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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 10 A 11811/02.OVG
Rechtsgebiete: BBesG, EZul


Vorschriften:

BBesG § 42
BBesG § 47
BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 4
EZulV § 23 j
Zum Begriff der Ausbildung im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. § 23 j der Erschwerniszulagenverordnung.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 11811/02.OVG

Verkündet am: 09.05.2003

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Gewährung einer Zulage

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2003, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Möller Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Gansen ehrenamtlicher Richter Winzer Lorsbach ehrenamtlicher Richter Betriebsleiter Sack

für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. März 2002 die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von zwei Zulagen.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger steht als Hauptfeldwebel im Dienste der Beklagten. Er ist als Flugabwehrraketen-Wartungsfeldwebel - FlaRakWtgFw - des Waffensystems HAWK in der Fachspezialisierung Radar/Elo und Technischer Betriebsführungsfeldwebel Flugabwehrraketen - TBtrbFüFwFlaRak - beim Mobilen Bedrohungssimulator .... - MOBS .... - im Bereich des Fernmeldesektors .... in der Außenstellung P.... tätig. Dabei sind der Tätigkeit als Flugabwehrraketen-Wartungsfeldwebel die Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer - ATN - 5854562 und der Tätigkeit als Technischer Betriebsführungsfeldwebel die Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer 5047363 zugeordnet.

Mit Bescheid des Chefs des Fernmeldesektors .... vom 23. September 1999 wurden ihm mit Wirkung vom 1. Juni 1998 die Stellenzulage gemäß Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (im Folgenden nur: Vorbemerkungen) - Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst - sowie die Erschwerniszulage gemäß § 23 j der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)-Zulage für Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst - bewilligt. Mit Bescheid des Chefs des Fernmeldesektors .... vom 30. Mai 2001 wurden ihm diese Zulagen dann jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 2001 wieder entzogen.

Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und machte im Wesentlichen geltend, dass sein Dienst vollständig dem Dienst in einer Flugabwehrraketen-Einsatzstaffel entspreche und er darüber hinaus für die Aus- und Weiterbildung des Bedienungs- und Wartungspersonals zuständig und als ständiger Vertreter des Leiters des Mobilen Bedrohungssimulators eingesetzt sei.

Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Kommandeurs des Fernmeldebereichs .... vom 17. Juli 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die "Außendienstzulage" gemäß dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Mai 1994 - Fü L I 1 - Az. 19-02-08-08 - (im Folgenden nur: Erlass) nicht erfülle. Eine Kumulierung von Führungstätigkeit und Ausbildungstätigkeit sei nicht zulässig. In der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung - STAN - Teil III sei für den Dienstposten des Klägers keine Führer- oder Ausbildertätigkeit aufgeführt. Der Kläger sei zwar Vorgesetzter im Sinne der Vorgesetzten-Verordnung; eine Führertätigkeit im besoldungsrechtlichen Sinne sei damit aber nicht verbunden. Im sprachgebräuchlichen Sinne bilde der Kläger auch Untergebene aus und weiter; Voraussetzung für die Zulage sei jedoch, dass die Ausbildung durch entsprechenden Dienstplan beauftragt sei, was hier fehle.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und das Beschwerdevorbringen wiederholt und vertieft. Dazu hat er sich unter anderem darauf berufen, dass nach Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Zahlung der Stellenzulage für Soldaten, die als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, vom 20. August 1980 (im Folgenden nur: Verwaltungsvorschrift) zum Außen- und Geländedienst auch der Dienst in Stellungen der Flugabwehrraketenverbände gehöre, und die Auffassung vertreten, dass sich die Tatsache, dass ihm Führungs- und Ausbildungsaufgaben übertragen seien, aus der Beschreibung seines Dienstpostens bzw. den Tätigkeitsbildern für die von ihm wahrgenommenen Funktionen ergebe, ohne dass es insofern darauf ankomme, ob seine Tätigkeit oder seine Einheit in die für die Zulagenberechtigung maßgeblichen Kataloge aufgenommen sei; es könne auch nicht zwischen Führer- und Ausbildertätigkeit in besoldungsrechtlichem Sinne und im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs unterschieden werden; schließlich berechtigten auch überwiegend wahrgenommene Mischfunktionen zur Zulage. Was insbesondere die Ausbildertätigkeit angeht, hat er des Weiteren geltend gemacht, dass es unerheblich sei, ob die ihm unterstellten Soldaten bereits anderweitig eine Ausbildung erhalten hätten; er führe jedenfalls ständig eine Ausbildung am Arbeitsplatz durch, indem er den neu hinzuversetzten Soldaten ein Grundlagenwissen bzw. ein Hintergrundwissen über die Technik und erweiterte Anwendungskenntnisse vermittele. Zur Führertätigkeit im Besonderen hat er ergänzend vorgetragen, dass in der gleichen Funktion wie er ein Flugabwehrraketen-Wartungsfeldwebel in einem regulären Einsatzverband als Teileinheitsführer die Zulagen erhalte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger sodann weitere Angaben zu seiner Tätigkeit als Ausbilder gemacht. Er hat ausgeführt: Eine Ausbildung am Arbeitsplatz im Sinne der Luftwaffendienstvorschrift 207/1 finde für die im Mobilen Bedrohungssimulator tätigen Soldaten zwar in einer anderen Einheit statt. In der dreiwöchigen theoretischen und praktischen Ausbildung dort werde den Soldaten aber nur ein erstes Grundlagenwissen vermittelt, das nicht dazu ausreiche, um in der täglichen Arbeit die Geräte richtig und sicher bedienen zu können und zu wissen, wofür man sie einsetzen könne. Die - förmliche - Ausbildung am Arbeitsplatz vermittele auch nur das Wissen zur Bedienung von zwei Geräten, während im Mobilen Bedrohungssimulator 6 Geräte eingesetzt seien, die jeder Soldat bedienen können müsse. Das danach fehlende Wissen der Soldaten vermittele er.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 2001 und des Beschwerdebescheids vom 17. Juli 2001 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2001 eine Stellenzulage nach Nr. 4 der Vorbemerkungen und eine Erschwerniszulage nach § 23 j EZulV zu gewähren.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat über die Begründung in ihrer Beschwerdeentscheidung hinaus im Wesentlichen noch vorgetragen: Der Kläger könne einen Anspruch auf die Zulagen allenfalls aus einer Ausbildung am Arbeitsplatz herleiten, wie sie Mannschaften und - ausnahmsweise - auch Unteroffiziere ohne Portepee erhielten. Eine solche - im Übrigen jeweils nur zeitlich befristete - Ausbildung werde jedoch mit Befehl angeordnet, setze die Erstellung eines entsprechenden Dienst- und Ausbildungsplans voraus und ende mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Eine Wissensvermittlung in dieser Form betreibe der Kläger jedoch nicht; dem stünden die Dienstpostenbeschreibung und die Tätigkeitsbilder für die vom Kläger wahrgenommenen Funktionen nicht entgegen. Da der Leiter des Mobilen Bedrohungssimulators selbst keine Führungsfunktion ausübe, könne der Kläger auch nicht als dessen Vertreter Führer im Außen- und Geländedienst sein.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18. März 2002 unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2001 und des Beschwerdebescheides vom 17. Juli 2001 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Juni 2001 die Zulagen nach Nr. 4 der Vorbemerkungen und nach § 23 j EZulV zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger könne die begehrten Zulagen beanspruchen, da er jedenfalls überwiegend als Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werde. Unerheblich sei insofern, ob sich in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung für den Dienstposten des Klägers ein Hinweis auf eine Ausbildertätigkeit finde und welche Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern den Tätigkeiten des Klägers zugeordnet seien; es komme auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine förmliche Ausbildung am Arbeitsplatz erfüllt seien. Ausschlaggebend sei vielmehr allein, dass der Kläger, der seinen Dienst im Außen- und Geländedienst versehe, zufolge seiner glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung den ihm unterstellten Soldaten mit mehr als der Hälfte seiner regelmäßigen Dienstzeit tatsächlich Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse vermittle.

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. November 2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, die die Beklagte sodann fristgemäß unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Ausführungen im Zulassungsantrag - nach denen es jedenfalls am notwendigen zeitlichen Umfang für eine zulagenberechtigende Ausbildertätigkeit des Klägers fehlen soll - begründet hat.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass ihm ab dem 1. Juni 2001 die "Außendienstzulage" gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen und die Erschwerniszulage gemäß § 23 j EZulV bewilligt werden. Er wird seitdem nicht, wie dies beide Bestimmungen erfordern, überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet. Da die Erschwerniszulage gemäß § 23 j EZulV an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist wie die "Außendienstzulage", kann es im Folgenden mit den Ausführungen zu der letzteren Zulage sein Bewenden haben.

