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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 10 A 10817/06.OVG
Rechtsgebiete: BBG, BBesG, ATZV


Vorschriften:

BBG § 72 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BBG § 72 b Abs. 2
BBG § 72 b
BBesG § 6 Abs. 2
BBesG § 6
ATZV § 2 Abs. 4 Satz 1
ATZV § 2 Abs. 4 Satz 2
ATZV § 2 Abs. 4
ATZV § 2
Zur Gewährung erhöhter Altersteilzeitbezüge wegen Wegfalls des Dienstpostens aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr (hier für den Fall einer ursprünglich geplanten "Kettenbildung").
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10817/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts, Gewährung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlages

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch ehrenamtliche Richterin Angestellte Morsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger während seiner Altersteilzeitbeschäftigung zu gewährenden Zuschlages zu seiner Besoldung. Dieser Zuschlag wird nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bzw. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit (ATZV) regelmäßig auf der Grundlage von 83 v. H. der maßgebenden Nettobesoldung des betreffenden Beamten bemessen, bemisst sich allerdings insoweit auf der Grundlage von 88 v. H. bei Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, sofern deren Dienstposten aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen bzw. mit anderen Beamten nachbesetzt werden, deren Dienstposten ihrerseits aus den genannten Gründen wegfallen.

Der am 27. Oktober 1943 geborene Kläger steht als Technischer Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesG) im Dienst der Beklagten und ist beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) in der Projektabteilung See auf dem Dienstposten TE 510 Z 610 eingesetzt.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersteilzeit mit einer Arbeitsphase vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2006 und einer Freistellungsphase vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008, wobei er unter dem 3. März 2004 außerdem um die Bewilligung erhöhter Altersteilzeitbezüge in Höhe von 88 v. H. der maßgebenden Besoldung nachsuchte.

Damit im Zusammenhang stellte das BWB fest, dass zwar der Dienstposten des Klägers struktursicher sei und bei dessen Eintritt in die Freistellungsphase nachbesetzt werden müsste, dass indes auf diesen alsdann der Technische Regierungsamtmann L.... nachrücken könne, dessen Dienstposten im Rahmen von Einsparmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt entfalle, so dass dem Kläger 88 v. H. seiner Nettobezüge zustünden. Aufgrund dessen wurde unter dem 11. Mai 2004 festgelegt, den Dienstposten des technischen Regierungsamtmannes L.... TE 102 Z 220 unter entsprechender Abänderung des Organisations- und Dienstpostenplanes "zur Herstellung einer mittelbaren Betroffenheit" mit dem Vermerk "Kw 31. 10. 2006" zu versehen. Unter dem 7. Juli 2004 wurde außerdem angeordnet, diesen Vermerk um den Hinweis "BesStrukG, mittelbare Betroffenheit BesGr A 11 TE 510 Z 610" zu ergänzen; der Dienstposten des Klägers erhielt seinerseits den Vermerk "Besetzung nur über mittelbare Betroffenheit von DP-Inhaber BesGr A 11 TE 102 Z 220".

In einem weiteren Vermerk vom 18. August 2004 wurde sodann festgehalten, dass ungeachtet dieser Planung die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Technischen Regierungsamtmannes L.... als die mittelbare Betroffenheit mit dem Dienstposten des Klägers mit Blick auf dessen Laufbahnausbildung im Fachbereich Elektroenergiewesen ergeben habe, dass derzeit elf Dienstposten innerhalb der Bereiche Energiegeräteelektronik, sonstige Elektrotechnik und Elektronik unbesetzt seien. Im Hinblick auf diese Vakanzen im Bereich des gehobenen technischen Dienstes könne gemäß der Erlasslage vom 3. Juni 2004 dem Antrag des Klägers auf Altersteilzeit, auch im Rahmen der mittelbaren Betroffenheit, nicht stattgegeben werden.

