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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 10 B 10318/07.OVG
Rechtsgebiete: BBG, GG, BLV
Vorschriften:
BBG § 8 | |
BBG § 8 Abs. 1 | |
BBG § 8 Abs. 1 S. | |
GG Art. 33 | |
GG Art. 33 Abs. 2 | |
BLV § 1 |
2. Regelbeurteilungen, deren Stichtag zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung weniger als drei Jahre zurück liegt, sind - auch nach zwischenzeitlicher Beförderung des Beamten - im Allgemeinen noch hinreichend aktuell.
3. Dienstliche Beurteilungen zweier Beamter benachbarter statusrechtlicher Ämter können "im Wesentlichen gleich" sein, wenn das im niedrigeren Statusamt erreichte Gesamturteil eine Note besser ist als das im höheren Statusamt erzielte.
4. Das allgemeine, beschreibende Anforderungsprofil stellt bei einem solchen Gleichstand ein leistungsbezogenes, sachgerechtes Auswahlkriterium dar (Bestätigung der st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1996 - 10 B 10128/96.OVG - und vom 28. August 2003 - 10 B 11114/03.OVG); das gilt auch bei Konkurrenten unterschiedlicher Statusämter.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
10 B 10318/07.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Übertragung eines Dienstpostens hier: einstweilige Anordnung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 23. Mai 2007, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. März 2007 der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 13.471,70 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattgeben dürfen. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Dienstposten der Leiterin/des Leiters der Abteilung Zentraler Service bei der Bundesanstalt für Wasserbau in Karlsruhe vor einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu besetzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Auswahlentscheidungen wie die hier in Rede stehende über die Besetzung des (höher bewerteten) Dienstpostens einer Leiterin/eines Leiters der Abteilung Zentraler Service bei der Bundesanstalt für Wasserbau in Karlsruhe entsprechend dem Leistungsprinzip nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, § 1 BLV). Dabei kann im Allgemeinen ohne weiteres aufgrund früher festgestellter Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Motivation des jeweiligen Bewerbers auf dessen Eignung für den in Rede stehenden Dienstposten geschlossen werden. So lässt sich beispielsweise grundsätzlich aus dem Ergebnis der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung auf die Eignung zur Einstellung in den öffentlichen Dienst sowie aus den auf einem niedriger bewerteten Dienstposten gezeigten Leistungen auf die Beförderungseignung schließen. Bei Beförderungsentscheidungen und bei Entscheidungen in deren Vorfeld - wie der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens - ist im Allgemeinen auf die letzte dienstliche Beurteilung als geeigneter Maßstab abzustellen, zumal dienstliche Beurteilungen vielfach auch einen Verwendungsvorschlag umfassen, der eine Aussage über die Qualifikation für das angestrebte Beförderungsamt enthält. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa: Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 - 10 B 12149/99.OVG -, vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02.OVG - [IöD 2003, 69 ff = NVwZ-RR, 762] und vom 26. Mai 2004 - 10 B 10620/04.OVG -).
Wie auch der vorliegende Fall zeigt, geht man bei Stellenausschreibungen aber immer mehr dazu über, ausgehend von der Beschreibung des in Rede stehenden Dienstpostens Anforderungen an die interessierten Bewerber zu stellen. Solche sind nicht nur unterschiedlich detailliert, sondern können auch von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob derartige "Qualifikationserfordernisse", auch Anforderungsprofil genannt, konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben. Die "beschreibenden" und allgemeinen Anforderungsprofile "informieren" den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt.
All dies und seine Beschreibung in einem allgemeinen Anforderungsprofil beinhaltet noch kein Anforderungsprofil, das konstitutiven Charakter hat. Das konstitutive, spezielle Anforderungsprofil zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält.
Das soeben beschriebene spezielle, konstitutive Anforderungsprofil einerseits und die dienstlichen Beurteilungen andererseits sind vom Ansatz her unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer das Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch sonst besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (vgl. nochmals den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002, a.a.O., m.w.N.)
Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr nicht gänzlich frei, welches Modell bzw. welchen Maßstab er für die Bestenauslese auswählt. So bedarf es für die Stellenbesetzung im Allgemeinen nicht eines solchen speziellen Anforderungsprofils. Dies gilt nicht nur forensisch, sondern auch im Rechtssinne. Denn bei Beförderungsentscheidungen kann im Allgemeinen auf die letzten dienstlichen Beurteilungen als geeigneter Maßstab abgestellt werden. Nach der vorgegebenen Rechtslage sollen gerade sie die Grundlage für Personalmaßnahmen bilden und würden wesentlich an Bedeutung einbüßen, wenn der Maßstab des speziellen Anorderungsprofils überhand nähme.
