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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 10 A 11598/06.OVG
Rechtsgebiete: BBG, BhV, SGB V, AMR, GG


Vorschriften:

BBG § 79
BhV § 5 Abs. 1 Nr. 3
BhV § 5 Abs. 1
BhV § 5
BhV § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
BhV § 6 Abs. 1
BhV § 6
SGB V § 34 Abs. 1 S. 7
SGB V § 34 Abs. 1 S. 8
SGB V § 34 Abs. 1
SGB V § 34
AMR Nr. 18
GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel (hier Viagra) zur Behandlung der erektilen Dysfunktion als Krankheit ist unwirksam.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 11598/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts (Beihilfe)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2007, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtlicher Richter Architekt Wieland ehrenamtlicher Richter Tischlermeister Ackel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz sowie unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 15. Juli 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 verpflichtet, diesem eine Beihilfe von 70,54 € für das Medikament "Viagra" zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahr 1951 geborene Kläger steht als Oberamtsrat im Dienste der Beklagten. Er begehrt die Gewährung einer Beihilfe für das Medikament "Viagra" in Höhe von 70,54 €.

Der Kläger hatte sich im Februar 2005 einer radikalen Prostata-Ektomie wegen eines Prostatakarzinoms unterzogen. Hierbei entstand postoperativ eine erektile Dysfunktion, zu deren Behebung ihm sein behandelnder Arzt am 4. Juli 2005 12 Tabletten des Medikaments "Viagra" verschrieb. Mit Antrag vom 12. Juli 2005 bat der Kläger u. a. für die ihm diesbezüglich entstandenen Aufwendungen in Höhe von 144.52 € um die Gewährung einer Beihilfe.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) der Beihilfevorschriften seien nicht beihilfefähig die Aufwendungen für Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien (AMR) des gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien. Gemäß Nr. 18 AMR fielen unter diesen Ausschluss u. a. Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten. Zu diesen zähle auch das in einer entsprechenden Anlage ausdrücklich genannte Präparat "Viagra".

