklich erklärt hat, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den - in Kapitel I der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten - Zielen und Grundsätzen dieser Organisation stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen der Vereinten Nationen stehen (vgl. Nr. 5 der Resolution). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - dem gemäß Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung unter anderem der internationalen Sicherheit übertragen ist und der bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten im Namen der Mitglieder und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handelt - hat damit klargestellt, dass dem Ziel der Vereinten Nationen, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, und den hierzu geltenden Grundsätzen nicht allein Personen zuwiderhandeln können, die aufgrund ihrer Stellung im Staatsgefüge eines Mitgliedstaates die Möglichkeit haben, zu einer Verletzung der insoweit für das Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander und gegenüber der Völkergemeinschaft im Ganzen maßgeblichen Leitlinien der Organisation durch ihren Staat direkt beizutragen, sondern dass sich auch eine Privatperson zu dem in Rede stehenden Ziel und den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in Widerspruch setzen kann, wenn sie nach Maßgabe von Nr. 5 der Resolution in den Terrorismus verstrickt ist. Damit lässt sich die bislang zur 3. Alternative des mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG wörtlich übereinstimmenden Art. 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -) allgemein vertretene Auffassung (vgl. z.B. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, September 1979 - im Folgenden nur: UNHCR Handbuch - Nr. 163; UNHCR, Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen ohne Beeinträchtigung des Flüchtlingsschutzes (Standpunkt), November 2001 - im Folgenden nur: UNHCR Standpunkt - Nr. 14), den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen könne nur ein Inhaber von staatlicher Macht durch Mitwirkung an einer Verletzung dieser Ziele und Grundsätze durch seinen Staat zuwiderhandeln, nicht mehr aufrecht erhalten.
Ob schon dann schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, der Kläger habe vor seiner Ausreise aus der Türkei den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt, wenn nur sein - eigenes - gewaltfreies Engagement für die als terroristisch einzustufende DHKP-C und dabei insbesondere seine durch die Zugehörigkeit zu einem örtlichen Komitee der DLMK und einem Stadtviertelkomitee der DHKP-C vermittelte Einbindung in diese Organisation in Ansatz zu bringen wäre, könnte mit Rücksicht darauf zweifelhaft sein, dass die unter Art. 1 F (c) GK fallenden Handlungen strafrechtlich relevant sein müssen (vgl. z.B. UNHCR Handbuch, Nr. 162; vgl. dazu auch z.B. UNHCR Standpunkt, Nrn. 17 und 18; ferner UNHCR, Anmerkungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung, November 2001 - im Folgenden nur: UNHCR Anmerkungen - Nr. 3) und sich schon von daher Entsprechendes auch für § 51 Abs. 3 Satz 2, 3. Alternative AuslG aufdrängt. Was das hier in Rede stehende Zuwiderhandeln gegen die UN-Ziele durch Verstrickung in den Terrorismus angeht, kann in dem Zusammenhang zudem darauf verwiesen werden, dass auch der sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - selbst ergebende Ausschluss von der grundrechtlichen Asylgewährleistung wegen terroristischer Aktivitäten voraussetzt, dass der Ausländer Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten unternommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, S. 315 ff.). Der Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Kläger über dieses Engagement für die DHKP-C hinaus in dessen Rahmen auch in eigener Person zweimal terroristisch aktiv geworden ist, indem er zusammen mit anderen Molotowcocktails geworfen hat. Dass der - gemeinschaftliche - Einsatz dieser Brandkampfmittel in beiden Fällen nach den konkreten Tatumständen - ihr Werfen auf ein innerörtliches Ladengeschäft und auf die Straße davor bei Tag (und offenbar auch zur Geschäftszeit, soll den Angaben des Klägers vor dem Bundesamt sowie dem Senat zufolge der Ladeninhaber ihn und seine Mittäter doch zuvor gereizt gehabt haben) bzw. ihr Schleudern anlässlich einer Demonstration auf eine innerörtliche Straße, um diese durch eine "Brandbarriere" zu sperren - "gemeingefährlich" war, bedarf keiner näheren Darlegungen. Zur damit gegebenen strafrechtlichen Relevanz des früheren Einsatzes des Klägers für die DHKP-C im Einzelnen kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.
