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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 10 A 11042/03.OVG
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 20
AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AuslG § 22
Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein nachgezogenes Kind gemäß § 20 AuslG setzt zwingend voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern bzw. einem Elternteil hergestellt bzw. gewahrt werden soll; sie scheidet daher auch dann aus, wenn das Kind wegen Misshandlungen im elterlichen Haushalt von einer mit Rücksicht auf diese zum Vormund bestellten Person anderweitig untergebracht wird. Insbesondere ist in derartigen Fällen auch für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes in Analogie zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kein Raum. Eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis kann dem Kind dann nur erteilt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 AuslG erfüllt sind.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 11042/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Aufenthaltserlaubnis (Türkei)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2003, an der teilgenommen haben

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtlicher Richter Betriebsleiter Sack ehrenamtlicher Richter Rentner Schäfer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Januar 2003 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die .... 1985 .... geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und das zweitjüngste der insgesamt 5 Kinder ihrer türkischen Eltern. Ihre Schwestern B.... und E.... sind 1978 bzw. 1982 geboren, ihre Brüder R.... und K.... 1979 bzw. 1987. Der Vater ging im Jahre 1988 nach Deutschland, um hier zu arbeiten; er ist seit 1997 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Im Sommer 1990 wurde die Ehe der Eltern geschieden; die Mutter erhielt das Sorgerecht für die Kinder. Zwei Jahre später wurde auf Antrag der Mutter, die sich finanziell nicht dazu in der Lage sah, weiterhin die Kinder allein zu versorgen, das Sorgerecht auf den inzwischen mit einer Deutschen verheirateten Vater übertragen. Dieser holte Anfang 1993 zunächst die drei ältesten Kinder B...., R.... und E.... zu sich nach S....; die Klägerin und das - geistig behinderte - jüngste Kind K.... folgten ihnen Anfang 1996. In jenem Jahr heiratete B...., zog aus der Wohnung des Vaters aus und nach B.... . Noch im selben Jahr verließ auch R.... die Wohnung des Vaters; er zog ebenfalls nach B.... . Ende 1996 reiste schließlich die Mutter in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag; sie wurde nach Aue-Schwarzenberg verteilt. In der Folgezeit bemühte sie sich mehrmals vergeblich um ihre Umverteilung nach Rheinland-Pfalz. Tatsächlich hielt sie sich überwiegend in B.... bei ihren Kindern B.... und R.... auf. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt, die daraufhin erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos.

Ende April 1998, kurz vor der mündlichen Verhandlung in jenem Rechtsstreit, wandten sich die Klägerin, E.... und K.... an das Jugendamt und erklärten, nicht mehr beim Vater bleiben zu wollen, da er einen autoritär-aggressiven Erziehungsstil pflege und sie häufig schlage. Die drei wurden daraufhin zunächst in einem Kinderheim untergebracht und fanden schließlich - nach einem kurzen Zwischenaufenthalt beim Vater, in dessen Verlauf E.... einen Selbstmordversuch unternahm - etwa zwei Wochen später mit Einverständnis des Vaters bei R.... Unterkunft.

Nachdem der Vater sich noch im Juli 1998 mit der Ausübung der Erziehungsberechtigung für die drei jüngsten Kinder seitens der sich ebenfalls bei R.... aufhaltenden Mutter einverstanden erklärt hatte, widerrief er im Februar 1999 dieses Einverständnis und verlangte die Rückkehr der drei Kinder, ohne dass diese dem jedoch Folge geleistet hätten; auch seiner erneuten Aufforderung zur Rückkehr im Juni 1999 kamen sie nicht nach.

Im Oktober 1999 wurde auch der alsbald nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gestellte Asylfolgeantrag der Mutter abschlägig beschieden. Sie wurde darauf in B.... festgenommen und nach Aue-Schwarzenberg verbracht. E...., K.... und die Klägerin, die sich von ihr nicht trennen wollten, begleiteten sie mit Einverständnis des Vaters dorthin, kehrten jedoch tags darauf nach B.... zu R.... zurück.

