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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 10 B 11661/03.OVG
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG, VwVfG, POG, AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 50
AsylVfG § 51
AuslG § 36
AuslG § 56
AuslG § 64 Abs. 2
AuslG § 64
VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VwVfG § 3 Abs. 1
VwVfG § 3
POG § 91 Abs. 1
POG § 91
AsylVfG § 59
Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts kraft asylverfahrensrechtlicher Zuweisung erlischt nicht zusammen mit der Aufenthaltsgestattung des Asylbewerbers bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags. Sie gilt bis zu seiner Ausreise oder ihrer anderweitigen Erledigung fort mit der Folge, dass der betreffende Ausländer nicht andernorts seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen vermag.

Damit bleibt unabhängig davon, ob sich in Rheinland-Pfalz die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 3 VwVfG (i.V.m. § 1 LVwVfG) oder nach § 91 I POG richtet, die Ausländerbehörde des Zuweisungsortes für eine Duldung des vormaligen Asylbewerbers örtlich zuständig.

Begehrt dieser eine Duldung, die ihm die Aufenthaltnahme in einem anderen Bundesland ermöglicht, kann er bei der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde seine länderübergreifende Verteilung dorthin gemäß § 51 AsylVfG beantragen. In besonderen Ausnahmefällen kann für seinen vorzeitigen Aufenthalt dort von einer Durchsetzung der Verlassenspflicht abzusehen sein.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 B 11661/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Duldung (Marokko)

hier: einstweilige Anordnung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. Januar 2004, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. September 2003 der Antragsgegnerin aufgegeben, bis zur Entscheidung über den bei ihr gestellten Umverteilungsantrag des Antragstellers zu 1) vom 3. September 2003 davon abzusehen, die Verpflichtung des Antragstellers zum Verlassen des Stadtgebiets K... durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig; sie hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu 1) abzusehen, hat das Verwaltungsgericht - ohne weitere Begründung - zu Recht abgelehnt, weil den Antragstellern für dieses Begehren bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, hat die Antragsgegnerin doch sowohl in der Antragserwiderung vom 4. September 2003 als auch in ihrem weiteren Schriftsatz vom 22. September 2003 ausdrücklich erklärt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ihrerseits gegenüber dem Antragsteller zu 1) mangels eigener Zuständigkeit nicht beabsichtigt seien.

Auch soweit die Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung erstreben, hat das Verwaltungsgericht den Antragstellern richtigerweise einstweiligen Rechtsschutz versagt. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung (gerade) einer Duldung - als zeitweiser Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 55 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG -) - nicht schon wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin für die Abschiebung - selbst - des Antragstellers zu 1) ausscheidet. Die Antragsgegnerin ist nämlich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, schon mit Rücksicht auf ihre allgemeine örtliche Unzuständigkeit für ausländerbehördliche Entscheidungen zum weiteren Aufenthalt des Antragstellers zu 1) im Bundesgebiet gehindert, ihm eine Duldung zu erteilen.

In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin (vgl. hierzu den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 23. Oktober 2000 - OVG 8 S 21.00 -, InfAuslR 2001, S. 165 ff.) und Teilen der Kommentarliteratur (vgl. GK-AsylVfG, Stand Oktober 2003, Rdnr. 3 zu § 67; a.A. z.B. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2003, Rdnr. 16 zu § 67 AsylVfG) ist auch der Senat der Auffassung, dass eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts kraft asylverfahrensrechtlicher Zuweisung nicht zusammen mit der Aufenthaltsgestattung des Asylbewerbers bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags erlischt, sondern bis zu seiner Ausreise oder ihrer anderweitigen Erledigung fort gilt. Insbesondere ist mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin davon auszugehen, dass sich durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 in dem Zusammenhang gegenüber der Rechtslage nach dem Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 keine Änderung ergeben hat. Zur Rechtslage nach dem Gesetz von 1982 kann aber in der Tat nicht zuletzt auf die schon vom Oberverwaltungsgericht Berlin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Oktober 1988 - 9 C 2.88 -, BVerwGE 80, S. 313 ff., und vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, S. 276 ff., und Beschluss vom 28. Dezember 1990 - 1 B 14.90 -, Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 8) verwiesen werden, aus denen sich die eingangs dargestellten rechtlichen Gegebenheiten erschließen. Zu demselben Ergebnis käme man im Übrigen aber auch dann, wenn man den vorstehenden Erwägungen nicht folgen wollte, da, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin ebenfalls zutreffend hervorhebt, dann § 44 Abs. 6 AuslG zumindest entsprechend zur Anwendung gelangte (so auch GK-AsylVfG, a.a.O.).