Mit Bescheid vom 20. September 2004 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Altersteilzeit wegen entgegenstehender dienstlicher Belange gemäß § 72 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - zunächst insgesamt ab. Auf den Widerspruch des Klägers entsprach sie sodann mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 seinem Antrag insoweit, als sie ihm Altersteilzeit ab dem 1. März 2005 mit einer Arbeitsphase bis zum 31. Dezember 2006 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum am 31. Oktober 2008 bewilligte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der von ihm begehrten erhöhten Altersteilzeitbezüge zurück, da dessen Dienstposten nicht wegfalle und insoweit auch eine mittelbare Betroffenheit nicht herzustellen sei, weil für Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren Dienstposten wegfielen, eine Vielzahl freier struktursicherer Dienstposten zur Verfügung stehe.

Hiergegen hat der Kläger am 1. April 2005 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine mittelbare Betroffenheit im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV gegeben, da gemäß den eigenen Organisationsverfügungen des BWB vorgesehen sei, seinen Dienstposten ab dem Beginn seiner Freistellungsphase mit dem Technischen Regierungsamtmann L.... nachzubesetzen, dessen Dienstposten sodann entfalle. Ob dieser gegebenenfalls auch auf anderen struktursicheren Dienstposten eingesetzt werden könne oder solche Dienstposten zurzeit nicht besetzt seien, sei angesichts dieser Festlegungen unerheblich. Hinzu komme, dass die Beklagte ausweislich ihrer Erlasse vom 15./19. März 2004 auch sonst nicht mehr daran festhalte, den erhöhten Altersteilzeitzuschlag dann nicht zu gewähren, wenn eine anderweitige Verwendung der Beamten, deren Dienstposten wegfielen, auf einem struktursicheren Dienstposten möglich sei. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich mit Organisationsverfügung vom 9. Mai 2005 bei dem den Dienstposten TE 102 Z 220 des Technischen Regierungsamtmannes L.... betreffenden KW-Vermerk alle weiteren Zusätze gestrichen habe, könnten diese den ursprünglichen Planungen widersprechende Änderungen keine Rückwirkung entfalten, nachdem gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für die Frage nach der Höhe des Zuschlages auf die Gegebenheiten spätestens im Zeitpunkt des Beginns seiner Altersteilzeit am 1. März 2005 abgestellt werden müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 20. September 2004 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 zu verpflichten, ihm im Rahmen seiner Altersteilzeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Oktober 2008 Altersteilzeitbezüge in Höhe von 88 v. H. der Nettobesoldung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Eine Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers mit einem Beamten, dessen Dienstposten aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen wegfalle, sei vorliegend weder erfolgt noch beabsichtigt. Als Dienstherrin sei ihr insoweit im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit ein weit reichendes Ermessen eingeräumt. Zwar sei zunächst verwaltungsintern die Herstellung einer solchen Betroffenheit über den Dienstposten des technischen Regierungsamtmannes L.... geprüft worden. Zum Zeitpunkt der abschließenden Verwaltungsentscheidung hätten jedoch die Gegebenheiten im gehobenen technischen Dienst berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der hohen Vakanzen in der einschlägigen Laufbahnrichtung hätten sich ausreichende Möglichkeiten zur anderweitigen fachgerechten und amtsangemessenen Verwendung dieses Beamten ergeben. Daher sei zuletzt und wie auch aus der Löschungsverfügung vom 9. Mai 2005 ersichtlich von der anfangs erwogenen Herstellung einer mittelbaren Betroffenheit abgesehen worden, zumal sie sich als Dienstherrin zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger verbindlich festgelegt oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand geschaffen habe.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 30. November 2005 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ATZV für die Gewährung des erhöhten Altersteilzeitzuschlagssatzes von 88 v. H. erfüllt seien, sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Koblenz auf den Dienstposten, den der Beamte zum Zeitpunkt des Beginns seiner Altersteilzeitbeschäftigung innehabe sowie auf den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand hinsichtlich des Wegfalles dieses Dienstpostens und die hierfür maßgeblichen Gründe abzustellen. Danach aber hätte nach dem Planungsstand vom 1. März 2005 der seinerzeit vom Kläger innegehabte Dienstposten ab dem Beginn der Freistellungsphase mit dem Technischen Regierungsamtmann L.... nachbesetzt werden sollen, dessen Dienstposten gerade zur Herstellung der mittelbaren Betroffenheit herangezogen werden sollte. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den verschiedenen Vermerken im Organisations- und Dienstpostenplan des BWB vom 11. Mai und 7. Juli 2004, die Ausfluss einer entsprechenden Ermessensbetätigung der Beklagten gewesen seien. An diesen Planungsvorgaben müsse sich die Beklagte jedenfalls solange festhalten lassen, als diese nach außen hin ersichtlich fortbestanden hätten. Soweit die Beklagte unter dem 9. Mai 2005 an dem Dienstposten TE 102 Z 220 die über den dortigen KW-Vermerk hinausgehenden Vermerke wieder gestrichen habe, sei diese Löschung von vornherein unbeachtlich, weil sie erst nach dem Beginn der Altersteilzeit des Klägers erfolgt sei. Demgemäß komme es auch nicht etwa darauf an, ob nachfolgend ein anderweitiger Einsatz des Technischen Regierungsamtmannes L.... auf einen sonstigen struktursicheren Dienstposten als angebracht erschienen sei. Dies müsse auch deshalb gelten, weil die Beklagte selbst ausweislich ihrer Erlasse vom 15./19. März 2004 von der Prüfung derartiger anderweitiger Verwendungsmöglichkeit ohnehin abgerückt sei.