Der Kläger erfüllt daneben aber auch die gesetzlich fixierten Tatbestandsmerkmale der 2. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Es liegen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger noch in der Türkei ein schweres nichtpolitische Verbrechen begangen hat. Dabei geht der Senat ungeachtet des Umstandes, dass mit Art. 1 F (b) GK - der wörtlich mit § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG übereinstimmt - verhindert werden soll, dass sich der Ausländer der Strafverfolgung im Land der Begehung des Delikts entzieht (vgl. z.B. UNHCR Standpunkt, Nr. 22) - und dass hier sogar ein rechtskräftiges Strafurteil der türkischen Justiz gegen den Kläger vorliegt -, davon aus, dass nach Maßgabe des deutschen Strafrechts zu beurteilen ist, ob insoweit ein Verbrechen in Rede steht und ob es zudem um eine schwere Straftat dieser Art geht. Das muss schon mit Rücksicht darauf gelten, dass sich nur nach hiesigem Rechtsverständnis beurteilen lässt, ob einem Ausländer mit Rücksicht auf die Schwere seines strafbaren Verhaltens außerhalb des Bundesgebietes und auf die so hier noch von ihm ausgehende Gefahr - zum letzteren wird unten noch Näheres auszuführen sein - der Schutz vor Abschiebung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG und die Möglichkeit einer Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG abgeschnitten ist. Anderenfalls wäre darüber hinaus die Vorschrift praktisch kaum handhabbar, da das betreffende ausländische Recht in aller Regel schon vom Wortlaut her, erst recht aber, was seine Auslegung im Einzelnen angeht, kaum sicher zu ermitteln sein dürfte. Dass es sich im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG nach dem Willen des Gesetzgebers um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches - StGB - handeln muss und nicht etwa auch ein schweres bzw. besonders schweres Vergehen ausreichen soll, folgt aus einem Vergleich mit Satz 1 der Bestimmung, in welchem unter Übernahme der Einteilung des Strafgesetzbuches beide Begriffe verwandt werden. Hier steht ein Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts in Rede. Zum einen erfüllte der Kläger jedenfalls mit seinem (Vorflucht-)Engagement für die DHKP-C im Ganzen - einschließlich seiner eigenen Gewaltbeiträge - den Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), eines Verbrechens. Oben wurde bereits hervorgehoben, dass die DHKP-C als terroristische Organisation zu betrachten ist. Mit Blick auf die Strafnorm des § 129 a StGB sei hier ergänzt, dass sie nicht voraussetzt, dass die Vereinigung ausschließlich das Ziel der Begehung der im Straftatbestand aufgeführten Delikte - gegebenenfalls auch nur einzelner oder eines von diesen - verfolgt, es vielmehr genügt, wenn sich die Mitglieder der Vereinigung bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Taten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kommen kann, und dass sie dies auch wollen (vgl. z.B. Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., Rdnr. 2 zu § 129 a, m.w.N.). Was das Tatbestandsmerkmal der mitgliedschaftlichen Beteiligung angeht, ist zu sehen, dass sich als Mitglied beteiligt, wer sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet; einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft (mit listenmäßiger Erfassung usw.) bedarf es nicht (vgl. z.B. Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 129 a i.V.m. Rdnr. 13 zu § 129, m.w.N.). Daneben hätte sich der Kläger aber im Bundesgebiet auch noch durch das Werfen von Molotowcocktails in zwei Fällen strafbar gemacht. Insoweit rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass sich der Kläger damit der (versuchten) schweren Brandstiftung (§ 306 a StGB), eines Verbrechens, schuldig gemacht hätte.