Dem Kläger steht nicht ab Juni 2001 die Zulage nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu. Er leistet seit diesem Zeitpunkt zwar reinen Außen- und Geländedienst, da der Dienst im Mobilen Bedrohungssimulator - entsprechend dem in den Einsatzstellungen der Flugabwehrraketenverbände - außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien stattfindet (vgl. hierzu Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift). Er wird dabei jedoch nicht überwiegend, d.h. im Monatsdurchschnitt mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit (vgl. Nr. 1 Buchstabe c) Satz 2 der Verwaltungsvorschrift) - das sind ausgehend von einer monatlichen Dienstzeit von 174 Stunden monatlich mehr als 87 Stunden -, als Führer oder Ausbilder verwendet.

Allerdings setzt entgegen den Ausführungen der Beklagten im Beschwerdebescheid die Gewährung der "Außendienstzulage" nicht voraus, dass der Soldat entweder zu mehr als 87 Stunden im Monat als Ausbilder oder in diesem zeitlichen Umfang als Führer im Außen- und Geländedienst verwendet wird. Dies lässt sich weder aus dem Wortlaut der Anspruchsgrundlage - insbesondere der Konjunktion "oder" - noch ihrem Sinn und Zweck - Abgeltung von Dienst mit erhöhten Anforderungen und unter besonderen Belastungen - herleiten (vgl. hierzu auch z.B. Schwegmann/Summer, BBesG, Stand 01.06.2002, Rdnr. 3 zu Nr. 4 der Vorbemerkungen). Der Kläger wird jedoch auch dann nicht im notwendigen Umfang in den vom Gesetz geforderten Funktionen verwendet, wenn man alle insoweit in Betracht kommenden Tätigkeiten in die Würdigung mit einbezieht.

Die Eigenschaft eines Führers könnte dem Kläger lediglich als Vertreter des Leiters des Mobilen Bedrohungssimulators - als den ihn auch die Aufgabenbeschreibung für seinen Dienstposten ausweist - zukommen. Daraus, dass er nach der Dienstpostenbeschreibung bzw. den Tätigkeitsbildern für die von ihm wahrgenommenen Funktionen die ihm unterstellten Soldaten unter anderem zu überwachen oder auch einzuweisen und anzuleiten hat, lässt sich für die Qualifikation des Klägers als Führer bereits deshalb nichts herleiten, weil der militärische Führer gekennzeichnet ist durch Leitungs-, Integrations- und Vorbildfunktion (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.08.1995 - 2 C 39.94 -, ZBR 1996, S. 45 ff.), die bloße Überwachung bzw. Einweisung und Anleitung Untergebener eine solche jedoch nicht beinhalten. Auch der Umstand für sich, dass das Aufgabengebiet des Klägers, wie in Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift und Nrn. 3 und 4 des Erlasses unter anderem vorgesehen, mit der ihm als Flugabwehrraketen-Wartungsfeldwebel zuerkannten Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer im Teil II des Katalogs Anlage 1 zum Erlass aufgeführt ist und zudem bei einer Dienststelle wahrgenommen wird, die im Teil III dieses Katalogs erfasst ist, gibt insoweit nichts her, macht doch Nr. 4 der Vorbemerkungen die Zulageberechtigung hiervon nicht abhängig und reichen diese "Formalien" nach der Verwaltungsvorschrift und dem Erlass allein nicht aus, um den betreffenden Soldaten als Führer im Sinne der Anspruchsnorm einstufen zu können. Dass Teil III der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung für den Dienstposten des Klägers keinen Hinweis auf eine Führertätigkeit des Dienstposteninhabers enthält und dort auch für den Dienstposten des Leiters des Mobilen Bedrohungssimulators ein solcher Hinweis fehlt, steht - andererseits - der Annahme einer jedenfalls als Vertreter des Leiters des Mobilen Bedrohungssimulators gegebenen Führungsfunktion des Klägers nicht entgegen. Denn ein derartiger Hinweis dort - durch Aufnahme einer dahingehenden Dienststellungsbenennung bzw. Dienststellungsnummer - ist weder von Gesetzes wegen noch nach der Verwaltungsvorschrift und dem Erlass Voraussetzung für einen Anspruch auf die "Außendienstzulage" als Führer. Ergänzend kann insoweit zudem auf die Ausführungen weiter unten zur Bedeutung der Dienststellungsnummer für die Führereigenschaft verwiesen werden.

