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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 10 A 10330/06.OVG
Rechtsgebiete: BLV, BBG


Vorschriften:

BLV § 33 b
BLV § 33 b Abs. 2
BLV § 33 b Abs. 2 Satz 2
BLV § 33, BBG § 72 a
BBG § 72 d
Die Regelungen des Praxisaufstiegs betreffen gleichermaßen Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte; das gilt auch, was die Dauer der Einführung in die höhere Laufbahn angeht.

Ob die Einführung in Teilzeitform absolviert werden kann, hängt von der im Rahmen der Zulassung zum Praxisaufstieg zu treffenden Prognose dazu ab, ob mit Rücksicht auf alle Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung und die Qualifikation des Beamten, auch so der Erwerb der für die höhere Laufbahn zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet werden kann.


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil

Im Namen des Volkes

10 A 10330/06.OVG

Verkündet am: 14.07.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts (Einführungszeit)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2006, an der teilgenommen haben

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin Kraft ehrenamtliche Richterin Angestellte Morsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Verlängerung ihrer Einführung in die höhere Laufbahn im Rahmen des von ihr betriebenen Praxisaufstiegs aus Gründen ihrer Teilzeitbeschäftigung.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 1951 geborene Klägerin, die seinerzeit als Regierungshauptsekretärin bei der Bundesgrenzschutzabteilung B.... auf ihren Antrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 - statt der regelmäßigen 38 - Stunden teilzeitbeschäftigt war, wurde nach Bestehen des entsprechenden Auswahlverfahrens unter dem 5. Juni 2003 durch das Bundesministerium des Innern zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes zugelassen. Daraufhin erstellte die Bundesgrenzschutzabteilung - wie in der Zulassung gefordert - einen Plan für die zweijährige Einführung der Klägerin in die Aufgaben dieser Laufbahn, beginnend am 1. Juli 2003, den sie der Klägerin unter dem 1. Juli 2003 zuleitete; unter dem 16. Juli 2003 überließ sie der Klägerin dann noch einen Rahmenplan zur praktischen Gestaltung der Einführung. In den Plänen war vorgesehen, dass die Klägerin vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 in die Aufgaben einer Sachbearbeiterin/Sachgebietsleiterin Personal und vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 in die Aufgaben einer Sachbearbeiterin Wirtschaftsverwaltung eingeführt werde; in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 12. Dezember 2003 sollte sie an dem Einführungslehrgang der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung teilnehmen.

Nach Maßgabe dieser Planung wurde die Klägerin dann auch ab dem 1. Juli 2003 verwandt und absolvierte sie den Aufstiegslehrgang; die während des Lehrgangs geleisteten Mehrstunden wurden ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Mit Rundschreiben vom 28. Juni 2004 gab das Bundesministerium des Innern Hinweise zu einzelnen Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung, insbesondere zum Aufstieg in die höhere Laufbahn, heraus, in denen es unter anderem klarstellte, dass zum Praxisaufstieg auch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigte Beamte zugelassen werden könnten, dass sich allerdings die Dauer der Einführungszeit je nach der Stundenzahl der Teilzeitbeschäftigung entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit verlängere.

Unter dem 25. Februar 2005 verlängerte daraufhin die Bundesgrenzschutzabteilung B.... die Einführungszeit für die Klägerin entsprechend diesen Hinweisen über den 30. Juni 2005 hinaus bis zum 12. Dezember 2005. In dieser Zeit sollte die Klägerin als Sachbearbeiterin Wirtschaftsverwaltung verwandt werden.

Gegen die Verlängerung erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass ihre Teilzeitbeschäftigung zuvor nicht als Hinderungsgrund für eine zweijährige Einführung angesehen worden sei, sonst wäre sie auch auf die volle Arbeitszeit zurückgegangen; zudem könnten die Hinweise des Bundesministeriums des Innern nicht auf "Altfälle" angewandt werden. Außerdem verwies sie darauf, dass sie sich während ihrer Teilzeitbeschäftigung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie zur Verwaltungsbetriebswirtin weitergebildet habe.

Der Widerspruch wurde durch Bescheid des Grenzschutzpräsidiums West vom 6. Juni 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, die in der Bundeslaufbahnverordnung festgelegte Dauer der Einführung sei an den Erfordernissen der höheren Laufbahn ausgerichtet und es müssten an alle Aufstiegsbewerber einheitliche Anforderungen gestellt werden.