Was die von § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG geforderte "Schwere" des Verbrechens angeht, kann es nicht darauf ankommen, ob das Verbrechen mit einer höheren Mindestfreiheitsstrafe als von einem Jahr bedroht ist. Dafür spricht bereits, dass es auch im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative AuslG in Bezug auf ein Verbrechen darauf ankommt, zu welcher Freiheitsstrafe - vorausgesetzt sind insoweit mindestens 3 Jahre - wegen des Verbrechens verurteilt wurde, und sich dort zudem bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens die hierfür vorausgesetzte "besondere Schwere" aus eben einer Verurteilung zu einer derart hohen Freiheitsstrafe ergibt (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, Rdnrn. 37 und 37 a zu § 51 AuslG). Im Übrigen sind aber auch im Rahmen des Art. 1 F (b) GK bei der Beurteilung des Verbrechens - im Sinne einer schwerwiegenden Straftat - alle relevanten Faktoren - alle mildernden, aber auch alle erschwerenden - in Betracht zu ziehen (vgl. UNHCR Handbuch, Nrn. 155 und 157). Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger neben seiner "Mitgliedschaft" in einer terroristischen Vereinigung - die nicht erst dann die Strafbarkeit begründet, wenn das betreffende Mitglied selbst (als Täter) allgemein eine Straftat oder gar eine solche im Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB (als Terrorist) begeht - in eigener Person wiederholt terroristisch aktiv geworden ist und dabei sogar eines der in § 129 a Abs. 1 StGB aufgeführten Verbrechen verübt hat, sprechen hier schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass sich die verwirkte Freiheitsstrafe in dem in § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative AuslG vorgegebenen Rahmen bewegte. Das muss ausreichen, da es keinen vernünftigen Grund dafür gäbe, bei einer im Ausland begangenen Straftat die Versagung des Abschiebungsschutzes an höhere Voraussetzungen zu knüpfen als bei einer Inlandstat.
Schließlich geht es vorliegend auch um "nichtpolitische" Straftaten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger aus politischen Beweggründen gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des schon aus Art. 1 F GK herzuleitenden Sinns und Zwecks des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, den Ausländer der gerechten Bestrafung zuzuführen und einen Missbrauch des Asylrechts bzw. des Rechts auf Abschiebungsschutz zu verhindern (vgl. z.B. UNHCR Standpunkt, Nr. 22), und vor dem Hintergrund des nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York gerade mit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgten Ziels, in Umsetzung der - den Ausschluss des Flüchtlingsstatus für in den Terrorismus verstrickte Personen fordernden - Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausländern, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention zuzuerkennen und so Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant zu machen (vgl. zum Vorstehenden die Gesetzesbegründung, a.a.O.), kommt es für die Entscheidung, ob das begangene Verbrechen eine politische oder nichtpolitische Straftat war, vielmehr maßgeblich auf die Art des Verbrechens an. Entscheidend ist, ob es sich bei ihm um eine Tat handelt, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellt, ob also - was jedenfalls bei einer Einbindung in eine zu schwerwiegenden Gewalttaten bereite Terrororganisation bzw. eigenen verbrecherischen Terrorakten indessen nicht mehr der Fall ist - das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegt. Dies setzt nämlich vor allem einen unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und ihrem angeblichen politischen Zweck und Ziel sowie - sich damit überschneidend - voraus, dass kein grobes Missverhältnis zwischen der Straftat und dem angeblich erstrebten Ziel besteht (so im Wesentlichen auch UNHCR Handbuch, Nr. 152, sowie UNHCR Standpunkt, Nr. 15). Je eindeutiger eine Straftat politischer Gesinnung zuzuschreiben ist, desto eher droht politische Verfolgung und ist es angezeigt, dem betreffenden Ausländer den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; je weniger dies der Fall ist, desto "unproblematischer" ist die Versagung dieser Rechtsstellung. Dass allein der Abwehr und Ahndung des Terrorismus dienende staatliche Zwangsmaßnahmen gegenüber dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer an Terrorakten oder dem Unterstützer solcher Aktivitäten nicht einmal dem Gewährleistungsinhalt des Asylgrundrechts unterfallen, wurde oben schon erwähnt. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist hier von einem "nichtpolitischen" kriminellen Fehlverhalten des Klägers auszugehen.
