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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 10 A 10610/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 16 a
AufenthG § 60
AufenthG § 60 Abs. 1
Die in Mauretanien bis heute vorkommende Sklaverei, von der allein Schwarzafrikaner betroffen sind, ist dem mauretanischen Staat als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen.

Für ihren "Herrn" entwichene Sklaven besteht in Mauretanien keine inländische Fluchtalternative in Bezug auf eine dem mauretanischen Staat ebenso zuzurechnende Rückführung in den "Besitz" des vormaligen "Herrn".


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10610/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Asylrechts (Mauretanien)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer i.R. von Rettberg ehrenamtliche Richterin Marketingassistentin Schnell

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 2003 die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Mauretaniens vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahre 1985 in Boghe (Mauretanien) geborene Kläger ist mauretanischer Staatsangehöriger und gehört zum Volk der Wolof.

Er reiste seinen Angaben zufolge am 28. Mai 2002 auf dem Seeweg aus Mauretanien aus und am 21. Juni 2002 über den Hafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einige Tage später beantragte er seine Asylanerkennung. Dazu gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15. Juli 2002 an: Nachdem sein Vater am 16. Mai 1988 von weißen Arabern von zu Hause mitgenommen worden sei, habe die Polizei ihn und seine Mutter für zwei Tage auf dem Polizeirevier untergebracht. Danach seien sie nach Demeth gebracht worden; seine Mutter sei jedoch alsbald nach Boghe zurückgekehrt, um nach dem Verbleib des Vaters zu forschen. Er habe sie danach nicht mehr wieder gesehen; auch seinen Vater habe er nie mehr gesehen. Später habe er über das Rote Kreuz erfahren, dass seine Eltern getötet worden seien. Er habe ab Mai 1988 zwei Jahre im Flüchtlingslager Socde bei Al Demba im Senegal gelebt, wo er auch ein, zwei Jahre die Schule besucht habe. Nach diesen zwei Jahren, im Jahre 1992, sei er nach Boghe zurückgekehrt, wo er neun Jahre und vier Monate bei einer Familie von weißen Arabern gelebt habe, für die er als Sklave habe arbeiten müssen. Das Oberhaupt dieser Familie habe Cherif Tallte geheißen. Da die Familie Angst gehabt habe, dass er sich eines Tages, wenn er größer sei, gegen sie auflehnen könne, und ihn dann deshalb für immer eingesperrt hätte - wie er dort schon einmal eine Zeit lang eingesperrt gewesen sei -, habe er sich zur Flucht entschlossen, die ihm dann auch in einem Bäckerauto, das jeden Freitag zu der Familie gekommen sei, gelungen sei. So sei er schließlich nach Nouakchott gelangt, wo er sich bis zu seiner Ausreise fünf bis sechs Monate später aufgehalten habe; er habe nicht unbedingt nach Europa, sondern eigentlich nur weit weg von Mauretanien gewollt. Den vorgelegten Ausweis habe ein Bekannter für ihn abgeholt und ihm nach Nouakchott gebracht.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3. Juli 2003 ab; es stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht erfüllt seien und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes bestünden; außerdem forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Mauretanien an. Es hielt die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für nicht glaubhaft; außerdem verneinte es eine Verfolgung schwarzafrikanischer Mauretanier allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit.