Gegen dieses Urteil hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung macht die Beklagte noch geltend: Die vom Verwaltungsgericht angeführte Prüfung der Herstellung einer mittelbaren Betroffenheit habe seinerzeit lediglich eine verwaltungsinterne Überlegung dargestellt, die erst noch personal- und organisationsseitig hätte bewertet werden müssen, bevor sie als Entscheidungsvorschlag der zuständigen Stelle hätte unterbreitet werden können. Angesichts der Vielzahl der Vakanzen sei zuletzt von der Herstellung der mittelbaren Betroffenheit abgesehen worden, da für den fachgerechten und angemessenen Einsatz des Technischen Regierungsamtmannes L.... ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Insofern habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die abschließende Entscheidung über dessen weitere Verwendung in erster Linie von Prioritätsgesichtspunkten und dem dienstlichen Bedarf abhänge, wobei neben konkreten dienstlichen Belangen auch den organisatorischen und fiskalischen Erfordernissen Rechnung getragen werden müsse. Dass die entsprechende Abänderung im Organisations- und Dienstpostenplan des BWB erst unter dem 9. Mai 2005 erfolgt sei, sei insofern unerheblich. Schließlich sei weiter bedeutsam, dass das fiskalische Interesse, die Personalkosten niedrig zu halten, als dringender dienstlicher Belang nach Maßgabe der Erlasslage sogar zu einer gänzlichen Versagung der gewährten Altersteilzeit Anlass gegeben hätte, nachdem seinerzeit klar gewesen sei, dass der Dienstposten des Klägers ab dem Beginn der Freistellungsphase nachbesetzt werden müsse und für eine solche Nachbesetzung kein anderweitiges Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen werde.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil mit ergänzenden Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art. Namentlich macht er noch geltend: Die Beklagte müsse sich an ihren Organisationsentscheidungen vom 11. Mai und 7. Juli 2004 festhalten lassen, zumal diese der Zielsetzung des § 2 Abs. 4 ATZV entsprochen hätten; denn wäre der Technische Regierungsamtmann L.... auf seinen Dienstposten nachgerückt, so wäre angesichts des gleichzeitigen Wegfalles dessen Dienstpostens der bezweckte Spareffekt erreicht worden, da es insofern keiner Neueinstellung bedurft hätte. Dass seiner Altersteilzeitbeschäftigung keine dienstlichen Belange entgegengestanden hätten, werde schon daran deutlich, dass ihm diese tatsächlich zugebilligt worden sei. Im Übrigen spiele die Frage nach etwaigen entgegenstehenden dienstlichen Belangen gemäß § 72 b BBG ohnehin keine Rolle mehr, wenn es nach deren Bewilligung nur noch um die Höhe des Zuschlages nach § 2 ATZV gehe. Endlich sei aber auch in Zweifel zu ziehen, dass aus Anlass des Beginns seiner Freistellungsphase tatsächlich eine Neueinstellung vorgenommen würde. Insofern zeige nämlich die neuere Planung, dass als sein Nachfolger nunmehr der Technische Regierungsoberinspektor G.... vorgesehen sei, wobei nicht auszuschließen sei, dass dessen bisheriger Dienstposten gleichfalls eingespart werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt in der Sache zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der ihm während der Dauer seiner Altersteilzeitbeschäftigung zustehende Zuschlag gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2002 (BGBl. I. S. 2239) auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird.