Nach alledem erfüllt der Kläger die vom Gesetz ausdrücklich geforderten Voraussetzungen der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG für einen Ausschluss vom "kleinen Asyl". Das allein vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen, ihm den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu versagen, hieße dies doch letztlich, dass er nur deshalb von diesem Schutz abgeschnitten wäre, weil er schon wegen seiner Vorfluchtaktivitäten des Asyls "unwürdig" wäre. So wird denn auch in der Tat im Allgemeinen zu Art. 1 F GK, unter Berücksichtigung dessen Rechtsgedankens § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ergänzt worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.), die Auffassung vertreten, die Regelung beruhe auf dem Gedanken der Schutzunwürdigkeit (vgl. z.B. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 37 zu § 51; GKAsylVfG, Stand Juni 2002, vor II - 2, Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, S. 184 ff.; UNHCR Standpunkt, Nr. 22; vgl. andererseits aber auch z.B. UNHCR Handbuch, nach dem es zufolge Nr. 151 Ziel und Zweck der Ausschlussklausel des Art. 1 F (b) GK ist, die Bevölkerung des Aufnahmelandes vor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines Flüchtlings entstehen könnte, der ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat, bzw. nach Nr. 157 für den Ausschluss hiernach im Falle einer Strafverbüßung, Begnadigung oder Amnestie darauf ankommt, ob der kriminelle Charakter des Antragstellers immer noch vorherrscht). Dass das in § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG angeführte missbilligte Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling für sich gesehen zum Ausschluss vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht ausreichen kann, vielmehr hinzukommen muss, dass von ihm weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben (so auch wohl Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., Stand April 2002, Rdnr. 22 a, nach denen der Abschiebungsschutz im Hinblick auf die Schwere der Taten und auf das von diesen indizierte Gefahrenpotential beschränkt ist), erschließt sich schon aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG sowie dem Rechtscharakter der Maßnahme, um deren Durchführung es geht, vor allem aber aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
So wird in der Begründung des Gesetzgebers zur "Übernahme" von Art. 1 F GK in die Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 AuslG (a.a.O.) unter anderem ausgeführt, mit der Regelung würden die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt, in denen gefordert werde, "Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen (Hervorhebung durch den Senat), nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen"; aufgrund der sich aus der Versagung dieses Status ergebenden Folgen werde "Deutschland als Ruheraum (Hervorhebung durch den Senat) für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant"; so beeinträchtige beispielsweise die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes "die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen"; Auslandsreisen seien erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet. Nach der Gesetzesbegründung geht es mithin jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung nicht um "Vergangenheitsbewältigung", sondern um die Verhütung künftiger Terrorakte, d.h. Gefahrenabwehr. Tatsächlich betreffen auch die in Bezug genommenen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen jedenfalls vorrangig Maßnahmen gegen "Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern", bzw. "Maßnahmen, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten", und in dem Zusammenhang unter anderem die Verweigerung eines sicheren Zufluchtsortes für solche Personen seitens aller Staaten.
Zu sehen ist des Weiteren, dass es sich bei der Abschiebung, vor der § 51 Abs. 1 AuslG Schutz gewährt, um eine Maßnahme zur polizeilichen Gefahrenabwehr handelt. Solche Maßnahmen sind jedoch stets nur zur Abwehr von Schäden gerechtfertigt, die für die Zukunft zu befürchten sind, nicht aber als Reaktion auf vergangenes Fehlverhalten, mag dieses auch noch so schwerwiegend sein (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 46.69 -, BVerwGE 49, S. 202 ff.).
Insbesondere aber folgt das Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage aus der grundrechtlichen Asylgewährleistung. Insoweit gilt im Wesentlichen nichts anderes als im Zusammenhang mit der Frage, ob mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht über den Wortlaut der Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG hinaus eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich ist (zur 1. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, Buchholz 402.240 § 45 Nr. 13; zur 2. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 46.69 -, a.a.O. - noch zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 -; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, S. 442 ff.).
Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass die Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG unabhängig davon, ob im Einzelfall der Asylanspruch oder - wie hier - nur der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend gemacht wird, sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, S. 1 ff.). Von daher bedarf es in jedem Fall einer Vereinbarkeit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit der Gewährleistung des Asylgrundrechts bzw. einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung des Satzes 2 der Bestimmung.
Vor diesem Hintergrund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verlangen, dass über die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus der Ausländer weiterhin entsprechend seinem Auftreten vor seiner Aufnahme als Flüchtling als Gefahr auch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - als Teil der Staatengemeinschaft - bzw. auch für die Allgemeinheit hier - als Teil der Weltbevölkerung - zu betrachten ist. Deswegen kommt es auch darauf an, ob sich der Kläger tatsächlich, wie er geltend macht, von der DHKP-C losgesagt hat, insbesondere auch nicht etwa nach Art eines so genannten "Schläfers" von dieser Organisation - einschließlich ihrer Unterorganisationen - oder einer vergleichbar terroristisch aktiven ähnlichem Gedankengut verpflichteten Gruppierung gegebenenfalls zu "reaktivieren" bzw. "aktivieren" sein dürfte.
Dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG im oben dargestellten Sinne aus Gründen des Verfassungsrechts eng auszulegen sind, zwingt die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG, nämlich die dem Refoulment-Verbot widersprechende Zulässigkeit der Abschiebung eines Asylberechtigten in den Verfolgerstaat, die irreparable Folgen für Leib und Leben des Ausländers nach sich ziehen kann.
In dem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass dem Asylrecht des Artikel 16 a GG der Ausschluss sogenannter Asylunwürdiger fremd ist, insbesondere die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F GK das Asylrecht des politisch Verfolgten nach Art. 16 a GG nicht einschränken. Zu letzterem hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es schon mit Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 46.69 - (a.a.O.) von seiner bis dahin vertretenen Rechtsauffassung abgerückt war, dass das Asylrecht den gleichen Schranken unterliege, wie sie die Genfer Konvention setze, in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 - (a.a.O.) ausgeführt, Art. 1 F GK, der die Täter bestimmter schwerer Verbrechen von der Anwendung des Abkommens ausnehme, sei nicht Ausdruck eines Rechtsgrundsatzes mit Verfassungsrang und könne daher als niederrangiges Recht den Geltungsbereich eines unbeschränkt gewährleisteten Grundrechts nicht begrenzen; eine völkerrechtliche Pflicht zur Asylverweigerung werde durch die Genfer Konvention nicht begründet (vgl. zum Vorstehenden auch z.B.: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1959 - 1 BvR 193/57 -, BVerfGE 9, S. 174 f.; Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147 u.a./80 -, NJW 1980, S. 2641 f.; Kemper, Probleme des Asylrechts in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ZAR 1986, S. 3 f.; Gusy, Grenzen des Asylrechts, in: Beitz/Wollenschläger, Handbuch des Asylrechts, Band 1, 1980, S. 247 f., 264 f.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 51 AuslG und Rdnr. 51 zu Art. 16 a GG).
Hingewiesen sei an dieser Stelle zudem darauf, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte "Terrorismusvorbehalt" im Rahmen der Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG für die hier behandelte Rechtsfrage ohne Bedeutung ist. Das gilt schon deshalb, weil die Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG nicht allein terroristische Aktivitäten zum Gegenstand haben. Im Übrigen ist keineswegs jedes Vorgehen gegen terroristische Gewalttäter nach Maßgabe dieser sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts ergebenden Grenze der Asylverheißung asylrechtlich irrelevant. Asylbegründend sind derartige Maßnahmen vielmehr immer dann, wenn - und darum geht es hier ja auch - damit der politische Gegner getroffen werden soll.
Die mit dem Ausschluss vom Abschiebungsschutz verbundene Rechtsfolge kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Asylgrundrecht gemäß § 16 a Abs. 1 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, nur gerechtfertigt sein, wenn sie durch die Berücksichtigung anderer Grundrechte oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte - als "ultima ratio" - geboten ist, wenn mit anderen Worten sonst die "Opfergrenze" des asylgewährenden Staates überschritten wäre. Eine den Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat ausschließende Norm genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen mithin nur, wenn bzw. soweit mit ihr die in Rede stehende Kollision im Wege praktischer Konkordanz gelöst wird, wenn sie sich in diesem Sinne als Konkretisierung "verfassungsimmanenter Schranken" darstellt.