Darauf hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. In der Klagebegründung hat er seine Angaben vor dem Bundesamt ergänzt und ausgeführt: In dem Flüchtlingslager im Senegal, wo er untergebracht worden sei, habe eine Frau - Fatau Diop - gearbeitet, die ihn adoptiert habe; darauf habe er in Al Demba in deren Familie gelebt, jedoch im Flüchtlingslager noch die Schule besucht. Nach zwei Jahren sei die Adoptivmutter verstorben. Deren Tochter habe sich nicht weiter um ihn kümmern können und ihn wieder in einem Flüchtlingslager im Senegal - Bodor - untergebracht, wo er noch zwei Jahre gelebt habe, ohne dass er in dieser Zeit allerdings eine Schule habe besuchen können. Seinerzeit seien Mauretanier in die Flüchtlingslager gekommen, um Arbeitskräfte anzuwerben. Er sei mit einem dieser Leute, der ihm eine Anstellung als Hausjunge gegen Bezahlung versprochen gehabt habe, nach Mauretanien zurückgekehrt. Dort sei er dann jedoch an eine Familie verkauft worden, die ihn zwei Jahre als Sklaven gehalten und anschließend an die Familie Tallte weiter verkauft habe, wo er wiederum als Sklave auf deren Farm habe arbeiten müssen. Er habe schon vor seiner gelungenen Flucht mehrfach versucht gehabt sich abzusetzen. Es sei ihm zuletzt möglich gewesen, sich in einem unbeobachteten Moment in dem Bäckerauto zu verstecken, das er bei einem Stopp drei Stunden später habe verlassen können; von dort sei er dann von einem Kohletransporter bis Nouakchott mitgenommen worden, wo es ihm schließlich gelungen sei, in einem Container versteckt auf ein Schiff zu gelangen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2003 hat der Kläger zunächst klargestellt, dass sich seine Mutter seinerzeit allein nach Demeth begeben habe, während er direkt in ein Flüchtlingslager gekommen sei, dass er in dem Flüchtlingslager Sodec - nicht Socde, wie in das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes aufgenommen - eine Koranschule besucht habe und dass er nach seiner Rückkehr nach Mauretanien bei der ersten Familie vier Jahre verbracht habe. Des Weiteren hat er sich dann eingelassen, dass er zweimal vergeblich versucht gehabt habe, von der Familie in Boghe, bei der er schließlich fünf Jahre und vier Monate gelebt habe und deren Oberhaupt Cherif Tall geheißen habe, zu fliehen. Das erste Mal sei er selbst zurückgekehrt, da er nicht gewusst habe, wohin er gehen solle; das zweite Mal sei er von der Polizei zurückgebracht worden. In Nouakchott habe er in der Moschee oder auf der Straße geschlafen und sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch eine schriftliche Darstellung seines Verfolgungsschicksals zu den Akten gereicht, in der er vor allem sein Leben als Sklave geschildert hat. Unter anderem hat er darin nähere Ausführungen zu dem unmittelbaren Anlass für seine Flucht von der Familie Cherif Tallte gemacht. Hierzu hat er angegeben: Die Familie habe nicht nur die Farm betrieben, auf der er gearbeitet habe und die weit außerhalb in der Wüste gelegen habe, sondern auch eine andere Farm; dorthin seien die älteren und kräftigeren Sklaven gekommen, da die Arbeit dort noch schwerer gewesen sei. Er habe dorthin verlegt werden sollen, weil er ein guter Arbeiter gewesen sei und ein Alter erreicht gehabt habe, in dem er nicht mehr so gefügig gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung hin Auskünfte von amnesty international, des Instituts für Afrikakunde sowie der Gesellschaft für bedrohte Völker dazu eingeholt, ob es in Boghe eine Familie Cherif Tall oder Tallte gebe, die Sklaven halte, ob davon auszugehen sei, dass der mauretanische Staat im Auftrag dieser Familie nach dem Kläger suchen würde, und ob für den Kläger eine inländische Fluchtalternative, z.B. in Nouakchott, bestünde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte vom 1. Dezember 2003 (amnesty international), 18. November 2003 (Institut für Afrikakunde) und 8. März 2004 (Gesellschaft für bedrohte Völker) verwiesen. Ein entsprechendes Ersuchen des Verwaltungsgerichts an das Auswärtige Amt ist unbeantwortet geblieben.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2004 ist der Kläger nochmals angehört worden. Dabei hat er insbesondere ergänzende Angaben zu seiner Flucht aus Mauretanien als "blinder Passagier" auf einem Schiff gemacht. Außerdem hat er noch einmal bekräftigt, dass die Familie Tallte weiß gewesen sei; ergänzend hat er hinzugefügt, dass Schwarzafrikaner keine Sklaven hielten, jedenfalls habe er das noch nie gesehen oder davon gehört.

Auf die mündliche Verhandlung hin ist das Verwaltungsgericht erneut in eine Beweisaufnahme eingetreten und hat zu der Frage, ob ein Träger des Namens Cherif Tall/Tallte Schwarzafrikaner sei oder ob er auch ein "weißer Araber" sein könne, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2004 Bezug genommen.

Der Kläger hat zu dieser Frage auch selbst eine Stellungnahme des Honorarkonsuls von Mauretanien eingeholt und dessen Auskunft vom 17. Juni 2004 zu den Akten gereicht.

Das Verwaltungsgericht hat darauf am 10. Dezember 2004 erneut mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nähere Einzelheiten zum Aussehen seines ehemaligen "Herrn" mitgeteilt. Er hat angegeben: Sein "Herr" sei natürlich nicht so weiß gewesen wie die im Gerichtssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten; er habe auch krause schwarze Haare gehabt; es gebe in Mauretanien Leute mit einer helleren Hautfarbe; seinen "Herrn" habe man ethnisch nicht leicht zuordnen können; er könne lediglich sagen, dass er weiß gewesen sei und Fula sowie Arabisch gesprochen habe.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2003 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Klage schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung sklavereiähnlicher Verhältnisse in Mauretanien dem Staat nicht zugerechnet werden könne; dieser sei vielmehr bemüht, diese Verhältnisse nicht zu dulden bzw. zu unterstützen. Im Übrigen ist sie dabei geblieben, dass dem Kläger die Schilderung seines Verfolgungsschicksals nicht abgenommen werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2004 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Asylanspruch zu, da sein Vorbringen insgesamt unglaubhaft sei. So habe er wesentliche Gesichtspunkte für sein Asylbegehren bei seiner Anhörung durch das Bundesamt nicht einmal angedeutet. Das gelte namentlich für die unmenschlichen Lebensbedingungen, denen er in der Familie Tall(te) ausgesetzt gewesen sein wolle. In der späteren ausführlichen Darstellung seines Lebens in der Familie Tall(te) liege daher eine erhebliche Steigerung seines Vortrages. Gleiches gelte für die Umstände der Seereise nach Deutschland, zu der er nachträglich einen neuen wesentlichen Sachverhalt eingeführt habe. Darüber hinaus seien die Umstände seiner Ausreise von einer unwahrscheinlichen Häufung unwahrscheinlicher Ereignisse gekennzeichnet. Vor allem aber seien seine Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit der Familie Tall(te) unglaubhaft. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2004 sei Cherif Tall ein im Süden Mauretaniens bekannter schwarzafrikanischer Stamm der Peul. Aber auch im Falle einer ethnischen Vermischung ließen es die verbleibenden Unterschiede ausgeschlossen erscheinen, von "weißen Arabern" zu sprechen. Der Einholung ergänzender Stellungnahmen bedürfe es nicht. Nach alledem scheide auch eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes aus. Schließlich sei auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes nichts ersichtlich. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seien so ebenfalls nicht zu beanstanden.

