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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 12 A 10679/03.OVG
Rechtsgebiete: GG, KAG, LWG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
KAG § 7
KAG § 7 Abs. 1
LWG § 52
LWG § 52 Abs. 1
LWG § 52 Abs. 1 Satz 1
LWG § 52 Abs. 1 Satz 2
Die Erhebung einheitlicher Schmutzwassergebühren auch für Grundstücke, von denen Schmutzwasser über den Überlauf einer Kleinkläranlage in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, ist weder im Hinblick auf die gebührenrechtliche Gleichbehandlung mit Grundstücken, die über einen Vollanschluss verfügen, noch wegen einer fehlenden Differenzierung in Bezug auf die Qualität des eingeleiteten - vorgereinigten - Schmutzwassers rechtlich zu beanstanden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 10679/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Schmutzwassergebühren

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 23. Oktober 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Verheul ehrenamtliche Richterin Hausfrau Köber ehrenamtliche Richterin Hausfrau Meertens

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2003 - 2 K 3131/02.KO - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren.

Er ist Eigentümer des auf dem Gebiet der beklagten Verbandsgemeinde liegenden Anwesens D.straße in S.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebaut. Bis zu seinem Anschluss an die öffentliche Kläranlage im Jahre 2000 wurde das Schmutzwasser nach mechanischer Behandlung in einer so genannten Drei-Kammer-Klärgrube auf dem Grundstück des Klägers über einen Überlauf in den Ortskanal in der D.straße und von dort in den Fluss A. geleitet.

Mit Bescheid vom 23. April 1999 veranlagte die Beklagte den Kläger zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 1998 in Höhe von 498,57 DM. Dabei legte sie einen Frischwasserbezug von 122 m³ und eine Schmutzwassermenge in Höhe von 105 m³ zugrunde. Außerdem wurden Vorausleistungen auf Schmutzwassergebühren für das Jahr 1999 in Höhe von 498,00 DM festgesetzt.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, es sei nicht gerechtfertigt, die von ihm zu zahlende Gebühr auf der Grundlage des Frischwasserbezugs zu berechnen. Dies sei nach der Satzung der Beklagten nur bei einem (Voll-) Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage möglich. Er schulde deshalb nur eine Gebühr für die Abfuhr des Fäkalschlammes aus seiner Hauskläranlage. Den Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2002 zurück. Zwar bestünden Bedenken gegen die Erhebung gleicher Gebühren für Grundstücke mit Vollanschluss und solchen, die ihr Abwasser über eine Kleinkläranlage mit Überlauf in den Kanal entsorgten. Mangels Verwerfungskompetenz sei der Kreisrechtsausschuss aber an die Satzung der Beklagten gebunden.

Die am 11. November 2002 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 13. Februar 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und die Erhebung der Vorausleistungen rechtlich nicht zu beanstanden seien. Der Kläger könne nicht geltend machen, nur zu Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Fäkalschlamm herangezogen werden zu dürfen. Die entsprechende Vorschrift des § 21 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 9. Januar 1996 - ESA - gelte nur für geschlossene Gruben. Eine solche stelle die mit einem Überlauf versehene Kleinkläranlage des Klägers nicht dar. Die Beklagte habe auch keine eigene Regelung für solche Grundstücke treffen müssen, deren Schmutzwasser über eine Hauskläranlage in die Kanalisation eingeleitet werde. Die maßgebliche Leistung der Beklagten bestehe darin, dass sie den Anliegern die Sorge um die Beseitigung des Abwassers abnehme. Hierfür werde die Gebühr erhoben. Zudem sei eine Differenzierung des Gebührenmaßstabes oder des Gebührensatzes mit Blick auf die geringere Verschmutzung des eingeleiteten Schmutzwassers kaum möglich und eine unterschiedliche Gebührenkalkulation in der Praxis mit großen Unsicherheiten verbunden.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Aufwand der Beklagten sei bei vorgereinigtem Schmutzwasser geringer und daher auch als kostengünstiger einzustufen. Deshalb sei selbst bei Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die Schmutzwassergebühr niedriger zu bemessen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2003 - 2 K 3131/02.KO - den Gebührenbescheid Nr. 39265 der Beklagten vom 23. April 1999 hinsichtlich der Schmutzwassergebühren und insoweit auch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung A. vom 16. Oktober 2002 aufzuheben.

