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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 12 A 10203/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, RGebStV
Vorschriften:
GG Art. 3 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 5 | |
GG Art. 5 Abs. 1 | |
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 | |
RGebStV § 1 | |
RGebStV § 1 Abs. 2 | |
RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 1 | |
RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 2 | |
RGebStV § 1 Abs. 3 | |
RGebStV § 2 | |
RGebStV § 2 Abs. 2 | |
RGebStV § 2 Abs. 3 | |
RGebStV § 3 | |
RGebStV § 5 | |
RGebStV § 5 Abs. 3 | |
RGebStV § 5 Abs. 3 Satz 1 | |
RGebStV § 5 Abs. 3 Satz 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
12 A 10203/05.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Rundfunkgebühren
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell ehrenamtlicher Richter Beigeordneter i.R. Bitzer ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin werden das auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 5 K 428/04.NW - abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2004 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten.
Die Klägerin betreibt für einen Lebensmitteldiscounter eine Verkaufsstelle in N., in der im Rahmen von Sonderaktionen Hörfunk- und Fernsehgeräte zum Verkauf angeboten werden. Entsprechend ihrer Betriebspraxis werden die Geräte dort original verpackt ohne Prüfung und Vorführung veräußert. Den Mitarbeitern der Klägerin ist bekannt, dass eine Inbetriebnahme nicht erfolgen darf. Zugunsten der Kunden besteht eine weitgehende Kulanzregelung. Bei Nichtgefallen oder Nichtfunktionieren kann eine Hotline in Anspruch genommen werden oder es erfolgt eine Rücknahme in der Verkaufsstelle. Bis Juni 2003 wurden reklamierte Geräte einmal im Monat von den Lieferanten aus der Verkaufsstelle abgeholt. Seitdem werden die Geräte wöchentlich in die Zentrale gebracht, wo die Lieferanten sie wieder in Empfang nehmen.
Der Beklagte setzte mit Gebührenbescheid vom 19. Dezember 2003 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 eine Händlergebühr für ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät in Höhe von 754,69 € fest und nahm darin Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 2003. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch, mit dem sie eine Aufstellung über die Zeiträume der Verkaufsaktionen vorlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2004 ermäßigte der Beklagte die Gebührenforderung auf 321,15 € und wies im Übrigen den Widerspruch zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie halte keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit. Sie veräußere die Geräte nur original verpackt. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Lebensmitteldiscounter seien bei ihren Verkaufsaktionen Rundfunkteilnehmer, unterwerfe den schlichten Besitz der Geräte einer Gebührenpflicht. Dazu fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da es sich um eine Steuer handeln würde. Zudem verstoße eine solche Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Öffnen von Verkaufsverpackungen durch Kunden in Einzelfällen oder der Umtausch von Geräten ohne Karton ändere daran nichts.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei für die von ihr durchgeführten Verkaufsaktionen rundfunkgebührenpflichtig. Sie halte die entsprechenden Geräte zum Empfang bereit, solange sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese innehabe und damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Eine andere rechtliche Bewertung folge auch nicht daraus, dass sie die Geräte in einer für Discounter typischen Weise zum Verkauf angeboten habe, was bedeute, dass sie sich nur kurze Zeit in ihrem Besitz befunden hätten und in der Regel in der Originalverpackung verblieben seien. Zudem habe die Klägerin nach eigenen Angaben etwa 25 bis 40 bereits verkaufte Geräte pro Jahr wegen Reklamationen oder Umtauschwünschen der Kunden zurückgenommen. Diese Geräte seien dann nicht mehr verpackt gewesen und hätten sich manchmal mehrere Wochen lang in einer ihrer Filialen oder in dem Zentrallager in Kirchheim befunden, ehe sie vom Lieferanten abgeholt worden seien. Hinzu komme aller Wahrscheinlichkeit nach noch eine gewisse Zahl von Geräten, die nicht hätten verkauft werden können. Dies zeige, dass die Art und Weise, wie die Klägerin mit den von ihr zum Zwecke des Verkaufs beschafften Rundfunkgeräten verfahren sei, sich nicht grundlegend von den Verhältnissen im traditionellen Rundfunkfachhandel unterschieden habe. Dass die Klägerin in ihrer Filiale in N. kein Rundfunkgerät, etwa zu Vorführzwecken, in Betrieb genommen habe, beruhe auf ihrer eigenen, freiwilligen Entscheidung über ihr Verkaufskonzept.