Mit Beschluss vom 29. April 2005 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, die der Kläger sodann fristgemäß begründet hat. Er ist dabei insbesondere der Würdigung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, dass seine Angaben unglaubhaft seien, und hat die Einholung ergänzender Gutachten zu der Frage angeregt, ob der Name Cherif Tall(te) bzw. Tallebou - wie sein "Herr" auch teilweise genannt worden sein soll - ausschließlich von schwarzafrikanischen oder auch von maurischen bzw. vom äußeren Erscheinungsbild her maurisch geprägten Personen getragen sein könne.

Hierzu hat der Senat auch aufgrund Beweisbeschluss vom 13. Juli 2005 Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Instituts für Afrikakunde und der Gesellschaft für bedrohte Völker eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte vom 16. August 2005 (Auswärtiges Amt), 4. August 2005 (Institut für Afrikakunde) und 23. November 2005 (Gesellschaft für bedrohte Völker) verwiesen.

Der Kläger wiederum hat dazu eine Stellungnahme des Mauretanien-Koordinators der deutschen Sektion von amnesty international eingeholt und dieselbe - vom 23. August 2005 - zu den Akten gereicht.

In der Berufungsverhandlung ist dem Kläger die Möglichkeit gegeben worden, sich nochmals zu seinem Klagebegehren zu äußern; außerdem ist er dazu befragt worden, welche Bewandtnis es mit dem von ihm im Verwaltungsverfahren übergebenen Ausweis vom 9. Januar 2002 hat. Dazu, wie er sich insofern eingelassen hat, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2005 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall hinsichtlich Mauretaniens die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Beklagte und der Beteiligte haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist durch das Ausbleiben der Beklagten und des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, über die Berufung zu entscheiden, weil die Beklagte und der Beteiligte ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Der Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung verlangen, dass in seiner Person hinsichtlich Mauretaniens die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - erfüllt sind.

Nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - genießt Asylrecht, wem bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit oder aber sonstige Eingriffe in andere Grundfreiheiten drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Diese Verfolgung ist dabei als politisch anzusehen, wenn sie in Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt, weil sie alsdann den Einzelnen aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzt und ihm zugleich Anlass gibt, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Eine solche politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 -, BVerfGE 80, S. 315 ff.). Neben dieser unmittelbaren Verfolgung gibt es auch eine mittelbare staatliche Verfolgung. In diesem Fall gehen die Verfolgungsmaßnahmen von privaten Dritten aus. Sie sind asylrelevant, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und den davon Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Gefahr einer Verfolgung ist gegeben, wenn diese Maßnahmen dem Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber wenn sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist allerdings erst dann als vorverfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wurde bzw. wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht, wenn er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums nur dann für den Asylbewerber erheblich ist, wenn seine Notlage verfolgungsbedingt ist. Diese Fragen sind - bis auf die der Vorverfolgung und des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative vor der Ausreise - nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, S. 204 ff.). Schließlich darf das Asylrecht nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil der Ausländer aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder aber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war (vgl. §§ 26 a ff. des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -).

Hiernach steht dem - nicht aus einem Drittstaat im vorbezeichneten Sinn, sondern auf dem Seeweg eingereisten - Kläger ein Anspruch auf Asyl zu. Da der Kläger in Mauretanien bereits - mittelbare - staatliche Verfolgung erlitten hat, ist dabei für die Zukunftsprognose vom herabgeminderten Maßstab auszugehen und zu fragen, ob eine - solche - erneute politische Verfolgung des Klägers bei Rückkehr nach Mauretanien mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das ist zu verneinen.

Der Senat hält die Angaben des Klägers zu seinem vormaligen Leben in Mauretanien und der Flucht von dort in wesentlicher Hinsicht für glaubhaft und geht daher davon aus, dass der Kläger, nachdem er zuvor mehrere Jahre als Waisenkind in Flüchtlingslagern im Senegal - Sodec bei Al Demba und Bodor - bzw. im Haus einer Adoptivmutter - Fatau Diop - in Al Demba verbracht hatte, alsbald nach seiner Rückkehr nach Mauretanien im Jahre 1992 der Sklaverei anheimfiel und so zunächst einige Jahre bei einer ihm namentlich nicht bekannten in einer anderen Stadt als Boghe lebenden Familie und sodann bis Ende 2001/Anfang 2002 - als er nach mehreren Versuchen von dort entkommen konnte - bei der Familie Cherif Tall in Boghe als Sklave auf der Farm arbeiten musste. Im Mai 2002 ergab sich dann in Nouakchott für ihn die Gelegenheit, als "blinder Passagier" auf einem Schiff unterzukommen und sich so nach Hamburg bringen zu lassen.

