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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 10 A 10502/08.OVG
Rechtsgebiete: BeamtVG, SGB XII
Vorschriften:
SGB XII § 28 | |
BeamtVG § 50 | |
BeamtVG § 50 Abs. 1 | |
BeamtVG § 50 Abs. 1 Satz 1 | |
BeamtVG § 50 Abs. 1 Satz 2 |
Die Alimentation eines Versorgungsempfängers der Besoldungsgruppe A 7 mit vier Kindern hat im Jahr 2007 nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen.
Der Nutzbarmachung der Vollstreckungsanordnung steht das Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes Ende 2004 nicht entgegen; der sozialhilferechtliche Bedarf der Kinder errechnet sich nunmehr auf der Grundlage von § 28 SGB XII, wobei der bisherige Zuschlag in Höhe von 20 v. H. des Sozialregelsatzes zur Abgeltung von einmaligen Leistungen entfällt.
Die Leistungsgewährung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine zeitnahe Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr voraus, die sodann grundsätzlich auch für die Folgejahre fortwirkt (hier ausnahmsweise verneint).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
10 A 10502/08.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Versorgung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2008, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch ehrenamtliche Richterin Angestellte Morsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. April 2008 insoweit abgewiesen, als der Kläger mit ihr für das Jahr 2007 für sein drittes und viertes Kind den Betrag von 237,65 € übersteigende familienbezogene Gehaltsbestandteile beansprucht; im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klage ist auf die amtsangemessene kinderbezogene Alimentierung des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 gerichtet.
Der Kläger stand als Bahnobersekretär in der Besoldungsgruppe A 7 im Dienste des Beklagten. Seit dem 1. Juli 2001 befindet er sich im Ruhestand. Er hat vier Kinder, für die er im fraglichen Zeitraum Kindergeld und kinderbezogene Anteile am Familienzuschlag erhielt. Sein drittes Kind ist im Oktober 2002 und sein viertes Kind im Mai 2005 geboren.
Am 4. November 2005 erhob der Kläger erstmals Widerspruch gegen die aus seiner Sicht zu niedrige Bemessung des ihm im Rahmen seiner Versorgungsbezüge gezahlten Familienzuschlags im Hinblick auf sein drittes und viertes Kind. Dabei verwies er auf die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach ihm für diese Kinder kinderbezogene Versorgungsbestandteile in Höhe von jeweils 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zustünden, deren Zahlung er mithin ab dem 1. Oktober 2002 beantrage. Nach der Zurückweisung dieses Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 erhob der Kläger seinerzeit bezüglich des Zeitraumes vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Klage, wobei er allerdings darauf hinwies, dass nach seinen Berechnungen für das Jahr 2005 eine amtsangemessene Alimentation gegeben gewesen sei. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 24. Januar 2007 - 1 K 774/06.TR - wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 machte der Kläger entsprechende Ansprüche für das Jahr 2006 sowie mit Schreiben vom 16. August und 3. September 2007 für das Jahr 2007 geltend.
Diese Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger könne sich auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb nicht berufen, weil er - anders als von dieser vorausgesetzt - kein nach der Besoldungsordnung besoldeter Beamter, sondern Ruhestandsbeamter mit Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz sei. Im Übrigen fehle es für das Jahr 2006 bereits an der gebotenen zeitnahen Geltendmachung noch während des laufenden Haushaltsjahres. Abgesehen davon sei die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zwischenzeitlich obsolet geworden, da unterdessen eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Familien geführt hätten. Außerdem hätten sich aber auch die seinerzeit zu Grunde gelegten Parameter so verändert hätten, dass das insoweit vorgegebene Berechnungsmodell nicht mehr nutzbar gemacht werden könne.
