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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.08.2003
Aktenzeichen: 10 A 10842/03.OVG
Rechtsgebiete: PersAnpassG, GG


Vorschriften:

PersAnpassG § 1
GG Art. 3 Abs. 1
§ 1 des Personalanpassungsgesetzes räumt den Berufssoldaten kein subjektives öffentliches Recht auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder doch jedenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ein. Ihnen steht insbesondere auch kein auf die Beachtung des Gleichheitssatzes beschränkter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihnen gewünschte Zurruhesetzung zu.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10842/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Soldatenrechts (Versetzung in den Ruhestand)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2003, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtliche Richterin Hausfrau Fasel ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahre 1947 geborene Kläger erstrebt seine vorzeitige Zurruhesetzung auf der Grundlage des Personalanpassungsgesetzes.

Er trat Anfang des Jahres 1967 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und ist seit August 1969 Berufssoldat. Zuletzt wurde er im Juni 1998 befördert, und zwar zum Oberstleutnant. Er ist seit Oktober 1997 als Fernmeldestabsoffizier Eloka und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier bei der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärungsbrigade ..... tätig.

Seinem schon seit 1999 gehegten Wunsch nach vorzeitiger Zurruhesetzung entsprechend stellte er nach dem In-Kraft-Treten des Personalanpassungsgesetzes zum Jahresanfang 2002 am 4. Januar 2002 den Antrag, ihn nach Maßgabe dieses Gesetzes zum nächstmöglichen Termin vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Mit dem in der Folgezeit an alle die formalen Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung nach diesem Gesetz erfüllenden Soldaten versandten Fragebogen brachte er dann noch einmal zum Ausdruck, dass er an einer vorzeitigen Zurruhesetzung "grundsätzlich Interesse" habe, und bat um Prüfung, ob eine solche Maßnahme auch im dienstlichen Interesse liege. Als gewünschten Zeitpunkt für das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gab er den 30. April 2002, hilfsweise den 31. März oder 30. September 2002 an.

Unter dem 21. Mai 2002 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr mit, dass die Überprüfung in seinem Fall ergeben habe, dass seine vorzeitige Zurruhesetzung aufgrund seiner besonderen Qualifikation bzw. Spezialisierung nicht im dienstlichen Interesse liege.

Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und machte geltend, der Bescheid lasse nicht ansatzweise erkennen, weshalb ein dienstliches Interesse an seiner Zurruhesetzung fehle, obwohl er das vom Gesetz vorausgesetzte Lebensalter habe. Eine besondere Qualifikation habe die Beklagte bei ihm bisher nicht zu erkennen vermocht; er verfüge auch nicht über eine umfassende Eloka-Ausbildung und habe zudem kein Informatikstudium absolviert. Andererseits würden entsprechend ausgebildete Soldaten fachfremd eingesetzt.

Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. Juli 2002 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es bestehe kein Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung; der Dienstherr entscheide darüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Hier fehle es an der Voraussetzung, dass die vorgezogenen Zurruhesetzungen zur Anpassung vorhandener Jahrgangsstrukturen an das jeweils gültige Personalstrukturmodell führen müssten. Wegen des großen Bedarfs an erfahrenen Offizieren der Fachrichtung Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier bestehe kein Handlungsbedarf in Richtung auf vorzeitige Zurruhesetzung solcher Offiziere. Darüber hinaus bestünden in anderen Bereichen und in anderen Geburtsjahrgängen größere strukturelle Probleme, die vorrangig abzubauen seien.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Dazu hat er sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergänzt und vertieft. Insbesondere hat er noch geltend gemacht, dass er der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Artillerie und nicht der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Eloka angehöre, dass es der Beklagten, der sein Wunsch nach einer vorzeitigen Zurruhesetzung seit Jahren bekannt sei, möglich gewesen sei, Nachwuchskräfte für seine Stelle auszubilden, dass zurzeit ein neues Rechensystem eingeführt werde, in das er sich erst einarbeiten müsse, und dass sehr wohl auch im Bereich der Eloka-Truppe Stabsoffiziere nach dem Personalanpassungsgesetz in den Ruhestand versetzt worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2002 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 29. Juli 2002 zu verpflichten, ihn unverzüglich in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide dazu zu verpflichten, über seinen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt und die Meinung vertreten, dass die Klage unzulässig sei, da das Personalanpassungsgesetz ausschließlich dem dienstlichen Interesse der Bundeswehr diene und so die Soldaten aus ihm keine eigenen schützenswerten Rechte ableiten könnten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003 ergangenem Urteil abgewiesen. Es hat sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der Klage aber auch dann der Erfolg zu versagen sei, wenn dem Personalanpassungsgesetz zumindest ein Anspruch darauf entnommen werden könne, dass über die vorzeitige Zurruhesetzung und die damit verbundene Umgestaltung des Rechtsstatus als Berufssoldat in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren ohne Willkür entschieden werde. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass bei der Entscheidung zu Ungunsten des Klägers sachfremde, dem Anliegen des Personalanpassungsgesetzes und dem damit geregelten Rechtsbereich sachlich nicht zuzuordnende Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben könnten. Schließlich hat das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, die der Kläger sodann auch fristgerecht eingelegt hat.