Daraufhin hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Ihre Zulassung zum Praxisaufstieg mit einer zweijährigen Einführungszeit sei rechtmäßig gewesen und es hätten die hierzu ergangenen Pläne nicht zu ihrem Nachteil geändert werden können. Die Bundeslaufbahnverordnung unterscheide nicht danach, ob ein Bewerber voll- oder teilzeitbeschäftigt sei; sie räume auch kein Ermessen in Bezug auf eine Verlängerung oder Verkürzung der Einführungszeit ein. Eine Unterscheidung zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten Beamten wäre allenfalls im Rahmen des Zulassungsermessens denkbar; hierzu verhielten sich denn auch die Hinweise, die sich allerdings nicht auf eine vor ihrem Ergehen erfolgte diesbezügliche Entscheidung auswirken könnten. Es fehle nach alledem an einer Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Verlängerung der Einführungszeit.

Mit Bescheid des Bundespolizeipräsidiums West vom 18. August 2005 wurde dem während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellten Antrag der Klägerin, ihren Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, mit Wirkung vom 1. September 2005 stattgegeben. Damit verbunden wurde die Feststellung, dass so ihre Einführungszeit am 22. November 2005 ende.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Bundesgrenzschutzabteilung B.... vom 25. Februar 2005 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt und entgegnet:

Die Hinweise vom 28. Juni 2004 beträfen keine Ermessensausübung; mit ihnen solle lediglich ein rechtssicheres Anwenden der Aufstiegsvorschriften gewährleistet werden. Bei der gesetzlich festgelegten Dauer der Einführungszeit sei von der Regelarbeitszeit ausgegangen worden. Daher sei es zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualifikationsniveaus und aus Gründen der Chancengleichheit unumgänglich, bei Teilzeitbeamten, die im Übrigen ja auch an allen Veranstaltungen der theoretischen Ausbildung teilnehmen müssten, die Einführungszeit entsprechend zu verlängern. Auch die Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Laufbahn sei Ausbildung. Für ein schutzwürdiges Vertrauen habe die Klägerin nichts vorgetragen. Schließlich könne von der Verlängerung der praktischen Einführungszeit auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Klägerin vor der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie die Diplomprüfung bestanden habe.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. November 2005 stattgegeben und ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Für die Verlängerung der Einführungszeit fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Der Praxisaufstieg sei in § 33 b der Bundeslaufbahnverordnung abschließend geregelt. Eine Verlängerung der dort bestimmten Dauer der Einführung wegen Teilzeitbeschäftigung sei nicht vorgesehen. Die Regelung sei klar und eindeutig und lasse dem Dienstherrn keinen Raum, die Dauer der Einführung durch Verwaltungsvorschriften zu verkürzen oder zu verlängern. Es sei auch nicht so, dass die Verlängerung der Einführungszeit bei Teilzeitbeschäftigten der Regelung des § 33 b der Bundeslaufbahnverordnung immanent sei. Eine solche Differenzierung der Einführungsdauer nach vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Beamten finde in der Vorschrift keine Stütze und verstoße gegen § 72 d des Bundesbeamtengesetzes, nach dem die Ermäßigung der Arbeitszeit das berufliche Fortkommen des Beamten nicht beeinträchtigen dürfe. Das Gesetz gehe dabei davon aus, dass bei gleichen Zeiträumen voller und ermäßigter Dienstleistung wegen der überdurchschnittlichen Leistungsbereitschaft gerade von Teilzeitkräften der Zeitfaktor kein Indiz für eine vergleichsweise erhöhte Leistung der im gleichen Zeitraum Vollbeschäftigten sei. So könne auch die Chancengleichheit im Prüfungsrecht die Verlängerung nicht rechtfertigen. Dem entspreche zudem die grundsätzliche laufbahnrechtliche Gleichstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Beamter in der Bundeslaufbahnverordnung. Das bei Teilzeitbeschäftigung durchaus bestehende Risiko, das Aufstiegsziel nicht zu erreichen, gehe ein Beamter, der im Rahmen einer solchen Beschäftigung seinen Aufstieg betreibe, bewusst ein.