Keiner weiteren Vertiefung bedarf, dass es so unter keinem Blickwinkel genügte, wenn es - etwa aus Gründen der auswärtigen Beziehungen - allein darum ginge, ein Unwerturteil über das Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling zum Ausdruck zu bringen, mit anderen Worten nicht mehr und nicht weniger als seine Unwürdigkeit zur Asylerlangung in Deutschland festzustellen. Um ihn der Gefahr politischer Verfolgung auszusetzen, reichte es zweifellos aber auch nicht aus, wenn lediglich die Strafverfolgung wegen seines unter den Gesichtspunkten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG strafrechtlich relevanten früheren Verhaltens - etwa aus Gründen seiner "Resozialisierung" oder zur Abschreckung anderer Ausländer vor solchen Taten (im Ausland) - gewährleistet werden sollte. Zum einen kann dem, soweit in dieser Hinsicht deutsche Interessen berührt sind, durch eine entsprechende Ausweitung der Möglichkeit zu einer Strafverfolgung im Inland Rechnung getragen werden, wie dies auch - wegen der in § 51 Abs. 3 Satz 2, 1. Alternative AuslG aufgeführten Straftaten - durch das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254 f.) oder zum Beispiel durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390 f.) mit der Einführung des Straftatbestands der kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 b StGB) geschehen ist. Zum anderen könnte aber auch allenfalls eine "gerechte" Strafverfolgung das Grundrecht auf Asyl "verdrängen". Gerade davon kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer der Strafjustiz des Staates überantwortet wird, der ihn politisch verfolgt. Zur verfassungsfesten Rechtfertigung für das Zurücktreten des Asylrechts kommt so nur - wie es bereits aus dem Rechtscharakter der durch § 51 Abs. 3 AuslG "freigegebenen" Maßnahme folgt - die Abwehr fortbestehender, dem Verhalten des Ausländers vor der Flüchtlingsaufnahme entsprechender Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. die Allgemeinheit hier in Betracht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1975 - I C 46.69 - (a.a.O.) ausgeführt, die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung seien Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stünden und unverzichtbar seien, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleite.
In den Blick zu nehmen ist insoweit allerdings auch die Entstehungsgeschichte der Erweiterung des § 51 Abs. 3 AuslG um die in Art. 1 F GK aufgeführten Tatbestände. Die Aufnahme dieser Ausschlussgründe geht, wie schon mehrfach betont und wie es auch ausdrücklich in die Gesetzesbegründung aufgenommen ist, auf die nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG (vgl. z.B. Mangoldt-Klein-Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Auflage, Rdnr. 77 zu Art. 24) - dem sich der Bund nach Maßgabe dieser Norm zur Wahrung des Friedens eingeordnet hat - entsprechend ihrer Zielsetzung zur weltweiten Bekämpfung des internationalen Terrorismus gefasste Resolution 1373 (2001) zurück, mit der der Sicherheitsrat unter anderem beschlossen hat, dass alle Staaten den Terroristen und ihren Unterstützern einen sicheren Zufluchtsort verweigern werden (Nr. 2 c der Resolution), und alle Staaten unter anderem aufgefordert hat sicherzustellen, dass diese Personen den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen (Nr. 3 g der Resolution). Mit Rücksicht hierauf muss es für ausreichend erachtet werden, dass auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Bevölkerung eben als Teil des kollektiven Sicherheitssystems bzw. der hierdurch geschützten Bevölkerung gefährdet ist.
Was schließlich den Prognosemaßstab in Bezug auf die künftige Gefährdung der in Rede stehenden Verfassungswerte angeht, begegnet es jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung unter den Gesichtspunkten der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit Rücksicht auf das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzungen und die konspirativen Zusammenschlüsse dieser Art - wie der DHKP-C, gerade auch was ihr Wirken in Deutschland angeht (vgl. z.B. die Informationsschrift des Bundesamtes vom März 2000, m.w.N.) - innewohnende hohe Gefährlichkeit - die sich nicht zuletzt aus der Schwierigkeit einer Enttarnung der (noch aktiven) Mitglieder ergibt, vor allem dann, wenn es sich bei ihnen um so genannte "Schläfer" handelt - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn von dem vor seiner Aufnahme als Flüchtling in der Richtung auffällig gewordenen Ausländer - wie bei einer widerlegbaren Vermutung - verlangt wird, dass er glaubhaft dartut, dass er sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst hat. Dass dies auch der Intention des Gesetzgebers entspricht, folgt für den Senat daraus, dass es - anders als in § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG - im Rahmen des Satzes 2 der Bestimmung nach dem Gesetzeswortlaut nur auf das "Fehlverhalten" in der Vergangenheit ankommt, und sich der Gesetzgeber, wie sich seiner Begründung zu Satz 2 entnehmen lässt, sehr wohl der oben aufgezeigten Schwierigkeiten der Terrorismusbekämpfung bewusst war und es ihm von daher darum ging, insoweit verdächtige Ausländer durch die Versagung des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG "unter Kontrolle" zu behalten. Der Würdigung des Senats, dass gegen eine solche "Beweislastverteilung" aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist, liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohen, auch bei einem Ausschluss vom Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden kann, so dass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes nicht zu befürchten ist (vgl. hierzu z.B.: BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, a.a.O., und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.).