Unter dem 3. November 1999 teilte der Beklagte dem Vater mit, dass beabsichtigt sei, die Klägerin, E.... und K.... zur Ausreise aufzufordern, da sie keine Aufenthaltserlaubnis besäßen, wie sie seit dem 15. Januar 1997 erforderlich sei und bis spätestens zum 30. Juni 1998 hätte beantragt werden müssen. Nach Rückkehr der drei Kinder Ende November 1999 zum Vater, der sich zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte, ihnen aber auch anheimgestellt, auf seine Kosten mit der Mutter in die Türkei zurückzukehren - stellten sie am 12. Januar 2000 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Ihnen wurde daraufhin vom Westerwaldkreis am 7. Februar 2000 eine bis zum 31. August 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, allerdings mit dem Zusatz, dass die Erlaubnis bei Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Vater erlösche. Nachdem in der Folgezeit zweimal erfolglos versucht worden war, die Mutter in die Türkei abzuschieben, und sich der Vater dazu entschlossen hatte, seine drei bei ihm lebenden Kinder in die Türkei zurückzuschicken, setzten diese sich Ende Mai 2000 wieder nach B.... zu ihren Geschwistern ab. Eine Woche später versuchte der Vater, sie von dort zurückzuholen, worauf sie sich an das Familiengericht wandten und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über sie auf R.... beantragten. Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 nahm der Westerwaldkreis die Aufenthaltserlaubnis für E.... und die Klägerin mit sofortiger Wirkung für die Zukunft zurück und forderte die beiden Kinder unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes auf; K.... lebte zu der Zeit wieder beim Vater, den er allerdings wenig später erneut verließ, um ein weiteres Mal zu den Geschwistern nach B.... zu ziehen.

Nach einem erfolglosen Versuch im August 2000, die inzwischen volljährige E.... abzuschieben, fand im November 2000 eine mündliche Verhandlung im Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren statt, in der die Klägerin nochmals deutlich machte, nicht mehr zu ihrem Vater zurückkehren zu wollen. Dieser war daraufhin damit einverstanden, dass sie in B.... bleibe. Mit Beschluss des Familiengerichts .... vom 22. Dezember 2000 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der Klägerin auf einen Vormund übertragen und R.... zum Vormund bestimmt; wegen der elterlichen Sorge hinsichtlich K.... wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen. K.... lebt seit Juni 2001 wieder im Haushalt des Vaters.

Am 13. November 2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Drei Wochen später wurde die Mutter in die Türkei abgeschoben, nachdem ein weiterer von ihr gestellter Asylfolgeantrag - mit nachfolgendem erneutem Umverteilungsantrag, diesmal gestützt auf gesundheitliche Gründe - abgelehnt worden war und sie erfolglos um Eilrechtsschutz nachgesucht hatte; vor ihrer Abschiebung war die Mutter auf ihre Reisefähigkeit untersucht worden, ohne dass sich dabei insofern erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben hätten. E.... sollte zusammen mit der Mutter abgeschoben werden, stellte an dem Tag jedoch einen Asylantrag. Unter dem 9. November 2001 suchte die Mutter um die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nach.

Mit Bescheid vom 27. November 2001 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ab und forderte sie unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebietes auf. Zur Begründung führte er aus: Eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 20 des Ausländergesetzes komme nicht in Betracht, da die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Vater aufgehoben worden sei; für eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 22 Satz 1 des Ausländergesetzes fehle es an einer außergewöhnlichen Härte. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 aus den gleichen Gründen zurückgewiesen.

Nach fristgerechter Erhebung der Klage wurde die Klägerin im Sommer 2002 aus der 7. Klasse einer Lernbehindertenschule entlassen. In der Zeit von Oktober 2002 bis zum 22. Januar 2003 lebte sie nochmals im Haushalt des Vaters.