Mit der vom Senat wegen Abweichung von seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 4. November 2004 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, wobei sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Darüber hinaus trägt sie im Wesentlichen vor, der Senat habe in dem genannten Urteil als Grundvoraussetzung für das Entstehen der Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer eine Sonderverbindung zu der Landesrundfunkanstalt gefordert, an welcher es in dem vorliegenden Fall fehle. Diese Auslegung finde auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - insbesondere im Urteil vom 22. Februar 1994 - ihre Stütze, nach welcher der schlichte Besitz eines Rundfunkgerätes für die Begründung der Gebührenpflicht gerade nicht ausreiche. Das Urteil vom 4. November 2004 halte zudem den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Insbesondere sei ein Verstoß gegen die auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Finanzierungsgarantie als Teil der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gegeben. Dies gelte speziell vor dem Hintergrund, dass das Gebührenvolumen für ihre Verkaufsaktionen in Baden-Württemberg eine Größenordnung von weniger als 40.000,00 € ausmache. Darüber hinaus bleibe das Gebührenvolumen prognostizierbar. Auch der in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Forderung nach einer Sonderverbindung zur Rundfunkanstalt als Merkmal der Gebührenpflicht sei sachgerecht. Dass für diese bei dem von ihr praktizierten Warenumschlag im Gegensatz zu Privatpersonen nach der Verkehrsanschauung keine Vermutung spreche, liege auf der Hand. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst habe eine Differenzierung geschaffen, indem er für Rundfunkhändler in § 5 Abs. 3 einen separaten Gebührentatbestand vorgesehen habe. Schließlich verletze die unterschiedliche Behandlung von Lebensmitteldiscountern in zwei verschiedenen Bundesländern durch verschiedene Obergerichte nicht das Gleichheitsgebot.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2004 - 5 K 428/04.NW - zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und tritt ihr unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 2003 entgegen. Mit seiner Entscheidung vom 4. November 2004 habe der erkennende Senat das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes in einer Weise einschränkend ausgelegt, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sei. Auch widerspreche die Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe mit seinem Urteil vom 22. Februar 1994 sowie den Beschlüssen vom 6. Oktober 1992 und vom 6. September 1999 erkannt, dass es gerechtfertigt sei, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet werde. Mit seiner Forderung einer Sonderverbindung zu der Landesrundfunkanstalt als Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht habe sich der erkennende Senat darüber hinaus in Widerspruch zu dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1997 gesetzt und den Boden seiner früheren eigenen Rechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 und Beschluss vom 14. Mai 2004) verlassen. Schließlich seien Gläubiger der Rundfunkgebühr auch das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio. Zu diesen werde keine Sonderverbindung gefordert. Zudem habe der Senat die Reichweite der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Bestands- und Entwicklungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verkannt und damit sein Recht, die zur Erfüllung seiner Funktion erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten, verletzt. Es sei auch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar, dass die staatsvertragliche Übereinkunft aller Länder, die zu einem bundesweit im Wortlaut übereinstimmenden Gebührentatbestand geführt habe, mit einer unterschiedlichen Auslegung durch die Obergerichte unterlaufen werde. Die Finanzierungsgarantie erfordere Verlässlichkeit und einheitliche Kriterien für die Gebührenerhebung. Des Weiteren habe der Senat in Verkennung der Reichweite der Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. Das von dem Senat eingeführte subjektive Kriterium des Nutzerverhaltens bzw. der Nutzungsabsicht verstoße gegen das von dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Dezember 1988) aufgestellte Erfordernis einer sachgerechten Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Gebühren zu entrichten hätten. Der allgemeine Gleichheitssatz erfordere gerade weiterhin, allein an das Bereithalten eines Empfangsgerätes anzuknüpfen. Darüber hinaus würden Lebensmitteldiscounter in Baden-Württemberg zu einer so genannten Händlergebühr herangezogen, in Rheinland-Pfalz aber nicht. Hierfür sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Nicht berücksichtigt werde dabei, dass es sich bei ihm um eine einheitliche Rundfunkanstalt handele, welche von beiden Bundesländern gemeinsam den Auftrag erhalten habe, in beiden Ländern Rundfunk zu veranstalten. Betroffen sei er zudem wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit der Rundfunkveranstalter, die auch für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte. Es könne nicht sein, dass diejenigen Rundfunkanstalten finanziell schlechter ausgestattet würden, in deren Sendegebiet der Gebühreneinzug wegen der ungleichmäßigen Handhabung zu Mindereinnahmen führe.