Wenn auch nach alledem das Vorbringen des Klägers, er habe sich von der DHKP-C gelöst, erheblich ist, so hat es gleichwohl dabei zu verbleiben, dass er keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen kann. Der Senat nimmt es dem Kläger nämlich nicht ab, dass er der DHKP-C - einschließlich ihrer Unterorganisationen - oder vergleichbaren Vereinigungen endgültig nicht mehr zur Durchsetzung von deren Zielen auch mit terroristischen Mitteln zur Verfügung steht. Dazu sei hier zunächst hervorgehoben, dass das Auftreten des Klägers in der Türkei keineswegs als "Jugendsünde", als typischerweise einem vorübergehenden Lebensabschnitt zurechenbares Fehlverhalten oder als Ausdruck seiner noch nicht voll ausgeprägten Einsichtsfähigkeit abgetan werden kann. Es handelt sich dabei weder um eine jugendspezifische Verfehlung, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger seinerzeit der Tragweite seiner Verwendung für die DHKP-C nicht voll bewusst war. Wie oben bereits festgestellt wurde, war der Kläger unabhängig von den Unklarheiten in Bezug auf sein Geburtsjahr jedenfalls kein Jugendlicher mehr, als er sich in die Organisationsstrukturen der DHKP-C bzw. DLMK integrierte und im Rahmen dieses Engagements alsbald sogar selbst gemeingefährlich in Erscheinung trat. Von diesem Einsatz für die Organisationen ließ er, wie ebenfalls schon dargelegt wurde, auch nicht etwa ab, nachdem er sich für gut 16 Monate in Untersuchungshaft befunden hatte - und so auch entsprechend älter geworden war -, wenn er sich danach auch möglicherweise aus Sicherheitsgründen nicht mehr wie vordem exponierte. Zur späteren Flucht - nach einem ihr vorgeschalteten vorübergehenden Aufenthalt im Untergrund - sah er sich schließlich offenbar erst veranlasst, als er zu der Überzeugung gelangt war, wieder ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerückt zu sein. Was das unmittelbar den Entschluss zur Ausreise auslösende Ereignis war, lässt sich dabei seinem Vorbringen nicht klar entnehmen. Nach seinem schriftlichen Asylantrag vom 15. November 2000 fasste er den Entschluss, nachdem er im Mai 1999 erneut kurzzeitig festgenommen worden war und man ihm bei der Gelegenheit vorgeworfen hatte, Kurierdienste zu leisten. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger mehrere Ereignisse angesprochen, die als Grund für seinen Ausreiseentschluss in Betracht kämen, ohne dass er sich insofern eindeutig festgelegt hätte. So hat er davon gesprochen, er sei gesucht worden, nachdem andere nach ihrer Verhaftung seinen Namen preisgegeben hätten (S. 4 des Anhörungsprotokolls); es sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen, weil er der ersten Ladung zum Gericht nicht nachgekommen sei (S. 10 des Protokolls); er habe einen gefälschten Personalausweis der Organisation besessen, was herausgekommen sei (S. 15 f. des Protokolls). Vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Kläger dann dahin eingelassen, er habe sich zur Flucht entschlossen, nachdem er zu einer Vernehmung wegen politischer Angelegenheiten ins Polizeipräsidium habe kommen sollen (S. 11 der Sitzungsniederschrift).
