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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: 10 A 11499/06.OVG
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33
GG Art. 33 Abs. 5
Die Alimentation eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15 mit vier Kindern hat in den Jahren 2002 bis 2004 nicht den weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24. November 1998 - BVerfGE 99, S. 300 ff. - entsprochen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 11499/06.OVG

Verkündet am: 16.11.2007

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts (Besoldung)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2007, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtlicher Richter Tischlermeister Ackel ehrenamtlicher Richter Architekt Wieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers für die insoweit den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Jahre 2002 bis 2004.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten und wird nach der Besoldungsgruppe A 15 bezahlt; er hat vier Kinder, für die er im fraglichen Zeitraum kindergeldberechtigt war.

Mit Schreiben vom 29. November 2002 erhob der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, S. 300) Einspruch gegen die aus seiner Sicht zu niedrige Festsetzung des Familienzuschlages für sein drittes und viertes Kind und beantragte dessen rückwirkende Neufestsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Diesen Einspruch wertete die Beklagte als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 zurückwies. Zur Begründung machte sie geltend: Der Familienzuschlag sei gesetzlich geregelt; von dieser Regelung könne sie nicht abweichen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (BVerwGE 121, S. 921) davon ausgegangen sei, dass der für dritte und weitere Kinder vorgesehene Familienzuschlag nicht der geforderten Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes entspreche, habe es sich um eine einzelfallbezogene Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001 gehandelt. Tatsächlich habe der Gesetzgeber den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts mittels entsprechender Anpassungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht bereits hinlänglich Rechnung getragen.