Mit seiner am 29. Oktober 2007 erhobenen Klage hat der Kläger seine Widersprüche weiterverfolgt. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Was seinen Anspruch für das Jahr 2006 angehe, so sei zu sehen, dass er schon im November 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt gehabt habe, an den er mit seinem Schreiben vom 30. Januar 2007 habe anknüpfen können. In der Sache selbst belege die obergerichtliche Rechtsprechung, dass die familienbezogenen Versorgungsleistungen für die dritten und vierten Kinder von Beamten nach wie vor nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügten; davon sei somit auch für die Jahre 2006 und 2007 auszugehen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm für die Kalenderjahre 2006 und 2007 für sein drittes und viertes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er seine im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen vertieft.
Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2008 hinsichtlich des Jahres 2007 stattgegeben; im Übrigen hat es sie für das Jahr 2006 abgewiesen. Zur Begründung der Stattgabe in Höhe von 656,30 € hat es ausgeführt: Grundlage des Anspruchs sei die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - enthaltene Vollstreckungsanordnung. Danach hätten Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für dritte und vierte Kinder Anspruch auf familienbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, falls es der Gesetzgeber versäume, die als verfassungswidrig beanstandete Besoldungsrechtslage bis Ende 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Diese Anordnung erfasse in gleicher Weise auch die Versorgungsempfänger, wie sich aus den entsprechenden Verweisungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesbesoldungsgesetz ergäben. Die seit diesem Beschluss erfolgten gesetzgeberischen Maßnahmen zu Gunsten von Familien mit Kindern stünden der Anwendung der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen; diese gelte vielmehr solange fort, wie die Alimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Ebenso stehe deren Anwendung nicht entgegen, dass das hierzu entwickelte Berechnungsmodell aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der Gesetzeslage der Modifikation bedürfe, da diese nicht dazu führten, dass das Modell nicht mehr sinnvoll angewendet werden könne. Auf der Grundlage der hiernach durchzuführenden Vergleichsberechnungen ergebe sich der dem Kläger zugesprochene Betrag. Dabei sei auf der Einkommensseite von den entsprechenden Einkünften eines aktiven Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 sowie hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs von der - vom Kläger insoweit tatsächlich innegehabten - Steuerklasse 4 auszugehen. Demgegenüber sei die Klage für das Jahr 2006 ungeachtet einer auch insoweit in einer Höhe von 607,43 € festzustellenden Unteralimentierung abzuweisen, da es der Kläger insoweit versäumt habe, seine diesbezüglichen Ansprüche zeitnah noch im Laufe dieses Haushaltsjahres geltend zu machen. Soweit er bereits im November 2005 einen entsprechenden Widerspruch eingelegt gehabt habe, habe der Kläger mit seiner nach dessen Zurückweisung erhobenen Klage lediglich einen bis in das Jahr 2005 reichenden Anspruch verfolgt gehabt; von daher durfte der Beklagte davon ausgehen, dass er keine auch über dieses Jahr hinausgehenden Ansprüche habe geltend machen wollen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter dem 8. Mai 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die Erstreckung der Vollstreckungsanordnung auf Versorgungsempfänger lasse sich mit dem Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 nicht vereinbaren, sei dort doch ausdrücklich nur von Beamten und Besoldungsempfängern die Rede. Als Ruhestandsbeamter werde der Kläger nicht besoldet und zwar auch nicht insoweit, als das Beamtenversorgungsgesetz hinsichtlich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag auf das Beamtenbesoldungsgesetz verweise. Im Übrigen hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner typisierenden Berechnung der Nettobezüge an Stelle der vom Kläger innegehabten Steuerklasse 4 die der Klasse 3 zu Grunde legen müssen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt.
