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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.08.2003
Aktenzeichen: 10 A 10575/03.OVG
Rechtsgebiete: BRKG, TGV
Vorschriften:
BRKG § 5 | |
TGV § 5 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
10 A 10575/03.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Gewährung einer Reisekostenvergütung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2003, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtliche Richterin Hausfrau Fasel ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass er für eine Dienstreise darauf verwiesen wurde, sich entweder eine BahnCard zuzulegen oder die Hälfte der Kosten der Bahnfahrt selbst zu tragen.
Der Kläger steht als Brigadegeneral im Dienste der Beklagten. Er wurde im November 2000 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung von seinem bisherigen Standort in Nordhessen zum Heeresunterstützungskommando in Koblenz versetzt. Seinen Familienwohnsitz in Vöhl-Dorfitter behielt er danach bei. Für die Heimfahrten dorthin, zu denen er pro halben Monat eine Reisebeihilfe beanspruchen kann, benutzt er sein eigenes Kraftfahrzeug. Als Reisebeihilfe werden ihm allerdings nur die halben Kosten einer Bahnfahrkarte der 2. Klasse erstattet; daneben erhält er dann noch alljährlich auf entsprechenden Antrag hin unabhängig von deren tatsächlichem Erwerb den zum Kauf einer BahnCard 2. Klasse benötigten Geldbetrag. Bisher hat sich der Kläger noch zu keinem Zeitpunkt eine solche Karte besorgt.
In der Zeit vom 21. bis zum 23. Mai 2002 führte der Kläger eine Dienstreise nach Kassel, Berlin, Potsdam und Strausberg durch. Seinem Dienstreiseantrag vom 16. Mai 2002 - und der antragsgemäßen Dienstreisegenehmigung - entsprechend benutzte er dazu für die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Familienwohnort und Kassel ohne Kostenerstattung sein eigenes Auto und im Übrigen ein Dienstkraftfahrzeug.
Ursprünglich hatte der Kläger allerdings vorgehabt, die Dienstreise mit der Bahn durchzuführen. Am 15. Mai 2002 hatte ihn deshalb die Truppenverwaltung des Heeresunterstützungskommandos aufgefordert, sich entweder nunmehr eine BahnCard zuzulegen oder aber für die Dienstreise 74,60 € zuzuzahlen. Dagegen hatte sich der Kläger dann am 17. Mai 2002 beschwert und geltend gemacht, Reisebeihilfe und Dienstreisekostenerstattung seien strikt voneinander zu trennen; er könne für eine Dienstreise nicht auf die im Rahmen der Reisebeihilfe "fiktiv" in Ansatz gebrachte BahnCard verwiesen werden.
Die Beschwerde wies der Kommandeur des Heeresunterstützungskommandos mit Bescheid vom 12. August 2002 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Aufforderung der Truppenverwaltung vom 15. Mai 2002 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finde in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes ihre Grundlage. Danach seien Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich in Anspruch zu nehmen, ohne dass es insoweit darauf ankomme, wie die Ermäßigungen zustande gekommen seien. Maßgeblich sei allein, ob sie von dem Dienstreisenden den tatsächlichen Verhältnissen nach hätten genutzt werden können. Da ihm die Kosten einer BahnCard erstattet worden seien, sei der Kläger so zu stellen, als ob er die entsprechende Fahrpreisermäßigung der Bahn in Anspruch nehmen könne. Ohne Bedeutung sei, dass die Kostenerstattung für eine BahnCard im Rahmen der Reisebeihilfe gewährt worden sei. Im Übrigen sei dem Kläger durch die Aufforderung der Truppenverwaltung keinerlei Beschwer entstanden, da er die Dienstreise ja letztlich mit dem Dienstkraftfahrzeug durchgeführt habe.
Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und seinen Rechtsstandpunkt verteidigt.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Auskunftsbescheids der Truppenverwaltung des Heeresunterstützungskommandos in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs des Heeresunterstützungskommandos vom 12. August 2002 zu verpflichten, Dienstreisen ohne fiktive Anrechnung des BahnCard-Vorteils abzurechnen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt und auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Fahrauslagen bei der Dienstreise des Klägers vom 21. bis 23. Mai 2002 unter fiktiver Anrechnung einer BahnCard erstattet. Es hat hierzu im Wesentlichen auf dieselben rechtlichen Gesichtspunkte abgestellt, auf die auch die Beschwerdeentscheidung der Beklagten gestützt wurde. Schließlich hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, die der Kläger sodann auch fristgerecht eingelegt hat.
Zur Begründung nimmt er auf seinen bisherigen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor: Der ihm im Zusammenhang mit der Reisebeihilfe für Heimfahrten gewährte Betrag in Höhe der Kosten einer BahnCard sei nicht zweckgebunden für den Erwerb einer solchen Karte gewährt worden; er habe ihn vielmehr im Rahmen der Erstattung fiktiver Bahnfahrtkosten erhalten. Damit sei er nicht verpflichtet gewesen, sich eine BahnCard zuzulegen. Den Soldaten sei es vielmehr freigestellt, mit welchem Verkehrsmittel sie die Familienheimfahrten durchführten. Benutzten sie ihren Pkw und ergebe ein Kostenvergleich, dass die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der BahnCard geringer seien als die Kosten der Pkw-Nutzung, würden nur die geringeren Kosten erstattet. Den nicht gedeckten Mehrbetrag müssten die Soldaten dann aus der eigenen Tasche bezahlen. Räumte man nun dem Dienstherrn die Befugnis ein, die fiktiv erstattete BahnCard bei Dienstfahrten, die auf Weisung des Dienstherrn mit der Bahn durchgeführt würden, zu berücksichtigen mit der Folge, dass diese Fahrten teilweise vom Soldaten zu finanzieren seien, könnte der Dienstherr dadurch unberechtigterweise auf die Wahl des Beförderungsmittels für die Familienheimfahrten Einfluss nehmen. Eine BahnCard könne nur dann bei Dienstreisen Berücksichtigung finden, wenn eine solche tatsächlich erworben worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger weder dazu habe verpflichtet werden sollen, sich eine BahnCard zu kaufen, noch dazu, seine Dienstreisen mit einem bestimmten Verkehrsmittel durchzuführen. Wenn er sich aber aus freien Stücken dazu entscheide, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel nicht für den Erwerb einer BahnCard einzusetzen, müsse sich das reisekostenrechtlich mindernd auswirken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat - bei missverstandenem Klageantrag - die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ob dies bereits daraus folgt, dass der Kläger, wie er in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt hat, eine Verpflichtungsklage erhoben hat - mit der der Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes nach erfolgloser Durchführung eines darauf gerichteten Verwaltungs- und Vorverfahrens erstritten werden kann -, kann dabei dahingestellt bleiben, da die Klage selbst dann keinen Erfolg haben könnte, wenn man sie ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärung des Klägers zur Art der erhobenen Klage mit Rücksicht auf das im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Ziel der Klage in eine Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - umdeuten wollte. Als solche wäre sie zwar zulässig, aber nicht begründet, weil die Beklagte sehr wohl den Kläger im Rahmen der Fahrkostenerstattung nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) - und dementsprechend auch im Rahmen der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß § 6 BRKG (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift) - so behandeln kann, als sei er im Besitz einer BahnCard der 2. Klasse.
Nach § 3 Abs. 1 BRKG gilt für die Reisekostenvergütung der Grundsatz der Abgeltung nur der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen und bestimmt ausschließlich dieses Gesetz Art und Umfang der Vergütung. Gemäß Absatz 2 der Bestimmung wird Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren (allgemeiner Sparsamkeitsgrundsatz).