Ist der Aufenthalt des Antragstellers zu 1) aber auch nach der Beendigung des von ihm betriebenen Asylverfahrens im März 2002 auf den Landkreis L...-W... beschränkt geblieben, hat er unabhängig davon, seit wann er sich - in der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben - in K... aufhält, daselbst nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen vermocht. Hierzu reicht es nämlich nicht aus, dass ein Ausländer die Absicht hat, an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen, und sich dort gegebenenfalls auch tatsächlich schon längere Zeit aufgehalten hat; er muss sich an dem Ort vielmehr auch nicht nur vorübergehend aufhalten können, was nicht der Fall ist, wenn er sich aufgrund einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung anderenorts aufzuhalten hat (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, S. 116 ff.; OVG Berlin, a.a.O.). So hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1) denn ja auch nach Bekanntwerden seines dauernden Aufenthalts im Stadtgebiet K... auf der Grundlage des § 36 AuslG dazu aufgefordert, sich in den Landkreis L...-W... zurück zu begeben.

Nur aus der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts in K... könnte sich jedoch die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die von den Antragstellern begehrte Duldung des Antragstellers zu 1) ergeben. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist im Ausländergesetz selbst nicht geregelt. Insbesondere besagt § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG hierzu nichts; die Vorschrift setzt vielmehr die örtliche Zuständigkeit - nach Landesrecht - der "anderen Ausländerbehörde" voraus (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 1993 - OVG Bf VII 10/93 -, InfAuslR 1994, S. 229 ff.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 64 AuslG; unklar insoweit HessVGH, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 10 TG 2557/95 -, InfAuslR 1996, S. 360 ff.; das OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 11 M 1263/00 -, geht im Zusammenhang mit der unabhängig von § 64 Abs. 2 AuslG von ihm erwogenen Möglichkeit einer weiteren Duldung ebenfalls nicht näher auf die örtliche Zuständigkeit für die zusätzliche Duldung ein). Darauf, ob sich - wovon das Verwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf das Oberverwaltungsgericht Berlin wohl ausgegangen ist - in Rheinland-Pfalz die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - i.V.m. § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - richtet, oder ob nicht vielmehr mit Rücksicht darauf, dass in Rheinland-Pfalz die Wahrnehmung der ausländerrechtlichen Aufgaben ausdrücklich dem Ordnungs- bzw. Gefahrenabwehrrecht unterstellt ist (vgl. § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden), die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 91 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - zu bestimmen ist (so der 11. Senat des Gerichts, Beschluss vom 14. Juni 1995 - 11 B 11714/95.OVG -; ferner z.B. GK-Ausländerrecht, Stand Dezember 2003, Rdnr. 80 zu § 63), kommt es im hier behandelten Zusammenhang im Ergebnis nicht an. Käme § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 VwVfG zur Anwendung, wäre maßgeblich, in welchem ausländerbehördlichen Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (vgl. § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) VwVfG) - und wäre die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, nur dann zuständig, wenn die vorgenannte Bestimmung nicht einschlägig ist (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG). Danach wäre in dem hier gegebenen Fall, dass der Ausländer entgegen einer Aufenthaltsbeschränkung aufgrund asylverfahrensrechtlicher Zuweisungsentscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem ihm zugewiesenen Bereich aufgibt, um auf Dauer in einem anderen Bezirk zu leben - ohne dass er zufolge der obigen Ausführungen so seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dort hätte verlagern können -, für die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts, gegebenenfalls auch nur in Form der Duldung, allein die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer nach der asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung nach wie vor aufzuhalten hätte. Zu demselben Ergebnis gelangte man jedoch auch, wenn man für die örtliche Zuständigkeit auf § 91 Abs. 1 POG abstellen wollte. Auch dann wäre unter den genannten Voraussetzungen für die hier behandelten Entscheidungen allein die Ausländerbehörde des Zuweisungsortes örtlich zuständig, da nur in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt sein könnten.