Er tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, die Klage sei bereits unzulässig, und wiederholt in der Sache im Wesentlichen sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht. Darüber hinaus macht er geltend, dass andere Soldaten, die im Gegensatz zu ihm über eine Ausbildung im Datenverarbeitungsbereich verfügten, nach dem Personalanpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass die in der Berufungsbegründung angeführten zur Ruhe gesetzten Soldaten aus dem Datenverarbeitungsbereich mit dem Kläger nicht vergleichbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass § 1 des zum Jahresanfang 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG -) den Berufssoldaten kein subjektives öffentliches "Vornahmerecht" in Bezug auf ihre vorzeitige Zurruhesetzung einräumt und damit aus dieser Norm nicht nur kein strikter Rechtsanspruch auf die Zurruhesetzung, sondern vor allem auch kein Anspruch darauf hergeleitet werden kann, dass über die Versetzung in den Ruhestand ohne Ermessensfehler entschieden wird. Dahingehende Ansprüche ergeben sich auch nicht aus anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts.

Ob, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, deswegen die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig ist, oder ob sie sich von daher "nur" als unbegründet erweist, kann hier letztlich dahingestellt bleiben, da beides gleichermaßen zur Unbegründetheit der Berufung führt. Der Senat neigt allerdings dazu, den Kläger für klagebefugt zu halten, da die Klagebefugnis nur fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Davon kann hier schon deshalb schwerlich die Rede sein, weil zu der jedenfalls weithin vergleichbaren Vorschrift des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte) - im Folgenden nur: Personalstrukturgesetz bzw. PersStruktG - vom 30. Juli 1985 sowohl im Schrifttum (vgl. z.B. Pietzcker, Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, JZ 1989, S. 305 ff.) als auch in der Rechtsprechung (vgl. z.B. die Urteile des 2. Senats des Gerichts vom 21. Dezember 1988 - 2 A 42/88, 2 A 45/88 und 2 A 52/88 -) durchaus auch die Auffassung vertreten wurde, den Soldaten stehe jedenfalls ein Anspruch darauf zu, dass über ihre vorzeitige Zurruhesetzung in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren ohne Willkür entschieden werde (so auch für § 1 PersAnpassG Stauf, Erläuterungen zum Personalanpassungsgesetz, in: Das Deutsche Bundesrecht, IP 18, zu § 1; VG Koblenz, Urteil vom 12. März 2003 - 9 K 2266/02.KO -).

§ 1 PersAnpassG räumt den Berufssoldaten kein subjektives öffentliches Recht auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder doch jedenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ein.

Ein subjektives öffentliches Recht ergibt sich aus einer objektiv-rechtlichen Bestimmung des öffentlichen Rechts nur, wenn sie ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (so genannte Schutznormtheorie, vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 25. Februar 1954 - 1 B 196.53 -, BVerwGE 1, S. 83 ff., und des Bundesverfassungsgerichts seit dem Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, S. 297 ff.); dass mit einem Rechtssatz den Einzelnen begünstigende Reflexwirkungen verbunden sind, genügt demzufolge nicht. Danach vermittelt § 1 PersAnpassG über die Möglichkeit hinaus, die Zustimmung zur vorzeitigen Zurruhesetzung zu versagen und so - aus welchem Grund auch immer - eine Versetzung in den Ruhestand zu verhindern, kein subjektives öffentliches Recht in Bezug auf diese Maßnahme.

Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht dagegen, dass mit ihr eine solche Rechtsposition eingeräumt ist. So setzt die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand - neben dem Einverständnis des Soldaten damit und der Einhaltung der festgelegten Obergrenze für die Zurruhesetzungen - nur voraus, dass der Soldat das 50. Lebensjahr vollendet hat, dass er eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (§ 1 Abs. 2 PersAnpassG i.V.m. § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes - SG -) und dass mit der Pensionierung vor der maßgeblichen Altersgrenze die Jahrgangsstrukturen an die Vorgaben des jeweils gültigen Personalstrukturmodells angepasst werden. Dem Gesetzeswortlaut nach dient das Personalanpassungsgesetz mithin allein der Verbesserung der Personalstruktur der Berufssoldaten. Legt es diese "Zielvorgabe" schon nahe, dass das Interesse des einzelnen Soldaten an seiner Zurruhesetzung keine Berücksichtigung finden soll, so erschließt sich dies erst recht, wenn man zusätzlich in den Blick nimmt, dass - im Gegensatz zum Personalstrukturgesetz, das ebenfalls die Personalstruktur in den Streitkräften verbessern sollte, jedoch einen schriftlichen Antrag des Soldaten auf die Zurruhesetzung voraussetzte (§ 1 Abs. 1 PersStruktG) - die vorzeitige Pensionierung nicht - mehr - von einem - initiativen - Antrag des Soldaten abhängig ist, sondern nur - noch - erfordert, dass der Soldat dem Vorgehen zustimmt. Tatsächlich deutet die Antragsabhängigkeit einer Verwaltungsentscheidung darauf hin, dass das zur Anwendung gelangende Gesetz auch den Schutz des Individualinteresses bezweckt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, S. 856 ff.). So wurde denn auch vielfach die Auffassung, dass § 1 Abs. 1 PersStruktG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung einräume, nicht zuletzt auf das Antragserfordernis gestützt (vgl. z.B. VG Oldenburg, Urteil vom 8. Oktober 1986 - 3 OS A 101 und 212/86 -, NVwZ 1987, S. 529 ff.). Das in das Personalanpassungsgesetz aufgenommene Zustimmungserfordernis kann dem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gleichgesetzt werden. Während ein Antrag die "Anforderung einer Leistung" bedeutet, wird mit der bloßen Zustimmung zu einem behördlichen Vorhaben noch kein "Begehren" formuliert, sondern nur die Unterordnung unter einen fremden Willen zum Ausdruck gebracht. Die Zustimmung ist von daher noch keine Beteiligung am Zurruhesetzungsverfahren, die eine materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition in Richtung auf die Zurruhesetzung indizieren könnte. Nachdem, wie schon erwähnt, gerade auch das Antragserfordernis des Personalstrukturgesetzes als Indiz für die Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts gewertet worden war, macht im Übrigen schon der bloße Übergang von der dortigen Voraussetzung zum Zustimmungserfordernis im Personalanpassungsgesetz bei gleicher Zielrichtung der Gesetze den Willen des Normgebers deutlich, den Soldaten eben diese Rechtsstellung zu versagen. Ob es mit Rücksicht darauf, dass das Dienstverhältnis der Berufssoldaten wie das der Berufsbeamten, für die das Lebenszeitprinzip sogar zu den durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsätzen zählt, auf lebenslangen Dienst angelegt ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SG) und den Berufssoldaten von daher kraft ihres Status prinzipiell ein ungeachtet der Unanwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG auf das Berufssoldatentum (st. Rspr. des BVerfG, grundlegend Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 -, BVerfGE 3, S. 288 ff.) ähnlich wie bei den Beamten geschütztes Recht auf Belassung im aktiven Dienst zusteht, zwingend erforderlich war, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von der Zustimmung des Berufssoldaten abhängig zu machen (so z.B. Kirchhoff, Anm. zum Beschluss des VG Freiburg vom 10. Juli 1986 - 4 K 71/86 -, DVBl. 1986, S. 1169 ff., m.w.N.), oder ob die "Einvernehmlichkeit" "freiwillig" zur Voraussetzung der vorzeitigen Zurruhesetzung erhoben worden ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da es darauf für die Prüfung, ob die Vorschrift den - mit ihrer Pensionierung einverstandenen - Soldaten ein subjektives öffentliches Recht in Bezug auf diese Maßnahme einräumt, nicht ankommt.

Nicht unerwähnt mag schließlich hier bleiben, dass sich auch aufgrund der Zeitumstände, die enorme und stetig noch zunehmende Belastung der öffentlichen Hand durch die zu leistenden Pensionen und die gegenwärtigen angestrengten Bemühungen darum, des Problems Herr zu werden, schwerlich annehmen lässt, dem Gesetzgeber könne es auch darum gegangen sein, dem privaten Interesse der Berufssoldaten an einem frühzeitigen Rückzug aus dem aktiven Dienst über die bisher bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinaus - und bei Gewährung der bei Zurruhesetzung aufgrund der maßgeblichen Altersgrenze erreichbaren Versorgung (bis Besoldungsgruppe A 15) bzw. bei Kürzung der Versorgungsbezüge in Höhe von allenfalls 5 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (ab Besoldungsgruppe A 16) - Rechnung zu tragen.