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV erhalten Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch einen wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung; gemäß Satz 2 gilt dies entsprechend für Beamte deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 nachbesetzt werden. Da der Kläger selbst über einen struktursicheren Dienstposten verfügt, könnte sich für ihn ein solcher Anspruch nur nach Maßgabe des zuletzt angeführten § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV ergeben; dies ist indes nicht der Fall.

Insofern hat der Senat im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV bereits grundsätzlich entschieden, dass bei der Beantwortung der Frage, inwieweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Dienstposten, den der Beamte im Zeitpunkt des Beginns seiner Altersteilzeitbeschäftigung innehat, sowie auf den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand hinsichtlich des Wegfalles dieses Dienstpostens und der hierfür maßgeblichen Gründe abzustellen ist. Dies ist deshalb geboten, weil auch der Dienstherr selbst letztlich nur auf der Grundlage dieser Gegebenheiten in Verbindung mit einer auf sie gestützten Prognoseentscheidung darüber zu befinden vermag, ob einer beantragten Teilzeitbeschäftigung nicht etwa bereits dringende dienstliche Belange im Sinne des § 72 b Abs. 1 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) entgegenstehen bzw. ob und wann der betreffende Dienstposten voraussichtlich wegfällt und ob dessen Wegfall mit den in § 2 Abs. 4 ATZV genannten Veränderungen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr zusammenhängt. Ebenso muss aber auch der Beamte mit Blick auf seine weitere berufliche und private Lebensplanung spätestens zum Zeitpunkt des Antritts seiner Altersteilzeit verlässlich beurteilen können, inwieweit er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ATZV in Sonderheit hinsichtlich des dort vorgesehen erhöhten Altersteilzeitzuschlages erfüllt. In diesem Verständnis hatte sich der Senat seinerzeit zudem durch die verschiedenen Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt gesehen, wonach zur Feststellung der voraussichtlichen Betroffenheit des jeweiligen Beamten auf die entsprechenden Vorgaben in den diesbezüglich bestehenden Organisations- und Dienstpostenpläne oder anderweitigen Organisationsentscheidungen zurückzugreifen ist, und dabei mit Blick auf zukünftige Entwicklungen der Personalführung viel Mut zur Entscheidung abverlangt wird bzw. wonach spätere, nach dem Beginn einer Altersteilzeitbeschäftigung mit dem regulären Bemessungssatz von 83 vom Hundert eintretende Entwicklungen dem Beamten nur dann zu Gute gebracht werden dürfen, wenn er sich noch in seiner Arbeitsphase befindet (vgl. dazu das bereits schon vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Senates vom 8. April 2005 - 10 A 11479/04.OVG -).

Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang allerdings betont, dass dieses Urteil seinerzeit insofern einen besonders gelagerten Sachverhalt betroffen hatte, als bei diesem eine verbindliche Organisationsentscheidung der Beklagten in der Gestalt eines im Organisations- und Dienstpostenplan ausgebrachten KW-Vermerks vorgelegen hatte und sich die Beklagte lediglich bis zuletzt nicht über die hierfür maßgeblichen Gründe schlüssig zu werden vermocht hatte. Demgemäß hat der Senat zwischenzeitlich bereits in einer weiteren Entscheidung herausgestellt, dass mit den seinerzeit entwickelten Vorgaben nicht zum Ausdruck hatte gebracht werden sollen, dass die Anwendung des § 2 Abs. 4 ATZV unabhängig von einer jeglichen verbindlichen Organisationsentscheidung in Betracht zu ziehen sei bzw. eine sich zum maßgeblichen Zeitpunkt erst abzeichnende Planung ohne die erforderliche Planreife stets zu einer entsprechenden Prognoseentscheidung verdichtet werden müsse (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 12. Juli 2006 - 10 A 10070/06.OVG -).

Diese mit Blick auf die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV entwickelten Grundsätze lassen sich entsprechend auch auf die Regelung des Satzes 2 übertragen, wobei es insofern zum maßgeblichen Zeitpunkt auf den Erkenntnisstand bezüglich einer etwa ins Auge gefassten Nachbesetzung des Dienstpostens des Altersteilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmenden Beamten sowie bezüglich der insoweit absehbaren Gegebenheiten hinsichtlich des Wegfalles des von diesem nachrückenden Beamten seinerseits innegehabten Dienstpostens sowie der hierfür maßgeblichen Gründe ankommt.

Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat indessen nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts anzuschließen, dass der vom Kläger innegehabte Dienstposten nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seiner Altersteilzeitbeschäftigung am 1. März 2005 bestehenden Erkenntnisstand mit dem Beginn seiner Freistellungsphase im Jahr 2006 mit dem Technischen Regierungsamtmann L.... nachbesetzt werden sollte, dessen Dienstposten alsdann seinerseits auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr weggefallen wäre. Dies gilt auch mit Blick auf die vom BWB alsbald nach dem Eingang des Antrages des Klägers vom 8. Januar 2004 in Aussicht genommene und alsdann nach dessen Erweiterung vom 3. März 2004 weiter verfolgte und schließlich unter dem 11. Mai und 7. Juli 2004 durch die Vermerke - "Kw 31. 10. 2006" und "BesStruktG, mittelbare Betroffenheit BesGR A 11 TE 510 Z 610" beim Dienstposten des Technischen Regierungsamtmannes L.... bzw. "Besetzung nur über mittelbare Betroffenheit von DP-Inhaber BesGr A 11 TE 102 Z 220" beim Dienstposten des Klägers im Organisations- und Dienstpostenplan festgeschriebene so genannte Kettenbildung. Denn auch wenn auf der Grundlage dieser Vorgaben - ihre Verbindlichkeit insoweit vorausgesetzt - seinerzeit die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV ersichtlich erfüllt gewesen waren, so war doch diese Planung von Seiten des BWB ausweislich des diesbezüglich gefertigten Vermerks in den Verwaltungsakten vom 18. August 2004 alsbald wieder aufgegeben worden. Dabei lag dieser Planungsänderung die neuere Erkenntnis zu Grunde, dass zwischenzeitlich im Fachbereich Elektroenergiewesen, Elektrotechnik und Elektronik vielfältige Vakanzen verzeichnet worden waren, weswegen dem Antrag des Klägers auf Altersteilzeit sogar insgesamt nicht (mehr) stattgegeben werden könne und dass dies auch mit Blick auf die ursprünglich geplante Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers mit dem Technischen Regierungsamtmann L.... angesichts dessen Laufbahnausbildung im Fachbereich Elektroenergie gelte.