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2006) am 13. Februar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die bei ihm infolge der durchgeführten Operation entstandene erektile Dysfunktion habe seinerzeit aus ärztlicher Sicht therapiert werden müssen. Damit habe bei ihm nicht nur eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorgelegen, sondern sei zur Wiederherstellung einer Körperfunktion die Behandlung mit "Viagra" auch medizinisch indiziert gewesen. Es sei also nicht etwa darum gegangen, die Lebensqualität zu erhöhen, bestimmte individuelle Bedürfnisse zu befriedigen oder altersbedingten Schwächen zu begegnen. Auch der Umstand, dass die Therapie seinerzeit erfolgreich gewesen und seitdem abgeschlossen sei, zeige, dass er das Präparat keinesfalls als sog. "Lifestyle-Droge" verwendet habe. Von daher falle seine Situation nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 18 AMR. Dass "Viagra" ansonsten vielfach missbräuchlich verwendet werde, könne ihm nicht entgegengehalten werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 15. Juli 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe von 70.54 € für das Medikament "Viagra" zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Die von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) BhV in Bezug genommene Nr. 18 AMR nebst deren Anlage konkretisiere den in § 34 Abs. 1 SGB V normierten Ausschluss von Arzneimitteln, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. Hiernach fielen unter die Ausschlussregelung insbesondere Arzneimittel, die - wie "Viagra" - nach ihrer objektiven Zweckbestimmung überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten. Diese Ausschlussregelung stelle dabei weder auf die Art der Ursache einer medikamentös behandelten erektilen Dysfunktion noch auf deren Ausprägungsgrad noch auf etwaige Behandlungserfolge ab. Gleiches müsse daher auch im Beihilferecht gelten, ohne dass etwa Besonderheiten des Beamtenrechts diesbezüglich eine andere Betrachtungsweise erforderten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Grundlage der rechtlichen Beurteilung seien die zu § 79 Bundesbeamtengesetz erlassenen Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001/30. Januar 2004. Auch wenn diese Vorschriften als lediglich administrative Bestimmungen nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügten, sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit noch von ihrer weiteren Anwendbarkeit auszugehen. Damit greife vorliegend der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) BhV mit seiner Verweisung auf die von der Beklagten zu Recht herangezogenen und zutreffend angewandte Nr. 18, 18.1, 18.2 und 18.3 nebst zugehöriger Anlage 8 AMR Platz, die auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 SGB V ergangen seien. Der Beklagten sei namentlich auch darin zu folgen, dass von diesen Richtlinien nicht nur die Fälle, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe oder das Mittel als sog. Lifestyle-Droge verwendet werde, sondern ebenso auch die Fälle, in denen es - wie vorliegend - um die Behandlung eines krankheitsbedingten Zustandes gehe, erfasst würden. Ziel des § 34 Abs. 1 SGB V sei es insoweit, die finanziellen Folgen der Verschreibung derartiger Mittel zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung in den persönlichen Verantwortungsbereich der Betroffenen zu verlagern. Dass diese Vorgehensweise im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung rechtlich unbedenklich sei, habe das Bundessozialgericht zwischenzeitlich ausdrücklich bestätigt. Entsprechendes müsse auch für den Bereich des Beihilferechts gelten. In Sonderheit verstoße der beihilferechtliche Ausschluss von Aufwendungen für "Viagra" und anderen vergleichbaren Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion als Krankheit nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfe sei ihrem Wesen nach eine Hilfestellung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutrete. Dass deren Ausschluss vorliegend diese Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletze bzw. den Kläger an einer amtsangemessenen Lebensführung hindere, lasse sich angesichts des geringen Betrages von 70,54 € nicht feststellen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter dem 12. Dezember 2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Auch wenn die Beihilfevorschriften ungeachtet der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken weiterhin Gültigkeit beanspruchten, müssten diese Bedenken zumindest bei deren Auslegung ihren Niederschlag finden. Hiernach sei dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass Aufwendungen für das Präparat "Viagra" nach Maßgabe der Nr. 18 AMR von jeglicher Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien; vielmehr sei ein solcher Ausschluss nur für die Fälle vorgesehen, in denen gemäß § 34 Abs. 1 SGB V die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe bzw. Missbrauchsfällen begegnet werden solle. Hinzu komme, dass bei einer generellen Verneinung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präparate wie "Viagra" die eigentlich angestrebte Kostensenkung verfehlt werde, da der Betroffene andernfalls auf Ersatzmethoden zurückgreifen müsse, die häufig zu ihrerseits therapiebedürftigen psychischen Störungen führten. Daraus folge zugleich, dass zumindest unter diesem Gesichtspunkt, nämlich dem der Gefahr des Entstehens weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen, der in Rede stehende Ausschluss eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darstelle. Das Urteil des Bundessozialgerichts gelte nur für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und sei somit auf das Beihilferecht nicht übertragbar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung tritt sie dem Kläger mit ergänzenden Ausführungen entgegen. Insbesondere weist sie noch darauf hin, dass es gerade das Ziel der einschlägigen Beihilfevorschriften gewesen sei, das Beihilferecht an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen, weswegen auch die Vorgaben des Bundessozialgerichts vorliegend ohne weiteres anwendbar seien, sowie dass auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim erst unlängst bestätigt habe, dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzstärkende Mittel mit höherrangigem Recht vereinbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Kläger hat nach den §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 Nr. 2 der zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe zu den Aufwendungen für das Medikament "Viagra".

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beihilfevorschriften als solche grundsätzlich anwendbar sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 17. Juni 2004 (DVBl. 2004, S. 1420) entschieden hat, dass diese administrativen Vorschriften insgesamt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes nicht genügten, da die wesentlichen Entscheidungen über den Umfang der Beihilfeleistungen der Gesetzgeber selbst treffen müsse, steht dies ihrer Anwendbarkeit nicht entgegen. Das muss schon deshalb gelten, weil das Bundesverwaltungsgericht damit im Zusammenhang klargestellt hat, dass gleichwohl für einen Übergangszeitraum von der Weitergeltung dieser Vorschriften auszugehen sei, da sich nur so gewährleisten lasse, dass die vorgesehenen Beihilfeleistungen bis zu einer entsprechenden Normierung durch den Gesetzgeber bis auf Weiteres nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich seines Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben habe. Dass dieser Übergangszeitraum zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen des Klägers für das Arzneimittel "Viagra" im Juli 2005 bereits verstrichen gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen.