Diesen Grundsätzen entsprechend bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BRKG, dass bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Dabei entspricht es dem Gebot, die Kosten möglichst gering zu halten, dass nicht etwa nur tatsächlich in Anspruch genommene Ermäßigungen Berücksichtigung finden, sondern dass ein Erstattungsanspruch nur in der Höhe besteht, auf die sich die - für die Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen und den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG entsprechenden - Fahrkosten bei Inanspruchnahme aller dem Dienstreisenden möglichen Ermäßigungen - ob sie nun realisiert werden oder nicht - belaufen. Entsprechendes gilt für die Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 2 BRKG und des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG.
Der Kläger, der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG die Erstattung der Kosten einer Bahnfahrkarte 1. Klasse beanspruchen kann, könnte nun, wenn er sich denn mit den ihm dafür vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Geldmitteln eine BahnCard 2. Klasse zugelegt hätte bzw. zulegte, für Bahnreisen eine Ermäßigung in Höhe des sich unter Berücksichtigung der "Erläuterungen" der Truppenverwaltung des Heeresunterstützungskommandos vom 5. Dezember 2000 ergebenden nicht erstattungsfähigen Teilbetrags - d.h. in Höhe der Hälfte der Kosten einer Fahrkarte 2. Klasse - erlangen.
Der Geldbetrag in Höhe der Kosten einer BahnCard 2. Klasse ist dem Kläger nicht, wie er meint, als Teil der ihm nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung - TGV - zustehenden Reisebeihilfe für Heimfahrten, sondern zweckgebunden, wenn auch unter anderem mit Blick auf die Heimfahrten, zur Anschaffung dieser Karte überlassen worden. So hat der Kläger am 21. November 2001 - unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars - um die Zusage der Erstattung der Kosten einer BahnCard 2. Klasse - und nicht etwa um eine erhöhte Reisebeihilfe - nachgesucht. Das von ihm hierzu verwandte Antragsformular enthielt zusätzlich den Hinweis bzw. die Belehrung, dass nach erfolgter Kostenzusage die Erstattung des notwendigen Kaufpreises zusammen mit der Abfindung der (Dienst-, Umzugs-, Wohnungsbesichtigungs- oder Familienheim-)Reise vorgenommen werde, im Zusammenhang mit der die Kostenerstattung beantragt worden sei. Des Weiteren wurde der Kläger dort darauf hingewiesen bzw. darüber belehrt, dass während der Gültigkeitsdauer der BahnCard diese bei allen Reisen mit der Bahn verwandt und mitgeführt werden solle, für die - als Dienst-, Umzugs-, Wohnungsbesichtigungs- oder Familienheimreise - Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, und dass bei der Fahrkostenerstattung - in Bezug auf diese Reisen - nur der BahnCard-Fahrpreis Berücksichtigung finde. Schließlich war in dem vom Kläger verwandten Formular - als Grundlage für die von der Beklagten vorzunehmende "Mischkalkulation" dahin, ob sich mit Blick auf alle Fahrten mit Anspruch auf Kostenerstattung die Übernahme der Kosten einer BahnCard rentiere - nicht nur anzugeben, ob in dem Gültigkeitszeitraum der in Rede stehenden BahnCard Reisebeihilfe für Heimfahrten beansprucht werden könne, sondern auch, welche Dienstreisen und anderen Reisen mit Anspruch auf Fahrkostenerstattung während dieses Zeitraums voraussichtlich anfielen. Unter dem 27. November 2001 ist dem Kläger sodann mit Rücksicht darauf, dass aufgrund seiner künftigen Dienstreisetätigkeit und weiteren Fahrten mit Anspruch auf Kostenerstattung - unter anderem Familienheimfahrten - in den nächsten 13 Monaten die Nutzung der BahnCard wirtschaftlicher sei, die Erstattung des notwendigen Kaufpreises der BahnCard 2. Klasse zugesagt worden. Nach alledem kann es nicht zweifelhaft sein, dass die dem Kläger danach ausgezahlten 270,-- DM nicht etwa als weitere Reisebeihilfe gemäß § 5 TGV zugeflossen sind, sondern in der Tat zum Zwecke der Erstattung der Kosten einer BahnCard 2. Klasse. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Kläger in seinem Antrag auf Zusage der Kostenerstattung nur Angaben zur Reisebeihilfe gemacht hat - aufgrund derer allein es sich bereits für die Beklagte "lohnte", die Kosten einer BahnCard zu übernehmen - sowie dass er - wie es in den "Hinweisen/Belehrungen" zum Antrag auf Zusage der Kostenerstattung einer BahnCard unter anderem auch vorgesehen ist - die Zusage "im Zusammenhang" mit einer seiner Familienheimfahrten beantragt hat und der BahnCard-Kaufpreis dann zudem - wiederum entsprechend eben diesen "Hinweisen/Belehrungen" - "zusammen mit der Abfindung dieser Reise" - eben einer Familienheimfahrt - erstattet worden ist. Der Würdigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger für seine Familienheimfahrten nur die Kosten der "billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels" - d.h. für mit der Bahn zurückzulegende Strecken die Kosten einer Fahrkarte der 2. Klasse - in Ansatz bringen kann, während ihm für Dienstreisen mit der Bahn die Fahrkosten der 1. Klasse erstattet werden. Wie im Falle des Besitzes einer BahnCard 2. Klasse bei Dienstreisenden mit Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten 1. Klasse zu verfahren ist, ist in den oben bereits angesprochenen "Erläuterungen" der Truppenverwaltung des Heeresunterstützungskommandos vom 5. Dezember 2000 dargelegt.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er in der Wahl des Verkehrsmittels für die Familienheimfahrten frei sei und nicht dazu verpflichtet gewesen sei, sich tatsächlich die BahnCard zuzulegen, ist sein Vorbringen zwar zutreffend, nach Maßgabe der obigen Ausführungen aber unbehelflich. Zur Klarstellung sei dabei hervorgehoben, dass sich die Nichtverpflichtung zum Erwerb der BahnCard, entgegen der in der Berufungsbegründungsschrift vom Kläger vertretenen Auffassung, keineswegs daraus ergibt, dass für Familienheimfahrten jedes Verkehrsmittel benutzt werden kann. Der Kläger war bzw. ist vielmehr auch nicht mit Rücksicht darauf zum Kauf der BahnCard verpflichtet, dass ihm, wie ausgeführt, deren Kosten auch mit Blick auf künftige Dienstreisen erstattet wurden. Das Absehen vom Erwerb der BahnCard hat nur - gleichermaßen für Familienheimfahrten wie für Dienstreisen - zur Folge, dass er sich bei der Fahrkostenerstattung so behandeln lassen muss, als verfüge er über eine BahnCard 2. Klasse. Des Weiteren sei hier mit Blick auf die Berufungsbegründung noch richtiggestellt, dass auch für Dienstreisen in aller Regel nicht vom Dienstherrn vorgeschrieben wird, mit welchem Beförderungsmittel sie durchzuführen sind. Dazu besteht im Allgemeinen kein Anlass, da jedenfalls nur die notwendigen Fahrkosten - nach Maßgabe insbesondere des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 5 oder des § 6 Abs. 1 BRKG - erstattet werden. So werden die Dienstreisen regelmäßig so genehmigt, wie sie beantragt wurden. Eine Anweisung zur Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels wird vom Dienstherrn nur - ganz ausnahmsweise - getroffen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass mit der Praxis der Beklagten unzulässigerweise Einfluss genommen werde auf die Wahl des Beförderungsmittels für die Familienheimfahrten. Der Kläger ist vielmehr für alle Reisen, für die eine Fahrkostenerstattung in Betracht kommt, in die Lage versetzt worden, sich eine BahnCard zuzulegen. So muss er sich denn auch nach Maßgabe der Grundsätze des § 3 Abs. 1 und 2 BRKG bei allen Fahrten dieser Art so behandeln lassen, als ob er die ihm ausgezahlten 270,-- DM tatsächlich dafür verwandt habe, sich eine BahnCard 2. Klasse zu kaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren und - unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht - für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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