Dass diese Umplanung im August 2004 angesichts der ursprünglichen Planung und deren Festschreibung im Organisations- und Dienstpostenplan des BWB unzulässig gewesen wäre bzw. zu ihrer Beachtlichkeit jedenfalls der gleichzeitigen Streichung dieser Festschreibung bedurft hätte, lässt sich nicht feststellen. Zum einen lag sie nicht nur über ein halbes Jahr vor dem Beginn der vom Kläger am 1. März 2005 angetretenen Altersteilzeitbeschäftigung als dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, sondern war sie gerade im Rahmen der abschließenden Prüfung seiner Anträge vom 8. Januar und 3. März 2004 im Hinblick auf deren anstehende Bescheidung erfolgt. Zum anderen war sie aber auch dem Kläger selbst zeitnah durch den alsdann ergangenen, diese Anträge ablehnenden Bescheid vom 20. September 2004 bekannt gemacht worden, so dass für ein etwaiges Festhalten der Beklagten an der ursprünglichen ihm günstigeren Planung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Grund besteht.

Hatte hiernach aber nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit des Klägers eine Planung dahin, seinen Dienstposten aus Anlass seines Überwechselns von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase im Jahr 2006 mit dem Technischen Regierungsamtmann L.... nachzubesetzen, nicht mehr bestanden und war eine solche auch nicht etwa während seiner Arbeitsphase wieder aufgegriffen worden, so kann sich der Kläger schließlich auch nicht etwa darauf berufen, dass diese ursprüngliche Kettenbildung ihm gleichwohl weiterhin zu Gute gebracht werden müsste, weil die Umplanung in der Sache selbst keinen Bestand haben könne. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, die Beklagte habe nicht darauf abstellen dürfen, dass der zunächst als sein Nachfolger vorgesehene Technische Regierungsamtmann L.... angesichts der zunehmenden Vakanzen im Fachbereich Elektroenergiewesen, Elektrotechnik und Elektronik auch an andere Stelle gebraucht werde, da diese Überlegungen im Widerspruch zu deren eigener Erlasslage vom 15./19. März 2004 gestanden hätten, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass mit den genannten Erlassen die bis dahin vorgesehene Praxis, den erhöhten Altersteilzeitzuschlag gemäß § 2 Abs. 4 ATZV nur dann zu gewähren, wenn für den betreffenden Beamten eine andere zumutbare Beschäftigung auf einem struktursicheren Dienstposten nicht möglich war, aufgegeben worden war; indes ist insoweit zu sehen, dass diese Regelung ersichtlich nur solche Beamte betreffen konnte, deren Dienstposten selbst entfallen sollte und die damit im Zusammenhang um die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung mit dem erhöhten Vomhundertsatz nachgesucht hatten, nicht aber solche Beamte, für die im Zusammenhang mit dem Wegfall ihrer Dienstposten keine Altersteilzeitbeschäftigung in Betracht kam und deren Weiterverwendung deshalb nunmehr zwangsläufig entweder im Rahmen einer Kettenbildung auf freiwerdende struktursichere Dienstposten gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV oder aber anderweitig auf sonstigen freien Dienstposten erwogen werden musste bzw. auch weiterhin zu erwägen blieb.