Der Senat nimmt dem Kläger die Schilderung seines Verfolgungsschicksals aus folgenden Gründen - im Gegensatz zum Verwaltungsgericht und der Beklagten - ab:

Zunächst greifen die im angefochtenen Urteil trotz der Feststellung, dass die "Darstellung (des Klägers) durchaus geeignet (sei), den Eindruck zu erwecken, dass er von etwas selbst Erlebtem berichtet", für die dann doch letztlich angenommene Unglaubwürdigkeit des Klägers angeführten Argumente nicht.

So stimmt es einmal nicht, dass der Kläger die "Bedingungen, unter denen er in der Familie Tall(te) gelebt haben .... will", bzw. die "für sein Asylbegehren wesentlichen Gesichtspunkte" nicht bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angesprochen hat. So hat der Kläger da schon erklärt, er habe bei der Familie in Boghe "als Sklave gearbeitet" (S. 3 Mitte des Anhörungsprotokolls), er sei bei ihr "eingesperrt gewesen" und er habe befürchtet, von ihr aus "Angst ...., dass (er sich) eines Tages (wenn er noch älter werde) gegen sie auflehnen könnte, .... für immer eingesperrt zu werden (S. 5 Mitte des Anhörungsprotokolls); deswegen habe er sich zur Flucht von dort und aus Mauretanien entschlossen. Zudem dürfte die Reise von einem Land in ein anderes als "blinder Passagier" eines Verkehrsmittels, wie sie durchaus gelegentlich vorkommt, in der Regel "von einer unwahrscheinlichen Häufung unwahrscheinlicher Ereignisse gekennzeichnet" sein.

So erweisen sich schließlich auch nicht die "Angaben (des Klägers) zur ethnischen Zugehörigkeit der Familie Tall(te) .... (als) unglaubhaft". Die Würdigung des Ergebnisses der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung auch der vom Kläger selbst in beiden Instanzen eingeholten Stellungnahmen sowie der dem Senat ansonsten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen führt vielmehr dazu, dass ein in Boghe/Mauretanien lebender Träger des Namens Cherif Tall sehr wohl auch wie ein Maure aussehen kann. Dabei geht der Senat durchaus von der Feststellung des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 16. August 2005 aus, dass die im Senegaltal ansässige Großfamilie Tall von dem im 19. Jahrhundert lebenden islamischen Marabou El Hadj Oumar Tall abstammt. Dieser gehörte jedoch dem aus einer Vermischung zwischen Fulbe - oder französisch Peulh -, Mauren und Soninke hervorgegangenen Volk der Tukulor - oder französisch Toucouleur - an (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., "Tukulor" und "Fulbe"; fr. wikipedia, "El Hadj Oumar Tall"; en. wikipedia, "Umar Tall"). Dementsprechend wird denn auch in der vom Kläger eingeholten Stellungnahme des Mauretanien-Koordinators der deutschen Sektion von amnesty international vom 23. August 2005 festgestellt, dass "Familien mit dem Namen Cherif Tall .... der Gruppe der Tuculeur zuzurechnen (seien), einer Mischgruppe zwischen Mauren und Peulh". Die Tukulor sprechen zwar dieselbe Sprache wie die Fulbe, nämlich Ful oder Fula - wie der Kläger es dem Verwaltungsgericht gegenüber als Sprache seines "Herrn" angegeben hat (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2004) - bzw. Pulaar, sind jedoch im Gegensatz zu den Fulbe, die als Nomaden von der Viehzucht leben, sesshaft und betreiben Ackerbau - wie es der "Herr" des Klägers getan haben soll, der eine Farm mit Feldern betrieben haben soll, auf denen Erdnüsse und ein karottenartiges Gemüse angebaut wurden (vgl. die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2003 zu den Akten gereichte schriftliche Darstellung seines Verfolgungsschicksals) - (vgl. zum Vorstehenden die Brockhaus Enzyklopädie, a.a.O., sowie Auskunft des UNHCR gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach vom 1. Oktober 1996). Wegen der aufgezeigten ethnischen Zusammensetzung der Tukulor bestehen nun aber auch keine Zweifel an der Richtigkeit der dem Kläger gegebenen Auskunft des Mauretanien-Koordinators von amnesty international, dass - wie es im Übrigen auch die französische Bezeichnung dieses Volkes nahe legt - Angehörige desselben ein "schwarzafrikanisches Äußeres", aber auch eine "recht helle Hautfarbe" wie ein "weißer Maure dunkleren Teints" haben können. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2004 gegebene Erläuterung des Klägers, man habe seinen "Herrn .... ethnisch nicht leicht zuordnen" können, er könne "lediglich sagen, dass er weiß war", findet so denn auch eine durchaus plausible Erklärung. Dass die früher von ihm verwandte Charakterisierung des "Herrn" als "weißer Araber" nicht etwa dahin verstanden werden konnte, dass dieser ein besonders hellhäutiger Araber war, sondern nur so, dass der "Herr" Araber und damit kein Schwarzafrikaner war, sei dabei hier nur am Rande bemerkt. Klarstellend sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass es - selbstverständlich - für das äußere Erscheinungsbild des "Herrn" des Klägers gegenüber diesem unerheblich ist, ob die Tukulor kulturell den Peulh zugerechnet werden müssen bzw. sich Angehörige der Familie Tall stets den Pulaar zurechnen werden (vgl. die Stellungnahme des Mauretanien-Koordinators von amnesty international). Für den Kläger mag sich dagegen sein "Herr" gerade auch kulturell als Maure dargestellt haben, eben weil er Sklaven hielt, wie es nach Auffassung des Klägers Schwarzafrikaner nicht tun, er Derartiges jedenfalls noch nie gehört oder gesehen haben will (vgl. seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Mai 2004). Zwar halten auch Schwarzafrikaner Sklaven (vgl. die Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 18. November 2003 und der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 8. März 2004); die Sklaverei bei negroafrikanischen Familien findet aber - und das macht wiederum die ergänzende Erläuterung des Klägers verständlich - "nur sehr verdeckt statt, so dass sie für einen Außenstehenden nicht erkennbar ist" (vgl. die Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 8. März 2004). Schließlich spricht auch für die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinem "Herrn", dass er als weiteren Namen desselben Cherif Tallte bzw. Cherif Tallebou angeführt hat. So "firmiert" die Großfamilie Tall "teilweise auch unter den Synonymen Tallbe und Talloube" (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2005).

