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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 12 A 10502/03.OVG
Rechtsgebiete: RfGebStV


Vorschriften:

RfGebStV § 5 Abs. 7 Satz 1
RfGebStV § 5 Abs. 7
RfGebStV § 5
Ein privater Rundfunkveranstalter kann auch für zur redaktionellen Arbeit bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte die Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen.

Betriebliche Zwecke im Sinne der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV sind neben studio- und überwachungstechnischen Zwecken auch solche, welche die Programmplanung, Programmsichtung sowie Programmbearbeitung, also auch die redaktionelle Arbeit des privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters, betreffen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Rundfunkgebühren

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Meyer ehrenamtliche Richterin Hausfrau Meertens ehrenamtliche Richterin Hausfrau Nickel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Dezember 2002 - 4 K 708/02.MZ - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein privater Rundfunkveranstalter, begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für insgesamt 32 Fernsehgeräte und Videorekorder. Diese Geräte werden in mehreren betrieblichen Bereichen eingesetzt. In der Geschäftsführung, der Produktionsleitung und bei den Chefs vom Dienst der beiden Redaktionen "Weck-Up" und "Planetopia" dienen sie der Überprüfung, ob unmittelbar zur Ausstrahlung anstehende Beiträge die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einhalten. In der Produktion finden ein Fernsehgerät und ein Videorekorder Verwendung, um u.a. Ausfälle und technische Störungen zu überwachen. Diese Geräte werden ausschließlich zur Wandlung von Mini-DV-Material auf BETA-SP und VHS eingesetzt, was zur reibungslosen Überspielung und Weiterverarbeitung im Schnitt erforderlich ist. In den Redaktionen dienen insgesamt zwölf Fernsehgeräte und acht Videorekorder der Sichtung des Bildmaterials zur Erstellung der Filmbeiträge.

Unter dem 23. November 2001 beantragte die Klägerin, sie unter anderem für die genannten 32 Geräte von den Rundfunkgebühren zu befreien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Januar 2002 ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könnten nur solche Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, die für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereitgehalten würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil die Klägerin die Geräte auch für die inhaltliche Arbeit einsetze. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2002).

Mit ihrer am 19. Juni 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, sämtliche Rundfunkgeräte würden zu betrieblichen Zwecken i.S.d. § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag genutzt. Darunter sei jede kommerziellen Zwecken dienende Verwendung eines Rundfunkgerätes zu verstehen. Die von ihr zum Empfang bereit gehaltenen Geräte dienten sämtlich dem organisatorischen oder technischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung sowie der Produkt- und Produktionskontrolle. Studio- und überwachungstechnische Zwecke seien in § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur als Beispiele aufgeführt. Das folge aus der Formulierung "insbesondere".

Der Beklagte hat vorgetragen, journalistisch und kommerziell genutzte Geräte seien von der Gebührenbefreiung ausgenommen. Der Gesetzgeber habe private Rundfunkveranstalter gerade nicht allgemein von der Rundfunkgebührenpflicht befreien wollen. § 5 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Durch den Einschub "insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke" sei klargestellt worden, dass nicht für jeden betrieblichen Zweck eine Befreiung beansprucht werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 18. Dezember 2002 - unter teilweiser Abweisung der Klage hinsichtlich mehrerer Hörfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen der Klägerin - verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. Februar 2002 von der Rundfunkgebührenpflicht für 32 Fernsehgeräte und Videorekorder zu befreien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass betriebliche Zwecke i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich jede kommerziellen Zwecken dienende Verwendung von Rundfunkempfangsgeräten seien. Dieser weite Anwendungsbereich müsse allerdings wegen des "insbesondere"-Einschubs begrenzt werden. Daraus folge aber auch, dass es außer den studio- und überwachungstechnischen Zwecken weitere betriebliche Zwecke gebe. Die Entstehungsgeschichte stehe dieser Interpretation nicht entgegen. Die spätere Einfügung des "insbesondere"-Einschubs verdeutliche, dass auch studio- und überwachungstechnische Zwecke erfasst werden sollten, ohne hiermit die Programmplanung und -gestaltung auszuschließen.

