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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.09.2008
Aktenzeichen: 10 B 10934/08.OVG
Rechtsgebiete: BBG, BeSiTV, KSchG


Vorschriften:

BBG § 26 Abs. 1
Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeSiTV) § 12
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 1
Bei Versetzungen im Bereich der Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG (hier: DB Netz AG) ist es nicht sachwidrig, bei der Auswahl wegzuversetzender Beschäftigter eine Vergleichsgruppe aus Beamten und Angestellten zu bilden und die Auswahl nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 KSchG zu treffen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

BESCHLUSS

10 B 10934/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Versetzung

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 19. September 2008, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett

Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Recht den nachgesuchten vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der von der Beigeladenen erlassenen Versetzung vom 2. Juli 2008 versagt. Diese Personalmaßnahme ist ersichtlich rechtmäßig, so dass das Interesse des Antragstellers, von dieser Maßnahme vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren Vollzug nicht überwiegt. Das hat das Verwaltungsgericht mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt. Deshalb kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung voll und ganz verwiesen werden. Lediglich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist wiederholend und vertiefend nochmals auf folgendes hinzuweisen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die hier in Rede stehende Personalmaßnahme an beamtenrechtlichen Bestimmungen und Instituten gemessen und deren Rechtmäßigkeit an der hier wohl einschlägigen Vorschrift des § 26 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) überprüft. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Rechtsfehler der Versetzung, insbesondere bei der Ausübung des Ermessens verneint. Die Einwände des Antragstellers greifen demgegenüber auch nach Auffassung des Senats nicht durch.

Hierbei ist zu sehen, dass nach § 26 Abs. 1 BBG im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die persönlichen Belange des betroffenen Beamten einzustellen und abzuwägen sind. Das ist hier auch geschehen. Denn mit Schreiben vom 13. Februar 2008 hat die Beigeladene den Antragsteller über die in Rede stehenden Personalmaßnahmen informiert und ihm Gelegenheit gegeben, seine persönliche Situation bei der Sozialauswahl mitzuteilen. Zwar hat er sich daraufhin nicht geäußert, jedoch hat die Antragsgegnerin alle ihr bekannten relevanten sozialen Daten des Antragstellers - ersichtlich auch korrekt - herangezogen.

Diese hat sie sodann nicht isoliert betrachtet, sondern sie vielmehr für die Entscheidungsfindung mit den sozialen Daten aller Weichenwärter im Wahlbetrieb K.... verglichen - und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Weichenwärterin oder der jeweilige Weichenwärter den Status einer Beamtin/eines Beamten oder den einer/eines Angestellten hat. Diese Vergleichsgruppe von insgesamt 19 Beschäftigten hatte zur Folge, dass sich der Antragsteller in der Tat auch mit Angestellten zu vergleichen hatte und seine Belange nicht nur mit denen der übrigen beamteten Weichenwärter abzuwägen waren. Dies stellt indessen keinen Ermessensfehler dar. Denn wie der Antragsteller selbst nicht in Abrede stellt, befanden sich alle anderen 18 Weichenwärter seinerzeit in der gleichen Situation wie er: Sie waren Weichenwärter im Wahlbetrieb K.... und konnten nach der Inbetriebnahme des elektronischen Stellwerks O.... nicht mehr alle in dem Wahlbetrieb beschäftigt werden. Es musste zwischen ihnen eine Auswahl stattfinden, nach der nur noch acht Weichenwärter - bei den beiden Stellwerken in K....-L.... - verblieben und die anderen anderweitig beschäftigt werden mussten.

Dies räumt der Antragsteller ersichtlich auch noch ein und bedarf keiner weiteren Vertiefung.

Hingegen wendet sich der Antragsteller dagegen, dass bei dieser Auswahlentscheidung beamtete und angestellte Weichenwärter in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst wurden. Darin vermag der Senat aber - wie schon das Verwaltungsgericht - keinen Ermessensfehler zu erkennen. Denn für beide Gruppen - für die Beamten und für die Angestellten - musste die Antragsgegnerin eine an sozialen Gesichtspunkten orientierte Auswahl treffen. Dies ergab sich für die Beamten aus dem bereits erwähnten § 26 Abs. 1 BBG und für die Angestellten aus § 12 Abs. 1 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages (BeSiTV) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Nach letzteren war die Beigeladene verpflichtet, auch bei den Angestellten eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zu treffen.

Da beide sozialen Belange, die der Beamten und die der Angestellten, vom Grundsatz her gleichwertig sind, war es dann auch nicht willkürlich, diese für beide Gruppen gleich einzustellen. Das hatte zur Folge, dass die Auswahl zwischen den 19 Weichenwärtern nach der Gewichtigkeit der sozialen Belange der einzelnen erfolgte - und nicht danach, ob der betreffende Beamter oder Angestellter war. Dies erscheint dem Senat auch den Beamten gegenüber ermessensgerecht. Denn ginge man anders vor - so, wie der Antragsteller offenbar meint -, dann gäben nicht die den Dienstherrn allgemein bindenden sozialen Belange den Ausschlag, vielmehr wäre der Status des einzelnen Betroffenen maßgeblich. Das widerspräche aber der zuvor angesprochenen Pflicht der Antragsgegnerin, allen ihren Beschäftigten die ihnen zustehende Fürsorge und Schutz zu gewähren. Im Übrigen führte eine andere Handhabung dazu, dass die Antragsgegnerin in diesem "gesetzesfreien Bereich" des pflichtgemäßen Ermessens die Beamten als solche besser behandeln müsste als die Angestellten bzw. - wenn man den Angestellten den Vorrang einräumte - diese auch schlechter. Eine solche Handhabung ist aber nicht einzusehen und wäre letztlich auch willkürlich, denn für die Entscheidung, ob der Betreffende bleiben oder weichen muss, kommt es sachgerechterweise maßgeblich nicht auf dessen jeweiligen Status an, sondern vielmehr auf die Zumutbarkeit eines Orts- und/oder Tätigkeitswechsels o.ä.

Dieses aus der Fürsorge- und Schutzpflicht der Antragsgegnerin gegenüber ihren beamteten und angestellten Beschäftigten entwickelte und zu billigende Auswahlverfahren kann nun nicht - wie der Antragsteller offenbar meint - bezogen auf seine Person dadurch rechtfehlerhaft sein, dass die Antragsgegnerin zu dieser Vorgehensweise durch § 12 Abs. 3 BeSiTV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 KSchG verpflichtet ist. Denn wenn diese tarifvertragliche Regelung tatsächlich rechtsfehlerhaft wäre, wäre doch - wie dargelegt - das den Antragsteller betreffende Ergebnis nicht zu beanstanden. Darauf kommt es indessen entscheidend hier an, nimmt der Antragsteller zur Sicherung seiner (vermeintlichen) Rechte doch Individualrechtsschutz in Anspruch und macht er geltend, durch die ihn treffende Personalmaßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Von daher gehen seine Einwendungen gegen die tarifvertragliche Regelung ins Leere. Sie "schlagen" nicht auf die ihn in seinem Einzelfall betreffende Personalmaßnahme durch.

Geht man aber von den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Grundsätzen und den für die 19 in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Weichenwärter einzustellenden und vom Antragsteller nicht im Einzelnen beanstandeten sozialen Belange aus, so gehört der Antragsteller mit der Platzziffer 11 nicht zu dem Personenkreis, der im Wahlbezirk K.... verbleiben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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