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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 11 A 10903/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, BBG, BDG, PostPersRG, StGB


Vorschriften:

GG Art. 143 b
GG Art. 143 b Abs. 3
GG Art. 143 b Abs. 3 Satz 1
BBG § 54
BBG § 54 Satz 2
BBG § 54 Satz 3
BBG § 55
BBG § 55 Satz 2
BDG § 10
BDG § 13
BDG § 13 Abs. 1
BDG § 13 Abs. 1 Satz 3
BDG § 13 Abs. 2
BDG § 13 Abs. 2 Satz 1
BDG § 23
BDG § 23 Abs. 2
PostPersRG § 2
PostPersRG § 2 Abs. 2
PostPersRG § 2 Abs. 2 Satz 1
PostPersRG § 2 Abs. 2 Satz 3
StGB § 20
StGB § 21
StGB § 246
StGB § 246 Abs. 2
1. Ein bei der Deutschen Post AG eingesetzter Bundesbeamter, der in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum dienstlich anvertraute Nachnahmebeträge verspätet abrechnet und zwischenzeitlich zur Finanzierung seiner Spielsucht verwendet, verletzt seine Kernpflichten in so erheblichem Maße, dass er wegen des hierdurch eingetretenen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlustes in der Regel aus öffentlichen Dienst zu entfernen ist.

2. Zu den Milderungsgründen bei Zugriffsdelikten auf dienstlich anvertraute Gelder nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 A 10903/05.OVG

In der Disziplinarsache

wegen Dienstvergehens (Disziplinarklage)

hat der 11. Senat - Senat für Bundesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtliche Richterin Regierungsamtfrau Bolkenius ehrenamtliche Richterin Postbetriebsinspektorin Malezki

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.

Der 1973 geborene, kinderlos verheiratete Beklagte trat am 1. September 1990 als Auszubildender zur Dienstleistungsfachkraft in den Dienst der Deutschen Bundespost. Am 11. März 1994 wurde er zum Posthauptschaffner und am 25. Mai 2001 - mittlerweile der Deutschen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen - zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zuletzt wurde er als Zusteller beim Zustellstützpunkt K. eingesetzt. Seine dienstlichen Leistungen werden von seinen Vorgesetzten als zufriedenstellend bezeichnet. Straf- oder disziplinarrechtlich war er bis Anfang des Jahres 2003 nicht in Erscheinung getreten.

In der Zeit vom 8. Januar bis 13. Mai 2003 rechnete der Beklagte in insgesamt 25 Fällen Nachnahmebeträge und sonstige Entgelte, die er zuvor von Kunden der Deutschen Post AG eingezogen hatte, nicht - wie angeordnet - am selben Tag, sondern erst mit erheblicher Zeitdifferenz (bis zu 25 Tage später) durch Eintragung in das dafür vorgesehene Lesegerät ("Scanner") ab. Die Gesamtsumme der in dieser Weise "geschobenen" Gelder betrug 3.645,67 €, wobei der höchste Einzelbetrag (1.007,06 €) von ihm erst mit einer Verspätung von 21 Tagen abgerechnet wurde und zum Zeitpunkt der Aufdeckung seiner Taten am 13. Mai 2003 noch Beträge in Höhe von insgesamt 852,93 € offen standen. Nachdem sein Verhalten durch den betriebsinternen Sicherheitsdienst der Deutschen Post AG aufgedeckt worden war, gab der Beklagte bei seiner Befragung durch eine "Security-Beamtin" zu, die Zustellabrechnungen manipuliert zu haben, um mit den so erhaltenen Geldern einen Haus-Umbau bzw. seine Spielsucht finanzieren zu können.

Das daraufhin eingeleitete Disziplinarverfahren wurde bis zum Abschluss des nach Strafanzeige der Deutschen Post AG zugleich eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt. In dem Strafverfahren beschränkte die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern die Strafverfolgung auf diejenigen Nachnahmebeträge, die der Beklagte am 13. Mai 2003 noch nicht abgerechnet hatte. Wegen dieser Taten setzte das Amtsgericht K. gegen ihn durch Strafbefehl vom 5. August 2003 wegen veruntreuender Unterschlagung in acht Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 900,-- € fest. Der Strafbefehl wurde nicht rechtskräftig, weil der Beklagte hiergegen Einspruch einlegte. In der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2003 räumte er nach Vorlesen des Strafbefehls die Vorwürfe ein. Anschließend wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000,-- € vorläufig eingestellt. Nachdem der Beklagte die Auflage erfüllt hatte, stellte das Amtsgericht K. durch Beschluss vom 19. November 2003 das Strafverfahren endgültig ein, da hiermit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt worden sei und die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegenstehe.