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. März 2006 wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen, die die Beklagte sodann fristgemäß begründet hat.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Die Aufstiegsregelungen zielten auf den Erwerb der vollen Laufbahnbefähigung. Eine Kürzung der Einführungszeit beim Praxisaufstieg sei nicht vorgesehen; ebenso nicht die Ableistung der Einführung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung. Erst mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. Juni 2004 sei auch teilzeitbeschäftigten Beamten unter bestimmten Voraussetzungen der Praxisaufstieg ermöglicht worden. Die dabei vorgesehene Verlängerung der Einführungszeit beruhe darauf, dass die gesetzlich festgelegte Dauer an den Erfordernissen der höheren Laufbahn ausgerichtet sei und an alle Aufsteigenden einheitliche Anforderungen gestellt werden müssten; nur so würden ein einheitliches Qualifikationsniveau und die bestmögliche Erfüllung der öffentlichen Aufgaben in der nächsthöheren Laufbahn gewährleistet. Würde die Dauer der Einführung - als einer Ausbildung und nicht etwa nur Bewährung - einheitlich festgesetzt, hätte dies zwangsläufig bei Teilzeitbeschäftigten Kenntnis- und Wissenslücken zur Folge. In der Verlängerung der Einführungsdauer liege schließlich auch keine mittelbare Diskriminierung weiblicher Beschäftigter.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung stattgegeben.

Der Umstand, dass die Klägerin inzwischen - schon seit über einem halben Jahr - die verlängerte Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes in vollem Umfang absolviert hat, hindert sie nicht, nach wie vor die Aufhebung der Verlängerung zu begehren, da ihr der Praxisaufstieg gelungen ist, sich jedoch die dabei durch die ihr abverlangte längere Einführung eingetretene Verzögerung aus den von den Beteiligten - in der mündlichen Verhandlung vor dem Vewaltungsgericht bzw. in der Zulassungsantragsbegründung - dargelegten Gründen weiterhin nachteilig auswirken kann und die Beklagte in dem Fall ihrer Erklärung in der Berufungsverhandlung zufolge der Entscheidung über das Anfechtungsbegehren Rechnung tragen wird. Einleitend hervorgehoben sei des Weiteren, dass es unschädlich ist, dass die Klägerin die im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Änderung des zeitlichen Umfangs der Verlängerung nicht in ihr Anfechtungsbegehren mitaufgenommen hat. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine erneute - wenngleich gegenüber der vorherigen ihr günstigere - Entscheidung zu ihren Lasten, sondern um eine sie begünstigende Anpassung der zuvor getroffenen sie belastenden Entscheidung an die geänderten Verhältnisse.

Die erst 4 Monate vor dem Ablauf des insoweit zunächst zugrunde gelegten Zweijahreszeitraums erfolgte Festsetzung des Endes der Einführung der Klägerin in den gehobenen Dienst über den 30. Juni 2005 hinaus auf den 12. Dezember bzw. 22. November 2005 verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie nach ihrer Zulassung zum Praxisaufstieg als teilzeitbeschäftigte Beamtin ungeachtet ihrer Teilzeitbeschäftigung nur eine zweijährige Einführung abzuleisten hatte. Für die nachträgliche Verlängerung dieses Zeitraumes "entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit" fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

Der mit der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 25 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 - BBG - ergangenen 7. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 2. Juli 2002 eingeführte Praxisaufstieg (§§ 33, 33 b BLV) soll es lebensälteren - zwischen 45 und 58 Jahre alten - Beamten ermöglichen, die volle Laufbahnbefähigung für die nächsthöhere Laufbahn zu erlangen. Dies setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren, die Zulassung zum Praxisaufstieg, die Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Laufbahn über einen bestimmten Zeitraum sowie die Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn voraus. Dabei handelt es sich bei der Entscheidung - grundsätzlich - der obersten Dienstbehörde über die vom Beamten angestrebte Zulassung um einen - in ihrem Ermessen stehenden - Verwaltungsakt, da sie einen laufbahnrechtlich geregelten, in der Praxis vielfach entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bedeutet und so die Rechtsstellung des Beamten berührt (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982, DÖD 1983, S. 32 ff.). Die oberste Dienstbehörde hat sich insoweit unter Berücksichtigung des - sie nicht bindenden - Vorschlags der Auswahlkommission - als eines "verwaltungsinternen Hilfsmittels" - eine eigene Meinung dazu zu bilden, ob sich der Beamte in seiner bisherigen Laufbahn in einer Weise bewährt hat, dass von ihm in der Einführungszeit - einschließlich der Lehrgänge - der Erwerb der für die höhere Laufbahn zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie alsdann ein erfolgreicher Abschluss des Befähigungsfeststellungsverfahrens erwartet werden kann. Die Entscheidung erfolgt dann auf der Grundlage des Leistungsprinzips.

Die Länge der Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Laufbahn ist gesetzlich in § 33 b Abs. 2 Satz 2 BLV geregelt. Danach dauert die Einführung eines Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst 2 Jahre; darin eingeschlossen sind Lehrgänge von mindestens 8 Wochen.