Andererseits müssen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. grundlegend: Beschluss vom 14. März 1994, DÖD 1994, S. 294 - 295 - sowie die Beschlüsse vom 6. Juli 1995 - 10 B 11632/95.OVG - und vom 9. Oktober 1998, NVwZ-RR 1999, S. 592 = IÖD 1999, S, 135) die dienstlichen Beurteilungen als maßgebliches Kriterium nicht stets herangezogen werden. Dieses Modell kann nämlich nur dann seine Aufgabe, den geeignetsten Bewerber für den Dienstposten ermitteln zu helfen, erfüllen, wenn das - etwa in der letzten dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck gekommene - Befähigungsprofil des jeweiligen Beamten eine verlässliche Grundlage für die Eignungsbeurteilung ist. Daran kann es aus verschiedenen Gründen fehlen. Ein hier maßgeblicher Gesichtspunkt ist u.a. die (wenn auch nur vermutete) fehlende Kongruenz von früher ermitteltem Befähigungsprofil einerseits und dem Anforderungsprofil des nunmehr zu besetzenden Dienstpostens andererseits. Zu ihr kann es kommen, wenn die Bewerber um einen Dienstposten verschiedenen Laufbahnen oder Dienstherrn angehören oder wenn der zu vergebende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung umfassend abgedeckt sind.
In den vom Senat in den letzten Jahren entschiedenen Streitigkeiten bei der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens hat das Gericht im Allgemeinen ein solches spezielles, konstitutives Anforderungsprofil verneint und stattdessen für die ihm unterbreiteten Fälle des gehobenen und höheren Dienstes regelmäßig angenommen, dass es sich bei den bei solchen Stellenausschreibungen mitgeteilten "Qualifikationserfordernissen" um allgemeine, beschreibende Anforderungsprofile handelt, die die dienstlichen Beurteilungen der einzelnen Bewerber für die Auswahlentscheidung nicht obsolet werden lassen, sondern bei "im Wesentlichen gleicher" dienstlicher Beurteilung als weiteres (leistungsbezogenes) Hilfskriterium ausschlaggebende Bedeutung erlangen können.
An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 15. Oktober 2002 (a.a.O.) auch mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (NVwZ-RR 2002, S. 47) und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. April 2002 (IÖD 2002, S. 194) und vom 14. Mai 2002 (1 B 40/02) im Grundsatz festgehalten und er tut es auch weiterhin. Denn würde mit jedem "Qualifikationserfordernis" ein konstitutives, spezielles Anforderungsprofil geschaffen, so würde das gesamte Beurteilungswesen - jedenfalls mit Blick auf Beförderungsentscheidungen - weitgehend überflüssig. Auch käme es zu einer der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicher abträglichen Immobilität der Beamtenschaft, weil nur der Bewerber ausgewählt werden könnte, der bereits eine Nähe zu dem Aufgabenbereich des zu besetzenden Dienstpostens hat, weil er diesen schon vertretungsweise oder vorübergehend wahrgenommen hat, oder er einen ähnlichen Dienstposten bekleidet.
Danach handelt es sich bei den in der Ausschreibung des Dienstpostens angegebenen "Anforderungen" nicht um konstitutive Merkmale. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der in Rede stehende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch den Inhalt von dienstlichen Beurteilungen umfassend abgedeckt sind. Die in diesem Zusammenhang besonders bedeutsamen Merkmale der "Fachkompetenz" (beschrieben mit verschiedenen "Kenntnissen" und mit "Verständnis") sind nicht derartig speziell, dass sie von dem durch die Ausschreibung sich angesprochen fühlenden Interessentenkreis nicht im Allgemeinen erfüllt bzw. nach einer angemessen kurzen Einarbeitungszeit erworben werden können.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung zu Recht zunächst von dem beruflichen Werdegang des Antragstellers und des Beigeladenen und hierbei maßgeblich von deren letzten dienstlichen Beurteilungen leiten lassen (vgl. dazu den Vermerk des Leiters der Bundesanstalt für Wasserbau vom 22. November 2006, S. 1 Mitte, S. 4 unten).
Entgegen der von der Vorinstanz geäußerten Zweifel sind die letzten für den Beigeladenen und den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen auch hinreichend aktuell und aussagekräftig.