Dass der Gesetzgeber in der Tat keinesfalls vorgehabt hat, dem Soldaten über das Recht zur Verhinderung der vorzeitigen Zurruhesetzung hinaus mit Blick auf diese Personalmaßnahme eine einklagbare Rechtsposition zu verschaffen, ergibt sich schließlich mit aller Klarheit aus der amtlichen Begründung zum Personalanpassungsgesetz (BT-Drs. 14/6881, S. 20 ff.). Dort werden einleitend zunächst Ausführungen zur personellen Zusammensetzung der Streitkräfte, dem derzeitigen Personalstrukturmodell und den zur Wahrung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr geplanten strukturellen Veränderungen sowie der daraus folgenden Notwendigkeit vorzeitiger Zurruhesetzungen gemacht. Abschließend wird sodann ausdrücklich hervorgehoben, dass die Regelungen ausschließlich den Belangen der Bundeswehr dienten und dem Soldaten keinen Rechtsanspruch auf eine der genannten Maßnahmen gäben; es finde auch keine Interessenabwägung statt, denn das Einzelinteresse an einer vorzeitigen Zurruhesetzung sei unerheblich; die personalbearbeitenden Stellen prüften lediglich, ob den militärischen Belangen besser durch Zurruhesetzung oder Weiterverwendung gedient sei. Mit dieser "Klarstellung" geht die Gesetzesbegründung zudem weit über die Aussagen in der Gesetzesbegründung zum Personalstrukturgesetz (BT-Drs. 10/2887, S. 1 ff.) hinaus, in der - soweit hier von Interesse - nur die Zielsetzung (Verbesserung der Personalstruktur bei den Berufsoffizieren des Truppendienstes zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte) sowie der Sinn und Zweck des Antragserfordernisses (Vertrauensschutz, da das Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet wurde) herausgestellt sind, und macht so nochmals das besondere Bemühen des Gesetzgebers um die Ausräumung jeglicher Zweifel in Bezug auf die Rechtsposition der Berufssoldaten deutlich. Dass die amtliche Begründung zum Personalanpassungsgesetz mit Blick auf das Zustimmungserfordernis ebenfalls noch darauf verweist, dass es insoweit aus Gründen des auch für die Berufssoldaten geltenden Lebenszeitprinzips um den Schutz ihres Vertrauens am Fortbestand des Dienstverhältnisses geht, sei hier nur mehr am Rande erwähnt.

Zur Klarstellung sei dann schließlich an dieser Stelle des Weiteren bemerkt, dass es - selbstverständlich - für die Beantwortung der Frage, ob § 1 PersAnpassG auch das Individualinteresse des Berufssoldaten an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand schützen will, unerheblich ist, ob - wie seitens des Klägers - tatsächlich ein (förmlicher) Antrag auf die Zurruhesetzung gestellt wurde und ob - wie der Kläger mit seinem Hinweis auf die in dem Schreiben des Personalamtes der Bundeswehr vom 16. Januar 2002 enthaltene "invitatio ad offerendum" wohl geltend machen will - der Dienstherr hierzu angehalten hat. Im Übrigen ist in jenem Schreiben aber auch nicht von der Möglichkeit einer Antragstellung die Rede; es wird dort vielmehr allein anheimgestellt, gegebenenfalls das "grundsätzliche Interesse" an einer vorzeitigen Zurruhesetzung zum Ausdruck zu bringen, und im Übrigen nochmals hervorgehoben, dass vorzeitige Zurruhesetzungen ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgen und ein Anspruch darauf nicht besteht; darüber hinaus ist für den Fall des Bestehens eines dienstlichen Interesses an der Zurruhesetzung des daran grundsätzlich interessierten Soldaten das "Abfragen der endgültigen Zustimmung" in Aussicht gestellt.

Ungeachtet alles zuvor Gesagten könnte § 1 PersAnpassG jedoch mit Rücksicht auf Grundrechte - wegen deren Ausstrahlungs- bzw. norminterner Wirkung - Schutznormcharakter - in Richtung einer vom Soldaten gewünschten Zurruhesetzung - beizumessen sein. Mit Rücksicht auf die außerhalb des Personalanpassungsgesetzes den Berufssoldaten bereits zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Wunsches nach einem (vorzeitigen) Ausscheiden aus dem (aktiven) Dienst - insbesondere der Beurlaubung wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (§ 28 Abs. 5 SG), der Gewährung von Erziehungsurlaub (§ 28 Abs. 7 SG), der Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes (§ 28 a SG), der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 4 SG), der Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit (§ 45 a SG), der Entlassung auf Verlangen (§ 46 Abs. 3 bis 5 SG) und der Entlassung auf Verlangen zur Vermeidung einer besonderen Härte aus persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen (§ 46 Abs. 6 SG) - kommt insoweit allerdings allein der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht, der gebietet, weder wesentlich Gleiches willkürlich - ohne dass sich dafür vernünftige sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonst wie einleuchtende Erwägungen finden ließen - ungleich noch wesentlich Ungleiches - im vorbezeichneten Sinne - willkürlich gleich zu behandeln; darauf, dass das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG in dem hier behandelten Zusammenhang keine Bedeutung erlangt, da es Rechte, die verletzt sein könnten, voraussetzt und solche nicht etwa selbst begründet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, S. 182 ff.), hat schon die Beklagte zutreffend hingewiesen.