Daraufhin hat der Kläger unter dem 14. Oktober 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts belege, habe der Gesetzgeber ersichtlich die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht im gebotenen Umfang umgesetzt. Zu dem gleichen Ergebnis seien auch die Verwaltungsgerichte Koblenz und Neustadt/Wstr. sowie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 (IÖD 2005, S. 101) gekommen. Lege man deren Berechnungsmodell zu Grunde, so stünden ihm - wie eine diesbezüglich von der Beklagten erstellte Vergleichsberechnung zeige - für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zusätzliche Leistungen in Höhe von 505.08 €, 588.12 € und 581.16 € zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2002 und die Folgejahre einen erhöhten Familienzuschlag zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Ungeachtet der von ihr auf Anforderung des Verwaltungsgerichts vorgenommenen Vergleichsberechnung und deren rechnerischem Ergebnis sei daran festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts zwischenzeitlich Folge geleistet habe. Darüber hinaus lasse sich aus der Vergleichsberechnung aber auch deshalb kein Anspruch des Klägers herleiten, weil die verwendeten Parameter in weiten Teilen obsolet geworden seien. Von daher bleibe allenfalls die Möglichkeit, das vorliegende Verfahren auszusetzen und die anstehenden Fragen erneut dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Juni 2006 hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 stattgegeben; im Übrigen hat es sie für das Folgejahr 2005 abgewiesen. Zur Begründung der Stattgabe in Höhe von insgesamt 1.674.36 € hat es ausgeführt: Grundlage des Anspruches sei die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1998 enthaltene Vollstreckungsanordnung. Danach hätten Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für dritte und weitere Kinder Anspruch auf familienbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, falls es der Gesetzgeber versäume, die als verfassungswidrig beanstandete Besoldungsrechtslage bis Ende 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Diesbezüglich habe das Bundesverfassungsgericht ein Berechnungsmodell vorgegeben, welches das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 nachgezeichnet und konkretisiert habe. Danach sei den Nettoeinkünften des Beamten für das dritte und jedes weitere Kind der Bedarf für diese Kinder gegenüberzustellen. Dieser Bedarf werde auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes errechnet, wobei der errechnete sozialhilferechtliche Bedarf um 15 v. H. zu erhöhen sei. Auf diesem Berechnungsmodell basierten die - ansonsten unstreitigen - Vergleichsberechnungen der Beklagten, die sich das Gericht zu Eigen mache.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung macht sie geltend: Aus den von ihr vorgenommenen Vergleichsberechnungen ließen sich keine Ansprüche zu Gunsten des Klägers herleiten. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 seien zahlreiche Veränderungen bei den Parametern eingetreten, ohne dass die Verwaltungsgerichte befugt seien, das vorgezeichnete Berechnungsmodell von sich aus diesen anzupassen; insofern hätten im Übrigen auch ihrer eigenen Berechnung längst überholte Parameter zu Grunde gelegen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung des Besoldungsrechts genügt. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Befugnis der Gerichte entfallen, den Beamten in Anwendung der Vollstreckungsklausel etwa höhere kinderbezogene Gehaltsanteile zuzusprechen. Da diese Anpassungen jeweils im Bruttobereich vorgenommen worden seien, sei es zwar denkbar, dass bei den höheren Besoldungsgruppen im Falle einer individuellen Betrachtung auf Nettobasis die Anhebungen knapp unter den geforderten 115 v. H. blieben. Dies sei aber hinnehmbar, da andernfalls systemwidrig die einheitlich für die dritten und weitere Kinder vorgesehenen Zuschläge bei den höheren Besoldungsgruppen zusätzlich hätte angehoben werden müssen. Was die angesprochenen Änderungen der Parameter angehe, so hätten beispielsweise die Sonderzuwendungen seit 2003 eine völlige Umgestaltung dadurch erfahren, dass ihre Ausgestaltung den jeweiligen Dienstherrn überlassen worden sei. Diese Umgestaltung sei zudem mit einer Minderung der Jahresbezüge teilweise um mehr als 5 v.H. einhergegangen; auch daran gemessen erscheine ein geringfügiges Unterschreiten der in Rede stehenden 115 v.H. - Grenze unbedenklich. Ferner seien in Bezug auf den Wohnkostenbedarf die allgemeinen Statistiken seit dem Jahr 2003 nicht mehr fortgeführt worden bzw. erschienen sie ab dem Jahr 2004 künftig nur noch in einem Vierjahresturnus. Anders als bisher sei zudem bei pauschalierenden Einkommensberechnungen die Kirchensteuer nicht mehr abzuziehen. Des Weiteren habe es zahlreiche steuerliche Familienentlastungen gegeben. So sei die dritte Stufe der Steuerrechtsreform vorgezogen worden; dabei seien die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht worden und weitere Freibeträge neu hinzu gekommen; zudem könnten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Sodann hätten sich die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen insofern geändert, als die Beamtenbesoldung mehr und mehr an das Tarifrecht angepasst werde, wobei leistungsbezogene Entgelte angestrebt würden, innerhalb derer die kinderbezogenen Zuschläge nur noch besitzstandswahrend beibehalten würden. Endlich seien auch die gesellschaftlichen Änderungen mit einzustellen, wonach in aller Regel beide Elternteile berufstätig seien, sodass es nicht mehr angehe, den Kinderunterhalt jeweils nur dem im öffentlichen Dienst tätigen Ehepartner zuzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend: Die Beklagte übersehe, dass sich nach der von ihr selbst auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsgrundlage erstellten Vergleichsberechnungen für die Jahre 2002 bis 2204 eine Differenz in Höhe des ihm zugesprochenen Betrages ergeben habe. Dies belege, dass die von ihr angeführten gesetzgeberischen Maßnahmen den höchstrichterlichen Vorgaben nach wie vor nicht entsprächen. Angesichts dessen sei die Vollstreckungsanordnung keinesfalls gegenstandslos geworden. Des Weiteren hätten sich aber auch die Berechnungsgrundlagen im Übrigen nach Reichweite und Qualität nicht so geändert, dass sie dem pauschalierenden und typisierenden Berechnungsmodell des Bundesverfassungsgerichts den Boden entzogen hätten. Dies gelte umso mehr, als sie zum Teil erst jüngeren Datums seien und somit auf den hier im Streit befindlichen Zeitraum ohne Auswirkungen blieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der Kläger für die Jahre 2002, 2003 und 2004 einen Anspruch auf Zahlung des von ihm geforderten höheren Familienzuschlages von insgesamt 1.674.36 € hat.