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen und den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind nicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin. Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
Mit Urteil vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - (veröffentlicht in ESOVGRP) hat der Senat entschieden, dass der Begriff des Bereithaltens in diesem Sinne nicht die bloße Verfügbarkeit der Rundfunkempfangsgeräte zum Verkauf bedeutet, sondern an die (mögliche) Nutzung des Rundfunkempfangs anknüpft. Voraussetzung für die Entstehung der Rundfunkgebühr ist daher eine Sonderverbindung zu dem Rundfunkanbieter, die den Einzelnen erst zum Rundfunkteilnehmer macht. Soweit der Senat in dem genannten Urteil das Bestehen einer Sonderverbindung zu der Landesrundfunkanstalt gefordert hat, liegt hierin nicht die Beschränkung auf einen bestimmten Gebührengläubiger. Vielmehr ist diese Formulierung ersichtlich allein im Hinblick darauf erfolgt, dass der Südwestrundfunk Beklagter in dem Verfahren war. Die Sonderverbindung beginnt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, sobald ein Rundfunkteilnehmer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, wobei nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt. Der Begriff "zum Empfang bereithalten" beinhaltet dabei ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen ist bei wirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck in erster Linie auf bloßen Warenumschlag gerichtet ist, nicht ohne weiteres von einer Vorhaltung von Rundfunkempfangsgeräten zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten fest. Nicht entscheidend ist allein die bloße abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die von der Klägerin zum Verkauf vorgesehenen Geräte. Vielmehr ist darüber hinaus eine - objektive - Zweckbestimmung zum Empfang erforderlich. Daran fehlt es hier. Die Rundfunkempfangsgeräte werden von vornherein und bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereitgehalten. Dabei verzichtet die Klägerin auf eine den Kunden ansprechende Präsentation durch Vorführung; sie bedient sich zur Verkaufsförderung gerade nicht des Mediums Rundfunk. Die Geräte verbleiben - jedenfalls in der Verkaufsphase - grundsätzlich in der Originalverpackung. Sie sollen im Hinblick auf die Preiskalkulation ohne jeglichen Service, das heißt ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung verkauft werden. Den Mitarbeitern der Klägerin in der Filiale in N. ist bekannt, dass eine Inbetriebnahme nicht erfolgen darf. Zugunsten der Kunden besteht deswegen eine weitgehende Kulanzregelung. Auch bei Rückgabe der Geräte wegen Nichtgefallens oder Nichtfunktionierens erfolgt vor Ort keine Prüfung. Zwar mag es sein, dass sich einzelne Geräte dann nicht mehr in der Verpackung befinden und mehrere Wochen im Verfügungsbereich der Klägerin (Verkaufsstelle bzw. Zentrallager) verbleiben. Ihre Vorhaltung erfolgt dann jedoch lediglich zum Zwecke der Lagerung bis zur Abholung des Lieferanten. Ein Bereithalten zur Nutzung ist damit nicht verbunden.
Die einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 RGebStV entspricht der Rechtsnatur der Rundfunkgebühr als Gebühr mit Beitragselementen (Urteil des Senats vom 23. März 1994 - 12 A 11840/93.OVG -, AS 24, 310, 312). Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine schlichte "Besitzabgabe", sondern es ist darüber hinaus eine gewisse Zweckbestimmung "zum Empfang" erforderlich, für die der Besitz lediglich eine notwendige Voraussetzung ist. Die Auslegung folgt damit dem Gesetzeswortlaut, denn § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV verlangt ein Bereithalten "zum Empfang" und lässt für die Rundfunkteilnehmereigenschaft gerade nicht den bloßen Besitz genügen. Ebenso verbindet § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, der die technischen Anforderungen an ein funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät zum Regelungsgegenstand hat, das Merkmal des Bereithaltens unmittelbar mit dem Rundfunkempfang.