Während des Strafverfahrens hatte sich der Beklagte in der Psychosomatischen Klinik Münchwies freiwillig einer stationären psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. In dem Entlassungsbericht der Klinik vom 29. Oktober 2003 wird bei ihm unter anderem eine pathologische Glückspielsucht (Spielen an Geldautomaten) diagnostiziert. Diese Gefährdung sei durch die stationäre Behandlung "vollständig abgebaut" worden.

Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das ausgesetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt und die Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erhoben. Dieser habe mit seinem Verhalten gegen elementare Pflichten eines Postbeamten verstoßen und damit einen Treuebruch im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten begangen. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich oder führten nicht dazu, das unwiderruflich zerstörte Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Der Beklagte habe vielmehr so schwer wiegende Dienstvergehen begangen, dass er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neben dem Vorliegen von angeblichen Verfahrensfehlern hat er die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen als nicht bzw. nicht vollständig erwiesen angesehen. Die Schiebung von 17 manipulierten Zustellabrechnungen, deren Beträge zum Zeitpunkt der Entdeckung seiner Handlungen bereits beglichen gewesen seien, habe er im Ermittlungsverfahren nicht zugegeben. Hinsichtlich der seinerzeit noch offenen 8 Nachnahmebeträge könne nicht ausgeschlossen werden, dass er die zurückbehaltenen Beträge separat aufbewahrt und deshalb nicht als ihm gehörend "zum Verspielen" verwendet habe. Das danach allein nachgewiesene Dienstvergehen der verspäteten Abrechnung von erhaltenen Nachnahmebeträgen rechtfertige nicht die beantragte Dienstentfernung. Darüber hinaus sei er nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen.