Der Tatsache, dass lediglich aus Gründen des Gleichheitsgebotes in Bezug auf den Schutznormcharakter des § 1 PersAnpassG von den bisherigen Ausführungen Abweichendes gelten könnte, entspricht übrigens auch das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie - bis zur Berufungsverhandlung - vor Gericht. So hat der Kläger - bis dahin - immer nur seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, nach Maßgabe des Personalanpassungsgesetzes in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden, ohne dabei gegenüber anderen mit ihm vergleichbaren Soldaten benachteiligt zu werden, und sich so gegen die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Verneinung eines dienstlichen Interesses an seiner Zurruhesetzung gewandt und seine Ungleichbehandlung in der Hinsicht mit anderen gerügt; der Verletzung - darüber hinausgehender - eigener besonderen Schutzes bedürftiger bzw. solchen Schutz genießender Interessen hat sich der Kläger zuvor nicht berühmt. Soweit sich der Kläger dann erstmals vor dem Senat darauf berufen hat, er erstrebe die vorzeitige Zurruhesetzung vor allem deshalb, weil seine Mutter sowie seine Schwiegermutter versorgt werden müssten und seine Frau hierzu aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt in der Lage sei, ist schon festzustellen, dass diese Gesichtspunkte ohnehin im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 1 PersAnpassG keine Berücksichtigung hätten finden können, da der Kläger sie weder mit seinem Antrag auf Zurruhesetzung bzw. seiner Formularerklärung vom 25. Januar 2002 noch mit der Beschwerde geltend gemacht hatte; dass er sie in einem "Personalfragebogen für die Personalführung im Rahmen der Einnahme der neuen Struktur" fünf Monate vor dem In-Kraft-Treten des Personalanpassungsgesetzes angesprochen hatte, ändert daran nichts. Im Übrigen kann hierzu aber auch auf den besonderen Schutz verwiesen werden, den Belange dieser Art durch die oben bereits angeführten Bestimmungen der §§ 28 Abs. 5 und 46 Abs. 6 SG erfahren haben.

Was die hier behandelte "Ausstrahlungswirkung" des Art. 3 Abs. 1 GG betrifft, sei vorab schließlich klargestellt, dass es dabei nur darum gehen kann, ob der - seine vorgezogene Zurruhesetzung anstrebende - Soldat ein einklagbares Recht darauf hat, dass das seinem Dienstherrn in § 1 PersAnpassG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gleichbehandlungsgebots "gleichmäßig" ausgeübt wird; zu einer umfassenden Interessenabwägung vermag dieses Gebot aus sich heraus nicht anzuhalten.

Ob Art. 3 Abs. 1 GG generell dafür in Betracht kommen kann, auf eine Ermessensvorschrift des einfachen Rechts "subjektivierend" einzuwirken, hängt davon ab, ob der Gleichheitssatz überhaupt ein Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 bzw. Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vermittelt oder nur bei vorausgesetzter rechtlicher Betroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleistet. In seinem Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 - (BVerwGE 65, S. 167 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage offen gelassen (so auch wohl schon BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1974 - 8 C 89.73 -, BVerwGE 45, S. 197 f.). Es hat allerdings in seiner Entscheidung vom 7. Januar 1972 - 4 C 49.68 - (BVerwGE 39, S. 235 f.) ausdrücklich festgestellt, dass, obschon der Gleichheitssatz die Ausübung des Verwaltungsermessens eingrenze, die Verwaltungsbehörden dem Einzelnen gegenüber nur insoweit zur Beachtung des Gleichheitssatzes verpflichtet seien, als sie ihm gegenüber überhaupt zur Ermessensausübung verpflichtet seien (so nochmals mit ausführlicher Begründung: BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1979 - 7 B 139.79 -, DÖV 1979, S. 911 f.). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch noch nach seinem oben zitierten Urteil aus dem Jahr 1982 festgehalten. So hat es beispielsweise im Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - (Buchholz 448.0, § 21 Nr. 47), das sich - im Rahmen der Anfechtung eines Einberufungsbescheids (vgl. zum "umgekehrten Fall" des "Rechts auf Heranziehung" z.B. das Urteil des BVerwG vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02 -, DÖV 2003, S. 683 f.) - mit dem Ermessen der Wehrersatzbehörden in Bezug auf die Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen (§ 21 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -) befasst, zunächst ausgeführt, dass das Auswahlermessen bei der Einberufung allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich auch privaten Interessen der Wehrpflichtigen diene, und sodann - unter Hinweis unter anderem auf die Entscheidung vom 7. Januar 1972 - erkannt, dass sich der Wehrpflichtige mangels einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Einberufung auch nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz berufen könne. Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben schließlich auch das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 30. März 1987 - 1 B 351/87 - (NVwZ 1987, S. 723) und beispielsweise das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem weiter oben bereits erwähnten Beschluss vom 10. Juli 1986 - 4 K 71/86 - (DVBl. 1986, S. 1168 f.) selbst einen auf die Beachtung des Gleichheitssatzes beschränkten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz verneint (vgl. allgemein des Weiteren z.B.: VGH München, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, S. 33 f.).