Materiellrechtlich folgt dieser Anspruch aus dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört und dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat gibt. Die dem Dienstherrn hiernach auferlegte Pflicht, seinen Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, muss dabei auch die diesen durch ihre Familien entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen. Damit trägt der Dienstherr zum einen der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat er zum anderen aber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein Minimum an Lebenskomfort befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Aus der Sicherungsfunktion, welche die Alimentation für das Berufsbeamtentum hat, folgt daher, dass der Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden darf, entweder dieses Minimum an Lebenskomfort zu befriedigen oder unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977, BVerfGE 44, 249 und vom 22. März 1990, BVerfGE 81, S. 363).

In diesen beiden grundlegenden Entscheidungen war das Bundesverfassungsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilien mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung - jedenfalls bezogen auf den damaligen Zeitpunkt - im Wesentlichen amtsangemessen waren. Allerdings wurde von ihm ebenso betont, dass für Beamtenfamilien mit einer darüber hinausgehenden Kinderzahl der dadurch entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. An diesem verfassungsrechtlich anzulegenden Maßstab für die Frage der amtsangemessenen Alimentation hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem zu dieser Problemstellung zuletzt ergangenen Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, S. 300) ausdrücklich festgehalten. Damit im Zusammenhang hat es wiederholt, dass der Gesetzgeber seinen ihm bei der Festlegung der Besoldung grundsätzlich zukommenden Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn er den Beamten zumutet, für den Unterhalt eines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, um deren Bedarf zu decken.

Die Feststellung, ob der Gesetzgeber dem Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern eine solche "Auszehrung" der familienneutralen Gehaltsbestandteile zumutet, hat vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beamten auszugehen. Dabei steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel des Familienlastenausgleichs für kinderreiche Beamtenfamilien durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch Gewährleistung direkter Transferleistungen wie etwa das Kindergeld oder durch einen steuerlichen Ausgleich zu erreichen. In gleicher Weise darf der Gesetzgeber bei der Ermittlung des zusätzlichen Bedarfs für dritte und weitere Kinder der Beamten typisierend von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, und sich insbesondere auch am äußersten Mindestbedarf für den Unterhalt eines Kindes, wie ihn die Sozialhilfesätze darstellen, orientieren. Da die Alimentation der Beamten und seiner Familie aber qualitativ etwas anderes ist als die an der Erhaltung eines Mindestmasses sozialer Sicherung ausgerichteten Sozialhilfesätze, ist der Gesetzgeber zugleich verpflichtet, einen um 15 v. H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegenden Betrag als Mindestalimentation für das dritte und jedes weitere Kind anzusetzen. Weisen die dem Beamten insofern gewährten Zuschläge diesen Abstand nicht aus, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O.).

Ausgehend von diesem Vergleich der Nettoeinkünfte eines Beamten mit mehr als zwei Kindern und den seinerzeit geltenden Sozialhilfesätzen hat das Bundesverfassungsgericht sodann in diesem Beschluss weiter festgestellt, dass die Besoldungssituation in den Jahren 1988 bis 1996 zu einer Unteralimentierung der betreffenden Beamten geführt hat. Im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage der amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Familien in den Folgejahren hat es deshalb gefordert, dass der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, erkennt das Bundesverfassungsgericht Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern für diese in der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses mit Wirkung vom 1. Januar 2000 einen materiellrechtlichen Anspruch gemäß einem von ihm vorgegebenen Berechnungsschema auf familienbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu Dazu führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass diese Entscheidungsformel auf § 35 BVerfGG beruht und geboten ist, weil der Gesetzgeber trotz der ihm bereits in den beiden Entscheidungen vom 30. März 1977 und 22. Mai 1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 und möglicherweise auch danach nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat. Erfüllt er seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999 so sind die Dienstherrn verpflichtet, für das dritte und jedes weitere Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren; die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O.).

Aus dieser Ermächtigung ergibt sich für die Verwaltungsgerichte mithin die Befugnis und Verpflichtung, den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern ab dem 1. Januar 2000 im Wege einer "normersetzenden Interimsregelung" zur Zahlung von höheren Gehaltsbestandteilen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, BVerwGE 121, S. 91, ebenso bereits der 2. Senat des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O.).