Sodann kann nicht zweifelhaft sein, dass vorliegend die in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV geregelten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die erektile Dysfunktion war beim Kläger als Folge eines behandlungsbedürftigen Prostatakarzinoms aufgetreten bzw. stellte darüber hinaus selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar. Das Präparat "Viagra" erfüllt den Arzneimittelbegriff und war dem Kläger vor dessen Anschaffung zur Therapierung dieser körperlichen Störung verschrieben worden. Hierfür war es auch geeignet; dass insofern eine angemessenere bzw. kostengünstigere Alternative zur Verfügung gestanden hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. zum Ganzen bereits BVerwG, Urt. vom 30. Oktober 2003 - BVerwG, 2 C 26.02 - BVerwGE 119, S. 168).

Die Beihilfefähigkeit der dem Kläger entstandenen Aufwendungen ist auch nicht unter Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst a) BhV zu verneinen. Diese Bestimmung verweist auf die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ("Arzneimittelricht-linien/AMR") in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz 1993, S. 11155), geändert durch Bek. vom 19. Oktober 2004 (BAnz Nr. 2004, S. 24614); gemäß deren Nr. 18, 18.1, 18.2 und 18.3 nebst zugehöriger Anlage 8 sind Arzneimittel, bei deren Anwendung nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht bzw. die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen und zu denen auch das Präparat "Viagra" zählt, von der kassenärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Insofern ist vom Bundessozialgericht als dem zuständigen Fachgericht höchstrichterlich entschieden, dass dieser Arzneimittelausschluss auch in den Fällen Platz greift, in denen es um die medikamentöse Behandlung einer erektilen Dysfunktion als Krankheit im eigentlichen Sinne geht (vgl. BSG, Urt. vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 25/03 - BSGE 94, S. 302, a. A. VG Düsseldorf, Urt. vom 2. September 2005 - 26 K 371/05 -). Das bedeutet, dass auch im Falle einer derartigen Erkrankung nicht nur oral einzunehmende Arzneimittel wie - neben "Viagra" - etwa "Cialis" oder "Levitra", sondern auch lokal anzuwendende Medikamente wie beispielsweise "Caverject" oder "Muse" im Rahmen der Schwellkörper-Auto-Injektions-Therapie (SKAT) bzw. des Medikated Urethral System for Erection von der Versorgung ausgeschlossen sind. Dem entsprechend zielt die Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a BhV ebenfalls darauf ab, Aufwendungen für Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion auch als Krankheit von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Diese Zielsetzung wird zudem daran deutlich, dass der Beihilfevorschriftengeber in der Anlage 3 Nr. 8 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV außerdem Aufwendungen für sonstige Erektionshilfen wie etwa Vakuumpumpen für nicht beihilfefähig erklärt hat (vgl. zum Ganzen Mildenberger, Beihilfevorschriften Bund, Länder, Kommentar, Stand: Februar 2007, Anm. 22 zu § 6 Abs. 5 sowie Anm. 8 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2). Damit werden vorliegend alle hier denkbaren Behandlungsmethoden und therapeutischen Maßnahmen erfasst, was im Ergebnis dazu führt, dass die erektile Dysfunktion selbst als Krankheit vollständig von der Beihilfefähigkeit ausgenommen ist. Dieser pauschale Ausschluss einer bestimmten Krankheit ist indessen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unwirksam; in Sonderheit verletzt er den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Übermaßverbot.

Der von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) BhV angestrebte Ausschluss aller zur Behandlung der erektilen Dysfunktion in Betracht kommenden Arzneimittel steht in Widerspruch zu dem die Beihilfevorschriften als "Programm" durchziehenden Grundsatz, dass jede nach sachverständigem medizinischem Urteil behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung in aller Regel auch beihilfewürdig und- fähig ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 30. Oktober 2003 a.a.O.). Sie stellt damit zugleich eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar, wonach Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es dem Vorschriftengeber zu entscheiden obliegt, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Denn auch daran gemessen lässt sich vorliegend - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender bzw. in rechtlicher Hinsicht tragfähiger Grund für die damit einhergehende programmwidrige Ausgrenzung der erektilen Dysfunktion als Krankheit nicht finden.