Das Verwaltungsgericht hat zu der vom Beklagten aufgeworfenen Frage nach seiner Schuldfähigkeit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. In seinem am 24. März 2005 erstellten psychiatrischen Gutachten gelangt der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. G. zu dem Ergebnis, der Beklagte sei in der Lage gewesen zu erkennen, dass er vereinnahmte Nachnahmebeträge taggleich abzurechnen und nicht für sich zu verwenden hatte. Er sei auch in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln. Allenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung seines Steuerungsvermögens zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten könne nicht ausgeschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 15. Juni 2005 aus dem Dienst entfernt. Er habe sich eines äußerst schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, indem er eingenommene Nachträge nicht unverzüglich nach der Zustellung abgerechnet, sondern für sich behalten und bis zur Abrechnung privaten Zwecken zugeführt habe. Dies und die damit verbundene Manipulation des Scanners stellten schwerste Pflichtverstöße dar. Das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit habe der Beklagte endgültig verloren. Die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen habe er vollumfänglich - also auch hinsichtlich der Schiebung von 17 Nachnahmebeträgen, die am 13. Mai 2005 bereits abgerechnet waren - sowohl im behördlichen Ermittlungsverfahren als auch im Strafverfahren und gegenüber dem gerichtlich bestellten Gutachter eingeräumt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse bei derartigen Zugriffen auf dienstlich anvertraute Gelder der Beamte aus dem Dienst entfernt werden. Von der Regelmaßnahme könne auch nicht ausnahmsweise wegen des Vorliegens von Milderungsgründen abgesehen werden, da solche nicht erkennbar seien. Aus den Feststellungen des Gutachtens vom 24. März 2005 ergebe sich, dass der Beklagte in vollem Umfang schuldfähig sei. Er habe sich zum Zeitpunkt der Taten weder in einer ausweglosen finanziellen Konfliktsituation noch in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Gleiches gelte im Hinblick auf seine Spielsucht, die nach ständiger Rechtsprechung allenfalls zu verminderter Schuldfähigkeit führe. Selbst wenn diese zuzuerkennen wäre, könne von der schwersten Disziplinarmaßnahme nicht abgesehen werden, weil der Beklagte gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen habe. Der Milderungsgrund der abgeschlossenen negativen Lebensphase könne ihm auch nicht zugute kommen, da bei ihm keine günstigen Persönlichkeitselemente schon vor Überwindung der Sucht vorgelegen hätten.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte zunächst geltend, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Schiebung von Nachnahmebeträgen nicht im Einzelnen eingestanden. An diese Zahlungen könne er sich wegen der seitdem vergangenen Zeit und der Vielzahl solcher Vorgänge nicht mehr erinnern. Eine Verwendung der geschobenen Beträge für eigene Zwecke sei ihm insofern ohnehin nicht vorgeworfen worden. Er habe auch nicht behauptet, dass er und seine Frau einen Umbau planten, wofür sie "jeden Pfennig" auf die Seite legen müssten. Diese Ausführungen seien der Strafakte entnommen, in die er jedoch keine Einsicht habe nehmen können. Hierdurch sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. In der Sache seien die Feststellungen der Vorinstanz zur Verwendung der Nachnahmebeträge unzutreffend. Er habe keine Gelder für Umbauten an einem Haus gebraucht. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Entdeckung der Tat noch nicht abgerechneten Nachnahmebeträge räume er die verspätete Abrechnung ein, sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt nur vermindert schuldfähig gewesen. Auch bei Zugriffen auf dienstlich anvertraute Gelder müssten eine umfassende Würdigung der Umstände der Tat, der Persönlichkeit des Beamten und eine Prognose seines zukünftigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens erfolgen. Insofern sei ihm zumindest der Milderungsgrund einer "abgeschlossenen negativen Lebensphase" zuzuerkennen. Nach den Vorfällen habe er sich einer umfassenden stationären fachpsychiatrischen Therapie unterzogen und hierdurch seine Spielsucht überwunden. Da deshalb eine Wiederholung seiner Verfehlungen nicht befürchtet werden müsse, sei eine mildere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Dienstentfernung ausreichend.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf ein milderes Disziplinarmaß als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie in der Sache auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsvorgänge (4 Hefte Personal- und Disziplinarakten) sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern (Az.: 6214 Js 9389/03) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Anfang des Jahres 2003 gezeigte Verhalten des Beklagten als sehr schweres Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - gewürdigt und deshalb unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Vertrauens- und Ansehensschädigung auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (§ 10 Bundesdisziplinargesetz - BDG -). Der Beklagte hat durch die ihm vorgeworfenen Handlungen seine Dienstpflichten als Postbeamter in so erheblichen Maße verletzt, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Dies hat im Einzelnen bereits die Vorinstanz mit eingehender und zutreffender Begründung erschöpfend dargestellt. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Trier an und verweist gemäß § 3 BDG in Verbindung mit § 130 b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist die von der Disziplinarkammer als erforderlich erachtete höchste Disziplinarmaßnahme zu bestätigen.

In tatsächlicher Hinsicht sieht es der Senat als erwiesen an, dass der Beklagte in der Zeit vom 8. Januar bis 13. Mai 2003 in insgesamt 25 Fällen von ihm vereinnahmte Nachnahmebeträge und sonstige Entgelte in Höhe von insgesamt 3.645,67 € nicht - wie dienstlich angeordnet - am selben Tag abgerechnet, sondern über längere Zeiträume (bis zu 25 Tage) für sich behalten ("geschoben") und zur Finanzierung seiner Spielsucht verwendet hat. In Bezug auf diejenigen acht Beträge, die zum Zeitpunkt der Aufdeckung seiner Taten am 13. Mai 2003 noch offen standen, legt der Senat gemäß § 23 Abs. 2 BDG ohne nochmalige Prüfung die zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts K. im Strafbefehl vom 5. August 2003 zugrunde. Danach hat der Beklagte den strafrechtlichen Tatbestand der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 Strafgesetzbuch - StGB -) in acht Fällen mit einer Schadenshöhe von insgesamt 852,93 € verwirklicht.

