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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 12 A 10507/04.OVG
Rechtsgebiete: KAG, GG, AbfallablagerungsVO


Vorschriften:

KAG § 7 F:1996
KAG § 7 Abs. 1 F:1996
KAG § 7 Abs. 1 S. 1 F:1996
KAG § 7 Abs. 1 S. 2 F:1996
GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
AbfallablagerungsVO § 2
AbfallablagerungsVO § 2 Nr. 2
1. Eine Satzungsregelung, nach der ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; wesentlich ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt.

2. Für die Gleichbehandlung besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sachlich gerechtfertigt werden. Bei den in Rede stehenden Sachverhalten handelt es sich wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche der Entsorgung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

12 A 10507/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abwasserbeseitigungsgebühren

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004, an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. November 2003 - 2 K 1160/03.KO - wird der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 insoweit aufgehoben, als eine Abwasserbeseitigungsgebühr in Höhe von mehr als 175,00 DM (89,48 €) festgesetzt wurde.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "A-Straße" im Stadtteil A. der Beklagten. Das Baugebiet "A. B." wurde bisher nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen. Die Entsorgung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Abwassers erfolgt über eine biologische Hauskläranlage mit nachgeschalteter Versickerung, für die eine wasserrechtliche Genehmigung besteht. Die Klärgrube wird einmal jährlich durch einen vom Eigenbetrieb der Beklagten beauftragten Unternehmer geleert; dabei fallen in der Regel 4 - 5 cbm Fäkalschlamm an, die zur Kläranlage der Beklagten abtransportiert und dort nach Aufbereitung und Behandlung beseitigt werden.

Die Beklagte erhebt Abwasserbeseitigungsgebühren aufgrund ihrer "Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung und die Abwälzung der Abwasserabgabe" - Abwassergebührensatzung (AbwGS) - vom 11. März 1996 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 23. November 1998. § 4 AbwGS regelt die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser bei bestehendem Anschluss an die Kanalisation. Gemäß § 4 Abs. 1 erhebt die Stadt für die Benutzung der Abwassereinrichtung Benutzungsgebühren nach der Schmutzwassermenge. Als Schmutzwassermenge gilt die aus der Wasserversorgung bezogene sowie aus privaten Wasserversorgungseinrichtungen entnommene Frisch- und Brauchwassermenge (§ 4 Abs. 2 AbwGS). Nach der hier maßgeblichen Fassung vom 23. November 1998 beträgt die Gebühr 3,30 DM pro cbm (§ 4 Abs. 3 AbwGS).

§ 6 AbwGS regelt die Benutzungsgebühren beim Betreiben geschlossener Gruben und Hauskläranlagen mit Überlauf in ein Gewässer, Versickerung oder in eine Abwasserleitung. Gemäß § 6 Abs. 1 erhebt die Stadt für die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus geschlossenen Gruben Benutzungsgebühren, die in der Höhe den Benutzungsgebühren gem. § 4 Abs. 3 entsprechen. Gemäß § 6 Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 entsprechend.

Am 8. September 2000 wurde vom Grundstück der Klägerin eine Fäkalschlammmenge von 5 cbm abgefahren.

Mit Bescheid vom 28. März 2001 zog die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Jahresrechnung der Stadtwerke für das Jahr 2000 zu Abwasserbeseitigungsgebühren i. H. v. 735,55 DM (= 376,13 €) heran. Dabei wurde der für das Jahr 2000 ermittelte Frischwasserverbrauch von 235 cbm zu Grunde gelegt und der Gebührensatz um 5 % auf 3,13 DM ermäßigt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und machte im wesentlichen geltend, die Beklagte könne sich zur sachlichen Rechtfertigung der Erhebung einer Einheitsgebühr für Grundstücke mit Anschluss an die Kanalisation, für Grundstücke mit Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation, für Grundstücke mit geschlossenen Abwassergruben und für Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage mit Versickerung verfügen, nicht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit berufen: nur in den ersten drei Fallgruppen lägen vergleichbare Sachverhalte vor, da das gesamte Abwasser vom Grundstück weggeführt werde; hingegen verbleibe in ihrem Fall das vorgereinigte Abwasser auf dem Grundstück, die Beklagte entsorge nur den Fäkalschlamm, was einen gänzlich anderen Sachverhalt darstelle. Dementsprechend empfehle die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes in diesen Fällen auch die Erhebung einer Sondergebühr nach dem Maßstab je cbm abgefahrener und beseitigter Fäkalschlammmenge.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragen, der Grad der leitungsgebundenen Entsorgung im Stadtgebiet betrage derzeit weit über 95 %, egal ob man die Einwohnerzahl, die Anzahl der Grundstücke oder die Anzahl der Straßen zugrunde lege. Es sei davon auszugehen, dass bis 2004/2005 alle Grundstücke an die Kanalisation angeschlossen sein werden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 ergangenem Urteil - 2 K 1160/03.KO - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Im Falle der Beklagten sei die Erhebung gleicher Gebühren für eine unterschiedliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit zulässig. Die Beklagte habe belegt, dass im Abrechnungszeitraum für über 97 % der Einwohner die Schmutzwasserentsorgung über die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung erfolge, so dass vorliegend weniger als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ", also dem Regelfall, widersprächen. Diese Regelung sei auch dann rechtens, wenn ihre Anwendung zu einer Belastung der Grundstückseigentümer, die über eine Hauskläranlage mit Versickerung verfügten, führe, die die von einem privaten Unternehmen verlangten Kosten für die Abfuhr des Fäkalschlamms um ein Mehrfaches übersteige.

Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die satzungsmäßige Gleichbehandlung von Schmutzwasser- und Fäkalschlammentsorgung sei unzulässig. Sie könne auch nicht mit der Durchbrechung des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen gerechtfertigt werden, weil es sich um unterschiedliche Sachbereiche handele. Dies folge schon daraus, dass es sich bei Fäkalschlamm nicht um Schmutzwasser, sondern um Abfall handele. Die Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der bezogenen Frischwassermenge sei auch deshalb unzulässig, weil sie zu einem Gebührenbetrag führe, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Einrichtung stehe. Während andere entsorgungspflichtige Körperschaften im Kreis A-Stadt für die Entsorgung von 1 cbm Fäkalschlamm eine durchschnittliche Gebühr von 18,75 € erhöben, entsprächen die von der Beklagten erhobenen Gebühren - bezogen auf 1 cbm Fäkalschlamm - einem Gebührensatz von 60,90 €. Sie lägen damit um 325 % höher als in benachbarten Gebietskörperschaften.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. November 2003 - 2 K 1160/03.KO - den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 31. März 2003 insoweit aufzuheben, als eine Abwasserbeseitigungsgebühr von mehr als 175,- DM (89,48 €) erhoben wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung lägen vor, weil an ein und denselben Sachbereich angeknüpft werde. Zwar handele es sich bei Fäkalschlamm um Abfall und nicht um Abwasser. Doch gehe die Entstehung des zu entsorgenden Endprodukts wie beim Abwasser auf einen tatsächlichen Verbrauch bezogenen Frischwassers zurück; es finde lediglich eine Volumenreduzierung statt. Das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Kriterium für die Zulässigkeit der Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs "bezogene Frischwassermenge", wonach die Menge des eingeleiteten Schmutzwassers in etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entsprechen müsse, sei auf die Entsorgung von Fäkalschlamm sinngemäß zu übertragen. Danach sei dieser Maßstab anwendbar, wenn die gebührenpflichtige Leistung bzw. der mit ihr abgegoltene Aufwand für die Entsorgung des Fäkalschlamms aus einer bestimmten Frischwassermenge etwa dem Aufwand für die Entsorgung des aus derselben Menge entstandenen Abwassers entspreche. Dies sei hier der Fall, weil der Aufwand für die Entsorgung des Fäkalschlamms mindestens gleich hoch anzusetzen sei. Dabei sei zu beachten, dass 1 cbm Fäkalschlamm hinsichtlich der Verunreinigung in etwa einer Menge von 40 cbm Abwasser entspreche. Die aus der Gleichbehandlung entstehenden Nachteile für die Klägerin stünden auch nicht in unangemessenem Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen. Neben den Kosten für den Abtransport des Fäkalschlamms seien auch die Kosten für die Behandlung und Entsorgung in der Kläranlage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Kosten sei eine Differenz kaum feststellbar. Wenn überhaupt eine Ungerechtigkeit entstehe, so stünde sie jedoch nicht außer Verhältnis zu der Verwaltungspraktikabilität.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und aus den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in dem angefochtenen Umfang in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid kann sich nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung und die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abwassergebührensatzung (AbwGS) - vom 11. März 1996 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23. November 1998 enthält keine wirksame Maßstabsregelung für Grundstücke, die - wie dasjenige der Klägerin - über eine Hauskläranlage mit Versickerung verfügen. Denn die Regelung des § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AbwGS, wonach auch für diese Grundstücke der Maßstab der bezogenen Frisch- und Brauchwassermenge entsprechend gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil wesentlich ungleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden (1.) und die Gleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit nicht sachlich gerechtfertigt werden kann (2.).