Mit Blick auf die von den Antragstellern angeführte Rechtsprechung zu § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Hier geht es - anders als in den von den Antragstellern herangezogenen Entscheidungen - nicht um die Erteilung einer weiteren Duldung mit der gesetzlichen Folge, dass sich der betreffende Ausländer auch in einem anderen Bundesland aufhalten kann, sondern darum, dass es einem Ausländer durch die erstmalige Erteilung einer Duldung ermöglicht werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des ihm im Asylverfahren zugewiesenen Bereichs in einem anderen Bundesland nehmen zu können. In derartigen Fällen steht mithin gar nicht einmal die Abänderung oder Aufhebung einer von der seinerzeit zuständig gewesenen Ausländerbehörde angeordneten "Maßnahme gegen einen (keine Aufenthaltsgenehmigung besitzenden) Ausländer" durch eine andere Ausländerbehörde in Rede, sondern die erstmalige Anordnung einer ganz anderen Maßnahme, wobei sich zudem jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um eine "Familienzusammenführung" geht, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Duldung ohne Beteiligung einer anderen Ausländerbehörde durch eine ebenso "beteiligungsfreie" neue Zuweisungsentscheidung erreichen lässt. Von daher scheidet in solchen Fällen eine - entsprechende - Anwendung des § 64 Abs. 2 AuslG von vornherein aus. Die Möglichkeit zu einer den "Umzug" des Ausländers erlaubenden neuen Zuweisungsentscheidung - ohne Beteiligung einer anderen Behörde - folgt aus § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift muss auch nach Abschluss des von dem betreffenden Ausländer betriebenen Asylverfahrens solange verfahren werden können, wie die im Asylverfahren ergangene Zuweisungsentscheidung über den Verfahrensabschluss hinaus Wirksamkeit entfaltet. Hier hat der Antragsteller zu 1) denn ja auch, wenn auch nur hilfsweise, bei der Antragsgegnerin den nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG für eine länderübergreifende Umverteilung vorausgesetzten Antrag gestellt.

Mit Rücksicht darauf, dass es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, "abzusehen (ist), dass dem Antragsteller zu 1) die Begründung eines Daueraufenthalts bei seinem Sohn und dessen Mutter nicht wird vorenthalten werden können", und auf die Tatsache, dass das inzwischen fast ein halbes Jahr alte Kind erwiesenermaßen an einer erheblichen körperlichen Fehlentwicklung leidet und von daher das Beschwerdevorbringen durchaus glaubhaft ist, dass gerade auch jetzt schon die "Antragsteller .... auf die ununterbrochene gegenseitige Fürsorge und Unterstützung dringend angewiesen" sind, hält es der Senat allerdings zur Vermeidung wesentlicher Nachteile für erforderlich, der Antragsgegnerin, die - wie schon erwähnt - den Antragsteller zu 1) bereits auf der Grundlage des § 36 AuslG dazu aufgefordert hat, das Stadtgebiet K... wieder zu verlassen, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Umverteilungsantrag die Vollstreckung der Verlassenspflicht zu untersagen. Ein darauf gerichtetes Begehren ist als Minus in dem Antrag enthalten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu 1) Abstand zu nehmen (vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 10 TG 2557/95 -, a.a.O.). Zumindest insoweit sind zudem jedenfalls mit Rücksicht auf die durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 1) und 2) vom 27. August 2003 glaubhaft gemachte tatsächliche gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung ihrerseits für den Antragsteller zu 3) und auf die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 vollzogene Ausgestaltung der elterlichen Sorge auch die Antragsteller zu 2) und 3) als antragsbefugt anzusehen. Dass für die hier getroffene Anordnung durchaus ein Grund besteht, beruht darauf, dass gemäß § 59 AsylVfG, der ebenfalls noch Anwendung findet, die Verlassenspflicht nach § 36 AuslG gegebenenfalls auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Ende der Entscheidung

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