Wie bereits herausgestellt, trifft der Beihilfevorschriftengeber im Grundsatz keine Unterscheidung zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Krankheiten, sondern behandelt insoweit alle regelwidrigen Gesundheitszustände gleich. Daran gemessen erweist sich der durch die Bezugnahme auf die Nr. 18 AMR übernommene Ausschluss der erektilen Dysfunktion als Krankheit von jeglicher Beihilfefähigkeit als willkürlich. Dies zeigt bereits ein Quervergleich mit den ansonsten dort angeführten und ebenfalls in Bezug genommenen Ausschlusstatbestände, wonach gemäß Nr. 18.1 Satz 1 AMR regelmäßig eben nur solche Arzneimittel von der kassenärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine - im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingte und so gesehen krankheitsunabhängige - Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, weil sie aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten bzw. zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder Aufwertung des Selbstwertgefühles dienen (Nr. 18.1 Satz 2, 1. und 2. Spiegelstrich AMR) oder weil sie zur Behandlung von alterungsprozessbedingten oder kosmetischen Befunden angewandt werden, ohne dass deren Behandlung - wie insofern der Wortlaut ausdrücklich klarstellt - medizinisch notwendig ist (Nr. 18. Satz 2, 3. und 4. Spiegelstrich AMR). Dies gilt ähnlich aber auch mit Blick auf die sodann in Nr. 18.2 AMR weiter bezeichneten Fälle, wonach Arzneimittel im Grundsatz ebenfalls von der Versorgung ausgeschlossen sind, wenn sie lediglich der Behandlung der erektilen Dysfunktion ohne Krankheitswert, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung, Appetitzügelung bzw. Reduzierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

Darüber hinaus setzt sich die hier in Rede stehende Verweisung aber auch bei isolierter Betrachtungsweise nur mit Blick auf die erektile Dysfunktion in Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz, indem sie entsprechend den Vorgaben in den Arzneimittelrichtlinien Aufwendungen für Arzneimittel zu deren Behandlung ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation und therapeutische Funktion von der Erstattungsfähigkeit ausnimmt. Der Sache nach werden die medizinisch indizierten Behandlungsfälle damit den Fällen gleichgestellt, in denen die in Rede stehenden Arzneimittel als so genannte Lifestyle-Mittel Verwendung finden und schon von daher mangels Vorliegens einer Krankheit eine Beihilfegewährung von vornherein ausscheidet. Ausgehend von dem Zweck des Beihilferechts, Beamten die alimentationsrechtlich nicht abdeckbare Risikovorsorge für besondere Lebenslagen, wie gerade eben auch für Krankheitsfälle abzunehmen, stehen diese beiden Sachverhaltsvarianten erkennbar nicht auf gleicher Stufe und sind demzufolge nach ihrer jeweiligen Eigenart auch unterschiedlich zu behandeln. Dem hat der Vorschriftengeber durch eine differenziertere beihilferechtliche Regelung Rechnung zu tragen, die im Falle einer medizinischen Indikation in angemessenem Umfang eine Freistellung von den notwendigen Aufwendungen gewährleistet (ebenso bereits Urt. der 2. Senat des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11115/06.OVG - für die insofern vergleichbaren Bestimmung der Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz).

Angesichts dessen könnte dieser solchermaßen umfassend gedachte Ausschluss von Aufwendungen für Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion als Krankheit von der Beihilfefähigkeit im Wege deren Gleichstellung mit Fällen, bei denen diese Mittel als so genannte Lifestylemittel in Abhängigkeit von der privaten Lebensführung lediglich der individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zum Ausgleich der nachlassenden sexuellen Potenz als Folge natürlicher Alterungsprozesse nur dann Bestand haben, wenn sich für ihn ein vernünftiger, aus der Sache ergebender und in rechtlicher Hinsicht unbedenklicher Grund ergäbe. Dies ist indes nicht der Fall.