Den Rechtsbegriff des (militärischen) Führers definieren weder das Besoldungs- noch das Soldatengesetz. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 39.94 - (a.a.O.) festgestellt hat, nimmt ein Vorgesetzter aber jedenfalls dann die herausgehobene Funktion eines Führers wahr, wenn er unmittelbarer Vorgesetzter gemäß § 1 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung - VorgV -) ist. Ein solcher ist zwar nicht der Kläger selbst, dürfte aber - wovon auch die Beklagte zufolge ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausgeht - der Leiter des Mobilen Bedrohungssimulators als Teileinheitsführer sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 12.02 -) muss die Dienststellung eines unmittelbaren Vorgesetzten nämlich nicht durch einen förmlichen Organisationsakt, der in der Dienststellungsnummer nach Maßgabe der Richtlinien der Bundeswehr Ausdruck findet, eingeräumt werden; die Zuteilung einer solchen Nummer hat keine konstitutive Bedeutung gemäß § 1 VorgV. Als - ständigem - Vertreter des Leiters des Mobilen Bedrohungssimulators stünde dem Kläger aber keineswegs - wie von ihm begehrt - auch "ständig" die "Außendienstzulage" zu; er könnte sie vielmehr nur - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Dauer - für die Zeit der Vertretung beanspruchen (vgl. z.B. Schwegmann/Summer, a.a.O.). Ob der Kläger hiernach für bestimmte (zurückliegende) Vertretungszeiten seit dem 1. Juni 2001 die Zulage erhalten müsste, lässt sich mangels jeglicher Angaben des Klägers in dieser Richtung nicht feststellen. Es bedarf hierzu auch keiner weiteren Aufklärung, da sich die Zubilligung der Zulage für die betreffenden Zeiträume nicht als "minus", sondern als "aliud" zur fortlaufenden Gewährung der Zulage ab dem besagten Zeitpunkt darstellte, wie sie hier allein im Streit steht, weil entgegen der Auffassung der Beklagten - die durchaus anerkennt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitweilige Zulageberechtigung für den Kläger ergeben kann - der Kläger sich zum durchgängigen Bezug der Zulage für berechtigt hält, da er schon bei der Bedienung und Wartung der Geräte ihm unterstellten Soldaten das ihnen noch fehlende hierzu erforderliche (weitere) Wissen vermittele und er diese Soldaten auch zu überwachen habe bzw. zu seinem Dienstposten auch die Stellung des "ständigen Vertreters" des Leiters des Mobilen Bedrohungssimulators gehöre.

Soweit sich der Kläger noch darauf beruft, dass in der gleichen Funktion wie er ein Flugabwehrraketen-Wartungsfeldwebel in einem regulären Einsatzverband als Teileinheitsführer - durchgängig - die "Außendienstzulage" erhalte, ist sein Vorbringen schon rechtsunerheblich, da sich ein Anspruch auf die Zulage nur aus dem Gesetz ergeben kann. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Im Übrigen hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass die vom Kläger angeführte Praxis in den regulären Einsatzverbänden seit einem Jahr abgestellt sei.

Abschließend sei schon an dieser Stelle hervorgehoben, dass die Zeiten der Vertretung des Leiters des Mobilen Bedrohungssimulators auch nicht etwa dafür in Betracht kommen, eventuelle "Fehlzeiten" für einen durchgängigen Bezug der Zulage aus Gründen des Tätigwerdens als Ausbilder auszufüllen. Dies folgt schon daraus, dass, was den Einsatz des Klägers als Vertreter angeht, nur recht begrenzte Zeiträume in Rede stehen und dass, wie im Folgenden auszuführen sein wird, dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Ausbildertätigkeit nur für kürzere Zeitabschnitte die Zulage bereits zustehen dürfte bzw. künftig zu gewähren sein wird.

Der Kläger ist auch nicht aus Gründen einer Ausbildertätigkeit "ganzjährig" zur Zulage nach Nr. 4 der Vorbemerkungen berechtigt; eine solche steht ihm - selbstverständlich wiederum nur unter den übrigen Voraussetzungen - vielmehr ausschließlich für die Zeiten zu, in denen er ihm unterstellten Soldaten nicht etwa nur eine - von Person zu Person unterschiedlich - sich gegebenenfalls als notwendig erweisende (anfängliche) "Hilfestellung" bei der Verrichtung ihres Dienstes gewährt, sie bei der Erfüllung der ihnen (erstmals) auferlegten Aufgaben unterstützend "begleitet", sondern ihnen hiervon getrennt mit Wissen und Wollen des Dienstherrn zur Erweiterung ihrer - künftigen - militärischen Verwendungsmöglichkeit geordnet - zusätzliche - Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt.