Die Klägerin hat zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen: Mit der Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis unterlaufe der Beklagte die Entscheidung des Familiengerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ihres Bruders, die zum Kindeswohl erfolgt sei; dieser Beschluss bilde jedoch die rechtliche Grundlage für die zu treffende aufenthaltsrechtliche Entscheidung. Zu sehen sei insofern auch, dass gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes einer verheirateten Ausländerin, die wegen physischer oder psychischer Misshandlungen die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben habe, ein selbständiges Aufenthaltsrecht zustehe, eine entsprechende Vorschrift für Kinder aber fehle; diesen eine Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern unter entsprechenden Umständen zuzumuten, sei im Lichte des Art. 6 des Grundgesetzes, dessen Schutzbereich auch die familiäre Lebensgemeinschaft von Geschwistern umfasse, nicht hinnehmbar. Es liege aber auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Satz 1 des Ausländergesetzes vor. Eine Betreuung, wie sie sie hier erfahre, sei in der Türkei völlig ausgeschlossen. Ihre Mutter sei schwerstkrank und auch finanziell nicht in der Lage, für sie zu sorgen; mangels Sorgerechts sei sie im Übrigen auch nicht handlungsbefugt für sie. Bekannte und Verwandte, die ihre Betreuung übernehmen könnten, gebe es in der Türkei nicht. Sie könne auch in schulischer Hinsicht in der Türkei nicht so gefördert werden wie im Bundesgebiet. Schließlich führte eine Trennung von ihren Bezugspersonen zu unzumutbaren psychischen Belastungen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2001 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2002 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und auf die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2003 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 27. November 2001 und 3. Juli 2002 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin sei gemäß § 22 Satz 1 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Es bedeute nämlich eine solche Härte, wenn die Klägerin, die noch minderjährig und in ihrer Entwicklung deutlich zurückgeblieben sei, aus der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Bruder, bei dem sie mit Billigung des Familiengerichts wegen Unzumutbarkeit eines weiteren Aufenthalts bei ihrem Vater Aufnahme gefunden habe, herausgerissen und in die Türkei abgeschoben würde. Ihre Mutter, der ohnehin das Personensorgerecht nicht zustehe, könne dort aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht für sie sorgen. Ihr sei aber auch nicht zumutbar, sich dort in eine karitative Einrichtung zu begeben. So sei, wenn die Klägerin in die Türkei zurückkehren müsste, ihr weiteres Lebensschicksal völlig ungewiss. Da schließlich keine diese Gesichtspunkte überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Entfernung der Klägerin aus dem Bundesgebiet gegeben seien, sei das dem Beklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2003 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zugelassen. Zwei Monate zuvor war die Mutter der Klägerin, die illegal in das Bundesgebiet eingereist war, in B.... festgenommen und in Abschiebehaft genommen worden, aus der sie am 6. August 2003 erneut in die Türkei abgeschoben wurde. Sie soll den Angaben des Beklagten im Zulassungsverfahren zufolge dem Haftrichter gegenüber erklärt haben, in der Türkei bei ihrem Vater gelebt zu haben.

Der Beklagte hält nach wie vor eine außergewöhnliche Härte nicht für gegeben und verweist in seiner Berufungsbegründung hierzu insbesondere auch auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit der Klägerin und die damit verbundene Beendigung der Vormundschaft ihres Bruders. Ergänzend beruft er sich darauf, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis außerdem der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes entgegenstehe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen vor: Sie setze seit dem 1. September 2003 in der Berufsbildenden Schule in D.... ihre Ausbildung fort. Sie lebe inzwischen im Haushalt eines Deutschen - des ehemaligen Vermieters ihres inzwischen verheirateten und bei diesem ausgezogenen Bruders R.... -, der sie auch adoptieren wolle. Ihre Schwester E.... sei in die Türkei zurückgekehrt und lebe bei dem Großvater .... . Seit der erneuten Abschiebung ihrer Mutter habe sie keinerlei Kontakt mehr mit ihr. Sie wisse weder, wo sie sich aufhalte noch habe sie eine Telefonnummer, unter der sie sie erreichen könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Koblenz 3 L 2262/00.KO und 3 L 2992/01.KO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin verpflichten dürfen. Eine solche kann die Klägerin nämlich nicht beanspruchen. Ihr steht auch kein Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über ihren Erlaubnisantrag zu.