Letztlich bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, ob Art. 3 Abs. 1 GG - von seiner Rechtsqualität her - zu einem "subjektivierenden Impuls" - im dargestellten Sinne - auf eine allein mit Blick auf das öffentliche Interesse erlassene Ermessensvorschrift grundsätzlich in der Lage ist (bejahend neben Pietzcker, a.a.O., z.B. Rüfner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juli 2003, Rdnr. 150 f. zu Art. 3 Abs. 1; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, Rdnr. 143 zu § 40; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, Rdnr. 85; unklar BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 8 C 22.86 -, DVBl. 1988, S. 1225 f.). Auch dann nämlich, wenn man davon ausgehen wollte, könnte nicht in jedem Fall einer solchen - die Rechts- und Interessensphäre des Bürgers berührenden - Norm ein subjektives öffentliches Recht auf - im Sinne des Gleichheitssatzes - willkürfreie Ermessensentscheidung anzunehmen sein, soll nicht die Unterscheidung zwischen subjektivem Recht und Rechtsreflex gänzlich aufgegeben werden bzw. - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Juli 1979 - 7 B 139.79 - (a.a.O.) herausgestellt hat - auf diesem "Umweg" stets ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung geltend gemacht werden können, "obwohl ein solches Recht nicht existiert". Von daher bedürfte es dann vielmehr der Berücksichtigung eines der notwendigen Eingrenzung in Richtung auf eine "Individualisierung" dienenden Kriteriums. Daran fehlt es hier jedoch.

Vorliegend geht es um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestand wird sein Status verändert: Mit ihr wird der Status des aktiven Berufssoldaten beendet und in den des Ruhestandssoldaten überführt; sie enthält sowohl begünstigende als auch belastende Elemente (vgl. z.B. Summer in Fürst, GKÖD, Stand August 2003, Rdnr. 3 zu § 47 BBG). Gegen eine unerwünschte Frühpensionierung nach dem Personalanpassungsgesetz sind die Berufssoldaten dadurch geschützt, dass sie die vom Gesetz geforderte Zustimmung hierzu versagen können. Der Kläger erstrebt sie als begünstigenden Verwaltungsakt, weil er sie aus privaten Gründen als Begünstigung empfindet (vgl. zur Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen Interessenlage des Betroffenen bei der Qualifizierung der Maßnahme z.B. Summer, a.a.O., m.w.N.; allgemein z.B. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, Rdnr. 67 zu § 48, m.w.N.). An dieser Sicht der Dinge ändert schließlich nichts der Umstand, dass, wie weiter oben bereits erwähnt wurde, den Berufssoldaten prinzipiell ein Recht auf Belassung im aktiven Dienst zusteht und es sich so bei der vorzeitigen Zurruhesetzung zur Bereinigung der Personalstruktur der Streitkräfte letztlich um eine Durchbrechung im System des Berufssoldatentums handelt.