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 18. Januar 1996 - 10 B 13390/95.OVG), dass eine sachgerechte Auswahlentscheidung einen aktuellen Leistungsvergleich voraussetzt und dieser ggf. die Anfertigung eines aktuellen Leistungs- und Befähigungsnachweises erfordert. Diese Rechtsprechung des Senats betraf indessen Fälle, in denen der Zeitraum zwischen dem Beurteilungsstichtag und der anstehenden Auswahlentscheidung deutlich mehr als drei Jahre betrug. Für diese Fälle hat der Senat in der Tat angenommen, dass eine zeitnahe Beurteilung, die einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglicht, fehlt und eine aktuelle Leistungs- und Befähigungsbewertung zu erstellen ist.
Von diesem Extremfall unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt aber deutlich. Denn zwischen der Ausschreibung des hier in Rede stehenden Dienstpostens am 16. August 2006 und dem Beurteilungsstichtag für den Beigeladenen am 1. Mai 2004 und für den Antragsteller am 1. Januar 2004 liegen erheblich weniger als drei Jahre, nämlich 2 Jahre und 4 1/2 Monate bzw. 2 Jahre und 7 1/2 Monate. Dieser Zeitraum erscheint dem Senat vom Grundsatz her nicht derartig lang, dass allein durch den Zeitablauf solche dienstlichen Beurteilungen ihre Aktualität verlören. Dabei muss man etwa sehen, dass der Regelbeurteilungsstichtag aufgrund der hier einschlägigen Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS) mit zwei Jahren ohnehin ungewöhnlich kurz ist. Andere Verwaltungen - wie etwa die sehr große Bundeswehrverwaltung in ihren "Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" ( Beurteilungsbestimmungen ) vom 15. August 1996 (VMBl. S. 338) - legen einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren zugrunde, in dem - im Allgemeinen - die vorherige Regelbeurteilung insgesamt noch aktuell sein soll. In solchen Fällen hat bisher der Senat eine hinreichend Aktualität der dienstlichen Beurteilung angenommen (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2003 - 10 B 10011/03.OVG -). Er hat auch in Würdigung des vorliegenden Verfahrens keinen Anlass, diese Rechtsauffassung zu ändern.
Nur am Rande sei erwähnt, dass nach Lage der Dinge auch nur schwerlich aktuelle Leistungs- und Befähigungsnachweise für den Beigeladenen und den Antragsteller hätten erstellt werden können. Denn zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung befand sich der Beigeladene noch in der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Antragsteller war kurz vor diesem Zeitpunkt, mit Wirkung vom 2. Mai 2006, an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abgeordnet worden. Mit Blick auf den für den Beigeladenen geltenden Ausbildungsplan der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom 18. August 2006 (Bl. 74 ff GA), aufgrund dessen die Ausbildungsorte und -inhalte zum Teil kurzzeitig und öfter wechselten, wäre es kaum möglich gewesen, für ihn eine sachgerechte dienstliche Beurteilung zu erstellen.
Nichts anderes galt für den Antragsteller, war dieser doch mit Wirkung vom 2. Mai 2006 zunächst für drei Monate an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abgeordnet und wurde diese Personalmaßnahme dann über den 1. August 2006 hinaus bis schließlich zum 31. Dezember 2006 verlängert. Von daher hätte ein aktueller Leistungs- und Befähigungsnachweis für den Antragsteller wohl durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erstellt werden müssen. Indessen war zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung der Unterstellungszeitraum noch so kurz, dass eine aktuelle Bewertung kaum möglich gewesen wäre. Ganz abgesehen davon hätte sie unter Einschluss eines Beitrages der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest erfolgen müssen. All dies hätte einen Verwaltungsaufwand erfordert, der es erst recht aus dem Gesichtspunkt der praktischen Vernunft als ausreichend erscheinen ließ, auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Januar 2004 zurückzugreifen. Das gilt umso mehr, als sich der Antragsteller selbst bei seiner Abordnung an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder bei seiner Bewerbung um den in Rede stehenden Dienstposten nicht um eine dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlass bemüht hat.