Gegen das am 13. Januar 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. Februar 2003 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Beklagte verfolgt seinen Vortrag erster Instanz weiter und betont die Notwendigkeit einer engen Auslegung der Befreiungsvorschrift. Die "betrieblichen Zwecke" in § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag seien deshalb rein technisch zu verstehen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Dezember 2002 - 4 K 708/02.MZ - die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge verwiesen. Sie lagen sämtlich dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht für die näher bezeichneten 32 Rundfunkempfangsgeräte zu befreien. Der ablehnende Bescheid vom 8. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat nämlich einen aus § 5 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch den 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVBl. S. 516), - RfGebStV - folgenden Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die insgesamt 32 in der Geschäftsführung, der Produktionsleitung, der Produktion, bei den Chefs vom Dienst sowie den Redaktionen "Weck-Up" und "Planetopia" eingesetzten Fernseh- und Videogeräte. Nach der genannten Bestimmung werden private Rundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- oder überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Alle 32 Geräte werden von der Klägerin für betriebliche Zwecke zum Empfang bereitgehalten. Betriebliche Zwecke sind dabei nicht nur die ausdrücklich genannten studio- und überwachungstechnischen Zwecke, sondern auch solche, welche die Programmplanung, Programmsichtung sowie Programmbearbeitung, also auch die redaktionelle Arbeit des privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieters, betreffen. Letztlich gewährt § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV damit insoweit keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, als der private Rundfunkveranstalter oder -anbieter Rundfunkgeräte wie ein Privatmann oder jeder sonstige Unternehmer zu rein kommerziellen Zwecken zum Empfang bereit hält. Das ist das Ergebnis der Auslegung, die der Senat aufgrund einer Gesamtschau der Befreiungsvorschrift gewonnen hat. Dabei sind die Aufgaben der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter zu berücksichtigen. Außerdem ist in den Blick zu nehmen, dass § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV einen Beitrag dazu leisten soll, den Pluralismus durch öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter und -anbieter zu unterstützen; private Rundfunkveranstalter oder -anbieter sollen nicht zusätzlich ihre öffentlich-rechtliche "Konkurrenz" mitfinanzieren.

§ 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV eröffnet mit dem Tatbestandsmerkmal der betrieblichen Zwecke seinem Wortlaut nach zunächst einen sehr weiten Anwendungsbereich für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dieser weite Anwendungsbereich erfährt allerdings seine Einschränkung durch den Einschub "insbesondere studio- und überwachungstechnische" Zwecke. Damit bringt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum Ausdruck, dass keine grenzenlose Gebührenbefreiung für private Rundfunkveranstalter und -anbieter beabsichtigt ist; nicht jeder betriebliche Zweck soll zu einer Gebührenbefreiung führen. Denn anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 5 Abs. 4 RfGebStV) sind die privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter nicht generell von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Vielmehr macht der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV deutlich, dass in erster Linie für das Bereithalten solcher Rundfunkempfangsgeräte Gebührenfreiheit bestehen soll, die dem organisatorischen und technischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung dienen. Allerdings ist diese Zielrichtung nicht abschließend. Das ergibt sich aus dem "insbesondere"-Einschub. Zum Ersten bedeutet "insbesondere" "hauptsächlich", "vornehmlich" oder "namentlich", aber nicht ausschließlich. Zum Zweiten hätte es des erwähnten Einschubs nicht bedurft, wenn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag lediglich Empfangsgeräte für studio- und überwachungstechnische Zwecke von der Rundfunkgebührenpflicht hätte ausschließen wollen. Insofern hätte es näher gelegen, den Wortlaut mit der im Jahre 1991 erfolgten Änderung dahingehend klarzustellen, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur für solche Rundfunkempfangsgeräte gelten sollte, die für - insoweit unter Streichung des Tatbestandsmerkmals "betriebliche" - studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereitgehalten werden.

Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Formulierung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV knüpfe an die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60 - und - 2 BvG 2/60 -; (BVerfGE 12, 205) getroffene Unterscheidung zwischen der technisch-instrumentalen und der inhaltlich-kulturellen Seite der Gestaltung von Rundfunkprogrammen an. Im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts stand nämlich die Frage der Gesetzgebungskompetenz der Bundes für das Fernmeldewesen nach Art. 73 Nr. 7 GG. Darunter hat das Bundesverfassungsgericht nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der so genannten Studiotechnik verstanden. Damit waren allein die Übertragungswege angesprochen, die außerhalb der Rundfunkstudios liegen. Da in § 5 Abs. 7 Satz 1 aber sowohl sende- als auch studiotechnische Zwecke aufgenommen sind, lassen sich aus der oben genannten Unterscheidung keine Rückschlüsse auf die Reichweite der Befreiungsvorschrift ziehen. Vor diesem Hintergrund hilft auch der Vergleich mit der früheren Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte der Deutschen Bundespost zur technischen Überwachung der Bildqualität bei der Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV nicht weiter.

Die von dem privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfolgten betrieblichen Zwecke sind darüber hinaus mit Blick auf dessen eigentliche Aufgabe, Rundfunk zu veranstalten bzw. Rundfunk anzubieten, näher zu bestimmen. Veranstalter eines Rundfunkprogramms ist jeder, der die Struktur eines Programms festlegt, dessen Abfolge plant und die Sendungen zusammenstellt sowie unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298). Davon werden auch redaktionelle Tätigkeiten wie Programmplanung und Programmgestaltung erfasst. Auch sie stellen mithin betriebliche Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt diese Auslegung zu keiner allgemeinen Gebührenbefreiung der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter, die nicht beabsichtigt ist. Es bleiben mit der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit, der Archivierung und Dokumentation sowie der reinen Unterhaltung und Information von Mitarbeitern Bereiche der betrieblichen/unternehmerischen Tätigkeit, welche keinen Bezug zu der Veranstaltung oder dem Angebot von Rundfunk aufweisen. Für eine vom Wortlaut nicht mehr getragene, (noch) engere Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ist danach kein Raum.

Eine Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter, die zur inhaltlichen/redaktionellen Arbeit eingesetzt werden, führt schließlich zu keiner gleichheitswidrigen Behandlung mit den so genannten Printmedien, für die eine Befreiung von der Gebührenpflicht nicht vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sind schon deshalb nicht mit den hier angesprochenen Rundfunkveranstaltern oder -anbietern vergleichbar, weil letztere Rundfunkempfangsgeräte bereits zur Herstellung und Bearbeitung ihrer Beiträge benötigen.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die 32 Fernseh- und Videogeräte. Für die im Bereich der Produktion eingesetzten Geräte, die zum Überspielen von Mini-DV-Material auf BETA-SP und VHS sowie der Überwachung des Überspielvorgangs bezüglich Bild- und Tonqualität dienen, was im Hinblick auf die weitere Verarbeitung des Materials im Schnitt erforderlich ist, folgt dies daraus, dass diese zu überwachungstechnischen Zwecken eingesetzt werden. Die weiteren Geräte in den Bereichen Produktionsleitung, Geschäftsführung sowie bei den Chefs vom Dienst der Redaktionen "Weck-Up" und "Planetopia" finden ihre Verwendung bei der Kontrolle unmittelbar zur Ausstrahlung anstehender Beiträge auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen. Damit bilden sie einen notwendigen Schritt im technischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung, ohne den die Klägerin ihre Aufgabe als Rundfunkveranstalterin bzw. -anbieterin nicht wahrnehmen könnte. Schließlich fallen auch die in den Redaktionen eingesetzten 12 Fernsehgeräte und 8 Videorekorder unter den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV. Mit diesen Geräten wird von der Klägerin erworbenes Material gesichtet und vorab verarbeitet, um einen schnellen Ablauf im Schnitt zu gewährleisten. Der geschnittene Beitrag wird danach nochmals zum Texten gesichtet. Damit dienen diese Geräte der inhaltlichen Arbeit der Redakteure der Klägerin, die einen betrieblichen Zweck im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 C 10.96 -, ZUM 1998, 589).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.201,60 ? (Jahresgebühr [193,80 ?] für 32 Fernseh- und Videogeräte) festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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