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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: 10 A 11692/05.OVG
Rechtsgebiete: BhV, GOZ, GOÄ
Vorschriften:
BhV § 5 Abs. 1 S. 1 | |
BhV § 5 Abs. 1 S. 2 | |
BhV § 5 Abs. 1 | |
BhV § 5 | |
GOZ § 6 Abs. 1 | |
GOZ § 6 | |
GOZ Nr. 1 | |
GOÄ Nr. 3 |
Gleichwohl ist ein dennoch erfolgter Ansatz der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ zusammen mit Gebühren für derartige anderweitige zahnärztliche Leistungen als beihilfefähig anzusehen, da insoweit widerstreitende Auffassungen bestehen und ein solcher Ansatz bis zu einer entsprechenden Klarstellung durch den Dienstherrn einer vertretbaren Auslegung entspricht (im Anschluss an BVerwG, ZBR 1996, 314).
Ob den Hinweisen des BMI zu § 5 Abs. 1 BhV, Anhang 1 zu Tz. 8, Hinweise zum Gebührenrecht, Gebührenordnung für Zahnärzte, Tz. 2.5.10 vom 15. Dezember 2004 eine entsprechende Klarstellung entnommen werden kann, bleibt offen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
10 A 11692/05.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Beamtenrechts (Beihilfe)
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 7. April 2006, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtlicher Richter Sparkassenbetriebswirt Coßmann ehrenamtlicher Richter Zahnarzt Frey
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2005 sowie unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 6. August 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2004 verpflichtet, die in der Zahnarztrechnung vom 22. Juli 2004 berechnete Leistung "eingehende Beratung" gemäß Nummer 3 GOÄ in Höhe von 20,10 € als beihilfefähig anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Am 28. Juli 2004 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung. In der beigefügten Rechnung vom 22. Juli 2004 waren von seinem Zahnarzt für den 5. April 2004 auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Ansatz gebracht worden: Nummer 001 für eine Untersuchung, Nummer 400 für das Erstellen eines Parodontalstatus und Nummer 407 für eine Behandlung der Mundschleimhaut. Außerdem war auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet worden: Nummer 3 für eine eingehende Beratung in Höhe von 20,10 €.
Mit Bescheid vom 6. August 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Beihilfe hinsichtlich dieses Betrages ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Nummer 3 GOÄ laut beigefügter Leistungslegende nur beihilfefähig sei entweder als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ. Da der Zahnarzt während der Sitzung vom 5. April 2004 neben der Nummer 3 GOÄ aber andere als diese sechs Ziffern liquidiert habe, sei die in Rechnung gestellte eingehende Beratung nicht beihilfefähig.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage einer Stellungnahme seines Zahnarztes geltend: Indem die Beklagte die Voraussetzung "einzige Leistung" der ersten Alternative der Leistungslegende zu Nummer 3 GOÄ auch auf die zweite Alternative übertrage, nehme sie eine unzulässige Einschränkung vor. Tatsächlich könne ein Zahnarzt, wenn er einen Patienten eingehend berate und gegebenenfalls dabei untersuche und danach weitere Leistungen erbringe, auch diese weiteren Leistungen abrechnen. Entscheidend sei, dass er während der Beratung selbst keine Leistungen außer den aufgezählten Untersuchungen berechnen dürfe. Darüber hinaus habe das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 21. Dezember 2000 ausdrücklich bestätigt, dass die gemeinsame Berechnung der Nummer 001 GOZ und der Nummer 3 GOÄ nicht zu beanstanden sei.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend verwies sie darauf, dass ihre Sichtweise nicht etwa deshalb in Frage gestellt werde, weil die Nummer 3 GOÄ zudem auch nach einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer vom 5. Dezember 2001 nicht nur neben den ärztlichen Untersuchungen nach den angeführten Nummern der GOÄ sondern ebenso auch neben einer zahnärztlichen Untersuchung nach der Nummer 001 GOZ abrechenbar sei, handele es sich doch lediglich um insoweit gleichzusetzende Untersuchungsleistungen.