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile in der Höhe von insgesamt 1.674.36 € zu zahlen. Denn ausweislich der Berechnungen der Beklagten, die diese auf der Grundlage entsprechender Vorgaben des Gerichts vorgenommen hat, betrug der Nettomehrverdienst des Klägers gegenüber einem Beamten derselben Besoldungsgruppe mit nur zwei Kindern in diesem Zeitraum 659,78 €, 663,82 € und 667,38 € bzw. der Mehrbedarf für sein drittes und viertes Kind 701,87 €, 712,83 € und 715,81 €, so dass die Zuerkennung der sich hieraus ergebenden Differenzbeträge in Höhe von 505,80 €, 588,12 € und 582,16 geboten war. Diesen Berechnungen ist auch aus der Sicht des Senates zu folgen, erweisen sie sich doch sowohl im Hinblick auf den zugrunde gelegten Rechengang als auch im Hinblick auf das Zahlenwerk als zutreffend.

Was den Rechengang anbelangt, so entspricht er ersichtlich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bzw. dem diese Vorgaben umsetzenden und konkretisierenden Berechnungsmodell des Bundesverwaltungsgerichts in dessen soeben genannten Urteil vom 17. Juni 2004. So wurde zunächst auf der zu vergleichenden Einkommensseite jeweils vom Bruttogrundgehalt in der Endstufe der Besoldungsgruppe des Klägers, dem Familienzuschlag für Beamtenfamilien mit vier bzw. zwei Kindern, den Sonderzuwendungen (Sonderzahlungen) sowie dem Urlaubsgeld ausgegangen und daraus unter Abzug der Lohnsteuern nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabelle, der Kirchensteuer in Höhe von 8 % und des Solidaritätszuschlages sowie unter Zurechnung des dem Kläger mit seinen insgesamt vier Kindern bzw. einem Beamten mit zwei Kindern zustehenden Kindergeldes die jeweiligen Nettoeinkünfte ermittelt und sodann mittels eines Vergleichs der beiden so ermittelten Jahresnettoeinkommen der Nettomehrverdienst des Klägers festgestellt. Und ebenso wurde auf der Bedarfsseite für das dritte und vierte Kind des Klägers vom so genannten gewichteten durchschnittlichen Sozialregelsatz nach § 22 BSHG zuzüglich eines Betrages von 20 % zur Abgeltung von Einmalleistungen und von den anteiligen Unterkunftskosten für 11 qm unter Berücksichtung der Durchschnittsmiete zuzüglich 20 % zu Abgeltung von anteiligen Energiekosten ausgegangen, dieser so ermittelte Betrag sodann um 15 v.H. erhöht und zuletzt dem Nettomehrverdienst des Klägers gegenübergestellt.

Was das Zahlenwerk anbelangt, so lässt es ebenfalls keine Fehler erkennen. Vielmehr steht es ersichtlich in Übereinstimmung mit den entsprechenden Zahlenwerken des zweiten Senates des erkennende Gerichts in dessen bereits genannten Urteil vom 2. Februar 2005 betreffend die Jahre 2002 und 2003 wie auch - abgesehen von geringfügigen, auf Rundungen zurückgehende Differenzen im Cent-Bereich - des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 - betreffend das Jahr 2003 und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - betreffend die Jahre 2002 und 2004 sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 - betreffend das Jahr 2004. Tatsächlich ist denn auch das Zahlenwerk als solches zwischen den Beteiligten unstreitig. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 15. Januar 2007 bei der Fortschreibung des Mietwertes vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 nicht mehr von einem Steigerungssatz von 1, 6 v.H. - wie noch in seinem Urteil vom 6. Oktober 2006 angenommen und auch im vorliegenden Zahlenwerk zu Grunde gelegt -, sondern nur noch von 1,1 v.H. ausgeht, bedarf dies keiner Vertiefung, nachdem die Beklagte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie insofern ihre seinerzeit vorgenommene Berechnung weiterhin gegen sich gelten lasse.

Entgegen den Einwendungen der Beklagten trifft es nicht zu, dass die vorgenommene Berechnung gleichwohl keinen Bestand haben könne, weil sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre 2002, 2003 und 2004 insgesamt erledigt habe. Zwar gilt sie nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Und ebenso entfällt im Falle einer solchen Gesetzgebung die Vollstreckungsbefugnis durch die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24. November 1998 bzw. gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang. Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 ersichtlich nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts.

Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber irgendwelche besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die auch der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprechen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O., OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 und 15. Januar 2007, a. a. O. sowie VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.).

Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche dazu, dass eine Nichtanwendung des Entscheidungsausspruches erwogen werden muss; erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Mehrbedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentlicher Anlass dafür könnte sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagte für die hier streitigen Jahre keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die von ihr diesbezüglich vorgetragenen Maßnahmen sämtlich innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hatte. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Fehlt es hiernach aber an systemverändernden Neuregelungen, kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. Dass der Gesetzgeber ungeachtet seiner verschiedenen Verbesserungen indessen nach wie vor dem verfassungsgerichtlichen Auftrag nicht genügt, zeigen die zahlreichen zusprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen für die Jahre von 1999 bis zuletzt 2005 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 a.a.O. sowie VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2007 a.a.O., m.w.N.) wie eben gerade auch das Ergebnis der oben aufgezeigten Differenzberechnung in Bezug auf den Kläger

Zu erklären sind diese ungeachtet aller Veränderungen fortbestehenden Differenzen namentlich dadurch, dass die Anhebung der verschiedenen Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weitere Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass diese zu einer bloßen Anpassung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes und der Kinderfreibeträge für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich daher nicht auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d. h. den diese Kinder betreffenden Besoldungsanteil, auswirken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Schließlich kann die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht etwa damit gehört werden, dass die Unterschreitungen des Richtwertes angesichts der vielfältigen Verbesserungen des Gesetzgebers bei den höheren Besoldungsgruppen im Verhältnis zur monatlichen Gesamtbesoldung zuletzt generell unter 1 % gelegen hätten und damit bei diesen zu keiner relevanten Beschneidung des Lebenskomforts mehr führten, steht diese Sichtweise doch erkennbar in Widerspruch zu den oben aufgezeigten ausdrücklichen Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts.

Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht feststellen, dass der Rechengang deshalb nicht mehr hätte nutzbar gemacht werden dürfen, weil dieser wegen zahlreicher Veränderungen bei den Berechnungsgrundlagen und dienstrechtlichen Rahmenbedingungen nur noch auf Grund dadurch bedingter Modifikationen und Fortschreibungen möglich sei und so gesehen mit einer Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einhergehe, die indessen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 den Verwaltungsgerichten auch in Einzelheiten verwehrt sei.

Was die in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Berechnung der Einkommensseite von der Beklagten angeführte Neugestaltung der jährlichen Sonderzuwendungen anbelangt, wonach seit 2003 der Bund und die Länder diese in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und auch in unterschiedlicher Höhe regeln, führt dies ersichtlich nicht zu einer hiernach etwa unzulässigen Abweichung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 hierzu vorgegeben, dass bei dem vorzunehmenden Einkommensvergleich von den jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Dass deren Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung der Beamten bundeseinheitlich erfolgt, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Dass insoweit mittlerweile unterschiedliche Regelungen vorliegen, ändert nichts daran, dass die anzusetzenden Nettoeinkommen - wie auch schon bislang - auf Grund der für die jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden können, im vorliegenden Fall also - wie auch geschehen - nach den für Bundesbeamte geltenden Regelungen. Diese Vorgehensweise entspricht zudem auch sonst der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da sie eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten ermöglicht (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 28. August 2006 - 1 ZU 1270/06 - sowie VGH Baden-Württemberg a.a.O.).

Auch im Hinblick auf die Frage nach der im Rahmen der Ermittlung der Nettoeinkünfte in Abzug zu bringenden Kirchensteuern, ergibt sich vorliegend keine der Beklagten günstigere Betrachtungsweise. Dies muss schon deshalb gelten, weil die diesbezüglich von ihr angesprochene Änderung, wonach gemäß § 133 des SGB III bei pauschalierenden Berechnungen von Leistungsentgelten der Kirchensteuerabzug künftig nicht mehr anzusetzen sei, erst ab 1. Januar 2005 gilt und damit keine Auswirkungen auf den hier streitbefangenen Zeitraum der Jahre 2002 bis 2004 hat.