Trotz der vom Beklagten insoweit geäußerten Zweifel steht die rechtswidrige Verwendung der "geschobenen" Gelder für eigene Zwecke aber auch in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Aufdeckung seiner Taten bereits ausgeglichenen 17 Einzelbeträge fest. Der Beklagte hat die Verwendung dieser Gelder zur Finanzierung seiner Spielsucht bereits im Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren eingestanden. So hat er unmittelbar nach Aufdeckung seiner Taten am 13. Mai 2003 und - nochmals - am darauf folgenden Tag gegenüber den ermittelnden Beamtinnen der Deutschen Post AG freimütig eingeräumt, die Zustellabrechnungen manipuliert zu haben, um mit den so erhaltenen Geldern einen Haus-Umbau bzw. seine Spielsucht finanzieren zu können (Bl. 32 der Straf- und Bl. 9 der Ermittlungsakten). Auch gegenüber dem vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. G. hat er im Rahmen der fachpsychiatrischen Untersuchung zugegeben, dass er "in der Zeit von Januar 2003 bis Mai 2003" eingenommene Nachnahmebeträge nicht vorschriftsmäßig taggleich abgerechnet und sich hierdurch Geld für Spiele an Geldautomaten - wie er sich ausdrückte - ausgeliehen zu haben (S. 3 und 7 des Gutachtens vom 24. März 2005). Inhaltsgleiche Aussagen hat er schließlich auch gegenüber der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 15. Juni 2005, Urteilsabdruck S. 12) und dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2005 gemacht. Selbst wenn er sich - wie er jetzt angibt - nicht mehr an jede einzelne der "Schiebungen" erinnern kann, besteht doch kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte und niemand sonst für die verspätete Abrechnung dieser Beträge verantwortlich ist und sich das Geld nach Dienstschluss nicht mehr im dienstlichen Gewahrsam, sondern in seinem privaten Zugriffsbereich befand.

Durch diese Handlungen hat der Beklagte in äußerst schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegenden Kernpflichten als Postbeamter und Zusteller verstoßen. Er hat zunächst die dienstliche Anordnung zur sofortigen Abrechnung von erhaltenen Nachnahmebeträgen nicht befolgt (§ 55 Satz 2 BBG) und durch die eigennützige Verwendung der ihm dienstlich anvertrauten Gelder seine Pflicht zur gewissenhaften, uneigennützigen Verwaltung seines Amtes erheblich verletzt (§ 54 Satz 2 BBG). Zudem ist er durch sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Die im steten wirtschaftlichen Wettbewerb mit konkurrierenden Logistik-Dienstleistern stehende Deutsche Post AG ist auf das Vertrauen ihrer Kunden im Hinblick auf die von ihren Zustellern kassierten Nachnahmebeträge und sonstigen Gelder unabdingbar angewiesen. Zugleich ist ihr eine lückenlose Kontrolle dieser Zahlungsvorgänge in aller Regel nicht möglich. Wegen dieser grundsätzlich fehlenden Überwachungsmöglichkeit muss sich die Deutsche Post AG in ganz besonderem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter verlassen können. Ein Postbeamter, der sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigt und ihm dienstlich anvertraute Gelder der Postkunden - und sei es auch nur vorübergehend - für private Zwecke verwendet, erweist sich des ihm entgegengebrachten Vertrauens nicht mehr würdig. Einhergehend mit dem in solchen Fällen ganz außerordentlich hohen Ansehensverlust der Deutschen Post AG zerstört er die für den geordneten Postbetrieb unabdingbare und eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage und kann deshalb in aller Regel nicht Beamter bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10.01 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27).

Ein Beamter verliert das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auch dann, wenn er auf ihm dienstlich anvertraute Gelder des privatisierten Unternehmens "Deutsche Post AG" zugreift. Der Rechtsstatus und die Pflichtenstellung der Postbeamten haben sich durch die Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost Anfang des Jahres 1995 nicht geändert. Vielmehr bestimmt bereits Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz - GG -, dass die Postbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden. In Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags gemäß Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG legt § 2 Abs. 3 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz fest, dass auf die im unmittelbaren Bundesdienst verbleibenden Postbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die im Bundesbeamtengesetz verankerten beamtenrechtlichen Pflichten (u. a. uneigennützige und gewissenhafte Amtsführung, achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten und Befolgung dienstlicher Anordnungen) wurden für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten gesetzlich nicht eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, juris-Dokument). Bei den vom Beklagten begangenen Pflichtwidrigkeiten handelt es sich mithin um Zugriffe auf dienstlich anvertraute Gelder, die grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Dienstentfernung zur Folge haben.