Für die "Individualisierung" im oben beschriebenen Sinne reichte die Tatsache für sich allein,dass es bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus strukturellen Gründen um eine die individuelle Rechtsstellung verändernde Regelung geht, ebenso wenig aus wie die bloße gesetzliche Grenzziehung in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich der Norm, die Festlegung des für eine Frühpensionierung nach dem Personalanpassungsgesetz in Betracht kommenden Kreises der Berufssoldaten nach dem Lebensalter (über 50 Jahre) und der abgeleisteten Dienstzeit (mindestens 5 Jahre). Zu sehen ist insofern nämlich, dass "an sich", ohne Rücksicht auf eine besondere Interessenlage in die eine oder andere Richtung, ein sowohl belastende als auch begünstigende Teile enthaltender - und von daher bei Gesamtbetrachtung sich als "neutral" darstellender - "Mischverwaltungsakt" in Rede steht. Mit anderen Worten kann ohne deutlich gewordene Präferenzen gleichermaßen in Bezug auf alle potentiellen Ruheständler weder mit der Pensionierung noch mit der Belassung im aktiven Dienst etwas "falsch" gemacht werden. Daraus folgt dann aber zugleich, dass es zur Annahme eines einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründenden "Sonderrechtsverhältnisses" der Offenlegung des vom einzelnen Berufssoldaten für wünschenswert erachteten Ergebnisses der Auswahl unter allen die lebensalters- und dienstzeitmäßigen Voraussetzungen erfüllenden Kameraden bedürfte. Da der Gesetzgeber im Personalanpassungsgesetz dem - hier nicht einschlägigen - Wunsch des Soldaten, im aktiven Dienst zu verbleiben - d.h., nicht belastet zu werden -, bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass er die vorzeitige Zurruhesetzung von der - zwingenden - Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass der Soldat der Maßnahme zustimmt, kann es im Rahmen dieses Gesetzes in Bezug auf die hier behandelte Problematik überhaupt nur um das Interesse eines Soldaten an einer frühzeitigen Zurruhesetzung gehen. Für eine "Individualisierung" in dieser Richtung verbliebe jedoch lediglich, dass dem Soldaten von Gesetzes wegen eingeräumt wäre, um die Realisierung des öffentlichen Interesses mit Blick gerade auf seine Person nachzusuchen, d.h., dass die vorzeitige Pensionierung eben nur "auf Antrag" erfolgen könnte - und darauf dann auch angetragen würde. Dass es insoweit auf die gesetzliche Ausgestaltung - die Gewährung eines Antragsrechts - und die Wahrnehmung dieses Rechts ankäme und es nicht bereits ausreichte, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Antrag auf Zurruhesetzung gestellt würde, erschließt sich daraus, dass es hier - immer noch - um die Begründung eines subjektiven öffentlichen Rechts (auf Gleichbehandlung bei der Auswahl der für den Ruhestand vorgesehenen Soldaten) - und so um die Vorfrage der Möglichkeit, dem Wunsch nach einer vorzeitigen Zurruhesetzung gegenüber dem Dienstherrn und gegebenenfalls in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren Geltung zu verschaffen, d.h. die Antrags- bzw. Klagebefugnis - geht, dies aber normativer Festlegung vorbehalten ist. Ebenso wenig wie sich die Klagebefugnis aus der tatsächlichen Erhebung einer Klage ergeben kann, vermag die tatsächliche Stellung eines im Gesetz nicht angelegten Mitwirkungsrechts in Form der Antragstellung zur Entstehung eines subjektiven öffentlichen Rechts zu führen. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn sich mit Blick auf weitere Grundrechte ergäbe, dass sich der Gesetzgeber nicht mit der Einräumung der Möglichkeit, sich der vorzeitigen Zurruhesetzung zu versagen, hätte begnügen dürfen, bedarf hier keiner Vertiefung, da dies, wie sich den obigen, die verfassungsrechtlichen Erwägungen einleitenden Ausführungen entnehmen lässt, hier nicht der Fall ist.

Schließlich sei auch für den hier behandelten Zusammenhang nochmals klargestellt, dass die von § 1 PersAnpassG für die vorzeitige Zurruhesetzung geforderte Zustimmung keinesfalls einer dahingehenden Antragstellung gleichgestellt werden kann, sondern etwas ganz anderes ist, da mit ihr eben keine Beanspruchung einer Zurruhesetzung zum Ausdruck gebracht wird, sie vielmehr die Billigung der vom Dienstherrn nach welchen Kriterien auch immer ins Auge gefassten Versetzung in den Ruhestand - die Nichtausübung eines dem Soldaten insoweit zustehenden "Vetorechts" - betrifft.