1. Durch die Satzungsregelung, nach der auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung auf dem Grundstück entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, werden wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 - KAG 96 - (GVBl. S. 175) können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, die grundsätzlich nach dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistung zu bemessen sind. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, einerseits und bei Grundstücken, die über eine Grundstückskläranlage verfügen, andererseits wegen der unterschiedlichen technischen Ausgestaltung und der Verschiedenartigkeit der jeweils notwendigen Arbeitsweise bei der Abwasserentsorgung von einem ins Gewicht fallenden Unterschied in Bezug auf Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung auszugehen: Während bei Grundstückskläranlagen nur der Fäkalschlamm zur Kläranlage des Einrichtungsträgers verbracht wird, nimmt der Einrichtungsträger bei an die Sammelleitung angeschlossenen Grundstücken das gesamte Schmutzwasser ab; auch die Anlieferung des zu entsorgenden "Endprodukts" spiegelt einen unterschiedlichen Leistungsumfang wider: Während die an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossenen Grundstückseigentümer die Sammelleitung des Einrichtungsträgers in Anspruch nehmen, werden die in Hauskläranlagen anfallenden Fäkalschlämme mit Fahrzeugen zur Kläranlage transportiert; zudem ist die Verarbeitung des Klärschlamms in der Kläranlage aufwendiger, weil er nicht unmittelbar dem Klärvorgang zugeführt werden kann, sondern einer Vorbehandlung bedarf (vgl. Urteile des Senats vom 21. Oktober 1993 - 12 A 11122/93.OVG - und vom 28. November 1997 - 12 C 12746/96.OVG -).

Die in Anspruch genommene Entsorgungsleistung unterscheidet sich bei Grundstücken, deren Hauskläranlage mit einer vollständigen Versickerung des Schmutzwassers auf dem Grundstück arbeitet, auch wesentlich von der Leistungsinanspruchnahme durch Grundstücke, von denen Schmutzwasser über den Überlauf einer Hauskläranlage in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird: Während bei den zuletzt genannten, teilweise leitungsgebundenen Grundstücken zumindest ein wesentlicher Teil des aus der bezogenen Frischwassermenge entstandenen Schmutzwassers der Schmutzwasserkanalisation zugeführt wird, weshalb die zur Gebührenpflicht führende Leistung im Wesentlichen die gleiche wie bei Grundstücken mit Vollanschluss ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - 12 A 10679/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP), wird beim Betrieb einer Hauskläranlage mit Versickerung der Schmutzwasserkanal überhaupt nicht in Anspruch genommen.

Bei der Betrachtung des gesamten Entsorgungsvorgangs ergeben sich somit wesentliche Unterschiede sowohl zur Entsorgung des Schmutzwassers von Grundstücken mit Vollanschluss an die Kanalisation als auch zur Entsorgungsleistung bei Hauskläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation. Durch die Erhebung einer Einheitsgebühr nach dem Frischwasserbezug in allen drei Sachverhalten wird daher wesentlich Ungleiches gleich behandelt.

2. Für die demnach hier vorliegende Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht über den Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den (Orts-)Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint; dabei ist dem (Orts-)Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen; dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit; die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, S. 594, 595, m.w.N.).

Die hier vorliegende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte wäre allerdings unerheblich, wenn bei ihrer Bewertung eine der davon betroffenen Fallgruppen deshalb vernachlässigt werden dürfte, weil sie bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt (sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit). Dieser Grundsatz gestattet dem (Orts-)Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 25. August 1982 - 8 C 54.81 -, DVBl. 1983, S. 46, 47 und Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, S. 231, 232). Hieraus ergibt sich zugleich die Grenze des Anwendungsbereichs des Grundsatzes der Typengerechtigkeit: Dieser vermag eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche handelt; unter diesen Umständen können auch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität die in der Erhebung einer Einheitsgebühr liegende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nicht mehr rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Urteil des BVerwG vom 25. August 1982, a.a.O., S. 47 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -, NVwZ-RR 1997, S. 662, 663).