Des Weiteren zeigt auch die Regelung des Händlerprivilegs in § 5 Abs. 3 RGebStV, dass ein Abstellen auf den Nutzungszweck dem Regelungswerk des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht fremd ist und auch in dem hier zu entscheidenden Fall dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Aus der Beschränkung auf Prüf- und Vorführgeräte ergibt sich, dass die betroffenen Unternehmen auch nur insoweit der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen können. Händler, die eine Vielzahl von Geräten mit dieser Zweckbestimmung in Betrieb nehmen, sollen nicht mit mehreren Gebühren, sondern nur mit einer Gebühr belastet werden. Die Formulierung hebt dabei lediglich hervor, dass im Übrigen - für sonst bereitgehaltene Geräte (beispielsweise zur Unterhaltung im Büro) - pro Gerät eine Gebühr abzuführen ist. Dies kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass Geräte, die unter keine der genannten Kategorien fallen, von vornherein nicht gebührenpflichtig sind (Fiebig, TKMR 2003, 266, 272). Damit unterfallen Geräte, die lediglich gelagert oder verkauft werden, nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Es ist davon auszugehen, dass diese Auslegung den vertragsschließenden Ländern bei der Formulierung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bewusst war, da bereits gegenüber der Rundfunkgebühr für die Prüf- und Vorführgeräte von den Rundfunkhändlern erhebliche, teilweise verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht wurden (vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 108 ff.). Auch die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestätigt das Ergebnis. Nach dieser Vorschrift können Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume von den Unternehmen im Sinne des Satzes 1 gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden. Eine Lagerung zum Verkauf bestimmter Geräte wurde erkennbar nicht für regelungsbedürftig gehalten (vgl. zum Ganzen Urteil des Senats vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG -).
Soweit der Beklagte nunmehr die Ansicht vertritt, die Privilegierung aller Rundfunkempfangsgeräte, die für Prüf- und Vorführzwecke bereitgehalten würden, greife bereits dann ein, wenn ein für sonstige Zwecke bereitgehaltenes Gerät (beispielsweise zur Unterhaltung im Büro, Aufenthaltsraum oder in der Werkstatt) vorhanden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr ist erforderlich, dass ein Gerät für Prüf- und Vorführzwecke bereitgehalten wird, um weitere für eben diese Zwecke vorgehaltene Geräte von der Gebührenpflicht auszunehmen. Die Beschränkung des Regelungsgehaltes der Vorschrift auf Prüf- und Vorführgeräte ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, nach welchem die Unternehmen berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät "weitere entsprechende Geräte" gebührenfrei für Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereitzuhalten. Die Vorschrift bezweckt über die Pauschalierung hinaus, Händler, die eine Vielzahl von Geräten mit dieser Zweckbestimmung vorhalten, mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig mit Rundfunkgebühren zu belasten.
Mit seiner Auslegung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60; Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 -, BVerfGE 87, 181, und vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649). Da die Rundfunkgebühr eine Gegenleistung für die Gesamtveranstaltung Rundfunk darstellt, kann zur Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen nämlich lediglich derjenige herangezogen werden, der sich durch "Bereithalten" eines Empfangsgerätes die Nutzungsmöglichkeit verschafft. Anknüpfungspunkt der Abgabenbelastung ist gerade nicht der reine Besitz von Rundfunkempfangsgeräten, die tatsächlich nicht zum Empfang bereitgehalten werden. Auch bei der Forderung des Senats nach einer "Sonderverbindung" des Einzelnen zum Rundfunkveranstalter ist die subjektive Nutzungsabsicht bzw. das subjektive Nutzungsverhalten nicht entscheidend. Mit dem Abstellen auf die Nutzungsmöglichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist bezweckt, aus Gründen der Praktikabilität des Massenverfahrens "Rundfunkgebühreneinzug" Schutzbehauptungen Gebührenpflichtiger vorzubeugen, man habe zwar ein Gerät in Besitz, es werde aber weder genutzt, noch sei dies