Die in der Regel durch den Bundespersonalausschuss nach einer Vorstellung des Beamten vor ihm zu treffende Entscheidung über die Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn ist wiederum kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern lediglich verwaltungsinterne Mitwirkung an der daraufhin - in Bindung an den Beschluss des Bundespersonalausschusses (vgl. § 103 Abs. 2 BBG) - ergehenden Personalentscheidung des Dienstherrn (vgl. z.B. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand Oktober 2005, Rdnr. 14 zu § 33 b; Fürst, GKÖD, Stand Januar 2006, Rdnrn. 80, 81 und 85 zu § 25 BBG).

Nachdem die Klägerin - als Teilzeitbeschäftigte - erfolgreich an dem Auswahlverfahren für die Zulassung zum Praxisaufstieg 2003 teilgenommen hatte, ließ das Bundesministerium des Innern als oberste Dienstbehörde sie - als auch weiterhin Teilzeitbeschäftigte - unter dem 5. Juni 2003 zum Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes - mit "zweijähriger Einführung", zu der das Grenzschutzpräsidium West um Erstellung eines Plans gebeten wurde - zu. Dies setzte, wie oben dargestellt, voraus, dass es die oberste Dienstbehörde in Kenntnis der besonderen Qualifikation der Klägerin ungeachtet der Verkürzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 auf 32 Stunden - d.h. um knapp 16 % - für wahrscheinlich hielt, dass die Klägerin innerhalb der zweijährigen Einführungszeit die für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und so dann auch ihre Befähigung für diese Laufbahn festzustellen sein werde. Dass - mit welchen rechtlichen Folgen auch immer - diese Prognose von Anbeginn an fehlerhaft gewesen sei oder sich doch zumindest im Nachhinein als nicht mehr haltbar erwiesen habe, macht die Beklagte selbst nicht geltend; Derartiges erschließt sich dem Senat auch nicht anderweitig. So beruft sich die Klägerin denn auch - von der Beklagten unwidersprochen - darauf, dass sie den ersten Ausbildungsabschnitt gemäß dem Einführungsplan vom 1./16. Juli 2003 - ihre Einführung in die Aufgaben einer Sachbearbeiterin/Sachgebietsleiterin Personal in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 - erfolgreich abgeschlossen habe, ohne dass auch dieser Ausbildungsabschnitt nachträglich verlängert worden sei. Letzteres trifft in der Tat zu: Die verfügte Verlängerung der Einführung über den 30. Juni 2005 hinaus betrifft allein die Einführung der Klägerin in die Aufgaben einer Sachbearbeiterin Wirtschaftsverwaltung (vgl. die "Neuberechnung" der Einführungszeit vom 25. Februar 2005, am Ende). Unter Zugrundelegung derselben Anteile der beiden Ausbildungsabschnitte an der gesamten Einführung, wie sie noch in dem Plan vom 1./16. Juli 2003 jedenfalls für zweckdienlich erachtet worden waren, hätte sich auch zur Einführung in die Aufgaben einer Sachbearbeiterin/Sachgebietsleiterin Personal ein "Nachholbedarf" ergeben.

Die Zulassungsentscheidung vom 5. Juni 2003 erweist sich aber auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. In Sonderheit war die oberste Dienstbehörde nicht ungeachtet der oben dargestellten Prognose aus "übergeordneten Gesichtspunkten" heraus gehalten, der Klägerin die Zulassung zum Praxisaufstieg im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung mit zweijähriger Einführung zu versagen. Ein derartiges Vorgehen hätte vielmehr gegen § 33 b BLV verstoßen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Regelung des Praxisaufstiegs nicht dahin auszulegen, dass sie nur den Praxisaufstieg im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung vorsieht - und so ein Aufstieg unter Beibehaltung einer Teilzeitbeschäftigung erst durch die Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 28. Juni 2004 rechtlich ermöglicht worden ist. Letzteres hätten die Hinweise im Übrigen gar nicht leisten können, da die Einzelheiten des Aufstiegs von einer Laufbahn in die nächst höhere durch Rechtsverordnung aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 25 BBG zu regeln sind - und so durch eine bloße Verwaltungsvorschrift nicht ein bislang in der Verordnung unberücksichtigt gebliebener Sachverhalt rechtsverbindlich geregelt, geschweige denn entgegen einer Regelung in der Verordnung etwas anderes vorgesehen werden kann. Insbesondere stünde insoweit nicht etwa nur eine schlichte "Umrechnung" aller regelmäßigen Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten während des in § 33 b Abs. 2 Satz 2 BLV bestimmten Einführungszeitraums auf den Zeitraum in Rede, den ein Teilzeitbeschäftigter bei der ihm bewilligten Verkürzung seiner Arbeitszeit für die "Abarbeitung" dieser Stunden benötigt. Dafür fehlte es dann vielmehr an der - nun aber eben allein dem Verordnungsgeber vorbehaltenen - Grundentscheidung, ob überhaupt und gegebenenfalls bis zu welchem Ausmaß der Verkürzung der Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigte zum Praxisaufstieg zugelassen werden können und ob die Umrechnung "eins zu eins" zu erfolgen hat oder doch eine gewisse "Ermäßigung" für Teilzeitbeschäftigte vorgesehen wird. So beziehen sich denn auch die Hinweise tatsächlich auf eine insoweit getroffene "Entscheidung", allerdings "der zuständigen obersten Dienstbehörde".