Bedenken hinsichtlich der (vollen) Schuldfähigkeit des Beklagten für die in Rede stehenden Taten bestehen nicht. In seinem am 24. März 2005 erstellten psychiatrischen Gutachten gelangt der vom Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. G. zu dem Ergebnis, der Beklagte sei in der Lage gewesen zu erkennen, dass er vereinnahmte Nachnahmebeträge taggleich abzurechnen und nicht für sich zu verwenden hatte. Er sei auch in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese sachverständige Einschätzung wird selbst vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen und ist auch für den Senat nachvollziehbar.

Eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten wegen seiner Spiel-Abhängigkeit dürfte gleichfalls nicht gegeben sein. Zwar schließt der Sachverständige die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens des Beklagten zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten nicht aus. Dem hieraus vom Beklagten gezogenen Schluss, eine verminderte Schuldfähigkeit sei zu seinen Gunsten zu unterstellen, steht aber entgegen, dass - auch unter Berücksichtigung des Strafverfahrens, in dem keine verminderte Schuldfähigkeit geltend gemacht wurde - keine (weiteren) Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit ersichtlich sind.

Doch selbst wenn zu seinen Gunsten bei ihm ein die Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Krankheitsbild unterstellt würde, ist - wie bei allen Suchtarten - eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn diese Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 1 D11/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Derartiges ist vorliegend indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus können bei Zugriffsdelikten Erkrankungen des Beamten grundsätzlich nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben. Eine mildere Disziplinarmaßnahme ist jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um mehrfache und über einen längeren Zeitraum hinweg begangene Verletzungen von leicht einsehbaren Kernpflichten aus eigennützigen Motiven handelt. Insofern ist kein Grund erkennbar, einen spielsüchtigen Beamten gegenüber denjenigen Beamten, die an einer anderen Krankheit leiden, zu privilegieren und die Spielsucht außerhalb der Anwendungsbereiche des § 20 StGB und der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe selbständig mildernd zu berücksichtigen. Auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von jedem Beamten erwartet werden, dass er noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10/01 -, a. a. O.).

Dies steht nicht im Gegensatz zur Anwendung des § 21 StGB im Strafrecht, wo eine Strafmilderung auch bei schwersten Straftaten in Betracht kommt. Denn im Strafrecht wird ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen, das an höhere Voraussetzungen geknüpft ist als ein Vertrauensverlust im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Daher ist eine verminderte Schuldfähigkeit bei strafrechtlichen Sanktionen in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen als im Disziplinarrecht. In einem durch eine Sonderrechtsbeziehung begründeten Vertrauensverhältnis wie dem Beamtenverhältnis führt die Überschreitung bestimmter dienstspezifischer Schwellen durch schuldhaft pflichtwidriges Verhalten regelmäßig zur Zerstörung des unabdingbaren Vertrauens des Dienstherrn, auch wenn dem im Rahmen des für jedermann geltenden strafrechtlichen Sanktionensystems keine derart hervorgehobene Bedeutung zukommt. Dementsprechend liegt auch im allgemeinen Arbeitsrecht die dort spezifische Schwelle für eine fristlose Entlassung deutlich niedriger, als dies nach der Rechtsprechung im Disziplinarrecht der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5/02 -, a. a. O.). Hiervon ausgehend kann von der disziplinaren Höchstmaßnahme nur beim Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten "klassischen" Milderungsgrundes abgesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10/01 -, a. a. O.). Derartige Gründe, aus denen sich der Schluss rechtfertigen ließe, der Beklagte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, liegen aber nicht vor bzw. führen auch bei einer (dann notwendig werdenden) Einzelfallbetrachtung nicht zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe der vollständigen und vorbehaltslosen Offenbarung des dem Dienstherrn zugefügten Schadens vor der Entdeckung, des Handelns in einer unverschuldeten und ausweglosen wirtschaftlichen Notlage sowie des Vorliegens einer psychischen Ausnahmesituation durch ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis, das bei dem Betroffenen zu einem seelischen "Schock" mit wesensfremden Handlungen geführt hat. Der Beklagte hat seine Taten weder freiwillig offenbart noch befand er sich in einer der beiden vorstehend beschriebenen besonderen Lebenssituationen (unverschuldete und ausweglose wirtschaftliche Notlage bzw. seelischer "Schock"). Beide Milderungsgründe setzen voraus, dass der Beamte unverschuldet in diese existentiell bedrohlichen Situationen gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1993 - 1 D 68/91 -, DokBer B 1993, 161 m.w.N.). Selbst wenn der Beklagte sich Anfang des Jahres 2003 in einer wirtschaftlichen Notlage befunden haben sollte, so war diese jedenfalls nicht ohne ihm zurechenbares Zutun eingetreten. Eine wirtschaftliche Notlage, die ein Beamter im Wesentlichen durch die Aufnahme hoher Kredite verursacht, um mit dem Geld seiner Spielleidenschaft nachzugehen, ist grundsätzlich als verschuldet anzusehen.