Bestehen nach alledem aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, so sprechen für den Senat auch weitere Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Angaben des Klägers.

So ist zunächst zu sehen, dass die Schilderung des Klägers sich in die gesellschaftlichen Verhältnisse in Mauretanien im Allgemeinen sowie die innenpolitische Entwicklung daselbst gegen Ende der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts im Besonderen einfügt.

Zu ersterem ist hervorzuheben, dass es in Mauretanien in der Tat bis in die heutige Zeit hinein - durchaus noch verbreitet - Sklaverei gibt - von der allein die schwarzafrikanische Bevölkerung betroffen ist -, ungeachtet ihrer offiziellen Abschaffung durch Gesetz vom 9. November 1981. Dies bestätigen alle vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünfte (vgl. hierzu des Weiteren z. B. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 1994). Wenn es in der Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 18. November 2003 heißt, der Sklavenstand werde "heute nur noch vererbt", es gebe "keine Neuversklavung mehr" - allerdings komme es noch zu "kaschierten" Besitzerwechseln -, stellt dies die Glaubwürdigkeit des Klägers, der ja im Jahre 1992 erstmals versklavt worden sein will, nicht in Frage. Zu sehen ist insofern zum einen, dass die Auskunft die Verhältnisse im Jahre 2003 betrifft. Zum anderen sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die eine Neuversklavung des Klägers seinerzeit begünstigten. So war der Kläger im Jahre 1992 erst 7 Jahre alt und Vollwaise; er wurde zudem aus einem Flüchtlingslager im Senegal, wo er sich bis dahin offenbar ohne irgendwelche verwandtschaftlichen Kontakte aufgehalten hatte, "übernommen" und von einer fremden Person - einem "Anwerber" - nach Mauretanien zurückgeführt. Ergänzend sei im hier behandelten Zusammenhang klargestellt, dass es sich bei den "Beschäftigungsverhältnissen" des Klägers in der Zeit von 1992 bis Ende 2001/Anfang 2002, so wie er sie näher geschildert hat, tatsächlich um Sklaventum gehandelt hat: So wurde er verkauft bzw. weiterverkauft, war er gezwungen, ohne Entlohnung zu arbeiten, und körperlicher Züchtigung ausgesetzt und konnte er sich dem Zugriff der Herrschaft nur durch eine Flucht entziehen.

Auch die Darstellung seiner Lebensumstände bis zum Jahre 1992 fügt sich in die objektiven Gegebenheiten zur damaligen Zeit in Mauretanien ein; dabei ist sehr wohl auch zu bedenken, dass zum Teil Ereignisse in Rede stehen, die bis in die früheste Kindheit des Klägers zurückreichen, so dass insofern an die Schilderung des Vorfluchtschicksals ohnehin nicht dieselben Anforderungen gestellt werden können wie sonst gemeinhin. Was die innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland des Klägers gegen Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts angeht, ist so festzustellen, dass es seinerzeit zunehmend zu Spannungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen Mauretaniens gekommen war, die schließlich zu "ethnischen Säuberungen" führten, in deren Verlauf namentlich auch im Senegalflusstal viele schwarzafrikanische Mauretanier von den Mauren getötet oder in den Senegal vertrieben wurden oder sich selbst dort vor den Ausschreitungen in Sicherheit brachten; zu ihrer Aufnahme wurden im Senegal auch Flüchtlingslager errichtet. Ein Großteil der Geflohenen kehrte später, nachdem sich die Lage ab etwa 1992 zu entspannen begann, auf freiwilliger Basis oder aufgrund von Repatrisierungsprogrammen nach und nach nach Mauretanien zurück.

Schließlich sprechen auch weitere Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Angaben des Klägers.

So hat der Kläger manches, was zunächst unklar blieb bzw. sogar widersprüchlich erschien, im weiteren Verlauf der betreffenden bzw. im Rahmen einer späteren Schilderung seines Vorfluchtschicksals "beiläufig" aufgeklärt bzw. stimmig gemacht, oder aber auch im Nachhinein von sich aus etwas "richtiggestellt", ohne dass sich dies als notwendig erwiesen gehabt hätte oder sich der Kläger davon doch zumindest einen Vorteil hätte versprochen haben können.