Aus den letztgenannten Gründen ergibt sich zugleich, dass der Senat auch nicht dem den angefochtenen Beschluss tragenden Argument des Verwaltungsgerichts folgen kann, jedenfalls die Beförderung des Antragstellers am 3. November 2005 zum Oberregierungsrat habe einen aktuellen Leistungs- und Befähigungsnachweis erfordert. Überdies gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass sich nach einer Beförderung zwingend die Grundlagen der Leistungsbewertung ändern und deshalb eine Beurteilung aus besonderem Anlass oder ein aktueller Leistungs- und Befähigungsnachweis nötig ist. Denn die Beförderung als solche führt nicht zwangsläufig dazu, das der Beamte seine Aufgaben besser erledigt oder nunmehr eine höhere Qualifikation besitzt, sondern hat lediglich zur Folge, dass sich der beförderte Beamte bei der nächsten dienstlichen Beurteilung mit den anderen Beamten seines - neuen - Statusamtes zu messen hat. Letzteres ist aber für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung irrelevant.
Ebenso wenig teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht erhobenen Bedenken an der Vergleichbarkeit der letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen. Insbesondere scheitert diese nicht daran, dass sie unterschiedlich lange Zeiträume betreffen. Wenn auch durch das Prinzip der Regelbeurteilungen angestrebt ist, dass die Beurteilungen einen möglichst gleich langen Zeitraum abdecken, so ist dies doch von vornherein nicht immer möglich. Personalmaßnahmen der verschiedensten Art können vielmehr dazu führen und führen auch vielfach dazu, dass die Beurteilungszeiträume des Öfteren sehr unterschiedlich sind. Dazu kommt es zum Beispiel, wenn Beamtinnen oder Beamte aus Beurlaubungen gemäß § 72a Abs. 4 oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zurückkehren und dann durch eine Regelbeurteilung beurteilt werden. Unterschiedliche Zeiträume entstehen etwa auch durch die Erteilung von Beurteilungen aus besonderem Anlass. Hierbei sind generell die Zeiträume kürzer als bei Regelbeurteilungen. Aus der gleichen Überlegung heraus müssten - was am Rande zu bemerken ist - auch dienstliche Beurteilungen von Teilzeitbeschäftigten mit denen von Vollzeitbeschäftigten nicht vergleichbar sein, ein Ergebnis, das sicherlich nicht zulässig wäre (vgl. § 72d BBG). All dies sind Situationen, die während der Dienstzeit von Beamten vorkommen können und auch häufiger vorkommen. Sie machen nicht von vornherein eine dienstliche Beurteilung unbrauchbar.
Sind demnach sehr wohl die letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen hinreichend aktuell und vergleichbar, so ist die Einschätzung der von der Bundesanstalt für Wasserbau für die Entscheidungsfindung herangezogene Auswahlkommission, die sich der Leiter der Bundesanstalt zueigen gemacht hat, nicht von Rechts zu beanstanden. Deren Annahme, diese Beurteilungen seien im Wesentlichen gleich, ist für den Senat durchaus plausibel.
Dabei hat die Auswahlkommission sehr wohl erkannt, dass die für den Antragsteller seinerzeit zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2004 erstellte dienstliche Beurteilung für einen Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) erstellt wurde, während der Beigeladene als Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) beurteilt wurde, und dass deshalb beide Beurteilungen nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Dementsprechend hat sie die Beurteilungen gewichtet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass beide im Wesentlichen gleich sind. Dazu konnte die Kommission nur gelangen, indem sie die dienstliche Beurteilung des Antragstellers stärker gewichtete als die des Beigeladenen. Denn ohne eine solche Gewichtung wäre der Beigeladene wesentlich besser einzuschätzen, ist doch sein nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstelltes Gesamturteil eine Notenstufe besser als das des Antragstellers. Wenn die Kommission gleichwohl zum Ergebnis gelangt ist, dass beide Beurteilungen im Wesentlichen gleich sind, so konnte das nur geschehen, indem die Kommission das um eine Stufe höhere Statusamt des Antragstellers berücksichtigt und gleichsam interpolierend angenommen hat, dass das Gesamturteil des Antragstellers - da in einem höheren Statusamt erzielt - bezogen auf das des Beigeladenen eine Notenstufe besser zu bewerten ist, so dass er mit dem Beigeladenen gleichzieht. Diese Erwägung ist nicht unplausibel, entspricht sie doch dem nicht von der Hand zu weisenden Erfahrungssatz, dass vielfach nach einer Beförderung das Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter ausfällt. Wenn auch dieser keine generelle Bedeutung beanspruchen kann, gibt er doch im Allgemeinen - so auch hier - einen plausiblen Anhalt für eine Leistungsbewertung (vgl. dazu auch: Beschluss des Senats vom 12. September 2000, DÖD 2001, 263).
