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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 10 A 10925/07.OVG
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 33 | |
GG Art. 33 Abs. 5 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
10 A 10925/07.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Besoldung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 12. Februar 2008, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch ehrenamtliche Richterin Angestellte Morsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Zahlung zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteile für die Jahre 2002, 2003 und 2004.
Der Kläger stand als Beamter der Besoldungsgruppe A 9 Z im Dienste des Beklagten; seit dem 1. Mai 2004 befindet er sich im Ruhestand. Er hat vier zwischen 1984 bis 1996 geborene Kinder.
Mit Schreiben vom 11. November 2005 legte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, S. 300) sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (BVerwGE 121, S. 91) zur Alimentation kinderreicher Beamter Widerspruch gegen die Höhe der kinderbezogenen Familienzuschläge für sein drittes bzw. viertes Kind ein und beantragte eine entsprechende Nachzahlung für die Zeit ab 1. Januar 2002.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Widerspruch sei hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 bereits unzulässig, weil im Zeitpunkt seiner Erhebung das Widerspruchsrecht verwirkt gewesen sei; dies folge aus dem Gedanken des § 58 Abs. 2 VwGO, wonach gegen ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene behördliche Maßnahmen regelmäßig nur binnen Jahresfrist gerechnet ab dem Ablauf des Kalenderjahres ihres Ergehens Rechtsbehelfe eingelegt werden könnten. Darüber hinaus sei der Widerspruch für die Jahre 2002 bis 2004 unbegründet, da der Kläger insoweit seine vermeintlichen Ansprüche nicht zeitnah, d. h. jeweils in diesen Kalenderjahren selbst geltend gemacht habe. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Alimentation der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs diene sowie aus den Mitteln des jeweiligen Hauhaltsjahres zu erbringen sei; dem gemäß könnten die Beamten nicht erwarten, aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektur ohne eigenes Zutun nachträglich noch in den Genuss eines gegebenenfalls jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen. Des Weiteren sei der Widerspruch aber auch deshalb unbegründet, weil die dem Kläger gezahlten familienbezogenen Gehaltsbestandteile in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und für die Besoldungsstelle verbindlichen Vorgaben des Besoldungsrechts gestanden hätten; diese Vorgaben hätten zudem angesichts verschiedener besoldungsrechtlicher Verbesserungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits Rechnung getragen. Endlich sei die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vielfältigen Veränderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht überholt und könne daher für eine Zuerkennung etwaiger zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteile nicht mehr nutzbar gemacht werden.
Daraufhin hat der Kläger am 25. August 2006 rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er habe seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, da er erst auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 habe annehmen können, dass seine Besoldung im Hinblick auf die kinderbezogenen Familienzuschläge nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügten. Lege man diese zu Grunde, so stünden ihm für die Jahre 2002 bis 2005 für sein drittes bzw. viertes Kind Nachzahlungen in Höhe von zusammen 1.614,24 € zu.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 zu verpflichten, ihm 1.614,24 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und hat sich zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Februar 2007 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Soweit der Kläger eine Erhöhung seiner Bezüge für die Jahre 2002 bis 2004 begehre, scheitere sein Anspruch aus den vom Beklagten zutreffend dargelegten Gründen bereits daran, dass er mit seinem Widerspruch vom 11. November 2005 die erforderliche zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentierung versäumt habe. Was das Jahr 2005 betreffe, so liege zwar eine zeitnahe Geltendmachung vor; insofern müsse sich der Kläger jedoch entgegenhalten lassen, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts mit ihrem Berechnungsmodell angesichts des Außerkrafttretens des Bundessozialhilfegesetzes Ende 2004 obsolet geworden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat hinsichtlich seines die Jahre 2002 bis 2004 betreffenden Nachzahlungsbegehrens zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die vom Verwaltungsgericht geforderte zeitnahe Geltendmachung seiner Ansprüche stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. Dieser zu Folge hätten Besoldungsempfänger für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anhebung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für kinderreiche Beamte bis Ende 1999 nicht erfülle, ab dem 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weiteres unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes bzw. seien die Dienstherrn zur Gewährung dieser Bestandteile verpflichtet und die Fachgerichte zu deren Zuerkennung befugt. Mit diesen Vorgaben sei ein Antragsvorbehalt nicht zu vereinbaren. Diese Auffassung werde sowohl in der Literatur als auch von verschiedenen Verwaltungsgerichten geteilt. Dass sein Begehren auch in der Sache Erfolg haben müsse, ergebe sich zudem aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Dezember 2007, mit dem die Besoldungsstellen angewiesen worden seien, für die Jahre 1999 bis 2006 erhöhte kinderbezogene Besoldungsleistungen ab dem dritten Kind nachzuzahlen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.353,84 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die die Auffassung der Kammer teilende obergerichtliche Rechtsprechung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; der angefochtene Widerspruchbescheid des Beklagten vom 27. Juli 2006 ist - soweit er hinsichtlich des Nachzahlungsbegehrens des Klägers für die Jahre 2002 bis 2004 den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat um diese Nachzahlung erstmals mit Schreiben vom 11. November 2005 und damit verspätet nachgesucht.