Die Beklagte, die ihr bisheriges Vorbringen vertieft, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. April 1999 über die Erhebung von Schmutzwassergebühren für das Jahr 1998 und die Festsetzung von Vorausleistungen für das Jahr 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2002 ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 12 und 17 ff. der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 9. Januar 1996 - ESA -. Danach wird die Benutzungsgebühr bei teilweise leitungsgebunden entsorgten Grundstücken (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation) für die Abfuhr und Beseitigung sowie für die Einleitung des Schmutzwassers erhoben. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Grundstück des Klägers vor. Das Schmutzwasser wurde über den Überlauf der Hauskläranlage in die in der D.straße verlegte Rohrleitung und von dort in den Vorfluter geleitet; die Hauskläranlage wurde entleert. § 21 ESA findet demgegenüber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - auf das Grundstück des Klägers keine Anwendung.

Der Kläger ist auch im Einklang mit § 19 ESA zu den Schmutzwassergebühren herangezogen worden. Die Beklagte hat die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt ist (§ 19 Abs. 1 ESA), zutreffend berechnet. Ausgehend von der vom Kläger bezogenen Frischwassermenge hat sie pauschal 10 v.H. und - wegen der Unterhaltung der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Kleinkläranlage durch den Kläger - weitere 5 v.H. von der Schmutzwassermenge abgesetzt (§ 19 Abs. 7 ESA). Die Anwendung des Gebührenmaßstabes, der sich nach der Schmutzwassermenge richtet, sowohl auf Grundstücke mit Vollanschluss an die zentrale Kläranlage als auch auf Grundstücke, die über Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation verfügen, ist nicht zu beanstanden.

Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und § 7 Abs. 1 KAG nicht geboten, die Schmutzwassereinleitung vom Grundstück des Klägers gebührenrechtlich günstiger zu behandeln als die Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücken mit einem Vollanschluss. Abgesehen davon, dass die Beklagte die besondere Situation teilweise leitungsgebunden entsorgter Grundstücke im Rahmen des § 19 Abs. 7 ESA bei der Berechnung der Schmutzwassermenge berücksichtigt hat, ist die zur Gebührenpflicht führende Leistung im wesentlichen die Gleiche. Auch bei teilweise leitungsgebunden entsorgten Grundstücken kommt die Beklagte ihrer aus § 52 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWG - folgenden Abwasserbeseitigungspflicht in vollem Umfang nach. Sie nimmt nicht nur das Schmutzwasser von den jeweiligen Grundstücken auf. Zum Leistungsumfang gehört darüber hinaus, dass die Beklagte - in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 LWG - den in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm einsammelt und abfährt. Das Einsammeln und Abfahren ist gemäß § 17 Abs. 2 ESA in die Benutzungsgebühr eingerechnet. Damit nimmt auch der Kläger als Eigentümer eines teilweise leitungsgebunden entsorgten Grundstücks bei der Schmutzwasserbeseitigung im wesentlichen die gleiche Leistung in Anspruch wie solche Gebührenschuldner, deren Grundstücke über einen Vollanschluss verfügen.

Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte auch wegen der geringeren Verschmutzung vorgeklärten Schmutzwassers keinen unterschiedlichen Gebührenmaßstab oder Gebührensatz vorsehen. Ein gebührenrechtlich erheblicher Unterschied ist nicht vorhanden. Insoweit erhebt die Beklagte die Gebühren nämlich nicht nur für die Einleitung des - wenn auch vorbehandelten - Schmutzwassers, sondern gerade auch für die Abfuhr und Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes. Sie erbringt damit auch insoweit im wesentlichen die gleiche Leistung wie bei der Abnahme unbehandelten Abwassers, das der Aufbereitung in den hierfür vorgehaltenen Abwasseranlagen bedarf. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist daher nicht gegeben. Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der von dem Kläger geforderten Differenzierung insbesondere Gründe der Verwaltungspraktikabilität entgegen stehen. Die Anknüpfung lediglich an das Vorhandensein einer Kleinkläranlage ist kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Vielmehr wäre eine ständige Kontrolle des über den Überlauf in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassers erforderlich. Abgesehen davon, dass eine solche Kontrolle personell so gut wie nicht zu leisten wäre, würden die hiermit verbundenen Kosten zu einem erheblich höheren Gebührensatz führen.

Bestehen danach gegen die Erhebung der Schmutzwassergebühren keine rechtlichen Bedenken, so ist die im angefochtenen Bescheid vom 23. April 1999 festgesetzte Vorausleistung auf die Schmutzwassergebühren für das Jahr 1999, die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 5 KAG i.V.m. § 23 ESA findet, ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 512,70 € festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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