Daran vermag auch das erklärte und insoweit auch berechtigte Anliegen des Dienstherrn nach einem Schutz vor einem etwaigen Missbrauch oder unzumutbaren finanziellen Belastungen der Beihilfekassen nichts zu ändern. Dieses Ziel lässt sich nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vielmehr durch eine entsprechende Ausgestaltung der näheren Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit und eine angemessene Aufwandsbegrenzung erreichen. Auch insofern folgt der Senat dem soeben angeführten Urteil des 2. Senates des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2006 a.a.O., in dem diesbezüglich ausgeführt wird:

Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen vorzubeugen, kann beispielsweise die Erstattungsfähigkeit potenzsteigernder Arzneimittel von der Angabe der Diagnose auf der vorherigen schriftlichen ärztlichen Verordnung abhängig gemacht werden. Bestehen an dieser im Einzelfall begründete Zweifel, lassen sich diese durch ein fach- oder amtsärztliches Gutachten klären. Mit Rücksicht darauf, dass die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen maßgeblich durch die jeweilige individuelle Lebensgestaltung bestimmt wird, kann zur Begrenzung der finanziellen Folgen für den öffentlichen Haushalt möglicherweise ein zumutbarer Eigenbehalt hinsichtlich der anfallenden Beschaffungskosten vorgesehen werden. Des Weiteren kommt ein Höchstbetrag in Betracht, bis zu dem in einem bestimmten Zeitraum eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen erfolgt. Denkbar ist auch eine mengenmäßige Begrenzung der anzuerkennenden Arzneimittel und Mittel. Schließlich kann auch eine (Teil-)Kombination der aufgezeigten Maßnahmen vorgenommen werden. Angesichts der Bandbreite der Begrenzungsmöglichkeiten ist es daher nicht erforderlich, die finanziellen Folgen der Verschreibung von Arzneimitteln und Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion zugunsten der öffentlichen Hand ausschließlich in den persönlichen Verantwortungsbereich des betroffenen Beamten zu verlagern.

Soweit demgegenüber der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 17. November 2006 - 4 S 101/05 - davon ausgeht, dass es für die Zuordnung potenzsteigernder Mittel zum Privatbereich des Beamten auch in Krankheitsfällen sachbezogene Gründe gebe, da dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck (wie etwa dem der Diagnose) verordnet worden sei, bzw. weil die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen ohnehin maßgeblich von subjektiven Empfindungen des Einzelnen abhingen oder insoweit auch natürliche Alterungsprozesse zum Tragen kämen, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Dass eine derartige Pauschalierung und Generalisierung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bestand haben kann, macht denn gerade auch der vorliegende Sachverhalt augenfällig, wonach der Kläger das Arzneimittel "Viagra" ausschließlich zur Wiederherstellung der natürlichen Erektionsfähigkeit benötigte, mithin nicht etwa auf dessen fortlaufenden Einsatz zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs angewiesen war bzw. ist. Demgemäß hat denn auch der 2. Senat des erkennenden Gerichts in seinem früheren Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11755/01 - bereits festgestellt, dass sich ein Beamter aus beihilferechtlicher Sicht mit dem für einen Mann regelwidrigen Gesundheitszustand der Impotenz nicht gleichsam schicksalsergeben abfinden muss, sondern ihn vielmehr sowohl die Menschenwürde als auch die allgemeine Handlungsfreiheit grundsätzlich dazu berechtigten, entsprechend indizierte Behandlungsmöglichkeiten auch zu Lasten der Gesundheitsfürsorge des Dienstherrn zu ergreifen (vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urt. vom 5. Mai 2006 - 3 K 1846/05 -).

Dieses Verständnis wird endlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundessozialgericht in seinem bereits oben genannten Urteil vom 10. Mai 2005 a.a.O. den Ausschluss derartiger potenzsteigernder Arzneimittel, wie er seit dem 1. Januar 2004 nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V vorgegeben und sodann in Nr. 18 AMR konkretisiert wurde und auf den § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) BhV verweist, auch in Krankheitsfällen wegen ihres Missbrauchs als Lifestyle-Mittel vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen als rechtlich unbedenklich erachtet hat. Dies muss jedenfalls deshalb gelten, weil insofern nicht von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausgegangen werden kann, nachdem das System der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und die private Vorsorge der nicht gesetzlich versicherten Beamten in Verbindung mit der ihnen zustehenden ergänzenden Beihilfe andererseits strukturell verschieden sind, und sich sowohl im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen unterscheiden (ebenso bereits Urt. des 2. Senates des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2006 a.a.O. unter Hinweis auf das Urt. des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 C 35.04 - BVerwGE 125, S. 21).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz zuzulassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 70,54 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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