Diese Einschätzung wird eher noch bestärkt als relativiert, wenn man bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen nicht nur auf das Gesamturteil abstellt, sondern auch die für den zu besetzenden Dienstposten besonders wichtigen Kenntnisse und Fähigkeiten mit berücksichtigt. Enden die dienstlichen Beurteilungen - wie hier angenommen - mit im wesentlichen gleichen Gesamturteil, so steht es nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in besonderer Weise mit dem Leistungsprinzip in Einklang, wenn der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss hieran anhand der für den Beförderungsdienstposten bzw. das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Denn gerade bei gleichem Gesamtergebnis kommt diesen Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. hierzu u.a. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, 369 = IÖD 1997, 173). Diese sog. Binnendifferenzierung, die unterhalb der Schwelle des Gesamturteils ein weiteres leistungsbezogenes Kriterium für die Wertigkeit der einzelnen dienstlichen Beurteilungen gerade im Hinblick auf die bestmögliche Besetzung eines zu besetzenden Dienstpostens darstellt, spricht hier nämlich für den Beigeladenen. Denn während der Antragsteller diese Leistungsbewertung als Dezernent der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest im Dezernat Planfeststellung mit den Aufgabenschwerpunkten "Planfeststellung für den Bereich Neckar" und "Unterhaltung des Oberrheins" erzielt hat, war der Beigeladene bei der Bundesanstalt für Wasserbau gerade mit den Aufgabengebieten wie Haushalt und Beschaffung sowie mit der Vertretung des Referatsleiters Z 1, dessen Dienstposten der auszuwählende Beamten wahrzunehmen hat, betraut. Von daher wurden die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beigeladenen sehr viel näher an den Aufgabengebieten des in Rede stehenden Dienstpostens bewertet als das bei dem Antragsteller der Fall war. Deshalb ist die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen - bei dem hier gebotenen Vergleich mit der des Antragstellers - für den hier in Rede stehenden Dienstposten tendenziell stärker zu bewerten als bei einer generellen Betrachtungsweise.
Wenn aber, wie dargelegt, die letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Wesentlichen gleich sind, so hängt die Frage, ob die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin von Rechts wegen zu beanstanden ist, davon ab, welche Kriterien die Antragsgegnerin für ihre Entscheidung weiterhin herangezogen hat. Vorliegend hat die Antragsgegnerin erkennbar weiter berücksichtigt, in welchem Maße der Antragsteller und der Beigeladene die von dem zu besetzenden Dienstposten gestellten Aufgaben von ihnen voraussichtlich erfüllt werden. Hierzu hat sie nicht nur die Potenzialanalyse zur Erfassung des langfristigen Führungs- und Management-Potenzials von Antragsteller und Beigeladenem herangezogen, sondern auch das Ergebnis eines 15-minütigen Fachvortrages und ein strukturiertes Fachgespräch berücksichtigt. Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, bezweckte sie doch anhand des allgemeinen Anforderungsprofils des in Rede stehenden Dienstpostens die Eignung der beiden Bewerber (das sog. Befähigungsprofil) differenziert zu ermitteln. Ein solches Anforderungsprofil stellt indessen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ein leistungsbezogenes, sachgerechtes Auswahlkriterium dar (vgl. dazu etwa; Beschlüsse vom 14. Februar 1996 - 10 B 10128/96.OVG - und vom 28. August 2003 - 10 B 11114/03.OVG -).
Dieses Kriterium hat die Antragsgegnerin nicht nur in nicht zu beanstandender Weise aufgestellt, sondern auch die Tatsachenbasis für eine Entscheidung hiernach rechtsfehlerfrei ermittelt. Hierzu hat sie den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils einen 15-minütigen Fachvortrag halten lassen und mit ihnen jeweils ein strukturiertes Fachgespräch geführt. Diese Informationsbeschaffung ist ersichtlich auch rechtsfehlerfrei, insbesondere in einem fairen Verfahren, erfolgt. Jedenfalls hat der Antragssteller während des gesamten Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hiergegen keine Einwände erhoben. Die Ergebnisse sind somit von der Auswahlkommission zu Recht berücksichtigt worden.