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation - bei insoweit unzureichender Gesetzeslage - müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird. Dies folgt aus den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, S. 363) und vom 24. November 1998 (BVerfE 99, S. 300). Hiernach handelt es sich bei dem Beamtenverhältnis um ein wechselseitiges Treueverhältnis, aus dem einerseits die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation des Beamten folgt wie auch andererseits die Pflicht des Beamten resultiert, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch den Dienstherrn ist zudem der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, die als solche regelmäßig der jährlichen parlamentarischen Bewilligung unterliegen. Angesichts dessen hat der Beamte die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres durch entsprechende Rechtsbehelfe geltend zu machen.
Diese aus "Besonderheiten des Beamtenverhältnisses" abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Hinblick auf die Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren; nach Ansicht des Senates sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24. November 1998 a. a. O. geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, alle betroffenen Beamten erfassende Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, sondern nur diese zu berücksichtigen, die ihre Ansprüche auf angemessene Alimentation zeitnah geltend gemacht haben, so rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist maßgeblich von der Erwägung bestimmt, dass Beamte ihre Dienstbezüge grundsätzlich nur im Rahmen des jeweils geltenden Besoldungsrechts erhalten, auch wenn dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn der Beamte dies nicht hinnimmt, sondern von seinem Dienstherrn höhere Leistungen erstrebt, sind sie ihm - wenn die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war - ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung zu gewähren. In diesem Sinne setzt auch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ein Tätigwerden des Beamten voraus, da dieser jedenfalls insofern keine gesetzesgleiche Wirkung zukommt, als ihre Anwendung stets der Prüfung bedarf, inwieweit der Gesetzgeber seiner Pflicht zur amtsangemessenen Besoldung genügt habe bzw. die ihr zugrunde liegende Berechnungsmethode noch nutzbar gemacht werden kann. Namentlich mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern zahlreiche Änderungen des Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrechts vorgenommen hat, obliegt es dem Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinnimmt oder höhere Leistungen verlangt. Dieses Recht besteht aber - bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage - grundsätzlich nur im Rahmen der oben beschriebenen wechselseitigen Treuepflichten im Beamtenverhältnis und ist dabei dem ebenfalls oben herausgestellten Zweck der Alimentation unterworfen, Mittel zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs darzustellen. Es ist demgemäß an die Obliegenheit gekoppelt, Ansprüche beim Dienstherrn noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen, um bereits vor einer erneuten Gesetzesanpassung höhere Leistungen beanspruchen zu können.
Auch in Ansehung der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss vom 14. November 1998 kann der Kläger mithin nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger erst nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (BVerwGE 121, S. 91) annehmen konnte, dass die ihm gezahlten kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für sein drittes und viertes Kind weiterhin nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügten, und dass er sich erst ab dessen Bekanntwerden in der Lage sah, seine diesbezüglich weitergehenden Besoldungsansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen. Denn gerade angesichts dieser anfangs bestehenden Unklarheiten bezüglich der Anwendung der Vollstreckungsklausel muss es dabei verbleiben, dass der Kläger nicht erwarten kann, nunmehr noch nachträglich in den Genuss der von ihm auf der Grundlage dieser in Rede stehenden Entscheidung erstmals im November 2005 für die Jahre 2002 bis 2004 errechneten Unteralimentierungsbeträge zu gelangen, obgleich er selbst von sich aus in diesen Jahren eine entsprechende Beanstandung nicht für angezeigt erachtet hatte.
Dieses Verständnis der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird überdies gestützt durch den Umstand, dass die Auffassung des Klägers, einem Beamten könne eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden, dem Bundesverfassungsgericht ersichtlich bekannt war, es aber gleichwohl ohne weitere Auseinandersetzung hiermit seine Auffassung aus dem Beschluss vom 22. März 1990 bestätigt hat, dass eine rückwirkende Korrektur nur für diejenigen Beamten erforderlich sei, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht hätten.
Damit folgt der Senat - wie auch schon in seinem Beschluss vom 7. März 2006 - 10 A 11743/05.OVG - der ganz überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu VG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 -, VGH Kassel, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 ZU 1110/06 -, VG Arnsberg, Urteil vom 30. November 2006 - 5 K 415/05 -, OVG Saarlouis, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R 25/06 - und VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -; a. A. VG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 9 E 6816/04(2) - und VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05(3) - sowie Pechstein in ZBR 2007, S. 73). Dass im Übrigen auch der vom Kläger angeführte Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. Dezember 2007 von dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung ausgeht, sei nur noch am Rande erwähnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
Die Revision ist mit Rücksicht auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Streitfrage nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 127 BRRG zuzulassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.353,84 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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