Mit seiner am 8. Dezember 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht: Die Berechnungsfähigkeit der Leistung gemäß Nummer 3 GOÄ sei auch nicht durch die zusätzlich am gleichen Behandlungstag erbrachten Maßnahmen nach den Nummern 400 und 402 GOÄ entfallen. Das OLG Düsseldorf habe hierzu ausgeführt, dass die in der ergänzenden Leistungslegende zur Nummer 3 GOÄ enthaltenen Einschränkungen sich ohnehin nur auf Untersuchungsleistungen der GOÄ erstreckten und daher nicht anderweitige Leistungen, die der Zahnarzt auf der Grundlage der GOZ erbringe, erfassen könnten. Dem entsprechend heiße es in der Kommentierung gerade zu Nummer 400 GOZ, dass neben der dort geregelten Erstellung eines Parodontalstatus auch eine eingehende Beratung nach Nummer 3 GOÄ abrechenbar sei. Ebenso sei eine Konkurrenz zwischen der bei ihm außerdem durchgeführten Behandlung der Mundschleimhaut gemäß Nummer 402 GOZ und der Beratungsgebühr nach Nummer 3 GOÄ angesichts des völlig unterschiedlichen Charakters dieser Leistungen nicht zu erkennen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides vom 6. August 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2004 zu verpflichten, die in der Zahnarztrechnung vom 22. Juli 2004 berechnete Leistung "eingehende Beratung" gemäß Nummer 3 GOÄ in Höhe von 20,10 € als beihilfefähig anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist sie dem Klagevorbringen unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide entgegengetreten. Ergänzend hat sie geltend gemacht, dass der Zahnarzt, wenn er Beratungsleistungen nach der GOÄ berechne, auch die dort vorgegebenen Begrenzungen gegen sich gelten lassen müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2005 abgewiesen. Dabei ist es den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gefolgt. Ergänzend hat es ausgeführt: Es sei bereits zu bezweifeln, ob die zahnärztliche Untersuchung gemäß Nummer 001 GOZ mit den in der Legende zur Nummer 3 GOÄ angeführten Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801 GOÄ gleichgesetzt werden könne. Jedenfalls habe der Zahnarzt die eingehende Beratung vorliegend im Zusammenhang auch noch mit anderen Leistungen nach den Nummern 400 und 402 GOZ abgerechnet, was ausweislich des Wortlautes dieser Regelung nicht zulässig sei. Dem vom Kläger angeführten Urteil des OLG Düsseldorf wie auch der zugezogenen Kommentierung sei insoweit nicht zu folgen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und ergänzt er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere macht er noch geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sowohl angesichts des unterschiedlichen Charakters der Leistungen als auch der Feststellungen des OLG Düsseldorf eine die Berechnung ausschließende Konkurrenz nicht nur der Nummer 001 GOZ, sondern ebenso auch der Nummern 400 und 402 GOZ zur Nummer 3 GOÄ schon im Ansatz nicht gegeben sei. Von daher komme es insoweit auch nicht auf Fragen der Abrechenbarkeit ärztlicher Leistungen nach Maßgabe der Leistungslegende zur Nummer 3 GOÄ bzw. diesbezüglich ergangener Empfehlungen der Bundesärztekammer an. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Fällen, in denen - wie hier - bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestünden, die dem Beihilfeberechtigten entstanden Aufwendungen beihilfefähig seien. Dies gelte vorliegend umso mehr, als bei entsprechenden Streitfällen im Ergebnis jeweils die Auslegung der Zivilgerichte maßgeblich sein solle, die indes - wie aufgezeigt - gleichfalls eindeutig zu seinen Gunsten spreche.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend macht sie geltend: Für die Richtigkeit des von ihr eingenommenen Standpunktes spreche auch eine Empfehlung der Bundesärztekammer, wonach diese keine Veranlassung sehe, im Zusammenhang mit der Nummer 3 GOÄ über die dort genannten Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801 GOÄ auch noch weitere Leistungen berechnen zu können. Dieses Verständnis sei überdies vom OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 10. Februar 1999 bestätigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, da der Kläger Anspruch darauf hat, dass auch die von seinem Zahnarzt im Rahmen der am 5. April 2004 erbrachten Leistungen berechnete Gebühr für eine eingehende Beratung nach Nummer 3 GOÄ in Höhe von 20,10 € als beihilfefähige Aufwendung anerkannt wird.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 1. Januar 2004 (GMBl. S. 379), nach dessen Satz 1 Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach nötig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass diese Vorschrift als solche rechtsgültig ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 17. Juni 2004 (DVBl. 2004, S. 1420) entschieden hat, dass die Beihilfevorschriften insgesamt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes nicht genügten, da die wesentlichen Entscheidungen über den Umfang der Beihilfeleistungen der Gesetzgeber selbst treffen müsse, steht dies der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 BhV nicht entgegen. Das muss schon deshalb gelten, weil das Bundesverwaltungsgericht damit im Zusammenhang klargestellt hat, dass gleichwohl für einen Übergangszeitraum von der Weitergeltung dieser Vorschriften auszugehen sei, da sich nur so gewährleisten lasse, dass die vorgesehenen Beihilfeleistungen bis zu einer entsprechenden Normierung durch den Gesetzgeber bis auf weiteres nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich seines Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben habe.