die Berufung des Beklagten aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
Der Kläger hat sodann unter dem 14. Mai 2008 ebenfalls Berufung eingelegt, mit der er sein Zahlungsbegehren für das Jahr 2006 weiterverfolgt. Zur Begründung macht er geltend: Aufgrund des von ihm eingelegten ersten Widerspruchs habe der Beklagte gewusst, dass er grundsätzlich der Meinung sei, nicht amtsangemessen alimentiert zu werden. Zudem hätte in dem seinerzeitigen Klageverfahren ohne weiteres eine Erweiterung auch für das Jahr 2006 erfolgen können. Diese sei lediglich an der Unzulässigkeit der Klage gescheitert, von ihm dann aber noch im Laufe der Berufungsfrist nachgeholt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweise Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. April 2008 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm auch für das Kalenderjahr 2006 für sein drittes und viertes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist mit dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise begründet; die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Was zunächst die Berufung des Beklagten anbelangt, so erweist sie sich lediglich insoweit als begründet, als das Verwaltungsgericht dem Kläger für das Kalenderjahr 2007 einen über den Betrag von 237.60 € hinausgehenden Anspruch auf Gewährung kinderbezogener Versorgungsanteile zuerkannt hat. Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht nicht insgesamt abgewiesen. Insofern trifft es entgegen dem von dem Beklagten mit seiner Berufung in erster Linie weiterverfolgten Einwand nicht zu, dass sich der Kläger schon deshalb nicht auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - berufen könne, weil diese nur für aktive Beamte, nicht aber auch für Versorgungsempfänger gelte. Gegen diesen Einwand spricht zum einen die gesetzliche Systematik, wonach hinsichtlich der kinderbezogenen Alimentationsanteile zwischen aktiven und Ruhestandsbeamten kein Unterschied gemacht werden soll. § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmt insofern ausdrücklich, dass auf den Familienzuschlag die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung finden, wobei § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG darüber hinaus festlegt, dass gerade die kinderbezogenen Anteile neben dem Ruhgehalt gezahlt werden. Gegen ihn spricht zum anderen, dass die für das Bundesverfassungsgericht maßgebliche Erwägung, wonach Beamte mit mehr als zwei unterhaltspflichtigen Kindern angesichts der seinerzeit beanstandeten zu geringen Höhe der kinderbezogenen Anteile zu einer Aufzehrung der nicht kinderbezogenen Anteile ihrer Alimentation gezwungen werden, ersichtlich in gleicher Weise wie für die aktiven Beamten auch für die Ruhestandsbeamten gilt. In diesem Zusammenhang kann wegen der Begründung im Einzelnen auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die auch vom Senat geteilt werden. Sie stehen zudem in Übereinstimmung mit der sonstigen einschlägigen Rechtsprechung (vgl. dazu neben dem schon vom Verwaltungsgerichts angeführten Urteil des VG Düsseldorf vom 22. Juni 2007 - 13 K 1386/05 - OVG Bremen vom 6. Februar 2008 - 2 A 291/05 u. a. -) wie im Übrigen auch mit den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern in dessen bereits genanntem Erlass vom 27. Dezember 2007).
Sodann hat sich die in Rede stehende Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf das hier streitgegenständliche Jahr 2007 auch angesichts der seitdem vom Gesetzgeber getroffenen besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen nicht erledigt. Wegen der Begründung hierzu kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie die des Senates in seinen dort mit angeführten Urteilen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. November 2007 - 10 A 11499/06.OVG -) verwiesen werden, wonach sich die Vollstreckungsanordnung unter diesem Gesichtspunkt erst dann erledigt ist, wenn die Alimentation der betreffenden kindereichen Beamten auch tatsächlich den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Anforderungen genügt. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt sich vorliegend indes bereits daran, dass im Falle des Klägers nach wie vor eine Unteralimentierung gegeben ist.