Zu letzterem kann beispielsweise angeführt werden, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2003 den Namen des Flüchtlingslagers bei Al Demba, der in der Niederschrift über die Bundesamtsanhörung mit "Socde" angegeben ist, dahin berichtigt hat, dass das Lager Sodec geheißen habe, und dass er erstmals in der Klagebegründung geltend gemacht hat, nach seiner Rückkehr nach Mauretanien zunächst an eine andere Familie verkauft und erst von dieser der Familie Tall überlassen worden zu sein. Was insbesondere den Umstand angeht, dass er dabei den Namen dieser ersten "Herrschaft" nicht anzugeben vermocht hat, spricht nun allerdings zusätzlich für seine Glaubwürdigkeit: Denn hätte er sein Vorfluchtschicksal "frei erfunden", so hätte es zumindest sehr nahe gelegen, dass er nicht nur seine angebliche Adoptivmutter und seinen angeblichen zweiten "Herrn" mit Namen belegt, sondern auch für den ersten "Herrn" einen solchen gefunden hätte.

Im Übrigen kann z. B. darauf hingewiesen werden, dass der Kläger, nachdem er vor dem Bundesamt zunächst angegeben hatte, dass während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager "Socde" "die Familie" in Al Demba gelebt habe - und dabei unklar geblieben war, von welcher Familie hier die Rede war -, gegen Ende der Anhörung dann "die Frau, bei der er in Al Demba gelebt hat", erwähnt hat (S. 6 Mitte des Protokolls) und schließlich in der Klagebegründung ausgeführt hat, er sei von einer in dem Lager arbeitenden und mit ihrer Familie in Al Demba lebenden Frau adoptiert worden. Des Weiteren kann insoweit exemplarisch verwiesen werden auf die Auflösung des sich aus der Anhörung beim Bundesamt ergebenden Widerspruchs wegen des Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers nach Mauretanien - zwei Jahre nach seiner Aufnahme im Flüchtlingslager "Socde" im Mai 1988 (so S. 3 oben des Protokolls) oder 1992 (so S. 5 oben des Protokolls) -: Ohne dass in dem Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juli 2003 gerade auch dieser Widerspruch angesprochen worden wäre, hat der Kläger in der Klagebegründung ausgeführt, er sei, nachdem seine Adoptivmutter nach zwei Jahren verstorben sei, in das Flüchtlingslager Bodor gebracht worden, wo er weitere zwei Jahre gelebt habe. Was den dem Kläger im Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vorgehaltenen Widerspruch hinsichtlich seines Fluchtziels angeht, so lässt sich dieser übrigens nicht feststellen: Richtig ist zwar, dass der Kläger zu Beginn seiner Anhörung bemerkt hatte, er habe in Nouakchott versucht, ein Schiff nach Europa zu kriegen, bzw. er habe nach Europa gewollt. Gegen Ende der Anhörung hat er sich aber nicht, wie im Bescheid angeführt, dahin eingelassen, "dass er gar nicht nach Europa wollte"; er hat dort vielmehr nur klargestellt, dass er nicht "unbedingt" nach Europa gewollt habe, er habe nur "weg" gewollt. Wenn er dort des Weiteren angegeben hat, er habe nicht gewusst, dass er hierher komme, entspricht dies seiner Darstellung im gerichtlichen Verfahren, er habe die Gelegenheit gefunden, als "blinder Passagier" auf einem Schiff - mit unbekanntem Ziel - unterzukommen. Beispielhaft erwähnt sei im hier behandelten Zusammenhang dann auch noch die nachträgliche "Plausibilisierung" der zunächst wenig überzeugenden Angabe des Klägers in der Klagebegründung, das Bäckerauto, in dem versteckt er von der Familie Tall habe fliehen können, habe "nach einer ca. dreistündigen Fahrt" gestoppt. Nachvollziehbar wird dies aufgrund der beiläufigen Bemerkung in der dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2003 übergebenen schriftlichen Darstellung des Verfolgungsschicksals, die Farm der Familie Tall habe "weit außerhalb in der Wüste" gelegen.

Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht schließlich auch, dass es ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gelungen ist, schlüssig - und ohne erkennbaren Widerspruch zum wesentlichen Inhalt seiner früheren, insoweit noch unzureichenden Angaben - zu erklären, welche Bewandtnis es mit dem im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Ausweis hat. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei dem Dokument nicht um einen Flüchtlingsausweis - wie im Bundesamtsbescheid angegeben -, sondern, wie die Übersetzung desselben durch die vom Senat hinzugezogene Dolmetscherin ergeben hat, um eine Bescheinigung der Beantragung eines Flüchtlingsausweises - ausgestellt durch die Republik des Senegal am 9. Januar 2002 - handelt. Der Kläger hat dazu angegeben, dass ihm ein solcher Ausweis erstmals zu der Zeit, als er noch bei der Adoptivmutter gelebt habe, auf Veranlassung des Roten Kreuzes ausgestellt worden sei. Die Familie der Adoptivmutter habe den Ausweis dann aufbewahrt, auch in der ersten Zeit nach deren Tod. Der Ausweis sei Jahr für Jahr verlängert oder neu ausgestellt worden, auch während der Zeit, als er schon wieder in Mauretanien gelebt habe. Dafür habe ein Freund im Senegal, der ebenfalls einen solchen Ausweis besessen habe, gesorgt. Er habe den Ausweis nie selbst an sich genommen, sondern in der Obhut des Freundes gelassen, da er befürchtet habe, dass sein "Herr" ihm diesen sonst abnehmen könne. Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Sie sind in sich widerspruchsfrei und halten sich jedenfalls, wie oben bereits hervorgehoben, im Rahmen der früheren Angaben des Klägers zum Erhalt des Ausweises (vgl. das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes S. 6 unten sowie die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2003, S. 3 oben), die sie letztlich nur präzisieren und so verständlicher machen. Zudem stimmen die Angaben aber auch mit der vorgelegten Bescheinigung insoweit überein, als dieselbe eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr hatte und eine zweimalige Verlängerung der Geltungsdauer für jeweils ein weiteres Jahr - schon - auf ihr selbst vorgesehen war.