Dazu, dass dem Fehlen eines Hinweises im Teil III der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung auch auf eine mit dem Dienstposten des Klägers verbundene Ausbildertätigkeit für die Frage der Zulageberechtigung desselben unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung im Außen- und Geländedienst keine rechtliche Bedeutung zukommt, kann - sinngemäß - auf die obigen Ausführungen zum Fehlen eines solchen Hinweises in Bezug auf eine Führungsfunktion verwiesen werden. Auch soweit dort bereits hervorgehoben wurde, dass die Tatsache allein, dass das Aufgabengebiet des Klägers mit der ihm als Flugabwehrraketen-Wartungsfeldwebel zugewiesenen Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer im Teil II des Katalogs Anlage 1 zum Erlass genannt ist und bei einer in Teil III des Katalogs aufgenommenen Dienststelle wahrgenommen wird, noch nicht besagt, dass der Kläger militärischer Führer ist, gilt im hier behandelten Zusammenhang Entsprechendes. Dafür ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers des Weiteren nicht schon daraus etwas, dass in der Aufgabenbeschreibung für seinen Dienstposten bzw. den Tätigkeitsbildern für die von ihm wahrgenommenen Funktionen auch von der Aus- und Weiterbildung des Wartungs- bzw. Bedienungspersonals und dessen Anleitung und Einweisung die Rede ist. Anleitung und Einweisung sind - und vor allem hierauf beruht die Fehleinschätzung des Klägers, er sei überwiegend (auch) Ausbilder - schon keine Ausbildung; und was die Aus- und Weiterbildung angeht, gibt deren Anführung - als bloßer Zuständigkeitsbeschreibung - keinerlei Aufschluss darüber, ob und inwieweit für diese Tätigkeit auch andere zuständig sind. So sind nach den Angaben im Teil III der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung neben dem Kläger noch vier weitere Flugabwehrraketen-Wartungsfeldwebel (mit einem Tätigkeitsbild wie für den Kläger) beim Mobilen Bedrohungssimulator .... tätig. Überdies lässt sich daraus nichts dafür herleiten, ob bzw. inwieweit - sei es deswegen oder aber auch unabhängig hiervon, mit Rücksicht auf den Ausbildungsstand der jeweils unterstellten Soldaten - überhaupt regelmäßig Bedarf an von dem Dienstposten des Klägers aus zu leistender Ausbildung besteht. Dass sich so aus der Dienstpostenbeschreibung und den Tätigkeitsbildern für den Kläger erst recht nicht entnehmen lässt, ob die Ausbildungstätigkeit im Monatsdurchschnitt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ausmacht, bedarf keiner weiteren Darlegungen.

Die Notwendigkeit des Vorliegens der oben angeführten Merkmale für einen Anspruch auf die "Außendienstzulage" erhellt aus Folgendem:

Dass nur ein Tätigwerden im dort beschriebenen Sinne mit Wissen und Wollen des Dienstherrn zur Zulage berechtigen kann, ergibt sich schon daraus, dass Nr. 4 der Vorbemerkungen die "Verwendung" als Ausbilder, d.h. eine die entsprechende Aufgabenwahrnehmung im konkret funktionellen Amt betreffende Personalmaßnahme voraussetzt. Ob es dazu für eine Ausbildung am Arbeitsplatz, wie sie hier der Sache nach allein in Rede steht und die Beklagte unter Hinweis auf die Luftwaffendienstvorschrift 207/1 geltend macht, eines (förmlichen) Ausbildungsbefehls bedarf, mag dabei hier dahingestellt bleiben. Die bloße Übertragung eines Dienstpostens, zu dem nach seiner Beschreibung bzw. nach den ihm zuzuordnenden Tätigkeitsbildern gegebenenfalls auch die Durchführung einer Ausbildung gehören kann, genügt insoweit jedenfalls nicht. Dies kommt im Übrigen auch in Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift und Nrn. 3 b und 4 b des Erlasses zum Ausdruck, wenn dort über die Zuerkennung einer zulageberechtigenden Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer und die Übertragung eines derselben entsprechenden Aufgabengebiets in den in Betracht kommenden Einheiten oder militärischen Dienststellen hinaus verlangt wird, dass das Aufgabengebiet als Führer oder Ausbilder wahrgenommen wird, bzw. wenn neben der Aufnahme des Aufgabengebiets und der Dienststelle in den Katalog der zulageberechtigenden Aufgabengebiete in der Luftwaffe und neben der Zuerkennung der Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer der übertragenen und wahrgenommenen Fachtätigkeit ein "Ausbildungsauftrag" bzw. vorausgesetzt ist, dass das "Aufgabengebiet .... als ..... Ausbilder übertragen" ist.