Dieser Sicht steht dabei auch nicht der Umstand entgegen, dass das Bundeskabinett am 17. Oktober 2007 den Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes beschlossen hat, der eine zum 1. Januar 2007 rückwirkende Erhöhung des besoldungsrechtlichen Familienzuschlages ab dem dritten zu berücksichtigenden Kind um 50,-- € vorsieht (vgl. dazu den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. Dezember 2007 - Az. D II 1 - 221 390/2 -, der deshalb anders als noch für die Jahre 1999 bis 2006 für das Jahr 2007 keine entsprechenden Nachzahlungen mehr vorsieht). Denn immerhin ist dieser Entwurf selbst bis heute noch nicht Gesetz geworden, so dass die solchermaßen geplanten Erhöhungen auch nicht etwa gleichsam im Vorgriff auf deren Verabschiedung berücksichtigt werden können. Dass der Abschluss des diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens noch bis Ende 2008 zu erwarten steht, vermag an dieser Betrachtungsweise gleichfalls nichts zu ändern, kommt es doch insoweit für die vorliegende Entscheidung allein auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.
Ebenso lässt sich der Anwendung der Vollstreckungsanordnung bzw. des auf ihr fußenden Berechnungsmodells für das Jahr 2007 nicht entgegenhalten, dass sich seit dem in Rede stehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Parameter sowohl bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkünfte als auch bei der Ermittlung des Bedarfs der Kinder geändert haben. Insoweit kann ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Dies gilt in Sonderheit auch hinsichtlich der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der beiden Kinder, den das Verwaltungsgericht nach dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes Ende 2004 in zutreffender Weise nunmehr auf der Grundlage des seitdem geltenden § 28 SGB XII errechnet hat, indem es auf den Ansatz des hier bislang zusätzlich für erforderlich erachteten Zuschlages von 20 v. H. des Sozialregelsatzes zur Abgeltung von einmaligen Leistungen verzichten hat. Insofern hat der Beklagte zudem selbst eingeräumt, dass nach eben dieser Modifikation auch in den ihm vorliegenden entsprechenden Berechnungshinweisen verfahren wird.
Ist demnach die Vollstreckungsanordnung zwar auch für den Kläger sowie das Jahr 2007 maßgeblich, so trifft es allerdings - worauf der Beklagte mit seiner Berufung insofern zu Recht hinweist - zu, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der jeweiligen Nettobezüge des Klägers wie des mit ihm zu vergleichenden Beamten mit zwei Kindern zur Berechnung des Lohnsteuerabzuges jeweils die Lohnsteuerklasse 3 hätte in Ansatz bringen müssen. Dies beruht darauf, dass im vorliegenden Zusammenhang durchgängig eine rein generalisierende und typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Das bedeutet, dass nicht nur bereits beim Ansatz der Bruttoeinkünfte individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie andere Umstände, die zu einer Erhöhung oder Verringerung führen könnten, außer Betracht zu bleiben haben bzw. bei Ruhestandsbeamten - wie auch vorliegend geschehen - weiterhin von dem Endgrundgehalt eines aktiven Beamten auszugehen ist, sondern ebenso beim Ansatz der Steuerklasse durchgängig allein die der Klasse 3 als die für einen verheirateten Beamten mit Kindern typische Steuerklasse anzusetzen ist. Da es bei der Anwendung der Vollstreckungsanordnung auch sonst keine Rolle spielt, ob der Ehegatte des Beamten berufstätig ist (vgl. dazu bereits Urt. des Senates vom 16. November 2007 - a. a. O. -), kann es naturgemäß auch im Rahmen der anzusetzenden Steuerklasse nicht darauf ankommen, inwieweit die Eheleute wegen dieser doppelten Berufstätigkeit nach der Steuerklasse 4 veranlagt werden oder aber statt dessen gegebenenfalls die der Klasse 3 bzw. 5 gewählt haben.
