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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.08.2004
Aktenzeichen: 10 A 10906/04.OVG
Rechtsgebiete: BBG, MVergV, BGB


Vorschriften:

BBG § 72 Abs. 2
MVergV § 3
BGB § 242
Die im Beitrittsgebiet tätig gewesenen Bundesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2000 Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden leisten mussten, haben keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Schadensersatz; das gilt auch dann, wenn sie sich inzwischen im Ruhestand befinden und die ihnen zustehende Dienstbefreiung nicht mehr in Anspruch nehmen können (in Ergänzung zu: BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02. u.a., ZBR 2003, S. 383 - 386).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Besoldung

hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 6. August 2004, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Februar 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 170,17 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Es bestehen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Vielmehr entspricht die Entscheidung der Vorinstanz der vorgegebenen Sach- und Rechtslage, was der Senat bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres feststellen kann.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Kläger einen Ausgleich in Geld für den zuviel geleisteten Dienst versagt. Das angefochtene Urteil hat sich dabei an der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert (vgl. die Urteile vom 28. Mai 2003, u.a. teilweise veröffentlicht in: ZBR 2003, 383 - 386), der auch der beschließende Senat folgt.

Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass diese Entscheidungen ausdrücklich nur Fälle von aktiven Beamten zum Gegenstand hatten, nicht aber solche wie den des Klägers, der sich inzwischen im Ruhestand befindet und dem deshalb ein Freizeitausgleich für den zuviel geleisteten Dienst von vornherein nicht gewährt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen sämtliche auch hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und in einer Weise verneint hat, die zeigt, dass es generell - und auch in Fällen der vorliegenden Art - keinen Ausgleich in Geld für berechtigt erachtet. Diese Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, ergibt sich aus Folgendem:

In der Leitentscheidung mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 28.02 (ZBR 2003, S. 383) verneint das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) wie auch auf einen Ausgleich in Geld (vgl. dazu einerseits S. 283 rechte Spalte unten/384 linke Spalte oben sowie 385 linke Spalte oben), weil es sich bei dem zuviel geleisteten Dienst nicht um eine Mehrarbeit handelte. Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht wird ausgeschlossen, weil nicht der Wesenskern dieser Pflicht verletzt ist (Seite 384 linke Spalte Mitte) sowie ein Schadensersatzanspruch wegen des Fehlens eines Schadens (Seite 384 linke Spalte Mitte) und schließlich ein Folgenbeseitigungsanspruch, weil die rechtswidrige Arbeitsbelastung nicht mehr rückwirkend beseitigt werden kann (Seite 384 links unten).

Das Bundesverwaltungsgericht leitet dann einen Anspruch auf Freizeitausgleich allein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her (vgl. S. 384 linke Spalte unten/rechte Spalte) und begründet ihn im Wesentlichen damit, dass anderenfalls - ohne einen solchen Anspruch - ein Wertungswiderspruch insbesondere zu § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG entstünde. Der Kernsatz insoweit lautet dabei: "§ 72 Abs. 2 BBG ist deshalb nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welcher die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (...) Dies bedeutet, dass die im Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten, die Dienst mit einer rechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, Anspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung haben." Das schließt aber gerade einen Ausgleich in Geld aus. Bestätigt wird diese Wertung noch dadurch, dass auch § 72 Abs. 2 BBG grundsätzlich nur einen Freizeitausgleich gewährt. Ein Ausgleich in Geld kommt danach lediglich in dem Ausnahmefall in Betracht, dass die Dienstbefreiung "aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich" ist. (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG).

Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausgleich in Geld. Das gilt auch mit Blick darauf, dass er inzwischen in den Ruhestand getreten ist und deshalb von Rechts wegen keinen Freizeitausgleich mehr realisieren kann. Denn selbst nach der lediglich ergänzend heranzuziehenden Bestimmung des § 72 Abs. 2 BBG kommt die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit nur in Betracht, wenn die Dienstbefreiung aus "zwingenden dienstlichen Gründen" nicht möglich ist. Indessen sind es keine solchen zwingenden dienstlichen Gründe, sondern vielmehr rechtliche Gründe, die es dem Kläger, der als Ruhestandsbeamter überhaupt keinen Dienst mehr zu verrichten hat, unmöglich machen, den Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen.

Keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise ergibt sich aus der zweiten veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 C 35.02, ZBR 2003, S. 385). Darin wird ausdrücklich - allerdings für einen aktiven Beamten - ein Anspruch in Geld verneint. Hierzu heißt es u.a (S. 386 linke Spalte):

Die Vergütungsregelung des § 3 MVergV ist eine eng begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat (§ 72 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 44 BRRG). Außerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen dieser Ausnahme verbleibt es bei dem Grundsatz (vgl. Urteil vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 [62]). Die strikte Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) schließt weitergehende Ansprüche auf Vergütungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG) aus (...) Außer dem unmittelbaren Rechtsschutz steht ihm ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung auch bei rechtswidriger längerer Heranziehung zum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu (...) Dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Ausgleich in Geld zu gewähren ist, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Diese, einen Ausgleich in Geld ausschließenden Ausführungen gelten wegen ihres allgemeinen Aussagegehalts auch für Fälle, in denen sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet und keinen Freizeitausgleich mehr realisieren kann. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Ruhestandsbeamter - bezogen auf seine aktive Dienstzeit - mehr Rechte haben soll als ein noch aktiver Beamter.

Angesichts dieser tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt auch nicht die Darstellung des Klägers, er habe aus Gründen der Prozessökonomie bewusst davon Abstand genommen, den Dienstherrn wegen der rechtswidrigen Heranziehung zur Dienstleistung mit Rechtsbehelfen zu überziehen. Dies ändert nämlich nichts daran, dass er sehr wohl Rechtsschutz, auch vorläufigen Rechtsschutz, hätte in Anspruch nehmen können. Dabei kommt es auf den hypothetischen Erfolg eines solchen Rechtsbehelfs nicht an. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht hat den Klägern in den von ihm entschiedenen Verfahren entgegengehalten, nicht - erfolgreich - insbesondere vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen zu haben. Nicht zutreffend ist die vom Kläger weiterhin - hypothetisch - erwogene Reaktivierung als Beamter, um den Freizeitausgleich realisieren zu können und als Äquivalent für die seinerzeit geleistete Mehrarbeit die Besoldung zu erhalten. Dies ist nicht stichhaltig, weil die Bewilligung von Altersteilzeit nachträglich nicht mehr, auch nicht für einen kürzeren Zeitraum, rückgängig gemacht werden kann (vgl. § 72 b Abs. 1 BBG). Bei seiner gegenteiligen Argumentation übersieht der Kläger im Übrigen, dass ihm für seine geleistete Mehrarbeit nicht zwingend ein Ausgleich - in welcher Form auch immer - gewährt werden muss. Vielmehr gibt es nach der gesetzlichen Regelung und auch nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Fälle, in denen der Beamte für Mehrarbeit keinen Ausgleich erhält. Ein solcher Fall ist der des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.



Ende der Entscheidung

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