Vorliegend ist unstreitig, dass die in der zahnärztlichen Rechnung für den 5. April 2004 aufgeführte eingehende Beratung des Klägers vor Beginn seiner sich über mehrere Monate erstreckenden Behandlung dem Grunde nach notwendig war; es besteht lediglich Streit darüber, ob der Zahnarzt sie als solche im Rahmen eines angemessenen Kostenansatzes nach Maßgabe der Nummer 3 GOÄ auch abrechnen durfte. Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV unter Verzicht auf eine eigenständige Beschreibung des Begriffes der Angemessenheit, dass sich diese für zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte beurteilt. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, was sowohl durch die Beihilfestellen als auch durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang überprüfbar ist.
Allerdings ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV damit im Zusammenhang nicht dahin auszulegen, dass sie die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auch dann von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig macht, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall, sofern bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes bestehen, die Aufwendung eines vom Zahnarzt berechneten Betrages ausnahmsweise schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht. Dies folgt daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV zwar in erster Linie die beihilferechtliche Berücksichtigung von Gebührenvereinbarungen an Stelle der Gebührenordnung ausschließt, im Übrigen aber zugleich den zuvor in Satz 1 ausgesprochenen, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechenden beihilferechtlichen Grundsatz konkretisiert, wonach der Beihilfegewährung die dem Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen zu Grunde zu legen sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Vorschrift ist von daher im Lichte dieses Grundsatzes und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen. Das spricht grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnung zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Dabei greift diese Erwägung allerdings nur durch, soweit der Dienstherr selbst es bei der Unklarheit belassen und nicht durch konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich vor der Inanspruchnahme der Behandlung auf diesen Standpunkt einzustellen und gegebenenfalls dem Zahnarzt gegenüber zu berufen (vgl. zum Ganzen BVerwG, ZBR 1994, S. 225 sowie ZBR 1996, S. 314).
Hiernach kann vorliegend dahin stehen, ob der Zahnarzt den im Streit befindlichen Rechnungsbetrag für einen eingehende Beratung in zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Ansatz gebracht hat; denn selbst wenn dies - wozu der Senat neigt - nicht der Fall sein sollte, so muss doch mit dem Kläger davon ausgegangen werden, dass angesichts der insoweit bestehenden ernsthaft widerstreitenden Auffassungen der vorgenommene Gebührenansatz nach Nummer 3 GOÄ jedenfalls einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht.
Grundlage des Vergütungsanspruches des Zahnarztes bildet die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320). Nach deren § 4 Abs. 1 berechnet der Zahnarzt die Vergütungen für seine zahnärztlichen Leistungen entsprechend der im zugehörigen zahnärztlichen Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren. Da dieses Gebührenverzeichnis keine eigenständigen zahnärztlichen Beratungsleistungen nennt, kann der Zahnarzt insofern gemäß § 6 Abs. 1 GOZ auf die Gebührenordnung der Ärzte zurückgreifen. Hiernach hat der Zahnarzt die Vergütungen für derartige von ihm erbrachte Leistungen, die in den im einzelnen angeführten Abschnitten und Nummern des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) - aufgeführt sind, nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Von dieser Verweisungsvorschrift wird auch die im mit angeführten Abschnitt B I nunmehr enthaltene Nummer 3 GOÄ für eine eingehende Beratung ungeachtet dessen erfasst, dass sie in der Gebührenordnung für Ärzte 1982 noch nicht als eingeständiger Gebührentatbestand aufgeführt war; denn sie ist insoweit lediglich Folge einer - im Rahmen der 4. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 erfolgten - Aufteilung und Neubewertung, mit der der bis dahin geltende Grundsatz der gebührenrechtlichen Zusammenfassung von Beratungs- und Untersuchungsleistung abgeschwächt und die Beratung auch für die Zwecke der Abrechnung zu einer wesentlichen eigenständigen Leistung des Arztes erklärt wurde (vgl. dazu OVG Münster vom 10. Februar 1999, MedR 2000, S. 335).
Allerdings ist der Anwendungsbereich der Nummer 3 GOÄ insofern eingeschränkt, als nach der ihr beigefügten Leistungslegende die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten) nur berechnungsfähig ist als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ. Das bedeutet nach allgemeiner Auffassung, dass der Arzt diese Beratungsleistung nach Nummer 3 GOÄ gebührenrechtlich nicht mit anderen nach dem Gebührenverzeichnis abrechenbaren ärztlichen Leistungen frei kombinieren kann; vielmehr gilt im Gegenteil, dass dann, wenn der Arzt derartige andere Leistungen zusätzlich erbringt, diese Beratungsgebühr aufgezehrt wird, sodass er in diesem Fall lediglich auf die Gebühr für eine einfache Beratung nach Nummer 1 GOÄ zurückgreifen kann (vgl. dazu u. a. die von der Beklagten angeführte Empfehlung der Bundesärztekammer vom 13. März 1997 wie auch das soeben genannte Urteil des OVG Münster).