Die weiter geltend gemachten Milderungsgründe (bis zu den Vorfällen mehrere Jahre unbeanstandete Dienstverrichtung und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit) reichen bei Zugriffsdelikten im Bereich der Kernpflichten nach überkommener Rechtsprechung nicht aus, um die Höchstmaßnahme abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5/02 -, a.a.O.). Daran hat § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG, wonach für das Disziplinarmaß das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist, nichts geändert. Auch unter Geltung des Bundesdisziplinargesetzes ist im Bereich schwerwiegender Disziplinarverfehlungen grundsätzlich keine Änderung der Anforderungen an eine Dienstentfernung eingetreten. Wie die Gesetzesfassung deutlich macht, kommt es bei derartig schwer wiegenden Dienstvergehen im Bereich der Kernpflichten auf die objektive Untragbarkeit des Beamten an: hat er durch die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Dienstpflicht objektiv das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren, ist er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG zu entlassen. Gegen eine solche Kernpflicht hat der Beklagte verstoßen, denn bei der Verpflichtung, nicht auf amtlich anvertrautes Geld zuzugreifen, handelt es sich um die Grundpflicht eines jeden Beamten, der mit solchen Geldern zu tun hat.

Aus diesem Grund können weder diese Milderungsgründe noch der vom Beklagten - vor allem in der mündlichen Verhandlung - gegenüber dem Senat mehrfach betonte Milderungsgrund der "inzwischen beendeten negative Lebensphase" ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Selbst wenn der letztgenannte Milderungsgrund - entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung -berücksichtigt würde, wären bei der (dann notwendig werdenden) Einzelfallbetrachtung erhebliche Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Diesen stünden auch keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, die das Vertrauen in den Beklagten als noch nicht als vollständig zerstört erscheinen ließen. So hat der Beklagte seine "Schiebungen" mit jeweils gesondertem Tatentschluss und über einen längeren Zeitraum hinweg begangen. Es handelt sich mithin nicht um ein Augenblicksversagen oder eine unbedachte einmalige Gelegenheitstat. Darüber hinaus liegt nicht nur eine Verletzung der Kernpflicht des Beklagten vor, sondern auch ein Handeln mit erheblicher krimineller Energie unter Ausnutzung dienstlicher Kenntnisse ("Sonderwissen" im Hinblick auf die betriebsinternen Abläufe bei einzuziehenden Nachnahmebeträgen). Schließlich ist mit seinen Handlungen ein hoher Ansehensverlust der Deutschen Post AG eingetreten, da etliche Kunden Nachforschungsaufträge zur Klärung des Verbleibs von verspätet abgerechneten Nachnahmebeträgen in Auftrag geben mussten. Selbst unter Berücksichtigung einer "zwischenzeitlich überwundenen negativen Lebensphase" lassen diese Begleitumstände der Taten ein "Wiederaufleben" des endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses mit der Folge des Verbleibs des Beklagten im öffentlichen Dienst nicht zu. Die Zubilligung dieses persönlichen Milderungsgrundes würde im Übrigen mit einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, nicht in Einklang zu bringen sein.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist nicht unverhältnismäßig. Insoweit sind auf der einen Seite die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat und - andererseits - die verhängte Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet die gegen den Beklagten verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Ist ein Beamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, weil sie auf zurechenbarem Verhalten beruht und zudem, wie vorstehend dargelegt, der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit dient.

Eine Verlängerung des gesetzlich in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG auf 6 Monate festgelegten Zeitraumes für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags unterbleibt. Eine derartige Entscheidung darf nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG nur dann erfolgen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Aufgrund des kriminellen Verhaltens des Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte, von der vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Dauer des Unterhaltsbeitrags abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 3 BDG in Verbindung mit § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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