Was schließlich das Verhältnis des Klägers zur DHKP-C im Bundesgebiet angeht, vermag sich der Senat auch bei Berücksichtigung der Schwierigkeit einer glaubhaften "Entlastung" nicht davon zu überzeugen, dass sich der Kläger tatsächlich endgültig im oben beschriebenen Sinne aus der "Szene" zurückgezogen hat. Er sieht vielmehr durchaus Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so ist. So ist es wenig überzeugend, wenn der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2002 - mit dem er im Übrigen nur geltend gemacht hat, sich "weitgehend" aus dem politischen Geschehen zurückgezogen zu haben - diesen Rückzug damit begründet, er habe die mit Folter verbundenen Verhöre und die anderthalbjährige Untersuchungshaft bis heute nicht verkraftet und versuche vor allem, hier sein seelisches Gleichgewicht wieder zu finden, hat er sich doch unmittelbar nach seiner Haftentlassung keineswegs so beeindruckt erwiesen, dass er seine Verbindung zur DHKP-C abgebrochen hätte. Warum dies nun anders sein sollte, nachdem er dem unmittelbaren Zugriff der türkischen Sicherheitskräfte entzogen ist, ist nicht erfindlich. Dass sich das Verhalten des Klägers nicht als jugendliches Fehlverhalten begreifen lässt, wie er des Weiteren in jenem Schriftsatz Glauben machen will, wurde schon gesagt. Es nimmt den Senat auch nicht für die Glaubwürdigkeit des Klägers in Bezug auf sein Verhältnis zur DHKP-C im Bundesgebiet ein, dass ihm, wie weiter oben bereits festgestellt wurde, in der Berufungsverhandlung ersichtlich daran gelegen war, der geänderten Prozesslage entsprechend das Werfen von Molotowcocktails und sein Tätigwerden für die DHKP-C nach der Haftentlassung herunterzuspielen. In dieselbe Richtung geht dann noch, dass sich der Kläger nur nach und nach und dann nur auf gezielte Nachfragen des Senats - und ersichtlich nur soweit wie unumgänglich - dazu bereitgefunden hat, Einblick zu geben in sein politisches Tätigwerden und seine Kontakte zu DHKP-C-Anhängern im Bundesgebiet. So hat der Kläger zunächst erklärt, er sei in der Bundesrepublik Deutschland "nicht politisch aktiv", und versucht, sich als lediglich kulturell Interessierten darzustellen. Später hat er dann allerdings eingeräumt, auch an "Demonstrationen mit demokratischen Absichten" teilzunehmen. So hat sich der Kläger ferner erst einmal völlig unwissend gestellt, was überhaupt die Existenz der DHKP-C im Bundesgebiet angeht. Erst als ihm der Senat eindringlich vorhielt, dies sei nun wirklich völlig unglaubhaft, hat er offenbart, dass an den Demonstrationen auch politische Freunde von ihm aus der Türkei teilgenommen hätten. Dabei ist in dem Zusammenhang des Weiteren zu sehen, dass sich die DHKP-C in Deutschland gerade auch an in demokratischer Hinsicht "unauffälligen" Aktivitäten, wie Demonstrationen zum 1. Mai, Veranstaltungen zu den Zuständen in den türkischen Gefängnissen und anderem mehr beteiligt. Dies wurde oben bereits angesprochen; ergänzend kann hierzu auch auf die Informationsschrift des Bundesamtes vom Februar 2002 verwiesen werden. Bezeichnend für das Bemühen des Klägers in der Berufungsverhandlung um Verschleierung ist schließlich auch seine oben schon herausgestellte Reaktion auf die Frage seiner Prozessbevollmächtigten nach seiner Einbindung in Gremien der DHKP-C.
Muss es nach alledem zumindest als offen angesehen werden, ob von dem Kläger noch Gefahren ausgehen, wie sie sein Agieren vor der Aufnahme als Flüchtling vermuten lässt, hat es dabei zu verbleiben, dass ihm nur der von der Beklagten bereits in Aussicht gestellte Schutz des § 53 Abs. 4 AuslG zuteil wird.
Was diesen Abschiebungsschutz - einschließlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Türkei - angeht, ist eine Entscheidung in der Sache nicht mehr veranlasst, nachdem die Beklagte verbindlich zugesagt hat (vgl. die Schriftsätze vom 4. Juni und 26. Juli 2002), dem Kläger diesen Schutz zu gewähren, und der Kläger abweichend von seinem im Schriftsatz vom 15. Februar 2002 angekündigten Antrag - jedenfalls ausdrücklich - nur noch um die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nachsucht (vgl. zum sachlichen Prüfungsumfang in einem Asylrechtsstreit im Allgemeinen, aber auch zur Beachtlichkeit insoweit Einschränkungen gebietender Besonderheiten im konkreten Verfahren z.B.: BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, S. 260 f., und vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die schwierigen, mit der Auslegung der neu in das Ausländergesetz aufgenommenen Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zusammenhängenden und für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen bisher höchstrichterlich nicht geklärten und - soweit ersichtlich - auch von anderen Obergerichten bislang nicht entschiedenen Rechtsfragen haben wesentliche Bedeutung auch für die einheitliche Auslegung und Anwendung der neuen Gesetzesbestimmung.
Beschluss
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 1.500,-- € (§ 83 b Abs. 2 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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