Hinzu kommt, dass in den genannten Erlassen ungeachtet des Wegfalls der in Rede stehenden anderweitigen Unterbringungsprüfung die damit im Zusammenhang stehenden dienstlichen Belange ohnehin nicht etwa fallengelassen worden waren, sondern dass ihnen auch weiterhin durchaus Rechnung getragen werden sollte, indem nunmehr statt dessen die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung wegen des Vorliegens entgegenstehender dringender dienstlicher Belange im Sinne von § 72 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG sogar zur Gänze versagt bleiben sollte, wenn wegen der gebotenen Nachbesetzung des struktursicheren Dienstpostens dieses Beamten aus Anlass seines Eintritts in die Freistellungsphase Neueinstellungen/Einstellungen notwendig würden. Ganz im Rahmen dieser Erlasse vom 15./19. März 2004 hat sich indessen die vom Kläger beanstandete Umplanung vom August 2004 bewegt, indem die Beklagte seinerzeit in Rechnung gestellt hatte, dass die bereits vorhandenen bzw. sich abzeichnenden Vakanzen in dem angeführten Fachbereich mit dem vorzeitigen Weggang des Klägers zu Beginn seiner Freistellungsphase noch vergrößert würden und dass diese Vakanzen schon jetzt und erst recht künftig mangels einer hinreichenden Zahl verfügbarer geeigneter Beamter nicht aufgefangen werden könnten, und indem sie auf Grund dessen die zunächst vorgesehene Kettenbildung wieder fallen gelassen und dem Kläger die beantragte Altersteilzeit sogar insgesamt versagt hatte.

Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung doch noch entsprochen hat, bedeutet dies nicht, dass sie dem Kläger angesichts der damit etwa einhergehenden Zurückstellung der diesem zunächst solchermaßen entgegengehaltenen dienstlichen Belange dann allerdings auch die ursprünglich vorgesehene Kettenbildung wieder hätte zu Gute bringen müssen. Denn tatsächlich hat sich die Beklagte nunmehr lediglich deshalb zu einer dem Kläger insofern günstigeren Entscheidung veranlasst gesehen, weil sie unter Abwägung der widerstreitenden Belange dem Interesse des Klägers insofern den Vorrang eingeräumt hat, als sie einerseits berücksichtigt hat, dass ihm als Beamten, der das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 72 b Abs. 2 BBG Altersteilzeit zu bewilligen ist, also nicht nur wie bei den über fünfundfünfzigjährigen Beamten bewilligt werden kann, und als sie andererseits angesichts dieser Vorgaben den aus ihrer Sicht grundsätzlich vorrangigen fiskalischen Interessen (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 29. April 2004, BVerwG 2 C 21/03) einen geringeren Stellenwert meinte beimessen zu können, sofern es alsdann bei dem regulären Satz von 83 vom Hundert verbleibt. Auch diese Erwägungen, die sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraumes bewegen und ebenfalls in einem entsprechenden Erlass vom 3. März 2005 niedergelegt sind, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie machen zudem augenfällig, dass der Kläger über die ihm solchermaßen bewilligte Altersteilzeit hinaus jedenfalls nicht etwa auch noch den erhöhten Bemessungssatz von 88 vom Hundert beanspruchen kann.

Endlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass auf Grund der Nachbesetzung seines Dienstpostens mit dem technischen Regierungsoberinspektor G.... zum 1. Januar 2007 letztlich doch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV als erfüllt angesehen werden müssten, da sich aus seiner Sicht nicht ausschließen lasse, dass dessen Dienstposten zeitgleich entfallen sei. Dies muss schon deshalb gelten, weil diese Annahme erkennbar lediglich auf einer Vermutung des Klägers beruht, der die Beklagte bereits unter dem 10. Oktober 2006 unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der bisherigen Dienststelle dieses Beamten zur Struktursicherheit dessen dortigen Dienstpostens entgegengetreten ist, ohne dass sich der Kläger hierzu nochmals geäußert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in den §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz, 172 BBG nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz gemäß §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Tz. 10.4 des Streitwertkataloges in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, S. 1525) auf 3.075,12 € festgesetzt. Maßgebend ist in Fällen der vorliegenden Art der pauschalierte zweifache Jahresbetrag des sog. Teilstatus; da eine betragsmäßig bezifferte Geldleistung nicht im Streit ist, wird § 42 Abs. 3 und 43 GKG nicht angewandt (vgl. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 188).

Ende der Entscheidung

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