Auch die auf dieser Tatsachenbasis getroffene Bewertung der Auswahlkommission, die sich der Leiter der Bundesanstalt für Wasserbau zueigen gemacht hat, ist für den Senat nachvollziehbar. Denn bereits der Fachvortrag des Beigeladenen fiel besser aus als der des Antragstellers. Ausweislich des Vermerks vom 22. November 2006 vermittelte der Beigeladene im Unterschied zum Antragsteller nicht nur einen kurzen Gesamtüberblick über die aktuellen Entwicklungen im Dienst- und Tarifrecht, sondern entwickelte auch für zuvor aufgezeigte Problemfelder praxisnahe Lösungsvorschläge, während sich der Antragsteller im Wesentlichen auf die Problemdarstellung beschränkte. Vor allem aber im strukturierten Fachgespräch konnte der Beigeladene überzeugen. Demgegenüber zeigte der Antragsteller Schwächen. So konnte er - ausweislich des Vermerks vom 22. November 2006 - beispielsweise kein umfassendes Bild von seinem Verständnis von Führung und Zusammenarbeit vermitteln, die wesentlichen Querschnittsthemen in der öffentlichen Verwaltung nicht kritisch und ausgewogen bewerten und die Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten in der Bundesanstalt für Wasserbau nicht erkennen. Vor allem zeigte er beim Thema Kosten- und Leistungsrechnung kein Verständnis für die wirtschaftlichen, fachlichen und organisatorischen Steuerungsmöglichkeiten für die Bundesanstalt für Wasserbau - und das, obwohl die Anstalt als Pilotbehörde diese Rechnung eingeführt hat und der in Rede stehende Dienstposten wichtige Unterstützungsfunktionen für die Kosten- und Leistungsrechnung zu erbringen hat. Zudem hatte der Antragsteller keine eigenen Vorstellungen von der Rolle des Abteilungsleiters im Bereich IT und Messtechnik sowie vom Arbeitsschutz. Angesichts dessen ist auch der Schluss der Auswahlkommission nachvollziehbar, dass der Antragsteller auf zahlreichen Arbeitsfeldern Defizite hatte, die wenn überhaupt nur nach einer nicht hinnehmbar langen Zeit der Einarbeitung kompensiert werden können.
Danach ist die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen für den Senat nachvollziehbar. Nach Maßgabe des Leistungsprinzips war der Beigeladene ersichtlich für die Besetzung des hier in Rede stehenden Dienstpostens des Leiters der Abteilung Zentraler Service der besser geeignete Bewerber. Damit ist dem Prinzip der Bestenauslese bei der Besetzung des Dienstpostens genüge getan.
Lediglich zur Rechtsberuhigung sieht sich der Senat mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen noch zu folgender abschließenden Bemerkung veranlasst:
Wenn der Beigeladene somit aus der nicht zu beanstandenden Sicht der Antragsgegnerin der Bestgeeignete ist, so können die Einwendungen des Antragstellers nicht entscheidungserheblich sein. Allerdings ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die Antragsgegnerin offenbar schon seit längerem die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen ins Auge gefasst hatte und möglicherweise das Bewerberverfahren an der weiteren Qualifizierung des Beigeladenen orientiert hat. Indessen ändert dies - sollte das der Fall gewesen sein -, nichts an dem zuvor entwickelten Ergebnis, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin für den Beigeladenen im Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, rechtlich nicht zu beanstanden war. Die Antragsgegnerin hat also keineswegs willkürlich gehandelt, "manipuliert", sondern vielmehr die Stelle bestmöglich besetzt. Dabei hat der Antragsteller durch die seiner Auffassung nach recht späte Stellenausschreibung auch keinen entscheidenden Nachteil erlitten. Denn wäre die Entscheidung früher und ohne Berücksichtigung des Beigeladenen getroffen worden, so hätte sich die Antragsgegnerin wohl kaum für den Antragsteller entschieden, den sie für die Besetzung der Stelle als weniger geeignet hält. In diesem Fall wäre die Stelle wohl erneut ausgeschrieben worden mit der Folge, dass der Beigeladene zu diesem späteren Zeitpunkt dann doch zum Zuge gekommen wäre. Andererseits wäre auch in diesem Fall die Auswahlentscheidung nicht so spät getroffen worden, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen einen Eignungsvorsprung gehabt hätte. Das gilt abgesehen von neueren dienstlichen Beurteilungen auch deshalb, weil der Antragsteller sich dann mit dem Beigeladenen als Regierungsrat hätte messen müssen - und damit derselbe statusrechtliche Abstand wie zuvor bestanden hätte, wobei der Beigeladene diesen durch das voraussichtlich bessere Erfüllen des Anforderungsprofils dem Antragsteller wiederum im Vorteil gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes zugleich für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 GKG (die Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 BBesO, für das Eilverfahren nochmals ermäßigt um die Hälfte) sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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