Für die Annahme, der Verordnungsgeber habe den Praxisaufstieg nur im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung vorgesehen, fehlen jegliche Anhaltspunkte; insbesondere lässt sich dies nicht aus der undifferenzierten fixen Festlegung der Dauer der Einführung herleiten. Es sprechen vielmehr die im Zeitpunkt der Einführung des Praxisaufstiegs gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen für die in dem Zusammenhang vom Verordnungsgeber zu treffenden Entscheidungen dafür, dass mit der schließlich in die Bundeslaufbahnverordnung aufgenommenen Regelung auch Teilzeitbeschäftigten der Praxisaufstieg ermöglicht werden sollte und - dementsprechend - die Bewältigung des sich durch die gleichwohl starre Festlegung der Einführungszeit ergebenden "Problems", was die Gewährleistung im Wesentlichen gleicher Ausbildungsstände angeht, dem festgelegten Verfahrensablauf wie oben dargestellt folgend - "systemgerecht" - der obersten Dienstbehörde im Rahmen ihrer Zulassungsentscheidung im Einzelfall überantwortet wurde.

Hierzu sei vorab klargestellt, dass sich mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Wortlauts dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend die Annahme verbietet, bei den in § 33 b Abs. 2 Satz 2 BLV normierten Zeiträumen für die Einführung in die höhere Laufbahn handele es sich nicht um die unabhängig von den zu leistenden wöchentlichen Arbeitsstunden nach dem Zeitmaß Jahr festgelegte Dauer, sondern um die Bestimmung des letztlich maßgeblichen Arbeitsstundenquantums eines Vollzeitbeschäftigten während der genannten Zeiten.

Zu den angesprochenen "rechtlichen Rahmenbedingungen", die der Verordnungsgeber mit in den Blick zu nehmen hatte - und von deren Berücksichtigung daher bei der Auslegung der getroffenen Regelung des Praxisaufstiegs auszugehen ist, sofern sich nicht anderweitig Gegenteiliges erschließt -, gehört insbesondere die Bestimmung des § 72 d BBG, nach der die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72 a BBG - wie im Falle der Klägerin - das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen darf und eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit nur zulässig ist, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

Entsprechendes ist in § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - geregelt (vgl. dazu z.B. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz/Beamtenversorgungsgesetz, Stand Januar 2006, Rdnr. 1 zu § 72 d BBG), weswegen sich der Senat im Folgenden auf die Maßgaben des § 72 d BBG beschränken kann. Des Weiteren bedarf es nachfolgend auch keines näheren Eingehens auf die ebenfalls für die Auslegung des § 33 b BLV grundsätzlich bedeutsamen (vgl. z.B. OVG Bremen, Urteil vom 18. September 2002, DÖD 2003, S. 162 ff., m.w.N.) Bestimmungen des Art. 3 der Richtlinie 76/207/EWG (Gleichbehandlungsrichtlinie) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG (Beweislastrichtlinie), nach denen den beruflichen Aufstieg regelnde, dem Anschein nach neutrale, tatsächlich jedoch einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligende Vorschriften regelmäßig unzulässig sind. Dies gilt nämlich wiederum nicht, wenn die betreffenden Vorschriften angemessen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt sind, weswegen die genannten Richtlinien - die im Übrigen auch in der Begriffsbestimmung der mittelbaren Frauendiskriminierung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 BGleiG ihren Niederschlag gefunden haben - für die Auslegung des § 33 b BLV letztlich nicht mehr hergeben als die Vorschrift des § 72 d BBG.

