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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 10 A 10682/03.OVG
Rechtsgebiete: BLV, Beurteilungsbestimmungen


Vorschriften:

BLV § 40
BLV § 41
Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmungen) vom 15. August 1996 (VMBl. S. 338)
Auch die einfache, in vorgegebenen Bahnen zu verrichtende Tätigkeit eines Amtsboten der Besoldungsgruppe A 4 kann mit einem einheitlichen, in einer großen Verwaltung generell verwendeten, Beurteilungsbogen sachgerecht dienstlich beurteilt werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 A 10682/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts (dienstliche Beurteilung)

hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. Juni 2003, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Gansen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2003 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahrens auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der allein geltend gemachte Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Zunächst ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verwendung des Beurteilungsbogens (Anlage 1 zu den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung [Beurteilungsbestimmungen] vom 15. August 1996 [VMBl. S. 338 -342ff -]) sei auch für die Erstellung der Regelbeurteilung des Klägers sachgerecht, nicht ernstlich zweifelhaft. Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass der vorgeschriebene und verwendete Beurteilungsbogen mit seinen jeweils vier Einzelmerkmalen (mit Untermerkmalen) in der Leistungsbeurteilung und in der Befähigungsbeurteilung, seinen sechs bzw. vier Bewertungsstufen bei diesen Einzelmerkmalen sowie der sechsstufigen Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und des sechsstufigen Gesamturteils auf die von ihm ausgeübte und beurteilte Amtsbotentätigkeit nicht passe, trifft nicht zu.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 17. April 1986, DVBl. 1986, S. 951 m.w.N.) unterliegt es innerhalb des in §§ 40, 41 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) gezogenen Rahmens grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage über Eignung und Leistung des Beamten gestalten und begründen will. Bei Erlass von Richtlinien hierüber hat er innerhalb des genannten Rahmens eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Dienstherr überschreitet diesen Rahmen nicht schon dadurch, dass er - wie hier - in einer großen Verwaltung trotz sehr unterschiedlicher Aufgabenbereiche einen einheitlichen Beurteilungsbogen mit Beurteilungsmerkmalen vorsieht, die auf manche Aufgabenbereiche in geringerem Maße zutreffen als auf andere, sofern er nicht eine schematische Heranziehung und Gewichtung sämtlicher vorgesehenen Beurteilungsmerkmale, sondern eine sinnvolle Anwendung des Bogens unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Aufgabenbereichs vorschreibt.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Senat nicht die behaupteten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung feststellen. Dabei fällt zunächst auf, dass die streitbefangene dienstliche Beurteilung nicht sämtliche vorgegebene Einzelmerkmale des Beurteilungsbogen bewertet, sondern mit Blick auf den vom Kläger innegehabten Dienstposten schon eine Auswahl trifft. So fehlt etwa für das Einzelmerkmal "Führungsverhalten" in der Leistungsbeurteilung und für das Einzelmerkmal "Führungsfähigkeit" in der Befähigungsbeurteilung jegliche Aussage. Entsprechendes gilt für die weiteren Merkmale "Schriftlicher Ausdruck" und "Bürgerfreundliches Verhalten" im Rahmen der Leistungsbeurteilung. Auch diese durch den Beurteilungsbogen vorgegebenen Merkmale sind nicht bewertet. Eine solche Handhabung entspricht im Übrigen Nummer 9 der Durchführungshinweise zu den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. August 1996 (VMBl. S. 352).

Aber auch bei den verbleibenden und bewerteten Einzelmerkmalen sind Aussagen und Differenzierungen, wie sie der Beurteilungsbogen vorsieht und wie sie hier auch getroffen worden sind, durchaus möglich. Dies macht schon das angefochtene Urteil deutlich, indem es auf Seite 8 unten bis 9 unten Minder- und Schlechtleistungen des Klägers aufführt, die die getroffenen Bewertungen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts plausibel machen. Diese mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz zeigen, dass der Einwand des Klägers nicht zutrifft, ein Amtsbote verrichte eine einfach gelagerte Tätigkeit, die man im Prinzip nur ordnungsgemäß erfüllen könne oder nicht. Vielmehr sind auch nach Auffassung des Senats hier ebenfalls sehr wohl Abstufungen bei der Aufgabenerledigung möglich. Auch solche einfachen Arbeiten kann man unterschiedlich schnell, unterschiedlich zweckmäßig, unterschiedlich richtig, unterschiedlich freundlich, unterschiedlich kollegial usw. verrichten. Darüber hinaus kann eine Rolle spielen, ob der Betreffende für zusätzliche Arbeiten zur Verfügung steht und wie er etwa im Vertretungsfall einsetzbar ist. All dies sind - beispielhaft aufgeführt - Kriterien, die eine unterschiedliche, differenzierte Leistungsbewertung ermöglichen und im Sinne der Gleichbehandlung aller Bediensteter des Dienstherrn auch gebieten. Entsprechendes gilt für die Befähigungsbeurteilung.

Damit erledigt sich auch das Argument des Klägers, bei seiner Tätigkeit habe er keine Gestaltungsfreiheit und keine Möglichkeit, den Arbeitsumfang zu steigern. Wenn dies an sich auch stimmen mag, so kann er doch seine Arbeit zügiger erledigen und dann für andere und weitere Aufgaben zur Verfügung stehen. Damit lässt sich zumindest auf diese Weise der Arbeitsumfang steigern. Dass ihm das nicht möglich ist, hat der Kläger nicht vorgetragen, dafür ist auch nichts ersichtlich.

Schließlich ist zu sehen, dass die bewerteten Einzelmerkmale des Beurteilungsbogens nicht schematisch herangezogen und gewichtet werden, sondern eine sinnvolle Verwertung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Aufgabenbereichs vorgeschrieben ist und eine solche hier auch im vom Kläger nicht beanstandeten Weise vorgenommen wurde. In der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des Klägers ist formularmäßig vorgesehen, Einzelmerkmale aufzuführen, die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind. Dementsprechend sind hier die Einzelmerkmale "Fachliches Wissen und Können", "Gründlichkeit", "termingerechtes Arbeiten", Eigenständigkeit" und "Initiative" als besonders bedeutsame Merkmale benannt und als solche bei der Gewichtung berücksichtigt worden.

Schließlich rügt der Kläger auch ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, "die Beklagte habe plausibel und nachvollziehbar die zu Grunde liegenden Sachverhalte dargestellt". In dieser Passage des Antrages (Seite 3 Mitte bis 4 Mitte) setzt sich der Rechtsbehelf ausschließlich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander (vgl. etwa S. 4 oben: "Der Prozessvortrag der Beklagten ermöglicht keine Nachprüfbarkeit der Beurteilung."). Damit fehlt aber eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und eine Darlegung i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weshalb gerade gegenüber dem angefochtenen Urteil, in dem dieses Vorbringen gewürdigt und als plausibel angesehen worden ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit begründet sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren folgt aus §§1 3 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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