§ 20 des Ausländergesetzes - AuslG - scheidet als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin aus. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es - mit Rücksicht darauf, dass der Klägerin mit 15 Jahren im Februar 2000 eine bis zum 31. August desselben Jahres befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war - hier um die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis (§ 20 Abs. 6 AuslG) geht - was zweifelhaft sein könnte, weil besagte Aufenthaltserlaubnis am 27. Juni 2000 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden war und die Klägerin erst am 13. September 2001 den hier in Rede stehenden Antrag auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. § 20 AuslG setzt nämlich für alle Fälle der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 6 voraus, dass die nachgesuchte Aufenthaltserlaubnis der Herstellung bzw. der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft des Kindes mit den Eltern oder doch einem Elternteil dient (vgl. z.B. GK-Ausländerrecht, Stand November 2003, Rdnrn. 22, 117 und 119 zu § 20 m.w.N.). Das erschließt sich zweifelsfrei daraus, dass die in § 20 AuslG geregelte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs eines Kindes zu seinen hier lebenden Eltern bzw. einem hier lebenden Elternteil nur "nach Maßgabe des § 17" erteilt werden kann, diese die allgemeinen Voraussetzungen für jedwede Erlaubnis zum Familiennachzug zu Ausländern bestimmende Vorschrift jedoch zwingend erfordert, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem hier lebenden Ausländer hergestellt bzw. gewahrt werden soll. Hiervon suspendiert insbesondere auch nicht § 20 Abs. 6 AuslG, nach dem für die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis lediglich die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AuslG nicht (mehr) gegeben sein müssen. An der Notwendigkeit einer familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern bzw. einem Elternteil vermag ferner nichts zu ändern, dass einer anderen Person als Vormund das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind zusteht und dieses dahin ausgeübt wird, dass das Kind bei keinem der Eltern lebt. Ebenso wenig, wie § 20 AuslG Anwendung findet, wenn die hier lebenden Eltern bzw. der hier lebende Elternteil aufgrund des ihnen bzw. ihm zustehenden Personensorgerechts aus welchen Gründen auch immer bestimmen bzw. bestimmt, dass das Kind, um dessen Nachzug es geht, in einem anderen Haushalt aufwachsen soll, vermag die vormundschaftliche Wahl eines vom Elternhaus abweichenden Lebensmittelpunktes des Kindes ein Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift zu begründen: Auch das Ergebnis vormundschaftlicher Aufenthaltsbestimmung ist nur insoweit ausländerrechtlich von Bedeutung, als damit ein gesetzlicher - zur Aufenthaltserlaubnis verpflichtender oder eine solche doch jedenfalls erlaubender - Anspruchstatbestand verwirklicht ist.

Dass der Gesetzgeber für den Nachzug eines Kindes und dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zwingend die Aufnahme bzw. das Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern bzw. einem Elternteil oder - in besonderen Ausnahmefällen - einem anderen Familienangehörigen vorausgesetzt hat, begegnet auch nicht etwa verfassungsrechtlichen Bedenken, begründet Art. 6 des Grundgesetzes - GG - doch keinen - grundrechtlichen - Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet und entfaltet diese Norm aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur dann, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht oder hergestellt werden soll; besteht eine solche Verbundenheit nicht, bedürfen die Familienmitglieder des grundrechtlichen Schutzes nach dieser Bestimmung jedenfalls in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht, da das zwischen ihnen allein vorhandene formale familiäre Band durch die Versagung eines Aufenthaltsrechts nicht berührt wird (vgl. zum Vorstehenden z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, S. 1 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, S. 305). Die - seinerzeit noch minderjährige - Klägerin hat die Aufenthaltserlaubnis jedoch beantragt, um - weiterhin - in B.... bei ihren Geschwistern - ihrem Bruder R...., dem auf ihren Antrag hin das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich ihrer Person als Vormund übertragen worden war, und ihrer Schwester B.... - leben zu können. Der Umstand, dass die Klägerin im Oktober 2002 - schon im gerichtlichen Verfahren - nochmals zu ihrem Vater gezogen ist, kann im hier behandelten rechtlichen Zusammenhang schon deshalb vernachlässigt werden, weil sie diesen noch keine vier Monate später schon wieder verlassen hat, um erneut in B.... Wohnung zu nehmen.

