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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 10 B 10275/06.OVG
Rechtsgebiete: StVG
Vorschriften:
StVG § 4 | |
StVG § 4 Abs. 3 | |
StVG § 4 Abs. 3 S. 1 | |
StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 | |
StVG § 4 Abs. 7 |
Die Entziehung bzw. deren Durchsetzung kann indessen unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumung nicht zu vertreten hat und diesen Umstand der Behörde rechtzeitig angezeigt hat.
Dem Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine den Streitwert erhöhende Bedeutung zu.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
10 B 10275/06.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 28. April 2006, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses - für das Verfahren beider Instanzen auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung der gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 16. Januar 2006 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen seiner gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung zu Recht abgelehnt, da sich diese Maßnahme als offensichtlich rechtmäßig erweist. Wegen der Begründung im Einzelnen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach die Entziehungsverfügung ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 7 StVG findet, nachdem sich der Antragsteller der ihm nach dem Erreichen von 14 Punkten durch Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2005 aufgegebenen Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bis 31. Dezember 2006 unterzogen hatte.
Vor diesem Hintergrund kann sich vorliegend allein die Frage stellen, ob die Entziehungsverfügung bzw. deren Vollstreckung zwischenzeitlich nicht deshalb unverhältnismäßig geworden sein könnte, weil der Antragsteller ausweislich der nunmehr vorgelegten Bescheinigung vom 6. März 2006 nach Ablauf dieser Frist in der Zeit vom 20. Februar bis 6. März 2006 an dem in Rede stehenden Aufbauseminar teilgenommen hat. Dies ist indes nicht der Fall. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass die Nichteinhaltung der von der Verkehrsbehörde im Zusammenhang mit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG in zulässiger Weise gesetzten Frist die bereits auf der Grundlage des vom Fahrerlaubnisinhaber durch seine Verkehrsverstösse erlangten Punktestandes von 14 bis 17 Punkten aufgetretenen Bedenken gegen seine Fahreignung verfestigt. Von daher könnte eine derartige Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs gegenüber der Verkehrsbehörde dartut, dass er auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren Ablauf meldet, zusätzlich dartut, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde bzw. zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe (vgl. zum Ganzen VG Köln, NZV 1988, 199, OVG Saarlouis NZV 1990, 87, VGH Kassel 1993, 87). Da der Antragsteller sich erstmals nach Ablauf der Frist am 2. Januar 2006 mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt hat, hätte er von daher mithin erstens dartun müssen, warum er sich nicht eher an die Antragsgegnerin zur Darlegung der aus seiner Sicht gegebenen Hinderungsgründe für die fristgerechte Teilnahme an dem Seminar zu wenden vermocht hatte, und zweitens ebenso diese Hinderungsgründe in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen. Beide Anforderungen erfüllt er indessen nicht.
Was den Anruf der Sekretärin des Antragstellers bzw. nachfolgend seinen eigenen Anruf erstmals am 2. Januar 2006 bei der Antragsgegnerin betrifft, so lässt sich dazu seinem Vortrag zwar entnehmen, dass er die Anordnung zur Teilnahme an dem Aufbauseminar mit Zugang am 28. Oktober 2005 aus unerklärlichen Gründen erst Mitte November 2005 erhalten habe, indes sich wegen verschiedener Auslandsaufenthalte damals um das Seminar nicht habe kümmern können, weswegen er die Sekretärin seinerzeit gebeten habe, um eine entsprechende Fristverlängerung nachzusuchen, was diese indes versäumt habe. Der Antragsteller hat dieses Vorbringen jedoch in der Folgezeit nicht näher belegt. Was die übrigen Einlassungen des Antragstellers zu den aus seiner Sicht gegebenen Hinderungsgründen für seine Teilnahme an dem Aufbauseminar anbelangt, so ergibt sich aus den Aktenvermerken über den Anruf der Sekretärin, dass diese ursprünglich wohl dahingehend angefragt hatte, ob etwa eine bestehende Krankheit eine Fristverlängerung erlaubte, bzw. über den eigenen Anruf des Antragstellers, dass er deshalb an dem Seminar nicht habe teilnehmen können, weil er sich Ende 2005 in der Schweiz und Österreich aufgehalten habe. Demgegenüber hat der Antragsteller alsdann weiter geltend gemacht, dass er seinerzeit an der Teilnahme gehindert gewesen sei, weil er Ende 2005 aus geschäftlichen Gründen zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und der Türkei habe pendeln müssen, was er durch entsprechen Geschäftskorrespondenz bestätigen könne, bzw. dass ihm trotz entsprechender Bemühungen eine fristgerechte Teilnahme unmöglich gewesen sei, weil die Seminare bis Ende 2005 belegt gewesen seien. Diese Einlassungen sind nicht nur in sich selbst unstimmig, sondern stehen zudem auch im Gegensatz zu den von ihm hierzu nachgereichten erfolglos gebliebenen Anmeldungen, die lediglich Seminare aus dem Zeitraum Januar und Februar 2006 betreffen, bzw. auch zu den weiteren Bescheinigungen, wonach sich der Antragsteller zwischen dem 20. Oktober und dem 22. Dezember 2005 in der Türkei aufgehalten habe und in diesem Zeitraum dort privat untergebracht gewesen sei.
Soweit die Antragsgegnerin gleichwohl dem Antragsteller gegenüber zu erkennen gegeben hat, dass sie in Anbetracht der nunmehr vorgelegten Bescheinigung über seinen Seminarbesuch in der Zeit vom 20. Februar bis 6. März 2006 nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens und Rücklauf der Verwaltungsakten dem Widerspruch des Antragstellers gegebenenfalls insoweit abhelfen werde, als sie die angefochtene Verfügung für die Zukunft aufheben werde, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes zugleich für das Verfahren erster Instanz beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vermag der Senat dem Umstand, dass der Antragsteller auch aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, keine den Streitwert erhöhende Bedeutung beizumessen, nachdem die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführte Nr. 45.4 des Streitwertkataloges 1996 (NVwZ 1996, S. 563) in den nunmehr geltenden Streitwertkatalog nicht übernommen wurde.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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