Vorliegend kann wegen der grundlegenden Unterschiede hinsichtlich Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen nicht mehr davon gesprochen werden, dass es sich bei der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten durch Eigentümer von Grundstücken mit Hauskläranlagen, bei denen das Abwasser vollständig auf dem Grundstück versickert, einerseits und durch Eigentümer von Grundstücken mit Voll- oder Teilanschluss an die Schmutzwasserkanalisation andererseits noch um ein und denselben Sachbereich der Abwasserentsorgung handelt. Wie bereits dargelegt, wird bei Grundstücken mit derartigen Hauskläranlagen - anders als bei Grundstücken mit Voll- oder Teilanschluss an den Schmutzwasserkanal - das öffentliche Schmutzwasserkanalnetz als wesentlicher Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtung überhaupt nicht in Anspruch genommen. In Anspruch genommen wird lediglich die Kläranlage als "Endstufe" des Systems. Damit fehlt es von vornherein an der Rechtfertigung für die Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs "bezogene Frischwassermenge" auf den bei der Klägerin gegebenen Sachverhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Frischwasserbezug grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren, sofern er seine Rechtfertigung aus folgenden zwei Annahmen beziehen kann: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebietes im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, a.a.O., S. 596). Im Falle der Klägerin fehlt es bereits an der ersten Annahme: Da sie kein Schmutzwasser in die Kanalisation einleitet, kann bei ihr gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers in etwa der Menge des von ihr bezogenen Frischwassers entspricht. Dies ist bei Grundstücken mit Voll- oder Teilanschluss an die Schmutzwasserkanalisation - wie dargelegt - entscheidend anders. Darüber hinaus unterscheidet sich auch die Inanspruchnahme der Endstufe des Systems, der Kläranlage, wesentlich von der derjenigen durch Eigentümer von Grundstücken mit Voll- oder Teilanschluss an die Kanalisation und sogar von derjenigen durch Eigentümer von Grundstücken mit geschlossenen Gruben: Während es sich in diesen Fallgruppen bei dem in der Kläranlage (wenn auch auf unterschiedlichen Transportwegen) zur Behandlung angelieferten Entsorgungsprodukts jeweils ausschließlich oder doch zum wesentlichen Teil um Schmutzwasser handelt (und lediglich - bei Grundstücken mit Teilanschluss - zusätzlich um Fäkalschlamm), wird bei Hauskläranlagen mit Versickerung ausschließlich Fäkalschlamm angeliefert. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei Fäkalschlamm nicht um Abwasser, sondern um Abfall handelt (vgl. die Definition in § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen - AbfallablagerungsVO - vom 20. Februar 2001 [BGBl. I, S. 305]). Entscheidend ist, dass der aus Hauskläranlagen mit Versickerung angelieferte Fäkalschlamm in der Kläranlage einer wesentlich andersartigen Behandlung unterzogen werden muss, weil er - wie erwähnt - dem Klärprozess nicht ohne Vorbehandlung hinzugefügt werden kann.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Entsorgungsvorgangs handelt es sich somit bei der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung durch die Klägerin als Eigentümerin einer Hauskläranlage mit Versickerung nicht mehr um einen Unterfall des Sachbereichs "Schmutzwasserentsorgung", der sich lediglich in aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu vernachlässigenden Einzelpunkten von den Regelfällen des Sachbereichs unterscheidet, sondern um die Inanspruchnahme eines anderen Entsorgungssachbereichs.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet daher, anstelle der Erhebung einer Einheitsgebühr nach dem einheitlichen Maßstab des Frischwasserbezugs von den Grundstückseigentümern mit Hauskläranlagen mit Versickerung eine Sondergebühr zu erheben, für die sich der Maßstab der abgefahrenen und entsorgten Fäkalschlammmenge anbietet (so im Ergebnis auch Schulte/Wiesemann, in Driehaus, KAG, § 6, Rn. 356 c und 256 d sowie Kohlhaas/Tutschapsky, KAG Rheinland-Pfalz, § 7, Rn. 58). Selbstverständlich ist bei der Kalkulation einer solchen Sondergebühr neben dem Aufwand für das Absaugen und den Transport des Fäkalschlamms auch der Aufwand für dessen Behandlung und endgültige Beseitigung in der Kläranlage zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 286,60 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 GKG).



Ende der Entscheidung

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