Für ein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" des nachgezogenen minderjährigen ledigen Kindes nach Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern bzw. einem Elternteil in Analogie zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG - wie es von der Klägerin erwogen wird - mangelt es bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (Gesetzeslücke). Weder der Regelungsplan noch der Gesamtzusammenhang des Gesetzes lassen eine dieser Bestimmung vergleichbare Regel für nachgezogene minderjährige ledige Kinder erwarten. Der Gesetzgeber hat vielmehr erkennbar im Rahmen der unter drei Gesichtspunkten (Ehegatten, Kinder, sonstige Familienangehörige) getroffenen Regelung des Nachzugs von Ausländern den Besonderheiten einer dieser Gruppen - der nachgezogenen Ehegatten - Rechnung tragen wollen und ausdrücklich bestimmt, wenn die Regelung in anderen Fällen entsprechend angewandt werden soll: So findet sie nach § 22 Satz 2 AuslG auf volljährige sonstige Familienangehörige, nach § 23 Abs. 3 AuslG auf bestimmte ausländische Familienangehörige Deutscher und nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Satz 2 AuslG auf volljährige sonstige Familienangehörige Deutscher entsprechend Anwendung. Tatsächlich ähneln sich die Fälle des nachgezogenen Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und des nachgezogenen minderjährigen ledigen Kindes nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern/einem Elternteil in der Regel auch nicht in wesentlicher Hinsicht. So ist insbesondere zu sehen, dass das minderjährige ledige Kind zu einem eigenständigen Leben nicht befähigt ist - mag sich der Betreuungsbedarf mit zunehmender Annäherung an die Volljährigkeit auch mehr und mehr verflüchtigen - und von daher bei Beendigung der elterlichen Obhut im Allgemeinen für seinen weiteren - betreuten - Verbleib in Deutschland anderweitig untergebracht werden muss - was aber gerade, wenn auch nur unter den engen Voraussetzungen des § 22 AuslG, zu einem neuen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet führen kann -, während der Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich allein hier leben kann.

Nach alledem kann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem nachgezogenen Kind und den hier lebenden Eltern bzw. dem hier lebenden Elternteil beendet wird, bevor das Kind in den Genuss des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 21 Abs. 3 AuslG gekommen ist, diesem eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe des § 22 AuslG erteilt werden (so ausdrücklich auch z.B. GK-Ausländerrecht, Rdnr. 119 zu § 20).

Es liegen jedoch bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Bestimmung nicht vor. Zwar sind die in B.... wohnenden Geschwister der Klägerin sonstige Familienangehörige von ihr und hat die Klägerin um die erneute Erlaubnis ihres Aufenthalts nachgesucht, um mit diesen - weiterhin - zusammenleben zu können. Die Erteilung einer dahingehenden Aufenthaltserlaubnis ist aber nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich.

Das ist nur der Fall, wenn sich die bei der Verweigerung des Nachzugs ergebenden Folgen als derart schwerwiegend darstellen, dass eine Ermöglichung des Aufenthalts unumgänglich, eine andere Entscheidung also schlichtweg unvertretbar ist, wenn mit anderen Worten der Ausländer oder der sonstige Familienangehörige ein eigenständiges Leben (noch) nicht oder nicht mehr führen kann und deshalb auf die Gewährung von Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erfolgen kann (vgl. z.B. GK-Ausländerrecht, § 22 Rdnr. 42 m.w.N.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte ist grundsätzlich der der letzten Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, im gerichtlichen Verfahren also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. z.B. GK-Ausländerrecht, Rdnr. 66 zu § 42 m.w.N.). Sollte dies auch hier gelten und es damit auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ankommen, so schiede eine außergewöhnliche Härte schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht nur seit inzwischen fast einem Jahr volljährig ist - mit der Folge der seitdem nicht mehr bestehenden Vormundschaft ihres Bruders R.... -, sondern überhaupt nicht mehr mit diesem oder ihrer Schwester B.... zusammenlebt, sondern mittlerweile in den Haushalt eines Deutschen, des ehemaligen Vermieters ihres Bruders R...., aufgenommen ist, der sie zu adoptieren beabsichtigt. Damit kann, wie keiner weiteren Vertiefung bedarf, nicht mehr die Rede davon sein, dass sie noch der Lebenshilfe seitens ihrer Geschwister in B.... bedürfte.

Aber auch dann, wenn man der - weithin verbreiteten (vgl. hierzu die Fundstellen in GK-Ausländerrecht, Rdnr. 67 zu § 22) - Auffassung folgen wollte, dass sich dann, wenn ein minderjähriger Ausländer als sonstiger Familienangehöriger den Nachzug zu einem hier lebenden Ausländer begehrt, mit Rücksicht auf die weitgehende Gleichstellung solcher Minderjähriger mit den nachgezogenen bzw. nachzugsberechtigten Kindern nach § 20 AuslG (vgl. § 22 Satz 2 AuslG) - für die es wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (vgl. z.B. GK-Ausländerrecht, § 20 Rdnrn. 26 und 28, m.w.N.) - das Vorhandensein einer außergewöhnlichen Härte nach den Umständen im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis beurteilt, ließe sich eine solche hier nicht feststellen.

So muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Klägerin seinerzeit bereits über 16 1/2 Jahre alt war und sich damit in einem Alter befand, in welchem es zur persönlichen Betreuung eines Kindes regelmäßig keines körperlichen Einsatzes anderer mehr bedarf, die Erziehung eines Kindes zur "leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1958 - 1 BvL 42/56 -, NJW 1958, S. 865 ff.) weitgehend abgeschlossen ist und sich das, was die Personensorge noch ausmacht, im Wesentlichen auch bei räumlicher Trennung des Kindes von der Betreuungsperson verwirklichen lässt; insbesondere lassen sich so die in dem Alter bis zur Volljährigkeit noch anstehenden wichtigen personalen Entscheidungen treffen. Dementsprechend gehen denn auch Kinder in dem Alter mehr und mehr ihren eigenen Weg. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin etwas anderes gelten könnte, sind nicht gegeben. Wenn sich die Klägerin auf eine Lernbehinderung beruft, so lässt sich daraus allein keineswegs schon auf einen besonderen - durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Geschwistern in B.... zu befriedigenden - Bedarf an persönlicher Betreuung durch diese schließen. Daneben fehlt es an jeglichem Vorbringen, das Aufschluss darüber geben könnte, inwiefern die Klägerin überhaupt über die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung hinaus Lebenshilfe seitens der Geschwister in B.... erfährt und sie auf diese Hilfe auch angewiesen ist. Dass den Angaben der Klägerin zufolge in der Osttürkei anders als im Bundesgebiet lernschwache Kinder in ihrer Ausbildung keine besondere Förderung erfahren, vermag keine außergewöhnliche Härte zu begründen, geht es insoweit doch um Nachteile, die der Klägerin wegen der allgemeinen Lebens- und Ausbildungsbedingungen in ihrem Heimatland drohen, und nicht um eine auf dem Unvermögen zur eigenständigen Lebensführung beruhende Notlage, die durch die Gewährung familiärer Lebenshilfe seitens ihrer Geschwister in B.... beseitigt werden kann (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 -, EZAR 020 Nr. 7).

In derselben Weise, wie die Klägerin mithin bei Beantragung der weiteren Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf ihr Alter und den Grad ihrer Befähigung zur eigenständigen Lebensführung getrennt von dem seinerzeit noch - mit Ausnahme des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung zur Personensorge über sie berechtigten und verpflichteten Vater in Deutschland hat leben können und weiterhin hat leben wollen, wäre es ihr schon da aber auch möglich gewesen, fortan in der Türkei zu leben. Dass sich ihr Vater dann noch weiter von ihr zurückgezogen hätte bzw. zurückzöge, macht die Klägerin nicht geltend und erschließt sich dem Senat auch nicht anderweitig. Für eine der "Betreuung" durch die Geschwister der Klägerin in B.... vergleichbare Aufnahme derselben in der Türkei wäre jedoch bereits im Zeitpunkt der Antragstellung schon unabhängig vom Aufenthaltsort der Mutter gesorgt gewesen, lebt doch den Angaben der Klägerin vor dem Senat und den Angaben ihrer Mutter anlässlich deren Festnahme nach der illegalen Wiedereinreise am 23. April 2003 (vgl. hierzu den Schriftsatz des Beklagten vom 24. April 2003) zufolge jedenfalls noch ihr Großvater mütterlicherseits in der Türkei, bei dem sowohl ihre Mutter jedenfalls nach deren Abschiebung am 5. Oktober 2001 als auch ihre Schwester E.... nach deren freiwilliger Rückkehr in die Türkei Unterkunft haben finden können. Es ist davon auszugehen, dass diese Möglichkeit auch der Klägerin im September 2001 offen gestanden hätte sowie ungeachtet ihrer inzwischen erreichten Volljährigkeit jetzt noch offen stünde - und von daher keine Rede davon sein kann, dass, wie sich die Klägerin bis zur Berufungserwiderung stets eingelassen hat, in der Türkei keine Bekannten oder Verwandten existierten, die ihre Betreuung dort übernehmen könnten.