Ebenso ändert der Umstand, dass die Berechnungsgrundlagen des Bundesverfassungsgerichts bei der Berücksichtigung der Wohnungskosten im Rahmen der Bedarfsermittlung unterdessen insofern modifiziert werden müssen, als die von ihm seinerzeit zugrunde gelegten Daten und Statistiken nicht fortgeführt wurden bzw. in dieser Ausprägung nicht mehr vorliegen, nichts an der Anwendbarkeit des Berechnungsschemas. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass es der Anwendung der Vollstreckungsklausel nicht entgegenstehen kann, dass bestimmte Daten mittlerweile aus anderen Quellen stammen oder einzelne Indices nicht mehr im gleichen Turnus fortgeführt werden, solange es weiterhin möglich ist, sie mittels einer sinn- und maßstabserhaltenden Anpassung sachgerecht nutzbar zu machen. Tatsächlich hatte denn auch schon das Bundesverfassungsgericht selbst eine solche Fortschreibung der diesbezüglich benötigten Daten ab 1997 vorgenommen wie sodann auch das Bundesverwaltungsgericht die anzusetzenden Beträge in ähnlicher Weise aus dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zurückgerechnet hat (ebenso VGH Hessen a.a.O., VGH Baden-Württemberg a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 a.a.O sowie der 2. Senat des erkennenden Gerichts a.a.O.).

Des Weiteren greift auch der an dieser Stelle nochmals geltend gemachte Hinweis der Beklagten darauf, dass das Berechnungsmodell auch dadurch überholt sei, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Beamtenfamilien mit Kindern in den letzten Jahren durch steuerliche Entlastungen verbessert hätten, nicht durch. Dass die in diesem Zusammenhang erneut angesprochenen allgemeinen Änderungen des Steuerrechts generell nicht geeignet waren, sich auf die geforderte Mehrbetragsdifferenz auszuwirken, wurde bereits oben dargelegt. Ungeachtet dessen gilt insoweit aber auch nicht etwa deshalb etwas anderes, weil unterdessen ein zusätzlicher Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung jedes Kindes vorgesehen ist, der als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Dies beruht darauf, dass die insofern vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichnete Durchschnittsbetrachtung verhindert, dass etwa nur in Einzelfällen wirksam werdende Entlastungen auf die Berechnungsgrundlagen durchschlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 a.a.O.)

Was schließlich die veränderten dienstrechtlichen Rahmenbedingungen anbelangt, auf die die Beklagte außerdem noch verweist, so sind auch diese nicht geeignet, die Anwendung der Vollstreckungsklausel des Bundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit im Tarifvertrag vom 13. September 2005 ein neues leistungsbezogenes Entgeltsystem vereinbart worden ist, in dem die bisherigen kinderbezogenen Ortszuschläge nicht mehr vorgesehen sind, so können dessen Auswirkungen vorliegend schon deshalb dahingestellt bleiben, weil diese Änderung ersichtlich den hier interessierenden Zeitraum der Jahre 2002, 2003 und 2004 nicht betrifft. Soweit die Beklagte ferner einwendet, dass den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums nicht zu entnehmen sei, dass kinderreiche Familien im Kernbereich des Lebenskomforts mit einer Beamtendurchschnittsfamilie in vollem Umfang gleichzustellen seien, verkennt sie, dass gerade eben diese Fragen Gegenstand der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts waren, und dahin beantwortet wurden, dass es dem kinderreichen Beamten nicht zugemutet werden könne, angesichts seiner Unterhaltspflichten gegenüber einem dritten oder weiteren Kind auf seine nicht familienbezogenen Besoldungsbestandteile unter deren Auszehrung zurückzugreifen. Endlich ergibt sich auch nicht deshalb eine der Beklagten günstigere Betrachtungsweise, weil auch bei den Mehrkind-Familien mit drei und mehr Kindern heutzutage überwiegend beide Ehepartner berufstätig seien und damit den Unterhalt für diese gemeinsam aufbringen würden. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass das Bundesverfassungsgericht die gesamte Problematik pauschalisierend und typisierend angegangen ist und unter diesen Gegebenheiten einen unmittelbaren Anspruch der betreffenden Beamten errechnet hat. Dieser Alimentationspflicht kann sich die Beklagte nunmehr nicht etwa dadurch entziehen, dass sie den Beamten auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche oder das Ehegatteneinkommen verweist (vgl. VGH Hessen a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe im Sinne der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47, 52 Abs. 3 GKG auf 1.674,36 € festgesetzt.

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