Nach alledem käme man auch dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass Art. 3 Abs. 1 GG auf eine einfach-gesetzliche Ermessensvorschrift "subjektivierend" einzuwirken vermag und nicht nur in Verbindung mit einem "Basisrecht" erheblich ist, zu dem Ergebnis, dass das Personalanpassungsgesetz nicht einmal einen auf die Beachtung des Gleichheitssatzes beschränkten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Übernahme eines Soldaten in den Kreis der aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Kameraden gewährt. Diese Würdigung entspricht im Übrigen in wesentlicher Hinsicht - wenn auch nur "spiegelbildlich" - den Erwägungen des 2. Senats des Gerichts in seinen oben zitierten Entscheidungen vom 21. Dezember 1988 zur Begründung der Klagebefugnis nach Ablehnung einer vom Soldaten gewünschten vorzeitigen Zurruhesetzung nach dem Personalstrukturgesetz. Hierzu hat der 2. Senat daselbst nämlich festgestellt, dass, "soweit es sich (bei den für eine vorgezogene Pensionierung zur Beseitigung von Strukturverzerrungen im Personalbestand der Streitkräfte in Betracht kommenden Berufsoffizieren) um Antragsteller nach § 1 Absätze 1 und 2 PersStruktG handelt, ... sie nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen zumindest einen Anspruch darauf (haben), dass über ihre vorzeitige Zurruhesetzung ... und die damit verbundene, von ihnen ausdrücklich gewünschte Umgestaltung ihres subjektiven Rechtsstatus als Berufssoldaten in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren ohne Willkür entschieden wird". Zu sehen ist allerdings, dass sich aus dieser Formulierung nicht mit letzter Klarheit erschließt, ob der 2. Senat gerade auch der Stellung des gesetzlich vorausgesetzten Antrags für die Frage der Klagebefugnis, der Entstehung des inhaltlich näher bezeichneten subjektiven öffentlichen Rechts, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, oder ob mit der Wortwahl "soweit es sich ... um Antragsteller ... handelt" nichts weiter als eben das im Personalstrukturgesetz normierte Mitwirkungserfordernis angesprochen worden ist. Auch in Bezug auf die oben zitierten sich zum Anspruch auf Gleichbehandlung in Fällen der "individuellen Leistungserbringung" nach Ermessen verhaltenden Literaturfundstellen lässt sich übrigens nicht eindeutig sagen, ob dort überhaupt und wenn, inwieweit, gerade auch der gesetzlich vorgesehenen oder eben nicht vorgesehenen Abhängigkeit der Ermessensausübung von einem Antrag Bedeutung für die Frage des Bestehens des in Rede stehenden - eingeschränkten - subjektiven öffentlichen Rechts beigemessen ist. Ob schließlich der zum Antragsrecht nach dem Personalstrukturgesetz geäußerten Rechtsauffassung Kirchhoffs (a.a.O.) - es gehe insofern nicht um einen Antrag im eigentlichen Sinne, sondern letztlich um "nichts anderes als die Zustimmung zur Zurruhesetzung, verbunden mit der Anregung an den Dienstherrn, diese auszusprechen" - gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Erörterung.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02 - (a.a.O.) ausgeführt hat, dass im Falle der Heranziehung oder Nichtheranziehung zum Wehrdienst in der Absicht, den Wehrpflichtigen in sachwidriger Weise zu benachteiligen, über den Missbrauch des der Behörde eingeräumten Ermessens und damit der Verletzung von objektivem Recht hinaus auch ein Übergriff in die verfassungsrechtlich geschützte Individualrechtssphäre des Wehrpflichtigen vorliege, die dieser abzuwehren berechtigt sei, da kein Bürger im Rechtsstaat eine ihn gezielt benachteiligende Willkürentscheidung der Behörde zu dulden habe, stellt sich die Frage, wie sich diese Feststellung vereinbaren lässt mit der von ihm vertretenen Auffassung, dass den Wehrpflichtigen keine subjektiven öffentlichen Rechte im Hinblick auf die Auswahlentscheidung zur Einberufung zustünden und ihnen damit auch eine Berufung auf den Gleichheitssatz verwehrt sei, soll dieser doch gerade vor willkürlichen Entscheidungen - und damit auch vor Entscheidungen, wie sie in diesem Urteil angesprochen sind -, schützen. Jedenfalls wäre eine Grenzziehung zwischen "einfacher" Willkür - die noch nichts bewirkte - und "krasser" Willkür kaum möglich; offen bleibt denn auch in dieser Entscheidung, ob noch etwas und gegebenenfalls was bei solchermaßen willkürlicher Ablehnung des Erlasses eines vom Wehrpflichtigen erstrebten Verwaltungsaktes über die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung hinaus verlangt werden kann. All dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Kläger einen Sachverhalt, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht anspricht, nicht geltend macht und dafür auch keine Anhaltspunkte gegeben sind.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich, wie der Vollständigkeit halber noch herausgestellt sein mag, auch nicht etwa aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Berufssoldaten (§ 31 SG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 12. Mai 1966 - 2 C 197.62 -, BVerwGE 24, S. 92 f. m.w.N.) und einhelliger Rechtsauffassung (vgl. hierzu exemplarisch: Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 18. Dezember 1985 - 2 A 43/85 -, DÖD 1986, S. 201 f.) geht die Fürsorgepflicht nicht über das hinaus, was einem Beamten bzw. Soldaten oder früheren Beamten bzw. Soldaten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend eingeräumt ist. Welche Rechte ein Berufssoldat in Bezug auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aufgrund des Personalanpassungsgesetzes hat, ist jedoch abschließend in § 1 PersAnpassG geregelt.

Nach alledem erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die schwierige Rechtsfrage, ob § 1 PersAnpassG ein subjektives öffentliches Recht gewährt, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und - soweit ersichtlich - auch von anderen Obergerichten bislang nicht entschieden. Ihrer höchstrichterlichen Beantwortung käme wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung der Bestimmung zu.

Ende der Entscheidung

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