War hiernach aber bei der Errechnung der zu vergleichenden Nettobezüge des Klägers als Vater von vier Kindern mit einem Beamten der gleichen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern jeweils von der Lohnsteuerklasse drei auszugehen, so beträgt die Differenz zwischen den beiden Jahresnettoeinkommen zu Gunsten des Klägers nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht ermittelt - 7.835,54 €, sondern - wie von dem Beklagten unter dem 24. September 2008 errechnet - 8.254,27 €. Da sich demgegenüber an dem einzustellenden alimentationsrechtlichen Bedarf der beiden Kinder des Klägers, den das Verwaltungsgericht zutreffend mit einem Betrag von 8.491,92 € in Ansatz gebracht hat, keine Änderungen ergeben, steht dem Kläger für das Jahre 2007 zwar nach wir vor ein Nachzahlungsanspruch zu, dies aber nur noch in einer Höhe von 237,65 €. In dieser Höhe ist mithin auch die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Was sodann die Berufung des Klägers anbelangt, mit der er einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch auch für das Jahr 2006 weiterverfolgt, so ist diese in vollem Umfang unbegründet. Ersichtlich war der Kläger während des laufenden Haushaltsjahres 2006 selbst zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten herangetreten, um der Höhe der ihm gewährten kinderbezogenen Familienbestandteile auch für dieses Jahr zu widersprechen. Sein diesbezüglich ausdrücklich erhobener Widerspruch datiert erst vom 30. Januar 2007 und kann damit nicht mehr - wie nach der einschlägigen Rechtsprechung geboten (vgl. dazu bereits Urt. des Senates vom 12. Februar 2008 - 10 A 10925/07.OVG - sowie das unterdessen hierzu ergangene Urt. des BVerwG vom 13. November 2008 - 2 C 30/08 -) - als noch im laufenden Kalenderjahr eingelegter zeitnaher Widerspruch anerkannt werden.
Angesichts dessen könnte sich der Kläger nur dann auf eine solche zeitnahe Geltendmachung auch für das Jahr 2006 berufen, wenn seinem Widerspruch vom 4. November 2005 zugleich auch für dieses Jahr eine Fortwirkung beigemessen werden könnte. Dies ist indes ungeachtet dessen, dass derartige Widersprüche jedenfalls regelmäßig auch für die Folgejahre weiterwirken, vorliegend nicht der Fall. Dies beruht hier darauf, dass der Kläger selbst diesen Widerspruch nach dessen Ablehnung nicht mehr in einer Weise weiterverfolgt hat, die mit der gebotenen Deutlichkeit hatte erkennen lassen, dass er auch für das Jahr 2006 erhöhte Leistungen für sein drittes und viertes Kind begehrt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Kläger sich damit im Zusammenhang bereits entgegenhalten lassen muss, dass er seine damals erhobene Klage ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2005 begrenzt hatte, zumal insofern von ihm in der Tat vor Ablauf des Jahres 2007 mangels Vorliegen der erforderlichen Daten eine entsprechende Unteralimentierung gar nicht hätte näher dargelegt können. Jedenfalls muss er sich insoweit entgegen halten lassen, dass er selbst auch in Bezug auf diesen mit dem Jahr 2005 endenden Zeitraum angesichts seiner eigenen Berechnungen ausdrücklich erklärt hatte, für dieses Jahr sei anzunehmen, dass insoweit eine amtsangemessene Alimentation gegeben gewesen sei (vgl. dazu seinen Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 in dem damaligen Klageverfahren 1 K 774/06.TR). Damit aber wäre es aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Treueverhältnisses seine Sache gewesen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er dennoch an seinen Einwendungen vom 4. November 2007 auch für das nachfolgende Jahr 2006 bzw. weitere Jahre festhalten wolle, da sich insofern die Situation gegebenenfalls für ihn auch wieder anders darstellen könne (vgl. dazu Urt. des OVG Bremen vom 6. Februar 2008 a. a. O. sowie Urt. des VGH Mannheim vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -).
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da dem Kläger von dem insgesamt geltend gemachten Nachzahlungsanspruch, den das Verwaltungsgericht auf 1.265,00 € beziffert hat, nur ein Betrag von 237,65 € zuerkannt werden kann, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; den Kläger trifft damit eine Kostenpflicht von 4/5, den Beklagten eine solche von 1/5.
Die sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.265,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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