Erst recht ergibt sich aber keine Notwendigkeit, der Klägerin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Geschwistern in B.... zu ermöglichen, wenn man zusätzlich die - bei der Antragstellung und bis zur Volljährigkeit der Klägerin gegebenen - Lebensumstände ihrer Mutter in den Blick nimmt. Dass die Mutter nicht - mehr - sorgeberechtigt für die Klägerin ist, schließt es keineswegs aus, dass sie in tatsächlicher Hinsicht die Elternverantwortung für sie übernimmt. Hierzu ist sie jedenfalls dann auch ermächtigt, wenn der Vater der Klägerin als Sorgerechtsinhaber damit einverstanden ist. Es kann aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es der Vater der Klägerin sogar begrüßt hätte, wenn sich nach der - zugleich von ihm selbst gewünschten - Rückkehr der Klägerin in die Türkei dort ihre Mutter um sie hätte kümmern können und wollen. So war dies denn ja auch schon in den ersten 3 1/2 Jahren nach der Sorgerechtsübertragung über die Klägerin auf ihn der Fall. Darüber hinaus hatte sich der Vater noch im November 1999 damit einverstanden erklärt, dass die drei jüngsten Kinder - auf seine Kosten - mit der Mutter in die Türkei zurückkehrten. Die Mutter hätte jedoch die Klägerin jedenfalls bis zu deren Volljährigkeit in der Türkei betreuen können, da sie Anfang Oktober 2001 in die Türkei abgeschoben wurde - wie es schon im Zeitpunkt der Beantragung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis seitens der Klägerin absehbar war (zu der Zeit war der Flug schon gebucht) - und dort jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin bei ihrem eigenen Vater gelebt hat. Während dieser Zeit wäre die Mutter der Klägerin auch keineswegs aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen, für die Klägerin zumindest in dem Umfang Sorge zu tragen, wie es mit Rücksicht auf deren fortgeschrittenes Alter noch nötig gewesen wäre. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht die Wahrheit sagt, wenn sie sich in dem Zusammenhang darauf beruft, ihre - heute knapp 46 Jahre alte - Mutter sei "schwerstkrank und nicht einmal in der Lage, für sich selbst ..... zu sorgen". Abgesehen davon, dass nicht weiter substantiiert wird, worin diese gravierende Erkrankung der Mutter bestehen soll, sprechen auch alle verfügbaren Erkenntnisquellen dagegen - weswegen es dem an das Beteiligtenvorbringen nicht gebundenen Verwaltungsgericht auch verwehrt gewesen wäre, hiervon als "unwiderlegtem Vorbringen der Klägerin" auszugehen. So leidet die Mutter der Klägerin nach dem bei ihrem Umverteilungsantrag aus gesundheitlichen Gründen vorgelegten ärztlichen Attest vom 5. Januar 2001 "nur" an chronischen Schmerzen des Skelettsystems - was sie, ebenfalls dem Attest nach, seinerzeit nicht gehindert hat, ihre beiden minderjährigen Kinder zu betreuen -, wurde die Mutter anlässlich der Abschiebung auf ihre Reisefähigkeit untersucht, ohne dass sich dabei insofern beachtliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben hätten, sah sich die Mutter im Frühjahr 2003 durchaus in der Lage, illegal erneut in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und wurde sie am 6. August 2003 ein weiteres Mal in die Türkei abgeschoben, ohne dass dem wiederum gesundheitliche Probleme entgegengestanden hätten. Schließlich kann mit Rücksicht auf das Verhalten der Mutter vor ihrer ersten Abschiebung - das dadurch geprägt war, "um jeden Preis" ihren Kindern nahe zu sein, insbesondere um sich um die Minderjährigen kümmern zu können - ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückführung der Klägerin in die Türkei nicht willens gewesen wäre, für sie zu sorgen. Soweit ihr dazu die finanziellen Mittel hätten gefehlt haben können, ist zu sehen, dass diese durch entsprechende Zuwendungen des sorgeberechtigten und -verpflichteten Vaters hätten zur Verfügung gestellt werden können und müssen.

Was die Betreuungsmöglichkeit durch die Mutter der Klägerin anlangt, sei noch zur Klarstellung ergänzend hervorgehoben, dass Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes zuvörderst Aufgabe seiner Eltern sind und so auch die Möglichkeit zur Betreuung durch einen nicht sorgeberechtigten Elternteil - im Einverständnis mit dem Sorgeberechtigten - Vorrang hat vor der Unterbringung des Kindes bei Geschwistern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).

Ende der Entscheidung

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