Zweck des Benachteiligungsverbots des § 72 d BBG ist es, die Teilzeitbeschäftigung als eine insbesondere mit Blick auf ihre Geeignetheit für eine persönliche berufliche Karriere gleichwertige Beschäftigungsart neben die Vollzeitbeschäftigung zu stellen, sie als eine echte Alternative zu dieser festzuschreiben (vgl. z.B. Fürst, GKÖD, Rdnr. 3 zu § 72 d BBG). Namentlich soll mit dem Vorurteil aufgeräumt werden, dass im Vergleich zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung erstere bereits ein Indiz für eine erhöhte Leistung ist, da dies der überdurchschnittlichen Leistungsbereitschaft gerade von Teilzeitkräften widerspricht (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des 2. Gleichberechtigungsgesetzes, BT-Drs. 12/5468, zu Art. 2 Nr. 3, dem mit § 72 d BBG übereinstimmenden und mit dessen Einfügung in das Bundesbeamtengesetz weggefallenen § 79 b BBG). Da sich das berufliche Fortkommen bei Beamten in erster Linie durch Bestimmungen über die Laufbahn regelt, sind bei der Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln (vgl. hierzu z.B. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rdnr. 2; Fürst, GKÖD, a.a.O., Rdnr. 7; so ausdrücklich auch beispielsweise § 10 der rheinland-pfälzischen Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006).

Die Möglichkeit, dass der Verordnungsgeber dem - der Sache nach schon seit September 1994 dem Bundesbeamtengesetz inkorporierten - Beeinträchtigungsverbot des § 72 d BBG für die im Rahmen der Regelung des Praxisaufstiegs zu treffenden Entscheidungen gleichwohl keine Bedeutung beigemessen haben könnte, weil es seinerzeit keine gemäß § 72 a BBG teilzeitbeschäftigten Beamten in der in Rede stehenden Altersgruppe gab und solche auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten standen, kann mit Rücksicht auf die Vielzahl der möglichen Anlässe für eine Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72 a BBG, die Anzahl der für einen Praxisaufstieg in Betracht kommenden Altersstufen und den (Gesamt-)Anteil der Teilzeitbeschäftigten von (einschließlich der Altersteilzeit) etwa 9 % im Jahr 2002 (vgl. Statistisches Jahrbuch 2003 für die Bundesrepublik Deutschland) ausgeschlossen werden.

Dass zum beruflichen Fortkommen im Sinne des § 72 d BBG nicht zuletzt auch ein möglicher Aufstieg von der Laufbahn, in der sich der Beamte befindet, in die nächsthöhere Laufbahn gehört, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Ebenso versteht es sich von selbst, dass es, was das grundsätzliche Beeinträchtigungsverbot gerade in dieser Hinsicht anlangt, darum geht, dass das gesamte Aufstiegsverfahren, soweit dort eine "Beschäftigung" in Rede steht, in "Teilzeitform" durchlaufen werden kann - und nicht etwa nur darum, dass am Auswahlverfahren gleichermaßen voll- und teilzeitbeschäftigte Beamte teilnehmen können und ein zugelassener teilzeitbeschäftigter Beamter dann an den für den Erwerb der zum Aufstieg erforderlichen Qualifikation vorausgesetzten Maßnahmen in "Vollzeitform" teilnimmt, um nach deren Beendigung zur Teilzeitbeschäftigung zurückkehren zu können.

Schließlich ist § 72 d BBG auch nicht etwa deshalb von vornherein unbeachtlich, weil es bei der Einführung in die höhere Laufbahn um etwas ganz anderes als "Beschäftigung" geht. Dem ist nämlich keineswegs so, vollzieht sich die Einführung doch durch die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn. Ebenso wie die Wahrnehmung der dem Beamten in seinem von ihm bekleideten Amt obliegenden Aufgaben "Beschäftigung" darstellt, handelt es sich auch bei der nach seiner Umsetzung auf einen der höheren Laufbahn zugeordneten Dienstposten zu leistenden Wahrnehmung der dort anstehenden Aufgaben um "Beschäftigung". Daran ändert sich durch die besondere Zweckbestimmung derselben, dass sie nämlich dem Erwerb der für die höhere Laufbahn zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, und ihre dadurch bedingte Ausgestaltung, dass sie unter unterweisender und gegebenenfalls korrigierender Begleitung stattfindet, nichts. So heißt denn auch der Aufstieg nach § 33 b BLV bezeichnenderweise - und im Gegensatz zum Ausbildungsaufstieg nach § 33 a BLV - "Praxisaufstieg".

Nach alledem käme ein Verständnis des § 33 b BLV im Lichte des § 72 d BBG dahin, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Laufbahn ausschließlich im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung und während der festgesetzten Zeiträume von - wie hier - im gehobenen Dienst zwei Jahren bzw. im mittleren Dienst einem Jahr und sechs Monaten und im höheren Dienst zwei Jahren und sechs Monaten zu erfolgen hat, nur in Betracht, wenn diese Beschränkung generell aus "zwingenden sachlichen Gründen" gerechtfertigt wäre. Solche lassen sich jedoch nicht ausmachen.