Insoweit spricht nach der Auffassung des Senates indessen viel dafür, dass diese Leistungslegende grundsätzlich auch auf Zahnärzte Anwendung findet; denn indem sie bei ihren Beratungen auf der einen Seite in Ergänzung und Erweiterung der für sie vorgesehnen Gebührentatbestände auf die Gebührenordnung der Ärzteschaft nebst deren Gebührenverzeichnis zurückgreifen dürfen, müssen sie auf der anderen Seite auch die dort vorgesehenen Beschränkungen gegen sich gelten lassen, da sie andernfalls durch diesen Rückgriff gebührenrechtlich besser stünden als die den entsprechenden Tatbestand unmittelbar anwendenden Ärzte selbst. Ebenso ist in diesem Zusammenhang alsdann aber auch davon auszugehen, dass für den Fall eines solchen Rückgriffs nicht nur die Erbringung anderweitiger ärztlicher Leistungen - wie etwa eine Strahlendiagnostik nach Nummer 5000 GOÄ - durch den Zahnarzt sondern auch die Erbringung anderweitiger zahnärztlicher Leistungen - wie sie hier mit den Nummern 400 und 402 GOZ in Rede stehen - die Beratungsgebühr nach Nummer 3 GOÄ aufzehrt. Zwar erscheint es diesbezüglich durchaus sachgerecht, den Zahnärzten diesen Gebührenansatz nicht etwa bereits dann zu versagen, wenn sie eine ihnen obliegende zahnärztliche Untersuchung nach Nummer 001 GOZ vornehmen, die ebenfalls keine der in der Leistungslegende aufgezählten ärztlichen Untersuchungen darstellt; denn es handelt sich bei ihr um eine mit letzteren ohne weiteres gleichzusetzende Untersuchungsleistung (ebenso ausdrücklich OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2000, NJW-RR 2001, S. 962 sowie Hinweise des BMI zu § 5 Abs. 1 BhV, Anhang 1 zu Tz. 8, Hinweise zum Gebührenrecht, Gebührenordnung für Zahnärzte, Tz. 2.5.10, 1. Halbsatz vom 15. Dezember 2004 - GMBl. 2005, S. 542). Dagegen vermag der Senat ähnlich einsichtige Gründe dafür, warum Zahnärzte darüber hinaus und so gesehen anders als die Ärzteschaft auch noch anderweitige - in ihren zahnärztlichen Fachbereich fallende - Leistungen abrechnen können sollten, nicht zu erkennen. Sie ergeben sich zudem auch nicht aus den Darlegungen des Zahnarztes des Klägers, wonach die Zahnärzte, wenn sie im Zusammenhang mit einer zunächst durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung und eingehenden Beratung alsdann weitere (zahnärztliche) Leistungen erbringen, auch diese gemeinsam mit der Untersuchung wie auch der eingehenden Beratung in Rechnung stellen dürften, sofern sie diese Leistungen nur im Anschluss an die eingehende Beratung erbrächten; denn auf der Grundlage dieser Darlegungen müsste bei vergleichbarer Aufteilung entsprechender unterschiedlicher ärztlicher Leistungen naturgemäß auch den übrigen Ärzten der Ansatz der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ eröffnet sein, was indes - wie aufgezeigt - nicht der Fall ist (vgl. zu Letzterem über die schon oben angeführte Empfehlung der Bundesärztekammer und das Urteil des OVG Münster hinaus auch Liebold u. a., Der Kommentar zu EBM und GOÄ, Stand 1. Oktober 2005, Erläuterungen und Abrechnungsbeispiele, Teil 11, S. B - 14 ff.).