beabsichtigt. In diesen Fällen ist es in Ermangelung tauglicher Maßstäbe zulässig, die Gebührenpflicht allein an das Vorhandensein eines Empfangsgerätes zu knüpfen, denn im privaten Bereich kann typisierend angenommen werden, dass der Besitz des Empfangsgeräts auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung des Besitzes besteht daher gerade hier in der Nutzung des Geräts zum Rundfunkempfang. Ohnehin befassten sich die Entscheidungen vom 6. Oktober 1992 (a.a.O.) und vom 22. Februar 1994 (a.a.O.) vorrangig mit Reichweite und Sicherung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Rundfunkfreiheit und der hieraus folgenden Finanzierungsgarantie. Lediglich der Beschluss vom 6. September 1999 (a.a.O.) hatte die Verfassungsbeschwerde einer Hotelbetreiberin zum Gegenstand, welche vorbrachte, mit den in den Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräten nur Programme privater Veranstalter empfangen zu wollen. Für diesen Fall, in welchem eine von der Nutzung zum Rundfunkempfang abweichende Zweckbestimmung des Besitzes objektiv nicht ersichtlich war, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es auf das subjektive Nutzungsverhalten nicht ankommt und auf die Benutzungsmöglichkeit abgestellt. Im vorliegenden Fall werden die Geräte jedoch von vorneherein und bestimmungsgemäß bereits objektiv nur zum Verkauf bereitgehalten. Der Besitz wird lediglich in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit erlangt. Wollte man auch hier unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht allein an die abstrakte Nutzungsmöglichkeit anknüpfen, so würde dies eine Inhaltsänderung der Abgabe bewirken, da sie sich dann materiell in einer bloßen Besitzabgabe erschöpft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Februar 2005 - 6 B 4.05 - dargelegt, dass der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 4. November 2004 nicht von den von dem Beklagten angeführten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und die Entscheidung überdies nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - 6 C 10.96 - und vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, die an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpften, abweicht.
Die von dem Beklagten gerügte Unvereinbarkeit der Auffassung des Senats mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht gleichfalls nicht. Dieser hatte sich in seinem Beschluss vom 11. März 1997 - 7 B 96.2536 - mit der Frage der Rundfunkgebührenpflicht eines Hoteliers auseinanderzusetzen, der die Geräte in den Keller verbracht hatte. Die Geräte waren aber aus objektiver Sicht zum Zweck des Rundfunkempfangs als Serviceleistung für die Hotelgäste erworben worden. Die weiteren Entscheidungen zur Rundfunkgebührenpflicht im gewerblichen Bereich befassen sich in der Regel mit solchen Geräten, die tatsächlich empfangsbereit aufgestellt bzw. eingebaut sind, und bei denen schon von daher die objektive Zweckrichtung des Empfangs von Rundfunk nahe liegt. So betreffen die Entscheidungen über die Rundfunkgebührenpflicht von Möbelhändlern lediglich die Geräte, welche in Verkaufsräumen in dort ausgestellten Möbelstücken eingebaut waren (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 7 B 94.706 -).
Mangels vergleichbarer Sachverhalte vermag der Senat auch nicht die von dem Beklagten behauptete Abweichung von seiner eigenen vorhergehenden Rechtsprechung zu sehen. Dem Urteil vom 23. März 1994 - 12 A 11840/93.OVG - (AS 24, 310) lag die Frage der Rundfunkgebührenpflichtigkeit einer Hotelbetreiberin zugrunde, die den Empfang der in den Gästezimmern aufgestellten Fernsehgeräte auf die Programme privater Rundfunkanbieter beschränkt hatte. Entscheidungserheblich war, ob der Hotelier oder der jeweilige Gast Rundfunkteilnehmer ist. Zugleich stellte der Senat fest, dass die Rundfunkgebührenpflicht beginnt, sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (a.a.O., S. 312). Der Beschluss vom 14. Mai 2004 - 12 B 10630/04 - (AS 31, 319) befasste sich mit der Gebührenpflichtigkeit eines Autohändlers für betriebsbereit in Vorführwagen eingebaute Autoradios. Das Medium Rundfunk wurde damit zur Verkaufsförderung (der Kraftfahrzeuge) tatsächlich auch genutzt.
Die Auffassung des Senats zur fehlenden Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin ist mit Verfassungsrecht vereinbar.