Ist dem Kläger nach alledem abzunehmen, dass er von 1992 bis zu seiner Flucht von der Farm seines letzten "Herrn" Sklave war, ist er bereits von politischer Verfolgung betroffen gewesen. Dass die mit einer Versklavung einhergehende substantielle Minderung der Existenz als Mensch - die völlige Abhängigkeit der Sklaven von ihrem "Herrn", ihre "Verdinglichung" und Ausbeutung, ihre Schutzlosigkeit gegenüber Bestrafungsaktionen und willkürlichen Entscheidungen ihres "Herrn" - die für die Asylerheblichkeit geforderte Schwere des Eingriffs erreicht, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Die Repressalien knüpfen jedenfalls im Heimatstaat des Klägers auch an ein unveräußerliches Merkmal - die Rasse - an, da in Mauretanien ausschließlich Schwarzafrikaner von Sklaverei betroffen sind (vgl. die vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünfte des Instituts für Afrikakunde vom 18. November 2003 sowie dessen Auskunft gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart vom 16. Dezember 1996).

Die somit für die Zeit seines Sklaventums festzustellende politische Verfolgung des Klägers war schließlich auch ungeachtet des Umstandes, dass sie - unmittelbar - nur von Privatpersonen, seinen "Herren", ausging, staatliche Verfolgung: Sie war dem mauretanischen Staat zuzurechnen, da dieser nicht dazu bereit oder in der Lage war, mit den ihm an sich hierzu zur Verfügung stehenden Mitteln dem Kläger ihr gegenüber Schutz zu gewähren. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünften des Instituts für Afrikakunde, der Gesellschaft für bedrohte Völker und von amnesty international sowie des Weiteren z. B. aus der oben bereits angeführten Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 16. Dezember 1996. Der Einholung weiterer Auskünfte hierzu - etwa des Auswärtigen Amtes, das bereits das Verwaltungsgericht vergeblich insoweit um Auskunft ersucht hat (vgl. Anschreiben vom 24. Oktober 2003 und 8. Juni 2004) - bedarf es mithin nicht. Das gilt umso mehr, als dafür im Übrigen auch schon die - weiter oben bereits herausgestellte - "unstreitige" Tatsache als solche spricht, dass Sklaverei in Mauretanien bis heute keineswegs auf Einzelfälle beschränkt ist. Zudem war der Kläger, nachdem ihm die Flucht von der Familie Tall gelungen war, landesweit davon bedroht, erneut in den "Besitz" dieser Familie zu geraten, ohne dass ihm insoweit staatlicher Schutz zuteil geworden wäre. Auch dies lässt sich, ohne dass es insofern weiteren Aufklärungsbedarf gäbe, jedenfalls den oben angeführten Auskünften des Instituts für Afrikakunde und der Gesellschaft für bedrohte Völker entnehmen.

Im Einzelnen hat das Institut für Afrikakunde in seiner Auskunft vom 18. November 2003 mit Blick auf die "Verantwortlichkeit" des mauretanischen Staates für den Fortbestand der Sklaverei und das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ausgeführt: Da im innenpolitischen Machtpoker die traditionellen Sozial- und Stammesstrukturen eine wichtige Rolle spielten und von daher von der Regierung nicht angetastet würden, sei es für Sklaven schwierig, sich aus der Abhängigkeit zu befreien. So müsse z. B. nach dem Gesetz von 1981 der bisherige Besitzer entschädigt werden; es gebe aber keine Bestimmungen für die Verwaltung, wie dies erfolgen solle. In Nouakchott sei zwar eine "schleichende Emanzipation" möglich, in den ländlichen Regionen könnten sich Sklaven ihrem Status jedoch fast nur durch Flucht mit ungewisser Zukunft entziehen. Da die traditionellen Stammes- und Sozialstrukturen innenpolitisch eine so große Rolle spielten, Sklaverei noch weit verbreitet sei und es außerdem heftige rassische Spannungen zwischen den Mauren und den Schwarzafrikanern gebe, sei das Thema politisch hoch brisant. Für die Regierung sei das Problem daher tabu. Menschenrechtsaktivisten würden verfolgt und Berichte oder Interviews in den Medien provozierten regelmäßig Zensur, Verbote und Verhaftungen. Wegen der politischen Brisanz des Themas fänden Sklaven in Streitfällen mit ihren "Herren" in der Regel keinen Schutz und keine Unterstützung bei den Behörden. Es sei zwar zu bezweifeln, dass der Staat aktiv nach einem entwichenen Sklaven suchen werde; es müsse aber damit gerechnet werden, dass, wenn der ehemalige "Herr" seinen früheren Sklaven auf der Straße erkenne und die Behörden (die Polizei) um Unterstützung bitte, er diese erhalte. Von daher könne nicht zuverlässig von einer inländischen Fluchtalternative in Nouakchott oder an anderen Orten Mauretaniens ausgegangen werden.