Spricht danach viel dafür, dass der Zahnarzt vorliegend die Gebühr nach Nummer 3 GOÄ neben den Leistungen nach den Nummern 400 und 402 GOZ nicht in Ansatz hätte bringen dürfen, so ist dem Kläger indessen andererseits zuzugestehen, dass es gerade zur Frage der Berechtigung derartiger Gebührenansätze durch die Zahnärzteschaft ernsthaft widerstreitende Auffassungen gibt. Insofern ist zunächst nochmals auf die bereits genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf zu verweisen, das darin auf der Grundlage einer von ihm hierzu eigens durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass wegen bestehender tatsächlicher Unterschiede bei der Untersuchung, Beratung und Behandlung eines Patienten einerseits durch einen Arzt bzw. andererseits durch einen Zahnarzt die Einschränkungen in der Leistungslegende zu Nummer 3 GOÄ sich nur auf Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstreckten und sich nicht mit Leistungen befassten, die auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht würden. Auch wenn diese Entscheidung den Senat nicht bindet, nachdem es sich bei ihr weder um eine höchstrichterliche noch um eine etwa zwischen dem Kläger und der Beklagten ergangene Entscheidung handelt, bzw. sie im Übrigen auch die Hintergründe für diese Unterschiede nebst deren Tragweite nicht näher darlegt, so kann sie in diesem Zusammenhang doch nicht etwa als unbehelflich abgetan werden. Dies muss jedenfalls gelten, weil die in ihr herausgestellten Rechtsgrundsätze in der Folgezeit von den Zahnärztekammern aufgegriffen wurden und zu der Empfehlung an die Zahnärzteschaft führten, dass danach künftig mit der GOÄ Nummer 3 alle zahnärztlichen Gebührenpositionen berechnungsfähig sind, weswegen die Zahnärzte nunmehr - wie die übrigen Ärzte - nur noch darauf achten müssten, dass sie im Zusammenhang mit dieser Nummer nicht etwa anderweitige Leistungen nach der GOÄ außerhalb der ausdrücklich genannten sechs ärztlichen Untersuchungsleistungen abrechneten (vgl. dazu etwa das Schreiben der Bezirksärztekammer Koblenz vom 20. Februar 2002 im Anschluss an die entsprechende Berechnungsempfehlung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein in Zahnärzteblatt Schleswig-Holstein Nr. 1/Janaur 2002). Dies gilt in Sonderheit aber auch deshalb, weil sich unterdessen auch die Kommentierungen der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angeschlossen haben (vgl. dazu neben der bereits vom Kläger angeführten Kommentarstelle in Leibig, Die richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes, Herausgeber Dr. Kastenbauer u. a., Teil 2 GOZ, Kap. 92 Seite 3 auch Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar, GOZ-Kommentar - Beratungen, GOÄ Nr. 3, Stand Dezember 2004, GOZ V - 1.1 - S. 23 ff., der ebenfalls beispielhaft die Abrechenbarkeit des Parodontalstatus nach Nummer 400 GOZ neben der Nummer 3 GOÄ anspricht), so dass von daher dem Zahnarzt des Klägers nicht entgegen gehalten werden kann, sich vorliegend gleichwohl eine nicht vertretbare Auslegung der Leistungslegende zu eigen gemacht zu haben. Endlich sieht der Senat diese Sichtweise auch dadurch bestätigt, dass zwischenzeitlich das Bundesministerium des Innern offenbar als Reaktion auf diese Entwicklung in seinen bereits genannten Hinweisen betreffend die Gebührenordnung der Zahnärzte zusätzlich herausgestellt hat, dass auch, wenn die Nummer 3 GOÄ neben der Nummer 001 GOZ berechnet werde, die Abrechnungsbestimmung zu Nummer 3 GOÄ jedoch zu beachten sei.
Selbst dieser Hinweis der Beklagten ist nicht geeignet, den nach den bisherigen Ausführungen zu Gunsten des Klägers gegebenen Beihilfeanspruch in Frage zu stellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass dieser erst vom 15. Dezember 2004 datiert und bereits von daher vorliegend die ihm etwa zugedachte Klarstellungsfunktion nicht mehr erfüllen kann, nachdem die der Rechnungsstellung zu Grunde liegende Beratung des Klägers zusammen mit den übrigen erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach den Nummern 001, 400 und 402 GOZ schon am 4. April 2004 erfolgt war. Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit dem Hinweis überhaupt die hier interessierende Klarstellung entnommen werden kann, da auch er nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt, ob ein Gebührenansatz nach der Nummer 3 GOÄ durch Zahnärzte lediglich dann ausscheidet, wenn diese - abgesehen von etwaigen Untersuchungsleistungen - weitere ärztliche Leistungen erbringen bzw. berechnen, oder aber auch dann zu unterbleiben hat, wenn es sich insoweit um - über eine zahnärztliche Untersuchung hinausgehende, anderweitige - zahnärztliche Leistung handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO und 127 BRRG genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Zugrundelegung des Beihilfebemessungssatzes des Klägers in Höhe von 70 v.H. - für das Berufungsverfahren auf 14,07 € festgesetzt (§§ 47 und 52 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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