Insbesondere liegt kein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit vor. Daraus folgt für die Dauer der medienpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten einer dualen Rundfunkordnung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Diese umfasst auch die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags benötigten finanziellen Mittel. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie ist zugleich Finanzierungsgarantie. Ihr entspricht ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten, die zur Erfüllung ihrer Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 -, BVerfGE 87, 181, 198; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60, 91). Es ist von dem Beklagten nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die verfassungsrechtliche Finanzierungsgarantie betroffen ist, wenn Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen, wie sie die Klägerin durchführt, nicht als rundfunkgebührenpflichtig angesehen werden. Immerhin hat der Beklagte selbst bis zu der Gebührenerhebung, die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - (VBlBW 2004, 30) zugrunde lag, für den Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten im Rahmen besonderer Aktionen der Klägerin keine Rundfunkgebühren erhoben, ohne dass deswegen die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet war. Die Klägerin führt insoweit unwidersprochen aus, das Gebührenvolumen für ihre Verkaufsaktionen in Baden-Württemberg erreiche eine Größenordnung von weniger als 40.000,00 € pro Jahr. Berücksichtigt man zudem die deutlich geringere Einwohnerzahl von Rheinland-Pfalz, so kann von erheblichen Auswirkungen des Gebührenausfalls auf die Gesamteinnahmen des Beklagten nicht die Rede sein. Selbst wenn man losgelöst von dem vorliegenden Fall das Gebührenaufkommen entsprechender Verkaufsaktionen sonstiger Discounter in die Kalkulation einbeziehen würde, ist angesichts dessen, dass das Gesamtangebot auch von der Nachfrage bestimmt wird, nicht von einem verfassungsrechtlich erheblichen Eingriff in die Finanzierungsgarantie auszugehen. Soweit der Beklagte ausführt, es liege eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darin, dass der Senat den Gebührentatbestand abweichend von dem oben genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 2003 ausgelegt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar erfordert die Finanzierungsgarantie durchaus Verlässlichkeit und einheitliche Kriterien für die Gebührenerhebung. Diese hat der Senat aber mit seiner Entscheidung für das rheinland-pfälzische Landesrecht und damit für Rheinland-Pfalz geschaffen. Im Übrigen hat der Beklagte in der Vergangenheit für den Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten in der von der Klägerin praktizierten Weise keine Händlergebühr erhoben, diese Rechnungsposten also überhaupt nicht in seine Kalkulation aufgenommen. Darüber hinaus hängt das Gebührenaufkommen durch Verkaufsaktionen der Klägerin maßgeblich von deren Anzahl ab, die ebenfalls variabel ist, so dass auch diesbezüglich eine konkrete Prognose gar nicht möglich ist.
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert keine Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte sich als juristische Person des öffentlichen Rechts überhaupt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf dieses Grundrecht berufen kann. Die Forderung einer Sonderverbindung zum Rundfunkanbieter und die hier vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zum Empfang bereithalten" verstoßen jedenfalls entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegen das von dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108, 121) aufgestellte Erfordernis einer sachgerechten Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Gebühren zu entrichten haben. Sachliches Kriterium dafür ist das Bereithalten zum Rundfunkempfang, das für den Rundfunkhandel durch § 5 Abs. 3 RGebStV mit dem Hinweis auf die Prüf- und Vorführzwecke näher konkretisiert wird. Soweit der Beklagte die Ungleichbehandlung von Lebensmitteldiscountern in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz rügt und sich hierdurch darüber hinaus in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt sieht, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Zwar bindet der Gleichheitssatz auch die Rechtsprechung als staatliche Gewalt. Der hier auszulegende Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist aber Landesrecht. Wegen der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland kann sich das Gleichbehandlungsgebot bei der Anwendung von Landesrecht nur im jeweiligen Bundesland auswirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1972 - 2 BvL 36/71 -, BVerfGE 32, 346, 360). Auch stellt die verschiedenartige Rechtsauslegung verschiedener Gerichte nicht ohne weiteres eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1952 - 1 BvR 137/52 -, BVerfGE 1, 332, 345). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschluss vom 25. Februar 2005 - 6 B 4.05 - ausgeführt hat, dass sich die einzelnen im Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland enthaltenen Bestimmungen inhaltlich nicht widersprechen, vermag dies nichts an ihrer rechtlichen Einordnung als Landesrecht zu ändern und besagt darüber hinaus nichts über die Anwendung der Vorschriften durch die Gerichte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Bei Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2003 - 6 B 53.03 - und 25. Februar 2005 - 6 B 4.05 -.
Beschluss
1. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 321,15 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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