Wie schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 39.94 - (a.a.O.) herausgestellt hat, bedeutet Ausbildung die Vermittlung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen. Zu fordern ist darüber hinaus allerdings noch - und erst dies ermöglicht die notwendige Grenzziehung zwischen einer ebenfalls in gewissem Umfang zu einer "Horizonterweiterung" in diesem Sinne führenden Einarbeitung, der vom Kläger aus der Dienstpostenbeschreibung bzw. den Tätigkeitsbildern zitierten Anleitung und Einweisung, und einer Ausbildung -, dass die Vermittlung wie eingangs dargestellt planmäßig und zielgerichtet erfolgt. Das setzt Ausbildung bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch voraus (vgl. z.B. die Begriffsdefinition in Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl.) und muss gerade mit Blick auf Sinn und Zweck der Zulage auch hier gelten. Stellenzulagen werden für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen gewährt (§ 42 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -); was im Besonderen die Stellenzulage nach Nr. 4 der Vorbemerkungen angeht, dient die Zulage der Abgeltung von Dienst mit erhöhten Anforderungen unter besonderen Belastungen (vgl. z.B. Schwegmann/Summer, a.a.O., Rdnr. 2). Diesen Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Hinausgehen über die dem Dienstgrad entsprechende und damit grundsätzlich angemessene Besoldung genügt allein eine von der reinen Erfüllung des Dienstes durch die unterstellten Soldaten gesonderte systematische und auf die Erreichung eines bestimmten Ausbildungsstandes gerichtete Vermittlung von Wissen und Können, nicht dagegen schon die bloße Einweisung eines Zuversetzten in sein neues Aufgabengebiet. Die Notwendigkeit zu einem Tätigwerden im letzteren Sinne ist schon nichts Ungewöhnliches, mag es dazu auch vom Umfang des insoweit Erforderlichen her durchaus erhebliche Unterschiede geben. Die Zuweisung neuer soldatischer Aufgaben impliziert vielmehr in aller Regel, dass sich zunächst ein insoweit "Kundiger" des "Neulings" annimmt. Von daher fehlt es in dem Zusammenhang - anders als bei einem Einsatz als "regulärer" Ausbilder - bereits an einer Sonderfunktion, wie eine Stellenzulage sie voraussetzt. Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die anfängliche "Betreuung" zu einer Außendienststelle neu Hinzugestoßener gerade auch unter den dort obwaltenden Umständen eine - finanzielle Anerkennung verdienende - "besondere Leistung" in qualitativer Hinsicht darstellt. Zu sehen ist nämlich, dass es dabei lediglich darum geht, den zuversetzten Soldaten bei Gelegenheit der ohnehin insoweit jeweils anstehenden und der Aufsicht unterliegenden Dienstverrichtung erläuternde Hinweise zu geben. Demgegenüber muss es bei pauschalisierender Betrachtung etwa aus Gründen der Konzentrationsfähigkeit, des Hilfsmitteleinsatzes, klimatischer Gegebenheiten, der Kontrollierbarkeit des Lernfortschritts und dergleichen mehr als besondere Herausforderung angesehen werden, unterstellten Soldaten außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien im oben dargestellten - allgemeinen - Wortsinn eine (geordnete weiterführende) Ausbildung angedeihen zu lassen.

Kann der Kläger nach alledem auch als Ausbilder allenfalls für kürzere Zeiträume die "Außendienstzulage" beanspruchen, steht ihm der geltend gemachte Anspruch auf fortlaufende Gewährung der Zulage ab dem 1. Juni 2001 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Zugleich steht damit fest, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt auch nicht zum fortlaufenden Bezug der Erschwerniszulage gemäß § 23 j EZulV berechtigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren und - unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht - das erstinstanzliche Verfahren auf 3.067,60 € festgesetzt (§§ 17 III, IV S. 1, 14, 25 II S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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