Auch in seiner Auskunft vom 16. Dezember 1996 hatte das Institut für Afrikakunde bereits festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitskräfte wenig Schutz vor Übergriffen gegen Sklaven böten; ihm sei kein Fall bekannt, dass diese vor Gericht Recht bekommen oder durch staatliche Stellen Schutz vor ihren "Herren" erfahren hätten. Selbst in größeren Städten sei die Gefahr groß, dass ein "Herr" die Rückkehr seines Sklaven einfordere.

Die Gesellschaft für bedrohte Völker hat in ihrer Auskunft vom 8. März 2004 - mit den vorbezeichneten Auskünften im Wesentlichen übereinstimmend - ausgeführt: Ungeachtet der offiziellen Abschaffung der Sklaverei in Mauretanien bestehe sie mit Duldung und sogar Unterstützung staatlicher Stellen bis heute fort. Nichtregierungsorganisationen wie "SOS Esclaves" dokumentierten jedes Jahr etliche Fälle, in denen ehemalige "Herren" entwichene Sklaven mit Hilfe der Justiz und der Polizei zurückholten. Diese Organisation leiste jedes Jahr vielen dieser geflohenen Sklaven Rechtshilfe bei Auseinandersetzungen mit ihren ehemaligen "Herren" in Polizeistationen oder vor Gericht. Trotz dieser Unterstützung bestätigten auch Gerichte immer wieder die alten Besitzverhältnisse und trügen so indirekt zur Aufrechterhaltung der Sklaverei bei. Noch deutlichere Unterstützung bekämen die ehemaligen Sklavenhalter von der Polizei. Regelmäßig erreichten die Gesellschaft glaubwürdige Zeugenaussagen über gewaltsame Rückschaffungen von ehemaligen Sklaven zu ihren früheren "Herren" durch staatliche Sicherheitskräfte. Systematisch leugne der mauretanische Staat das tatsächliche Fortbestehen der Sklaverei. Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtler, die diese offizielle Darstellung hinterfragten, würden immer wieder verhaftet. Zwar sei der Einfluss der ehemaligen "Herren" in den ländlichen Gebieten größer als in den Städten; doch seien auch in Nouakchott bereits frühere Sklaven von ihren ehemaligen "Herren" juristisch belangt und bedrängt worden, in ihre Heimatregion zurückzukehren. Insofern bestehe nach Einschätzung der Gesellschaft für entwichene Sklaven keine inländische Fluchtalternative.

Amnesty international schließlich hat in seiner Auskunft vom 1. Dezember 2003 zwar nicht einzuschätzen vermocht, ob für einen entwichenen Sklaven eine inländische Fluchtalternative gegeben sein könne, im Übrigen aber ebenfalls festgestellt: Sklaven erhielten nur selten Schutz und Hilfe seitens der mauretanischen Behörden gegenüber ihren "Herren" und erneuter Versklavung. Das werde von der mauretanischen Regierung zwar bestritten. Sie habe jedoch bis heute noch keine Schritte unternommen, das rechtliche Verbot der Sklaverei in die Praxis umzusetzen und die Sklaverei vollständig zu beseitigen, Wiederversklavung zu verhindern und gegen die Sklavenhalter gerichtlich vorzugehen. Sklaven und ehemalige Sklaven genössen keinerlei juristischen Schutz, weder gegen die Versklavung an sich noch gegen Menschenrechtsverletzungen, denen sie im Sklavenverhältnis ausgesetzt seien bzw. gewesen seien. Der Fortbestand der Sklaverei trotz ihres Verbots sei in erster Linie der Passivität der mauretanischen Regierung zuzurechnen. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass der mauretanische Staat im Auftrag eines ehemaligen "Herrn" nach einem entwichenen Sklaven suchen werde.

Ist nach alledem davon auszugehen, dass der Kläger bereits von mittelbarer staatlicher Verfolgung betroffen war, ist abschließend noch festzustellen, dass - für ganz Mauretanien - nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin eine ebensolche Verfolgung erleiden würde, dass er also auf dieselbe Art und Weise wie in der Zeit nach seiner Flucht von der Familie Tall landesweit Gefahr liefe, von dieser Familie erneut versklavt zu werden. Hierzu kann wiederum auf die oben wiedergegebenen Auskünfte des Instituts für Afrikakunde, der Gesellschaft für bedrohte Völker und von amnesty international verwiesen werden.

Der Kläger ist damit als Asylberechtigter anzuerkennen.

Daraus folgt zugleich, dass er in seiner Person auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Mauretaniens erfüllt.

Wegen der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist die erlassene Ausreiseaufforderung rechtswidrig und sind die weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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