So fehlt es bereits in Bezug auf die vom Verordnungsgeber für die Einführung vorgesehenen - festen - Zeiträume mit Blick auf die Teilzeitbeschäftigten an solchen Gründen. Es ist mit anderen Worten nichts dafür ersichtlich, dass es notwendig gewesen wäre, die Einführung in jedem Fall - und damit unter bewusster Inkaufnahme des sich so mit Rücksicht auf die eingeschränkte Möglichkeit zum "learning by doing" ergebenden generellen Ausschlusses der Teilzeitbeschäftigten vom Praxisaufstieg - auf anderthalb bzw. zwei oder zweieinhalb Jahre zu begrenzen. Insbesondere wäre dies weder aus haushaltsrechtlichen noch aus organisatorischen oder auch nur aus Gründen der Rücksichtnahme auf die durch die "Vakanz" auf dem von dem betreffenden Beamten in seiner Laufbahn innegehabten Dienstposten bzw. die durch die Notwendigkeit seiner "Betreuung" auf dem ihm für die Einführung zugewiesenen Dienstposten entstehende zusätzliche Belastung anderer Beamter geboten gewesen, sind die Dienstbezüge eines teilzeitbeschäftigten Beamten doch auch eben entsprechend niedriger (vgl. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) bzw. sind die teilzeitbeschäftigten Beamten doch auch eben entsprechend von ihren dienstlichen Aufgaben entlastet. Gegen eine Notwendigkeit im hier behandelten Sinne sprechen im Übrigen klar die in den Hinweisen vom 28. Juni 2004 getroffenen "Regelungen".

Vor allem aber ergeben sich auch nicht etwa "umgekehrt" zwingende Gründe dafür, Einführungen mit solchen festen zeitlichen Rahmen nur einer Beschäftigungsart, nämlich der Vollbeschäftigung, vorzubehalten und Teilzeitbeschäftigten den Zugang zu diesen pauschal zu verwehren, d.h. unabhängig davon, ob die Arbeitszeit nur geringfügig oder um die Hälfte - oder noch mehr - ermäßigt ist, ob "nur" ein besonders leistungsstarker oder ein hochqualifizierter Beamter, ein Beamter, der bislang im Wesentlichen nur auf einem Teilgebiet Erfahrung gesammelt hat, oder ein Beamter mit breit gefächerter beruflicher Praxis betroffen ist, ob ferner dienstliche und/oder private Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich absolviert wurden, ob sich der Beamte bereits im Spitzenamt seiner Laufbahn befindet oder noch kein höheres Beförderungsamt in dieser innehat, ob der Beamte über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Laufbahn förderliche Vorbildung verfügt (vgl. u.a. Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O., Rdnrn. 4 zu § 33 b und 14 zu § 33) und anderes mehr.

Es ist vielmehr generell das in Rechnung zu stellen, was ein wesentlicher Gesichtspunkt für die mit der Regelung des § 72 d BBG bzw. dessen Vorgängerregelung - § 79 b BBG - bezweckte "Verankerung" der Gleichwertigkeit von Voll- und Teilzeitbeschäftigung gewesen ist, nämlich die "überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft gerade von Teilzeitkräften". Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass der Gesetzgeber seinerzeit - im Jahre 1994 - dabei nicht auch die Einführung in die höhere Laufbahn im Rahmen des Praxisaufstiegs in Bezug genommen hatte, da dieser bekanntlich erst im Jahre 2002 als eine Form des Aufstiegs geschaffen worden ist. Allerdings ist zu sehen, dass auch damals bereits die Aufstiegsregelungen der §§ 23, 29 und 33 a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung, die den Aufstieg für besondere Verwendungen betrafen und als Vorläuferregelungen zum Praxisaufstieg zu betrachten sind, Einführungen in die Aufgaben der höheren Laufbahn von bestimmter Dauer vorsahen, und diese Einführungszeiten mit der Normierung des zur vollen Laufbahnbefähigung führenden Praxisaufstiegs "schlicht" verdoppelt worden sind.

Unabhängig davon kann aber auch jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden, dass eine "überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft", wie sie der Gesetzgeber gerade den Teilzeitkräften "attestiert" hat, nicht nur - wie die Beklagte offenbar meint - im Rahmen von Bewährungen bzw. des Sammelns beruflicher Erfahrung von Bedeutung ist, sondern gleichermaßen bei "Fortbildungsmaßnahmen", wie sie hier in Rede stehen, bei denen - neben der Vermittlung theoretischen Wissens in gesonderten Lehrgängen - anhand der ausgeübten Beschäftigung Ausbildung betrieben wird. Drohenden Defiziten aufgrund verminderter Beschäftigungszeiten kann so etwa durch eine besondere Intensität der "Nacharbeitung" der im Dienst erworbenen Kenntnisse während der "Freizeit", die eigeninitiative "Wissensanforderung" von den "Betreuern" oder die Übernahme von "Sonderaufträgen", namentlich solchen mit hohem "Lerneffekt", begegnet werden. Zu derartigen vermehrten Anstrengungen besteht auch aller Grund, da die Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn nach Beendigung der Einführung nicht deren selbstverständliche Folge ist, über sie vielmehr ohne Rücksicht auf Voll- oder Teilzeitbeschäftigung unter Anlegung des gleichen Maßstabes nach einer Vorstellung vor dem zur Entscheidung berufenen Gremium zu befinden ist. Dieser "Druck" wird denn auch regelmäßig die ohnehin bestehende überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft sogar noch steigern.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der Dienstherr durch die Auswahl des Dienstpostens, auf dem der betreffende Beamte in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt werden soll, zum Gelingen eines Aufstiegs in "Teilzeitform" beitragen kann, ohne dass darin eine Bevorzugung des Teilzeitbeschäftigten, sondern allein ein Ernstnehmen des gesetzgeberischen Willens, Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung auch hinsichtlich einer Karriere als echte Alternative nebeneinander zu stellen, gesehen werden könnte. Vom Aufgabenzuschnitt der einzelnen für eine Einführung in die Aufgaben der betreffenden höheren Laufbahn grundsätzlich in Betracht kommenden Dienstposten her werden sich im Allgemeinen nicht alle Dienstposten gleichermaßen zu einer Einführung in Teilzeitform eignen. Hierzu dürften Dienstposten eher taugen, die eine besondere "Dichte" unterschiedlicher Aufgaben der höheren Laufbahn aufweisen.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass sich die Regelungen zur Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn im Rahmen des Praxisaufstiegs sowohl auf Vollzeit- als auch auf Teilzeitbeschäftigte beziehen und es in die Verantwortung der obersten Dienstbehörde gelegt ist, ob im konkreten Einzelfall ein Teilzeitbeschäftigter am Praxisaufstieg - mit der festgeschriebenen Einführungszeit - teilnehmen kann oder nicht; ihre Zulassungsentscheidung - die sich auch allein im gesamten Aufstiegsverfahren als rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt erweist - ist insoweit die wesentliche "Weichenstellung". Kommt die oberste Dienstbehörde im Rahmen der ihr dazu obliegenden Prognose zu dem Ergebnis, dass von dem betreffenden Teilzeitbeschäftigten - nur wegen dieser Teilzeitbeschäftigung - nicht erwartet werden kann, dass er mit der Einführung die für die höhere Laufbahn zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben wird, steht es dem Teilzeitbeschäftigten frei, ob er seine Teilzeitbeschäftigung soweit "aufstockt", gegebenenfalls bis zur Vollzeitbeschäftigung, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Teilnahme am Aufstiegsverfahren besteht, oder ob er gegen eine dann ergehende ablehnende Zulassungsentscheidung rechtlich vorgeht.

Ob in dem Fall, dass aufgrund der Besonderheiten in seinem konkreten Einzelfall dem Teilzeitbeschäftigten aus zwingenden Gründen eine "Aufstockung" seiner Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist, auch einmal über die im Verordnungswege getroffene Regelung hinaus mit Blick auf übergeordnete rechtliche Gesichtspunkte eine "entsprechende" Verlängerung der Einführung - vom Beamten - beansprucht werden kann - und welche Voraussetzungen hierzu im Einzelnen erfüllt sein müssten -, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung und kann so hier offen bleiben.

Vor diesem Hintergrund vermögen schließlich auch die Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 28. Juni 2004 keine Handhabe zu bieten, die Einführungszeit für die Klägerin wenige Monate vor Ablauf des zunächst zugrunde gelegten Zeitraums nachträglich zu verlängern. Sie beziehen sich zudem ihrem Wortlaut nach nicht auf "Altfälle", da sie die - künftige - Zulassung zum Praxisaufstieg betreffen. Jedenfalls aber stünden einer solchen nachträglichen Verlängerung Gründe des Vertrauensschutzes entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG i.V.m. § 172 BBG genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).



Ende der Entscheidung

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